Thüringen Deep Drilling Ordinance
صدر في 2007-06-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Freistaat Thüringen (Thüringer Tiefbohrverordnung – ThürBVOT).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Thüringen
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- mining, minerals, exploration, oil, offences/penalties, authorization/permit
- الفئات
- energy
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
§ 1 Geltungsbereich………………………………………………………………………………... 5
§ 2 Begriffsbestimmungen……………………………………………………………………..….. 5 2. Allgemeine Vorschriften…………………………………………………………………..… 6
§ 3 Anzeige besonderer Ereignisse…………………………………………………….……….... 6
§ 4 Schriftliche Anweisungen…………………………………………………………….……..…. 6
§ 5 Prüfungen…………………………………………………………………………………..…… 6
§ 6 Anerkennung von Sachverständigen…………………………………………………..…….. 7
§ 7 Verhalten im Betrieb………………………………………………………………………….... 7
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte…………………………………………………………………. 7
§ 9 Sicherung von Einrichtungen……………………………………………………………......... 7
§ 10 Überwachung des Betriebes………………………………………………………………….. 8
§ 11 Auflässige Bohrungen……………………………………………………………………......... 8 3. Bohrgerüste………………………………………………………………………………........ 9
§ 12 Allgemeine Anforderungen………………………………………………………………........ 9
§ 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen………………………………………………... 9
§ 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles…………………........... 9
§ 15 Bedienung des Hebewerkes………………………………………………………………….. 10
§ 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten…..……………………………………… 10
§ 17 Bohrgerüstbuch…………………………………………………………………………………. 10 4. Bohrbetrieb…………………………………………………………………………………….. 11
§ 18 Allgemeines……………………………………………………………………………………… 11
§ 19 Verrohrung und Zementation……………………………………………………………......... 11
§ 20 Absperreinrichtungen…………………………………………………………………………… 12
§ 21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen……………………………………………… 12
§ 22 Bohrspülung……………………………………………………………………………………… 13
§ 23 Spülungspumpen………………………………………………………………………………… 13
§ 24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten………………………………………………………….. 13
§ 25 Umgang mit Zangen…………………………………………………………………………….. 14
§ 26 Spillarbeiten………………………………………………………………………………………. 14
§ 27 Verhalten bei Ausbrüchen………………………………………………………………………. 14
§ 28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen…………………………………………………………….. 14
§ 29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte……………………………………. 15
§ 30 Überwachung des Bohrlochverlaufs…………………………………………………….......... 15
§ 31 Sicherung stillliegender Bohrungen…………………………………………………………… 15
§ 32 Bohrergebnisse und Bohrbericht………………………………………………………………. 15 Seite 2 von 47 5. Förderbohrungen………………………………………………………………………………. 16
§ 33 Allgemeine Anforderungen……………………………………………………………….......... 16
§ 34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen……………………………………………………………. 16
§ 35 Untergrundspeicherbohrungen………………………………………………………………… 17
§ 36 Einpress- und Versenkbohrungen……………………………………………………….......... 18
§ 37 Arbeiten an Förderbohrungen………………………………………………………………….. 18
§ 38 Überwachung der Förderung und Einleitung…………………………………………………. 19
§ 39 Förderbuch……………………………………………………………………………………….. 19 6. Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen……………………………….......... 19
§ 40 Standsicherheit von Kavernen…………………………………………………………………. 19
§ 41 Aussolen von Kavernen………………………………………………………………………… 19
§ 42 Kaverneninnendruck…………………………………………………………………………….. 20
§ 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen…………………………………….. 20
§ 44 Messungen an der Tagesoberfläche………………………………………………………….. 20 7. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern…………………………………………………………………………………….. 20
§ 45 Allgemeine Anforderungen……………………………………………………………….......... 20
§ 46 Ausrüstung von Lagerbehältern…………………………………………………...…….......... 21
§ 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale…………… 21
§ 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten……………………….. 22 8. Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen…………… 22
§ 49 Allgemeine Anforderungen……………………………………………………………….......... 22
§ 50 Leitungsführung………………………………………………………………………………….. 22
§ 51 Leitungsverlegung……………………………………………………………………………….. 23
§ 52 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen……………………………………………. 23
§ 53 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas…. 24
§ 54 Überwachung der Leitungstrasse……………………………………………………………… 24
§ 55 Rohrleitungsbuch………………………………………………………………………………… 24 9. Besondere Schutzmaßnahmen……………………………………………………………… 25
§ 56 Allgemeines………………………………………………………………………………………. 25
§ 57 Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen………….. 25
§ 58 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte………………………………………………………. 26
§ 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel…………….. 26
§ 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen……………………………… 27
§ 61 Verdichter………………………………………………………………………………………… 27
§ 62 Hebevorgänge…………………………………………………………………………………… 27 10. Umgang mit Sprengmitteln…………………………………………………………………… 28
§ 63 Allgemeines………………………………………………………………………………………. 28
§ 64 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln……………………………………………. 29
§ 65 Schutz vor Sprengwirkungen…………………………………………………………………… 29
§ 66 Sprengarbeiten im Bohrloch……………………………………………………………………. 29
§ 67 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln……………………………………………….......... 30 11. Explosions- Brand- und Gasschutz………………………………………………………… 30
§ 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre……………………………………………………... 30
§ 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche………………………. 31
§ 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0……………………………. 31
§ 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1……………………………. 31 Seite 3 von 47
§ 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2……………………………. 32
§ 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen………………………………………………. 32
§ 74 Brandgefährdete Bereiche……………………………………………………………………… 32
§ 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal……………………………………………………….. 33
§ 76 Anforderungen an den Gasschutz………………………………….…………………………. 33
§ 77 Mitführen von Selbstrettern……………………………………………………….……………. 34
§ 78 Arbeiten bei Gasgefahr…………………………………………………………………………. 34
§ 79 Geräteraum und Gerätewart…………………………………………………………………… 34 12. Schlussvorschriften…………………………………………………………………………… 34
§ 80 Ausnahmen…………………………………………..…………………………………………... 34
§ 81 Übertragung der Verantwortlichkeit……………………………………………………………. 34
§ 82 Bekanntmachung der Verordnung…………………………………………………………….. 35
§ 83 Ordnungswidrigkeiten…………………………………………………………………………… 35
§ 84 Übergangsvorschriften………………………………………………………………………….. 36
§ 85 Inkrafttreten………………………………………………………………………………………. 37
Anhang 38 Seite 4 von 47 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt: 1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), - zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Erdwärme und anderen Bodenschätzen, - zur behälterlosen unterirdischen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser und - zum sonstigen Einleiten von Stoffen in den Untergrund durch über Tage angesetzte Bohrungen, 2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den An- trieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden. (2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Spreng- ladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Be- trieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, 2. Bohrbetrieb - Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Ein- bau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung, 3. Bohrgerüst - die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkon- struktionen, 4. fachkundige Person - Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Auf- gaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen, 5. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind, 6. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehö- rigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird, 7. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohl- raum, 8. Lagerbehälter - ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur La- gerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten, 9. Prüfung durch eine fachkundige Person - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich er- kennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben, 10. Prüfung durch eine verantwortliche Person- das eingehende Besichtigen zur Feststel- lung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzel- ner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen, 11. Prüfung durch einen Sachverständigen – das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit Seite 5 von 47 der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich aller dazu erforderlichen Messungen, 12. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die entzündlich, leicht- oder hochentzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, dass durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen kön- nen, 13. explosionsfähige Atmosphäre - Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbren- nungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 14. explosionsgefährdeter Bereich - Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann. 2. Allgemeine Vorschriften §3 Anzeige besonderer Ereignisse Für die Anzeige besonderer Ereignisse gilt § 74 Abs. 3 BBergG. Zuständige Behörde ist das Thüringer Landesbergamt (TLBA). §4 Schriftliche Anweisungen (1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendi- gung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. (2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen. §5 Prüfungen (1) Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Perso- nenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Einrichtungen im Anhang dieser Verordnung festgelegt. (2) Der Unternehmer hat für die Durchführung der nach dem Anhang dieser Verordnung vor- geschriebenen Prüfungen zu sorgen und die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen. (3) Über die Ergebnisse der Prüfungen durch verantwortliche oder fachkundige Personen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, in diesem Fall sind Datum und Name des Prüfenden ausreichend. Die Nachweise sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der Anlage, aufzubewahren. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachverständigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftliche Berichte anfertigen. Der Unternehmer hat diese Berichte umge- hend dem TLBA vorzulegen. Werden bei der Prüfung durch Sachverständige Schäden oder Mängel festgestellt, so hat der Unternehmer das TLBA mit der Vorlage des Prüfberichtes ü- ber die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden oder Mängel zu informieren. (5) Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen durch fachkundi- ge Personen und Prüfungen durch verantwortliche Personen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch schriftliche Anweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen beauftragten fachkundigen und verantwortlichen Per- sonen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen. (6) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen. Seite 6 von 47 (7) Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ersetzt eine Prüfung durch eine verantwortli- che Person, eine Prüfung durch eine verantwortliche Person ersetzt eine Prüfung durch eine fachkundige Person. (8) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nur für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch verantwortliche Personen und bei Prüfungen durch Sachverständige, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Än- dern von Anlagenteilen beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind. §6 Anerkennung von Sachverständigen (1) Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sachverständigen durchführen lassen, die von der zuständigen Behörde hierfür anerkannt sind oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören. (2) Der Unternehmer darf die im Anhang Spalte 1 Nrn. 1, 3.1 (halbjährlichen Prüfungen), 4.1 (halbjährliche Prüfungen), 15.1, 15.2, 16.1, 18.1, 19.1 und 22 vorgeschriebenen Prüfungen auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören. Diese Personen müssen: - persönlich und fachlich geeignet sein, - ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben und - für diese Prüfungen vom TLBA anerkannt sein. (3) Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet wer- den. (4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannte Sachverständige. §7 Verhalten im Betrieb (1) Alkoholische Getränke oder Drogen dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Ar- beitspausen nicht eingenommen werden. (2) Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit berau- schender Wirkung stehen, dürfen sich in den Einrichtungen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden. (3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass auch Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sein können, über persönli- che Schutzausrüstung verfügen und diese benutzen. §8 Fremdsprachige Beschäftigte (1) Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Mutter- sprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen. Ist keine Festlegung getroffen, ist Deutsch die Verkehrssprache. (2) Beschäftigte dürfen mit selbständigen Arbeiten nur betraut werden, wenn sie die in der Verkehrssprache gegebenen Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache ein- deutig verständlich machen können. (3) Mindestens eine anwesende verantwortliche Person oder weisungsberechtigte Person muss die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können. Seite 7 von 47 §9 Sicherung von Einrichtungen (1) Einrichtungen, von denen in Stör- oder Schadensfällen Gefahren für die Umgebung aus- gehen können, müssen von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist. (2) Einrichtungen sind gegen Blitzeinschläge zu schützen, soweit es nach Lage, Bauweise oder Nutzung erforderlich ist. (3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen zu verbieten. Das Verbot ist an den Zu- gängen auf Tafeln bekannt zu machen. (4) Betriebsplätze mit ortsfesten Einrichtungen sind gegen den Zutritt Unbefugter durch Zäu- ne, Mauern oder andere gleichwertige Absperrungen zu sichern, unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. Dies gilt nicht für zugehörige Teilflächen, die nur für den gelegentli- chen Einsatz von Maschinen oder Geräten oder zur vorübergehenden Lagerung von Betriebsstoffen bestimmt sind. (5) Betriebsplätze ohne ortsfeste Einrichtungen sind zu sichern, soweit die persönliche Si- cherheit oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs es erfordert. § 10 Überwachung des Betriebes (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefahrenzustände rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können. (2) Über Betriebsstörungen, die sicherheitlich erhebliche Eingriffe oder sonstige für die Si- cherheit wesentliche Maßnahmen erforderlich gemacht haben, sind Aufzeichnungen zu führen, die wenigstens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. (3) Für Förder- und Speicherbetriebe ist zur Entgegennahme von Meldungen eine ständig besetzte Stelle einzurichten, von der aus im Gefahrenfalle die erforderlichen Maßnahmen so- fort eingeleitet werden können. (4) In Erdgasförderbetrieben und Untergrundspeicherbetrieben für gefährliche Gase und Flüssigkeiten sind die für die ständige Überwachung der Sicherheit zu erfassenden Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle zu übermitteln. Die übermittelten Daten müssen ständig ablesbar oder abrufbar sein und mögliche Gefahrenzu- stände jederzeit erkennen lassen. (5) Bei Gefahr müssen von der ständig besetzten Stelle aus die fernüberwachten Einrichtun- gen abgeschaltet und die fernüberwachten Bohrungen geschlossen werden können. Wirken die Überwachungseinrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, genügt es, wenn das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird. (6) Werden andere Förderbetriebe oder damit im Zusammenhang stehende Einrichtungen zur Gewährleistung der Sicherheit überwacht, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung. § 11 Auflässige Bohrungen (1) Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes zur Gewin- nung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen, soweit sie später vom Abbau erfasst werden. (2) Erdöl- und Erdgasträger, Speicherhorizonte sowie nutzbare Wasserstockwerke sind ab- zudichten. Im Bereich nutzbarer Salzlagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wasser nicht in die Lagerstätte eindringen kann. Seite 8 von 47 3. Bohrgerüste § 12 Allgemeine Anforderungen (1) Es dürfen nur Bohrgerüste verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen rechnerisch nachgewiesen ist. Die Richtigkeit des Nachweises muss von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bestätigt sein. (2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsveränderlichen Bohrgerüsten mit einer zulässigen Belastung des Hebesystems von 200 kN und mehr bedürfen in Hinblick auf ihre Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck der Genehmigung durch das TLBA. Als wesentli- che Änderung gilt insbesondere jede Veränderung der tragenden Teile und der Ausrüstung der Bohrgerüste. Das Auswechseln von Anlage- und Ausrüstungsteilen gegen solche glei- cher Bauart gilt nicht als wesentliche Änderung. (3) Für Bohrgerüste mit einer zulässigen Hakenregellast unter 200 kN kann der rechnerische Nachweis nach Absatz 1 entfallen, wenn die Sicherheit des Bohrgerüstes anderweitig nach- gewiesen ist. (4) Soweit es die Bauart und Betriebsweise der Bohrgerüste zulässt, müssen Gestänge- und Arbeitsbühnen umkleidet sein, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern. (5) Im Blickfeld der Person, die das Hebewerk bedient, sind auf einem Schild die Hakenre- gellast und die Hakenausnahmelast für jede genehmigte Einscherung des Hebewerkseils und die zulässige Belastung der Arbeitsbühne anzugeben. (6) Bohrgerüstbühnen müssen über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sein. Liegt die Arbeitsbühne mehr als 2 m über dem Erdboden, müssen von ihr wenigstens zwei Fluchtwege nach verschiedenen Richtungen zum Erdboden führen. Satz 1 gilt nicht für ver- fahrbare Verrohrungsbühnen. (7) Beim Erstellen und Aufwältigen von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlos- sen werden können, muss die Gestängebühne mit einer Abseilvorrichtung ausgerüstet sein, mit der das Bühnenpersonal den Gefahrenbereich schnell und sicher verlassen kann. Diese Abseilvorrichtung bedarf der Genehmigung durch das TLBA. § 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen (1) Hebewerke an Bohrgerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es der Person, die das Hebewerk bedient, ermöglicht, das Hebewerk jederzeit ge- fahrlos stillzusetzen. (2) Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muss die Anzeigevorrichtung schreibend sein. (3) Das Hebewerk an Bohrgerüsten muss mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingen- den Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. Die Überbrückung muss für den Hebewerkfah- rer deutlich erkennbar sein. Seite 9 von 47 § 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles (1) Die beim Betrieb von Bohrgerüsten verwendeten Seile müssen gegenüber den zulässi- gen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens folgende Sicherheiten haben: Hebewerkseile bei Hakenregellast 3,0 fach bei Hakenausnahmelast 2,0 fach Nackenseile 2,5 fach Abspannseile 2,5 fach Errichteseile 2,0 fach (2) Bei Bohrgerüsten mit einer Hakenregellast von mehr als 1000 kN ist das Hebewerkseil nach einem vom Unternehmer für jedes Bohrgerüst nach den Betriebserfahrungen und der jeweiligen Beanspruchung festzulegenden Plan regelmäßig nachzunehmen und zu kürzen. § 15 Bedienung des Hebewerkes (1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung des Hebewerkes nur zuverlässige und unter- wiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine schriftliche Bedienungsanweisung auszuhändigen. (2) Das Hebewerk darf nur in außergewöhnlichen Fällen und nur auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person mit einer höheren als der Hakenregellast belastet werden. Dabei darf die Hakenausnahmelast nicht überschritten werden. (3) Arbeiten, bei denen die Hakenregellast überschritten werden soll, dürfen nur durchgeführt werden, wenn das Seil keine die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist. Die zu- ständige verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle entbehrlichen Personen für die Dauer der Arbeiten die Arbeitsbühne verlassen. (4) Das Hebewerk darf zur Beförderung von Personen nicht benutzt werden. § 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten (1) Bohrgerüste dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Be- rechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind von (nach dem Baurecht) zugelassenen Prüfstatikern zu prüfen. Die nach der statischen Berechnung zuläs- sige Schiefstellung des Bohrgerüstes darf nicht überschritten werden. (2) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung des Bohrgerüstes nicht hinterspült oder un- terspült werden kann. (3) Beim Auf- und Abbau sowie beim Umsetzen von Bohrgerüsten dürfen sich Unbeteiligte nicht im gefährdeten Bereich aufhalten. Höhenarbeiten dürfen nur von fachkundigen und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden. (4) Bohrgerüste sind fachgerecht zu erden. (5) Aufbau, Abbau und Umsetzen müssen bei Bohrgerüsten mit einer zulässigen Hakenre- gellast über 600 kN und einer Bohrgerüsthöhe über 20 m durch eine verantwortliche Person, bei allen anderen Bohrgerüsten durch eine fachkundige Person ständig überwacht werden. Diesen Personen ist eine schriftliche Anweisung für die genannten Arbeiten auszuhändigen. Seite 10 von 47 § 17 Bohrgerüstbuch (1) Für jedes ortsveränderliche Bohrgerüst ist ein Bohrgerüstbuch anzulegen, das mindes- tens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss: 1. Genehmigungen mit den zugehörigen Unterlagen, bei Bohrgerüsten, die einer Geneh- migung nicht bedürfen, die entsprechenden Betriebsplanzulassungen mit den zugehörigen Betriebsplänen, 2. Genehmigung der am Bohrgerüst verwendeten Abseilvorrichtung, 3. Verzeichnis der zum Bohrgerüst gehörigen Ausrüstung, 4. Herstellerbescheinigungen über die am Bohrgerüst verwendeten Seile, 5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen nach dem Anhang Nr. 3 und Nachweise über die Ergebnisse der Prüfungen nach dem Anhang Nr. 2.3, 6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden, 7. Bescheinigungen über am Bohrgerüst vorgenommene Schweißarbeiten und Instandset- zungsarbeiten an tragenden Teilen, 8. schriftliche Anweisungen für die Montage und 9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes. (2) Bei Bohrgerüsten, deren Genehmigung auf Antrag des Herstellers erteilt worden ist, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Unterlagen die in der Genehmigung ge- forderte Bohrgerüstbescheinigung des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen. (3) Das Bohrgerüstbuch ist am jeweiligen Aufstellungsort des Bohrgerüstes oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsor- tes aufzubewahren. 4. Bohrbetrieb § 18 Allgemeines (1) Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrs- anlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten mindestens das 1,1 fache der Bohrgerüsthöhe beträgt. (2) Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers be- zeichnet sind. (3) Werden an Erdöl- und Erdgasbohrungen während des Bohrbetriebes Testarbeiten durch- geführt ist § 33 Abs. 5 zu beachten. § 19 Verrohrung und Zementation (1) Bohrungen, mit denen Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen werden sollen oder mit denen Lagerstätten dieser Art angebohrt werden können, sind mit Standrohren zu versehen und durch Verrohrung zu sichern. (2) Die Ankerrohrfahrt ist einzubauen, bevor die Bohrung mögliche erdöl- oder erdgasfüh- rende Gebirgsschichten erreicht. Sie ist so abzusetzen, dass eine zuverlässige Verankerung der Absperreinrichtungen und der nachfolgenden Rohrfahrten gewährleistet ist. Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, gilt § 20 Abs. 4. (3) Die Absetzteufen der einzelnen Rohrfahrten sind unter Berücksichtigung der Gebirgsfes- tigkeit und des zu erwartenden Lagerstättendruckes so festzusetzen, dass ein Aufbrechen des Gebirges in dem jeweils unverrohrten Teil des Bohrloches beim Auftreten von Erdöl oder Erdgas vermieden wird. (4) Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzel- nen Rohrfahrten sind so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrloches Seite 11 von 47 gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrfahrt ist voll- ständig zu zementieren. (5) Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwer- ke, nicht genutzte Erdöl- oder Erdgasträger und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden und ein Eindringen von Wasser in nutzbare Salzlagerstätten vermieden wird. (6) Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu über- wachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten. (7) Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Ein Misslingen der Zementation ist dem TLBA unverzüglich anzuzeigen. (8) Für Bohrungen, mit denen andere gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, bei denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. (9) Andere als die in den Absätzen 1 und 8 genannten Bohrungen sind unter Berücksichti- gung des späteren Betriebszweckes zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschut- zes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist ein Standrohr zu setzen, wenn der Anfangsdurchmesser der Bohrung 400 mm überschreitet. § 20 Absperreinrichtungen (1) Beim Erstellen der in § 19 Abs. 1 und 8 genannten Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Falle eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrloches und den Abschluss des Ringraumes gewährleisten. Die Absperreinrichtun- gen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrfahrt und der nachfolgenden Rohrfahrten jeweils weiter vertieft wird. (2) Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken genügen, die bis zum Erreichen der Einbauteufe der nächsten Rohrfahrt oder nach Einbau der letzten Rohrfahrt bis zum Erreichen der Endteufe zu erwarten sind. (3) Ist der höchste zu erwartende Kopfdruck größer als 0,5 MPa, müssen für jede der beiden in Absatz 1 genannten Absperrfunktionen wenigstens zwei voneinander unabhängige und nach einem unterschiedlichen Prinzip arbeitende Absperreinrichtungen eingebaut sein. (4) Ist mit dem Anbohren oberflächennahen Erdgases zu rechnen, bevor die Ankerrohrfahrt eingebaut werden kann, ist der Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zu versehen, mit der das Bohrloch geschlossen und gleichzeitig gefahrlos entlastet werden kann. (5) Es ist sicherzustellen, dass der eingebaute Bohrstrang im Bereich der Arbeitsbühne je- derzeit schnell verschlossen werden kann. (6) Aufwältigungsarbeiten an Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht aus- zuschließen ist, dürfen erst begonnen werden, nachdem der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet worden ist. Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2, 3, 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend. (7) Absperreinrichtungen dürfen nur abgebaut oder unwirksam gemacht werden, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche sicher ist. (8) Die Absperreinrichtungen müssen von der Arbeitsbühne des Bohrgerüstes sowie von ei- nem in sicherer Entfernung vom Bohrloch befindlichen weiteren Bedienungsstand außerhalb des Bohrgerüstes betätigt werden können. (9) Die Energieversorgung der Absperreinrichtungen ist so zu bemessen, dass diese kom- plett zweimal geschlossen und einmal geöffnet werden können. Seite 12 von 47 § 21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen (1) Beim Erstellen der in § 19 Abs. 1 und 8 genannten Bohrungen muss der Bohrlochkopf mit absperrbaren Anschlüssen versehen sein, durch die Gase oder Flüssigkeiten aus der Boh- rung abgelassen und in die Bohrung eingepumpt werden können. Der Anschluss zum Einpumpen muss so beschaffen sein, dass die Spülungspumpen und andere Hochdruck- pumpen schnell und gefahrlos angeschlossen werden können. (2) In sicherer Entfernung vom Bohrloch muss an gut zugänglicher Stelle eine mit dem Bohr- lochkopf verbundene Druckentlastungseinrichtung vorhanden sein, mit der Gase und Flüssigkeiten aus dem Bohrloch gefahrlos abgeleitet werden können. Die Druckentlastungs- einrichtung muss mit mindestens zwei regelbaren Düsen ausgerüstet sein, die sich während des Betriebes einzeln auswechseln lassen. Die Druckentlastungseinrichtung und die An- schlussleitung sind so auszulegen, dass sie dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck standhalten. (3) Bei Bohrungen, bei denen der höchste zu erwartende Kopfdruck 0,5 MPa nicht über- steigt, genügt es, wenn anstelle der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Druckentlastungseinrichtung eine andere zur Druckentlastung geeignete Einrichtung ver- wendet wird. (4) Für das Aufwältigen von Bohrungen, bei denen die Gefahr eines Ausbruchs nicht auszu- schließen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 22 Bohrspülung (1) Beim Erstellen der in § 19 Abs. 1 und 8 genannten Bohrungen müssen Menge und Be- schaffenheit der umlaufenden Bohrspülung eine ausreichende Sicherung des Bohrloches gewährleisten. Stoffe zur Herstellung und Beschwerung von Bohrspülung sind an jeder Boh- rung in ausreichender Menge vorrätig zu halten. (2) Beim Ziehen des Bohrgestänges ist rechtzeitig Spülung nachzufüllen, damit der erforder- liche Mindestdruck der Spülung im Bohrloch ständig erhalten bleibt. (3) Der Spülungsumlauf und die Beschaffenheit der umlaufenden Spülung sind nach näherer Weisung des Unternehmers zu überwachen. Die Überwachung muss sich auch auf Anzei- chen von Öl und Gasen erstrecken. Das Spülungssystem muss mit geeigneten Messgeräten zur Überwachung des Spülungsumlaufs und zur Überwachung der Spülung auf Gase ausge- rüstet sein. (4) Vergaste Spülung ist über einen Gasabscheider zu leiten, der ein gefahrloses Ableiten der aus der Spülung abgeschiedenen Gase ermöglicht. Bei Bohrungen, bei denen mit dem Auftreten von Schwefelwasserstoff zu rechnen ist, muss ständig eine geeignete Gasab- scheidung gewährleistet sein. (5) Beim Erstellen anderer als der in § 19 Abs. 1 und 8 genannten Bohrungen gelten die vor- stehenden Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 entsprechend, wenn die Verwendung einer Bohrspülung aus Gründen der Standsicherheit des Bohrloches erforderlich ist. (6) Für das Aufwältigen von Bohrungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit das Bohrloch bei der Aufwältigung zur Verhütung von Ausbrüchen mit Spülung gesichert wird. § 23 Spülungspumpen (1) Spülungspumpen müssen mit einer ausreichend bemessenen nicht absperrbaren Sicher- heitseinrichtung gegen unzulässige Drucksteigerung im Pumpengehäuse und im nachgeschalteten Spülungssystem ausgerüstet sein. (2) Sicherheitseinrichtungen sind so zu warten, dass Verstopfungen vermieden werden. (3) Die Bedienung und Wartung von Spülungspumpen darf nur zuverlässigen und unterwie- senen Personen übertragen werden. Seite 13 von 47 § 24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten (1) Zum Ein- und Ausbau von Bohr- und Pumpgestänge sowie von Futter- und Steigrohren dürfen nur geeignete und passende Ein- und Ausbauwerkzeuge verwendet werden. Ein- und Ausbauwerkzeuge, die beschädigt sind oder sonstige Mängel aufweisen, dürfen nicht be- nutzt werden. (2) Der Drehtisch darf zum Brechen und zum Kontern von Gestänge und Rohrverbindungen nicht benutzt werden. Beim Brechen besonders festsitzender Verbindungen dürfen nur die unmittelbar damit beschäftigten Personen auf der Arbeitsbühne anwesend sein. (3) Spillketten dürfen zum Verschrauben von Gestänge und Rohren nur verwendet werden, wenn ein maschinelles Werkzeug zum Verschrauben nicht verfügbar ist oder nicht eingesetzt werden kann. (4) Bei Arbeiten auf der Gestängebühne muss das Bühnenpersonal stets angeseilt sein. Ge- genstände oder Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. (5) Fahrbare Verrohrungsbühnen dürfen nur über den dafür bestimmten Einstieg bestiegen werden. Mitgeführte Teile sind so unterzubringen, dass sie weder unterfassen noch herabfal- len können. Lasten dürfen nicht an der Bühne angeschlagen werden. Ausschwenkbare Verrohrungsbühnen sind beim Verfahren gegen unbeabsichtigtes Verschwenken zu sichern. (6) Gestänge- und Verrohrungsarbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. § 25 Umgang mit Zangen (1) Beim Brechen und Kontern ist der Aufenthalt im Schwenkbereich der Rotaryzangen ver- boten. (2) Rotaryzangen dürfen nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Belastungsgrenze be- ansprucht werden. Bei Beanspruchung nahe der Belastungsgrenze ist ein Zugkraftmesser zu verwenden. (3) Rotaryzangen sind auf der Zugseite und auf der Halteseite mit Sicherheitsseilen zu ver- sehen. Halteseile und Sicherheitsseile sind fest zu verankern. Spill- oder Windenseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden. Die verwendeten Seile müssen gegenüber den zu- lässigen Belastungen, bezogen auf die Mindestbruchkraft der Seile, mindestens die 2,5 fache Seilsicherheit haben. (4) Schweißungen zur Instandsetzung beschädigter Rotaryzangen dürfen nur vom Hersteller oder einem vom Hersteller benannten Fachbetrieb vorgenommen werden. (5) Backenwechsel und andere Arbeiten an hydraulischen oder pneumatisch betätigten Zan- gen dürfen erst begonnen werden, nachdem die Druckleitung abgesperrt und das Drucksystem in den Zangen vollständig entlastet worden ist. § 26 Spillarbeiten (1) Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, den das Bedienungspersonal jederzeit leicht betätigen kann. (2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden. (3) Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muss die hiermit beschäftigte Person die bewegte Last ständig beobachten. Ist das nicht möglich, darf sie die Last nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhalten hat. (4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden. Seite 14 von 47 § 27 Verhalten bei Ausbrüchen (1) Deuten Anzeichen auf einen drohenden Ausbruch aus dem Bohrloch hin, hat die zustän- dige verantwortliche Person unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Ausbruches zu treffen. (2) Ereignet sich ein Ausbruch, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Be- kämpfung des Ausbruches und zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Können durch den Ausbruch Leben und Gesundheit von Personen in der Umgebung der Bohrung gefährdet werden, sind die gefährdeten Personen unverzüglich zu warnen und die Zugänge in sicherer Entfernung von der Bohrung abzusperren. (3) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die nach § 20 mit Absperreinrichtungen auszu- rüsten sind, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen nach einem Plan geschult worden sind. Der Plan ist dem TLBA anzuzeigen. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen. § 28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen (1) Wird der Bohrplatz durch Einbrechen des Bohrloches oder durch Ausbrüche von Gasen oder Flüssigkeiten aus dem Untergrund gefährdet, haben sich die Beschäftigten aus dem ge- fährdeten Bereich unverzüglich zurückzuziehen. Der gefährdete Bereich ist abzusperren und darf nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person betreten werden. Wird auch der Be- reich außerhalb des Bohrplatzes gefährdet, gilt § 27 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (2) Durch Bohrlocheinbruch oder durch Ausbrüche entstandene Vertiefungen dürfen nur nach Anweisung der verantwortlichen Person verfüllt werden. § 29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte (1) Bohrungen sind so auszuführen, dass nutzbare Lagerstätten, Solquellen und Wasserho- rizonte nicht nachteilig beeinflusst werden. (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohr- te nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Bei Erdöl- oder Erdgasbohrungen sind darüber hinaus die Be- schaffenheit und Nutzbarkeit der angebohrten Erdöl- und Erdgasträger durch Messungen, Förderversuche oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen. Die Ergebnisse der Er- kundungen und Feststellungen sind dem TLBA mitzuteilen. (3) Das Anbohren unbekannter oder zu erschließender Erdölträger, Erdgasträger oder ande- rer Lagerstätten sowie angetroffene Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem TLBA unverzüglich anzuzeigen. § 30 Überwachung des Bohrlochverlaufs (1) Bei den in § 19 Abs. 1 genannten Bohrungen ist der Bohrlochverlauf jeweils rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgasträger sowie nach dem Erreichen der End- teufe zu vermessen. Darüber hinaus sind in den vom Unternehmer festzulegenden Abständen Richtungs- und Neigungsmessungen durchzuführen. Deuten diese auf eine grö- ßere horizontale Abweichung der Bohrung gegenüber der durch die letzte Vermessung ermittelten Lage hin, ist das Bohrloch erforderlichenfalls zusätzlich zu vermessen. (2) Bei planmäßig gerichteten Bohrungen nach Absatz 1 sind die Messabstände entspre- chend zu verkürzen. (3) Für andere Bohrungen, bei denen die Kenntnis des Bohrlochverlaufs zur Vermeidung und Bekämpfung von Ausbrüchen und sonstigen Gefahren erforderlich ist, gilt Absatz 1 entspre- chend. Seite 15 von 47 § 31 Sicherung stillliegender Bohrungen Stillliegende Bohrungen müssen verschlossen und gegen Eingriffe Unbefugter gesichert sein. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, sind die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen. § 32 Bohrergebnisse und Bohrbericht (1) Die durchbohrten Gebirgsschichten sind geologisch zu bestimmen. Proben der erschlos- senen Gebirgsschichten sind mindestens bis zur Beendigung der Bohrarbeiten aufzubewahren. (2) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind Teufenla- ge, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten durch Messverfahren genauer zu bestimmen. (3) Über den Verlauf jeder Bohrung sind Aufzeichnungen zu führen und arbeitstäglich nach- zutragen (Bohrbericht). (4) Der Bohrbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Teufenlage, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten, Zuflüsse, 2. Spülungsbeschaffenheit und –verluste, 3. Teufe der Bereiche, in denen Bohrkerne gewonnen wurden, 4. Durchmesser, Werkstoff und Absetzteufe der Verrohrung sowie Teufenlage der Zemen- tationsstrecken, 5. Durchmesser, Einbauteufe und Verkiesung von Filtern, 6. Art der Abschlüsse von Lagerstätten, Solquellen und Wasserhorizonten, 7. Art der Absperreinrichtungen und Zeitpunkt des Einbaus, 8. Öl- und Gasspuren, Testarbeiten und Förderversuche, 9. Druckprüfungen, Teufen-, Richtungs- und Neigungsmessungen und andere besondere Messungen, 10. Gestänge- und Meißelbrüche, Fangarbeiten und andere besondere Vorkommnisse. (5) Für Bohrungen von geringer Bedeutung kann das TLBA Ausnahmen von Absatz 4 bewil- ligen. (6) Der Bohrbericht ist bei Bohrungen, die in Förderung genommen werden, mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, in allen anderen Fällen mindestens ein Jahr über den Zeitpunkt ihrer Verfüllung hinaus aufzubewahren. 5. Förderbohrungen § 33 Allgemeine Anforderungen (1) Die Bohrlochverschlüsse von Förderbohrungen müssen dicht schließen. Der Bohrloch- kopf muss so ausgelegt sein, dass er dem höchsten zu erwartenden Kopfdruck standhält. Die für den Bohrlochverschluss und den Förderstrang verwendeten Werkstoffe müssen ge- gen Korrosion durch die zu fördernden Stoffe widerstandsfähig sein. (2) Am Bohrlochkopf müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen der Förder- strom jederzeit zuverlässig unterbrochen werden kann. Wird neben dem Förderstrang auch ein Ringraum zum Fördern oder Einleiten benutzt, muss der Förderstrom auch im Ringraum unterbrochen werden können. (3) Am Bohrlochkopf müssen Messeinrichtungen eingebaut sein, die den Druck im Förder- strang und im Förderringraum ständig anzeigen. Bei Bohrungen mit einem Schließdruck unter 0,5 MPa (druckschwache Bohrung) genügt es, wenn die Möglichkeit zum Anschluss geeigneter Messeinrichtungen besteht. Seite 16 von 47 (4) Förderbohrungen sind durch ein Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bezeichnung der Bohrung, die örtliche Betriebsstelle des Unternehmers und die Rufnummer der ständig be- setzten Stelle vermerkt sind. (5) Beim Testen und Freifördern von Erdöl- und Erdgasbohrungen, die nicht in ein vorhande- nes Rohrleitungssystem fördern, ist anfallendes Erdgas gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage gefahrlos zu verbrennen, anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind in geeigneten Behältern aufzufangen. (6) Für das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohrlocheinbrüchen an Förderbohrungen gelten § 27 Abs. 1 bis 3 und § 28. (7) Für die Sicherung stillliegender Förderbohrungen gilt § 31 entsprechend. (8) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die ge- gebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. § 34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die der Ausbeutung von Erdöl- oder Erdgaslagerstätten dienen (Erdöl- und Erdgasförderbohrungen), gilt als höchster Kopfdruck derjenige Druck, der nach den Lagerstättenbedingungen bei geschlossenem Bohrloch zu erwarten ist. Kann durch För- dermaßnahmen ein höherer Kopfdruck entstehen, ist dieser maßgebend. (2) Förderstrang und Förderringraum der Erdöl- und Erdgasförderbohrungen müssen mit An- schlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein. (3) Die Bohrlochverflanschung muss mit Vorrichtungen zum Anschluss von Messeinrichtun- gen versehen sein, mit denen der Druck in Ringräumen zwischen fest eingebauten Rohrfahrten ermittelt werden kann. Dies gilt nicht für die Verflanschung druckschwacher Erdölbohrungen sowie bei Ringräumen, die bis zu Tage zementiert sind. (4) Bei eruptiv fördernden Erdölbohrungen und bei Erdgasförderbohrungen muss hinter dem Bohrlochkopf eine Absperreinrichtung eingebaut sein, die das Bohrloch selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Ein- richtung oder in der von der Bohrung abgehenden Rohrleitung unterschritten wird. Wird der Betriebsdruck des geförderten Erdöls oder Erdgases in einer dem Bohrloch unmittelbar nachgeschalteten Einrichtung gemindert, muss die in Satz 1 genannte Absperreinrichtung das Bohrloch auch dann selbsttätig schließen, wenn der zulässige Betriebsdruck im Nieder- druckteil der nachgeschalteten Einrichtung überschritten wird. (5) Im Förderstrang der in Absatz 4 genannten Bohrungen müssen im Bereich des Rohr- schuhs und des Bohrlochkopfes jeweils Vorrichtungen angebracht sein, die es ermöglichen, den Förderstrang durch Einbau geeigneter Rückschlagventile oder Stopfen abzusperren. Im Förderstrang muss außerdem eine Absperreinrichtung vorhanden sein, die den Förderstrom im Bohrloch bei Bruch der Bohrlochverschlüsse selbsttätig unterbricht. Diese Absperreinrich- tung muss zusätzlich von übertage zu betätigen sein. (6) Bei Förderung mit Tiefpumpen oder bei Anwendung anderer Förderverfahren müssen an Erdölförderbohrungen Einrichtungen vorhanden sein, die das Antriebsmittel selbsttätig ab- schalten, wenn der zulässige Betriebsdruck in der von der Bohrung abgehenden Leitung überschritten oder der betriebliche Mindestdruck in dieser Leitung unterschritten wird. (7) Die Absätze 5 und 6 finden auf Erdölförderbohrungen keine Anwendung, wenn die För- derraten weniger als 100 m3/Tag Nassöl als technisches open-flow betragen oder wenn die Eigenschaften des geförderten Erdöls oder die dadurch bedingte Betriebsweise der Bohrun- gen dem Einbau der in den Absätzen 5 und 6 genannten Einrichtungen entgegenstehen. (8) Bei Erdgasförderbohrungen findet Absatz 5 Satz 2 und 3 keine Anwendung, wenn die Förderraten weniger als 400 000 m3/Tag Erdgas als technisches open-flow betragen, der Schwefelwasserstoffgehalt des geförderten Erdgases 1,0 Vol.-% nicht übersteigt und be- nachbarte Bohrungen im Falle eines Ausbruches nicht gefährdet sind. Seite 17 von 47 § 35 Untergrundspeicherbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die dem Betrieb von Untergrundspeichern dienen (Untergrund- speicherbohrungen), gilt als höchster zu erwartender Kopfdruck derjenige Druck, der beim zulässigen maximalen Speicherinnendruck zu erwarten ist. (2) Für den Anschluss von Druckmesseinrichtungen an der Bohrlochverflanschung von Un- tergrundspeicherbohrungen gilt § 34 Abs. 3 entsprechend. (3) Der Bohrlochkopf von Untergrundspeicherbohrungen muss mit Absperreinrichtungen ver- sehen sein, die den in § 34 Abs. 4 genannten Anforderungen genügen. Wird das Speichergut mit Wasser, Sole oder mit einem anderen Medium umgeschlagen, muss an bei- den Eingängen des Bohrlochkopfes eine Absperreinrichtung vorhanden sein. Die Absperreinrichtungen müssen das Bohrloch an beiden Eingängen selbsttätig schließen, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden oder in der abgehenden Leitung unterschritten wird. Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse können anstelle selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen fernbetätigte Absperrschieber verwendet werden, wenn diese von der ständig besetzten Stelle aus jederzeit geschlossen werden kön- nen. (4) Bei Untergrundspeicherbohrungen für Erdgas oder andere brennbare Gase muss der Förderstrang mit Vorrichtungen zum Absetzen von Rückschlagventilen oder Stopfen und mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein. Die Absperreinrichtungen müssen den Anforderun- gen des § 34 Abs. 5 Sätze 1 und 2 entsprechen. (5) Bei Förderbohrungen, die der Herstellung von Kavernen zur Salzgewinnung oder Unter- grundspeicherung dienen (Kavernenbohrungen), sind die Bohrlochverschlüsse für den Kopfdruck auszulegen, der bei dem nach § 42 zulässigen maximalen Kaverneninnendruck zu erwarten ist. (6) Am Bohrlochkopf von Kavernenbohrungen muss eine Messeinrichtung vorhanden sein, die den Druck auch in dem mit einem Schutzmedium gefüllten Ringraum ständig anzeigt. (7) Bei Speicherkavernen für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase, bei denen das Spei- chergut mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen wird, müssen die Bohrungen mit einer zuverlässig wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sein. (8) Bei Speicherkavernen für Gase, die nicht mit Wasser, Sole oder einem anderen Medium umgeschlagen werden, sind die Bohrungen mit Einrichtungen zu versehen, die bei der Erst- befüllung eine unzulässige Drucküberschreitung in der von der Bohrung abgehenden Soleleitung durch Gasübertritt verhindern. (9) Bei Förderbohrungen von Porenspeichern müssen Förderstrang und Förderringraum mit Anschlüssen zur Druckentlastung und zum Totpumpen versehen sein. § 36 Einpress- und Versenkbohrungen (1) Bei Förderbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen (Ein- pressbohrungen) oder die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind (Versenkbohrungen), ist Vorsorge zu treffen, dass die durch die Bohrung eingeleiteten Stoffe nicht in andere als die dafür bestimmten Gebirgsschichten oder Hohlräume gelangen können. (2) Bei unter innerem Überdruck stehenden Einpress- und Versenkbohrungen muss am Bohrlochkopf ein Rückschlagventil oder eine Absperreinrichtung angebracht werden, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Einrichtung unterschritten wird. (3) Der Förderstrang der in Absatz 2 genannten Bohrungen ist mit einer Vorrichtung zu ver- sehen, die es ermöglicht, den Förderstrang durch Einbau eines geeigneten Stopfens oder eines anderen Absperrorganes abzusperren. Werden einer der genannten Bohrungen in er- heblichem Umfang gefährliche Gase oder Flüssigkeiten zugeführt, muss der Förderstrang Seite 18 von 47 darüber hinaus mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperrein- richtung ausgerüstet sein, die den Anforderungen in § 34 Abs. 5 Satz 2 und 3 genügt. (4) Bei Anwendung von Wärmeverfahren zur Erdölgewinnung oder bei sonstigen Verfahren zur thermischen Behandlung von Lagerstätten ist Vorsorge zu treffen, dass Wärmespannun- gen im Förderstrang und am Bohrlochkopf beherrscht werden. (5) Werden durch Einpress- oder Versenkbohrungen Stoffe eingeleitet, die besonders korro- siv sind, ist der Förderringraum gegen den Förderstrang dicht abzusperren und mit einem geeigneten Schutzmedium voll aufzufüllen. (6) Treten beim Betrieb von Versenkbohrungen schädliche Gase, Nebel oder Dämpfe auf, muss der zur Einleitung dienende Förderstrang der Bohrung entweder aus einem geschlos- senen System oder über eine zuverlässig wirkende Schleuse beaufschlagt werden, die den Austritt der Gase, Nebel oder Dämpfe verhindert. (7) Wird der Ringraum einer Versenkbohrung zur Ableitung schädlicher Gase, Nebel oder Dämpfe benutzt, sind diese über einen Abgaskamin so ins Freie abzuführen, dass Personen nicht gefährdet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind die Gase, Nebel oder Dämpfe vor der Ableitung ins Freie durch Waschen, Filtern oder Verbrennen unschädlich zu machen. § 37 Arbeiten an Förderbohrungen (1) Der Bohrlochverschluss einer unter innerem Überdruck stehenden Förderbohrung darf erst abgebaut oder unwirksam gemacht werden, nachdem das Bohrloch auf andere Weise gegen Ausbrüche gesichert worden ist. Nach dem Abbau muss das Bohrloch unverzüglich mit einem anderen Bohrlochverschluss oder mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden, die den Anforderungen nach § 20 Abs. 6 genügen. (2) Während einer Druckbehandlung ist der Betriebsdruck in der zur Druckbehandlung die- nenden Rohrleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, ist der Druckerzeuger zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten. (3) Für Aufwältigungsarbeiten an Förderbohrungen gilt Abschnitt 4. § 38 Überwachung der Förderung und Einleitung (1) An Förderbohrungen sind die für die Beurteilung der Lagerstätten, der Untergrundspei- cher und der sonstigen Untergrundverhältnisse wesentlichen Betriebsdaten nach einem vom Unternehmer aufzustellenden Plan zu überwachen. Die Betriebsdrücke, die Förder- und Ent- nahmemengen und die Zusammensetzung der geförderten oder eingeleiteten Stoffe sind in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln. Soweit Gründe der Betriebssicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern sind weitere Daten regelmäßig zu erfassen. (2) Über die ermittelten Daten sind Aufzeichnungen zu führen und dem TLBA auf Verlangen vorzulegen. Bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellte Unregelmäßigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit oder der Lagerstätten befürchten lassen, sind dem TLBA unverzüglich anzuzeigen. § 39 Förderbuch (1) Der Unternehmer hat für jede Förderbohrung ein Förderbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren. (2) Das Förderbuch muss mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 1. eine Ausfertigung des Bohrlochbildes, 2. einen vollständigen Ausrüstungsplan der Bohrung, 3. ein Verzeichnis aller wesentlichen für die Ausrüstung der Bohrung verwendeten Teile mit den zugehörigen Werkstoffangaben, 4. die Daten und Ergebnisse der im Anhang Nr. 14 vorgeschriebenen Prüfungen, Seite 19 von 47 5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Bohrung durchgeführten wesentli- chen Arbeiten, 6. Angaben über die beim Betrieb der Bohrung aufgetretenen Vorkommnisse. 6. Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen § 40 Standsicherheit von Kavernen (1) Kavernen dürfen nur in dafür geeignetem Salzgebirge hergestellt werden. Die Eignung des Gebirges ist vor Beginn des Aussolens zu erkunden. (2) Kavernen sind standsicher anzulegen. Gegen die das Salzgebirge begrenzenden Schich- ten und zwischen den einzelnen Kavernen müssen ausreichende Salzfesten stehen bleiben. (3) Gegenüber den Grenzen der Gewinnungsberechtigung müssen Salzfesten von mindes- tens der halben Stärke der zwischen benachbarten Kavernen erforderlichen Festen stehen bleiben. § 41 Aussolen von Kavernen (1) Beim Aussolen von Kavernen dürfen nur solche Aussolverfahren angewendet werden, die eine sichere Beherrschung des Aussolvorganges gewährleisten. (2) Zur Regelung und Begrenzung der Aussolhöhe ist ein Schutzmedium anzuwenden, das das anstehende Salz nicht löst und im Wasser praktisch unlöslich ist. Die Lage der Grenzflä- che zwischen Schutzmedium und Sole ist nach festzusetzenden Fristen mit einem geeigneten Verfahren zu überwachen und erforderlichenfalls zu korrigieren. (3) Vor Solbeginn und nach Beendigung des Solprozesses ist jeweils ein Integritätstest zum Nachweis der Dichtheit im Bereich des Übergangs Rohrschuh der letzten zementierten Rohr- fahrt zum Gebirge durchzuführen. § 19 Abs. 7 gilt entsprechend. § 42 Kaverneninnendruck (1) Der Kaverneninnendruck ist so zu begrenzen, dass die Standsicherheit der Kaverne ständig gewährleistet bleibt und der Brechdruck des die Kaverne umgebenden Gebirges nicht erreicht wird. Die zur Gewährleistung der Standsicherheit einzuhaltenden Druckände- rungsraten dürfen nicht überschritten werden. (2) Ist zu besorgen, dass der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende zulässige maximale Ka- verneninnendruck bei geschlossener Kaverne durch Einwirkung des Gebirgsdrucks oder der Gebirgswärme überschritten wird, ist die Kaverne zu entlasten. § 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen (1) Beim Aussolen von Kavernen ist das Volumen der entstandenen Hohlräume monatlich aus den in die Kavernen eingeleiteten Wassermengen und den ausgesolten Salzmengen zu errechnen und zu dokumentieren. (2) Lage, Ausdehnung und Volumen der Kavernen sind mit einem anerkannten Messverfah- ren zu ermitteln. Hierzu hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen und dem TLBA anzuzeigen. Die Messergebnisse sind zeichnerisch darzustellen und dem TLBA unverzüglich vorzulegen. Dabei ist der zum Zeitpunkt der Messung nach Absatz 1 errechnete Hohlraum zum Vergleich anzugeben. (3) Soweit Kavernen zu Untergrundspeicherzwecken genutzt werden und durch Umschlag des Speichergutes eine Hohlraumvergrößerung zu erwarten ist, ist nachzuweisen, dass die zugelassenen Durchmesser nicht überschritten werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Seite 20 von 47 § 44 Messungen an der Tagesoberfläche (1) Über Kavernenfeldern und Einzelkavernen sind zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche Festpunktnetze anzulegen und in festzulegenden Zeitabständen zu vermessen. (2) Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 sind auszuwerten. Lässt die Auswertung Einwirkungen auf die Tagesoberfläche erkennen, sind die Ergebnisse in übersichtlicher Form als Höhenfestpunktriss darzustellen. Er ist innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messungen dem TLBA vorzulegen. 7. Lagerung und Umschlag von entzündlichen, leicht- oder hochentzünd- lichen Flüssigkeiten in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von weniger als 10.000 Litern § 45 Allgemeine Anforderungen (1) Entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten sind so zu lagern, dass Brände, Explosionen und sonstige Gefahren für Personen und Sachgüter vermieden werden. Lager- behälter müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. (2) Der Lagerung dienende Einrichtungen – insbesondere Lagerbehälter, Lagerräume, Auf- fangräume, Füll- und Entleerstellen sowie deren Zubehör – müssen den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ohne undicht zu werden und gegen die in ihnen gelagerten Stoffe widerstandfähig sein. Sie sind so anzuordnen oder aufzustellen, dass sie gegen gefährdende Einwirkungen von außen geschützt sind. (3) Die Einrichtungen sind so zu errichten, dass auftretende Undichtheiten leicht erkennbar sind und etwa auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen und beseitigt werden können. Unbe- schadet wasserrechtlicher Vorschriften ist sicherzustellen, dass ausgelaufene Flüssigkeiten nicht in oberirdische Gewässer oder ein öffentliches Entwässerungsnetz gelangen oder in den Untergrund versickern können. (4) Der Befüllung oder Entleerung von Behältern dienende Fördereinrichtungen müssen im Falle eines Brandes oder einer Explosion von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. § 46 Ausrüstung von Lagerbehältern (1) Lagerbehälter müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungsöffnung versehen sein, die das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke verhindert. Es ist Vorsorge zu treffen, dass die bei der Befüllung ausströmenden Dampf-Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lagerbehälter, die mit einem geschlossenen Gaspendelsystem arbeiten. (2) Öffnungen von Lagerbehältern, durch die Flammen in den Lagerbehälter schlagen kön- nen, müssen mit einer zertifizierten Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein, wenn im Inneren des Behälters mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist. Das gilt nicht für Behälter, die einer Explosion in ihrem Innern standhalten. Das gilt ferner nicht für Peilöffnungen und sonstige Öffnungen, die betriebsmäßig dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind. (3) Lagerbehälter, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,01 MPa betrieben wer- den, müssen mit einer Einrichtung zur Überwachung des inneren Überdrucks ausgerüstet sein. Sie müssen darüber hinaus mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschrei- tung versehen sein, wenn der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. Werden Lagerbehälter dieser Art betriebsmäßig geöffnet, müssen sie mit einer von Hand bedienba- ren Abblaseinrichtung versehen sein. (4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes ausgerüstet werden. Der höchstzulässige Füllstand muss deutlich gekennzeichnet sein. Satz 1 findet kei- Seite 21 von 47 ne Anwendung auf Lagerbehälter mit durchscheinenden Wandungen, die den jeweiligen Füllstand eindeutig erkennen lassen. (5) Rohrleitungsanschlüsse von Lagerbehältern, die unterhalb des zulässigen Füllstandes liegen, müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein. (6) Lagerbehälter müssen mit wenigstens einer Einstiegsöffnung versehen sein. Bei kleine- ren Lagerbehältern genügt es, wenn wenigstens eine Besichtigungsöffnung vorhanden ist. (7) Lagerbehälter, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosi- on von außen geschützt sein. Soweit es die Eigenschaften des Lagergutes erfordern, sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zu treffen. (8) Jeder Lagerbehälter muss mit einem Herstellerschild versehen sein. Außerdem müssen am Lagerbehälter die Gefährlichkeitsmerkmale der in ihm gelagerten Flüssigkeiten und die zulässige Lagermenge gut sichtbar bezeichnet sein. § 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale (1) Werden entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten, die verschiedene Ge- fährlichkeitsmerkmale aufweisen zusammen gelagert, sind die Anforderungen der jeweils ungünstigsten Einstufung für den gesamten Bereich der Zusammenlagerung maßgebend. Das gilt insbesondere für den Brand- und Explosionsschutz sowie für die Begrenzung der Lagermengen. (2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiedener Einstufungen 1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Behälter, 2. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Lagerbehälter oder 3. bei der Lagerung in Gebäuden in einem Lagerraum gelagert werden. (3) Leichtes Heizöl darf mit Vergaserkraftstoffen oder mit anderen entzündlichen, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten nicht zusammen gelagert werden. (4) Werden in einem unterteilten Lagerbehälter entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale gelagert, muss die Unterteilung so ausgeführt sein, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. Das gilt auch für verschiedene entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten des glei- chen Gefährlichkeitsmerkmals, wenn sie oder ihre Dämpfe miteinander gefährliche Verbindungen bilden können. § 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten Für die Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C gilt der Abschnitt 7 und der Anhang unabhängig vom Volumen der Lagerbehälter entsprechend. 8. Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas und anderen Stoffen § 49 Allgemeine Anforderungen (1) Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müs- sen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten. Rohre, die nicht aus Stahl oder anderen geeigneten metallischen Werkstoffen bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies nach den Umständen geboten oder zweckmäßig ist und ihre Eignung dem TLBA nachgewiesen worden ist. (2) Rohrleitungen aus Stahl oder aus anderen nicht korrosionsbeständigen Werkstoffen müssen gegen Außenkorrosion geschützt sein. Soweit erforderlich, sind geeignete Maß- nahmen gegen Innenkorrosion zu treffen. Seite 22 von 47 (3) Bei unter innerem Überdruck stehenden Rohrleitungen muss gewährleistet sein, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten werden kann. Darüber hinaus müssen an geeig- neten Stellen Vorrichtungen eingebaut sein, die die Betriebsdrücke in den Rohrleitungen laufend messen und anzeigen. (4) Am Anfang und am Ende jeder Rohrleitung müssen Absperreinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Leitungen jederzeit außer Betrieb genommen werden können. (5) Beim Übergang von Rohrleitungen auf Behälter oder andere Rohrleitungen, die für einen niedrigeren Druck ausgelegt sind, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass sich der Druck in der Rohrleitung auf das System mit geringerem Druck auswirken kann. (6) Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen aus Stopfbuchsen, Molchschleusen und anderen Einrichtungen austretende Flüssigkeit aufgefangen wird. § 50 Leitungsführung (1) Rohrleitungen für die in § 49 Abs. 1 genannten Stoffe müssen so geführt sein, dass ge- fährdende Einwirkungen auf die Leitungen vermieden werden und von den Leitungen ausgehende Gefahren in Stör- oder Schadensfällen möglichst gering bleiben. Das gilt insbe- sondere bei Kreuzung oder Parallelführung von Rohrleitungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen. (2) Die Rohrleitungen sind außerhalb des Werksgeländes in einem Schutzstreifen zu verle- gen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rohrleitung durch die Nutzung des Schutzstreifens nicht beeinträchtigt wird und dass der Schutzstreifen von betriebsfrem- den Bauwerken frei bleibt. Der Verlauf der Rohrleitungen und die Lage der betriebsnotwendigen Armaturen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. (3) Werden zwei oder mehr der in Absatz 1 genannten Rohrleitungen untereinander oder mit anderen Rohrleitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, ist dafür zu sorgen, dass der Korrosionsschutz der Leitungen nicht beeinträchtigt wird. Die Breite des Schutzstreifens ist wenigstens um den Abstand zwischen benachbarten Leitungen zu vergrößern. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Rohrleitungen andere Leitungen kreuzen. § 51 Leitungsverlegung (1) Rohrleitungen zur Beförderung der in § 49 Abs. 1 genannten Stoffe sollen außerhalb des Werksgeländes unterirdisch verlegt werden. Die Höhe der Erddeckung ist den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine ausreichende Erddeckung nicht möglich oder eine oberirdische Verlegung aus technischen Gründen geboten ist. In diesen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rohrleitung gegen äußere mechanische Einwirkungen zu treffen. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen Ausgleich der Längenänderung bei Temperaturschwankungen gewährleisten. (3) In Gebieten, in denen Bodenbewegungen auftreten können, sind Maßnahmen zur Siche- rung der Rohrleitung gegen Auswirkungen dieser Bewegungen zu treffen. Bei nichttragfähigem Boden müssen Ausgleichsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Ge- fährdung der Rohrleitungen durch Absinken oder Auftrieb verhindern. Bei felsigem Untergrund sind zur Vermeidung von mechanischen Einwirkungen geeignete Rohrumhüllun- gen oder Bettungen vorzusehen. (4) Verformungen, die die Werkstoffeigenschaften der Rohre nachteilig beeinflussen, dürfen bei der Leitungsverlegung nicht vorgenommen werden. (5) Stahlrohre sind durch Schweißnähte zu verbinden. Andere Rohrverbindungen sind nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus technischen oder sicherheitlichen Gründen geboten sind und wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich ihrer Festigkeit und Dichtheit den zu stel- lenden Anforderungen genügen. Seite 23 von 47 (6) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, de- ren Eignung durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen begutachtet worden ist. (7) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen dürfen nur geprüfte Schweißer betraut werden, die ihre Eignung nachgewiesen haben. § 52 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen (1) Mit Förderbohrungen unmittelbar verbundene Rohrleitungen sind mit Rückschlagventilen oder anderen geeigneten Absperreinrichtungen auszurüsten, die den Rückfluss oder den Zu- fluss aus diesen Leitungen bei Bruch der Bohrlochverschlüsse oder der mit der Förderbohrung unmittelbar verbundenen Einrichtungen selbsttätig unterbrechen. Anstelle der Rückschlagventile oder anderer selbsttätig wirkender Absperreinrichtungen können fernbetä- tigte Absperreinrichtungen verwendet werden, wenn der Betriebszustand der Bohrungen fernüberwacht wird und die Absperreinrichtungen von der ständig besetzten Stelle aus ge- schlossen werden können. (2) Bei von Förderbohrungen abgehenden Soleleitungen können anstelle der in Absatz 1 ge- nannten Einrichtungen handbetätigte Absperreinrichtungen verwendet werden. Das gilt auch für die von Erdölförderbohrungen abgehenden Rohrleitungen, wenn die in § 34 Abs. 7 ge- nannten Voraussetzungen vorliegen. § 53 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas (1) Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erd- gas bestimmt sind, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die eine ausreichende Kerbschlagzähigkeit besitzen und gegen Korrosion durch Schwefelwasserstoff widerstands- fähig sind. (2) Längere Rohrleitungen müssen zur Begrenzung der in Schadensfällen austretenden Gasmengen in einzelne Leitungsabschnitte unterteilt werden, deren Länge sich nach dem Schwefelwasserstoffgehalt des Gases, nach den Abmessungen und dem Betriebsdruck der Leitungen und nach den örtlichen Gegebenheiten richtet. Die einzelnen Leitungsabschnitte müssen durch Absperreinrichtungen voneinander getrennt werden können. Die Leitungen müssen mit einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen zum Abblasen des Leitungsinhalts versehen sein, die ein gefahrloses Verbrennen des abgeblasenen Gases über eine Hochfa- ckel ermöglichen. Der Betriebsdruck ist in jedem Leitungsabschnitt gesondert zu überwachen. Die Absperreinrichtungen müssen von der ständig besetzten Stelle aus betätigt werden können. Bei Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert wird, müssen die Absperreinrichtungen darüber hinaus selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungs- abschnitt unterschritten wird. (3) Das in den Rohrleitungen beförderte Erdgas muss soweit getrocknet sein, dass der Was- sertaupunkt nicht unterschritten wird. Dies gilt nicht für die zu Trocknungsanlagen führenden Leitungsabschnitte und für Leitungsteile innerhalb von Anlagen, die der Trocknung, Aufberei- tung oder Entschwefelung von Erdgas dienen, soweit das Gas aus verfahrenstechnischen Gründen nass befördert werden muss. Dies gilt ferner nicht für Rohrleitungen, die dem Tes- ten und Freifördern von Erdgasbohrungen dienen. (4) Rohrleitungen, in denen Erdgas mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden soll, dürfen in Bebauungsgebieten nicht verlegt werden. Bei der Verlegung ist von diesen Gebieten ein Mindestabstand von 200 m, von einzelnen außerhalb dieser Gebiete gelegenen Gebäuden ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist die Ver- legung einer Rohrleitung durch ein Bebauungsgebiet oder ist ein Unterschreiten der Mindestabstände nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nicht zu vermeiden, sind zu- sätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Seite 24 von 47 (5) Bei den in Absatz 1 genannten Rohrleitungen sind alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte mit einem geeigneten Verfahren zerstörungsfrei von einem Sachverständigen zu prüfen. (6) Die Rohrleitungen sind vor der Einleitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas was- serfrei zu trocknen. § 54 Überwachung der Leitungstrasse (1) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Dafür ist ein Plan zu erstellen und dem TLBA anzuzeigen. Der Plan muss Angaben zur Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen beinhalten. (2) Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine schriftliche Anweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändi- gen. § 55 Rohrleitungsbuch (1) Der Unternehmer hat für jede der in § 49 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrlei- tungsbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrlei- tungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden. (2) Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 1. eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung, 2. ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armatu- ren und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen, 3. Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtprüfungen, 4. Daten und Ergebnisse der in § 54 sowie im Anhang Nrn. 16 und 17 vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berich- te, 5. Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten In- standsetzungsarbeiten und 6. Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkomm- nisse. 9. Besondere Schutzmaßnahmen § 56 Allgemeines (1) Eine verantwortliche Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewis- sert hat, dass eine andere verantwortliche Person die Aufsicht übernommen hat, oder sich an den Arbeitsplätzen, an denen gearbeitet wurde, keine der von ihr zu beaufsichtigenden Personen befindet. (2) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine verantwortliche Person am Arbeitsplatz anwesend sein. (3) Wird das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren, hat der Unternehmer die erfor- derlichen Verkehrsregelungen entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu treffen. Seite 25 von 47 § 57 Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (1) Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitun- gen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat die erforderlichen Sicherheits- maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ständig von außen überwacht werden. (2) Arbeiten in Behältern, die gefährliche Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst be- gonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen angeschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen gefährliche Gase oder Flüssigkeiten in den Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steck- scheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachverga- sung neigende Rückstände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen. (3) Für Arbeiten in Rohrleitungen, die gefährliche Gase oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Ab- satz 2 entsprechend. (4) Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkei- ten sind gefahrlos abzuführen. (5) Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, dass niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein. (6) Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die verantwortliche Person andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. (7) Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeab- sichtigtes Lösen gesichert sein. (8) Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegens- tände hat die verantwortliche Person jeweils die nötigen Anweisungen zu geben. (9) Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine schriftliche Anweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändi- gen. § 58 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte (1) Böschungen und Wände von Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten, die tiefer als 1,25 m sind, müssen so flach oder durch besondere Maßnahmen so gesichert sein, dass sie nicht rutschen oder einstürzen können. (2) Die Ränder der in Absatz 1 genannten Gräben und Einschnitte müssen in einer von den Bodenverhältnissen und der Tiefe abhängigen Breite, mindestens jedoch 0,60 m, von jeder Belastung freigehalten werden. Jeweils vor Arbeitsbeginn sind die Böschungen und Wände durch die zuständige verantwortliche Person oder eine von ihr beauftragte Person zu besich- tigen und erforderlichenfalls zusätzlich zu sichern. (3) In Gräben und sonstigen Bodeneinschnitten von mehr als 1,25 m Tiefe muss eine genü- gende Anzahl von Leitern vorhanden sein, wenn der Ein- und Ausstieg über eine Böschung gefährlich oder nicht möglich ist. Das Ein- und Aussteigen auf Spreizen ist verboten. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der durch Ein- sturz oder Rutschung gefährdete Bereich nicht betreten oder befahren wird. § 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel (1) Maschinen dürfen nur durch dazu befugte Personen in oder außer Betrieb gesetzt wer- den. Diese dürfen die Maschinen erst dann in Gang setzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält. Seite 26 von 47 (2) An Maschinen darf während des Betriebes nur gearbeitet werden, wenn dies ohne Ge- fahr geschehen kann. (3) Bei Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten an stillstehenden Maschinen ist für die Dau- er dieser Arbeiten sicherzustellen, dass die Maschine nicht unbefugt oder irrtümlich in Gang gesetzt werden kann. Dazu muss die Energiezufuhr entsprechend Absatz 6 zuverlässig un- terbrochen werden. Für die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen verantwortlich ist derjenige, der die Arbeit ausführt, bei mehreren Personen die von der zuständigen verant- wortlichen Person bestimmte Person, bei Arbeiten, die unmittelbar von einer verantwortlichen Person überwacht werden, diese verantwortliche Person. (4) Schussapparate und Eintreibgeräte sind unter Verschluss aufzubewahren. Sie dürfen nur von unterwiesenen Personen verwendet werden. (5) Ferngesteuerte Maschinen müssen sich sofort selbsttätig stillsetzen, wenn die Fernsteue- rung unterbrochen wird. Sie dürfen nicht selbsttätig wieder anlaufen, wenn die Unterbrechung beseitigt ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die ferngesteuerte Ma- schine mit einem Sicherheitsstromkreis versehen ist, der in Störfällen das Stillsetzen der Maschine bewirkt, und wenn die Unterbrechung der Fernsteuerung am Steuerstand selbsttä- tig angezeigt wird. (6) Können bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Maschinen durch deren Anlaufen Personen gefährdet werden, muss die Energiezufuhr absperrbar, bei elektrischen Antrieben die Hauptstromzufuhr allpolig abtrennbar sein. Die Einrichtungen zum Absperren oder Ab- trennen müssen abschließbar oder verriegelbar sein oder durch andere technische Maßnahmen gegen unbefugte Betätigung gesichert werden können. (7) Offene Behälter mit gefährlichem Inhalt sind so zu sichern, dass niemand unabsichtlich hineingeraten kann oder durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Flüssigkeiten gefähr- det wird. (8) Verschlüsse und Sicherheitsventile an Behältern und Leitungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass niemand durch austretende Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten ge- fährdet wird. § 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen (1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluss- und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern, wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Personen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet werden können. (2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, dass sie nicht umherschlagen können und keinen unzulässigen Bean- spruchungen ausgesetzt werden. § 61 Verdichter (1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe dürfen keine Beimengungen enthal- ten, die in den Verdichtern zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luftverdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden. (2) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder bilden kann. (3) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortlichen Person geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem Öffnen aus dem Verdichter zu entfernen und ge- fahrlos abzuleiten. Die Zu- und Ableitungen sind vor dem Öffnen sicher abzusperren. (4) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Seite 27 von 47 (5) Der Absatz 4 findet keine Anwendung 1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder ande- ren Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind sowie 2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet. § 62 Hebevorgänge (1) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern können. (2) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet werden, sind Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer verantwortlichen Person ständig zu überwachen. Dies gilt nicht für selbstfahrende Mobilkrane. (3) Hebezeuge, Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen nur bis zur angegebenen Tragkraft belastet werden. (4) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten, andere He- bezeuge nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden. (5) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemittel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhal- ten haben. (6) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur aus sicherer Entfer- nung geführt werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten. (7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außerdem gegen unbefugtes Ingangsetzen si- chern. (8) Personen dürfen mit den Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemitteln von Hebezeugen nur befördert werden, wenn dies ausdrücklich genehmigt ist. (9) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. (10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren be- stimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten keine Anwendung. (11) Seile und Ketten dürfen als Trag-, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und End- glieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen. (12) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Ein unbeabsichtigtes Aushän- gen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels aus dem Lasthaken ist zu verhindern. (13) Die Tragfähigkeit von Seilendverbindungen muss mindestens der des Seiles entspre- chen. Pressklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Presshülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muss das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein. (14) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder ge- zogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden. Seite 28 von 47 (15) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Her- steller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein. (16) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträch- tigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden. 10. Umgang mit Sprengmitteln § 63 Allgemeines (1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen. (2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Absatz 1 bestellten verantwortlichen Per- son und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet. Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln fest- zulegen. (3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom TLBA anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. (4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen, doch muss er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen. (5) Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können. (6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sach- gemäß zu vernichten. § 64 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln (1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vor- gesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen. (2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Sie dürfen am Arbeitsplatz nur in geeigneten verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen nach Been- digung der Arbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden. (3) Die Errichtung und der Betrieb eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung durch das TLBA. § 65 Schutz vor Sprengwirkungen (1) In der Nähe von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen, Deichen, Versorgungsleitun- gen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen darf nur gesprengt werden, wenn diese nicht gefährdet werden. (2) Können durch Sprengarbeiten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehen, sind der gefährdete Bereich abzusperren und die sonstigen erforderlichen Si- cherheitsmaßnahmen zu treffen. (3) Sind bei Sprengarbeiten Sicherungsmaßnahmen außerhalb der Einrichtungen im Interes- se der persönlichen Sicherheit oder der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlich Seite 29 von 47 oder sind Belästigungen der Öffentlichkeit zu befürchten, sind Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde und der Ortspoli- zeibehörde anzuzeigen. § 66 Sprengarbeiten im Bohrloch (1) Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden. Andere Zündverfah- ren bedürfen der Genehmigung durch das TLBA. (2) Der Sprengberechtigte darf die Sprengarbeiten erst aufnehmen, nachdem zwischen dem Bohrlochkopf, dem Bohrgerüst und anderen im Bereich der Zündanlage vorhandenen elekt- risch leitfähigen Teilen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials hergestellt worden ist und nachdem alle für die Sprengung nicht benötigten Stromquellen im Bereich der Zündanlage abgeschaltet worden sind. Wird die Zündung von einem Fahrzeug aus vorgenommen, ist dieses in den Potentialausgleich einzubeziehen und zusätzlich zu erden. Die Wirksamkeit des Potentialausgleiches ist durch Messung zu ermit- teln. (3) In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftre- ten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn dies offensichtlich gefahrlos ist. (4) Das Verbleiben von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln im Bohrloch ist dem TLBA anzuzeigen. § 67 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln (1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 63 Abs. 1 bestellten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. (2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächst erreichbaren verantwortlichen Person anzuzeigen oder, soweit dies offensichtlich gefahrlos möglich ist, abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 63 Abs. 1 be- stellte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden. (3) Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem TLBA vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen. 11. Explosions-, Brand- und Gasschutz § 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre (1) Ist die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre nicht zu vermeiden, sind vom Unter- nehmer explosionsgefährdete Bereiche festzulegen, zu kennzeichnen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre wie folgt zu unterteilen: Zone 0 - Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist, Zone 1 - Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmo- sphäre bilden kann, Zone 2 - Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber nur kurzeitig auftritt. (2) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann, sind so zu errichten, dass der gesamte explosionsgefährdete Bereich innerhalb des Werks- geländes liegt. Werden Einrichtungen dieser Art in allseitig umschlossenen Räumen errichtet, gilt jeweils der gesamte Aufstellungsraum als explosionsgefährdeter Bereich. Seite 30 von 47 (3) Einrichtungen, von denen die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre ausgehen kann und die einen explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 erfordern, dürfen in allseitig um- schlossenen Räumen nicht errichtet und betrieben werden. (4) Bei Stör- und Schadensfällen, bei denen explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entstehen kann, sind im gefährdeten Bereich alle Betriebsmittel, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. (5) In Betrieben, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, müssen in ausrei- chender Zahl geeignete Handmessgeräte zur Verfügung stehen, mit denen im Bedarfsfall festgestellt werden kann, ob explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Messungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit der Handhabung dieser Geräte vertraut und entsprechend unterwiesen sind. § 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefährdete Bereiche in Gebäuden müssen ausreichend belüftet werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass explosionsfähige Atmosphäre nicht in benachbarte Räume eindringen kann. Zugeführte Frischluft darf nicht aus anderen explosionsgefährdeten Berei- chen entnommen werden. Die Ausblasöffnungen von Ventilen und anderen Sicherheitseinrichtungen müssen ins Freie führen. (2) Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können. (3) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 und 1 sind entsprechend Nr. 22 des Anhan- ges darauf zu überwachen, dass an den dort vorhandenen Betriebsmitteln ein zuverlässiger Potentialausgleich gewährleistet ist und elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entla- dungen zur Folge haben können, nicht auftreten. (4) Die Bedienung und Wartung der in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzten Be- triebsmittel, die mit eingeschlossenen Flammen arbeiten, deren Oberfläche sich erwärmen kann oder mit denen heiße Gase in explosionsgefährdete Bereiche eingeleitet werden, darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden. Diesen Personen ist ei- ne schriftliche Anweisung auszuhändigen. § 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 (1) Betriebsmittel, die mit offener oder eingeschlossener Flamme arbeiten, dürfen in explosi- onsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht verwendet werden. Das gleiche gilt für Betriebsmittel, bei deren Gebrauch Funken auftreten können, auch wenn mit Funkenbildung nur bei seltenen Betriebsstörungen zu rechnen ist. (2) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen in explosi- onsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nur verwendet werden, wenn die Betriebsmittel hierfür geeignet sind. (3) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 0 nur zu Reinigungs- oder Inertisierungszwecken eingeleitet werden. Dabei darf die Gastemperatur 80% der Zündtem- peratur der explosionsfähigen Atmosphäre, mit der die Gase in Berührung kommen, nicht überschreiten. Bei Gasen aus Flammenreaktionen muss gewährleistet sein, dass mitgeris- sene Funken nicht in den explosionsgefährdeten Bereich gelangen können. (4) Zwischen den elektrisch leitfähigen, betriebsmäßig nicht unter Spannung stehenden Ein- richtungsteilen ist durch besondere Maßnahmen ein zuverlässiger Potentialausgleich unter Einbeziehung des Erdpotentials vorzunehmen. Das gilt auch für nachträglich oder nur vorü- bergehend in den explosionsgefährdeten Bereich eingebrachte Betriebsmittel, z. B. Belüftungs- oder Saugrohre in Tanks. (5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass elektrostatische Aufladungen, die zündfähige Entladun- gen zur Folge haben können, vermieden werden. Seite 31 von 47 § 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explo- sionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfä- higer Atmosphäre in Berührung kommen können, 80% der Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. Zur Verbrennung benötigte Luft darf aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 nicht angesaugt werden. Aus explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 darf die zur Verbrennung benötigte Luft nur angesaugt werden, wenn die An- saugleitung druckfest und rückschlagsicher ist. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwen- det werden, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz 2 genannte Oberflächentemperatur nicht überschritten wird. (4) Heiße Gase dürfen in explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 nur eingeleitet werden, wenn ihre Temperatur unter der Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre liegt, mit der die Gase in Berührung kommen, und wenn sichergestellt ist, dass mitgerissene Funken aus Flammenreaktionen nicht in die explosionsgefährdeten Bereiche gelangen können. (5) Im Übrigen gilt § 70 Abs. 4 und 5. Bei Einrichtungsteilen, die elektrischen Betriebsmitteln nicht unmittelbar benachbart sind, kann auf besondere Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 Satz 1 verzichtet werden, wenn ein ausreichender Potentialausgleich durch stark vermaschte elekt- risch leitfähige Einrichtungsteile, wie Rohrnetze oder ausgedehnte Erdungsanlagen, gewährleistet ist. § 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 (1) Betriebsmittel, bei deren Gebrauch betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 nicht verwendet werden. (2) Mit Flammen arbeitende Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Flammen sicher eingeschlossen sind und wenn die Temperatur der Oberflächen, die mit explosionsfä- higer Atmosphäre in Berührung kommen können, die Zündtemperatur dieser Atmosphäre nicht erreicht. § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Betriebsmittel, deren Oberfläche sich betriebsmäßig erwärmen kann, dürfen nur verwen- det werden, wenn die nach Absatz 2 zulässige Oberflächentemperatur nicht überschritten wird. § 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen (1) Zur Durchführung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie von anderen not- wendigen Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt werden, wenn explosi- onsfähige Atmosphäre nicht vorhanden ist. Das Gleiche gilt für die bei den genannten Arbeiten verwendeten Werkzeuge und andere Betriebsmittel, die den nach §§ 70 bis 72 zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. (2) Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Unter- nehmers durchgeführt werden, in der Art und Umfang der Arbeiten und die zu treffenden Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen im einzelnen bezeichnet sind. Die Arbeiten sind von einer mit den Betriebsbedingungen vertrauten verantwortlichen Person ständig zu über- wachen. (3) An Bohrungen dürfen die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren erforderlichen Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 auch dann verwendet werden, wenn sie den sich aus § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 ergebenden Anforderungen nicht uneingeschränkt entsprechen. Beim Auftreten vergaster Spülung sind Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre auf der Arbeitsbühne zu treffen. Der Be- Seite 32 von 47 reich der Arbeitsbühne ist, solange die Gefahr des Entstehens explosionsfähiger Atmosphä- re besteht, mit einem geeigneten Gasmessgerät zu überwachen. (4) Soweit der Betrieb es erfordert, kann die zuständige verantwortliche Person gestatten, dass explosionsgefährdete Bereiche der Zone 2 mit Kraftfahrzeugen normaler Bauart befah- ren werden, auch wenn diese den Anforderungen des § 72 nicht voll entsprechen. Das gleiche gilt für fahrbare Geräte, die wie Kraftfahrzeuge normaler Bauart angetrieben und be- wegt werden. § 74 Brandgefährdete Bereiche (1) Der Unternehmer hat die brandgefährdeten Bereiche festzulegen und als solche zu kenn- zeichnen. (2) Bei Einrichtungen, die die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandge- fährdeter Bereiche erfordern, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen. (3) Einrichtungen, die die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, müssen von Ge- bäuden und anderen zu schützenden Gegenständen in der Umgebung sowie von Wald-, Heide- und Moorflächen so weit entfernt sein, dass eine gegenseitige Gefährdung im Brand- falle nicht zu besorgen ist. (4) Einzelne Einrichtungen nach Absatz 3 müssen, auch wenn sie innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches liegen, so weit voneinander entfernt sein, dass eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist und das Übergreifen eines Brandes möglichst vermieden wird. (5) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um die brandgefährdeten Bereiche Schutzstreifen festzulegen. Ihre Größe richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe und nach der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtungen. Für Schutzstreifen gelten § 68 Abs. 2 Satz 1 und § 69 Abs. 2 entsprechend. (6) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Betriebsmittel, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden. (7) Für das Verhalten in brandgefährdeten Bereichen gilt § 73 Abs. 1 und 2 entsprechend. § 73 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erst begonnen werden darf, wenn ausreichende Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen sind. (8) In brandgefährdeten Bereichen müssen Angriffswege zur Brandbekämpfung vorhanden sein, auf denen Feuerlösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräte ungehindert zum Einsatzort ge- bracht werden können. Diese Wege müssen freigehalten werden. § 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal (1) Für die Überwachung des Brandschutzes ist eine verantwortliche Person als Brand- schutzbeauftragter zu bestellen. (2) Die erforderliche Feuerlöschausrüstung richtet sich im Einzelnen nach Art und Umfang der Brandgefahr und nach der Möglichkeit einer wirksamen Löschhilfe durch örtliche Feuer- wehren. (3) Im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen ist eine genügende Anzahl von Beschäftigten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen und min- destens einmal jährlich mit einer Übung zu verbinden. (4) Sind die örtlichen Feuerwehren nicht in der Lage, rechtzeitig oder in ausreichendem Ma- ße Löschhilfe zu leisten, sind eigene Feuerwehren aufzustellen. § 76 Anforderungen an den Gasschutz (1) Dem TLBA ist ein Betriebsplan für die Ausstattung und Organisation des Gasschutzwe- sens zur Genehmigung vorzulegen. Seite 33 von 47 (2) Für Betriebe, in denen bei Erdöl- und Erdgasausbrüchen oder in anderen Stör- und Schadensfällen die Nachbarschaft durch austretenden Schwefelwasserstoff oder andere gif- tige Gase gefährdet werden kann, ist ein Gasalarmplan aufzustellen und dem TLBA vorzulegen. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Für die Überwachung des Gasschutzwesens ist eine verantwortliche Person als Gas- schutzbeauftragter zu bestellen. (4) Beschäftigte, die durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffman- gel gefährdet werden können, sind in Abständen von 6 Monaten über die Gefahren und das richtige Verhalten bei deren Auftreten zu unterweisen. (5) Beschäftigte, denen die Anwendung von Beatmungsgeräten übertragen wird, sind in Ab- ständen von 6 Monaten in deren richtiger Anwendung zu unterweisen. § 77 Mitführen von Selbstrettern (1) In Einrichtungen, in denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas aufbereitet oder entschwefelt wird, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die als Selbstretter zertifiziert wurden. Personen, die an Arbeitsplätzen mit schwierigen Fluchtwegen beschäftigt sind, müssen ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Selbstretter bei sich führen. Die Selbstretter dürfen am Arbeitsplatz abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein. (2) Absatz 1 gilt auch für Bohrungen, mit denen schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erd- gas angebohrt worden ist oder angebohrt werden kann. Beim Erstellen von Bohrungen, mit denen Erdöl oder Erdgas dieser Art angebohrt werden kann, müssen die Beschäftigten die Selbstretter bereits bei sich führen, sobald sich die Bohrung Gebirgsschichten nähert, die schwefelwasserstoffhaltiges Erdöl oder Erdgas führen können. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasser- stoffgehalt des Erdöls oder Erdgases so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen in Stör- oder Schadensfällen gesundheitsschädliche Konzentrationen von Schwefelwasserstoff nicht auftreten können. § 78 Arbeiten bei Gasgefahr Arbeiten, bei denen Personen durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sau- erstoffmangel gefährdet werden können, dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer dafür bestimmten verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat den Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorher festzulegen. Sie hat dafür zu sorgen, dass mit Atemschutzgeräten gearbeitet wird, solange die Gasgefahr besteht. Bei den Arbeiten muss eine verantwortliche Person ständig anwesend sein. § 57 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. § 79 Geräteraum und Gerätewart (1) Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräte- raum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden. (2) Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür ausgebildeten Gerätewart zu übertragen. Für die Wartung und Instandhaltung ist dem Gerätewart eine schriftliche Anweisung auszuhändigen. (3) Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähig- keit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einem vom Hersteller benannten Servicebetrieb ausgeführt werden. Seite 34 von 47 12. Schlussvorschriften § 80 Ausnahmen Das TLBA kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn das Schutzziel der Vorschriften in anderer Weise gewähr- leistet ist. § 81 Übertragung der Verantwortlichkeit Der Unternehmer kann die Pflichten die sich aus dieser Verordnung ergeben ganz oder teil- weise auf verantwortliche Personen übertragen. § 82 Bekanntmachung der Verordnung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vor- schriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten, soweit dies für eine sichere Tätigkeit in ihrem Arbeitsbereich erforderlich ist. Er muss einen Abdruck der Verordnung in jedem Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme für jedermann aushängen oder auslegen. § 83 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. seinen Anzeigepflichten nach § 3 nicht nachkommt, 2. den Vorschriften des § 4 über schriftliche Anweisungen zuwiderhandelt, 3. die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet, 4. einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt, 5. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt, 6. nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden, 7. ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 7 nicht entspricht, 8. ein Gerüst verwendet, das nicht mit den in § 13 vorgeschriebenen Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen ausgerüstet ist oder die in § 14 vorgeschriebenen Seilsicherhei- ten nicht gewährleistet oder das Hebewerkseil nicht regelmäßig nachnimmt oder kürzt, 9. bei Gerüsten entgegen § 15 die Forderungen zur Bedienung des Hebewerkes missach- tet, 10. die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet, 11. kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 17 anlegt oder aufbewahrt, 12. gegen eine Vorschrift des § 18 Abs. 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt, 13. der Vorschrift des § 19 Abs. 6 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwider- handelt, beim Bohrbetrieb entgegen Abs. 7 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt oder seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nicht nachkommt, 14. gegen § 20 Abs. 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstranges verstößt oder ent- gegen § 20 Abs. 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist, 15. den Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über Spülungspumpen, des § 24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Ausbrüchen und Bohr- locheinbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Abs. 1, 2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt, 16. einer Vorschrift des § 33 Abs. 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stilliegende Förderbohrungen nicht entsprechend Abs. 7 sichert, 17. die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet, Seite 35 von 47 18. die in § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nicht nachkommt, 19. nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Abs. 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird, 20. gegen eine Vorschrift des § 41 über das Aussolen von Kavernen, des § 42 über den Kaverneninnendruck, des § 43 über die Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen verstößt oder des § 44 über Messungen zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche verstößt, 21. Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten entgegen § 45 Abs. 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschie- dener Gefährlichkeitsmerkmale verstößt, 22. entgegen § 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässi- ge Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 51 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen, 23. entgegen § 54 Abs. 2 schriftliche Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht er- stellt oder den beauftragten Personen nicht aushändigt, 24. nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Abs. 1 vorgeschriebenen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird, 25. die Schutzmaßnahmen des § 56 nicht beachtet, 26. Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 57 nicht vornimmt oder einhält, 27. gegen eine Vorschrift des § 59 zum Betrieb von Maschinen und die Handhabung ande- rer technischer Arbeitsmittel verstößt, 28. unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 60 nicht aus- reichend sichert oder festlegt, 29. den Vorschriften des § 61 für den Betrieb, die Bedienung, die Wartung oder die Instand- setzung von Verdichtern zuwiderhandelt, 30. die Vorschriften der in § 62 beschriebenen Hebevorgänge missachtet, 31. beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 63 handelt, 32. Sprengmittel nach § 64 nicht ordnungsgemäß lagert und aufbewahrt, 33. gegen eine Vorschrift des § 65 über den Schutz vor Sprengwirkungen oder des § 66 über Sprengarbeiten im Bohrloch und den Verbleib von Sprengmitteln im Bohrloch ver- stößt, 34. den § 67 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln missachtet, 35. allgemeinen Anforderungen des § 68 zum Explosions- und Brandschutz nicht nach- kommt, 36. in explosionsgefährdeten Bereichen die in den § 69 vorgeschriebenen Schutzmaßnah- men missachtet, die vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt und schriftliche Anweisungen nicht aushändigt, 37. Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 bis 71 vorgeschriebenen Anforde- rungen genügen, 38. gegen eine Vorschrift des § 73 über das Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen verstößt, 39. entgegen § 74 Abs. 1, 2, 5 bis 8 in brandgefährdeten Bereichen handelt, 40. die in § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 2 nicht nachkommt, 41. gegen eine Vorschrift des § 77 über das Mitführen von Fluchtgeräten oder des § 78 über Arbeiten bei Gasgefahr verstößt, 42. gegen die Vorschrift des § 79 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und In- standsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt, 43. den Vorschriften des § 82 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt. Seite 36 von 47 § 84 Übergangsvorschriften (1) Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bauartzulassungen und Aus- nahmebewilligungen, die für vorhandene Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelun- gen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Betrieb und die Überwachung dieser Einrichtungen bleiben unberührt. (2) Förderbohrungen brauchen mit den in § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 genann- ten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 9 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und wenn von Verkehrsanlagen, militärischen Ü- bungsplätzen oder anderen Einrichtungen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können. (3) Bei Speicherkavernen für Erdöl oder flüssige Erdölerzeugnisse braucht eine der in § 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 genannten Absperreinrichtungen nur am ölseitigen Eingang des Bohr- lochkopfes eingebaut zu werden. (4) Die vor In-Kraft-Treten dieser Vorordnung von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen bleiben in dem bisherigen Umfang zur Prüfung berechtigt. (5) Die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 3 gilt nur für Bohrungen, mit deren Erstellung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde. § 85 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Gera, den 12.06.2007 gez. (Siegel) Kießling Amtsleiter Seite 37 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 1. Blitzschutzanlagen - alle drei Jahre 2. Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten 2.1 Die nach den anerkannten Regeln der - vor der Errichtung von Bohrge- Bautechnik erforderlichen Berechnun- rüsten gen für die Fundamente und sonstigen Gründungen 2.2 Erdung von Bohrgerüsten - nach jedem Aufbau oder Um- setzen 2.3 Bohrgerüste und ihre maschinelle Aus- - vor Inbetriebnahme oder Wie- - vor Inbetriebnahme oder Wie- rüstung derinbetriebnahme nach dem derinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen (bei ei- Aufbau oder Umsetzen (bei ei- ner Hakenregellast ≥ 200 kN)1 ner Hakenregellast < 200 kN)1 3. Überwachung der Bohrgerüste 3.1 ortsveränderliche Bohrgerüste2 - vor der erstmaligen Inbetrieb- - halbjährlich auf betriebssiche- nahme3, 4 ren Zustand (bei einer - nach jeder wesentlichen Ände- Hakenregellast < 200 kN) rung oder Instandsetzung4 - alle vier Jahre4 - halbjährlich auf betriebssiche- ren Zustand (bei einer Hakenregellast ≥ 200 kN) 1 Die Nummern 3 und 4 bleiben unberührt. 2 Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen Bohrgerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Bohrgerüste nur unterbro- chen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Bohrgerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu. 3 Die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sind an dafür geeigneter Stelle im abgebauten und im aufgebauten Zustand der Tragwerke vorzunehmen. 4 Prüfung durch einen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen. Seite 38 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 3.2 ortsfeste Bohrgerüste - vor der erstmaligen Inbetrieb- - alle zwei Jahre nahme4 - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung3,4 4. Überwachung der Ausrüstung an Bohrgerüsten5 4.1 Maschinelle Ausrüstung an Bohrgerüs- - halbjährlich (bei einer Haken- - täglich ten - nach jeder wesentlichen Ände- regellast < 200 kN) rung oder Instandsetzung - halbjährlich (bei einer Haken- regellast ≥ 200 kN) 4.2 Hebewerkseil - wöchentlich - vor Arbeiten bei denen die Ha- kenregellast überschritten werden soll 5 Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen an ortsveränderlichen Bohrgerüsten wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme dieser Bohrgerüste nur unterbro- chen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme der Bohrgerüste durchzuführen. Der Lauf der Fristen beginnt dann von diesem Zeitpunkt an neu. Seite 39 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 4.3 Tragende Teile des Flaschenzugsys- - wöchentlich tem wie Rollenlager, Rollenblock, - Fristen für zerstörungsfreie Bohrhaken, Elevatoren sowie die zu- Prüfung im ausgebauten Zu- gehörigen Verbindungsstücke stand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Haken- regellast ≥ 200 kN) - Prüffristen im ausgebauten Zu- stand sind vom Unternehmer festzulegen (bei einer Haken- regellast < 200 kN) 5. Absperreinrichtungen beim Niederbrin- - Druckprüfung6,7 und Prüfung gen von Bohrungen auf Funktionssicherheit nach dem erstmaligen Aufbau, nach jedem Umbau, nach jeder In- standsetzung und nach jedem Backenwechsel - Weitere Funktions- und Druck- prüfungen in den vom Unternehmer festzusetzenden Fristen, 6. Druckentlastungseinrichtungen, ihre - Druckprüfung8 und Prüfung auf Anschlussleitungen und die Tot- Funktionssicherheit nach dem pumpleitungen Aufbau 7. Überdruckventile von Spülungspum- - vom Unternehmer festzulegen pen 6 Der Prüfdruck muss wenigstens dem höchsten am Bohrlochkopf zu erwartenden Druck entsprechen. Annularpreventer dürfen mit einem um 30 % niedrigeren Druck geprüft werden. Die Prüfungen auf Funktionssicherheit müssen sich auch auf die zugehörigen Steuereinrichtungen erstrecken. Beim Aufwältigen von Förderbohrungen kann die Druckprüfung entfallen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden könnte. 7 Druckprüfung ist für Absperreinrichtungen im Sinne von § 20 Abs. 4 nicht erforderlich. 8 Prüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes. Seite 40 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 8. Maschinelle Werkzeuge und Vorrich- - vor jedem erstmaligen Einsatz - täglich tungen zum Verschrauben oder - vom Unternehmer festzulegen Abfangen von Gestänge und Rohren 9. Rotaryzangen - nach jeder Instandsetzung - entsprechend Unternehmens- vorgabe zerstörungsfrei auf Oberflächenanrisse 10. Abseilvorrichtungen - vor der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach dem Aufbau oder Umsetzen des Bohrgerüstes - monatlich 11. Zementierarbeiten9 11.1 Einrichtungen zur Durchführung von - vor Beginn der Arbeiten Zementierarbeiten in Bohrungen10 11.2 Zementierköpfe - halbjährlich in ausgebauten Zustand und Druckprüfung 12. Arbeiten an Förderbohrungen 12.1 Übertageeinrichtungen zur Druckbe- - vor Beginn der Druckbehand- handlung von Bohrungen lungsarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit 12.2 Zur Druckbehandlung dienende Rohr- - Dichtheitsprüfung vor Inbe- leitungen triebnahme 9 Nach der Zementation ist durch eine Druckprüfung festzustellen, ob die Zementation und die Verrohrung dicht sind. 10 Die Zementierleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Betriebsdruckes zu unterziehen. Seite 41 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 12.3 Druckschleusen und andere druck- - nach jedem Einbau auf Dicht- beanspruchte Einrichtungen oder Ar- heit und Funktionssicherheit maturen für Behandlungsarbeiten an - halbjährlich im ausgebauten unter innerem Überdruck stehenden Zustand einschließlich Druck- Förderbohrungen prüfung 13. Zum Testen und Freifördern dienende - vor Inbetriebnahme auf Dicht- Einrichtungen an eruptiv fördernden heit und Funktionssicherheit Bohrungen 14. Bohrlochverschlüsse und Sicherheits- einrichtungen an Förderbohrungen 14.1 Bohrlochverschlüsse bei unter innerem Ordnungsgemäßer Aufbau und Überdruck stehenden Förderbohrun- Funktionssicherheit: gen11 - vor Inbetriebnahme der Boh- rung - nach jedem Umbau - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung 14.2 Fernüberwachte Bohrungen H2S-Gehalt ≤ 1 Vol.%: - wöchentlich12,13 H2S-Gehalt > 1 Vol.%: - täglich12,13 14.3 Nicht fernüberwachte Bohrungen - zweitägig12,13 H2S-Gehalt > 1 Vol.%: - täglich12,13 11 Prüfung vor dem Einbau, Druckprüfung mit dem 1,3 fachen des höchsten zu erwartenden Kopfdruckes. 12 In diese Prüfungen sind die mit den Bohrungen verbundenen Einrichtungen, wie Trocknungsanlagen, Mess-, Regel- und Überwachungseinrichtungen, einzubeziehen. 13 Für Förderbohrungen, die längere Zeit ruhen oder eingeschlossen sind, kann die zuständige Behörde längere Fristen bewilligen. Seite 42 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 14.4 Sicherheitseinrichtungen an Förder- - jährlich - vom Unternehmer festzulegen bohrungen (auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionssi- cherheit) 14.5 Sicherheitseinrichtungen im Förder- - jährlich - in regelmäßigen Abständen, strang vom Unternehmer festzulegen 15. Lagerung und Umschlag von entzünd- lichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten 15.1 Anlagen zur Lagerung und Umschlag Unterirdisch > 1000 l und oberir- Unterirdisch ≤1000 l und oberir- von entzündlichen, leicht- oder hoch- disch > 5000 l: disch ≤ 5000 l: entzündlichen Flüssigkeiten - vor der erstmaligen Inbetrieb- - vor der erstmaligen Inbetrieb- nahme nahme - nach jeder wesentlichen Ände- - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung rung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen14 nach dem Umsetzen - nach einem Stillstand von mehr - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr als einem Jahr - alle fünf Jahre - alle fünf Jahre 15.2 Tankstellen für Vergaserkraftstoffe - vor der erstmaligen Inbetrieb- nahme - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung - vor der Wiederinbetriebnahme nach dem Umsetzen - nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr - alle fünf Jahre 14 Bei ortsbeweglichen Lagerbehältern, die als Sammelbehälter an Erdölbohrungen verwendet und häufig umgesetzt werden kann die Prüfung nach dem Umsetzen durch eine verantwortliche Person vorgenommen werden. Seite 43 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 16. Rohrleitungen zur Beförderung gefähr- licher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 16.1 Rohrleitungen zur Beförderung gefähr- - vor Inbetriebnahme (Dichtheit, licher Gase und Flüssigkeiten sowie Festigkeit, Funktionssicherheit) von Sole15 16.2 Schweißnähte während des Bauens - Zerstörungsfrei: genügende von Rohrleitungen zur Beförderung ge- Anzahl fährlicher Gase und Flüssigkeiten - im Bereich von Kreuzungen mit sowie von Sole Straßen, Eisenbahnen, Kanä- len, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen zerstö- rungsfrei: jede auf der Baustelle hergestellte Schweißnaht, - Beim Bau von Rohrleitungen, die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind: alle im Herstellerwerk und auf der Baustelle hergestellte Schweißnähte 15 Zum Nachweis der Dichtheit und Festigkeit ist die Rohrleitung einer Wasserdruckprüfung mit wenigstens dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsdruckes zu unterzie- hen. Die Wasserdruckprüfung kann auch abschnittsweise vorgenommen werden. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann bei Erdgasleitungen anstelle der Wasserdruckprüfung eine Druckprüfung mit Luft, Inertgas oder schwefelwasserstofffreiem Erdgas vorgenommen werden. Die Prüfung durch den Sachverständigen hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die für den Leitungsbau verwendeten Werkstoffe, Formstücke, Armaturen und sonstigen Bauteile den zu stellenden Gütean- forderungen genügen, dass die zugelassenen Schweißverfahren und sonstigen Arbeitsverfahren angewandt und dass die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte den geforderten Schweißnahtuntersuchungen unterzogen wurden. Der Unternehmer hat dem Sachverständigen alle hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Seite 44 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 17. Für die Sicherheit wesentliche Be- - jährlich - vom Unternehmer festzulegen triebseinrichtungen an Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole 16 18. Verdichter17 18.1 Verdichter mit einer Antriebsleistung - vor der erstmaligen Inbetrieb- - vom Unternehmer festzulegen > 20 kW nahme - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung 18.2 Verdichter mit einer Antriebsleistung - vor der erstmaligen Inbetrieb- ≤ 20 kW nahme - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung - vom Unternehmer festzulegen 19. Krane und andere Hebezeuge 19.1 Kraftbetriebene Hebezeuge18 - vor der erstmaligen Inbetrieb- - vom Unternehmer festzulegen nahme - mindestens jährlich - nach jeder wesentlichen Ände- rung und Instandsetzung - alle vier Jahre 16 Die Überwachung hat sich auch auf die Maßnahmen zur Sicherung der Rohrleitung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 zu erstrecken. Außerdem sind im Bereich von Bodenbe- wegungen liegende Rohrleitungen messtechnisch zu überwachen. Erforderlichenfalls sind Bodenbewegungen und Leitungsbewegungen getrennt zu erfassen. 17 Dies gilt nicht für Verdichter die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Ge- räten bestimmt sind und für Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet. 18 Dies gilt nicht für die zum Ein- und Ausbau von Gestängen und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten sowie anderen mit dem Gerüst verbundenen Hebezeuge. Seite 45 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 19.2 Nicht kraftbetriebene Hebezeuge mit - vor der erstmaligen Inbetrieb- einer zulässigen Trag- oder Zugkraft > nahme 10 kN18 - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung - alle vier Jahre 19.3 Andere Hebezeuge18 - vom Unternehmer festzulegen - mindestens jährlich 19.4 Turmdrehkrane und ortsveränderliche - vom Unternehmer festzulegen Krane, die am jeweiligen Aufstellungs- - mindestens jährlich ort auf- und abgebaut werden18 - vor jeder Wiederinbetriebnah- me nach dem Aufbau und nach dem Umrüsten 20. Tragmittel, Anschlagmittel und Last- aufnahmemittel (siehe auch Nummer 4) Seite 46 von 47 Anhang (zu § 5 Abs. 1) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Prüfgegenstand Sachverständiger verantwortliche Person fachkundige Person 20.1 Tragmittel, Anschlagmittel und Last- - vom Unternehmer festzulegen Regelmäßig benutzt: aufnahmemittel (einschl. Ketten) - mindestens jährlich19 - wöchentlich Nicht regelmäßig benutzt: - vor jeder Benutzung 20.2 Ketten (Prüfung auf Verformung und - vom Unternehmer festzulegen Rissfreiheit) 21. Erdbaugeräte und Flurförderfahrzeuge - nach jeder wesentlichen Ände- rung oder Instandsetzung - mindestens jährlich19 22. Betriebsmittel in explosions- - vor der erstmaligen Inbetrieb- - vor jeder Inbetriebnahme nach - vom Unternehmer festzulegen gefährdeten Bereichen, die mit einge- nahme dem Aufbau oder Umsetzen schlossenen Flammen arbeiten, deren - nach jeder wesentlichen Ände- Oberfläche sich erwärmen kann oder rung oder Instandsetzung mit denen heiße Gase in explosionsge- - alle drei Jahre fährdete Bereiche eingeleitet werden 23. Feuerlöscheinrichtungen20 - jährlich19 - vierteljährlich 24. Überwachung des Gasschutzwesens 24.1 Atemschutzgeräte und Wiederbele- - monatlich bungsgeräte21 - nach jedem Gebrauch21 24.2 Selbstretter - monatlich 24.3 Gesamte Gasschutzausrüstung - jährlich 19 Die Prüfung kann auch durch einen Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden. 20 Für tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte gelten die Prüfvorschriften der Betriebssicherheitsverordung vom 27.09.2002 in der Fassung vom 23.12.2004 (BGBl. I. S. 3758). 21 Die Prüfung kann auch vom Gerätewart oder von einem Beauftragten des Herstellers durchgeführt werden. Seite 47 von 47