Third Ordinance amending the Fertilizers Ordinance
صدر في 2001-12-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- fertilizers/nutrients, plant production
- الفئات
- agriculture
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3357 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Nr. 65 Tag Inhal t Seite 7. 12. 2001 Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3358 FNA: 85-3 29. 11. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3366 FNA: 7823-5-11 5. 12. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3371 FNA: 7820-6 6. 12. 2001 Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung – GleibWV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3374 FNA: neu: 205-2-1; 205-1-1-1 10. 12. 2001 Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-27-2-14; 2129-27-2-2, 2129-27-2-3, 2129-27-2-7, 2129-27-2-11, 2129-27-2-4, 2129-8-9, 2129-27-2-1, 2129-27-2-6 3379 3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Bekanntmachung der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Vom 7. Dezember 2001 Auf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes erziehungsgeldgesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645), 2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426, 1585), 4. den am 2. Januar 2002 in Kraft tretenden Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144). Berlin, den 7. Dezember 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d C h r i s t i n e B e r g m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3359 Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) Erster Abschnitt Erziehungsgeld § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorge erklärung des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden. (2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu er füllen, 1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Be schäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaat lichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozial gesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts verhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält oder 3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungs helfer-Gesetzes ist. Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vor schriften der sozialen Sicherheit unterliegt. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich 1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist, 2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antrag stellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt. (4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort auf nehmen kann oder sie unterbrechen muss. (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwe rer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraus setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist an spruchsberechtigt, wenn 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts erlaubnis besitzt, 2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt wor den ist. Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthalts berechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4 Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat. (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als 1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro päischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) 3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Voraus setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 nieder gelegten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und § 8 Abs. 3. (8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist auch der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitglied staates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutter schaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 2 Abs. 2 bezogen hat. (9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entspre chendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt. § 2 Nicht volle Erwerbstätigkeit; Entgeltersatzleistungen (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird. (2) Der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver letztengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleis tung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes schließt Erziehungs geld aus, wenn der Bemessung dieser Entgeltersatz leistung ein Arbeitsentgelt oder -einkommen für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zugrunde liegt. Satz 1 gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Abweichend von Absatz 2 wird im Härtefall Erzie hungsgeld gezahlt, wenn der berechtigten Person nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 Abs. 1 aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund zulässig gekündigt worden ist. § 3 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt. (2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestim men. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie hungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent sprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher gestellt werden kann. (3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erzie hungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden. (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirk sam. § 4 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt. Für angenom mene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu zwei Jahren und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt. (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung bewil ligt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungs geld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können. (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendi gung der Elternzeit weitergezahlt. § 5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenzen (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung des 1. 12. Lebensmonats 460 Euro (Budget), 2. 24. Lebensmonats 307 Euro. Soweit Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nach Absatz 2 nur für die ersten sechs Lebensmonate möglich ist oder war, entfällt das Budget. Der nach Satz 2 zu unrecht gezahlte Budgetanteil von bis zu 920 Euro ist zu erstatten. Die Entscheidung des Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 ist für die volle Bezugsdauer verbindlich; in Fällen besonderer Härte (§ 1 Abs. 5) ist eine einmalige Änderung möglich. Entscheidet er sich nicht, gilt die Regelung nach Nummer 2. (2) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes ent fällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 51130 Euro und bei anderen Berechtigten 38 350 Euro über steigt. Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verrin gert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3361 16 470 Euro und bei anderen Berechtigten 13 498 Euro übersteigt. Die Beträge dieser Einkommensgrenzen erhö hen sich um 2 454 Euro für jedes weitere Kind des Berech tigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt leben den Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kin dergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeb lich sind, abgesehen von ausdrücklich abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit punkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommens grenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Ver heiratete entsprechend. (3) Das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Budget) verringert sich um 6,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 2 Satz 2, 3 geregelten Grenzen über steigt, das Erziehungsgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verringert sich um 4,2 Prozent dieses Einkommens. (4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebens monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erzie hungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge sind auf Euro zu runden und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben. (5) In Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Betrages von 2 454 Euro 1. für Geburten im Jahr 2002 der Betrag von 2 797 Euro, 2. für Geburten ab dem Jahr 2003 der Betrag von 3 140 Euro. § 6 Einkommen (1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommen steuergesetzes abzüglich folgender Beträge: 1. 27 vom Hundert der Einkünfte, bei Personen im Sinne des §10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 22 vom Hundert der Einkünfte; 2. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein kommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag und an sonstige Per sonen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; 3. der Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom mensteuergesetzes für ein behindertes Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwen dung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden. (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes ist das voraussicht liche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für die Berechnung im 13. bis 24. Lebens monat des Kindes das voraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres. Bei angenommenen Kindern ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Inobhut nahme sowie im folgenden Kalenderjahr maßgeblich. (3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berech tigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkom men des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus. (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der voraus sichtlichen Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt. Dabei können die Einkünfte des vorletzten Jahres berücksichtigt werden. (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem um 1 023 Euro verminderten Bruttobetrag auszu gehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Be träge in ausländischer Währung werden in Euro umge rechnet. (6) Ist die berechtigte Person während des Erziehungs geldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6. (7) Ist das voraussichtliche Einkommen insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als im Erziehungsgeldbe scheid zugrunde gelegt, wird es auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach § 6 maßgebend. § 7 Anrechnung von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenver sicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz gezahlt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschafts geldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. (2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro, sonst auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind. § 8 Andere Sozialleistungen (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erzie hungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfe gesetzes auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übri gen gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtig ten kein Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes. (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen ande rer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorge sehen sind. (3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familien leistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus. § 9 Unterhaltspflichten Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis tungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 10 Zuständigkeit Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. § 11 Kostentragung Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld. § 12 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antrag stellers und für den Partner der eheähnlichen Gemein schaft. (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeit geber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. (3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche Er klärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungs weise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt wird. § 13 Rechtsweg Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen heiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozial gerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgeset zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 10 bestimmt wird. § 14 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach §10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden. Zweiter Abschnitt Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 15 Anspruch auf Elternzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An spruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind 1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht, b) des Ehegatten oder Lebenspartners, c) , das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erziehungs geld beziehen können, in einem Haushalt leben und 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll endung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3363 gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebens jahres übertragbar. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Satz 1 zweiter Halbsatz ist entsprechend anwendbar, soweit er die zeitliche Auf teilung regelt. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag aus geschlossen oder beschränkt werden. (3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern teil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genom men werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf diese Begren zung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Adoptiveltern und Adoptiv pflegeeltern. (4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeit gebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits zeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurück zukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte. (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer; 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbre chung länger als sechs Monate; 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden; 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeit nehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kin des oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Die Erziehungsgeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgabe von Erklärun gen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 5 bis 7 erlassen. (2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit geber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson deren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeit arbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. § 17 Urlaub (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhält nis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes regierung kann mit Zustimmung des Bundesrates all gemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeit arbeit leistet oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit nach §15 besteht. §19 Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mit arbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. § 21 Befristete Arbeitsverträge (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh mers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif vertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreu ung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeitige Been digung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entspre chend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht ablehnen darf. (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Ab satzes 4 nicht anzuwenden. (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertrag lich ausgeschlossen ist. (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht mit zuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Ergänzendes Verfahren zum Erziehungsgeld (1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus setzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halb satz, § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt. (3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver änderungen im Familienstand einschließlich der Familien größe und im Einkommen nicht zu berücksichtigen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebens monats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3365 durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt. (5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Monatsfrist in Absatz 2 eine Frist von sechs Wochen tritt. § 23 Statistik (1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben (Statistik) erfasst. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerkmale des Empfängers: 1. Geschlecht, 2. (a) Deutscher, (b) Ausländer (davon EU-/EWR-Bürger); zu (a) und (b) jeweils gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, im Ausland (davon EU-/EWR-Gebiet), 3. Familienstand (verheiratet zusammenlebend, in ein getragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend, allein stehend, eheähnliche Lebensgemeinschaft), 4. Dauer des Erziehungsgeldbezugs je Kind (nur bis zum sechsten, über den sechsten bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus) und Anzahl der Kinder des Empfängers (ein, zwei, drei, vier und mehr Kinder), 5. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind während der ersten sechs Lebensmonate (307 Euro, 460 Euro), 6. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes je Kind über den sechsten Lebensmonat hinaus (bis 102 Euro, 103 bis 204 Euro, 205 bis 306 Euro, 307 Euro, 308 bis 383 Euro, 384 bis 459 Euro, 460 Euro), 7. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie hungsgeldbezugs (abhängige Beschäftigung, Selb ständigkeit), 8. Elternzeit aus Anlass des Erziehungsgeldbezugs (davon: a) mit und ohne gleichzeitige Teilzeitbeschäfti gung; b) gemeinsame Elternzeit beider Elternteile), Dauer der (persönlichen, gemeinsamen) Elternzeit bis zum zwölften, über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus. (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kin des sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden (§10). (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundes ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit zuteilen. § 24 Übergangsvorschriften; Bericht (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die in diesem Gesetz ge nannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 gebore nen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genomme nen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deut sche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter. (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes tag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkun gen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit wäh rend der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls notwen dige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Vom 29. November 2001 Auf Grund des § 37 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3140) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 2 wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe eingefügt: „e) die Herstellung der Prüffähigkeit.“ 2. Das Gebührenverzeichnis wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gebühren- Gebühr in Gebührentatbestand Euronummer 1000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 1100 sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richt linie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 12 000 bis 50 800 1101 im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbs gärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 4 300 bis 17 200 1102 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 6 000 bis 25 500 1103 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 8 000 bis 33 600 1104 im Falle von Beizmitteln 10 000 bis 42 200 1105 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 900 bis 33 000 1106 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 7 500 bis 32 100 1200 sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutz gesetz 35 300 bis 143 400 1201 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 11 500 bis 48 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3367 Gebühren- Gebühr in Gebührentatbestand nummer Euro 1202 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 14 600 bis 60 800 1203 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 16 400 bis 68 800 1204 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 25 500 bis 106 400 1205 im Falle von Beizmitteln 30 400 bis 127 000 1206 im Falle von Keimhemmungsmitteln 25 100 bis 104 300 1207 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 1202 23 200 bis 95 800 1300 sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmun gen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 23 800 bis 143 400 1301 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 6 600 bis 42 400 1302 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 8 000 bis 48 800 1303 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 9 200 bis 63 100 1304 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 14 900 bis 90 600 1305 im Falle von Beizmitteln 17 500 bis 111 300 1306 im Falle von Keimhemmungsmitteln 14 800 bis 89 000 1307 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 1302 12 600 bis 84 900 1400 sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist 11 900 bis 71 700 1401 im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents 3 300 bis 21 250 1402 im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 4 000 bis 24 400 1403 im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 4 600 bis 31 550 1404 im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 7 450 bis 45 300 1405 im Falle von Beizmitteln 8 750 bis 55 650 1406 im Falle von Keimhemmungsmitteln 7 400 bis 44 500 1407 im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 1402 6 300 bis 42 450 1500 sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf genommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (Gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz 3 400 bis 24 100 1600 sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich überein stimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570 1700 Überprüfung der Zulassung aufgrund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz 5 000 bis 20 400 3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Gebühren- Gebühr in Gebührentatbestand Euronummer 1800 Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutz gesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1 700 1900 Änderung der Zulassung 1910 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzen schutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung 50 bis 250 1920 im Falle der Änderung der Formulierung 290 bis 1 150 1930 Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen 4 100 bis 16 400 2000 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe 2100 Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 86 000 bis 143 400 3000 Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzen schutzgesetz 3100 Pflanzenstärkungsmittel, §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz 3110 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 290 3120 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 800 bis 5 200 3200 Zusatzstoffe, § 31c Pflanzenschutzgesetz 3210 allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 570 3220 zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 6 900 bis 28 700 4000 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 4100 Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp), §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz 4110 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen 100 bis 2 900 4120 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz, § 27 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 14 300 4130 Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 340 4140 allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz ein gereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) 100 bis 2 900 4200 Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutz gesetz (freiwillige Geräteprüfung) 4210 allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 57 bis 170 4220 Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen 4221 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzen schutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteil einrichtung) 1 700 bis 11 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3369 Gebühren- Gebühr in Gebührentatbestand Euronummer 4222 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) 2 300 bis 14 300 4223 rückentragbare Motorgeräte 800 bis 4 000 4224 tragbare Nebelgeräte 570 bis 2 900 4225 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte 460 bis 2 300 4226 tragbare Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und verdampfer) 460 bis 2 300 4227 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzen schutz- oder Vorratsschutzmittel 230 bis 1 700 4230 Beizgeräte für Saatgetreide 1 600 bis 8 000 4240 sonstige Geräte (z. B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frost schutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) 230 bis 9 800 4250 Geräteteile 4251 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsen bogen) 900 bis 4 000 4252 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 570 bis 2 900 4253 Schläuche 290 bis 1 150 4254 Pumpen 400 bis 1 700 4255 andere Geräteteile 230 bis 3 400 4260 Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 115 bis 7 200 4270 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile 57 bis 7 200 4280 erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 23 bis 1 400 4290 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 115 bis 7 200 4300 Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz 125 bis 500 5000 Sonstige Amtshandlungen 5100 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 5110 für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400 5120 bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schad organismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 290 bis 5 700 5130 zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Aus fuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz 570 bis 8 600 5200 Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz 115 bis 400 5300 Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutz mittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz 2 900 bis 14 300 3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Gebühren Gebührentatbestand Gebühr in nummer Euro 5400 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen Sätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300 5500 Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatz stoffe sind 290 bis 1 150 5600 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung 10 bis 57“. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über Kosten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 29. November 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3371 Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung*) Vom 5. Dezember 2001 Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 3 und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verbraucher schutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), geändert durch die Verordnung vom 17. November 1999 (BGBl. I S. 2206), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt. 2. In § 9 werden die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und das Datum „31. Dezember 2001“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt. 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkungen nach dem Wort „Düngemitteltypen“ werden wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3, 4 und 5“ ersetzt. bb) In Nummer 4 Ziffer 1 ist die Angabe „des Abschnitts 3 und des Abschnitts 4 Buchstabe A“ durch die Angabe „des Abschnitts 3, des Abschnitts 4 Buchstabe A und des Abschnitts 5“ zu ersetzen. b) In der Überschrift des Abschnitts 4 Teil A wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3 und 5“ ersetzt. c) Abschnitt 4 Teil A Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel sowie Düngemittel des Abschnitts 5 Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 Typenbezeichnung 0,01 % B Bor, Spurennährstoffe wie in Abschnitt 3 für Düngemittel 0,01 % Fe Eisen, bewertet als oder 5; nach Abschnitt 3 0,003 % Cu Kupfer, Gesamtgehalt Zugeben von oder 5, ergänzt 0,01 % Mn Mangan, Spurennährstoffen“. durch die Angabe 0,001 % Mo Molybdän „mit Spurennähr- oder oder stoff“ oder ergänzt 0,002 % Zn Zink durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihen folge der Spalte 2 *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 d) Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt angefügt: „Abschnitt 5 Düngemittel mit empfohlener besonderer Zweckbestimmung Vorbemerkungen 1. Ein Düngemittel darf mit einer in diesem Abschnitt festgelegten Typenbezeichnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Düngemittel keinem Düngemitteltyp der Abschnitte 1 bis 4 entspricht. 2. Als Aufbereitungshilfsmittel, Hüllsubstanzen und Trägermaterialien dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die a) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben, b) für die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Natur haushalt unbedenklich sind und c) sich auch bei wiederholter Anwendung langfristig nicht in der Umwelt anreichern. 3. Bei der Verwendung von Hüllsubstanzen können das Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen des Düngemittels oder einzelner Nährstoffe umhüllt werden. Bei Stickstoff dürfen nur die in Abschnitt 2 Tabelle 1 genannten Stickstoffformen 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie bei Phosphat nur die in Abschnitt 2 Tabelle 2 genannten Löslichkeiten 1 bis 3 umhüllt werden. Die Typenbezeichnung ist durch die Angabe „umhüllt“ ( wenn mindestens 90 Prozent des Produktes umhüllt werden), „teilweise umhüllt“ (wenn mindestens 25 Prozent des Produktes umhüllt werden), „mit umhülltem (...)“, „mit teilweise umhülltem (...)“ sowie die Angabe der umhüllten Nährstoffe zu ergänzen. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoff ist in Prozent und in ganzen Zahlen hinzuzufügen. 4. Die Düngemittel müssen mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Lagerung gekennzeichnet sein. Dabei ist ins besondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse der Düngemittel einzugehen, die sich aus der Verwendung von flüssigen Düngemitteln, Nitrifikationshemmstoffen, Hüllsubstanzen, Trägermaterialien, Ionenaustauschern oder Granulie rungshilfsmitteln ergeben. Die Hinweise zur sachgerechten Anwendung müssen bei der Verwendung von Nitrifikations hemmstoffen und Hüllsubstanzen Angaben zur spezifischen Wirkungsdauer dieser Düngemittel enthalten. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nur in Systemen zu verwenden, die eine getrennte Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Verwendete Aufbereitungshilfsmittel sind anzugeben. Typenbezeichnung Mindest- typbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; besondere gehalte Bestandteile, weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten 1 2 3 4 5 6 N-, P-, K-, 1 % N, NP-, NK-, PK- 1 % P2O5 oder oder NPK-Dünger 1 % K2O Stickstoff in den Stick stoffformen 1 bis 8, Phosphat in den Phosphatlöslich keiten 1 bis 10, wasserlösliches Kaliumoxid Bei den Stickstoff formen 2 bis 8 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindes tens 1 % betragen, für Phosphat Gehalts angaben und weitere Erfordernisse nach Ab schnitt 2 Tabelle 4; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamid stickstoff � 0,026 Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeug nis aus aufbereiteten pflanzlichen oder mineralischen Stoffen; auch Zugabe von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Guano, auch umhüllt oder auf Trägermaterial Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typenbe zeichnung nach Spalte 1 um die Worte „Lösung“ oder „Suspen sion“ zu er gänzen, die Typen bezeichnung ist gegebenenfalls um das Wort „auf“ und um die Angabe verwen deter Träger materialien zu ergänzen, das Düngemittel muss mit dem Hinweis „zur Düngung von Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“ gekennzeichnet sein, ab einem Anteil von 5 % orga nischer Substanz in der Trocken masse ist der Gehalt an orga nischer Substanz anzugeben.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3373 4. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „ O r g a n i s c h e u n d o r g a n i s c h - m i n e r a l i s c h e D ü n g e m i t t e l “ . b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: „4a D ü n g e m i t t e l n a c h A b s c h n i t t 5 N, P2O5, K2O Nährstoffgehalte bis 1 % 25 vom Hundert des angegebenen Gehalts Nährstoffgehalte über 1 bis 5 % 0,25 Gewichtsprozent (absoluter Wert) Nährstoffgehalte über 5 % 5 vom Hundert des angegebenen Gehalts“. Artikel 2 Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Dezember 2001 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t 3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung – GleibWV) Vom 6. Dezember 2001 Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung: A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Verfahrensgrundsätze Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Be schäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen. § 2 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und minderjährige Auszubildende sowie für Frauen, die beur laubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. Stichtag ist der Wahltag. (2) In Verwaltungen mit mehreren kleinen Dienststellen, die insgesamt regelmäßig mindestens 100 Beschäftigte haben (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgleichstellungs gesetzes), sind die weiblichen Beschäftigten im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin bei der oberen Behörde zu wählen. (3) In Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgleich stellungsgesetzes von der Möglichkeit Gebrauch machen, in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungs beauftragte zu wählen, sind deren weibliche Beschäftigte im Sinne von Absatz 1 berechtigt, die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin zu wählen. (4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8. § 3 Wählbarkeit Wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Ausgenommen sind Beschäftigte, die vom Wahltag an noch länger als drei Monate beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. § 4 Frist für die Wahl Die Wahl muss bis eine Woche vor Ablauf der laufenden Amtsperiode der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin abgeschlossen sein. Im Fall des § 16 Abs. 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen Ausscheiden oder der Feststellung der nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin durchgeführt und abgeschlossen werden. § 5 Formen der Stimmabgabe für die Wahl (1) Für die Wahl ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum oder bei Verhinderung die schriftliche Stimm abgabe (Briefwahl) oder bei Vorliegen der Voraussetzun gen des § 18 die Stimmabgabe in elektronischer Form (elektronische Wahl) möglich. (2) Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1 aus schließlich die Briefwahl oder die elektronische Wahl anordnen. Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile beschränkt sein. (3) Bei der Briefwahl und bei der elektronischen Wahl ist Wahltag der Tag, an dem die Wahl abgeschlossen wird. A b s c h n i t t 2 V o r b e r e i t u n g d e r W a h l § 6 Bestellung des Wahlvorstandes Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglie der zu bestellen. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes. § 7 Aufgaben des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahl helferinnen oder Wahlhelfer bestellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3375 § 8 Wählerinnenliste Die Dienststelle stellt eine Namensliste (Familien- und Vorname, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit und Funktion) der weiblichen Beschäftigten im Sinne von § 2 auf. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Namensliste und die Wahlberechtigung der eingetragenen weiblichen Beschäftigten, stellt diese Liste als Wählerin nenliste fest und gibt sie spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Wahltag durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. § 9 Einspruch gegen Wählerinnenliste (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl vorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. (2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche nach Absatz 1 und berichtigt die Wählerinnen liste, wenn der Einspruch begründet ist. Er teilt die Ent scheidung der Wahlberechtigten, die den Einspruch ein gelegt hat, unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zugehen. (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor stand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Vollständig keit hin überprüfen. Im Übrigen kann diese Liste nach abgelaufener Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig ein gelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten bis zum Ende der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. § 10 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterschreiben. Es muss enthalten: 1. Ort und Tag seines Erlasses, 2. Namen und Anschriften der Mitglieder des Wahlvor standes einschließlich der Ersatzmitglieder, 3. den Hinweis, wo Einsprüche, Bewerbungen und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, 4. die Hinweise auf die Wahlberechtigung und Wählbar keit sowie die Bedeutung der Wählerinnenliste, 5. Ort und Tag der Bekanntgabe der Wählerinnenliste, 6. Angabe des letzten Tages der Frist für Einsprüche gegen die Wählerinnenliste, 7. die Aufforderung, sich für das Amt der Gleichstel lungsbeauftragten oder der Stellvertreterin innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschrei bens (Angabe des letzten Tages der Frist) zu bewer ben, 8. den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen ge wählt werden und dass sich aus den Bewerbungen ergeben muss, ob diese für das Amt der Gleichstel lungsbeauftragten oder das der Stellvertreterin erfol gen, 9. den Ort, an dem die gültigen Bewerbungen bis zum Abschluss der Wahl durch Aushang bekannt gemacht sind, 10. die Hinweise, dass jede Wahlberechtigte für jeden Wahlgang nur eine Stimme hat und die Stimmabgabe an die rechtzeitigen Bewerbungen gebunden ist, 11. den Wahltag sowie Ort und Zeit der persönlichen Stimmabgabe, 12. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) und auf den rechtzeitigen Zugang der vollständigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand (Angabe des Frist ablaufs), 13. gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl oder der elektronischen Wahl durch die Dienststelle nach § 5 Abs. 2, 14. Ort und Zeit der öffentlichen Sitzung des Wahl vorstandes für die Stimmenauszählung und die ab schließende Feststellung des Wahlergebnisses. (2) Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch Aushang in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. § 11 Bewerbung Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungs beauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familien namen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienst stelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personal vertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personal angelegenheiten befasst ist. § 12 Nachfrist für Bewerbungen (1) Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise bekannt geben wie das Wahlaus schreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein reichung von Bewerbungen setzen. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Gleichstellungs beauftragten nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Bewerbung eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Stellver treterin entsprechend. (2) Geht innerhalb der Nachfrist keine gültige Bewer bung ein, hat der Wahlvorstand bekannt zu geben, dass die Wahl oder der Wahlgang, für den keine Bewer bung vorliegt, nicht stattfindet und eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungs gesetzes). 3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 § 13 Bekanntgabe der Bewerbungen Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11, § 12 Abs. 1) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben. A b s c h n i t t 3 D u r c h f ü h r u n g d e r W a h l § 14 Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum (1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Sie kann ihre Stimme nur für eine Person mit einer gültigen Bewerbung abgeben. (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für jeden Wahl gang ist ein eigener Stimmzettel und ein eigener Wahl umschlag vorzusehen. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauf tragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort aufzuführen. Dies gilt ebenso für das Amt der Stellver treterin. Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, so sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den An gaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein Feld vorzusehen. Die Stimmzettel für einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Sie müssen sich jedoch von denen des anderen Wahlgangs in der Farbe deutlich unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge. (3) Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbun gen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 wird die Stimme zugunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-Feldes. (4) Stimmzettel, auf denen mehr als eine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 2 Satz 4) angekreuzt ist oder aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt oder die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Dies gilt auch für Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurden. § 15 Wahlvorgang (1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum und sorgt für jeden Wahlgang für die Bereit stellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahl umschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenom men werden können und die für die verschiedenen Wahl gänge deutlich unterscheidbar sind. (2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstan des im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesen heit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahl helferin oder eines Wahlhelfers. (3) Die Wählerin wirft die Wahlumschläge, in die die jeweiligen Stimmzettel eingelegt sind, jeweils in die Wahl urne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mit glied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand des Eintrags in die Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mit glied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste. (4) Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin be werben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe leistung erlangt hat. (5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stim menzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln. § 16 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) (1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahl vorstand ausgehändigt oder übersandt 1. das Wahlausschreiben, 2. die Stimmzettel und die Wahlumschläge, 3. eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 4. einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“, 5. ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe. Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Über sendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. (2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schrift lichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Ver merk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufge fordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder über sandt. (3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie 1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich net und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt, 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und 3. die Wahlumschläge und die unterschriebene, vorge druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3377 diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) vorliegt. Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätig keiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen. § 17 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen (1) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahl vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeit punkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerinnenliste ungeöffnet in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist. § 18 Elektronische Wahl Die Durchführung der Stimmabgabe kann auch in elek tronischer Form erfolgen. Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 festgelegten Verfahrensgrund sätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend ge prüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden. § 19 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Als Gleichstellungsbeauf tragte ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 4 ist die Bewerberin gewählt, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Gleiches gilt auch für die Stellvertreterin. (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an. Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlgang die Zahl der abgegebenen gültigen und ungülti gen Stimmzettel, die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen sowie den Namen der gewählten Gleich stellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterin enthalten. § 20 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Gleich stellungsbeauftragte und die als Stellvertreterin Gewählte unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. (2) Ist die Gewählte Mitglied in einer Personalvertretung oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst (§ 16 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes), hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 anzunehmen. Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die Gewählte dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 2 eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personal vertretung mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die Verwaltung, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Perso nalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. Der Wahlvor stand hat die Gewählte zusammen mit der Benachrich tigung von ihrer Wahl auf die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 und die Folgen bei Nichterfüllung nach Satz 2 und Absatz 3 hinzuweisen; die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnen mit diesen Hinweisen. (3) Lehnt die Gewählte die Wahl im Fall des Absatzes 1 ab oder nimmt sie sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nicht frist- und formgerecht ausdrücklich an, tritt an ihre Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmen zahl. § 21 Bekanntgabe der Gewählten (1) Sobald die Namen der als Gleichstellungsbeauf tragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig fest stehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwöchigen Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle mit. (2) Gab es im Fall des § 19 Abs. 2 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleich stellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt. § 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbeson dere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimm zettel, mindestens bis zum Ablauf der Wahlanfechtungs frist (§ 16 Abs. 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung mindestens bis zur bestands oder rechtskräftigen Entscheidung auf. A b s c h n i t t 4 Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 23 Übergangsfristen für die Wahl (1) Bei erstmaliger Bestellung einer Gleichstellungs beauftragten oder ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung, im Übrigen innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 oder Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, abge schlossen sein. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahl der Nach folgerin einer Frauenbeauftragten, deren Amtszeit im Hin blick auf das Inkrafttreten des Bundesgleichstellungs gesetzes gemäß § 15 Abs. 6 des Frauenfördergesetzes verlängert worden war. § 24 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlver ordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestim mungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frauenbeauftragten-Wahl verordnung vom 31. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3359) außer Kraft. Berlin, den 6. Dezember 2001 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d C h r i s t i n e B e r g m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3379 Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund – des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des § 48, des § 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise, – des § 57 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages und – des § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreis laufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa tionserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)*) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfall, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungs bedürftigkeit. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kom mission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entschei dung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entschei dung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226 S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG. § 2 Abfallbezeichnung (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechs stelliger Schlüssel) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfall verzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel ge kennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. § 3 Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind besonders über wachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes. (2) Von als besonders überwachungsbedürftig ein gestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 1. Flammpunkt ≤ 55 °C, 2. Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, 5. Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, 7. Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend einge stuften Stoffen, 9. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, 3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 10. Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebs erzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver Anlage (zu § 2 Abs. 1) packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfall verzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigen schaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zustän dige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als besonders überwachungsbedürftig einstufen, wenn ein im Abfall verzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die zuständige Behörde hat eine solche Ent scheidung über die zuständige oberste Landesbehörde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres zur Weiterleitung an die Kommission zu melden. Abfallverzeichnis Einleitung 1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richt linie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt sind. 2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft. b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. 3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium, Zink und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind. 4. Die Bestimmungen von § 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Index Kapitel des Verzeichnisses 1. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Boden schätzen entstehen 2. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Ver arbeitung von Nahrungsmitteln 3. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3381 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen Hydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließ lich getrennt gesammelter Fraktionen Abfall schlüssel Abfallbezeichnung A b f ä l l e , d i e b e i m A u f s u c h e n , A u s b e u t e n u n d G e w i n n e n s o w i e b e i d e r p h y s i k a l i s c h e n u n d c h e m i s c h e n B e h a n d l u n g v o n B o d e n s c h ä t z e n e n t s t e h e n 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Boden schätzen 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s L a n d w i r t s c h a f t , G a r t e n b a u , T e i c h w i r t s c h a f t , F o r s t w i r t s c h a f t , J a g d u n d F i s c h e r e i s o w i e d e r H e r s t e l l u n g u n d V e r a r b e i t u n g v o n N a h r u n g s m i t t e l n 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle 02 01 99 Abfälle a. n. g. 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle a. n. g. 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3383 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s d e r H o l z b e a r b e i t u n g u n d d e r H e r s t e l l u n g v o n P l a t t e n , M ö b e l n , Z e l l s t o f f e n , P a p i e r u n d P a p p e 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 99 Abfälle a. n. g. 03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04* anorganische Holzschutzmittel 03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle a. n. g. 03 3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 04 A b f ä l l e a u s d e r L e d e r - , P e l z - u n d T e x t i l i n d u s t r i e 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 02 geäschertes Leimleder 04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s d e r E r d ö l r a f f i n a t i o n , E r d g a s r e i n i g u n g u n d K o h l e p y r o l y s e 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 02* Entsalzungsschlämme 05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04* saure Alkylschlämme 05 01 05* verschüttetes Öl 05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07* Säureteere 05 01 08* andere Teere 05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 11* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 05 01 12* säurehaltige Öle 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 01 15* gebrauchte Filtertone 05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 01 17 Bitumen 05 01 99 Abfälle a. n. g. 05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3385 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 06 01* Säureteere 05 06 03* andere Teere 05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 06 99 Abfälle a. n. g. 05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 05 07 01* quecksilberhaltige Abfälle 05 07 02 schwefelhaltige Abfälle 05 07 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s a n o r g a n i s c h - c h e m i s c h e n P r o z e s s e n 06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren 06 01 01* Schwefelsäure und schweflige Säure 06 01 02* Salzsäure 06 01 03* Flusssäure 06 01 04* Phosphorsäure und phosphorige Säure 06 01 05* Salpetersäure und salpetrige Säure 06 01 06* andere Säuren 06 01 99 Abfälle a. n. g. 06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 06 02 01* Calciumhydroxid 06 02 03* Ammoniumhydroxid 06 02 04* Natrium- und Kaliumhydroxid 06 02 05* andere Basen 06 02 99 Abfälle a. n. g. 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen 06 04 03* arsenhaltige Abfälle 06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle a. n. g. 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen 06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen 06 06 99 Abfälle a. n. g. 06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie 06 07 01* asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 06 07 02* Aktivkohle aus der Chlorherstellung 06 07 03* quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme 06 07 04* Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure 06 07 99 Abfälle a. n. g. 06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen 06 08 02* gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle 06 08 99 Abfälle a. n. g. 06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie 06 09 02 phosphorhaltige Schlacke 06 09 03* Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 06 09 04 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen 06 09 99 Abfälle a. n. g. 06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln 06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 06 10 99 Abfälle a. n. g. 06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern 06 11 01 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung 06 11 99 Abfälle a. n. g. 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. 06 13 01* anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide 06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 06 13 03 Industrieruß 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung 06 13 05* Ofen- und Kaminruß 06 13 99 Abfälle a. n. g. 07 A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h - c h e m i s c h e n P r o z e s s e n 07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien 07 01 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 01 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 01 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3387 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 01 99 Abfälle a. n. g. 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 02 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 02 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten 07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen 07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle 07 02 17 siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten 07 02 99 Abfälle a. n. g. 07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 07 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 03 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 03 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen 07 03 99 Abfälle a. n. g. 07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutz mitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden 07 04 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 04 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 04 99 Abfälle a. n. g. 3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 07 05 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 05 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 05 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen 07 05 99 Abfälle a. n. g. 07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 06 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 06 99 Abfälle a. n. g. 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. 07 07 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 07 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände 07 07 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 07 07 99 Abfälle a. n. g. 08 A b f ä l l e a u s H Z V A v o n B e s c h i c h t u n g e n ( F a r b e n , L a c k e , E m a i l ) , K l e b s t o f f e n , D i c h t m a s s e n u n d D r u c k f a r b e n 08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken 08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 08 01 13* Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3389 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 08 01 14 Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen 08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle 08 01 99 Abfälle a. n. g. 08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) 08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten 08 02 99 Abfälle a. n. g. 08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen 08 03 16* Abfälle von Ätzlösungen 08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 08 03 19* Dispersionsöl 08 03 99 Abfälle a. n. g. 08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) 08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 08 04 11* klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 08 04 12 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen 08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefähr lichen Stoffen enthalten 08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen 08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen 08 04 17* Harzöle 08 04 99 Abfälle a. n. g. 3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 08 05 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle 08 05 01* Isocyanatabfälle 09 A b f ä l l e a u s d e r f o t o g r a f i s c h e n I n d u s t r i e 09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie 09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 09 01 04* Fixierbäder 09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder 09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien 09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen 09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen 09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen 09 01 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s t h e r m i s c h e n P r o z e s s e n 10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz 10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 10 01 07 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen 10 01 09* Schwefelsäure 10 01 13* Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme der jenigen, die unter 10 01 14 fallen 10 01 16* Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 17 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen 10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen 10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen 10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen 10 01 24 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke 10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 01 99 Abfälle a. n. g. 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3391 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke 10 02 02 unverarbeitete Schlacke 10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen 10 02 10 Walzzunder 10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen 10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen 10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen 10 02 99 Abfälle a. n. g. 10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 10 03 02 Anodenschrott 10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze 10 03 05 Aluminiumoxidabfälle 10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10 03 09* schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt 10 03 17* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 03 18 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt 10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen 10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen 10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen 10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen 10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen 10 03 99 Abfälle a. n. g. 10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie 10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 02* Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 04 03* Calciumarsenat 10 04 04* Filterstaub 10 04 05* andere Teilchen und Staub 10 04 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen 10 04 99 Abfälle a. n. g. 10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie 10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 05 03* Filterstaub 10 05 04 andere Teilchen und Staub 10 05 05* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen 10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen 10 05 99 Abfälle a. n. g. 10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 06 03* Filterstaub 10 06 04 andere Teilchen und Staub 10 06 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen 10 06 99 Abfälle a. n. g. 10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie 10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 10 07 04 andere Teilchen und Staub 10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen 10 07 99 Abfälle a. n. g. 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 04 Teilchen und Staub 10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 10 08 09 andere Schlacken 10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben 10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen 10 08 12* teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 10 08 13 kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen 10 08 14 Anodenschrott Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3393 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt 10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen 10 08 99 Abfälle a. n. g. 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen 10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen 10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen 10 09 99 Abfälle a. n. g. 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 03 Ofenschlacke 10 10 05* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 07* gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 12 Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen 10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen 10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen 10 10 99 Abfälle a. n. g. 10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 05 Teilchen und Staub 10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt 10 11 11* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt 3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen 10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen 10 11 99 Abfälle a. n. g. 10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug 10 12 01 Rohmischungen vor dem Brennen 10 12 03 Teilchen und Staub 10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 12 06 verworfene Formen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten 10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen 10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 10 12 99 Abfälle a. n. g. 10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen 10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen 10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk 10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) 10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 10 13 09* asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen 10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen 10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen 10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme 10 13 99 Abfälle a. n. g. 10 14 Abfälle aus Krematorien 10 14 01* quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung 11 A b f ä l l e a u s d e r c h e m i s c h e n O b e r f l ä c h e n b e a r b e i t u n g u n d B e s c h i c h t u n g v o n M e t a l l e n u n d a n d e r e n W e r k s t o f f e n ; N i c h t e i s e n - H y d r o m e t a l l u r g i e 11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) 11 01 05* saure Beizlösungen 11 01 06* Säuren a. n. g. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3395 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 11 01 07* alkalische Beizlösungen 11 01 08* Phosphatierschlämme 11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen 11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen 11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen 11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 11 01 98* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 01 99 Abfälle a. n. g. 11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 02* Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) 11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen 11 02 07* andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 11 02 99 Abfälle a. n. g. 11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen 11 03 01* cyanidhaltige Abfälle 11 03 02* andere Abfälle 11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung 11 05 01 Hartzink 11 05 02 Zinkasche 11 05 03* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 11 05 04* gebrauchte Flussmittel 11 05 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s P r o z e s s e n d e r m e c h a n i s c h e n F o r m g e b u n g s o w i e d e r p h y s i k a l i s c h e n u n d m e c h a n i s c h e n O b e r f l ä c h e n b e a r b e i t u n g v o n M e t a l l e n u n d K u n s t s t o f f e n 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne 12 01 02 Eisenstaub und -teile 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 06* halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 07* halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 12 01 08* halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 09* halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 12 01 10* synthetische Bearbeitungsöle 12 3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 12 01 12* gebrauchte Wachse und Fette 12 01 13 Schweißabfälle 12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 12 01 19* biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle 12 01 20* gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 12 01 99 Abfälle a. n. g. 12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) 12 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten 12 03 02* Abfälle aus der Dampfentfettung Ö l a b f ä l l e u n d A b f ä l l e a u s f l ü s s i g e n B r e n n s t o f f e n ( a u ß e r S p e i s e ö l e u n d Ö l a b f ä l l e , d i e u n t e r 0 5 , 1 2 u n d 1 9 f a l l e n ) 13 01 Abfälle von Hydraulikölen 13 01 01* Hydrauliköle, die PCB1) enthalten 13 01 04* chlorierte Emulsionen 13 01 05* nichtchlorierte Emulsionen 13 01 09* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 10* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 13 01 11* synthetische Hydrauliköle 13 01 12* biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle 13 01 13* andere Hydrauliköle 13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen 13 02 04* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 13 02 06* synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 07* biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 02 08* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen 13 03 01* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 13 03 06* chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen 13 03 07* nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 13 03 08* synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 09* biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 03 10* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 13 04 Bilgenöle 13 04 01* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 13 04 03* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 1) Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG. 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3397 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern 13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten 13 05 06* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 07* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen 13 07 01* Heizöl und Diesel 13 07 02* Benzin 13 07 03* andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) 13 08 Ölabfälle a. n. g. 13 08 01* Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern 13 08 02* andere Emulsionen 13 08 99* Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h e n L ö s e m i t t e l n , K ü h l m i t t e l n u n d T r e i b g a s e n ( a u ß e r 07 u n d 08 ) 14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW 14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische 14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten 14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten V e r p a c k u n g s a b f a l l , A u f s a u g m a s s e n , W i s c h t ü c h e r , F i l t e r m a t e r i a l i e n u n d S c h u t z k l e i d u n g ( a. n. g. ) 15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 14 15 3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 16 A b f ä l l e , d i e n i c h t a n d e r s w o i m V e r z e i c h n i s a u f g e f ü h r t s i n d 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 01 04* Altfahrzeuge 16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten 16 01 07* Ölfilter 16 01 08* quecksilberhaltige Bestandteile 16 01 09* Bestandteile, die PCB enthalten 16 01 10* explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) 16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge 16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen 16 01 13* Bremsflüssigkeiten 16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen 16 01 16 Flüssiggasbehälter 16 01 17 Eisenmetalle 16 01 18 Nichteisenmetalle 16 01 19 Kunststoffe 16 01 20 Glas 16 01 21* gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 16 01 22 Bauteile a.n.g. 16 01 99 Abfälle a. n. g. 16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bestandteile2) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse 16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen 16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen 16 04 Explosivabfälle 16 04 01* Munition 16 04 02* Feuerwerkskörperabfälle 16 04 03* andere Explosivabfälle 2) Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3399 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 09 gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen 16 06 Batterien und Akkumulatoren 16 06 01* Bleibatterien 16 06 02* Ni-Cd-Batterien 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren 16 06 06* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren 16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) 16 07 08* ölhaltige Abfälle 16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 16 07 99 Abfälle a. n. g. 16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 01 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) 16 08 02* gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle3) oder deren Verbindungen enthalten 16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) 16 08 05* gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten 16 08 06* gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden 16 08 07* gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 16 09 Oxidierende Stoffe 16 09 01* Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat 16 09 02* Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat 16 09 03* Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid 16 09 04* oxidierende Stoffe a. n. g. 16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 3) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. 3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefähr liche Stoffe enthalten 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Aus nahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen Bau- und Abbruchabfä l le (e insch l ieß l ich Aushub von verunre in ig ten S tandor ten ) 17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 17 01 01 Beton 17 01 02 Ziegel 17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 02 Holz, Glas und Kunststoff 17 02 01 Holz 17 02 02 Glas 17 02 03 Kunststoff 17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 04 Metalle (einschließlich Legierungen) 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing 17 04 02 Aluminium 17 04 03 Blei 17 04 04 Zink 17 04 05 Eisen und Stahl 17 04 06 Zinn 17 04 07 gemischte Metalle 17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen 17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3401 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 17 08 Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Boden beläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen A b f ä l l e a u s d e r h u m a n m e d i z i n i s c h e n o d e r t i e r ä r z t l i c h e n V e r s o r g u n g u n d F o r s c h u n g ( o h n e K ü c h e n - u n d R e s t a u r a n t a b f ä l l e , d i e n i c h t a u s d e r u n m i t t e l b a r e n K r a n k e n p f l e g e s t a m m e n ) 18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anfor derungen gestellt werden 18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen 18 3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 19 A b f ä l l e a u s A b f a l l b e h a n d l u n g s a n l a g e n , ö f f e n t l i c h e n A b w a s s e r b e h a n d l u n g s a n l a g e n s o w i e d e r A u f b e r e i t u n g v o n W a s s e r f ü r d e n m e n s c h l i c h e n G e b r a u c h u n d W a s s e r f ü r i n d u s t r i e l l e Z w e c k e 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 06* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 10* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 01 99 Abfälle a. n. g. 19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromati sierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 19 02 04* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 02 07* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen 19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 99 Abfälle a. n. g. 19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle4) 19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte5) Abfälle 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle 19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03* nicht verglaste Festphase 19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern 4) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 5) Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3403 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 07 Deponiesickerwasser 19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält 19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten 19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 08 99 Abfälle a. n. g. 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 09 99 Abfälle a. n. g. 19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen 19 10 01 Eisen- und Stahlabfälle 19 10 02 NE-Metall-Abfälle 3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung 19 11 01* gebrauchte Filtertone 19 11 02* Säureteere 19 11 03* wässrige flüssige Abfälle 19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen 19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung 19 11 99 Abfälle a. n. g. 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen 19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3405 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 20 S i e d l u n g s a b f ä l l e ( H a u s h a l t s a b f ä l l e u n d ä h n l i c h e g e w e r b l i c h e u n d i n d u s t r i e l l e A b f ä l l e s o w i e A b f ä l l e a u s E i n r i c h t u n g e n ) , e i n s c h l i e ß l i c h g e t r e n n t g e s a m m e l t e r F r a k t i o n e n 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe 20 01 02 Glas 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 13* Lösemittel 20 01 14* Säuren 20 01 15* Laugen 20 01 17* Fotochemikalien 20 01 19* Pestizide 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 25 Speiseöle und -fette 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g. 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 6) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 04 Fäkalschlamm 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. Artikel 2 Änderung der Bestimmungsverordnung über wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Die Zuordnung eines Abfalls zu einer in der Anlage bezeichneten Abfallart erfolgt nach den Vorgaben der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379).“ 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: Anlage Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 02 A b f ä l l e a u s L a n d w i r t s c h a f t , G a r t e n b a u , T e i c h w i r t s c h a f t , F o r s t w i r t s c h a f t , J a g d u n d F i s c h e r e i s o w i e d e r H e r s t e l l u n g u n d V e r a r b e i t u n g v o n N a h r u n g s m i t t e l n 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 03 A b f ä l l e a u s d e r H o l z b e a r b e i t u n g u n d d e r H e r s t e l l u n g v o n P l a t t e n , M ö b e l n , Z e l l s t o f f e n , P a p i e r u n d P a p p e 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 04 A b f ä l l e a u s d e r L e d e r - , P e l z - u n d T e x t i l i n d u s t r i e 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3407 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 05 A b f ä l l e a u s d e r E r d ö l r a f f i n a t i o n , E r d g a s r e i n i g u n g u n d K o h l e p y r o l y s e 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 05 07 02 schwefelhaltige Abfälle A b f ä l l e a u s a n o r g a n i s c h - c h e m i s c h e n P r o z e s s e n 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen 06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungs prozessen 06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen 06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. 06 13 99 Abfälle a. n. g. A b f ä l l e a u s o r g a n i s c h - c h e m i s c h e n P r o z e s s e n 07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grund chemikalien 07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen 07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen 07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holz schutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden 07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen 07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen 07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen 07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. 07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen 06 07 3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 08 A b f ä l l e a u s H Z V A v o n B e s c h i c h t u n g e n ( F a r b e n , L a c k e , E m a i l ) , K l e b s t o f f e n , D i c h t m a s s e n u n d D r u c k f a r b e n 08 03 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben 08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten 08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten 10 A b f ä l l e a u s t h e r m i s c h e n P r o z e s s e n 10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie 10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen 10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt 10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen 10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen 10 10 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen 10 10 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen 10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt 10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen 11 A b f ä l l e a u s d e r c h e m i s c h e n O b e r f l ä c h e n b e a r b e i t u n g u n d B e s c h i c h t u n g v o n M e t a l l e n u n d a n d e r e n W e r k s t o f f e n ; N i c h t e i s e n - H y d r o m e t a l l u r g i e 11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 11 02 99 Abfälle a. n. g. 12 A b f ä l l e a u s P r o z e s s e n d e r m e c h a n i s c h e n F o r m g e b u n g s o w i e d e r p h y s i k a l i s c h e n u n d m e c h a n i s c h e n O b e r f l ä c h e n b e a r b e i t u n g v o n M e t a l l e n u n d K u n s t s t o f f e n 12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mecha nischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 21 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 16 A b f ä l l e , d i e n i c h t a n d e r s w o i m V e r z e i c h n i s a u f g e f ü h r t s i n d 16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 16 01 03 Altreifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3409 Abfall schlüssel Abfallbezeichnung 16 08 Gebrauchte Katalysatoren 16 08 03 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle1) oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. 16 08 04 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) 16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme der jenigen, die unter 16 11 05 fallen A b f ä l l e a u s A b f a l l b e h a n d l u n g s a n l a g e n , ö f f e n t l i c h e n A b w a s s e r b e h a n d l u n g s a n l a g e n s o w i e d e r A u f b e r e i t u n g v o n W a s s e r f ü r d e n m e n s c h l i c h e n G e b r a u c h u n d W a s s e r f ü r i n d u s t r i e l l e Z w e c k e 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle2) 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 10 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 20 S i e d l u n g s a b f ä l l e ( H a u s h a l t s a b f ä l l e u n d ä h n l i c h e g e w e r b l i c h e u n d i n d u s t r i e l l e A b f ä l l e s o w i e A b f ä l l e a u s E i n r i c h t u n g e n ) , e i n s c h l i e ß l i c h g e t r e n n t g e s a m m e l t e r F r a k t i o n e n 20 03 andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 1) Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. 2) Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z.B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. 19 3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Artikel 3 Änderung der Nachweisverordnung Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungs betriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.“ 2. In Anlage 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfall verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“ 3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Anlage 2 zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2: 1. 13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 16 06 01 Bleibatterien 16 06 02 Ni-Cd-Batterien 16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer aus Kapitel 05 und 13) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus Transport- und Lagertanks und Fässern – außer aus Kapitel 05 und 13) 18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Humanmedizin) 18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforde rungen gestellt werden (aus der Veterinärmedizin) 19 11 03 wässrige flüssige Abfälle (aus der Altölaufbereitung) 20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (nur für Leuchtstoffröhren) 2. 16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt) 16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten (aus der Schifffahrt) Artikel 4 Änderung der Abfall wirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind 1. die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezem ber 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungs verordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,“. 2. In Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfall schlüssels in den Formblättern sind ab 1. Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfall schlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De zember 2001 (BGBl. I S. 3379) anzuwenden.“ 3. In Anlage 2 (zu § 10) wird Nummer 1 in den Spalten 1 und 2 gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3411 Artikel 5 Änderung der Bioabfallverordnung Anhang 1 der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit hohem organischem Anteil“ werden in den linken Kopfspalten jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ ersetzt durch „AVV“. 2. Die Tabelle mit der Bezeichnung „1 Abfälle mit hohem organischem Anteil“ wird in der linken Spalte wie folgt geändert: Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Pflanzengewebe (02 01 03)“ wird ersetzt durch: „Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (02 01 03)“. Die bisherige Bezeichnung „Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt (02 01 06)“ wird ersetzt durch: „tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern be handelt (02 01 06)“. Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus Tiergewebe (02 02 02)“ wird ersetzt durch: „Abfälle aus tierischem Gewebe (02 02 02)“. Die bisherige Bezeichnung „Schlämme aus Waschen, Reinigung, Schälen, Zentrifugieren und Abtrennen (02 03 01)“ wird ersetzt durch: „Schlämme aus Wasch-, Reini gungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)“. Die bisherige Bezeichnung „Für Verzehr oder Verarbei tung ungeeignete Abfälle (02 03 04)“ wird ersetzt durch: „für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (02 03 04)“. Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials (02 07 01)“ wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials (02 07 01)“. Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus der Destillation von Spirituosen (02 07 02)“ wird ersetzt durch: „Abfälle aus der Alkoholdestillation (02 07 02)“. Die bisherige Bezeichnung „Rinden- und Korkabfälle (03 01 01, 03 03 01)“ wird ersetzt durch: „Rinden- und Korkabfälle (03 01 01) Rinden- und Holzabfälle (03 03 01)“. Die bisherige Bezeichnung „Sägemehl (03 01 02)“ wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen. Die bisherige Bezeichnung „Späne, Abschnitte, Ver schnitt von Holz, Spanplatten und Furniere (03 01 03)“ wird ersetzt durch „Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme der jenigen, die unter 03 01 04 fallen (03 01 05)“; die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: „(Holzbe- und -verarbeitung, Zellstoff- und Möbel herstellung) Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle nur aus unbehandeltem Holz. Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, unbehandeltem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen solchen Bio abfällen im Rahmen der Kompostierung zugegeben werden, die auf Dauergrünlandflächen aufgebracht werden.“ Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten Textilfasern und anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs (04 02 01)“ wird ersetzt durch „Abfälle aus unbehandelten Textil fasern (04 02 21)“; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: „– Zellulosefaserabfälle – Pflanzenfaserabfälle – Wollabfälle“. Die dazugehörige Spalte 3 erhält folgende Fassung: „(Textilindustrie) Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung nur, soweit Bestimmungen des Tierseuchengesetzes3) dem nicht entgegenstehen.“ Die bisherige Bezeichnung „Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs (04 02 02)“ wird gestrichen und die dazugehörigen Spalten 2 und 3 werden ebenfalls gestrichen. Die bisherige Bezeichnung „Abfälle a. n. g. (07 05 99)“ wird ersetzt durch „feste Abfälle mit Ausnahme der jenigen, die unter 07 05 13 fallen (07 05 14)“; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: „– Trester von Heilpflanzen – Pilzmyzel – Pilzsubstratrückstände – Proteinabfälle“. Die bisherige Bezeichnung „Feste Abfälle aus der Erst filtration und Siebgut (19 09 01)“ wird ersetzt durch „feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände (19 09 01)“; die dazugehörige Spalte 2 erhält folgende Fassung: „– Abfisch-, Mäh- und Rechengut“. Die bisherige Bezeichnung „Organische, kompostier bare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Frak tionen (20 01 08)“ wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08)“. Die bisherige Bezeichnung „Kompostierbare Abfälle (20 02 01)“ wird ersetzt durch „biologisch abbaubare Abfälle (20 02 01)“. 3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt 3. Die Überschrift der Tabelle mit der Bezeichnung Artikel 7 „2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An gabe des EAK-Abfallschlüssels)“ wird ersetzt durch Änderung der Verordnung „2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, An- über das Genehmigungsverfahren gabe des AVV-Abfallschlüssels)“. § 4a Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Geneh 4. In der Tabelle mit der Überschrift „2 Mineralische migungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des EAK vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Abfallschlüssels)“ werden in den linken Kopfspalten Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) jeweils die Wörter „EAK-Verordnung“ ersetzt durch geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „AVV“. „1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel 5. In der Fußnote1) werden die Worte „Verordnung zur gemäß der Verordnung über das Europäische Abfall Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAK- verzeichnis) und Menge der zur Verbrennung vor Verordnung – EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I gesehenen Abfälle,“. S. 1428)“ ersetzt durch „Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)“. Artikel 8 Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Änderung der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Transportgenehmigungsverordnung Gleichzeitig treten außer Kraft: In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Transportgenehmigungsver- 1. die Bestimmungsverordnung besonders überwa ordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I chungsbedürftiger Abfälle vom 10. September 1996 S. 2861), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Septem- (BGBl. I S. 1366), geändert durch Artikel 3 der Verord ber 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, werden nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), und die Wörter „zur Bestimmung besonders überwachungs bedürftiger Abfälle“ durch die Wörter „über das Euro- 2. die EAK-Verordnung vom 13. September 1996 päische Abfallverzeichnis“ ersetzt. (BGBl. I S. 1428). Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Dezember 2001 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n