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قوانين ألمانيا

Third Act amending the Inland Navigation Jurisdiction Act

صدر في 2017-04-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, navigation, data collection/reporting

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  1. Drittes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes Vom 25. April 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 43 des Ge setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Per sonen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemes senen Unterbringung,“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Gel tungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ ersetzt. bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „2. einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitglied staates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union hat, oder 3. einer juristischen Person oder Per sonenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gleiche gilt“ durch die Wörter „Satz 1 gilt auch“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personen vereinigung in einem Mitgliedstaat der Euro päischen Union, wenn 1. natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder 2. natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 3. juristische Personen oder Personenvereini gungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar oder mittelbar über die willens bestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapi tals oder der Stimmrechte verfügen.“ b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „auf schriftlichen Antrag“ werden durch die Wörter „auf Antrag“ ersetzt. bbb) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt entwicklung“ werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er setzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt entwicklung“ werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er setzt. bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak torsicherheit“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „1, 2, 2a,“ ge strichen. c) In Absatz 6 Nummer 2 wird im einleitenden Satz teil das Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch das Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im Rahmen des Auftrags unterstehen die juris tischen Personen der Fachaufsicht des Bundes 962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ministeriums für Verkehr und digitale Infra struktur.“ 5. In § 3b Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 6 Satz 2, § 12 Absatz 3 und § 15 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. 6. In § 3c wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen“. 7. § 3d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3d Berufszulassung von Unternehmern“. b) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. 8. § 3e Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ermächtigungen nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und Ab satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, und § 3b Absatz 1 können durch Rechtsverordnung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über tragen werden. § 3 Absatz 3 und 7 gilt für Rechts verordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend. Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden ermächtigt 1. im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam, 2. in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das des Ein vernehmens mit anderen Bundesministerien in soweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung er forderlich wäre.“ 9. In § 6 Absatz 1a werden die Wörter „nach § 1 Nummer 2“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. 10. § 6a Absatz 4 wird aufgehoben. 11. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „fünf tausend Euro“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt. 12. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr (1) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen, soweit dies zum Betrieb von Binnenschifffahrtsinforma tionsdiensten, insbesondere für Verkehrsinforma tionen und zum Verkehrsmanagement, erforderlich ist, folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen: 1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs register eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Wasser fahrzeugs oder Verbandes, ausgenommen Sport fahrzeuge, bestehend aus: a) Schiffsname, b) Register, c) See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, d) IMO-Schiffsidentifikationsnummer, e) einheitliche europäische Schiffsnummer, f) Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, g) Typ, Länge und Breite des Wasserfahrzeugs, h) Art, Länge und Breite eines Verbandes, i) Baujahr, j) Nationalität, k) Tragfähigkeit oder Verdrängung, l) Tiefgang, m) Maschinenleistung, n) Anzahl und Größe von Schubleichtern oder geschleppten Gefäßen, o) höchstzulässige Fahrgastzahl bei Tagesaus flugsschiffen, p) Anzahl der Betten bei Kabinenschiffen, 2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeugs, bestehend aus: a) Name, b) Bauart, c) Baujahr, d) Länge und Breite, e) Nationalitätenkennzeichen, f) sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen, 3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Ausrüsters, Charterers, Mieters, Gebührenschuld ners oder Führers eines Wasserfahrzeugs, be stehend aus: a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Anschrift, 4. Start- und Zielhafen, Fahrtweg, letzter Auslauf und nächster Anlaufhafen, voraussichtliche Ab fahrts- und Ankunftszeit, auch an auf dem Fahrt weg liegenden Schifffahrtanlagen, Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Geschwindigkeit, Fahrtrichtung, Status, Anzahl der blauen Kegel oder Lichter sowie Tiefgang, 5. Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code, Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der Ladung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zu sätzlich die Güterbezeichnung, Ladungs-Code, Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer. Satz 1 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der Bundes wehr und der Behörden des Bundes und der Län der, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs aufgaben bestimmt sind. (2) Soweit dies zur Erstellung eigener Statistiken erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 963Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 mit Ausnahme des Schiffsnamens, der IMO-Schiffs identifikationsnummer, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen oder amtlich an erkannten Kennzeichen erheben, speichern und nutzen. (3) Soweit dies zur Erhebung von Schifffahrts gebühren erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und eine Bankverbindung der Gebührenschuldner erheben, speichern und nutzen. (4) Soweit dies zur Unterstützung der Unfall bekämpfung erforderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Aufzeichnungen des Binnenschifffahrtssprechfunks und die Anzahl der an Bord befindlichen Personen erheben, speichern und nutzen. (5) Soweit dies zur Steuerung des Betriebs ablaufs der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen er forderlich ist, dürfen die Dienststellen der Wasser straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Audio-, Video- und Betriebsdaten erheben, spei chern und nutzen. (6) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da ten nach den Absätzen 1 bis 5 den Polizeidienst stellen der Länder übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugs aufgaben nach Maßgabe der mit den Ländern ge schlossenen Vereinbarungen erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 dürfen nicht zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden mit Ausnahme von 1. Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schiff fahrt bezogenen Zusammenhang mit Wasser fahrzeugen stehen, 2. Straftaten nach § 100a Absatz 2 Strafprozess ordnung. (7) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zum Zwecke 1. der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach a) diesem Gesetz, dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz, dem Seelotsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Gefahrgut beförderungsgesetz, dem Wasserhaushaltsge setz, dem Verkehrsleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, b) auf Grund der unter Buchstabe a genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder c) den Landeswassergesetzen oder nach auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts verordnungen an das Bundesministerium für Verkehr und digi tale Infrastruktur, die Dienststellen der Wasser straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun des, die Polizeidienststellen der Länder, die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver waltungen der Länder, Hafenverwaltungen und nicht-öffentliche Stellen, 2. der Verfolgung von Straftaten, die im Zusam menhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen hang mit Wasserfahrzeugen stehen sowie von schweren Straftaten nach § 100a Absatz 2 Straf prozessordnung, an Gerichte, Staatsanwaltschaf ten, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungs behörde, die Polizeidienststellen der Länder, die Bundespolizei und den Zoll, 3. der Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Binnenschifffahrt und der Bundes wasserstraßen in anonymisierter Form an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder den Dienststellen der Wasser straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beauftragten Forschungsnehmer, 4. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffs verkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) an das Eisenbahn-Bundesamt, auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle über mitteln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. (8) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen der jeweils zu ständigen Stelle an die hierfür zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, an über oder zwischenstaatliche Stellen, an internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln, soweit dies 1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, 2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam menhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst in einem auf die Schifffahrt bezogenen Zusammen hang mit Wasserfahrzeugen stehen, durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, über- oder zwischenstaat liche Stellen, internationale Organisationen oder öffentliche Stellen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. (9) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die zum Betrieb von staatenübergreifenden Binnen schifffahrtsinformationsdiensten erforderlichen Da ten nach Absatz 1 Satz 1 an benachbarte Staaten übermitteln. (10) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Binnen schifffahrtsstatistik auf Anforderung im automati sierten Verfahren Angaben zu den Merkmalen nach 964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de §§ 3, 25 Nummer 3 des Verkehrsstatistikgesetzes, soweit sie bei ihnen vorliegen. (11) Die nach Absatz 1 bis 5 gespeicherten per sonenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab satz 1 bis 5 im Einzelfall jeweils nicht mehr erforder lich sind. (12) Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dürfen die Da ten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 zur Durchführung des jeweiligen Warentransports an Schiffsführer, Frachtmakler, Flottenmanager, Termi nalbetreiber, Verlader, Spediteure und Hafenbehör den (Transportbeteiligte) übermitteln. Die Transport beteiligten dürfen die Daten nach Satz 1 nur zur Durchführung des jeweiligen Warentransports spei chern und nutzen; eine weitere Übermittlung ist nicht zulässig. Die Daten nach Satz 1 sind von den Transportbeteiligten unmittelbar nach Abschluss des Warentransports zu löschen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nachweislich die Da ten über den Zweck nach Satz 2 hinaus, ist er von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen. Speichert oder nutzt ein Transportbeteiligter nach weislich die Daten noch nach Abschluss des Waren transports, soll er von der weiteren Datenübermitt lung ausgeschlossen werden. Die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun des haben die Transportbeteiligten auf ihre Pflich ten nach Satz 2 und 3 sowie auf die Folge von Ver stößen nach den Sätzen 4 und 5 hinzuweisen. (13) Die Absätze 1 bis 12 sind nicht auf See schifffahrtsstraßen anzuwenden.“ 13. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 abschließender Satzteil wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort „Wasserschutzpolizeien“ wird durch das Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt. bbb) Die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“ wer den durch die Wörter „Berufsgenossen schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird das Wort „Wasserschutz polizeien“ durch das Wort „Polizeidienst stellen“ ersetzt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 einleitender Satzteil werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra struktur“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) nach diesem Gesetz, dem Ge fahrgutbeförderungsgesetz sowie dazu erlassener Rechtsverordnun gen oder“. bbb) Im abschließenden Satzteil wird das Wort „Wasserschutzpolizeien“ durch das Wort „Polizeidienststellen“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Wasserschutz polizeien“ durch das Wort „Polizeidienst stellen“ ersetzt. c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien ge speichert und genutzt werden.“ 15. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei 1. zur Feststellung, welche von ihr oder einer ihrer nachgeordneten Behörden erteilten Fahrerlaub nisse, Patente, Befähigungszeugnisse und sons tige Befähigungsnachweise in der Binnenschiff fahrt eine Person besitzt, 2. zur Feststellung, welche Fahrerlaubnisse, Paten te, Befähigungszeugnisse und sonstige Berech tigungen ruhen, vorläufig oder endgültig entzo gen wurden. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kön nen folgende Daten erhoben, gespeichert und ge nutzt werden: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, 2. Art und Registernummer des Befähigungszeug nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, 3. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, 4. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sons tige Befähigungsnachweise, 5. vollziehbare Entscheidungen über Versagung der Erteilung, Entziehung, Widerruf, Rücknahme und Ruhen von Fahrerlaubnissen, Patenten oder sonstigen Berechtigungen, 6. Sicherstellung und Verwahrung von Befähigungs zeugnissen oder sonstigen Befähigungsnach weisen, 7. Verbote oder Beschränkungen, ein Wasserfahr zeug zu führen. (3) Bei einer zentralen Herstellung der Befähi gungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnach weise übermittelt die Generaldirektion Wasser straßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür 965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 965Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließ lich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungs zeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse speichern. Die Speicherung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, soweit sie nicht aus schließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 3 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen bezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der 1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes er lassener Rechtsvorschriften oder b) auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechts verordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, einschließlich der Feststellung der Tauglichkeit, Zuverlässigkeit und Befähigung einer Person, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schiff fahrtsverwaltung des Bundes, Polizeidienststel len der Länder, die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder und die nach § 3a beliehenen Dritten, 2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen hang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde und die Polizei dienststellen der Länder, 3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwalt schaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Poli zeidienststellen der Länder oder 4. Vollstreckung einer Anordnung über das Ruhen von Fahrerlaubnissen und Patenten, deren Ent ziehung, Rücknahme oder Widerruf an Dienst stellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver waltung des Bundes und die Polizeidienststellen der Länder übermittelt werden. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen bezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union, internationaler Organisationen, anderer Staaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, so weit dies 1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Ent ziehung von Fahrerlaubnissen, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff fahrt oder 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam menhang mit der Schifffahrt oder sonst mit Wasserfahrzeugen, Schiffspapieren, Fahrerlaub nissen oder Befähigungszeugnissen stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuwei sen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezo genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge währleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffs verkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Strafgesetzbuch oder nach dem Kriegswaffen kontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis erforderlich ist. (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen bezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis seit mehr als drei Jahren nicht mehr besteht und kein Ruhen einer weiteren Fahrerlaub nis angeordnet wurde. (8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der General direktion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Registern ge speichert und genutzt werden. Die Absätze 3 bis 7 gelten entsprechend.“ 16. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Datei über Schifferdienstbücher“. b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zu ständige Stelle führt eine Datei über die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern aus gestellten Schifferdienstbücher zur Erteilung von Auskünften für die Prüfung der Tauglichkeit und Befähigung einer in der Schifffahrt tätigen Person. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die in Absatz 1 genannte Stelle folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen: 1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, 2. Angaben über das Schifferdienstbuch: aus stellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglich keit und Befähigung des Inhabers, Gültig keitsvermerke. (3) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 in den bestehen den Registern der Wasserstraßen- und Schiff fahrtsämter erhoben, gespeichert und genutzt werden. Nach der Errichtung der Datei nach Absatz 1 übermitteln die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter die Daten nach Absatz 2 un verzüglich an die nach Absatz 1 genannte Stelle 966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de und löschen die Daten aus den bei ihnen be stehenden Registern unverzüglich. (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsauf gaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungs widrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, erforderlich ist, an Dienst stellen der Wasserstraßen- und Schifffahrts verwaltung des Bundes und Polizeidienststellen der Länder übermittelt werden.“ c) In Absatz 5 werden die Wörter „zwei Jahre, nachdem die letzte Befristung abgelaufen ist.“ durch die Wörter „mit der Rückgabe des Schiffer dienstbuchs oder dem Eingang einer amtlichen Mitteilung über den Tod des Schifferdienstbuch inhabers.“ ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra struktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsauf gabengesetzes in der ab dem 5. Mai 2017 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. April 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A . D o b r i n d t 967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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