Third Ordinance amending the Chemicals Penalty Ordinance
صدر في 2007-07-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, hazardous substances, enforcement/compliance, offences/penalties
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Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung Vom 17. Juli 2007 (BGBl. I. S 1417) Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesre gierung: Artikel 1 Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: „§ 2b Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vor sätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder . . . 2 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrich tung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.“ 2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27)“ durch die Wörter „ Verordnung (EG) Nr. 777/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 136 S. 9)“ ersetzt. 3. § 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver fügung stellt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vorkehrung für das Zurückge winnen fluorierter Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder 3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet.“ . . . 3 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen und die Angabe „2007“ durch die Angabe „2008“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. Juli 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel . . . 4 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Einführung Die Dritte Verordnung zur Änderung der „Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtli cher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung ChemStrOWiV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005“ bezeichnet in den neu eingefügten §§ 2b und 6a (Artikel 1 Nr. 1 und 4) Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1), deren Verletzung neben dem bereits bestehenden chemika lienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes (Er lass und Durchsetzung behördlicher Anordnungen) auch unmittelbar als Straftat zu verfolgen ist oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann. Sie füllen die Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) aus. Die der Änderungsverordnung zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verfolgt das Ziel, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verrin gern und so Umwelt und Klima zu schützen. Sie enthält zu diesem Zweck Verbote und Beschrän kungen der Verwendung (z.B. in Fahrzeugreifen) und des Inverkehrbringens von bestimmten Er zeugnissen (z.B. Einwegbehälter, Fenster, (Turn)Schuhe, Einkomponentenschäume) sowie bei Ein richtungen (z.B. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme), die be stimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, Bestimmungen zur Kontrolle auf Dichtheit und zur Wartung derartiger Erzeugnisse/Einrichtungen sowie zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus den genannten Erzeugnissen und Einrichtungen durch zertifiziertes Personal. Die in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geregelten stoffbezogenen Vorschriften über die Ver wendung und das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase sind ungeachtet inhaltlicher Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere des Immissionsschutz- und des Abfallrechts, insgesamt als Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffend zu qualifizieren. Sie sind damit gemäß § 21 . . . 5 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes auf chemikalienrechtlicher Grundlage zu vollziehen und unterlie gen hinsichtlich ihrer Straf- und Bußgeldbewehrung den Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes. Die Zuordnung zum Bereich des Chemikaliengesetzes, die der Einordnung vergleichbarer EG-Verordnungen wie der Verordnun gen (EG) Nr. 2037/2000 über ozonschichtabbauende Stoffe oder Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe entspricht, betrifft allerdings lediglich die rechtlichen Grundlagen des Vollzuges. Sie berührt nicht die durch Landesrecht im Einzelnen festzulegenden Zuständigkeiten der Landesbehörden für den Vollzug der betreffenden EG-Vorschriften und der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung. Der neu eingefügte § 2b füllt mit den dort aufgeführten Tatbeständen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Blankettnorm des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aus. Denn die in § 2b aufgeführten Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreffen allesamt Verwen dungs- und Inverkehrbringensverbote, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes als Straftaten zu verfolgen wären. Der Verstoß gegen weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird in § 6a der Verordnung mit Hilfe des Ordnungswidrigkeitenrechts geahndet. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die Blankettnorm des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemika liengesetzes. Zu einigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, insbesondere im Bereich der Dichtheitskontrolle und der Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie zur Kennzeich nung, ist eine entsprechende unmittelbare Bußgeldbewehrung in dieser Verordnung noch nicht enthalten, weil der konkrete Regelungsinhalt dieser Vorschriften wesentlich von den noch ausste henden und sich voraussichtlich verzögernden Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Artikel 3 Abs. 7, Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) 842/2006 be stimmt wird. Die Bewehrung dieser Vorschriften soll in einem zweiten Schritt nachgeholt werden; bis dahin verbleibt es insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Sanktionssystems nach den §§ 23 und 26 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes. Daneben enthält die Änderungsverordnung die notwendige Anpassung der Ordnungswidrigkei tentatbestände des § 4 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung an die inzwischen erfolgte Änderung der zugrunde liegenden EG-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Che mikalien, die Aufhebung einer Vorschrift wegen des Außerkrafttretens der zugrunde liegenden EG-Verordnung (§ 5) sowie die Streichung bzw. Verlängerung einer Übergangsregelung (§ 7). . . . 6 2. Kosten und Preiswirkungen a) Kosten der öffentlichen Haushalte Die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der ChemStrOWiV dient der notwendigen Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 als Ordnungswidrigkeit oder deren Verfolgung als Straftat (vgl. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006). Hierdurch wer den bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten verursacht. b) Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen Werden die durch die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungs widrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbe sondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. 3. Bürokratiekosten Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, so dass insgesamt keine zusätzlichen belastenden Bürokratiekosten entstehen. 4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen („Gender Mainstreaming“) Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Ver trag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Ge sichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Buß geldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungs spielräume des nationalen Verordnungsgebers. . . . 7 B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften 1. Artikel 1 Nr. 1 (§ 2b –neu-) In § 2b sind diejenigen Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt, deren Verlet zung als Straftat zu verfolgen ist. § 2b Nr. 1 sanktioniert Verstöße gegen Verwendungsverbote des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, wonach die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff für den Magnesiumdruckguss ab dem 1. Januar 2008 und zum Füllen von Fahrzeug reifen ab dem 4. Juli 2007 grundsätzlich untersagt ist. § 2b Nr. 2 stellt das nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verbotene Inver kehrbringen von bestimmten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführten Er zeugnissen und Einrichtungen, wie z.B. Fahrzeugreifen, Fenster, geschlossene Direktverdamp fungssysteme, Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funkti onieren benötigen, unter Strafe. Das Inkrafttreten der Inverkehrbringensverbote für die einzelnen Erzeugnisse und Einrichtungen ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 festgelegt. 2. Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1) Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 an die letzte Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 vom 23. Mai 2006. 3. Artikel 1 Nr. 3 (§ 5) Aufhebung von § 5 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung, der Ordnungswidrigkeiten tatbestände bei Verstößen gegen die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Alt stoffe enthält, mit Wirkung vom 1. Juni 2008, da die zugrunde liegende EG-Altstoffverordnung . . . 8 (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) durch Artikel 139 Satz 2 der EG REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006; ABl. EU Nr. L 396 S. 1) zum vorgenannten Zeitpunkt aufgehoben wird. 4. Artikel 1 Nr. 4 (§ 6a –neu-) In § 6a sind Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. § 6a Nr. 1 ahndet Verstöße des Betreibers gegen Aufzeichnungs- und Informationspflichten nach Artikel 3 Abs. 6. Danach hat der Betreiber u.a. Aufzeichnungen über Menge und Typ der verwen deten fluorierten Treibhausgase sowie über nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instand haltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen zu führen und diese auf Verlan gen der zuständigen Behörde und der Kommission zur Verfügung zu stellen. § 6a Nr. 2 sanktioniert einen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 2. Danach sind für einen Behälter für fluorierte Treibhausgase, dessen Produkt-Lebensdauer erreicht ist, Vorkehrungen für die ord nungsgemäße Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase für deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung zu treffen. § 6a Nr. 3 sanktioniert Verstöße des Herstellers, Importeurs und Exporteurs fluorierter Treibhaus gase gegen bestimmte Berichterstattungspflichten (z.B. Mitteilung von Gesamtproduktionsmen gen, Einfuhr- und Ausfuhrmengen sowie Mengen jedes inverkehrgebrachten, recycelten, aufgear beiteten oder zerstörten fluorierten Treibhausgases) gegenüber der Kommission oder der zustän digen Behörde des Mitgliedstaats (Artikel 6 Abs. 1). 5. Artikel 1 Nr. 5 (§ 7) Aufhebung von § 7 Abs. 1 aufgrund des Ablaufs der darin enthaltenen Übergangsfrist. Verlängerung der Übergangsregelung im bisherigen § 7Abs. 2 um ein Jahr bis zum 30. September 2008, weil die ursprünglich für das 1. Halbjahr 2007 angestrebte Änderung der der Übergangsrege . . . 9 lung zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, durch die die Übergangsregelung obsolet geworden wäre, sich voraussichtlich um ein Jahr verzögern wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der Übergangsregelung wird auf die BR-Drs. 507/04 (Beschluss) vom 24.09.2004 erwiesen. Artikel 2 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten von § 5 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.