Thüringen Marking Ordinance
صدر في 1993-12-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten und –gegenständen (ThürKennzeichnungsVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Thüringen
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- protected area, marking/identification, institution, enforcement/compliance, governance
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Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger109272.htm[15.01.2025 14:29:27] 1. 2. 791-2 Thüringer Verordnung über die Kennzeichnung von Schutzgebieten und -gegenständen (ThürKennzeichnungsVO) Vom 7. Dezember 1993 Fundstelle: GVBl 1994, S. 35 Änderungen §§ 1, 2 und Anlage geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) §§ 1, 2 und Anlage geändert sowie § 3 aufgehoben durch Verordnung vom 20. Juli 2009 (GVBl. S. 734) Aufgrund des § 24 Abs. 2 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes (VorlThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung: § 1 Kennzeichnung (1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 ThürNatG sind mit fünfeckigen Hinweistafeln dauerhaft zu beschildern. Die Tafeln zeigen entsprechend dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung auf gelbem Grund mit schwarzer Beschriftung das Symbol der Waldohreule und die Bezeichnung des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands. (2) Die Höhe der Hinweistafeln soll entweder 23 Zentimeter bei einer Breite von 18 Zentimetern oder 60 Zentimeter bei einer Breite von 38 Zentimetern betragen. (3) Die Hinweistafeln sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls, mindestens jedoch an den Hauptzugängen zu den Schutzgebieten und -gegenständen, aufzustellen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kennzeichnung von Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten und Totalreservaten in Naturschutzgebieten und Nationalparken entsprechend. (5) Auf zusätzlich angebrachten rechteckigen Schildern kann auf die wesentlichen Gebote und Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder den Schutzgegenstand gelten. § 2 Kosten Die Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln trägt die für die Ausweisung des Schutzgebiets oder -gegenstands zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 ThürNatG . Die Kosten für die Beschaffung und Aufstellung der Hinweistafeln für die Ausweisung eines Nationalparks trägt die oberste Naturschutzbehörde. § 3 Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger109272.htm[15.01.2025 14:29:27] (aufgehoben) § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 7. Dezember 1993 Der Minister für Umwelt und Landesplanung Sieckmann Anlage (zu § 1) Zulässige andere Aufschriften: Nationalpark, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Geschützter Landschaftsbestandteil, Naturschutzgebiet/Totalreservat, Nationalpark/Totalreservat Schutzzone 1, Biosphärenreservat/Kernzone, Biosphärenreservat/Pflegezone