Thuringen Meat and Poultry Meat Hygiene Acts Implementation Law
صدر في 2000-03-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz (ThürAGFlGflHG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Thüringen
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- slaughtering, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality
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7843-3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz (ThürAGFlGflHG)*) Vom 4. März 2000 *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14), Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15), Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1, ber. ABl. EG 1997 Nr. L 8 S. 32). Fundstelle: GVBl 2000, S. 29 Änderungen § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Inanspruchnahme von Betrieben, Grundrechtseinschränkung (1) Die Betreiber von Schlacht- und Fleischzerlegungsbetrieben sowie von Geflügelschlacht und Geflügelfleischzerlegungsbetrieben können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, die Fortbildung von amtlichen Tierärzten sowie von Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleuren in ihren Betrieben zu gestatten. (2) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit tierseuchenrechtliche Belange betroffen sind, regelt sich die Inanspruchnahme der Betriebe nach dem Thüringer Tierseuchengesetz vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Soweit es zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden. § 2 Kostenregelung (1) Für Amtshandlungen im Rahmen der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen, der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung sowie der Hygienekontrollen nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung und dem Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung sowie den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 24 FlHG und § 26 GFlHG zu erheben und nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung und darauf beruhender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch zu bemessen. (2) Die Höhe der Gebühren kann abweichend von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 2 enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren zur Deckung höherer Kosten nach Maßgabe der in diesen Rechtsakten vorgesehenen Anhebungsmöglichkeiten festgesetzt werden. Die Gebühren dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Die Voraussetzungen für entsprechende Abweichungen liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit*) vom 24. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 204 S. 13298) vor. Für eine Anhebung der durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung sowie die Hygienekontrollen gegenüber einzelnen Betrieben kommen folgende Gründe in Betracht: ein besonders starker Unterschied bei den Lebenshaltungs- und Lohnkosten zum Gemeinschaftsdurchschnitt, erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand, erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, Mehrkosten durch besondere Wegezeiten, zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten, häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen oder Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden. In die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 sind einzustellen: Lohn- und Lohnnebenkosten der Untersuchungsstelle und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Hierbei sind die in der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (BAnz. Nr. 37 S. 901) festgelegten Berechnungsgrundsätze einzubeziehen, sofern in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. (3) Das für Fleischhygiene sowie Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen. *) Bekanntmachung der Befugnis zur Abweichung von den Pauschalbeträgen nach Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG sowie nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 93/118/EG und nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG § 3 Ermächtigungen Das für Fleischhygiene sowie Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die zuständigen Behörden und Stellen für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu bestimmen, 2.die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts näher zu bestimmen, 3.besondere Anforderungen, die an den amtlichen Tierarzt zu stellen sind, und den Umfang seiner Beauftragung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 15 FlHG und des § 2 Nr. 9 GFlHG festzulegen sowie dessen Stellvertretung und die Fortbildung zu regeln und 4.hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an Fleischkontrolleure und Geflügelfleischkontrolleure nähere Bestimmungen im Sinne des § 6 der Fleischkontrolleur Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der jeweils geltenden Fassung und des § 6 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der jeweils geltenden Fassung über a)den Lehrgang, b)die Prüfung, c)den Befähigungsnachweis (Muster), d)die Fortbildung und e)die Nachprüfung zu erlassen. Bezüglich der Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 ist das Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen. § 4 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 5 Übergangsbestimmung Wird eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 erlassen, darf dies für vor der Verkündung dieses Gesetzes liegende Amtshandlungen zu keinen höheren Kostenfestsetzungen führen, als eine Berechnung nach den Gebührensätzen der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), geändert durch Verordnung vom 6. September 1996 (GVBl. S. 169), ergeben würde. § 6 In-Kraft-Treten § 2 tritt für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 4. März 2000 Die Präsidentin des Landtags Lieberknecht