Third Ordinance amending the Lake Constance Fisheries Ordinance
صدر في 2000-10-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenseefischereiverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries
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B 1612 Baveriscl1es 151 . . ,, . . Gesetz..und Verord11u11gsblatt Xr. 25 Datum ·25.10.2000 25.9.2000 12.10.2000 i7 .10.2000· i\'liinchen, den 31. Oktober Inhalt Gesetz zur Andemng des Bayerischen Datenschutzgesetzes 204-1-:-:I, 2012-1-1-I, 2251-1-"\v"FK, 2251-4-S VerordnUc.'"!g zur Ande!"..L'"!g der Aussiec.lerlehrgangs- und Prii:fungsordnu '1g ......................... . 2235-5-1-UK Verordnung zur A .. rtderung der Realschulordnung ............... . 2234-2-UK · Dritte Verordn=g zur .lL'lderung der Bodenseefischereiverordnung .-............................... . 793-7-E 2000 Seite 752 759 759 761 752 Bayerisches Gesetz- und Verordnu, 'lgsblatt Xr. 25/2000 Gesetz zur .Anderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes 1> Vom 25. Oktober 2000 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgen de Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht ·wird: § 1 Anderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-1), zuletzt geandert durch § 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521), ,vird \viefolgtgeandert: 1. Die Inhaltsubersicht ,vird wie folgt gean<!ert: a) Die Uberschrift des Art. 10 erhalt folgende Fas sung: ,,Auskunft und Benachrichtigung" b) Die -0-berschrift des Art. 13 erhaltfolgende Fas sung: ,,Benachrichtigung nach Datenubermittlung" c) Die Uberschrift des Art. 25 erhalUolgende Fas sung: ,,Sicherstellung des Datenschutzes, behtirdliche Datenschutzbeauftragte" · d) Die Uberschrift des A.rt. 2 7 erhalt folgende Fas sung: ,, Verfahrensverzeichnis" e) Die Uberschrift des Art. 33 erhalt folgende Fas sup.g: ,,Datens·chutzkommission" 2. Art. 4 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 6 Satz 2 ~';r. 3 \vird nach dem Wort ,,Dritte" der Klammerzusatz ,,(Empfanger)" ge strichen. : 1 Dieses Gesetz d:e::t der U:msetzu~g der Rich::L'lie des Europi:sc::en Parlaments u:::d des Rates zuzii Schutz nat'J;Iicr.er Peraonen be£ der Verarbeitung persor:enbezogener Daten und z~m freien Daten ver'.tehr vo~ 2~. Oktober 1995 (95/~6iEG) (ABl EG X::. L 281 vo:n 23.Novemberl995, S. 31). b) Absatz 10 Satz 2 erhaltfolgendeFassung: ,,2Dritte sind nicht die Betroffenen so,vie diejeni gen Personen und Stellen, die im Inland oder in nerhalb der lVIitgliedstaaten der Europaischen Union personenbezogene Daten im.Auftrag erhe ben, verarbeiten oder nutzen." 3. Art. 6 wird v,ie folgt geandert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefugt: ,,3Der Auftraggeber hat sich soweit erforderlich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen MaBnahmen beimAUJ.-'trag nehmer zu uberzeugen." b) Es v,irdfolgender Absatz 4 angefugt: ,,(4) :me Absatze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Prufung oder Wartung automatisierter Verfahren oder Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht aus geschlossen werden kann. 21st eine schriftliche Auftragserteilung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mtiglich, so ist diese unverzuglich nachzuholen." 4. Art. 10 wird \vie folgt geandert: a) Die Uberschrift erhalt folgende Fassung: ,,Auskunft und Benachrichtigung" b) Absatz 1 Satz 1 erhaltfolgendeFassurig: ,, 1Die speichernde Stelle hat den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen uber 1. die zur Person gespeicherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhe bung, Verarbeitung oder Nutzung, .3. die Herkunft der Daten und die Empfanger uberm.ittelter Daten, soweit diese Angabenge speichert sind, 4. die Empfanger regelma.Biger Datenubermitt lungen, 5. im Fall des Art. 6 Abs. 1 bis 3 die Auftrag;neh mer, 6. im Fall des i\.rt. 15 Abs. 6 den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten und die dabei herange zogenen Entscheidungskriterien." Bayerisches Gesetz- 1.md Verordnungsblatt Xr. 25/2000 - 753 c) Absatz 5 erhalt folgende Fassung: ,, (5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemaBe Erfti.llung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrig keiten oder berufsrechtlichen Vergehen ge fahrden wti.rde, 2. die Auskunft die offentliche Sicherheit oder Ordnung, die Sicherheit des Staates, die Lan desverteidigung oder ein wichtiges ,virt schaftliches oder finanzielles Interesse des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes oder der Europaischen Union - ein schlieBlich Wahrungs-, Haushalts- und Steu erangelegenheiten - gefahrden wti.rde oder 3. personenbezogene D a ten oder die Tatsache ih rer Speicherung nach -einer Rechtsvorschrift oder wegen der ti.berwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden mti.ssen und deswegen das Interesse des Be troffenen an der Auskunftserteilung zurti.ck treten muss." d) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefiigt: ,,(8) 1\Verden in einerDatei zur Person Betrof fener Daten gespeichert, die weder von den Be troffenen mit ihter Kenntnis erhoben noch von ihnen mitget~ilt worden sind, so hat die spei chernde Stelle die Betroffenen von der Tatsache der Speicherung zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimrnung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen; Absatz !Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder irn Fall einer beabsichtigten Uberrnittlung spatestens nrit deren Durch fti.hrung. 30ienen die Daten der Erstellung einer beabsichtigten Mitteilung an Betroffene, kann die Benachrichtigung rnit dieser Mitteilung ver bunden werden. ~Die Satze 1 bis 3 gelten nicht, wenn 1. eine Rechtsvorschrift die Speicherung derper sonenbezogenen Daten ausdrti.cklich vorsieht, 2. dieBetroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Tatsache der Speicherung erlangt haben, ·1· oder 3. die Benachrichtigung der Betroffenen unrnog lich ist oder einen unverhaltnisrnaBigen Auf wand erfordert. 5 Absatz 5 gilt entsprechend." e) Der bisherige Absatz 8 ,vird Absatz 9, wobei in Satz 1 die Worte ,,Absatze 1 bis 7" durch die Wor te ,,Absatze 1 bis 8" ersetzt werden; zugleich wird folgender Satz 3 angefti.gt: ,, 3 Absatz 8 gilt nicht fiir Behorden der Staatsan waltschaft,. fur Justizvollzugsanstalten, fur Fti.hrungsaufsichtsstellen und for Stellen der Ge rich ts- und Bewahrungshilfe." 5. Art. 13 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 13 Benachrichtigung nach Datenti.bermittlung Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Loschung oder Sperrung wegen Unzulassigkeit der Speiche rung sind die Stellen zu verstandigen, denen diese Daten ti.bermittelt wurden, es sei denn, dass die Ver standigung sich als un:moglich enveist oder rtrit ei nern unverhaltnisrnaBigen Aufwand verbunden ist." 6. Art. 14 wird wie folgt geandert: a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefogt: ,,(1) 1Fti.gt eine offentliche Stelle demBetroffe nen durch eine nach diesem Gesetz oder nach an deren Vorschriften iiber den Datenschutz un zulassige oder unrichtige- Erhebung, Verarbei tung oder Nutzung seiner personenbezog enen Daten einen Schaden zu, ist ihr Trager dern Be troffenen zum Ersatz dieses Schadens verpflich tet: 2Die Ersatzpflicht entfallt, soweit die offent- . liche Stelle die nach den U mstanden des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat." b) An Stelle der bisherigen Absatze 1 bis 4 tritt fol genderneuer Absatz 2: ,, (2) 1 Fti.gt eine offentliche Stelle dem Betroffe- · nen durch eine nach diesem Gesetz oder nach an deren Vorschriften ti.her den Datenschutz un.., zulassige 9der unrichtige automatisierte Verar beitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhangig von einern Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei einer schweren Verletzung des Personlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Ver.. rnogensschaden ist, angemessen in Geld zu erset zen. 3Der Anspruch ist insgesamt bis zu einemBe trag in Rohe von 125.000 Euro begrenzt. 4Ist auf Grund desselben Ereignisses an -mehrere Perso nen Schadensersatz zu leisten, der insgesarnt den Hochstbetrag von 125.000 Euro iibersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleis tungen in dern Verhaltnis, in dem ihr Gesamtbe trag zu dern Hochstbetrag steht. 5Sind bei einer Datei rnehrere Stellen speicherungsberechtigt und sind Geschadigte nicht in der Lage, die spei chernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen." c) Die bisherigen Absatze 5 bis 8 werden Absatze 3 bis 6. 7. Art. 15 wird \Vie folgt geandert: a) Abs8: tz 2 er halt folgende Fassung: ,,{2) Wird eine Einwilligung eingeholt, so sind Betroffene auf den Zweck der Erhebung, Verar beitung q der Xutzung, auf die Empfanger vorge sehener Ubenfiittlungen so,vie unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigen1 konnen." 754 Bayerisches Gesetz- und Verordnu.11gsblatt Xr. 25/2000 b) Es werden folgende Absatze~5 bis 8 angefugt: ,,(5) 1Wide:rsprechen Betroffene schriftlich ei ner bestimmten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und ergibt eine Abwagung im Einzel .fall, dass das schutzwi.i.rdige Interesse eines Be troffenen wegen seiner besonderen personlichen Situation das Interesse der offentlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten uberwiegt, so durfen insoweit personenbe zogene Datennicht erhoben, verarbeitet oder ge nutzt werden. 2Satz 1 gilt nicht. wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung anordnet. (6) 1Entscheidungen, die fur Betroffene eine rechtliche Falge nach sich ziehen oder sie erheb lich beeintrachtigen, durfen nicht ausschlieBlich au£ eine automatisierte Verarbeitung oder Nut zung zum Zweck der Be\verturig einzelner Per sonlichkeitsmerkmale gestutzt ,verden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies ausdruck.lich vor sieht, 2. damit dem Begehren der Betroffenen stattge geben wird, oder · 3. den Betroffenen die Tatsache einer Entschei dung nach Satz 1 mitgeteilt wird und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt geltend ·zu machen; die offentliche Stelle ist verpflichtet, nach Eingang der Stellungnahme ihre Entscheidung erneut zu prufen. (7) 1Das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten, aus denen die rassi sche und ethnische Herkunft, politische Meinun gen, religiose oder philosophische Uberzeugun gen oder die Gewerkschaftszugehorigkeit her vorgehen, sowie van Daten uber Gesundheit oder Sexualleben, ist uber die Vorschriften dieses Ab schnitts hinaus nur zulassig, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrucldich vor sieht, 2. die Betroffenen eingewilligt haben, wobei sich die Einwilligung ausdrucklich auf diese Daten beziehen muss, 3. es zum Schutz lebenswichtiger Interessen Be troffener oder Dritter erforderlich ist. sofern die Betroffenen aus physischen oder rechtli chen Grunden auBerstande sind, ihre Einwilli gung zu geben, 4. es sich um D a ten handelt, die Betroffene offen kundig offentlich gemacht habei1, 5. es zur Aowehr erheblicher Nachteile fur das Gen:ieimvohl oder von Gefahren fur die offent liche Sicherheit und Ordnung erford erlich ist, 6. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord nungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug van Strafen oder l\faBnahmen irn Sinn des§ 11 Abs. 1 Kr. 8 des Strafgesetzbuchs oder van ErziehungsmaBregeln oder Zucht mitteln im Sinn des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von BuBgeldentschei dungen·erforderlich ist, · 7. es zur Durchfohrung wissenschaftlicher For schung erforderlich ist, das \Vissenschaftliche Interesse an der Durchfuhrung des For schungsvorhabens das Interess~ des Betroffe nen an dem Ausschluss der Erhebung, Verar beitung oder Nutzung erheblich uberwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Wei se nicht oder nur mit unverhaltnisrnaBigem Aufwand erreicht werden kann, 8. eserforderlichist, umdenRechten und Pflich ten der offentlichen Stellen au£ dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts Rechnung zu tra gen, oder 9. es zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheits versorgung oder Behandlung oder fur die Ver waltung von Gesundheitsdiensten erforder lich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch arztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. 2 Art. 2 O bleibt unberuhrt. (8) 1Die Absatze 5 bis 7 gelten fur Strafgerich te nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tatig werden. 2Die Absatze 5 bis 7 gelteri nicht for Behorden der Staatsanwaltschaft, for Justizvoll zugsanstalten, fur Fuhrungsaufsichtsstellen und fur Stellen der Gerich ts- und Bewahrungshilfe." . 8. Art. 21 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: ,,(1) Fur die Ubermittlung personenbezogener Daten an offentliche Stelleninnerhalb der :Mitglied ·staaten der Europaischen Union oder an Organe und Einrichtungen der Europaischen Union g elten Art. 18 Abs. 1, Art. 22 und 23 sowie fur die Uber mittlung an nicht-offentliche Stellen innerhalb der Ivlitgliedstaaten der Europaischen Union A.rt 19 Abs. 1 und 3, soweit nicht besondere Rechtsvor schriften anzuwenden sind. (2) 1Fur die- Ubermittlung personenbezogener Daten an Stellen auBerhalb der Mitgliedstaaten der Europaischen Union sov.rie an ii.ber- und z,vi schenstaatliche Stellen gelten Art. 19 Abs. 1 und 3, Art. 22 und 23 entsprechend nach MaBgabe der Sat ze 2 bis 5. soweit nicht besondere Rechtsvorschrif ten anzm~enden sind. 2Die Datenubermittlung ist 1i.ur zulassig, wenn das Drittland oder die uber--oder Z\vischenstaatliche Stelle ein angemessenes Daten schutzniveau gewahrleistet. 3Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus \Vird unter Berucksichti gung aller Umstan.de beurteilt, die bei Datenuber mittlungen van Bedeutu:rig sind; insbesondere wer den die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung oder Nutzung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften so wie die dart geltenden Standesregeln und Sicher heitsrnaBnahmen berilcksichtigt. fJst kein angemes senes Datenschutzniveau gewahrleistet, so ist die Ubermittlung nur zulassig, wenn 1. die Betroffenen ihre Einwilligung gegeben ha ben, Bayeriscl:es Gesetz- und Verorckungsblatt :,.;-r ·25/2000 755 2. die 1Jbermittlung for die Erfollung eines Vertrags z,.vischen der ubermittelnden Stelle und den Be troffenen oder zur Durchfuhrung von vorvertrag-· lichen :::VIaBnahmen, die auf Veranlassung der Be troffenen ·getroffen warden sind, erforderlich ist, 3. die Uberrnittlung zum Abschluss oder zur Erful lung eines Vertrags erforderlich ist, der im Inter esse Betroffener van der ubermittelnden Stelle mit einen1 Dritten geschlossen wurde oder ge schlossen werden soll, 4. die Ubermittlung fur die Wahrung eines wichti gen offentlichen Interesses oder zur Geltendma chung, Ausubung oder Verteidigung van Rechts anspruchen vor Gericht erforderlich ist, 5. die "tbermittlung fur die Wahrung lebenswichti ger Interessen Betroffener erforderlich ist, 6. die Ubermittlung aus ~inemRegistererfolgt, das zur Information der Offentlichkeit bestimmt ist m:.d entweder der gesamten Offentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse r.achweisen konnen, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen irn Einzelfall gegeben sind oder 7. die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Personlichkeits rechts und der Ausubung der damit verbundenen. Rechte vorweist: diese Garantien konnen sich insbesondere atis Vertragsklauseln ergeben. 5Datenubermittlungen, die nach Satz 4 Xr. 7 vorge-. nomrnen werden. sind dem Staatsrninisterium des Innern mitzuteilen." 9. Art. 25 wird wie folgt geandert: a) Die tberschrift erhalt folgende Fassu:::.g: ,,Sicherstellung des Datenschutzes, behordliche Datenschutzbeauftragte" b) Der bisherige einzige Satz wirdAbsatz 1. c) Es werden folgende Absatze 2 bis 4 angefogt: ,,(2) :offentliche Stellen, die personenbezoge ne Daten mit Hilfe von automatisierten Verfah ren Yerarbeiten oder nutzen. haben einen ihrer Beschaftigten zum behordlichen Datenschutzbe auftragten zu bestellen. 2Mehrere offentliche Stellen konnen gemeinsam einen ihrer Beschaf tieten bestellen: bei Staatsbehi:irden kann die Be st~llung auch ciurch eine hohere Behi:irde erfol gen. (3) 1Die behordlichen Datenschutzbeauftrag te::1 sind in dieser Eigenschaft der Leitung der offentlichen Stelle oder deren standigen Ver tretung unmittelbar zu u::1.terstellen; bei obers ten Dienstbehorden konnen sie auch dem IV!inisterialdirektor (Amtschef), in Gemeinden einem berufsmaBigen Ge1:1einderatsr.r..itglied unterstellt \Verden. 2Sie sind in ihrer Eigen schaft als behordliche Datenschutzbeauftragte weisungsfrei. 3Sie konnen sich in b.veifelsfallen unmittelbar an den Landesbeauftragten for den Datenschutz wenden. ~Sie durfen wegen der Erfollung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. 5Sie sind im erforderlichen l;mfang von der Erfollung sonstiger dienstlicher Aufgaben freizustellen. 6Die Beschaftigten offentlicher Stellen konnen sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an ihre behordlichen Daten schutzbeauftragten wenden: (4) 1Die behordlichen Datenschutzbeauftrag ten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung die ses Gesetzes und anderer Vorschriften uber den Datenschutz in der offentiichen Stelle hinzu wirken. ~Sie konnen die zur Ubenvachung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften ii.her den Datenschutz erforderli che Einsicht in Dateien und Akten de~ offentli chen Stelle nehmen, soweit nicht · gesetzliche Regelungen entgegenstehen; sie durfen Akten mit personenbezogenen Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, Akten uber die Sicherheitsli.berprufung und nicht in Dateien gefuhrte Personalakten nur mit Eimvilligung der Betroffenen einsehen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit uber Personen verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als behordliche Datenschutzbeauftragte Tatsachen anvertraut haben. sowie ube:- diese Tatsachen selbst. soweit sie nicht davon durch diese Personen. befreit werden." 10. Art. 26 und 27 erhalten folgende Fassung: ,,Art: 26 Datenschutzrechtliche Freigabe automatisierter Verfahren (1) :Der erstmalige Einsatz van automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten ver a;.·beitet werden, bedarf der vorherigen schriftli chen Freigabe durch die das Verfahren einsetzende offentliche Stelle. ~Eine da tenschutzrechtliche Frei gabe nach Satz 1 istnichterforderlichfurVerfahren, welche durch den Vorstand der Anstalt for Kommu nale Datenverarbeitung in Bayern bereits daten schutzrechtlich freigegeben warden sind, soweit diese Verfahren unverandert ubernommen \Verden: das Gleiche gilt bei offentlichen Stellen des Frei~ staates Bayen1 fur Verfahren,. welche durch das fachlich zustandige Staatsministerium oder die von ihm ermachtigte offentliche Stelle for den landes ,veiten Einsatz datenschutzrechtlich freigegeben warden sind. 3Fiir wesentliche Anderungen van Ver fahren gelten die Satze 1 und 2 entsprechend. (2) Die datenschutzrechtliche Freigabe hat fol gentle Angaben zu enthalten: . 1. Bezeichnung des Verfahrens, 2. Zweck und Rechtsgrundlage der Erhebung, Ver arbeitung oder Xutzung, 3. Art der gespetcherten Daten; 4. Kreis der Betroffenen, 5. Art·der regelmaBig zu ubermittelnden Daten und deren Empfanger, - · 756 Bayerisc:::tes Gesetz- =d Verordnungsblatt l:fr. 25/2000 6. Regelfristen fur die Loschung der Daten oder fur die Priifung der Loschung, 7. verarbeitungs- und nutzungsberechtigte Perso nengruppen, 8. im Fall des Art. 6 Abs. 1 bis 3 die Auftragnehmer, 9. Empfanger vorgesehener Dateniibermittlungen in Drittlander. (3) :offentliche Stellen haben ihren behordlichen Datenschutzbeauftragten r:~chtzeitig vor d.em Ein satz oder der wesentlichen Anderung eines automa . tisierten Verfahrens eine Verfahrensbeschreibung mit den in Absatz 2 aufgefuhrten Angaben zur Ver fiigung zu stellen; zugleich ist eine allgemei1-:.e Be schreibung der Art der fur das Verfahren eingesetz ten Datenverarbeitungsanlagen und der techni schen und organisato:dschen :::viaBnahmen nach A.rt. 7 und 8 beizugeben. 2Die behordlichen Datenschutz beauftragten erteilen die datenschutzrechtliche Freigabe, so,';eit nicht sch on eine datenschutzrecht liche Freigabe nach Absatz 1 Satze 2 und 3 vorliegt. 3Wird ihren datenschutzrechtlichen Einwendungen nicht Rechnung getragen, so legen-sie die Entschei dung ii.ber die datenschutzrechtliche Freigabe den Personen vor, denen sie nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 unterstellt sind; bei den in Art. 15 Abs. 7 genannten Daten haben sie zuvor eine Stellungnahme des Lan desbeauftragten fur den Datenschutz einzuholen. Art. 27 Verfahrensverzeichnis (1) Die behordlichen Datenschutzbeauftr::tgten fohren ein Verzeichnis der bei der offentEchen Stel le eingesetzten und datenschutzrechtlich freigege benen automatisierten Verfahren, mit denen perso nenbezogene Daten verarbeitet ,verden. (2) In dem Verzeichnis sind ft.tr iedes automati sierte Verfahren die in Art. 26 Abs. 2 genannten An gaben fest zu haiten. ~ (3) 1Das Verfahrensverzeichnis kann von-jedern kostenfrei eingesehen werden. 2Dies gilt nicht bei Behorden der Staatsamvaltschaft. bei JU5tizvoll zugsanstalten, bei Fi.ihrungsaufsichtsstellen, bei Stellen der Gerich ts- und Bewahrungshilfe und bei Behorden der Finanzverwaltung, soweit sie perso nenbezogene Daten in Erfullung ihrer gesetzlichen Aufgaben imA,w:ec1dungsbereich der Abgabenord r..ung zur -C-ben, •ach~.mg und Pre.fung speichern. 3Art. 10 Abs. 5 gilt EI1~sprec hend." 11. ~"Lrt. 28 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 28 Rechtsverordnungsermachtigungen (1) 1Die Staatsregierung wird ermiichtigt, durch Rechtsverordnung das Xahere zur Ausgestaltung der datenschutzrechtlichen Freigabe und des Ver fahrensverzeichnisses zu regeln.1nsbesondere zum Z,,·eck der Vereinfachung der ~ilerfahren und Zlff Entlastung der offentlichen Stellen. 2Die Staatsre gierung wird ferner enr..achtigt, durch Rechtsver..: ordnung zu bestimmen, dass 1. fur automatisierte Verfahren. die dem•internen Venvaltungsablauf dienen, ,, ;.ie Registraturver fahren, ausschlieBlich der Erstellung von Texten dienende Verfahren. Kommunikationsverzeich nisse und Anschriftenverzeichnisse fiir die Ver sendung an die Betroffenen, 2. fur automatisierte Verfahren. die ausschliefllich z,,:ecken der Datensicherung und Datenschutz kontrolle dienen, und 3. fur automatisie:rte Verfahren, deren einziger Zweck das Fiihren eines Registers ist, das auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Information der Offontlichkeit bestimmt ist oder allen Perso nen, die ein berechtigtes I:nteresse nachweisen konnen, zur Einsichtnahme offen steht, · keini Freigabe mid Aufnahme in das Verfahrensver zeichnis e.rforderlich sind. (2) 1Die Bestellung behordlicher Datenschutzbe auftragter, die datenschutzrechtliche Freigabe und die Fiihrung eines Verfahrensverzeichnisses sind nicht erforderlich. ,venn in offentlichen Stellen aus se:hlieBlich automatisierte Verfahren eingesetzt werden, von denen unter Beriicksichtigung der er hobenen, verarbeiteten oder genutzten Daten eine Beein triich tigung der Rech te und Freihei ten der Be troffenen unwahrscheinlich ist. 2Die Staatsministe rien regeln for ihren Geschaftsbereich und for die unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Perso nen des offentlichen Rechts durch Rechtsverord nung. bei welchen offentlichen Stellen die Voraus setzuiigen des Satzes 1 erfullt sind. 3In der Rechts verordnung sind die in Art. 26 Abs. 2 genannten An gaben fest zu halten; diese Angaben sind nicht er forderlich for automatisierte Verfahren. die dem in ternen Verwaltun gsablauf dienen, wie Registratur verfahren, ausschlieBlich der Erstellung von Texten dienende Verfahren. Komrnunika tionsverzeichnis s·e und Anschrii:tenverzeichnisse for die Versendung an die Betroffenen." 12. Art. 30 wird wie folgt geandert; ai Absa~z 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbe zeichnung 1 entfallt. b) Absatz 2 Satz 2 er halt folgende Fas sung: ,, 2 Akten iiber die Si:::herheitspriifung unterliegen seiner Kontrolle nicht. ,venn Betroffene der Kon trolle der auf sie bezog.enen Daten widersprochen haben." c) In Absatz 5 Satz 3 werden die \Vorte . .im Beirat beim Landesbeauftragten for den. Datenschutz" durch die Worte ,,in der Datenschutzkomrnissi on" ersetzt. 13. Art. 31 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 2 v:ird ,,Art. 25" durch ,,Art. 25 Absa l" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird ,,Art. 25" durch ,,Art. 25 Ab:,. 1 '' ersetzt. 14. Art. 32 Abs. 3 erhiilt folgende Fassung: Bayer.:sches Gesetz- unc. Verord:c..t;.r:.gsb:.att Xr. 25/2000 757 ,,(3) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien unterrichten den Landesbeauftragten fur den Da te!ldS;~utz r 1 ·echtzeitig thfo efrt EndtwiiFrfe von RecBhts 1 1 un verwa tungsvorsc n en es -Te1staates ay ern sowie i.i.ber Planungen bedeutender Automati onsvorhaben, sofem sie die Erhebung, Verarbeitung oder Xutzung personenbezogener Daten betreffen." 15. Art. 33 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift erhalt folgende Fassung: ,;Date~schutzkor!'...rnission" b) Absatz 1 erhalt folgende Fassung: ,,(1) 1Beir.:1 Landtag wird ebe Datenschutz ko!llmission gebildet. 2Sie besteht aus zelin Mitgliedern. 3Der Landtag bestellt sechs :.viit glieder aus seiner Ivlitte nach :.UaBgabe der Star ke seiner Fraktionen: das d'Hondtsche Verfah ren findet Anwendung. 4Fiir Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kornrnen, kann der La1"!dtag jeweils ein weiteres I\Iitglied bestelle!l, auch ,-venn sich dadurch die Zahl der Ivlitglieder ·1 nach Satz 2 erhoht. 5Ferner bestellt der Landtag '· , jeweils ein weiteres :Mitglied auf Vorschlag 1. der Staatsregierung; 2. der komnmnalen Spitzenverbande, 3. des Staatsrninisteriums fur A.rbeit und Sozial ordnung, Familie, Frauen und Gesundheit aus deni Bereich der gesetzlichen Sozialver sicherungstrager und 4. des Verbands freier-Berufe e.V in Bayern. 6Fiir jedes lvlitglied der Datenschutzkommission wird zugleich ein stellvertretendes Ivlitglied bestellt." c) InAbsatz2 werdendieWorte ,,desBeirats" durch die \Vorte ,,derDatenschutzkornmissio!l" ersetzt. d) Absatz 3 ·wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden die \Yorte ,,Der Beirat" durch die Worte ,,Die Datensch11tzkornrnis sion" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch das \Vort ,,Sie" ersetzt. e) InAbsatz 4 Satz 1 ,verdendie Worte ,,DerBeirat" durch die Woi'te .. Die Datenschutzkommission" und das Wort ,,sei~er" durch das Wort ,,ihrer" er setzt. i) Absatz 5 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 2 werden die \Vorte .. den Beirat" durch die \Vorte ,,die Datenschutzkorn.mis sion" ersetzt. bb) fa Satz 3 werden die Worte ,,dem Beirat" durch die Worte ,,der Datenschutzkommis sion" ersetzt. g) InAbsatz 6 Satz 1 werdendie Worte ,,desBeirats" durch die \Vorte ,,der Datenschutzkornmission" ersetzt. h) In Absatz 7 werden die Worte ,;des Beirats" durch die \Vorte ,,der Datenschutzkom, -nission" er setzt." 16. Art. 34 wird wie iolgt geandert: a) In Absatz 2 werden die Worte ,,In den Fallen des § 38 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch folgende Worte ersetzt: ,,In den Fallen, in denen das Bundesdatenschutzgesetz eine ivielde pflicht gegenuber den Aufsichtsbehorden be stirn.rnt," b) In Absatz 3 werden die Worte ,,In den Fallen des § 38 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch folgende \Vorte ersetzt: ,,In den Fallen, in denen das Bu!ldesdatenschutzgesetz keine Mel depflicht gegeniiber den Aufsichtsbehorden be stirmnt," 17. Art. 37 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 w·ird wie folgt geandert: aa) Die Worte ,,fiinfzigtausend Deutsche ::.Vlark" werden durch die Worte ,,dreiBig tausend Euro" ersetzt. bb) ?,ach den \Vorten .. von diesem Gesetz" werden- die Worte .. ~der von nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vorgehenden Rechts vorschriften" eingefiigt. b) Absatz 2 ,vird wie folgt geandert: aa) Die WOTte ,,fiinfzigtausend Deutsche i\Iark" werden durch die Worte ,,dreiflig tausend Euro" ersetzt. bb) In Nummer 1 ,verden nach den \Vorten ,,durch dieses Gesetz" die \Vorte ,,oder durch nach Art. 2 Abs. 7 diesem Gesetz vor gehenden Rechtsvorschriften" eingefiigt. c) Dem Absa tz 3 wird folgender Satz 3 angef-iigt: ,,3:A.ntragsberechtigt sind die Betroffenen, die sueichemde offentliche Stelle und der Landesbe a~iftragte for den Datenschutz." §2 Anderung des Polizeiaufgabengesetzes Das Gesetz uber die Aufgaben und Befugnisse der Baye rischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabenge setz - PAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. September 1990 (GVBl S. 397, Bay RS 2012-1-1-I), zuletzt geandert durch § 1 des Gesetzes vorn 27. De zernber 1999 (GVBl S. 541), wird wie folgt geandert: 1. Art. 47 Abs. i Satz 4 wird aufgehoben. 2. Art. 49 erhalt folgende Fassung: ,,Art. 49 Art. 8 Abs. 1, Art.10 bis 13. 15 Abs. 5 bis 8, Art. 16 758 Baye::-isches Gesetz- =d Verordnungsblatt N::-. 25/2000 ' bis 22 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzge setzes finden reine Amvendm1g." § 3 Anderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes iiber die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des offentlichen Rechts .. Der Baverische Rundfunr'' (Bayerisches Rundfunk gesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntrnachung mm 25. Febniar 1994 (GVBl S. 242, BayRS 2251-1-WFK), zuletzt geandert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl S. 488), wird ·wie folgt gean dert: 1. In Satz 1 wird ,,Art. 25" durch ,,Art. 25 Abs. 1" er setzt. 2. Satz 3 erhalt folgende Fassung: ,,3Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung." 3. Es wird folgender Satz 4 angefiigt: ,,4Art. 26 und 27 BayDSG fili.den mit der IviaBgabe Anwendung, <lass an die Stelle des behordlic~en Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbeauf tragte des Bayerischen Rundfunks tritt." § 4 .Anderung des Bayerischen i\Iediengesetzes Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes iiber die Entwicklung, Forderung und Veranstaltung privater Rundfunk angebote und anderer Ivlediendienste in Bayern (Bayerisches ::.VIediengesetz - Bay:XIG) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 26. Januar 1999 (Gv"131 S. 8. BayRS 2251-4-SJ, zuletzt geandert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2000 (Gv"131 S. 488), wird ,vie folgt geandert: 1. Satz 3 erhalt folgende Fassung: ,, 3Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 mici. Art. 29 bis 33 Bay DSG finden keine Anwendung." 2. Es v:ird folgender neuer Satz 4 eingefugt: ,,4Art. 26 und 27 Bay DSG finden rnit der IviaBgabe Anwendung, dass an die Stelle des behordlichen Date1:schutzbeauftragten der Beauftragte for den Datenschutz bei der Landeszentrale tritt-." 3. Die bisherigen Satze 4 und 5 werden Satze 5 und 6. § 5 N eubekanntrnachung 1Das Staatsministerium des Innern wird ermach tigt, das Bayerische Datenschutzgesetz neu bekannt zu rnachen. 2Das Staatsministerium for Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermachtigt, das Bayerische Rundfunkgesetz neu bekannt zu rnachen. 3Die Staats kanzlei wird errnachtigt, das Bayerische Mec:Uengesetz neu bekannt zu machen. § 6 In-Kraft-Treten, -0-bergangsbestimrnungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. (2) "Abweichend rnn Absatz 1 treten § 1 Nrn. 6 Buchst. b und 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b Doppelbuchst. aa am 1. J anuar 2002 in Kra~t. ~Bis zum 31. Dezember 2001 gilt§ 1 ::Jr. 6 Buchst. b m folgender Fassung: · ,,(2) 2Fugt eine 6£fentliche Stelle dem Betrofienen <lurch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vor schriften iiber den Datenschutz unzulassige oder un richtige autornatisierte Verarbeitung seiner personen bezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betro£ fenen unabhangig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Bei einer schweren Verletzung des Personlichkeitsrechts ist demBetroffenen der Schaden, dernicht Vermogens schaden ist, ange□essen in Geld zu ersetzen. 3Der An spruch ist insgesamt bis zu einem ~etrag in Hohe von 250.000 Deutsche :.\Iark begrenzt.·Ist auf Grund des selben Ereignisses an mehrere Personen Schadenser satz zu leisten, der insgesamt den Hochstbetrag von 250.000 Deutsche :viark iibersteigt, so verrbgern sich die einzelnen Schaderisersatzleistungen in dem Ver haltnis, in dem ihr Gesarn.tbetrag zu dern Hochstbetrag steht. 5Sind bei einer Datei mehrere Stellen speiche rungsberechtigt und sil:d Geschadigte nicht in der Lage, die speichemde Stelle fest zu stellen, so haftet jede die ser Stellen." (3) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nrn. 9, 10 und 13 und §§ 3 und 4 am 1. IVfarz 2001 in Kraft. {4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des In Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen wur den. sind bis zum 1. Oktober 2001 mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Ubereinstirnrnung zu bringen. (5) :verfahi:en, die bei In-Kraft-T'reten dieses Geset zes bereits datenschutzrechtlich freigegeben worden sind, miissen :r:dcht erneut nach Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der Fassung yon§ 1 Nr. 10 die ses Gesetzes datenschutzrechtlich freigegeben wer den. 2Die Verfahrensverzeichnisse, die bei In-Kraft Treten dieses Gesetzes bereits eingerichtet sind, sind bis zurn 1. Oktober 2001 um die in Art. 27 Abs. 2 in Ver bindmunnit Art. 2 6 Abs. 2 :( rn. 8 und 9 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der Fassung von § 1 ::.\"1: 10 die ses Gesetzes genannten Angaben zu erganzen. (6) 1Die am 1. Dezember 2000 bestellten l.\'Iitglieder des Beirats beim Landesbeauftragten fur den Date!l schutz nehmen bis zum Ende der 14. Legislaturperfode die Aufgaben eines l\-Iitglieds der Datenschutzkom mission nach Art. 33 des Bayerischen Datenschutzge setzes in der Fassung des § 1 Nr. 15 ,vahr. 2Fi.i.r ihre Be stellung und Amtszei: gelten die bisherigen Vorschrif ten. l\Itinchen, den 25. Oktober 2000 Der Baye rische :.\linisterprasident Dr. Edmund Stoiber Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblait Nr. 25/2000 759 2235-5-1....:UK Verordnung zur Anderung der Aussiedlerlehrgangs und Priifungsordnung Vom 25. September 2000 Auf Grund von Art. 89 und 128 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes iiber das Erziehungs- und Un terrichtswesen (BayEUGJ in der Fassung der Bekannt machung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, her. S. 632, . BayRS 2230-1-1-UK) erlasst das Bayerische Staats ministerium fiir Unterricht und Kultus folgende Ver ordnung: · · § 1 Die Ordnung iiber d!e Ausbildung und die Priifun gen in de~ Sonderlehrgangen fur Berechtigte nach dem Bundesvertri~benengesetz (Aussiedlerlehrgangs- und Priifungsordnung -ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl $. 249, BayRS 2235-'-5-1-UK) wird wie folgt geandert: 1. § 8 Abs. 2 er halt folgende Fassung: ,,(2) Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Halbjahres des Lehrgangs." 2. § 39 Abs. 3 erhalt folgende Fassung: ,,(3) In Unterrrichtsfachern, die Gegenstand nur ei ner milndlichen Prufung waren, wird die Abschluss note gleichgewichtig aus der Vornote und der Note der miindlichen Priifung ermi ttelt." §2 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom r: August 2000 in Kraft. 2 Abweichend van Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 am 1. August 2001 in Kraft. · Miinchen, den 25. September 2000 Bayerisches Staatsministerium fiir ·unterricht und Kultus :\iloriika· Hoh 1 me i er , Staatsministerin 2234-2-UK Verordnung zur Anderung der Realschulordnung Vom 12. Oktober 2000 Auf Grund van Art. 89 und 128 des Bayerischen Gesetzes iiber das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in - der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, her. S. 632, BayRS 223 0-1-1-UK) erlasst das Bayerische Staatsministerium fur Unterricht und Kultus folgende Verordnting: § 1 Die Schulordnung fur die Realschulen in Bayem (Realschulordnung - RSO) voin 16. Juni 1983 (GVBI S: 557, BayRS 2234-2-UK), zuletzt geandert durch Verordnung vom 3. Juni 1997 (GVBI S. 218), wird wie folgt geandert: 1. Die Inhaitsubersicht wird wie folgt geandert: a) § 12 er halt folgende Fassung: ,,§12 (aujgehoben)" b) § 13 erhalt folgende Fassung: ,,§ 13 (aufgehoben)". c) § 17 erhalt folgende Fassung: ,,§ 17 N"achholfrist, Probezeit" d) ·§ 38 erhalt folgende Fassung: . ,,§ 38 Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, m:iindli che und praktische Lei stungsnachweise, fachliche Leistungstests" . e) Es wird § 103a eingefugt: ;, § 103a Wahl, Amtszeit und Aufgaben des ]{las senel ternsprechers" 2. §§ 12 und 13 werden aurgehoben. 3. § 17 erhalt folgende Fassung: ,,§ 17 Nachholfrist, Probezeit (1) 1In den Pflicht- und Wahlpflichtf.achern, in d~nen die.Schiller in der bisherigen Schule nicht un terrichtet wurden oder die an der Realschule ein hi:iheres Lehrziel haben, miissen die Schiller inner halb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen darf, eine Priifung ablegen. 2In dieser Priifung, die auch in der Teilnah!"ne an schriftlichen Leistungs 760 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt N"r. 25/2000 feststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schulerim Unterricht erfolgreich mitarbei tenkonnen. 3Bis dahin konnen die Schuler allgemein oder im Einzelfall von den Leistungsnachweisen in diesen Fa.chem durch den Schulleiter befreit wer den. (2) 1D ie endgultige Aufnahme in eine hohere Jahr gangsstufe ist abhangig von dem Bestehen einer Probezeit. 2In der Probezeit wird festgestellt, ob der Schuler den Anforderungen der Realschule gewach sen ist. 3Die Entscheidung ilber das Bestehen der Probezeit ,vird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der· padagogischen Wertung der Gesamtpers01)].ichkeit des Schulers getroffen. (3) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zur Aus handigung des Zwischenzeugnisses. 2Uber das Be stehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klasseflkonfe renz. 31Vlit dieser Entscheidung endet die Probezeit. (4) 1Aus besonderen Grunden, insbesondere bei nachgewiesener langerer Erkrankung wahrend der Probezeit, kann diese uber den Term.in des Zwi schenzeugnisses hinaus, langstens bis zum Ende-des Schuljahres verlangert werden. 2Schuler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlangert wurde, unterliegen jedoch den Vorrilckungsbestim mungen. (5) Schuler, die die Probezeit nicht bestanden haben, konnen bei ausreichendem Leistungsstand, sofern nicht andere Grilnde entgegenstehen, in die vorhergehende J ahrgangsstufe zurilckvenviesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungs schuler." 4. § 18 Abs. 5 er halt folgende Fassung: ,,(5) Die endgultige Aufnahme in eine hohere Jahrgangsstufe der Abendrealschule ist abhangig von dem Bestehen einer Probezeit; § 17 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend." 5. § 38 wird wie folgt geandert: a) Die -0-berschrift er halt folgende Fassung: ,,Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, milndliche und praktische Leistungsnachweise, fachliche Leis tungstests" b) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefilgt: ,,(5) 1Fachliche Leistungstests konnen nach lVIaBgabe naherer Bestirnmungen des Staatsrr:iinis teriums durchgefilhrt werden. 2Sie -i.verden spates tens eine Woche vorher angekilndigt .. 3Bei der Bil dung der J ahresfortgangsnote gemaB § 42 zahlen sie wie zusatzliche milndliche Leistungen . .;An dem Tag, an dem die Klasse einen fachlichen Leis tungstest schreibt, werden Schulaufgaben, Kurz arbeiten und Stegreifaufgaben nicht gehalten." c) Die bisherigen Absatze 5 und 6 werden Absatze 6 und7. 6. In§ 52 Abs. 8 wird das Wort ,,schularztlichen" durch das }Vort ,,arztlichen" ersetzt. 7. § 7 4a Abs. 9 erhalt folgende Fasung: ,,(9) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgeleg ten Besonderen Prilfung ist nur einmal zulassig, so fern die J ahrgangsstufe 10 des Gymnasiumswieder.:. halt wird und die Voraussetzungen des Absatzes 1 wiederum erfullt werden." 8. Es wird folgender § 103a eingefilgt: ,,§ 103a Wahl, Amtszeit und Aufgaben des Klassenelternsprechers '-Hat der Elternbeirat einen Antrag auf Wahl von Klassenelternsprechern gem.a.fl Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gestellt, so gilt§ 102 Abs. 3 Satz 2 entspre chend. 2-0-ber das Verfahren der Wahl, die Amtszeit und Aufgaben des Klassenelternsprechers entschei det der Elternbeirat." §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. :\<Iilnchen, den 12. Oktober 2000 Bayerisches Staatsministerium fur Unterricht und Kultus Monika Hoh Im e i er , Staatsministerin Bayerisches Gesetz- und Verorchungsblatt Nr. 25/2000 761 793-7-E Dritte Verordnung zur Anderung der Bodenseefisch~reiverordnung Vom 17. Oktober 2000 · Auf Grund des Art. 72 Abs. 1 des Fischereigesetzes fur Bayern (BayRS 793-1..:.E), zuletzt geandert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 470), erlasst das Bayerische Staatsministerium fiir Ernahrung, Land wirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Die Verordnung uber die Ausubung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung-~oFiV) vom 1. Dezember 1995 (GVBl S. 825, BayRS 793-7-E), zu letzt geandert durch Verordnung vom 4. November 1999 (GVBl S. 476), wird wie folgt geandert: 1. In die Inhaltsubersicht wird eingefiigt: ,,§ 29a Besondere Vorschriften" 2. Der bisherige Wortlaut in§ 7 Abs. 4 wird Sa:tz 1 und folgender Satz 2 angefiigt: ,,2Beide Enden jedes Netzes sind gesondert nach Maflgabe des § 4 Abs. 4 zu kennzeichnen." 3. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Es wird folgender neuer Satz 3 eirtgefiigt: ,, 3iVIultifiles N etzmaterial ist nicht zugelassen." b) Der bisherige Satz 3 wird.Satz 4. c) Im neuen Satz 4 werden die Worte ,,die uferseitige Verankerung in einer Wassertieie van hochstens 5 m" durch die \Vorte ,,das uferseitige.Netzende in einer \Vassertiefe van hochstens 10 m" ersetzt. · · 4. Es wird folgender § 29a eingefiigt: ,,§ 29 a Besondere Vorschriften (1) Abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 1. darf einPatentinhabervmn25. September 12.00 lJhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr gleichzeitig hochstens zwei ~'{etze verwenden, 2. entfallt die Befugnis des Landratsamts Lindau (Bodensee), vom 20. Juli 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr die Verwendung van hochstens vier Xet zen zuzulassen, · 3. darf auch in der Zeit vom 30. Juni 12.00 Uhr bis 20. Juli 12.00 Uhr eines der hochstens drei Netze ei ne Maschenweite vori mindestens 40 mm aufweisen, 4. durfen in den letzten sechs Fangnachten var Karfreitag (letztmaliges Heben am Grundonners tag) zwei der drei·Netze eine iVIaschemveite van min destens 40 mm aufweisen. (2) Abweichend van§ 11 Abs. 2 Kr. 3, Abs. 3-Nr. 2 und Abs. 5 darf ein Patentinhaber vom 1. April 12.00 Uhr bis 31. iVIai 12.00 Uhr gleichzeitig hochstens vier Hecht-/Zandernetze und vier-Bodennetze zur Durch- : fiihrung gezielter Brachsenfange venvenden, jedoch nur auf der Halde und ohne Beruhrung ausgewiesener Zanderlaichplatze. (3) Abweichend van§ 20 Abs. 1 und 6 so\vie § 26 Abs. 2 Satz 1 1. entfallen die Schonzeit upd das Schonmafl fur den· Hecht, 2. sind auch gefangene Hechte anzulanden, 3. sind gefangene, laichreife oder kurz var der Laichreife stehende Hechte nicht der Fischbrutan stalt zu ubergeben. · (4) NachArt.101 Kr. 4 desFischereigesetzesfii.rBay ern kann mit GeldbuBe belegt werden, wer entgegen Absatz 3 Nr. 2 gefangene Hechte nicht anlandet." § 2 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. 2§ 1 Nrn. 1 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auBer Kraft. · Mii.nchen, den 17. Oktober2000 Bayerisches Staatsministerium fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Josef i\I i 11 er, Staatsminister