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قوانين ألمانيا

Third Ordinance amending the Plant Inspection Ordinance

صدر في 1996-02-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, inspection, standards
الفئات
agriculture

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  1. Dritte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung 1) Vom 21. Februar 1996 Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d und f in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1830), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nr. 4 wird nach der Position »Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.*)« folgende Position eingefügt: 1 2 »Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) Schleimkrankheit der Kartoffel«. 2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Position 1 2 »Eierfrucht (Solanum melongena L.) Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) (Schleimkrankheit der Kartoffel)« wird gestrichen. bb) In der Position »Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen« werden in Spalte 2 die Worte »Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) (Schleimkrankheit der Kartoffel)« gestrichen. cc) In der Position »Tanne (Abies Mill.)« werden in Spalte 1 ein Komma und die Worte »mit Ursprung in außereuropäischen Ländern« angefügt. dd) Die Position 1 2 »Tomate (Lycopersicon Iycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.) Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) (Schleimkrankheit der Kartoffel)« wird gestrichen. b) In Abschnitt B Nr. 1 wird die Position 1 2 »Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith*) 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/4/EG der Kommission vom 21. Februar 1g95 zur Änderung einiger Anhänge der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 44 S. 56). (Schleimkrankheit der Kartoffel)« gestrichen. 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Nr. 2.8 werden in Spalte 2 nach dem Wort »europäische« die Worte »Länder und« eingefügt. b) In Abschnitt B Nr. 1.5 werden in Spalte 2 nach dem Wort »Schweiz,« das Wort »Syrien« und ein Komma eingefügt. 4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe A wird Nummer 1.3 wie folgt gefaßt: Amendment not available bb) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1.1.5.3 wird wie folgt gefaßt: Amendment not available bbb) In Nummer 1.1.5.4 Spalte 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: »Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist. Die Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.« ccc) In den Nummern 1.1.5.5 und 1.1.5.6 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »1.1.2.1 und 1.1.2.2« durch die Angabe »1.1.5.3« ersetzt. ddd) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt: »Die Knollen müssen ferner aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) nicht bekannt ist.« cc) Buchstabe C wird wie folgt geändert: Amendment not available aaa) Die Nummern 1.3 bis 1.23 werden durch folgende Nummern ersetzt: Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. 1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.1 Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in Ländern, die als frei von den folgenden Schadorganismen anerkannt sind: Amauromyza maculosa (Malloch) Floridaminierfliege (Liriomyza trifolii (Burgess)) Liriomyza huidobrensis (Blanchard) Liriomyza sativae Blanchard Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)) 1.5.2 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., wie bei 1.2.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucan themum L., Tanacetum L.) mit Ursprung in amerikanischen Ländern oder in anderen in Nummer 1.5.1 nicht genannten Dritt- ländern 1.6 Feigenbaum (Ficus L.) Die Pflanzen müssen a) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen amtlichen Kontrollen während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von Thrips palmi Karny festgestellt worden ist, b) aus einem Gewächshaus stammen, das während eines angemessenen Zeitraumes bei amtlichen Kontrollen als frei von Thrips palmi Karny fest- gestellt worden ist, oder c) vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thripse (Thysan- optera) unterzogen worden sein. 1.7 Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb in den USA und Brasilien stammen, in dem und in dessen unmittel- barer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt worden sind und unmittelbar vor der Ausfuhr als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden sein. 1.8 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2 1.9 Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Ziergräser Die Pflanzen müssen der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae a) in Betrieben angezogen worden und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., sein, Cortaderia Stapf., Federgras (Stipa L.), Glanz b) frei von Pflanzenrückständen, Blüten gras (Phalaris L.), Glyceria R. Br., Hakonechloa und Früchten sein und Mak. ex Honda, Hystrix, Pfeifengras (Molinia), Plattährengras (Uniola L.), Reifgras (Calama- c) vor der Ausfuhr zu geeigneten grostis), Shibataea, Spartina Schreb., mit Zeitpunkten untersucht worden sein Ursprung in Drittländern, außer europäische und Länder und Mittelmeerländer aa) als frei von Anzeichen schäd licher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen fest- gestellt worden sein und bb) als frei von Anzeichen schäd- licher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt oder einer geeigneten Behand- lung gegen diese Schadorga- nismen unterzogen worden sein. 1.10 Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in außer- Die Pflanzen müssen europäischen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Ciborinia camelliae Kohn fest- gestellt worden ist, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlos- senen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn an blühenden Pflanzen fest- gestellt worden sind. 1.11 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren wie bei 1.1 Hybriden 1.12 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat 1.13 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat 1.14 Nachtschattengewächse (Solanaceae) 1.14.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist stammen, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt worden sind. 1.14.2 außer Knollen der Kartoffel (Solanum tubero- Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb sum L.) und Samen der Tomate (Lycopersicon stammen, in dem seit Beginn der letzten lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw.), mit abgeschlossenen Vegetationsperiode Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten keine Anzeichen der Spindelknollen- der Spindelknollenkrankheit (Potato spindle krankheit (Potato spindle tuber viroid) tuber viroid) bekannt ist festgestellt worden sind. 1.15 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations- oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein. Zwecken betreiben 1.16 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.5 Satz 1 Die Pflanzen müssen ferner a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstamme, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia- Welke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey), der Pseudomonas Welke (Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welkekrankheit (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und b) als frei von Anzeichen dieser Schad- organismen festgestellt worden sein. 1.16.1 und deren Hybriden mit Ursprung in Ländern, ferner wie bei 1.2.1 die als frei von folgenden Schadorganismen anerkannt sind: Amauromyza maculosa (Malloch) Floridaminierfliege (Liriomyza trifolii (Burgess)) Liriomyza huidobrensis (Blanchard) Liriomyza sativae Blanchard Tomatenminierfliege (Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)) 1.16.2 mit Ursprung in amerikanischen Ländern ferner wie bei 1.2.2 oder in anderen in Nummer 1.16.1 nicht genannten Drittländern 1.17 Palmae, mit Ursprung in außereuropäischen Die Pflanzen müssen Ländern a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Kadang-Kadang-Krank- heit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden ist, und aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen davon festgestellt worden sind, oder b) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen unmittelbarer Um- gebung seit Beginn der letzten ab- geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von der Kadang- Kadang-Krankheit (Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm festgestellt worden sind; die Pflanzen müssen ferner einer ge- eigneten Behandlung gegen Myndus crudus Van Duzee unterzogen worden sein; befallsverdächtige Pflanzen müssen gerodet worden sein. Gewebekulturen müssen von Material stammen, das die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt. 1.18 Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1 1.18.1 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftre- Die Pflanzen müssen ferner ten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam- ringspot virus) bekannt ist und das Auftreten men, der als frei vom Tomatenring- von Xiphinema americanum Cobb sensu lato, fleckenvirus (Tomato ringspot virus) außereuropäische Populationen, oder anderen festgestellt worden ist, oder Vektoren des Tomatenringfleckenvirus (Toma- b) höchstens in vierter Generation von to ringspot virus) nicht bekannt ist Mutterpflanzen stammen, die. bei amt- lichen Virustests als frei vom Tomaten- ringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) festgestellt worden sind. 1.18.2 mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner treten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stam- ringspot virus) und das Auftreten von Xiphi- men, in dem Boden und Pflanzen als nema americanum Cobb sensu lato, außer frei vom Tomatenringfleckenvirus europäische Populationen, oder anderer (Tomato ringspot virus) festgestellt Vektoren des Tomatenringfleckenvirus worden sind, oder (Tomato ringspot virus) bekannt ist b) höchstens in zweiter Generation von Mutterpflanzen stammen, die sich bei amtlichen Virustests als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot virus) erwiesen haben. 1.19 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.1 1.20 Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb Ländern, in denen das Auftreten außer- stammen, der seit Beginn der letzten europäischer Viren und virusähnlicher abgeschlossenen Vegetationsperiode Krankheitserreger bekannt ist als frei von Anzeichen von außereuro- päischen Viren und virusähnlichen Krank- heitserregern festgestellt worden ist. 1.21 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2.1 und 1.2.2 1.22 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3 1.23 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche, wie bei 1.15«. bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben bbb) Die bisherigen Nummern 1.21 bis 1.23 werden die Nummern 1.24 bis 1.26. b) Teil II wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.1.5.1.1 werden in Spalte 2 Satz 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa aaaa) nach der Klammerangabe »(einschließlich Yø, Yn und Yc)« sowie den Worten »Potato leaf roll virus« jeweils das Wort »und« durch ein Komma ersetzt und bbbb) nach der Klammerbezeichnung »(Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al.)« die Worte »und die Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)« eingefügt. bbb) Nummer 1.1.5.2 wird wie folgt gefaßt: Amendment not availabel ccc) In Nummer 1.1.5.3 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt: »Die Knollen müssen ferner a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden ist, oder, b) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith) bekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf Grund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter anerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus als frei von diesem Schadorganismus festgestellt worden ist.« ddd) In den Nummern 1.1.5.4 und 1.1.5.5 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »1.1.2« durch die Angabe »1.1.5.2« ersetzt. bb) In Buchstabe C werden die Nummern 1.3 bis 1.17 durch folgende Nummern ersetzt: Unbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie die Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festge stellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der Ascochyta- Krankheit (Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein. 1.5.1 Chrysanthemen (Argyranthemum spp., ferner wie bei 1.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucanthemum L., Tanacetum L.) 1.6 Gerbera (Gerbera Cass.) wie bei 1.2 1.7 Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden Die Pflanzen müssen a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden ist, oder b) in direkter Linie von Material stammen, das im Rahmen eines Zertifizierungs- systems als frei von Citrus vein enation woody gall und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und unter geeigneten Bedingungen gehal- ten worden ist; die Feststellung muß auf Untersuchungen mit Indikator- pflanzen oder nach als gleichwertig anerkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen ferner aa) in einem insektensicheren Gewächshaus oder einer Isolier- kabine erzeugt und als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tri- steza virus) festgestellt worden sein oder bb) untersucht und als frei von der Tri- steza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt, als solche zerti- fiziert und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetations- periode als frei von Anzeichen von Citrus vein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili, Spiro plasma citri Saglio et al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt worden sein. 1.8 Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat 1.9 Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat 1.10 Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer Die Pflanzen müssen seit Beginn der solchen, bei denen auf Grund der Verpackung letzten abgeschlossenen Vegetations- oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für periode als frei von Anzeichen des Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt- Stengelälchens (Ditylenchus dipsaci blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein. Zwecken betreiben 1.11 Nelke (Dianthus L.) wie bei 1.5 Satz 1 Die Pflanzen müssen ferner a) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal während der letzten zwei Jahre durchgeführt worden sind, als frei von der Erwinia- Welke der Nelke (Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey), Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der Welke- krankheit der Edelnelke (Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und b) als frei von Anzeichen dieser Schad- organismen festgestellt worden sein. 1.11.1 und deren Hybriden ferner wie bei 1.2 1.12 Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.) wie bei 1.5 Satz 1 1.13 Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1 oder beigefügtem Kultursubstrat 1.14 Poncirus Raf. und deren Hybriden wie bei 1.7 1.15 Schleierkraut (Gypsophila L.) wie bei 1.2 1.16 Tabak (Nicotiana L.) wie bei 1.3 1.17 Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen, wie bei 1.10 bei denen auf Grund der Verpackung oder anderweitig ersichtlich ist, daß sie für Empfänger bestimmt sind, die keine Schnitt blumenerzeugung zu erwerbsmäßigen Zwecken betreiben 1.18 Verbene (Verbena L.) wie bei 1.2 1.19 Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden wie bei 1.7«. 5. In Anlage 6 Teil IV Buchstabe A wird Nummer 1.2.2 wie folgt gefaßt: 1 2 3 omissis »1.2.2 Rübe (Beta vulgaris L.) DK, GB, IRL, P (Azoren) 1.2.2.1 Futterrübe (Beta Das Saatgut muß vulgaris L. var. alba D.C.) a) von Samenträgerbeständen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist, b) als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut so beschaffen sein, daß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, oder c) als nicht anerkanntes Saatgut aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht, bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die sicherstellt, daß das Saatgut höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, und cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Krankheitserregers geliefert werden. 1.2.2.2 Gelbe Rübe (Beta Das Saatgut muß vulgaris L. var. lutea D.C.) a) von Samenträgerbeständen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) nicht festgestellt worden ist, b) als bearbeitetes Saatgut so beschaffen sein, daß es höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, oder c) als nicht bearbeitetes Saatgut aa) so verpackt sein, daß keine Gefahr der Ausbreitung des Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) besteht, bb) zu einer Bearbeitung bestimmt sein, die sicherstellt, daß das Saatgut höchstens 0,5 Gewichtsprozent unschädliche Verunreinigungen enthält, und cc) an Bearbeitungsbetriebe mit geeigneten, überwachten Abfallbeseitigungsanlagen zur Verhinderung der Ausbreitung des Krankheitserregers geliefert werden. 1.2.2.3 Mangold (Beta vulgaris wie bei 1.2.2.2 L. var. flavescens D.C., Beta vulgaris L. var. vulgaris) 1.2.2.4 Rote Rübe (Beta vulgaris wie bei 1.2.2.2 L. var. conditiva Alef.) 1.2.2.5 Zuckerrübe (Beta vulgaris wie bei 1.2.2.1«. L. var. altissima Döll) Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 1. September 1996 an wieder in ihrer am 29. Februar 1996 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 21. Februar 1996 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F. J. Feiter

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