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قوانين ألمانيا

Thirteenth Ordinance amending the Dietary Foodstuff Ordinance

صدر في 2006-11-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, special dietary uses, food additives, packaging/labelling, access-to-information, nutrition

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  1. Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung*) Vom 15. November 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundes ministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, – des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), – des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, des § 35 Nr. 1, 2 Buch stabe a und Nr. 3, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno logie, – des § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchsta be aa des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Säuglinge: Kinder unter zwölf Monaten; 2. Kleinkinder: Kinder zwischen ein und drei Jahren; 3. Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernäh rung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen; 4. Folgenahrung: Lebensmittel, die für die besondere Ernäh rung von Säuglingen über vier Monate be stimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen.“ b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu ches.“ 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs gegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfs gegenständegesetzes“ durch die Angabe „Abwei chend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. 3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtun gen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewer betreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver braucherschutz“ ersetzt. 5. In § 7a Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Lebens mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches“ ersetzt. 6. In § 11a Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ je weils durch die Wörter „Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum“ ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 werden a) Buchstabe b aufgehoben und b) der bisherige Buchstabe c neuer Buchstabe b. 8. Nach § 14d werden folgende §§ 14e und 14f einge fügt: „§ 14e Einschränkungen der Werbung (1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsan fangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG (ABl. EU Nr. L 83 S. 14), 2. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35). 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Er zeugnisse vermittelt; 2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten; 3. die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“ oder gleichsinnige Begriffe verwendet; 4. den Begriff „adaptiert“ verwendet, wenn das Er zeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff fest gelegten Anforderungen nicht erfüllt. (2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die 1. andere die Zusammensetzung betreffende Wer beaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zu treffende und wissenschaftlich hinreichend gesi cherte Sachinformationen; 2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen ver wendet, wenn das Erzeugnis die dort festgeleg ten Anforderungen nicht erfüllt; 3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint; 4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist; 5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zuberei tung, enthält oder durch einen bestimmten Wort laut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert; 6. nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig“ bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeug nis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden; 7. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeug nisse oder durch andere zusätzliche Kaufanrei ze, sei es direkt oder indirekt über in der Ge sundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Per sonen, zum Kauf anregt. § 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken (1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbil dungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Aus künfte gibt über: 1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens; 2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortset zung des Stillens; 3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzli chen Flaschennahrung auf das Stillen; 4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stil len, rückgängig zu machen; 5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zube reiteten Säuglingsanfangsnahrung. (2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglings anfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangs nahrung geeigneter Lebensmittel, durch unange messene Ernährungsmethoden und durch unsach gemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnah rung gibt. (3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absat zes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglings anfangsnahrung idealisiert wird. (4) Herstellern und Händlern von Säuglingsan fangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Aus bildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung die nen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegen stände auf Wunsch über in der Gesundheitsvor sorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforde rungen an die Verteilung richten sich nach Landes recht.“ 9. § 15 wird aufgehoben. 10. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtun gen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewer betreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.“ 11. In § 19 Abs. 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbs mäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind:“. 12. In § 22b Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Endverbraucher“ durch das Wort „Verbraucher“ ersetzt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ange bracht werden; die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fer tigpackung erfolgen, wenn hierauf beson ders hingewiesen wird; im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich nungsverordnung entsprechend,“ gestri chen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2655Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrich tungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie hen, gleich.“ 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsge genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebens mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14e Werbung betreibt, 2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt, 3. entgegen a) § 19 Abs. 1, b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost ge werbsmäßig in den Verkehr bringt.“ h) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel ge werbsmäßig in den Verkehr bringt.“ 15. § 29 wird aufgehoben. 16. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Kategorie 1 „Vitamine“ werden in Spalte 1 aa) das Wort „Folsäure“ durch das Wort „Folate“ ersetzt und bb) nach der Angabe „Folate“ die Angabe „– Cal cium-L-methylfolat“ eingefügt. b) Die Kategorie 2 „Mineralstoffe“ wird wie folgt ge ändert: aa) In Spalte 1 werden aaa) nach der Angabe „– Magnesiumacetat“ die Angabe „– Magnesium-L-aspartat“ und bbb) nach der Angabe „– Eisengluconat“ die Angabe „– Eisenbisglycinat“ eingefügt. bb) In Spalte 2 wird neben der Angabe „– Mag nesium-L-aspartat“ die Angabe „nur für bi lanzierte Diäten“ eingefügt. 17. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der Angabe „Nr. 2“ die Angaben „ , § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ eingefügt. b) Es werden in Spalte 2 zur Nummer 1 nach der Angabe „(2,5 g/100 kcal)“ und zur Nummer 2 nach der Angabe „(39 mg/100 kcal)“ jeweils die Wörter „bezogen auf das verzehrfertige Erzeug nis“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. November 2006 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

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