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قوانين ألمانيا

Thüringen Ordinance on reporting according to the Plant Protection Act

صدر في 2000-01-11 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Thüringer Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Thüringen
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, pesticides
الفئات
agriculture

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  1. 7823-3 Thüringer Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz Vom 11. Januar 2000 Fundstelle: GVBl 2000, S. 21 Aufgrund des § 9 Satz 2 und des § 21a Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 31. August 1999 (GVBl. S. 563) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 Anzeige nach § 9 Satz 1 PflSchG (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere, außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe, sowie die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ist nach § 9 Satz 1 PflSchG vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft anzuzeigen. (2) Wer Pflanzenschutzmittel für andere anwendet oder die Anwender von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen berät, muss mit der Anzeige nach Absatz 1 Nachweise über die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorlegen. (3) Ein Wechsel der nach Absatz 1 benannten Personen ist der Landesanstalt für Landwirtschaft unter Vorlage der in Absatz 2 genannten Nachweise unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 2 Anzeige nach § 21a Satz 1 PflSchG (1) Wer Pflanzenschutzmittel nach § 21a Satz 1 PflSchG zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der Landesanstalt für Landwirtschaft vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. (2) Mit der Anzeige sind Nachweise über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorzulegen. (3) Ein Wechsel der nach Absatz 1 benannten Personen ist der Landesanstalt für Landwirtschaft unter Vorlage der in Absatz 2 genannten Nachweise unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 3 Formulare Die Anzeigen nach §§ 1 und 2 haben unter Verwendung der Anzeigeformulare zu erfolgen, die bei der Landesanstalt für Landwirtschaft sowie bei den Landwirtschaftsämtern erhältlich sind. § 4 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 11. Januar 2000 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar

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