Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants (POPs). National Implementation Plan of the Federal Republic of Germany
صدر في 2021-12-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen.
- اللغة
- German
- النوع
- policy
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere, Environment, Food and nutrition, Land and soil, Cultivated plants, Water, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- emissions, pollution control, monitoring, use restrictions, policy/planning, pesticides, education, research, residues, public health, recycling/reuse, data collection/reporting, food safety and quality, soil pollution/quality, toxicity/poisoning, plant protection, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, air quality/air pollution, hazardous substances, hazardous waste, waste management, organic waste, waste disposal
- الفئات
- agriculture
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Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants (POPs) National Implementation Plan of the Federal Republic of Germany (translation of the German version) Addressing COP 7 and 8 amendments Status: 31 December 2021 National Implementation plan of the Federal Republic of Germany for the Stockholm Convention Persistent Organic Pollutants (POPs) are subject of the Stockholm Convention on POPs and the POPs Proto col under the United Nations Economic Commission for Europe Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution (CLRTAP), because they remain in the environment for a long time after their release, accumu late strongly via food chains, especially in fatty tissue, and therefore cause harmful effects both to human health and the environment. These substances degrade at a very slow rate and can spread over long dis tances as a result of transportation via air and water. Both international conventions have the overarching goal of reducing or eliminating the production, use and release of these substances as far as possible. The Stockholm Convention, which entered into force in 2001, contains the legal requirements governing the control of POPs. This includes bans on the production, placing on the market and use of POPs, as well as reg ulations for waste processing including limit values, however, exemptions still exist for some substances. The aim is to reduce or eliminate emissions of these substances. For this purpose, a panel of experts (POP Review Committee) meets every year under the Stockholm Convention to discuss the current status and nominate new substances to the Conference of the Parties every second year for inclusion in the list of POPs. Germany fulfils this reporting obligation with the National Implementation Plan (NIP) (Art. 7 para. 1(a)), which sets out the specific national strategies and programmes for implementing the contents of the Conven tion and designates responsible bodies for sub-areas. This must be submitted to the Conference of the Par ties within two years of the entry into force of the Convention (Art.7 para. 1(b)). The plan must also be re viewed and developed further at intervals determined by the Conference (Art.7 para. 1(c)). At the biennial Conference of the Parties (COP), further substances have been added to the Stockholm Con vention in recent years: ► At the 7th Conference of the Parties in May 2015, hexachlorobutadiene (HCBD) and pentachlorophenol (PCP) with its salts and esters in Annex A and polychlorinated naphthalenes (PCNs), including di-, tri-, tetra- penta-, hexa- hepta- and octa-CNs in Annex A and C. ► At the 8th Conference of the Parties in May 2017, the flame retardant decabromodiphenyl ether (decaBDE) and short-chain chlorinated paraffins (SCCP) in Annex A and hexachlorobutadiene (HCBD) in Annex C. ► At the 9th Conference of the Parties in May 2019, dicofol in Annex A and perfluorooctanoic acid (PFOA), its salts and PFOA-related compounds in Annex A. The POPs which were included at the 7th and 8th Conference of the Parties have not yet been covered by the previous German implementation plan. Therefore, these POPs (HCBD, PCP, PCN, decaBDE and SCCP) are the focus of this implementation plan. The latest amendments passed by the 9th Conference of the Parties will be the subject of the next implementation plan. The Stockholm Convention is implemented by Regulation (EU) 2019/1021 dated 20 June 2019 (hereinafter referred to as the EU POPs Regulation). This regulation is a new version (recast) of the former EU POPs Reg ulation (EC) 850/2004. Due to Germany's federal structure, responsibilities for the various obligations set out in the Stockholm Convention and the EU POPs Regulation are divided between federal and state govern ments. Since POPs affect many areas, a variety of German authorities are involved. Responsible Institutions in fulfilling the obligations under the EU POPs Regulation and the implementation of the Stockholm Conven tion within Germany are: Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, Nuclear Safety and Consumer Protection (BMUV), the Federal Environment Agency (UBA), the Federal Institute for Occupa tional Safety and Health (BAuA/BfC), German Federal Institute for Risk Assessment (BfR), Federal Office of Consumer Protection and Food Safety (BMVL), the Federal Ministry of Food and Agriculture (BMEL). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE Other general European and national legislative controls cover pesticides and biocides, the classification, la belling and packaging of substances as well as other chemical legislation. Specific regulations involving POPs exist for the licensing of industrial plants and their associated emissions, for the protection of water and soil, as well as for waste processing and food safety. Plant protection products Directive 79/117/EEC already obliged the European member states to ban the marketing and use of plant protection products containing certain active substances. This ban affected aldrin, chlordane, dieldrin, en drin, heptachlor, HCB, toxaphene, HCH and DDT. Furthermore, active substances in plant protection prod ucts had to be tested according to Directive 91/414/EEC (Plant Protection Directive) and included in a posi tive list. None of the POP active substances was included in the positive list. Since the EU POPs Regulation came into force, this regulation has taken over the regulation of POPs. In the EU Plant Protection Products Regulation, Regulation (EC) No. 1107/2009, there is a general ban on all POPs and substances with POP properties for use in plant protection. The active substances listed in the Stockholm Convention are aldrin, chlordane, dieldrin, endrin, endosulfan, heptachlor, hexachlorobenzene (HCB), mirex and toxaphene. With the exception of mirex and endosulfan, the above-mentioned active substances have been prohibited in the Federal Republic of Germany for years by the Ordinance on the Use of Plant Protection Products dated 10 November 1992 (Plant Protection Prod uct Use Ordinance). Plant protection products containing Mirex have never been approved in Germany. The last authorisation of a plant protection product containing endosulfan in Germany expired in 1994. In Ger many, aldrin, chlordane, dieldrin, endrin, endosulfan, heptachlor, HCB, toxaphene, , and mirex are currently not being specifically produced. Biocidal products Lindane (γ-hexachlorocyclohexane (HCH)), α- and β-HCH were included in Annex A of the Stockholm Con vention in 2009. Due to their identification as POPs and the associated inclusion in the EU POPs Regulation, a comprehensive ban on the use of lindane as well as α- and β-HCH now exists with no exemptions. Chlor decon, was still used as an active ingredient in a product to combat the Pharaoh ant until 2001, but was banned in 2002 at the instigation of the UBA with reference to the implementation of the POP Protocol. Stockholm Convention substances are no longer reported in the EU active substance review procedure for biocides. It can therefore be assumed that no biocidal products containing these active substances are availa ble on the market. Lindane was originally notified as an active substance for the veterinary sector, but had to be withdrawn from the market by 01/09/2006. During the production of lindane (γ-HCH), large quantities of α- and β HCH were produced as “by-products”, which also used to be deposited above ground in Germany. With the inclusion of these compounds as POPs, these landfills are to be considered as POP contaminated sites. It is assumed that 390,000 to 450,000 tonnes of HCH residues are currently present in Germany. In the case of contaminated sites or harmful soil contaminations, German soil protection legislation requires the remedia tion of soils in the case of exceedances of action and test values for POPs in order to prevent hazards. Lindane contamination is particularly likely in structural woodwork in the territory of the former GDR, where lindane-containing agents were widely used indoors and as roof beams until 1989. However, the Waste Wood Ordinance does not currently specify a separate limit value for lindane. Wood identified as treated is (co-)burned in co-incineration or waste incineration plants as well as biomass power plants and destroyed in the process. Emissions of lindane or secondary emissions of polychlorinated dibenzodioxines und dibenzofuranes (PCCF/PCDF) are prevented by Seventeenth Ordinance on the Implementation of the BImSchG (17. BImSchV). Polychlornated Biphenyls (PCB) PCBs were produced on an industrial scale in the Federal Republic of Germany until 1983. They were used as insulating fluids in transformers and capacitors, as plasticisers in plastics (joint sealants, ceiling linings, cable sheathing, etc.), as flame retardants in wall paints, varnishes, adhesives and wood, and in hydraulic oils. https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html However, they can also be produced as an unwanted by-product during the combustion of chlorinated sub stances as well as during forest fires and volcanic eruptions, in the metal industry and during the synthesis of chlorinated compounds. Therefore, PCBs were included in Annex A and C of the Stockholm Convention in 2001. PCBs are listed in the EU POPs Regulation in Annex I and Annex III Part B. Since 1978, the use of PCBs has been phased out gradually until the last transformers containing PCBs had to be taken out of service in 2010. Articles already in use at the time of the entry into force of the EU POPs Reg ulation may continue to be used. Member states should, as soon as possible but no later than 31 December 2025, identify and phase-out technical equipment (e.g. transformers, capacitors or other containers with liq uids inside) containing PCBs in concentrations greater than 0.005% and in quantities greater than 0.05 dm3. In 2004, 99% of the large technical devices containing PCBs had been disposed of, but small devices contain ing PCBs are still in use or have not yet been disposed of. Thus, PCB-containing small appliances and conden sers still accumulate as waste, as do insulating, heat transfer and hydraulic oils. The largest share of PCB-contaminated waste comes from the construction sector. In this case, the resulting waste is created during demolition or remediation work in which, for example, joint compounds or floor cov erings containing PCBs are removed. In Germany, there is a complete network for the collection of waste containing PCBs. In addition there are technical processes in order to subsequently dispose of them in an environmentally sound manner or to store them in underground disposal sites. This contrasts with the release of PCBs from their origin as an undesired by-product, whereby the national trend tables show a total emission of 236 kg in 2017, which is therefore significantly below the emissions from open applications. These emissions are prevented together with PCDD/PCDF emissions by application of the best available techniques according to directive 210/75/EU (Industry emission directive) and the Sev enteenth Ordinance on the Implementation of the BImSchG (17. BImSchV). Hexabrombiphenyl (HBB) HBB was used as a flame retardant in the 1970s. The production of high-bromide compounds in Germany was discontinued as early as 1985. Since 2009, HBB has been listed in Annex A of the Stockholm Convention. The use of HBB in textiles has been restricted throughout Europe since 1983 (as part of the superordinate substance group Polybrominated Biphenyls (PBB)). Since 2004, HBB is listed in Annex I of the EU POPs Reg ulation without exemptions. As part of a regulation on PBBs, RoHS (Restriction of the use of certain hazardous substances, Directive 2002/95/EC on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equip ment) has prohibited the placing on the market of articles with a content of more than 0.1 %, based on the homogeneous material, since 2006. PBBs have not been used in electrical appliances before and other appli cations are not known. It can therefore be assumed that this, together with the legal regulations, led to HBB not playing a role in Germany. Polybrominated diphenyl ethers (PBDE) In the Stockholm Convention, only the five congener groups tetraBDE, pentaBDE, hexaBDE and heptaBDE have been listed in Annex A since 2004, and decaBDE since 2017. The listed congener groups are the main components of the commercial mixtures c-pentaBDE, c-octaBDE and c-decaBDE. c-decaBDE was the most commonly produced commercial mixture. PBDEs are additive flame retardants that have been used in polymer resins and plastics and to a lesser ex tent in adhesives, sealants and coatings. For that reason they are found in a wide range of products, such as electrical and electronic devices, vehicles and aircraft, in the construction sector, and in textiles. In the meantime, the production and use of PBDEs has been banned, but the production, placing on the mar ket and use of electrical and electronic equipment governed by Directive 2011/65/EC (RoHS Directive) is permitted. The RoHS Directive sets a limit value for electrical and electronic equipment of 1,000 mg/kg for the total amount of PBDEs. Another exemption applies to the use of articles already in use in the Union be fore 25 August 2010 that contain PBDEs. Impurities are also tolerated. A limit value of 10 mg/kg per PBDE applies to substances. For mixtures or articles, the maximum content of tetra-, penta-, hexa- hepta- and https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html decaBDE is restricted to 500 mg/kg. Further exemptions are only permitted for decaBDE, such as for use in aircraft and for use in spare parts for aircraft and specific motor vehicles. Plastics with high levels of tetraBDE, pentaBDE, hexaBDE and heptaBDE have already been largely disposed of due to the early ban, which means that decaBDE is currently the most relevant. With an average lifespan of end-of-life vehicles amounting to 17-18 years, it can be assumed that decaBDE-contaminated waste from end-of-life vehicles will probably be generated until about 2036. Due to the existing exemptions under An nex I of the EU POPs Regulation, small quantities of end-of-life vehicles contaminated with decaBDE can be expected even after 2036. Waste electrical and electronic equipment has an average lifespan of 7 to 9 years, which is expected to generate decaBDE-contaminated waste until around 2028. decaBDE will be found for longest time in construction waste, as the average lifespan here is 50 ± 25 years. Used textiles have a lifespan of about 10 years, which means that decaBDE-contaminated waste will be generated for several years. In the EU and Germany, this disposal is regulated in accordance with the relevant legislation and via a net work for the collection of waste containing Deca-BDE. There are technical procedures for their subsequent environmentally compatible disposal. Short-chain chlorinated paraffins (SCCP) The substance group of SCCPs (short-chained chlorinated paraffins) are listed in Annex A of the Stockholm Convention with some exemptions. In 2012, SCCPs were included in Annex I of the EU POPs Regulation with exemptions for use in conveyor belts in the extractive industries and in sealants already in use on or before 4 December 2015, and the use of articles containing SCCPs already in use on or before 10 July 2012. The main applications of SCCP included leather and metalworking, as well as rubber conveyor belts and seal ants. Furthermore, they were used in the production of plastics, paints and varnishes, textiles, mining, con struction, automotive and everyday products. They were also used as plasticisers, binders and flame retard ants in plastics, paints and varnishes, rubber products, paper, textiles, joints, sealants and adhesives. Typical concentrations are 20% and higher. The production of SCCP in Germany was discontinued in 1995. In June 2012, the only known company regis tered under REACH for the manufacture of SCCPs declared that it had discontinued manufacturing the sub stances and did not intend to resume. However, current measurements confirm that SCCPs are still present in products in the EU or enter the EU market in different products through imports. Based on the historical uses of SCCPs in the EU and taking into account the relatively long lifespan of con veyor belts and sealants as well as the fact that rubber waste and construction and demolition waste are also recycled in the EU, it can be assumed that waste containing SCCPs from these applications is still relevant from a waste management perspective (including recyclates for further use). Furthermore, durable textile products from military stocks can still play a role in waste generation, as can products containing SCCPs that are imported from abroad. Other applications have already been disposed of due to their relatively short lifespan and therefore only play a minor role. In the EU and Germany, this disposal is regulated in accordance with the relevant legislation and via a net work for the collection of waste containing SCCP. There are technical procedures for their subsequent envi ronmentally compatible disposal. Hexachlorobutadiene (HCBD) HCBD was included in Annex A of the Stockholm Convention in 2015 and in Annex C in 2017. In the Euro pean Union, the production, trade and use of HCBD has been banned since 2012 under the EU POPs Regula tion on persistent organic pollutants. According to Annex I of the Regulation, articles containing hexachloro butadiene already in use before or on 10 July 2012 may be put on the market and used. Furthermore, HBCD is listed in Annex III, Part B of the EU POPs Regulation. HCBD was produced in large quantities between 1970 and 1980 and has not been specifically produced and used in Europe since the late 1970s. HCBD is not and was never a target product for the German chemical industry. However, the substance is produced as a by-product of some processes and used to be sold partly for commercial purposes. Beside of the commercial production HCBD is generated as an unintentional waste product e.g. in the production of chlorinated chemicals (such as HCB), in the production of magnesium, in incineration processes, in the recycling and disposal of sewage sludge and in waste landfilling. These emissions are prevented by application of the best available techniques according to directive 210/75/EU (Industry emission directive) and the Seventeenth Ordinance on the Implementation of the BIm SchG (17. BImSchV). For contaminated sites or harmful soil changes, German soil protection law requires the remediation of wa ter contaminated by the contaminated sites in order to prevent hazards, so that no permanent hazards and significant disadvantages arise for the individual or the general public. Action and test values have been de fined for various POPs. HCBD was formerly used as an intermediate product for fluorine-containing lubricants and rubber com pounds, a solvent for elastomers, a heat-transfer fluid, a coolant in transformers, a hydraulic fluid, a fluid for gyroscopes, an adsorbent for gas contaminants, a biocide to prevent the formation of algae (e.g. in cooling water systems), and in some EU member states, as a plant protection agent in viticulture. Furthermore, HCBD has been used in the past as an absorber to scrub hydrocarbons from gases and recover chlorine gases in chlorine production, as well as in other industrial processes (e.g. the production of aluminium and graph ite rods). These applications do not exist in Germany. There is no relevance of the occurrence of HCBD in the technosphere in Germany in all the areas examined (products from historical applications, sewage sludge, unintentional formation from the production of orga nochlorine compounds, combustion processes and plastics production). HCBD is one of contaminant of HCB waste, which has been landfilled in the past in 10,000 tonne scales. Therefore, these waste landfills from which HCBD can be considered as largest HCBD reservoir. Hexabromocyclododecan (HBCDD) HBCDD was included in Annex A of the Stockholm Convention in 2013 and subsequently also listed in Annex I of the EU POPs Regulation. Exemptions exist for expanded polystyrene (EPS) articles containing hexabro mocyclododecane and used in buildings before 21 February 2018 and extruded polystyrene (XPS) articles containing hexabromocyclododecane and used in buildings before 23 June 2016. These are still authorised for use. Expanded polystyrene containing HBCDD placed on the market after 23 March 2016 must be identi fiable via labelling or other means throughout its life cycle. HCBDD has been present on the world market since the late 1960s, but production figures have dropped sharply after the ban in 2013, and it is neither pro duced nor traded in the EU today. The main global use (90%) was in EPS and XPS as flame retardants for insulation materials in buildings. EPS and XPS treated with HBCDD were also used as packaging (6%), with HBCDD concentrations reaching 0.7% to 3.0%. In High-Impact Polystyrene (HIPS) (2% of global use), which was used in electrical appliances and in video cassette housings, the HBCDD concentration could reach up to 7%. An additional use consisted of polymer dispersions on cotton or cotton blend fibres. These were used as back coatings for upholstery fab rics in home furniture and car seats, and for curtains with a concentration of 2.2 % - 4.2 % HBCDD. It was also used in latex binders, adhesives and varnishes. These uses were banned in 2013, with exemptions still listed for use in EPS and XPS until 2018. The textile industry phase-out already took place in 2007. Nevertheless, there are products, such as hair clips, listed in the literature with values above the unintentional trace contamination level (100 mg/kg), which presumably came to Germany via imports. The monitoring of imports of products and goods in Ger many is the responsibility of the federal states and customs services. The largest source of HBCDD-contaminated waste results from its use as a flame retardant in EPS and XPS insulation boards in buildings. Due to the comparatively large quantities used (over 60,000 t in total by 2015) and very long product lifetimes (50 ± 25 years), it is estimated that the vast majority of the products are still in circulation and will accumulate as waste in the coming decades. The other, still relevant, source of HBCDD-contaminated waste is found in HIPs used in electrical appliance housings. This waste will be com pletely disposed of by around 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html Pentachlorophenol (PCP) The production of sodium PCP and PCP was discontinued in Germany in 1985/86. With the entry into force of the PCP -Act in 1989, the production, marketing and use of PCP and PCP-containing products was discon tinued in Germany. Six years after the phase-out in Germany, the production of PCP and NaPCP was discon tinued throughout the EU, but PCP and NaPCP continued to be imported into the EU and used for several years after that. The production of PCPL was discontinued throughout the EU in 2000. However, it was still imported into the EU two years after production ceased, mainly to the UK, where it was used exclusively to protect industrial textiles. PCP, its salts and esters were included in Annex A (elimination) of the Stockholm Convention in 2015. Due to its excellent bactericidal and fungicidal properties, PCP was suitable for a number of different applica tions. It was primarily used for wood and building protection and lumber treatment, but also for textile and leather impregnation as well as for pulp, paper and cardboard production. PCP was also used in joint seal ants, fillers and potting compounds, adhesives, varnishes and paints. In Germany, PCP was mainly used for wood impregnation (approx. 61% in 1983) and for the treatment of textiles (approx. 13% in 1983). In 1983, the remaining quantity was used in the leather (5%), mineral oil (6%) and adhesives (6%) industries. How ever, the use of PCP in Germany was discontinued as early as 1989. PCP has not been used in the paint and pulp industry since the end of the 1970s. Wastes and products with a relatively short lifespan (paper, pulp and cardboard manufacturing products, textiles and leather products) are most likely to be irrelevant. Relevant occurrence of PCP-containing waste is from wood products from the construction sector, estimated until 2030. 95% of the waste wood is incinerated. Annex IV of the EU POPs Regulation does not stipulate a concentra tion limit value. The use of wood chips and shavings as an important application for the production of wood based materials has resulted in unintentional PCP trace contamination occurring in wood products. A limit value for PCP trace contaminants has been incorporated into Annex I of the EU POPs Regulation. Polychlorinated naphthalenes (PCN) PCNs, including di-, tri-, tetra-, penta-, hexa-, hepta- and octa-CNs were included in Annex A and C of the Stockholm Convention in 2015. In the European Union, the production, placing on the market and use of PCNs is banned through inclusion in Annex I of the EU POPs Regulation. PCN is also listed in Annex III, Part B. According to Annex I of the Regulation, articles containing polychlorinated naphthalenes already in use be fore or on 10 July 2012 may be placed on the market and used. The global production of PCNs was virtually discontinued in the 1970s and PCNs were replaced by PCBs, which in turn were replaced by chlorinated paraffins (CP) in a variety of applications. PCNs have not been produced in Germany since 1989. However, they occurred as a by-product in the production of PCBs in con centrations of 0.01 - 0.09%. PCNs are also produced in thermal processes such as waste incineration and the production of secondary copper and aluminium, chlor-alkali electrolysis and metallurgical processes for the production of magnesium. These emissions are prevented by application of the best available techniques ac cording to directive 210/75/EU (Industry emission directive) and the Seventeenth Ordinance on the Imple mentation of the BImSchG (17. BImSchV). Furthermore, PCNs can also be formed naturally during wood combustion, e.g. forest fires. In addition, leach ing processes in landfills can also lead to the unintentional release of PCNs. In the case of contaminated sites or harmful soil contaminations, German soil protection legislation requires the remediation of soils in the case of exceedances of action and test values for POPs in order to prevent hazards to human health and the environment. PCNs have been widely used in the past due to their advantageous properties such as chemical inertness, low flammability, (electrical) insulating properties, resistance to biodegradation and effectiveness as biocides. In the past, they were used, among other things, in wood preservatives, additives for paints, waterproof metal paints and motor oils, special solvents with a high boiling point, chemical-resistant measuring instrument https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html fluids, cable insulation, for impregnating papers, as lubricants, in products for recasting electronic or auto motive components, in the manufacture of precision castings, in flame retardants, in hardening protection compounds for carburising metals, in transformers and in capacitors. Furthermore, PCNs were processed with resins, rubber, plastics, tallow, kaolin and PCBs to form various mouldable masses. In this context, the application volume was significantly lower than that of PCBs. PCNs were also used in the defence industry for the production of smoke grenades. However, it cannot be ruled out that waste containing PCNs will still be produced in the future due to its for mer applications in jointing and sealing compounds and in paints for metal construction, as the service life of buildings is relatively long at 50 ± 25 years. In the EU and Germany, this disposal is regulated in accordance with the relevant legislation and via a network for the collection of waste containing PCN. Technical proce dures are available for their subsequent environmentally sound disposal. Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) DDT is an insecticide whose production, marketing and use has been banned in Germany since 1972 by the so-called DDT Act . It is listed in Annex B of the Stockholm Convention and in Annex I of the EU POPs Regula tion without exemptions. DDT is not specifically produced and used in Germany. DDT contamination is particularly likely to be present in structural woodwork in the territory of the former GDR, where agents containing DDT were widely used indoors and as roof beams until 1989. The occurrence of DDT waste sludge at so-called “problem landfills” in Germany has also been reported. Perfluorooctane sulfonic acid (PFOS) PFOS belongs to a class of per- and polyfluorinated alkyl substances (PFAS), which comprises a group of more than 4000 substances. PFOS, its salts and perfluorooctane sulfonyl fluoride (PFOSF) were included in Annex B of the Stockholm Convention in 2009. In the European Union, PFOS, its salts and PFOSF are listed in Annex I of the EU POPs Regulation. The only exemption allowed in the EU for the production and placing on the market of PFOS, in accordance with the EU POPs Regulation, is its use as a spray suppressant for non decorative hard chrome plating (chromium VI) in closed loop systems. In this context, member states are required to report to the Commission every four years and to apply BAT in the relevant installations in ac cordance with the second subparagraph of Article 17(2) of Directive 2008/1/EC. Due to its surface-active properties and excellent resistance to other chemicals, PFOS and its salts have been widely used as surfactants in fire-fighting foams, coating agents for leather and textiles, and as hydraulic flu ids in aviation. It has also been used as an insecticide, photographic coating agent, insect bait and in certain medical devices. In most cases PFOS was used as a process chemical which means it did not remain in the articles in relevant quantities. A former field of application for PFOS was the photographic industry. The main share of PFOS in the photo graphic industry (approx. 80 per cent) was used for X-ray films in Germany until 2010. Stocks of PFOS-con taining photographic materials may still exist, as photographic materials are recycled mainly because of their high silver and plastic fraction content. Furthermore, X-ray images of persons over 18 years of age must be kept for 10 years after the date of their last examination. Therefore, waste containing PFOS may still be gen erated in this sector. Waste containing PFOS may also arise from electroplating applications, however waste water and waste from electroplating are not specifically treated for PFOS content. A series of measurements have confirmed that PFOS concentrations in sewage processing plants are below the applicable limits. Polychlorinated dibenzodioxins and dibenzofurans (PCDDs/PCDFs) PCDD/PCDF was one of the first substance groups to be included in Annex C of the Stockholm Convention in 2001. In the European Union, they are listed in Annex III, Part A of the EU POPs Regulation. PCDDs and PCDFs were never specifically produced and used intentionally. Their release into the environ ment from non-natural sources stems from their unintentional production as a result of chemical-industrial https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID&start=%2F%2F%2A%5b%40node id%3D%27208351%27%5d&skin&tf=xaver.component.Text 0&hlf=xaver.component.Hitlist 0&bgbl172082.pdf and thermal processes. Dioxin and furan emissions have decreased significantly over the last decades as a result of the legislation and other regulatory measures. Currently, PCDDs/PCDFs are still released unintentionally from residential heating devices and thermal pro cesses in the metal extraction and processing industries. Releases from German waste management plants (waste incineration, sewage sludge incineration, waste wood incineration, crematoria) are not relevant because of the legislation and its emission limit values for PCCDs/PCDFs. These emissions are prevented by application of best available techniques according to di rective 210/75/EU (Industry emission directive) and the Seventeenth Ordinance on the Implementation of the BImSchG (17. BImSchV). Pentachlorobenzene (PeCB) PeCB is no longer produced in Germany and was included in Annex A and C of the Stockholm Convention in 2009. PeCB is listed in Annex I and Annex III Part B of the EU POPs Regulation. The largest source of unintentionally produced PeCB results from the uncontrolled burning of organic mate rial in the presence of chlorine (e.g. incorrect burning of household waste). Furthermore, it can also be re leased during thermal processes that occur during metal processing or during the synthesis of chlorinated organic compounds. The main sources of emissions in Germany are residential combustion devices and thermal processes in the metal extraction and processing industries. Releases from various German waste management plants (waste incineration, sewage sludge incineration, waste wood incineration, crematoria) are irrelevant because of the legislation and its limit values for PCCDs/PCDFs, covering other unintentional releases as well. These emissions are prevented by application of the best available techniques according to directive 210/75/EU (Industry emission directive) and the Seventeenth Ordinance on the Implementation of the BIm SchG (17. BImSchV). Information exchange measures (Article 9) As stipulated in Article 9 of the Stockholm Convention, each contracting party should engage in the exchange of information relevant to the reduction or elimination of the production, use and release of POPs and to al ternatives to POPs, including information on their risks and their economic and social costs. In Germany, the German Environment Agency and the Federal Ministry for the Environment, Nature Conser vation and Nuclear Safety have been designated as the national contact points. Germany's obligation to exchange information is fulfilled by the creation of the NIP. This shall be submitted to the Secretariat of the Stockholm Convention and published on the Stockholm Convention website. The German Environment Agency regularly organises national conferences and workshops with the participa tion of SAICM stakeholders, as well as expert discussions on selected specific topics of global concern. Information, awareness and education measures (Article 10) Information, awareness raising and education on POP-relevant issues is currently carried out by the German Environment Agency and individual states. The German Environment Agency informs the public via print media, press releases or the internet, through publications and expert discussions about current cases, oc currences as well as POP use areas and any problems arising from their use. The Federal Ministry for the En vironment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Federal Institute for Occupational Safety and Health also provide information on the background, developments and status of POPs on the basis of the Stockholm Convention. The German Environment Agency regularly publishes general information on POPs concerning various topics on its homepage, which also includes the national implementation plans. https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html Research, development and monitoring measures (Article 11) Article 11 of the Stockholm Convention requires parties to promote or undertake appropriate research, de velopment and monitoring of POPs, their alternatives where appropriate, and potential persistent organic pollutants, within their capabilities, both nationally and internationally. In addition to sources and releases into the environment, this also concerns the presence, concentrations and trends of concentrations in hu mans and in the environment, as well as their effects on human health. Germany is pursuing these research activities e.g. using funding from the Environment Ministry's depart mental research plan. In addition there is research work at universities and scientific institutions. Monitoring activities are carried out by the federal government and individual states. On the one hand, they serve to assess the environmental burden - including that on humans - and on the other hand, measurement or investigation and monitoring programmes and databases (POP dioxin database, German Environmental Specimen Bank) exist that serve to assess and monitor the burden on the environment and the state of the en vironment in the narrower sense and/or in the context of specific legal regulations. Control activities, in contrast to monitoring, include the enforcement of legal provisions. This can also lead to overlaps with monitoring. The responsible departments of the federal government and the states of Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Western Pomerania, Lower Saxony and Schleswig-Holstein have been cooperating since 1997 with regard to monitoring the marine environment of the North Sea and the Baltic Sea within the framework of the Federal/State Committee for the North Sea and the Baltic Sea. Technical and financial assistance measures (Articles 12 and 13) Articles 12 and 13 of the Stockholm Convention call on signatory states to provide technical and financial assistance to developing countries and countries with economies in transition to achieve the Stockholm Con vention's objectives. Since 2015, Germany has been contributing €180,000 annually to the “Special Programme Trust Fund to strengthen implementation of the Basel, Rotterdam and Stockholm Conventions, the Minamata Convention on Mercury, and the Strategic Approach to International Chemicals Management”. The aim of the Special Pro gramme is to sustainably develop public institutions and capacities in developing countries and countries with economies in transition in order to establish national development strategies, plans and priorities for the sustainable and sound management of chemicals and waste. In addition, international projects in the field of chemical safety are coordinated by the German Society for International Cooperation (GIZ) and on behalf of the German Federal Ministry for Economic Cooperation and Development (BMZ). Country profile Germany lies in central Europe within the 47° and 55° northern latitude and the 6° and 15° eastern longi tude. The North and Baltic Sea coasts are located in the north and the Alps in the south. Germany borders nine countries (Denmark, Poland, Czech Republic, Austria, Switzerland, France, Luxembourg, Belgium and the Netherlands) and covers an area of 357,582 km² including 77 islands. With 83,019,213 inhabitants (as of 31/12/2018), it is the most populous country in Europe with 232 people per km² and accounts for 16.2% of the EU population (Destatis 2019b). Germany lies in Central Europe's temperate climate zone. The German political system is parliamentary democracy. New laws are passed in the German Bundestag (parliament) and ratified by the Bundesrat (upper house), which derive their functions and powers from basic constitutional law also referred to as the Basic Law (Grundgesetz). Germany is a federal state, whereby the Federal Government and the States act equally and independently. The federal government regulates foreign policy, social security functions and defence programmes. The states are responsible for education, health, the police and the administration of justice. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html In 2019, the German gross domestic product (GDP) amounted to €3.436 trillion (Destatis 2020). Of this, 69.3% was generated by the service sector, 29.8% by manufacturing and construction, and 0.9% by agricul ture and forestry. About half of Germany's land is used for agricultural purposes. About 32% of Germany is covered by forest. Many of the moors, meadows and forests are located in one of Germany’s 16 national parks, 19 biosphere reserves or 105 nature parks. On average, the state of the environment in Germany can be considered to be good. According to the German Environment Agency, air quality in Germany has improved greatly compared to 1995, but for particles (PM10 and PM2,5), Nitrogen Dioxid (NO2) and Ozone (O3), certain limit values recommended by the WHO are still frequently exceeded. The best air quality is found in the coastal areas, whereas the conurbations, espe cially the Ruhr area, often report poorer values („UBA, Luftqualität 2018“). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 1 Anhang Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................................................. 2 1 Regulatorischer, politischer und institutioneller Rahmen ......................................................................... 6 1.1 Europäische Regelungen zu Chemikalien........................................................................................... 6 1.1.1 POP ................................................................................................................................................. 6 1.1.2 Allgemeines europäisches Chemikalienrecht ................................................................................ 7 1.1.3 Europäische Regelungen zu Pflanzenschutzmitteln ...................................................................... 8 1.1.4 Europäische Regelungen zu Bioziden ............................................................................................ 9 1.1.5 Export-/Import-Regelungen ........................................................................................................... 9 1.2 Nationale chemikalienrechtliche Regelungen ................................................................................... 9 1.2.1 Zuständigkeiten rechtlicher Aufgaben für Chemikalien .............................................................. 10 1.3 Anlagenrechtliche Regelungen ........................................................................................................ 10 1.3.1 Europäische anlagenrechtliche Regelungen ................................................................................ 10 1.3.2 Nationale anlagenrechtliche Regelungen .................................................................................... 11 1.4 Wasserrechtliche Regelungen .......................................................................................................... 13 1.4.1 Europäische wasserrechtliche Regelungen .................................................................................. 13 1.4.2 Nationale wasserrechtliche Regelungen ...................................................................................... 14 1.5 Bodenschutzrechtliche Regelungen ................................................................................................. 15 1.5.1 Europäische bodenschutzrechtliche Regelungen ........................................................................ 15 1.5.2 Nationale bodenschutzrechtliche Regelungen ............................................................................ 15 1.6 Abfallrechtliche Regelungen ............................................................................................................ 17 1.6.1 Internationale Regelungen .......................................................................................................... 17 1.6.2 Europäische abfallrechtliche Regelungen .................................................................................... 18 1.6.3 Nationale abfallrechtliche Regelungen ........................................................................................ 18 1.7 Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelrecht ...................................................................... 20 1.7.1 Europäische Regelungen .............................................................................................................. 20 1.7.2 Nationale Regelungen .................................................................................................................. 22 1.8 Politischer Rahmen: nationale Umsetzung von umweltbezogenen Anforderungen durch Gremien23 1.9 Institutioneller Rahmen ................................................................................................................... 24 2 Maßnahmen zur Verhinderung von Freisetzungen aus beabsichtigter Produktion und Verwendung (Artikel 3) ..................................................................................................................................................26 2.1 Stoffe der Anlage A des Stockholmer Übereinkommens ................................................................. 26 2.1.1 Pflanzenschutzmittel .................................................................................................................... 26 2.1.2 Biozid-Produkte ............................................................................................................................ 27 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 3 2.1.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) .................................................................................................... 27 2.1.4 Hexabrombiphenyl (HBB) ............................................................................................................ 28 2.1.5 Polybromierte Diphenylether (PBDE) .......................................................................................... 29 2.1.6 Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) ............................................................................................... 34 2.1.7 Hexachlorbutadien (HCBD) .......................................................................................................... 39 2.1.8 Hexabromcyclododecan (HBCDD) ............................................................................................... 41 2.1.9 Pentachlorphenol (PCP) ............................................................................................................... 43 2.1.10 Polychlorierte Naphthaline (PCN) ................................................................................................ 46 2.2 Stoffe der Anlage B des Stockholmer Übereinkommens ................................................................. 48 2.2.1 Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) ............................................................................................ 48 2.2.2 Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) ................................................................................................. 49 3 Maßnahmen zum Register spezifischer Ausnahmegenehmigungen (Artikel 4) .......................................52 4 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen von Stoffen der Anlage C (Artikel 5) ...............................................................................................................................................................53 4.1 Stoffe der Anlage C des Stockholmer Übereinkommens ................................................................. 53 4.1.1 Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) .............................................. 53 4.1.2 Hexachlorbenzol (HCB) ................................................................................................................ 55 4.1.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) .................................................................................................... 56 4.1.4 Pentachlorbenzol (PeCB) ............................................................................................................. 58 4.1.5 Polychlorierte Naphthaline (PCN) ................................................................................................ 58 4.1.6 Hexachlorbutadien (HCBD) .......................................................................................................... 60 4.2 Artikel 5 a Erarbeitung eines nationalen Aktionsplans .................................................................... 63 4.2.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand ........................................................................................ 63 4.3 Artikel 5b-e: Förderung und Anordnung der Anwendung von Maßnahmen und besten verfügbaren Techniken zur Freisetzungsverringerung und Quellenbeseitigung ............................. 64 4.3.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand ........................................................................................ 64 4.3.2 Maßnahmen ................................................................................................................................. 65 5 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen aus Lagerbeständen und Abfällen (Artikel 6) ..................................................................................................................................................66 5.1 POP-Lagerbestände .......................................................................................................................... 66 5.1.1 Bisherige Entwicklung .................................................................................................................. 66 5.1.2 Ist-Zustand ................................................................................................................................... 66 5.2 POP in Alterzeugnissen ..................................................................................................................... 67 5.2.1 PCB in Alterzeugnissen ................................................................................................................. 67 5.2.2 PBDE in Alterzeugnissen ............................................................................................................... 68 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 4 5.2.3 SCCP in Alterzeugnissen ............................................................................................................... 75 5.2.4 HBCDD in Alterzeugnissen ............................................................................................................ 75 5.2.5 PCP in Alterzeugnissen ................................................................................................................. 77 5.2.6 PCN in Alterzeugnissen ................................................................................................................ 77 5.2.7 DDT und Lindan in Alterzeugnissen.............................................................................................. 78 5.2.8 Verwendung von PFOS ................................................................................................................. 78 5.3 POP-haltige Abfälle .......................................................................................................................... 79 5.3.1 PCB-haltige Abfälle ....................................................................................................................... 80 5.3.2 PBDE-haltige Abfälle .................................................................................................................... 82 5.3.3 SCCP-haltige Abfälle ..................................................................................................................... 91 5.3.4 HBCDD-haltige Abfälle ................................................................................................................. 93 5.3.5 PCP-haltige Abfälle ....................................................................................................................... 97 5.3.6 PCN-haltige Abfälle ...................................................................................................................... 99 5.3.7 PFOS-haltige Abfälle ................................................................................................................... 100 5.3.8 PCDD/PCDF-haltige Abfälle ........................................................................................................ 102 5.3.9 Entsorgung POP-haltiger Abfälle auf Deponien ......................................................................... 102 5.3.10 Verwertung POP-haltiger Abfälle im Bergversatz ...................................................................... 103 5.3.11 Bioabfälle ................................................................................................................................... 103 5.3.12 Klärschlamm ............................................................................................................................... 103 5.3.13 Altlasten/schädliche Bodenverunreinigungen ........................................................................... 105 6 Maßnahmen zum Informationsaustausch (Artikel 9) ............................................................................106 7 Maßnahmen zur Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung (Artikel 10) .................................107 7.1 Bisherige Entwicklung & Ist-Zustand .............................................................................................. 107 7.1.1 Veröffentlichungen zu allgemeinen Informationen auf der Homepage des UBA ..................... 107 7.1.2 Daten zur Umwelt ...................................................................................................................... 107 7.1.3 Kleinfeuerungsanlagen .............................................................................................................. 108 7.1.4 Experten/innendiskussionen ..................................................................................................... 108 7.1.5 Datenbanken und Register zur Information von POP ................................................................ 108 8 Maßnahmen zur Forschung, Entwicklung und Überwachung (Artikel 11) .............................................112 8.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand .......................................................................................... 112 8.1.1 Forschung ................................................................................................................................... 112 8.1.2 Monitoringaktivitäten des Bundes ............................................................................................ 114 8.1.3 Monitoringaktivitäten der Länder ............................................................................................. 120 8.1.4 Überwachung ............................................................................................................................. 121 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 5 9 Maßnahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung (Artikel 12 und Artikel 13) ...................123 10 Quellenverzeichnis .................................................................................................................................124 A Anhang: ..................................................................................................................................................135 A.1 Informationsportale für die Öffentlichkeit .................................................................................... 135 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................................................................137 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 6 1 Regulatorischer, politischer und institutioneller Rahmen 1.1 Europäische Regelungen zu Chemikalien 1.1.1 POP Das nationale Umwelt- und Chemikalienrecht wird weitestgehend von EU-Recht bestimmt: entweder in Form europäischer Verordnungen oder durch Richtlinien, die in nationale Gesetze umzusetzen sind. Dieses EU Recht als Basis des nationalen Vollzugs wird zunächst dargestellt. Die EU ist Vertragspartner des Stockholmer Übereinkommens und damit zur Umsetzung verpflichtet; sie er folgt mit der Verordnung (EU) 2019/1021 (im Folgenden EU-POP-VO genannt) des Europäischen Parla ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe. Artikel 3 der EU-POP-VO regelt ein grundsätzliches Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen1, die im Anhang I dieser Verord nung enthalten sind. Hiervon ausgenommen sind nach Artikel 4 Abs. 1 lediglich geringe Mengen (laboratory scale) der Stoffe zu Forschungszwecken und unbeabsichtigt entstandene Spurenverunreinigungen (uninten tional trace contaminants). Anhang I enthält die Stoffe gemäß Anlage A und B des Stockholmer Übereinkom mens. Zum Teil werden genaue Bedingungen für das Vorhandensein von Stoffen in Erzeugnissen und Anforde rungen an das Recycling von Stoffen bzw. Gemischen formuliert. Darüber hinaus enthält die Verordnung folgende wesentliche Bestimmungen: ► Artikel 5: Lagerbestände; ► Artikel 6: Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen; und ► Artikel 7: Abfallbewirtschaftung POP-haltiger Abfälle. Artikel 14 der EU-POP-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU Sanktionen zu Verstößen gegen das Verbot der Herstellung, Verwendung und des Inverkehrbringens der Stoffe des Anhang I zu erlassen. In Deutschland sind diese Sanktionen im Chemikaliengesetz und in der Chemikalien-Sanktionsverordnung umgesetzt. Folgende Ausnahmen für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation sind im Anhang I der EU-POP-VO festgehalten: Für die Stoffe Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta und DecaBDE gilt eine Höchstgrenze von 0,001 Gew. % (10 mg/kg) als Bestandteil in Stoffen. Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (unbeabsichtigte Spurenverunreinigung) für die Summe der Konzentrati onen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung wer den unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet. Eine weitere Abweichung ist erlaubt, wenn die Erzeugnisse unter den Regelungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU (Restriction of the use of certain hazardous substances – RoHS2) fallen. Für PFOS gilt ebenfalls eine Höchstgrenze von 0,001 Gew. % (10 mg/kg) als Bestandteil in Stoffen. Für die Zwecke des PFOS-Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (unbeabsichtigte Spurenverunreinigung) für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder 1 Das Vorhandensein eines Stoffs wird dabei nicht als Verwendung eines Stoffs betrachtet. Aus diesem Grund definiert das Chemikalienrecht weiter gehende Grenzwerte für die Marktfähigkeit von Erzeugnissen die z. B. importiert werden oder einen Stoff als Verunreinigung enthalten können. 2 Ein RoHS konformes Bauteil darf bis zu 0,1 Gew.-% Polybromierte Biphenyle enthalten. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02011L0065-20190722 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 7 mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials be trägt. Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vo rausgesetzt, die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Elimi nierung von PFOS Bericht. Darüber hinaus erlaubt die EU-POP-VO die Weiternutzung der oben genannten Erzeugnisse, wenn diese be reits vor dem 25. August 2010 auf dem Markt waren. Für HBCDD gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (unbeabsichtigte Spurenverunreinigung), wonach höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%) HBCDD in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flamm schutzmittel in Erzeugnisse vorhanden sein dürfen. Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die HBCDD enthalten und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (5) und dem Durchfüh rungsbeschluss Nr. 2016/C 12/06 der Kommission (6) bereits vor dem 21. Februar 2018 in Gebäuden ver wendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die HBCDD enthalten und bereits vor dem 23. Juni 2016 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Absatz 2 Unterab sätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung. Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich nung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, das nach dem 23. März 2016 in Verkehr ge bracht und in dem HBCDD verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während seines ge samten Lebenszyklus identifizierbar sein. Für HCBD, PCN und Endosulfan gilt, dass Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und HCBD, PCN bzw. Endosulfan enthalten, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dar über hinaus gilt für diese drei Einträge, dass Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 auf die Erzeugnisse ge mäß Nummer 1 Anwendung finden. Für SCCP gilt, dass Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Er zeugnisse, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, im Wege einer Ausnahme hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist für a) SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden; und b) andere SCCP enthaltende Erzeugnisse als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf diese Erzeugnisse Anwendung. Bei PCB dürfen Erzeugnisse unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die ser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden. So bald wie möglich, jedoch spä testens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kon densatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 Liter enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr. 1.1.2 Allgemeines europäisches Chemikalienrecht Den allgemeinen Rahmen für chemische Stoffe in der EU bilden die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ge nannt REACH-Verordnung (nachfolgend als REACH-VO oder REACH bezeichnet), und Verordnung (EG) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:396:0001:0849:EN:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 8 Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, genannt CLP3 Verordnung, als Umsetzung des GHS auf europäischer Ebene4. REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) regelt die Registrierung, Bewer tung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien in der EU. Stoffe der Anlagen A – C des Stockholmer Übereinkommens werden im Rahmen der Zulassung von REACH nicht behandelt, sondern unterliegen dem grundsätzlichen Verbot oder den Ausnahmen der EU-POP-VO. Die REACH-VO unterstützt die Identifizierung von weiteren Chemikalien mit POP-Eigenschaften, die nicht im Stockholmer Übereinkommen gelistet werden, durch Überprüfung der Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätseigenschaften5 (Kriterien für die Bewertung in REACH Anhang XIII6). Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen Eigenschaften (engl.: persistent, bioaccumulative, toxic – PBT) oder mit sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden Eigenschaften (engl: very persistent, very bioaccumulative – vPvB) werden als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert. Die Verwendung solcher Stoffe unterliegt einer Zulassungspflicht und Überwachung. Unabhängig davon kann nach REACH die Verwendung und das Inverkehrbringen von Stoffen beschränkt werden, die als PBT oder vPvB identifiziert wurden, solange diese nicht im Stockholmer Übereinkommen aufgenommen sind. Dies war der Fall bei DecaBDE und Hexabrombiphenyl, die zunächst im Anhang XVII von REACH und später durch eine Listung in der EU-POP-VO ersetzt wurden; ebenso bei HBCDD, das im Anhang XIV von REACH aufgeführt war, bevor dieser Eintrag durch die Listung in der EU-POP-VO ersetzt wurde. Zum 4. Juli 2020 wurde für PFOA, seine Salze und verwandte Verbindungen die Beschränkung unter REACH durch die Aufnahme in Anhang I der POP VO ersetzt. PFOA, seine Salze und verwandte Verbindungen sowie Pentachlorphenol wurden mit Verordnung (EU) 2020/2096 in Anhang XVII der REACH VO gelöscht. Ergänzend zur REACH-VO regelt die CLP-Verordnung die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ge fährlicher Stoffe und Gemische. 1.1.3 Europäische Regelungen zu Pflanzenschutzmitteln7 Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist EU-weit einheitlich in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (sog. EU-Pflan zenschutzmittelverordnung) festgelegt. Unterschieden werden das Verfahren für die Wirkstoffprüfung auf EU-Ebene sowie das Verfahren für die Zulassung der formulierten Pflanzenschutzmittel auf Ebene der Mit gliedsstaaten. POP sind für die Zulassung ausgeschlossen. Wirkstoffe werden auf EU-Ebene geprüft und ggf. zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Die Genehmigung von Wirkstoffen mit PBT-oder POP-Eigenschaften ist ausgeschlossen(Anhang II Abschnitt 3). 3 Von Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, engl. Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mix tures – CLP. 4 Insofern diese Stoffe keine Wirkstoffe unter der EU-BiozidVO und EU-PflanzenschutzmittelVO betreffen. 5 Nach REACH können Stoffe, die u.a. ein persistentes, bioakkumulierendes und toxisches oder ein sehr persistentes und sehr bioakkumulierendes Umweltverhalten haben, als besonders besorgniserregend identifiziert werden. Die Kriterien nach REACH-Anhang XIII für bioakkumulierende Eigen schaften weichen von den Kriterien im Stockholmer Übereinkommen ab. Das Ferntrans- portverhalten wird in REACH nicht untersucht und ist kein Kriterium für die besondere Besorgnis (anders als bei POPs). 6 Letzte Änderung durch Verordnung (EU) Nr. 252/2011 vom 15. März 2011. 7 Die Aufstellung berücksichtigt lediglich solche Regelungen, die einen Bezug zu Stoffen des Stockholmer Übereinkommens haben in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:309:0001:0050:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31979L0117:DE:HTML http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:230:0001:0032:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:069:0003:0006:DE:PDF Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 9 1.1.4 Europäische Regelungen zu Bioziden Regelungen zum Umgang mit Bioziden sind in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla mentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Bi ozidprodukten festgelegt. Im Rahmen eines EU-einheitlichen Verfahrens wird darüber entschieden, ob ein Biozid-Wirkstoff in die Liste der auf Unionsebene zulässigen Wirkstoffe aufgenommen wird. POP sind von der Zulassung ausgeschlossen. Noch gebräuchliche Stoffe mit PBT Eigenschaften werden als Biozidwirkstoffe ersetzt werden und nur zuge lassen, wenn die Rückausnahmen gemäß Art 5 Abs.2 zutreffen, und auch dann nur für 5 statt der üblichen 10 Jahre; Verlängerungen sind möglich, wenn die Kriterien für die Rückausnahmen weiter erfüllt sind. 1.1.5 Export-/Import-Regelungen Export und Import gefährlicher Chemikalien werden in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Um setzung des Rotterdamer Übereinkommens, Prior Informed Consent – PIC- VO) geregelt. Soll ein gefährlicher Stoff, der in Anhang I der PIC-Verordnung gelistet ist, in ein Drittland exportiert werden, so muss dies den zuständigen Behörden im Zielland 15 Tage vorher angezeigt werden. Stoffe, die in Teil 2 oder Teil 3 des An hangs I gelistet sind, dürfen nur dann exportiert werden, wenn das Zielland der Einfuhr dieser Stoffe in sein Staatsgebiet vor der Einfuhr ausdrücklich zugestimmt hat. Einfuhren werden insofern geregelt, als dass die in die EU importierten Jahresmengen zu erfassen sind. In der EU verbotene POP werden in Anhang V Teil 1 der PIC-VO aufgenommen. Für sie gilt ein generelles Ausfuhrverbot (die verschiedenen Verfahren der Ver ordnung werden geregelt nach den Artikeln 8, 10, 12, 13, 14, 15). 1.2 Nationale chemikalienrechtliche Regelungen Das nationale Umwelt- und Chemikalienrecht wird weitestgehend von EU-Recht bestimmt: entweder in Form europäischer Verordnungen, aber zum Teil auch durch Richtlinien, die in nationale Gesetze umzusetzen sind. Nationale Gesetze und ggf. untergesetzliche Regelungen8 beschränken sich überwiegend auf die Festlegung nati onaler Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben für den Vollzug sowie Sanktionsvorschriften9. Zentrales Rechtsetzungselement des deutschen Stoffrechts ist das Chemikaliengesetz (ChemG). Dieses ent hält im Wesentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen sowie Ermächtigungen für weitergehende Durchführungsbestimmungen. Relevanz für POP haben insbesondere folgende Regelungen: ► Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): regelt die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Gefahr stoffen, ebenso den Umgang und die Verwendung, ► Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV): regelt die Abgabe von Gefahrstoffen bzw. die Be schränkung des Inverkehrbringens in Umsetzung von REACH-Anhang XVII, ► Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV): beschreibt die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemikalienrechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen, ► Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV): besagt, dass alle Biozid-Produkte, die sich in Deutsch land auf dem Markt befinden, der Zulassungsstelle gemeldet werden. Darüber hinaus finden sich Regelungen zur EU-Pflanzenschutzmittelverordnung im Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG). 8 z. B. Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. 9 Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestände http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R0528-20140425&qid=1484910529474&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R0649-20160201&qid=1494923141709&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02012R0649-20160201&qid=1494923141709&from=EN http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chemg/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gefstoffv 2010/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chemverbotsv/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chembiozidzulv/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chembiozidmeldev 2011/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflschg 2012/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 10 1.2.1 Zuständigkeiten rechtlicher Aufgaben für Chemikalien Grundsätzlich obliegt nach dem ChemG die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen auch des euro päischen Chemikalienrechts den Ländern. Die Länder weisen die Zuständigkeit für diese Aufgaben bestimm ten Behörden zu, ggf. können auch unterschiedliche Landesbehörden für einzelne Aufgaben verantwortlich sein. Für bestimmte Sachverhalte legt das ChemG jedoch die Zuständigkeit von Bundesbehörden fest. Die Bundesstelle für Chemikalien (BfC - Fachbereich 5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi zin BAuA) hat umfangreiche Zuständigkeiten bei der Durchführung der REACH-, CLP- und Biozid-, -VO. Sie beteiligt bei der Durchführung ihrer Aufgaben folgende Bundesbehörden als Bewertungsstellen für be stimmte Aspekte: ► das Umweltbundesamt (UBA) als Bewertungsstelle Umwelt, ► das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz, und ► den Fachbereich 4 innerhalb der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) als Bewer tungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie zu Fragen bei der Bewertung von Biozidwirkstoffen ggf. zusätzlich die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM), das Julius Kühn Institut (JKI) oder das Robert-Koch-Institut (RKI). Unabhängig davon legt das ChemG für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Biozidverordnung im Rahmen der Seu chenbekämpfung Zuständigkeiten des RKI, des JKI und des BVL fest. 1.3 Anlagenrechtliche Regelungen 1.3.1 Europäische anlagenrechtliche Regelungen Die Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) RL 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung für die im Anhang I genannten industriellen Tätigkeiten. Die IE-RL ist am 6. Januar 2011 in Kraft getreten und wurde vollständig in nationales Recht umgesetzt. Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissi onen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Gemäß Artikel 13 werden für in Anhang I genannte Anlagenarten Merkblätter er stellt. Diese enthalten Schlussfolgerungen über beste verfügbare Techniken (BVT) und mit diesen Techniken assoziierte Emissionswerte, die in nationalen Anlagengenehmigungen zu verwenden sind. Art. 21 Abs. 3 der IE-RL verlangt die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen vor Ort einschließlich der Über prüfung von Genehmigungsauflagen und Einhaltung aktualisierter Auflagen durch die jeweilige Anlage in nerhalb von 4 Jahren nach deren Veröffentlichung. Wasserspezifische Teile von BVT-Schlussfolgerungen werden derzeit durch die Abwasserverordnung und deren Anhänge umgesetzt. Luftspezifische Teile von BVT-Schlussfolgerungen werden durch TA Luft und wei terer branchenspezifischer Regelungen (z.B. für Abfallverbrennungsanlagen oder Großfeuerungsanlagen) umgesetzt. Genehmigungen müssen mindestens die Schadstoffe der Liste in Anhang II der IE-RL, aber auch alle sonstigen von den jeweiligen Anlagen emittierten Schadstoffe enthalten, wenn diese nach Art und Umfang in den Gel tungsbereich der IE-RL (im Besonderen Anhang I) fallen. Die Schadstoffliste des Anhangs II der IE-RL enthält u.a. luftseitig: ► Polychlordibenzodioxine und -furane ► Fluor und Fluorverbindungen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:DE:PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/abwv/gesamt.pdf http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund 24072002 IGI2501391.htm http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund 24072002 IGI2501391.htm Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 11 ► Chlor und Chlorverbindungen Wasserseitig enthält der Anhang II der IE-RL u.a.: ► Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden ► Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu über tragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Ei genschaften ► Persistente Kohlenwasserstoffe, sowie beständige und bioakkumulierende organische Giftstoffe Biozide und Pflanzenschutzmittel ► Stoffe des Anhangs X der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasser politik ► Damit sind auch Stoffe des Stockholmer Übereinkommens berücksichtigt. Anhang VI der IE-RL bzgl. tech nische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen enthält in den Tabel len der Teile 2, 4, 6 und 8: Polychlordibenzodioxine und -furane ► Chlor und Chlorverbindungen ► Fluor und Fluorverbindungen Die Richtlinie 2012/18/EU des Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Anlagen, in denen bestimmte gefährlicher Stoffe oder Gemi sche ab der im Anhang I der Richtlinie festgelegten Mengen vorhanden sind oder vorhanden sein können, fallen unter die Regelungen dieser Richtlinie. Zu den im Rahmen der Richtlinie zu berücksichtigenden Stof fen gehören u.a. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine. Diese Richtlinie wird in Deutschland vor allem durch die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverord nung – 12. BImSchV) umgesetzt. Vergleichbare Regelungen finden sich auch im Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkun gen von Industrieunfällen vom 17. März 1992 der Wirtschaftsgemeinschaft der Vereinten Nationen für Eu rope (UN ECE), welches ebenfalls in Deutschland gilt. 1.3.2 Nationale anlagenrechtliche Regelungen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädli che Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungsbedürftig sind, ist auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in der Verordnung (4. BImSchV), festgelegt worden. Aufgrund der Ermächtigungen in den §§ 47 und 48 erlässt die Bundesregierung Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes. Der § 10 Absatz 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass im Genehmigungsverfahren ein Bericht über den Aus gangszustand von Boden und Grundwasser (AZB) anzufertigen und vorzulegen ist, wenn relevante gefährli che Stoffe (rgS) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Betreibende sind nach § 5 Absatz 4 BImSchG zur Rückführung in den Ausgangszustand verpflichtet, wenn bei der endgültigen Einstellung des Anlagenbe triebs festgestellt wird, dass im Vergleich zum Ausgangszustand erhebliche Boden- oder Grundwasserver schmutzungen durch rgS verursacht worden sind. Die Überwachungspflichten nach § 21 Absatz 2a der 9. BImSchV ergänzen die Vorsorgeinstrumente von AZB und Rückführungspflicht. In Deutschland hat die http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02000L0060-20141120&qid=1484912364456&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012L0018&qid=1484912642141&from=EN https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv 12 2000/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv 12 2000/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv 4 2013/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 12 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), mit Hilfe von anderen Länderarbeitsgemeinschaf ten, folgende Arbeitshilfen erstellt, um Anlagenbetreibern bei der Umsetzung der IE-RL zu unterstützen (LABO o.J.): ► Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht, ► Arbeitshilfe zur Überwachung von Boden und Grundwasser, ► Arbeitshilfe Rückführungspflicht. 1.3.2.1 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft), neugefasst am 18.08.2021ist die erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutz niveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die TA Luft enthält allgemeine und besondere Anforderungen zur Emissionsbegrenzung. Der allgemeine Emissionswert für die Massenkonzentration von PCDD/F im Abgas darf 0,1 ng/m³ und der Massenstrom 0,25 μg/h nicht überschreiten, es sei denn, im besonderen Teil sind für bestimmte Anlagen Ausnahmen zu gelassen. Für andere besonders umweltschädliche Substanzen, wie krebserzeugende, reproduktionstoxische und erbgutverändernde Stoffe, sowie z.B. polybromierte Dibenzodioxine und –furane oder polyhalogenierte Biphenyle, sind die Emissionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soweit wie mög lich zu begrenzen (Emissionsminderungsgebotes Nr. 5.2.7 TA Luft). Die neugefasste TA Luft beinhaltet Anpassungen der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) für Stoffe des An hangs 4 (PCDD/F). Die TEF werden an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst. Außerdem werden die Stoffe um coplanare polychlorierte Biphenyle ergänzt. ► Zu den nationalen Rechtsverordnungen mit anlagenrechtlichem Bezug zu POP gehören folgende Erste Verordnung zur Durchführung des BImSchG (1. BImSchV) Die 1. BImSchV (novelliert im Jahr 2010) regelt die Errichtung und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Sie ist eine nationale Verordnung, die nicht auf einer EU-weit gültigen Regelung basiert. Besonders Anlagen für feste Brennstoffe können relevante Mengen an POP, unter anderem PCDD/F emittie ren. Die Verordnung enthält in Anlage 4 Grenzwerte für PCDD/F (0,1 ng/m3) für den Einsatz von sogenann ten Agrarbrennstoffen (Stroh, Getreide, weitere nachwachsende Rohstoffe), deren Einhaltung auf dem Prüf stand nachzuweisen ist. ► Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (13. BImSchV) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen ein schließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen sowie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. Danach gilt bei Einsatz fester Brennstoffe einschließlich Biobrennstoffen und bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen (ausgenommen leichtes Heizöl) in Feuerungsanlagen ein Emissionsgrenzwert für PCDD/F von 0,1 ng TEQ10 /m³ (WHO-TEF 2005). Die 13. BImSchV wurde am 2. Mai 2013 novelliert. Die 13. BImSchV wurde am 6. Juli 2021 novelliert. Bestehende Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung ab 18.08.2021 einhalten. 10 Toxizitätsäquivalent http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv 1 2010/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 13 2013/ http://toxsci.oxfordjournals.org/content/93/2/223.long Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 13 ► Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (17. BImSchV) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Ver brennungs- oder Mitverbrennungsanlagen für die in § 1 genannten Abfälle und Stoffe. Danach gilt beispiels weise für Verbrennungsanlagen ein Emissionsgrenzwert für PCDD/F von 0,1 ng TEQ/m³ (WHO-TEF 2005). Die 17. BImSchV wurde am 2. Mai 2013 novelliert. Bestehende Anlagen müssen die Anforderungen der Ver ordnung ab 1.1.2016 einhalten. 1.4 Wasserrechtliche Regelungen 1.4.1 Europäische wasserrechtliche Regelungen Die Wasserrahmenrichtlinie von 2000 (RL 2000/60/EG) (WRRL), zuletzt geändert durch die RL 2014/101/EU setzt den europäischen Rechtsrahmen für den Schutz von Gewässern. Die WRRL verlangt, dass bis Ende 2027 für alle Gewässer (Oberflächen-, Grund- und Küstengewässer) ein guter Zustand erreicht oder erhalten wird. Für die Oberflächengewässer ist ein guter chemischer und ökologischer Zustand, für das Grundwasser ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand zu erreichen oder zu erhalten. Die Mit gliedstaaten sollen dies durch festgelegte Planungs- und Bewirtschaftungsschritte erreichen. Der gute chemische Zustand für die Oberflächengewässer wird durch Umweltqualitätsnormen für 45 soge nannte prioritäre Stoffe bestimmt. Die Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus der Prioritäre Stoffe-Richt linie von 2008 (RL 2008/105/EG), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU geändert worden ist. Die Umweltqualitätsnormen für „Prioritäre Stoffe“ sollen bis 2021, die mit der RL 2013/39/EU neu aufgenom menen bzw. geänderten Umweltqualitätsnormen bis 2027, eingehalten werden. Für „prioritäre Stoffe“ sind nur Begrenzungen der Freisetzung bis zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen vorgesehen. Die Einlei tungen, Emissionen und Verluste „Prioritär gefährliche Stoffe“ sind gemäß Art. 16 Abs. 6 WRRL zu beenden oder schrittweise einzustellen (siehe unten). Folgende POP finden sich im Anhang 1 der Prioritäre Stoffe-Richtlinie: ► Hexachlorbenzol (HCB), ► Endosulfan, ► Hexachlorbutadien, ► Pentachlorbenzol (PeCB), ► Pentachlorphenol (PCP) ► Cyclodien -Pestizide (Aldrin, Dieldrin, Endrin), ► Hexachlorcyclohexan (HCH) (Isomerengemisch, einschließlich Lindan), ► bromierte Diphenylether (wobei nicht alle bromierten Diphenylether POP sind) ► DDT ► Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) ► Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen ► Hexabromcyclododecan (HBCDD) ► Dicofol ► C10-13-Chloralkane https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv 17 2013/index.html http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02000L0060-20141120&qid=1485160735279&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0101&qid=1485160918306&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0101&qid=1485160918306&from=EN http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0084:0097:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0084:0097:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:348:0084:0097:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0039&qid=1485161226725&from=EN Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 14 Bromierte Diphenylether, C10-13-Chloralkane, Endosulfan, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexach lorcyclohexan, Pentachlorbenzol, Dicofol, Perfluoroktansulfonsäure, Dioxine und Hexabromcyclododecan sind prioritäre gefährliche Stoffe. Nach der Grundwasser-Richtlinie von 2006 (RL 2006/118/EG), zuletzt geändert durch die RL 2014/80/EU wird der gute chemische Grundwasserzustand erstens über Grundwasserqualitätsnormen, die sich aus der genannten Richtlinie (Anhang II) ergeben, und zweitens über Schwellenwerte, die die Mitgliedstaaten für in der Richtlinie aufgeführte Schadstoffe (Anhang II) festlegen müssen, bestimmt. Als generelle Grundwasserqualitätsnorm nennt Anhang I der Grundwasser-Richtlinie für Wirkstoffe in Pesti ziden 0,1 µg/l. Mit dieser Vorgabe sind auch mögliche Belastungen des Grundwassers durch POP erfasst. Weitere Schwellenwerte für zusätzliche Schadstoffe richten sich nach der Vorbelastung im Einzelfall und sind durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Um in Oberflächengewässern und im Grundwasser einen guten Zustand zu erhalten oder zu erreichen, müs sen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Verpflichtung geht über die Vorgaben des Stockholmer Übereinkommens hinaus, da sie auch die Sanierung von mit POP verunreinigten Gewässern for dert. Die WRRL und die Grundwasser-Richtlinie enthalten ferner spezielle Vorschriften für den Eintrag von schäd lichen Stoffen in Gewässer. So verpflichtet die WRRL die Kommission Vorschläge vorzulegen, um Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritär gefährlichen Stoffen (Phasing-Out) zu beenden oder schrittweise einzustellen. Die notwendi gen Maßnahmen müssen auf EU-Ebene getroffen werden; ergänzend sind die Mitgliedstaaten in der Pflicht, diese Vorgabe der WRRL umzusetzen. Da die oben genannten POP auch prioritäre gefährliche Stoffe sind, gilt für sie auch die Phasing-Out-Ver pflichtung. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Phasing-Out-Verpflichtung haben bislang weder die EU noch die Mitgliedstaaten ergriffen. Für die genannten POP wird die Phasing-Out-Verpflichtung zumindest teilweise durch die EU-POP-VO umge setzt. Das systematische Monitoring der Gewässer übernimmt hierbei die Erfolgskontrolle und die Aufgabe eines Sicherheitsnetzes. Nach Art. 6 der Grundwasser-Richtlinie ist darüber hinaus der Eintrag von bestimmten Stoffgruppen in das Grundwasser grundsätzlich verboten. Die Stoffgruppen sind in Anhang 8 der WRRL genannt. Manche Stoff gruppen wie z. B. organohalogene Verbindungen umfassen POP. 1.4.2 Nationale wasserrechtliche Regelungen Die WRRL ist in Deutschland über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und darauf basierende Verordnungen wie z. B. die Grundwasserverordnung (GrwV) von 2010 und die Oberflächengewässerverordnung von 2016 (OGewV) umgesetzt. Die Pflicht, den guten chemischen Gewässerzustand zu erreichen, ergibt sich in Deutschland aus den genannten Rechtsakten. GrwV und OGewV sehen die entsprechenden Schwellenwerte bzw. Qualitätsnormen vor. Hier finden sich auch die Vorgaben für die oben genannten POP. Weil es sich bei den beiden Verordnungen um stoffbezogene Regelungen handelt, können die Bundesländer davon nicht ab weichen. Nutzungen von Gewässern unterliegen einer präventiven staatlichen Kontrolle; d.h. sie bedürfen vor ihrer Durchführung einer staatlichen Zulassung. Das Einbringen oder die Einleitung von Stoffen stellt eine Benut zung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Als Be nutzungen gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Aus maß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Benut zungen sind nur zulässig, soweit keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die auch nicht durch Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und Anforderun gen nach anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Beim Einleiten von http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0118&qid=1485161662468&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0080&qid=1485162235020&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0080&qid=1485162235020&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0080&qid=1485162235020&from=EN http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg 2009/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/grwv 2010/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ogewv 2016/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ogewv 2016/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 15 Abwasser ist mindestens der Stand der Technik der Emissionsvermeidung und -verminderung zu beachten (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Zudem steht die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. So können die Behörden z. B. aus gewässerökologischen Gründen weitergehende Anforderungen im Einzelfall stellen. Für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen und Gemischen umgegangen wird, gilt die Verord nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Verordnung dient dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzung von wasserge fährdenden Stoffen aus diesen Anlagen. In dieser Verordnung werden unter anderem die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müs sen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen gere gelt. 1.4.2.1 Zuständigkeiten für wasserrechtliche Aufgaben Die rechtlichen Vorgaben im Bereich Wasserwirtschaft legt der Bund im Wasserhaushaltsgesetz und seinen Rechtsverordnungen fest. Die Bundesländer können diese Bundesvorgaben durch Landesgesetze ergänzen oder davon abweichen, es sei denn, es handelt sich um stoff- oder anlagenbezogene Vorgaben. Den Bundes ländern obliegt der alleinige Vollzug der wasserrechtlichen Vorgaben. 1.5 Bodenschutzrechtliche Regelungen 1.5.1 Europäische bodenschutzrechtliche Regelungen Auf europäischer Ebene gibt es keinen eigenen Rechtsrahmen zum Schutz des Bodens. In der Biodiversitäts strategie für 2030 hat die Europäische Kommission eine Aktualisierung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz von 2006 für das Jahr 2021 angekündigt. Darüber hinaus bekräftigt die Kommission das Ziel, den Boden als nicht erneuerbare Ressource zu schützen und degradierte Bodenökosysteme wiederherzu stellen. Unter anderem soll das durch bodenbezogene Ziele im Null-Schadstoff-Aktionsplan für Luft, Wasser und Boden erreicht werden. Bodenschutzrelevante Regelungen finden sich in EU-Sekundärrechtsakten, zum Beispiel der Richtlinie über Industrieemissionen von 2010. 1.5.2 Nationale bodenschutzrechtliche Regelungen In Deutschland existiert ein nationales Gesetz zum Schutz des Bodens, sowie eine zugehörige nationale Ver ordnung: ► BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998), ► BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999, neugefasst am 09.07.2021. Zweck des BBodSchG und der BBodSchV ist es, die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder herzustellen. Dazu ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen sowie un ter Beachtung der bestehenden und künftigen Anforderungen an die Nutzung des Bodens sind Ge fahren für den Boden und vom Boden ausgehende Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemein heit abzuwehren. BBodSchG und BBodSchV regeln vor allem die Standards und die notwendigen Verfahrensschritte bei der Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. In diesem Zusammenhang sind folgende Bodenwerte relevant, die auch POP einbeziehen: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52006DC0231&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52006DC0231&from=EN http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:DE:PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bbodschg/index.html http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbodschv/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 16 ► Prüfwerte Werte bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. In Anhang 2 BBodSchV sind für Aldrin, DDT, HCB, HCH und PCB6 (Summe der sechs Leit kongenere) Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch und Aldrin, DDT, PCB6 und PAK15 für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser festgelegt. ► Maßnahmenwerte Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der je weiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszu gehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. In Anhang 2 BBodSchV sind Maßnahmenwerte für den Wirkungspfad Boden – Mensch für PCDD/F und für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze auf Grün flächen für PCB6 festgelegt. Bei Vorliegen von Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen verlangt das Bodenschutzrecht zur Ge fahrenabwehr die Sanierung von Böden, in denen Überschreitungen der vorgesehenen Maßnahmen- und Prüfwerte für Stoffe, die zugleich POP sind, bestehen. Insofern geht hier das Bodenschutzrecht über die Vor gaben des Stockholmer Übereinkommens hinaus. Nur wenn Sanierungsmaßnahmen nicht verhältnismäßig sind, können Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der bodenbezogenen Vorsorge bestimmt die BBodSchV Vorsorgewerte, die folgendermaßen de finiert sind. ► Vorsorgewerte Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen11 oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Vorsorgewerte für POP sind im Anhang 2 BBodSchV für PCB6 und Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) in Böden festgelegt. Grundstückseigentümer und Inhaber über Grundstücke und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grund stück durchführt oder durchführen lässt, die zur Veränderung der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, bei bodenbezogenen Tätigkeiten die Vorsorgewerte zu beachten. Nach § 3, Abs. 1 BBodSchG finden die Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV auch in anderen Rechts bereichen Anwendung, sofern die dort aufgeführten Rechtsvorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. So müssen beispielsweise nach der Rechtsprechung die Prüf- und Maßnahmen- sowie Vorsorge werte, die sich aus der BBodSchV ergeben, auch beim Vollzug anderer Gesetze, z. B. dem Bergrecht (sog. „Tongrubenurteil“), berücksichtigt werden. Mit der am 3. Oktober 2017 in Kraft getretenen Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (Neufassung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)) sind die Grenzwerte für Verwendung von Klär schlämmen in der Landwirtschaft mit den Grenzwerten der BBodSchV und der Düngemittelverordnung (DüMV) verknüpft worden. Somit werden bodenschutz- und düngemittelrechtliche Anforderungen durch die Klärschlammverordnung sichergestellt. Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV, ist das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs oder des -komposts auf oder in den Boden nur zulässig, wenn die Vorsorgewerte für PCB nach Nummer 4.2 des Anhangs 2 der BBodSchV vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in den Böden nicht überschritten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt Nummer 4.3 des Anhangs 2 der BBodSchV entsprechend. 11 d.h. natürliche, von menschlichen Aktivitäten unabhängige Stoffgehalte in Umweltmedien, z. B. Salzgehalt in Gewässern oder Schwermetallgehalte in Böden, im Gegensatz zu anthropogen Stoffgehalten, also durch menschliche Aktivitäten ein-getragene Stoffmengen. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/d mv 2012/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/d mv 2012/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 17 Zudem besagt § 8 Abs. 1, dass die Abgabe des Klärschlamms durch den Klärschlammerzeuger sowie die Auf oder Einbringung des Klärschlamms auf oder in den Boden nur zulässig ist, wenn die Untersuchungen (nach § 5 Absatz 1 und 2) ergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der DüMV nicht über schritten werden. Dieser Anhang enthält Grenzwerte für Dioxine und PFAS (Summe aus PFOA und PFOS). § 8 Abs. 1 besagt weiter, dass die zusätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 der AbfKlärV nicht überschritten werden dürfen. Anlage 1 der AbfKlärV enthält Grenzwerte für organische Halogenverbindungen als adsor bierte organisch gebundene Halogene (AOX) und für PCB. D Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vom 09.07.2021 (sogenannte „Mantel-Verordnung“). In der Mantelverordnung sind neben der novellierten BBodSchV die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, und die Änderung der Deponie verordnung und der Gewerbeabfallverordnung enthalten. In der enthaltenen Novelle der BBodSchV werden u.a. auch folgende weitere POP in die Verordnung aufgenommen Vorsorgewerte für PCB 6 (sechs Leit-Kongenere nach Ballschmiter -PCB-Nr. 28, 52,101, 138, 153, 180) und PCB118 (neu als Leitsubstanz für die dioxinähnlichen PCB) Prüfwerte für PFOA, PFOS, PFBA, PFHxA, PFNA, PFBS und PFHxS für den Pfad Boden-Grundwasser, Prüfwerte für die Summe an Chlorbenzole und die Summe an Chlorphenole im Pfad Boden-Grund wasser am Ort der Probennahme und im Sickerwasser am Ort der Beurteilung Prüfwert für die Summe von PCB6 nach Ballschmiter und PCB118 (s.o.) für den Pfad Boden-Grund wasser Maßnahmenwerte für die Summe der Dioxine/ Furane (PCDD/F) und dl-PCB (neu, hinzugenommen wegen der identischen Wirkungsendpunkte) im Wirkungspfad Boden-Mensch Prüf- und Maßnahmenwerte für DDT im Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Ackerflächen und Nutz gärten) Prüf- und Maßnahmenwerte für HCH, HCB und Dioxine/Furane im Wirkungspfad Boden-Pflanze (Grünland) Für die Umsetzung der IE-RL in Deutschland hat die LABO Arbeitshilfen für die betroffenen Anlagenbetrei ber erstellt. Hierfür wurden drei Arbeitshilfen für den Ausgangszustandsbericht, die Überwachung von Bo den und Grundwasser sowie die Rückführungspflicht erstellt. 1.5.2.1 Zuständigkeiten für bodenschutzrechtliche Aufgaben Der Bund hat im Bodenschutz seine Gesetzgebungskompetenz mit dem Erlass des BBodSchG und BBodSchV wahrgenommen. Der Vollzug des BBodSchG und der BBodSchV liegt in der Zuständigkeit der Länder, die auch ergänzende Verfahrensregelungen erlassen können (BMU o. J.). Im Bereich der Klärschlämme können die zuständigen Behörden in den Ländern die Untersuchungspflicht auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen (§ 3 Abs. 5 AbfKlärV). 1.6 Abfallrechtliche Regelungen 1.6.1 Internationale Regelungen Auf internationaler Ebene ist insbesondere das Basler Übereinkommen für Abfälle relevant, da es ein globa les Kontrollsystem für die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen darstellt. Es sieht ein Exportverbot von gefährlichen Abfällen aus OECD-Staaten in Nicht-OECD-Staaten vor, welches am 5. De zember 2019 in Kraft getreten ist. http://www.basel.int/TheConvention/Overview/TextoftheConvention/tabid/1275/Default.aspx Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 18 Im Rahmen des Basler Übereinkommens wurden bislang verschiedene technische Leitlinien zur umweltver träglichen Entsorgung POP-haltiger Abfälle erarbeitet.12 Während der jüngsten COP-14 wurden Entschei dungen zur Aktualisierung und Weiterentwicklung verschiedener technischer Leitlinien erlassen. Außerdem sind Schulungsunterlagen vom Sekretariat des Basler Übereinkommens zu Zerstörungs- und Dekontaminati onstechniken für PCBs und andere POP-haltige Abfälle 13 sowie europäische Anlaufstellen-Leitlinien zur Ein stufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170 14 veröffentlicht worden. 1.6.2 Europäische abfallrechtliche Regelungen Im Rahmen von POP und Abfällen sind folgende europarechtliche Regelungen in ihren jeweils aktuellen Fas sungen relevant: ► Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ► RL 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT), ► RL 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (AbfRRL), ► Verordnung 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Par laments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ► Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung), ► RL 1999/31/EG über Abfalldeponien, ► Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die An nahme von Abfällen auf Abfalldeponien (2003/33/EG), ► Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (engl. Waste of Electrical and Electronic Equipment Directive- WEEE RL), ► RL 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung, RoHS-RL), ► Beschluss 2014/955/EU der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfall verzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG. In der Verordnung (EU) 2019/1021 ist festgelegt, dass die oberen Grenzwerte nicht für die untertägige Be seitigung gelten, siehe Fußnote 1 in der Tabelle zu Anhang V, Teil 2: „Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Ab fälle einschließlich Salzbergwerke.“ Im Übrigen sind in der angeführten Verordnung für viele POP obere Grenzwerte aufgeführt. 1.6.3 Nationale abfallrechtliche Regelungen In Deutschland dürfen nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (De ponieverordnung, DepV) POP-haltige Abfälle bei Überschreitung der Grenzwerte in Anhang IV der EU-POP 12 Siehe http://www.basel.int/Implementation/TechnicalMatters/DevelopmentofTechnicalGuidelines/TechnicalGuidelines/tabid/8025/Default.aspx 13 Siehe http://www.basel.int/Implementation/Publications/TrainingManuals/tabid/2363/Default.aspx 14 Siehe https://www.bmu.de/fileadmin/Daten BMU/Download PDF/Abfallwirtschaft/anlaufstellen leitlinien 5.pdf https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1996:243:0031:0035:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:312:0003:0030:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1357&qid=1485712225534&from=EN http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R1013:20080716:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:182:0001:0019:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02003D0033-20021220&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012L0019&qid=1485712924558&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011L0065&qid=1485713128759&from=EN https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0955&from=DE http://www.gesetze-im-internet.de/depv 2009/index.html http://www.basel.int/Implementation/TechnicalMatters/DevelopmentofTechnicalGuidelines/TechnicalGuidelines/tabid/8025/Default.aspx http://www.basel.int/Implementation/Publications/TrainingManuals/tabid/2363/Default.aspx https://www.bmu.de/fileadmin/Daten BMU/Download PDF/Abfallwirtschaft/anlaufstellen leitlinien 5.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 19 VO nicht oberirdisch, sondern nur in Untertagedeponien (die alle im Salzgestein angelegt sind) entsorgt wer den. Diese Abfälle können nach der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV) im Bergversatz im Salzgestein entsorgt werden. Die oberen Grenzwerte spielen deshalb für die Entsorgungspra xis POP-haltiger Abfälle in Deutschland keine Rolle. Seit dem 11. März 2016 enthält die deutsche Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallver zeichnisverordnung - AVV) eine direkte Verbindung für bestimmte POP, für die in Anhang IV der EU-POP-VO Grenzwerte definiert wurden (siehe Abfallverzeichnisverordnung Unterpunkt 2.2.3.). Dies betrifft polychlo rierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlor phenyl)ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl und PCB. Gemäß AVV gelten demnach POP-haltige Abfälle dieser POP, die den unteren Grenzwert in Anhang IV der EU POP-VO überschreiten, als gefährlich und unterliegen den entsprechenden Vorgaben des KrWG. Ergänzt wird die AVV durch die POP-Abfall-ÜberwachV, die zu dem Zweck konzipiert wurde, dass alle POP-haltigen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden. Die in § 2 POP-Abfall-ÜberwachV aufge führten Abfallarten sind allesamt nicht gefährlichen „Spiegeleinträgen“ im Abfallverzeichnis zugeordnet. Diese Abfälle unterliegen bei Überschreitung der Grenzwerte in Anhang IV EU-POP-VO den Vorgaben dieser Verordnung. Das deutsche Abfallrecht schließt Anforderungen an die Sammlung, die Lagerung, den Transport (auch den grenzüberschreitenden), die Verwertung, die Beseitigung von Abfällen, die Nachweisführung sowie an Abfall behandlungsanlagen und Entsorgungsbetriebe ein. Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Es ent hält es eine Hierarchie der Abfallbehandlungsmaßnahmen. Für die Entsorgung POP-haltiger Abfälle ist ins besondere von Bedeutung, dass „diejenige Maßnahme Vorrang haben [soll], die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen“ (§ 6). Laut § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elekt ronikgeräten -Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektrostoffVO dürfen Elektro- und Elektro nikgeräte einschließlich Kabel und Ersatzteile nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchst konzentrationen bestimmter Stoffe nicht überschritten werden. In Abs. 1 f und g sind PBDE und PBB mit ei ner Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff gelistet. Laut Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) - müssen Kunststoffe aus getrennt gesammelten Altgeräten, welche bromierte Flammschutzmittel enthalten, entfernt werden. In dem Gesetz finden sich aber keine Hinweise zu Grenzwerten oder Standardvorgehensweisen bezüglich der Iden tifikation und Analyse von DecaBDE oder anderen bromierten Substanzen. 1.6.3.1 Zuständigkeiten für abfallrechtliche Aufgaben Für den Vollzug des Abfallrechts sind die Länder zuständig, welche die Aufgaben und landesinternen Zustän digkeiten individuell regeln können. In einigen Ländern existiert eine Andienungs- oder Überlassungspflicht für gefährliche Abfälle15. 15 Weitere Informationen sind unter http://www.info-ags.de/ zu finden. https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/pop-abfall- berwv/BJNR264410017.html http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/krwg/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/ https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog 2015/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 20 Bezüglich der grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind nach § 14 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) grundsätzlich Landesbehörden für Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit der Ver bringung von Abfällen aus dem Bundesgebiet und in das Bundesgebiet zuständig. Diese Länderbehörden sind auf einer Internetseite veröffentlicht (UBA 2017). Für Transite ist nach § 14 Abs. 4 Abf-VerbrG das UBA zu ständig. Bei Kontrollen von Verbringungen wirken neben den Landesbehörden auch Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit. 1.7 Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelrecht 1.7.1 Europäische Regelungen Das Lebensmittel- und Futtermittelrecht wird in der EU durch mehrere Verordnungen geregelt. In der Ver ordnung (EG) Nr. 178/2002 wird das grundlegende, allgemeine Lebensmittelrecht formuliert. Außerdem enthält es Regelungen zur Errichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der EFSA (engl.: European Food Safety Agency). Diese arbeitet im Bereich Risikobewertungen mit den nationalen Be hörden, in Deutschland mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und dem BfR, zusammen. Daneben bestehen Zusammenarbeiten mit dem Max-Rubner-Institut (MRI), de, Fried rich Loeffler-Institut (FLI), Julis Kühn-Stitut (JKI) und dem Thünen-Institut (TI). Die Verordnung schafft eine Grundlage zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln. Sie legt einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten in Bezug auf die Schaffung eines wissenschaftlichen Funda ments, einer effizienten organisatorischen Struktur und eines Verfahrens zur Stärkung der Entscheidungs findung in Fragen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit fest. Die Verordnung gilt für alle Produkti ons-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebens- und Futtermitteln. Liegt bei einem Lebens- oder Futtermittel der Verdacht vor, dass dieses ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, so ist nach Artikel 10 die Öffentlichkeit über die Art des Risikos aufzuklären. Für die Umsetzung der Forderungen des Stockholmer Übereinkommens ist die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs von großer Bedeutung, da viele POP als Pestizide eingesetzt wurden. In den Anhän gen II und III der Verordnung sind Höchstgehalte für Aldrin, Chlordan, Chlordecon, DDT, Dieldrin, Endosulfan, Endrin, HCB, HCH, Heptachlor, Toxaphen und Dicofol festgelegt. Außerdem wird in der Verordnung (EWG) 315/93 ein gemeinschaftliches Verfahren zur Kontrolle von Kon taminanten in Lebensmitteln festgelegt. Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der einem Lebensmittel nicht ab sichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand aus den Produktionsprozessen oder infolge einer Verunrei nigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist. Bestimmte Stoffe sind nicht genannt, allerdings wird in Artikel 2 Absatz 3 festgelegt, dass die Kommission für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festle gen kann. Dies hat sie zunächst mit der Verordnung (EG) Nr. 194/97 getan, die am 1. März 2007 durch die dritte Neufassung, Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, abgelöst wurde. Zum 1. Januar 2012 trat mit Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 eine Änderungsverordnung mit neuen Höchstgehalten in Kraft, deren Werte durch die Verordnungen (EU) Nr. 1067/2013 und (EU) 2015/704 angepasst wurden. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/abfverbrg 2007/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/abfverbrg 2007/gesamt.pdf https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/competent authorities germany 2017.pdf http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002R0178&qid=1485714796275&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002R0178&qid=1485714796275&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0396&qid=1485714935516&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005R0396&qid=1485714935516&from=EN http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1993:037:0001:0003:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1997:031:0048:0050:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:364:0005:0024:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1259&qid=1485715237958&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1259&qid=1485715237958&from=EN Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 21 Tabelle 1: Seit 1. Januar 2012 europaweit geltende Auslösewerte16 und Höchstgehalte17 für Dioxine und dioxinähnliche PCB (dl-PCB) in ausgewählten Lebensmittelgruppen (nicht genannte Lebensmit telgruppen: Fische und Fischerzeugnisse, pflanzliche Öle und Fette sowie Lebensmittel für Säug linge und Kleinkinder) Lebensmittel EU-Auslösewerte (pg WHO-TEQ/g Fett) EU-Höchstgehalte (pg WHO-TEQ/g Fett) Geflügel Dioxine dl-PCB Dioxine Dioxine + dl PCB Fleisch und Fleischerzeugnisse 1,25 0,75 1,75 3,0 Öle und Fette – – 1,75 3,0 Hühnereier und Eierzeugnisse 1,75 1,75 2,5 5,0 Rind und Schaf Dioxine dl-PCB Dioxine Dioxine + dl PCB Fleisch und Fleischerzeugnisse 1,75 1,75 2,5 4,0 Öle und Fette – – 2,5 4,0 Milch und Milcherzeugnisse, ein schließlich Butterfett 1,75 2,0 2,5 5,5 Schwein Dioxine dl-PCB Dioxine Dioxine + dl PCB Fleisch und Fleischerzeugnisse 0,75 0,5 1,0 1,25 Öle und Fette – – 1,0 1,25 Tierische Produkte Dioxine dl-PCB Dioxine Dioxine + dl PCB Leber und ihre Verarbeitungser zeugnisse von Geflügel, Rindern, und Schweinen – – 0,3 0,5 Leber und ihre Verarbeitungser zeugnisse von Schafen – – 1,25 2,0 Gemischtes tierisches Fett 1,0 0,75 1,5 2,5 Maßeinheit: 1 pg (Pikogramm) = 0,000 000 000 001 Gramm 16 Empfehlung der Europäischen Kommission vom 03. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und in Lebensmitteln (2013/711/EU; Amtsblatt der EU Nr. L 323, S. 37-39) 17 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 22 Die Höchstgehalte werden ergänzt durch freiwillig anzuwendende Auslösewerte für die Stoffgruppe der Dio xine und für die der dioxinähnlichen PCB in verschiedenen Lebensmitteln. Die Auslösewerte liegen unter halb der Höchstgehalte und dienen als Frühwarnsystem. Sie sollen überdurchschnittlich hohe Belastungen, also Belastungen oberhalb der für den Lebensmittelerzeuger unvermeidbaren so genannten Hintergrundbe lastung, finden helfen und zur Verringerung des Gehalts an Dioxinen und PCB in Lebensmitteln beitragen. Sie dienen als Hilfsmittel, lokale Quellen für mögliche Verunreinigungen ausfindig zu machen und diese einzu schränken oder zu beseitigen, bevor eine Höchstgehaltüberschreitung eintritt. Dioxine und dioxinähnliche PCB werden von unterschiedlichen Quellen emittiert. Daher wurden getrennte Auslösewerte für jede Stoff gruppe festgelegt. Für Futtermittel sind die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in der RL 2002/32/EG, zuletzt geändert durch Verordnung 277/201218, festgelegt. Hier sind Höchstwerte für Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endo sulfan, Endrin, HCB, HCH, Heptachlor, Toxaphen, ndl-PCB, PCDD/F und die Summe der PCDD/F und dl-PCB auf bestimmten Futtermitteln verankert. Für Alleinfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, die auch als Lebens mittel verwendet werden, z. B. Getreidekörner, ergeben sich die Höchstgehalte aus der Verordnung (EG) Nr. 396/200519. Im Lebensmittelrecht traten für PCDD/F und PCB neue Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte in Kraft mit der Verordnung (EU) Nr. 1067/201320 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/200621. Letzte Änderungen dokumentieren die Verordnungen 744/201222 und 2015/18623. Weiterhin sind Aktions grenzwerte für PCDD/F und dl-PCB festgelegt, deren Überschreitung, Maßnahmen zur Ermittlung der Konta minationsquelle, deren Beschränkung oder Beseitigung im Mitgliedsstaat durch die zuständigen Behörden und Unternehmen auslöst. 1.7.2 Nationale Regelungen In Deutschland ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) das Dachgesetz zum deutschen Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Es um fasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette und gilt au ßerdem noch für Kosmetika und Bedarfsgegenstände. Nach § 9 Abs. 1 ist es verboten, Lebensmittel in Ver kehr zu bringen, ► wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenbehandlungsmittel, Biozid- Produkte oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind und die festgesetzten Höchstmen gen überschreiten, ► wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, oder die bei den Lebens mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen, 18 VERORDNUNG (EU) Nr. 277/2012 DER KOMMISSION vom 28. März 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (Amtsblatt der EU Nr. L 91/1 v. 29.03.2012) 19 VERORDNUNG (EG) Nr. 396/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrück ständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Amts blatt der EU Nr. L 70/1 v. 16.03.2005) 20 VERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2013 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Leber von an Land lebenden Tieren (Amtsblatt der EU Nr. L 289/56 v. 31.10.2013). 21 VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Amtsblatt der EU Nr. L364/5 v. 20.12.2006) 22 VERORDNUNG (EU) Nr. 744/2012 DER KOMMISSION vom 16. August 2012 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan, Dioxine, Ambrosia spp., Dicla zuril und Lasalocid-A-Natrium sowie der Aktionsgrenzwerte für Dioxine (Amtsblatt der EU Nr. L219/5 v. 17.08.2012) 23 VERORDNUNG (EU) 2015/186 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia (Amtsblatt der EU Nr. L31/11 v. 07.02.2015) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0032&qid=1485715427544&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0032&qid=1485715427544&from=EN http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/lfgb/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 23 ► die den Anforderungen von Artikel 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen nicht entsprechen. In der Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminantenverordnung – KmV) sind Höchstwerte für PCB auf bestimmten Lebensmitteln angegeben, die nicht überschritten werden dürfen. Für Futtermittel ist es nach § 17 verboten, sie so herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestim mungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die aus den Tieren gewonnenen Lebensmittel ► die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, ► für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Außerdem ist es nicht erlaubt, Futtermittel so herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsge mäßer und sachgerechter Verwendung der tierischen Gesundheit schaden, die Qualität der gewonnenen Le bensmittel beeinträchtigen oder den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene uner wünschte Stoffe gefährden. Futtermittel dürfen weiter dann nicht in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden, wenn sie geeignet sind, die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu beeinträchtigen oder den Na turhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe zu gefährden. Die europäische Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung ist mit der Futtermit telverordnung (FuttMV) in nationales Recht umgesetzt worden. Demnach ist es verboten, ein Futtermittel dessen Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, in den Verkehr zu bringen, zu verfüttern, oder zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen (§ 8 FuttMV). 1.7.2.1 Zuständigkeiten für lebensmittel- und futtermittelrechtliche Aufgaben Der Bereich Lebensmittel- und Futtermittelrecht obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft (BMEL). Zuständig für die Überwachungsmaßnahmen nach dem LFGB sind die Behörden in den Ländern. Zur Durchführung der Überwachung können die Länder noch weitere Vorschriften erlassen. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer selbst sind verpflichtet, bestimmte, Ihnen vorliegende Unter suchungsergebnisse über Gehalte an Dioxinen/Furanen, dl- und ndl-PCB in und auf Lebens- oder Futtermit teln den zuständigen Behörden mitzuteilen. Diese übermitteln die Ergebnisse dann an das BVL. Die genaue Reichweite der Mitteilungspflichten bzw. wie und in welchem Umfang diese Mitteilung in der Praxis konkret zu erfolgen hat, regelt seit dem 1. Mai 2012 die „Verordnung zu Mitteilungs- und Übermitt lungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (BGBl. 2012 I S. 58)“. Seit dem 4. August 2011 gilt im Rahmen einer Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Deutschland eine generelle Meldepflicht für private Labore, wenn diese Grund zur Annahme haben, dass ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicheres Futtermittel vorliegt. In diesem Fall müssen die privaten Labore ihre Analyseergebnisse und den Auftraggeber der Analysen unverzüglich an die zuständigen Behör den melden. 1.8 Politischer Rahmen: nationale Umsetzung von umweltbezogenen Anforderungen durch Gremien Die Umweltministerkonferenz (UMK) stimmt übergeordnete umweltrechtliche Fragen zwischen Bund und Ländern in Deutschland ab (UMK 2011). In dem Gremium sind die Umweltministerinnen, -minister, -senato rinnen und -senatoren des Bundes und der Länder mit Stimmrecht vertreten. In der UMK sprechen die Län der ihre Vorgehensweise ab, beziehen Position gegenüber dem Bund und suchen mit der Bundesregierung nach einvernehmlichen Lösungen in Sachfragen. Die Beschlüsse der UMK entfalten keine unmittelbare https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32005R0396 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32005R0396 http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kmv/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/futtmv 1981/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/futtmv 1981/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/futtmv 1981/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mit bermitv/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mit bermitv/gesamt.pdf https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mit bermitv/gesamt.pdf http://www.umweltministerkonferenz.de/Willkommen.html Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 24 Rechtswirkung. Die UMK hat in ihrem Zuständigkeitsbereich derzeit acht Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaf ten eingerichtet, die verschiedene Umweltthemenfelder abdecken. Thematisch sind im Hinblick auf diesen Bericht folgende Arbeitsgemeinschaften von Belang: ► Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC), ► Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), ► Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), ► Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), ► Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten insbesondere auch Empfehlungen sowie Arbeitshilfen zur Unterstüt zung des Vollzuges. Beispielhaft sei hier auf die Arbeiten der LAGA verwiesen, welche die folgenden POP relevanten Publikationen erarbeitet und Beschlüsse gefasst hat. ► Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit (stand 04.12.2018); ► Methodensammlung Feststoffuntersuchung (stand 04.07.2018); ► Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (stand 18.04.2018); ► LAGA-Umlaufbeschluss Nr. 2010/04: Die LAGA empfiehlt den Ländern, als unteren Grenzwert für die vier PBDE (Tetra-, Penta-, Hexa- und Hepta-BDE) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über gangsweise den Wert von 1000 mg/kg als Summenparameter anzuwenden. ► Beschluss zu TOP 5.4 der 95. LAGA-Sitzung: Die LAGA empfiehlt den Ländern, als unteren Grenzwert für PFOS (Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 übergangsweise einen Wert von 10 mg/kg (Recycling) und einen Wert von 50 mg/kg (oberirdische De ponierung) anzuwenden, ► Bericht an die Amtschefkonferenz: Persistente organische Schadstoffe im abfallrechtlichen Vollzug (LAGA 2010). 1.9 Institutioneller Rahmen Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands sind die Zuständigkeiten für die verschiedenen Pflichten, die in dem Stockholmer Übereinkommen und der EU-POP-VO festgelegt sind, zwischen Bund und Ländern auf geteilt. So ist die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission und des Stockholmer Überein kommens Aufgabe des Bundes, während z.B. die Überwachung der Durchführung in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt. Die Vollzugszuständigkeit in den Ländern ist dabei im Landesrecht unterschiedlich gere gelt. Neben Obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Behörden nehmen in einigen Ländern auch Bezirksregierungen sowie Städte und Gemeinden Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der POP Verordnung wahr. Da die EU-POP-VO zahlreiche fachliche Aspekte betrifft, sind in Deutschland regelmäßig verschiedene Fach behörden involviert, etwa aus dem Immissionsschutz, der Abfall- oder Abwasserüberwachung, der Anlagen überwachung, der Chemikaliensicherheit, der Lebens- und Futtermittelüberwachung, oder der Marktüber wachung sowie ggf. Behörden, die für das Luft-, Gewässer-, Wasser-, Trinkwasser- und Bodenmonitoring zu ständig sind. http://www.umweltministerkonferenz.de/Arbeitsgremien.html#contentAnchor82 http://www.umweltministerkonferenz.de/Arbeitsgremien.html#contentAnchor84 http://www.umweltministerkonferenz.de/Arbeitsgremien.html#contentAnchor87 http://www.umweltministerkonferenz.de/Arbeitsgremien.html#contentAnchor89 http://www.umweltministerkonferenz.de/Arbeitsgremien.html#contentAnchor86 http://www.laga-onli-ne.de/servlet/is/23875/LAGA JaBer 2010.pdf?command=downloadContent&filename=LAGA JaBer 2010.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 25 Institutionen, welche eine Schlüsselrolle bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der EU-POP-VO und dem Stockholmer Übereinkommen innerhalb Deutschlands einnehmen, werden im Folgenden beschrie ben. Tabelle 2 listet diese Institutionen und ihre (Haupt-)Verantwortung in Bezug auf die nationale Umset zung auf. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weitere, nicht gelistete, Institutionen können ebenfalls eine Rolle in der Überwachung und Kontrolle von POP spielen. Tabelle 2: Schlüsselrollen bei der Erfüllung der EU-POP-VO und dem Stockholmer Übereinkommen Institution Hauptpflichten und -aufgaben im Zusammenhang mit POP Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz und nukleare Sicherheit (BMU) Offizielle Nationale Kontaktstelle des Stockholmer Übereinkommens (Official Contact Point, OCP) Umweltbundesamt (UBA) Nationale Anlaufstelle des Stockholmer Übereinkommens gemäß Artikel 9 (3) (National Focal Point, NFP); Austausch von Informationen gemäß Artikel 9(1) des Stockholmer Übereinkommens mit dem Sekretariat und/oder anderen NFP. Umweltbundesamt (UBA) Nationale Anlaufstelle des Basler Übereinkommens (National Focal Point, NFP); Informationsaustausch mit anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat über Änderungen von nationalem Abfallrecht und Behandlung von gefährlichem Ab fall. Jährliche Übergabe von Informationen zum grenzüberschreitenden Transport von gefährlichen Abfällen, sowie zu Umsetzungsstrategien, Statistiken, der natio nalen Abfallbehandlung und Technologieentwicklung Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) / Bundesstelle für Chemikalien (BfC) Zuständige Behörde gemäß Artikel 19 EU-POP-VO Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen sowie sonstige Mitwir kungsakte gemäß § 21 Absatz 2 ChemG Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Monitoring von POP in Lebensmitteln Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Monitoring von POP in Lebensmitteln Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Monitoring von POP in Lebensmitteln Überwachungsbehörden der Bundes länder Überwachung von Durchführung und Vollzug der POP-VO gemäß Artikel 19 POP VO, Berichterstattung gemäß Artikel 13 POP-VO, beides i.V.m. § 21 ChemG; Aufsichtspflicht zur Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzun gen nach Artikel 6 Absatz 3 POP-VO Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 26 2 Maßnahmen zur Verhinderung von Freisetzungen aus beabsich tigter Produktion und Verwendung (Artikel 3) 2.1 Stoffe der Anlage A des Stockholmer Übereinkommens Stoffe, die in Anlage A aufgeführt werden, sollen vollständig vom Markt eliminiert werden. Einige Substan zen dieser Anlage sind vornehmlich zum Schutz gegen Insekten, Pilze und Spinnentiere (hier vor allem Mil ben) eingesetzt worden. Sie waren daher Bestandteile von Pflanzenschutzmittel-Formulierungen, Bioziden zum Schutz von Materialien (z. B. Holz), Hygieneprodukten oder von Tierarzneimitteln (Bekämpfung von Milben, Zecken, Läusen etc.). Ihre Verwendung unterlag in Deutschland bzw. auf europäischer Ebene spezial gesetzlichen Regelungen. 2.1.1 Pflanzenschutzmittel 2.1.1.1 Bisherige Entwicklung Mit dem Stockholmer Übereinkommen wurden die Herstellung und der Gebrauch von POP auch als Wirk stoffe in Pflanzenschutzmitteln verboten oder gravierend eingeschränkt. Das betrifft die Wirkstoffe Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex und Toxaphen. Bereits mit der RL 79/117/EWG wurden die europäischen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen und die An wendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, zu verbieten. Von diesem Verbot betroffen waren Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, HCB, Toxaphen, HCH und außerdem DDT. Im Weiteren mussten Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß RL 91/414/EWG (Pflanzenschutzrichtlinie) geprüft und in eine Positivliste aufgenommen worden sein. Keiner der POP Wirkstoffe wurde in die Positiv liste aufgenommen. Seit Inkrafttreten der EU-POP-VO hat diese Verordnung die Regelung von POPs über nommen. In der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) besteht ein generel les Verbot aller POP und Stoffen mit POP-Eigenschaften zur Nutzung im Pflanzenschutz. Mit Ausnahme von Mirex und Endosulfan waren die genannten Wirkstoffe auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 10. November 1992 (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in ihrer Anwendung seit Jahren verboten. Pflanzenschutz mittel mit Mirex waren in Deutschland nie zugelassen. Die letzte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit Endosulfan in Deutschland endete 1994. Ein Antrag auf Aufnahme von Endosulfan in den Anhang I der Pflan zenschutzrichtlinie scheiterte 2005, woraufhin europaweit Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die En dosulfan enthielten, widerrufen wurden (Entscheidung 2005/864/EG). Deutschland exportierte Endosulfan noch bis Ende 2009 (BVL 2010). PeCB wurde nie als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln verwendet, jedoch entstanden sie als Zwischenpro dukt bei der Herstellung desWirkstoffes Pentachlornitrobenzol (Quintozene). In Deutschland endeten die letzten Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff 1987. Seit 1988 besteht in Deutschland ein generelles Anwendungsverbot von Quintozen in Pflanzenschutzmitteln (Anlage 1 der Pflanzenschutz Anwendungsverordnung). Seit 1988 ist auch keine Herstellung oder Verwendung von PeCB bekannt. Als Er gebnis der EU-Wirkstoffprüfung für Pflanzenschutzmittel wurde Quintozen nicht in Anhang I der RL 91/414/EWG aufgenommen (Entscheidung der Kommission 2000/816/EG). 2.1.1.2 Ist-Zustand In Deutschland werden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, HCB, Toxaphen, HCH, Mirex, Endosul fan und PeCB aktuell nicht gezielt hergestellt und verwendet. 2.1.1.3 Maßnahmen Zur gezielten Herstellung und Verwendung von POP-haltigen Pflanzenschutzmitteln sind in Deutschland keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:317:0025:0028:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:230:0001:0032:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1991:230:0001:0032:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000D0816&qid=1485760804731&from=EN http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000D0816&qid=1485760804731&from=EN Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 27 2.1.2 Biozid-Produkte 2.1.2.1 Bisherige Entwicklung Lindan, α- und β-HCH wurden 2009 in Anhang A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommen aufge nommen. In der EU werden die Vorgaben des Stockholmer Übereinkommens durch die EU-POP-VO umge setzt. Lindan, α- und β-HCH sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Durch die Identifizierung als POP und die damit verbundene Aufnahme in die EU-POP-VO besteht ein vollständiges Verwendungsverbot von Lindan sowie α- und β-HCH ohne Ausnahme. Keiner der Stoffe des Stockholmer Übereinkommens ist mehr im EU-Verfahren zur Wirkstoffprüfung von Bioziden gemeldet. Somit besteht keine Grundlage für eine fort geführte legale Verwendung. Es ist daher davon auszugehen, dass sich keine bioziden Produkte mit diesen Wirkstoffen auf dem Markt befinden. Lindan wurde ursprünglich als vorhandener Wirkstoff für die Produktgruppe 3, Biozidprodukte für den ve terinärmedizinischen Bereich, notifiziert. Doch bereits 2005 erfolgte eine Nichtaufnahmeentscheidung und entsprechende Produkte mussten bis zum 01.09.2006 vom Markt genommen werden. Ein anderer Stoff, der zu den POP zählt und früher als Insektizid eingesetzt wurde, das Chlordecon, wurde bis 2001 noch als Wirk stoff in einem Produkt zur Bekämpfung der Pharaoameise nach § 18 Infektionsschutzgesetz gelistet, jedoch 2002 auf Betreiben des UBA mit Verweis auf die Umsetzung des POP-Protokolls (BMU 2004a) verboten. 2.1.2.2 Ist-Zustand In Deutschland werden Lindan, α- und β-HCH und Chlordecon nicht gezielt hergestellt und verwendet. Be stehende Altlasten aus der ehemaligen Produktion von HCH können jedoch zu schädlichen Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Des Weiteren sind potenzielle Lindan-Kontaminationen in baulichen Holzkonstruktionen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu erwarten. In der Altholzverordnung (AltholzV) ist kein gesonderter Grenzwert für Lindan festgelegt. Als behandelt identifiziertes Holz wird in Mit- oder Müllverbrennungsanlagen sowie Biomassekraftwerken (mit)verbrannt. Die bei der Verbrennung entstehenden Dioxin- und Furanemissionen müssen im Rahmen des Grenzwertes der 17. BImSchV von 0,1 ng/m³ liegen. Derselbe Grenzwert (0,1 ng/Nm³) ist in der IE‑RL (Anhang VI Teil 3) festgesetzt. 2.1.2.3 Maßnahmen Zur gezielten Herstellung und Verwendung von POP-haltigen Biozid-Produkten sind in Deutschland keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. 2.1.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 2.1.3.1 Bisherige Entwicklung Bis zum Jahr 1983 wurden PCB in der Bundesrepublik in großtechnischem Maßstab hergestellt. Sie wurden als Isolierflüssigkeiten in Transformatoren und Kondensatoren, als Weichmacher in Kunststoffen (Fugen dichtungsmassen, Deckenverkleidungen, Kabelummantelungen u. ä.), als Flammschutzmittel in Wandfarben, Lacken, Klebstoffen, Holz sowie in Hydraulikölen eingesetzt. PCB wurde 2001 in Anlage A und C des Stock holmer Übereinkommens aufgenommen und sind in der EU-POP-VO in Anhang I und Anhang III Teil B gelis tet. Seit 1978 vollzog sich der Ausstieg aus der Verwendung von PCB schrittweise, bis im Jahr 2010 die letzten PCB-haltigen Transformatoren außer Betrieb genommen werden mussten. Diese stellten bis zu diesem Zeit punkt die einzige noch zulässige Ausnahme von einem völligen PCB-Verbot dar und mussten im Anschluss an die Nutzung entsorgt werden, wobei eine irreversible Zerstörung oder Beseitigung des PCB, ab einem http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altholzv/gesamt.pdf http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:DE:PDF Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 28 PCB-Gehalt von 50 mg/kg24 vorgeschrieben ist (Artikel 7 EU-POP-VO in Verbindung mit Anhang IV). Unbe schadet der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe nyle (PCB/PCT) dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-POP-VO bereits verwendet wurden, weiterhin verwendet werden. Mitgliedsstaaten sollen sobald als möglich, jedoch spätestens am 31.Dezember 2025 technische Geräte (z.B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten) ermitteln, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und diese aus dem Verkehr ziehen. 2.1.3.2 Ist-Zustand In Deutschland wird PCB nicht gezielt hergestellt und verwendet. Dennoch kommt es nach wie vor zu Einträ gen von PCB in die Umwelt. Diese resultieren überwiegend aus der früheren Anwendung von PCB in Gebäu den (Weber et al. 2018b). Gebäude, welche PCB aus offenen Anwendungen enthalten, können PCB in die Um welt in Luft, Böden, Abwasser und Abfallströme durch Volatilisierung sowie durch unsachgemäße Handha bung während Bauarbeiten und der Sanierung von PCB-haltigen Gebäuden emittieren. Die berichtete Frei setzungsraten an PCB, aus Anwendungen in Innenräumen in die Luft von 0,05-0,067 % pro Jahr, werden als plausibel angenommen (Weber et al. 2018b). 2.1.3.3 Maßnahmen Zur Verhinderung von Freisetzung aus aktueller gezielter Herstellung und Verwendung von PCB sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 2.1.4 Hexabrombiphenyl (HBB) 2.1.4.1 Bisherige Entwicklung HBB wurde in den 1970er Jahren als Flammschutzmittel eingesetzt. Die Produktion von hochbromierten Verbindungen in Deutschland wurde 1985 beendet (UNEP 2006a). Seit 2009 ist HBB in dem Stockholmer Übereinkommen in Anlage A gelistet. Europaweit ist die Verwendung von HBB in Textilien bereits seit 1983 durch die RL 83/264/EWG beschränkt (als Teil der übergeordneten Stoffgruppe PBB) und wurde in Deutschland im Rahmen der ChemVerbotsV umgesetzt. Seite 2004 ist HBB in der EU-POP-VO in Anhang I ohne Ausnahmen gelistet. Im Rahmen einer Regelung zu PBB verbietet seit 2006 die RoHS das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einem Gehalt von mehr als 0,1 % bezogen auf das homogene Material (Artikel 4 i. V. m. Anhang). Die PBB wurden schon zuvor nicht mehr in Elektrogeräten verwendet (UBA 2007). Andere Anwendungen sind nicht bekannt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Tatsachen gemeinsam mit den rechtlichen Reglungen dazu führten, dass HBB in Deutschland keine Rolle spielt. 2.1.4.2 Ist-Zustand In Deutschland wird HBB aktuell nicht gezielt hergestellt und verwendet. Dennoch ist HBB in Elektroaltgerä ten enthalten und kann durch deren Verwertung in Rezyklate gelangen (siehe (Taverna et al. 2017)) und folglich auch in neue Erzeugnisse. 2.1.4.3 Maßnahmen Zur Verhinderung der Freisetzung aus der gezielten Herstellung und Verwendung von HBB sind in Deutsch land keine Maßnahmen erforderlich. 24 Festgelegt nach dem Berechnungsverfahren der europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0007:0049:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31983L0264&qid=1485762130371&from=EN http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:037:0019:0023:DE:PDF Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 29 2.1.5 Polybromierte Diphenylether (PBDE) Die Familie der PBDE besteht insgesamt aus über 200 Verbindungen. Für diesen Bericht wird mit dem Kürzel PBDE auf die fünf Kongenerengruppen Bezug genommen, die im Stockholmer Übereinkommen geregelt sind (UNEP 2009a, UNEP 2009b, UNEP 2017d); (auch „POP-PBDE“): ► TetraBDE25 ► PentaBDE26 ► HexaBDE27 ► HeptaBDE28 ► DecaBDE29 PBDE waren in der Vergangenheit in drei unterschiedlichen kommerziellen Gemischen im Einsatz: ► C-PentaBDE, mit den Hauptbestandteilen Tetra- und PentaBDE, Hexa- und HeptaBDE in Anteilen, ► C‑OctaBDE, dmit den Hauptbestandteilen HexaBDE und HeptaBDE; PentaBDE in kleineren Anteilen, ► C-DecaBDE, mit dem Hauptbestandteil DecaBDE und kleineren Anteilen an Nona- und OctaBDE. C-DecaBDE war das am häufigsten produzierte kommerzielle Gemisch (Fent 2013). Die typische Zusammen setzung von C-PentaBDE, C-OctaBDE und C-DecaBDE zeigen Tabellen 5-7. Tabelle 3: Zusammensetzung von C-PentaBDE Name CAS Nummer Kongener-Bezeich nung** Typische Konzentra tion im Gemisch (Gew.-%)* Mittlere Konzentra tion (Gew.-%) TriBDE 49690-94-0 BDE17 BDE28 0–1 0,5 TetraBDE 40088-47-9 BDE47 BDE66 24–38 32,3 PentaBDE 32534-81-9 BDE99 BDE85 BDE100 50–62 58,4 HexaBDE 36483-60-0 BDE138 BDE153 BDE154 4–12 8,3 HeptaBDE 68928-80-3 BDE183 Spuren (<0,5)** 0,5 Quelle: (UBA 2017g) Die Zusammensetzung von C-OctaBDE variiert stark und hat sich über Jahre hinweg verändert. Tabelle 5 gibt eine Übersicht darüber. 25 Bezeichnet nach SC 4/18 vornehmlich BDE-47, CAS No: 40088-47-9, schließt aber auch andere Kongenere mit ein. 26 Bezeichnet nach SC 4/18 vornehmlich BDE-99, CAS No: 32534-81-9, schließt aber auch andere Kongenere mit ein. 27 Bezeichnet nach SC 4/18 vornehmlich BDE-153, CAS No: 68631-49-2, BDE-154, CAS No: 207122-15-4, schließt auch andere Kongenere mit ein. 28 Bezeichnet nach SC 4/18 vornehmlich BDE-175, CAS No:446255-22-7, BDE-183, CAS No: 207122-16-5, schließt auch andere Kongenere mit ein. 29 Bezeichnet nach SC 8/10 vornehmlich BDE-209, CAS No: 1163-19-5 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 30 Tabelle 4: Zusammensetzung von C-OctaBDE-Gemisches im Zeitverlauf bis 1994 (Gew.‑%) Probe von drei Zulieferern, 1997 (Gew.‑%) Freiw. Selbstver pflichtung der In dustrie OECD, 2000 (Gew.-%) Ausgewählte Hersteller 2000 2001 (Gew.‑%) Mittlere Kon zentration (Gew.‑%) PentaBDE 10,5–12,0* k.A. 1,4–12 < 0,5 4,7% HexaBDE 5,5 k.A. < 12 7,4 % HeptaBDE 43,7 – 44,5 42,3 43 – 58 < 45 44,5 % OctaBDE 31,3 – 35,3 36,1 26 – 35 < 33 31,6 % NonaBDE 9,5 – 11,3 13,9 8 – 14 < 10 10,7 % DecaBDE 0 – 0,7 2,1 0 – 3 < 0,7 1,1 % *Dieser Wert bezieht sich auf die Gesamtmenge von PentaBDE & HexaBDE Quelle: (UNEP 2008) Tabelle 5: Zusammensetzung von C-DecaBDE Name CAS Nummer Typische Konzentration im Gemisch (Gew.-%)* OctaBDE 32536-52-0 Spuren (0-0,04) NonaBDE div. 0,03-21,8 DecaBDE 1163-19-5 77,4-98 Quelle: (Environment Canada 2013, UNEP 2017a) Rechtlicher Hintergrund Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE sind im Anhang A des Stockholmer Übereinkommens gelistet. Ausgenommen vom Produktions- und Verwendungsverbot ist bis zum Jahr 2030 das Recycling von Erzeug nissen, die PBDE enthalten, sowie die Nutzung und Entsorgung von Produkten aus recycelten Materialien, unter der Bedingung, dass das Recycling und die Entsorgung umweltverträglich erfolgen und dass keine PBDE separat zurückgewonnen werden. Ziel darf also nicht die Rückgewinnung der PBDE sein, wohl aber die Rückgewinnung und der Wiedereinsatz der Materialien. Ausnahmen für DecaBDE sind in Anhang A auf gelistet30. In Europa wurden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexa-, Hepta-, Penta- und TetraBDE be reits 2004 durch die Richtlinie 2003/11/EG verboten. Richtlinie 2003/11/EG wurde durch die EU-POP-VO ersetzt, welche seit 2019 auch DecaBDE beschränkt. Die EU-POP-VO enthält ein vollständiges Verkehrsver bot der Stoffe als solche mit bestimmten Ausnahmen für Gemische und in Erzeugnisse. Lediglich Verunreini gungen sind erlaubt. Für Stoffe gilt ein Grenzwert von 10 mg/kg je PBDE. Für Gemische oder Erzeugnisse gilt als maximaler Gehalt von Tetra-, Penta-, Hexa- Hepta- und DecaBDE ein Summengrenzwert von 500 mg/kg. Abweichend hiervon, sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und 30 Siehe hierfür Volltext des Stockholmer Übereinkommens https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0011&from=de http://chm.pops.int/TheConvention/Overview/TextoftheConvention/tabid/2232/Default.aspx Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 31 Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG (RoHS-RL) fallen, zulässig. Im Rahmen der RoHS-RL ist ein Grenzwert für Elektro- und Elektronikgeräte von 1.000 mg/kg für die Summe aller PBDE festgelegt. Eine weitere Ausnahme gilt für die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. Au gust 2010 verwendet wurden und PBDE enthalten. Alleinig für DecaBDE sind weitere Ausnahmen vorgese hen. Hierzu hat die EU-Kommission an das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens berichtet. Ausnah men laut EU-POP-VO: ► Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE: a) bei der Herstellung eines Luftfahrzeugs, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 bean tragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, bis zum 18. Dezember 2023 oder in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, bis zum 2. März 2027; b) bei der Herstellung von Ersatzteilen für i) ein Luftfahrzeug, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 beantragt und vor Dezem ber 2022 erteilt wurde und das vor dem 18. Dezember 2023 hergestellt wurde bzw. ein Luftfahr zeug, das in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, vor dem 2. März 2027 her gestellt wurde, bis zum Ende der Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs, ii) Kraftfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes (2) fallen und vor dem 15. Juli 2019 hergestellt wurden, entweder bis 2036 oder dem Ende der Betriebsdauer dieser Kraftfahrzeuge, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt31; PBDE dürfen seit Juli 2008 laut RoHS-RL nicht mehr in neu auf den Markt gebrachten Elektro- und Elektro nikgeräten enthalten sein. In der RoHS-RL ist ein Grenzwert für Elektro- und Elektronikgeräte von 1.000 mg/kg für die Summe aller PBDE festgelegt. PBDE in Ersatzteilen, die aus medizinischen Geräten aus gebaut und zur Reparatur oder Wiederinstandsetzung von bestimmten medizinischen Geräten bis zu be stimmten Zeitpunkten (längstens bis 21. Juli 2024) verwendet werden, dürfen sofern die Wiederverwen dung im Rahmen eines überprüfbaren, in sich geschlossenen zwischenbetrieblichen Systems erfolgt und der Kunde über jede Wiederverwendung von Teilen informiert wird (Details siehe Eintrag 31a RoHS, An hang IV). Zudem ist OctaBDE in Anhang XVII der REACH-VO (Eintrag Nr. 45) im Verzeichnis der beschränkten Stoffe gelistet: OctaBDE darf nicht in den Verkehr gebracht, als Stoff verwendet oder in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent als Bestandteil von Zubereitungen eingesetzt werden; Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile OctaBDE in ei ner Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Jedoch ist OctaBDE nicht unter dem Stock holmer Übereinkommen gelistet. Ebenfalls greift Artikel 8 i.V.m. Anhang VII der Richtline 2012/19/EU der EU über Elektro- und Elektroni kaltgeräte (WEEE), nach welcher Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel (wie z.B. PBDE) enthalten, von anderen WEEE-Abfällen getrennt werden müssen. Diese ist in Deutschland durch § 20 i.V.m. Anlage 4 ElektroG umgesetzt. Ab 1.1.2022 werden die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektroni kaltgeräten in die Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung überführt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 EAG-BehandV sind Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten aus Altgeräten zu entfernen und POP-haltige Kunststoffe gem. § 7 Abs. 1 EAG-BehandV vor einem Recycling abzutrennen. 2.1.5.1 Bisherige Entwicklung Frühere Herstellung und Verwendung Das POPs Review Committee des Stockholmer Übereinkommens ging von einer weltweiten PBDE-Produk tion von 1,3 bis 1,5 Millionen Tonnen zwischen 1970 und 2015 aus. 31 Für eine vollständige Ausführung siehe Anhang I der EU-POP-VO https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011L0065-20200501&from=DE https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02011L0065-20200501&from=DE Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 32 PBDE, fanden seit den 1950ern weite Verbreitung in verschiedenen Produkten als Flammschutzmittel. Sie kamen häufig in Kunststoffen, Textilien und elektrischen und elektronischen Geräten zum Einsatz. C-PentaBDE wurde in Israel, den USA, der EU und in China produziert. Die Produktion innerhalb der EU wurde 1997 beendet. Weltweilt wurde die Produktion 2004 eingestellt (UNEP 2015c). C-PentaBDE wurde großteils im Automobilbereich für Autositze und Kopfstützen sowie in Polstermöbeln, Matratzen und in elektrischen Kleinteilen verwendet (Zangl et al. 2012, Potrykus et al. 2019). In der Literatur wurden noch weitere diffuse Anwendungen und Produkte wie z.B. PBC, Epoxid- und Phenolharze, ungesättigte Polyester (UPE) und Gummi berichtet (Zangl et al. 2012). C-OctaBDE wurde bis 2004 in den USA, Japan und Israel hergestellt. Innerhalb der EU (Frankreich, Nieder lande und UK) wurde die Produktion bereits früher beendet. In Deutschland wurde C-OctaBDE nicht herge stellt (UNEP 2015c). C-OctaBDE wurde in Europa insbesondere für Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS) für die Herstellung von Computer- und Fernsehgehäusen verwendet. Die restlichen Mengen verteilten sich auf High Impact Polystyrol (HIPS) und Polybutylenterephthalat (PTMT) (Zangl et al. 2012, Potrykus et al. 2019). Im Gegensatz zu C-Penta und C-OctaBDE wird C-DecaBDE auf globaler Ebene nach wie vor produziert und gemäß der Ausnahmeregelugen des Stockholmer Übereinkommens angewendet (UNEP 2017d). Produkti onsdaten lassen darauf schließen, dass C-DecaBDE in etwa 75 % der weltweiten Produktion von PBDE aus macht (UNEP 2017d). Die weltweilte Gesamtproduktion von C-DecaBDE lag zwischen 1970 und 2005 zwi schen 1,1 und 1,25 Millionen Tonnen (UNEP 2015c). Daten für diesen Zeitraum innerhalb Deutschlands sind nicht verfügbar. In Europa, Kanada und den USA wird kein C-DecaBDE mehr hergestellt (UNEP 2014). C-De caBDE wurde in einer Vielzahl von Anwendungen und verschiedenen Sektoren eingesetzt. Die größten An wendungsfelder für C-DecaBDE waren Kunststoffe mit ca. 90 % weltweilt, welche vermehrt in Elektrogerä ten, der Automobilindustrie und im Bausektor zum Einsatz kamen (UNEP 2014, Norwegian Environment Agency 2015). Zusätzlich wurde C-DecaBDE in Textilien, sowie in Klebstoffen, Dichtungsmitteln, Beschich tungen und Druckfarben verwendet (UNEP 2014, Potrykus et al. 2019). Des Weiteren wurde es für die Luft fahrt verwendet. Tabelle 11, Tabelle 12 und Tabelle 13 enthalten einen Überblick der wichtigsten ehemaligen Anwendungs bereiche und Produkte der PBDE. Emissionen Da es für PBDE keine natürlichen Quellen gibt, stammen alle Emissionen aus der Technosphäre und können während der Herstellung, Transport und Behandlung, sowie aus PBDE-haltigen Produkten und Abfällen in verschiedene Kompartimente freigesetzt werden. Freisetzungen konnten in der Vergangenheit durch die Produktion der kommerziellen Mischungen erfolgen. Zusätzlich können zum Flammschutz eingesetzte PBDE während ihres Lebenszyklus leicht aus den Materia lien und Produkten entweichen. Die größte Quelle von in C-Penta- und C-OctaBDE enthaltenen Kongeneren ist die Debromierung von in die Umwelt gelangtem DecaBDE. Da die meisten mit DecaBDE behandelten Produkte in Innenräumen zu finden sind, sind Emissionen in Innenraumluft und Hausstaub von großer Bedeutung. In Schweden zeigte eine Stu die, dass DecaBDE hieraus auch in die Außenluft und somit in die Umwelt gelangt (Björklung et al. 2012). Eine weitere wichtige Freisetzungsquelle entsteht beim Verarbeiten von mit PBDE kontaminierten Abfällen, so kann während des Schredderns oder bei der Verbrennung von Produkten PBDE in die Luft gelangen. Ebenfalls kann es durch Deponien und Abwasserbehandlungsanlagen in die Umwelt gelangen (UBA 2017f). Genaue Angaben zu früheren PBDE-Emissionen sind nicht bekannt. Vorkommen in der Umwelt PBDE wurden in verschiedenen Kompartimenten (Wasser, Sediment, Boden, Biota) nachgewiesen. In der POP-Dioxin-Datenbank sind derzeit (2020) Daten zu PBDE aus zwei Messprogrammen enthalten. In einem wurde der Fettgehalt in Muttermilch sowohl für einzelne Bundesländer (2001-2005) sowie für gesamt Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 33 Deutschland (2006-2009) beprobt. Hierbei wurden maximale PBDE (TetraBDE) Werte von 0,11 mg/g nach gewiesen. Ebenfalls wurde Hausstaub in 2001 und 2002 in der hessischen Stadt Langen analysiert (maxi male DecaBDE Werte von 19,1 mg/g). In der Umweltprobenbank des Bundes (UBA 2020b) wurden Ergebnisse aus Untersuchungen zu dem PBDE Gehalt in Möweneiern, Fischen, Bäumen und limnischen Schwebstoffen hinterlegt. Für einen Betrachtungs zeitraum ab 2000 können für C-Penta-, C-Octa- und C-DecaBDE abnehmende Werte festgestellt werden. Das Inverkehrbringen von C-Penta- und C-OctaBDE wurde 2004 verboten, wobei die Produktion bereits vorher eingestellt wurde und sich der Eintrag in die Natur verringerte. Für Penta- und OctaBDE finden sich abneh mende Trends in der Umweltdatenbank bis zum Jahr 2010, danach nehmen die Messwerte meistens einen konstanten Wert an. Bei Fischproben sind die Messwerte über alle Jahre hinweg konstant und zeigen keinen abnehmenden Trend, wobei die Datenbank für PentaBDE etwas höhere Werte als für OctaBDE aufweist. Da bei weißt das TetraBDE-Kongener BDE-47 die höchste Konzentration auf, da es eine höhere Aufnahmege schwindigkeit und Biomagnifikation in aquatischen Lebewesen besitzt. BDE-47 entsteht ebenfalls bei der enzymatischen Debromierung von höherbromierten PBDE (Suehring et al. 2012). DecaBDE-Konzentrationen weisen einen ähnlichen Trend auf, wobei der Rückgang in der Natur schwächer ist als bei Penta- und OctaBDE. Die Konzentration ab 2010 ist ebenfalls konstant, weist jedoch einen höheren Wert auf als Penta- und OctaBDE. In einigen Fällen kann anhand der Daten der Umweltprobenbank des Bun des kein eindeutiger Trend für DecaBDE ermittelt werden. Der Trend deckt sich größtenteils mit anderen Publikationen (Fliedner et al. 2016, Eljarrat et al. 2018, Dreyer et al. 2019). Weiterhin haben Fromme et al. in 2016 menschliches Blut auf ihren PBDE-Gehalt untersucht. Hierbei wur den PBDE-Konzentrationen aus 2005, 2013 und 2014 für Deutschland dargestellt. Ein eindeutiger Trend ist nicht erkennbar (Fromme et al. 2016). 2.1.5.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte In Deutschland werden Tetra-, Penta-, Hexa und HeptaBDE aktuell nicht gezielt hergestellt und die Verwen dung unterliegt den in der EU-POP-VO aufgeführten Abweichung (Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen, siehe „Rechtlicher Hintergrund“). DecaBDE kann für die Ausnahmen laut EU-POP-VO nach wie vor hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Während des 11. Meetings des POPRC gaben 15 europäische Autohersteller an, dass C-DecaBDE spätestens bis Mitte 2018 substituiert wird. Hierbei wurde angemerkt, dass die Substitution nicht auf die Herstellung von Ersatzteilen ausgeweitet wird. Der Europäische Automobilherstellerverband (Association des Constructeurs Européens d'Automobi les ,ACEA) bestätigte, dass die angekündigten Substitution von C-DecaBDE tatsächlich bis 2018 umgesetzt wurde (ACEA 2020). Aktuell wird in Deutschland kein DecaBDE produziert. Spezifische Information zum Status der Verwendung der Ausnahmen innerhalb Deutschlands sind nicht bekannt. Ebenso gibt es keine spezifischen Informationen zu Importen von PBDE. Aktuelle Emissionen Da Tetra-, Penta-, Hexa und HeptaBDE in Deutschland nicht hergestellt werden, gibt es aus der gezielten Her stellung keine Emissionen. Dennoch können PBDE, insbesondere sich im Kreislauf befindliches DecaBDE, aus Schreddervorgängen freigesetzt werden oder aus Deponien und Altprodukten in die Umwelt emittieren. Zu sätzlich können Emissionen aus der Herstellung und Verwendung, welche unter die Ausnahmen für De caBDE laut EU-POP-VO fallen, resultieren. Aktuelles Vorkommen in Produkten, Abfällen, Rezyklaten Das Inverkehrbringen und die Verwendung sowohl für Tetra- und Penta-, wie auch Hexa- und HeptaBDE wurden bereits 2004 in Europa verboten. Seit den 1990er Jahren ist die Produktion dieser Substanzen in Deutschland beendet. Ehemalige Anwendungen sind aufgrund der Produktlebensdauer größtenteils seit spä testens 2014 als Abfall behandelt und beseitigt worden (European Commission 2019b). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 34 DecaBDE, welches 2019 in die EU-POP-VO aufgenommen wurde, wurde für der Herstellung von Kunststoffen verwendet, welche Anwendung in Elektrogeräten, der Automobilindustrie und im Bausektor fanden (UNEP 2014, Norwegian Environment Agency 2015). Zusätzlich wurde C-DecaBDE in Textilien, sowie in Klebstof fen, Dichtungsmitteln, Beschichtungen und Druckfarben verwendet (UNEP 2014, Potrykus et al. 2019). Auf grund des Anwendungszeitraums und der Lebensdauer der Produkte kann C-DecaBDE nach wie vor in Elektro- und Elektronikgeräten, Kraftfahrzeugen, im Bausektor, Textilien, deren Abfällen wie auch Rezykla ten vorkommen. Zusätzlich kann DecaBDE und die anderen PBDEs in Klärschlämmen vorkommen. Des Weiteren berichten einige Publikationen PBDE-Werte oberhalb der unbeabsichtigten Spurenverunreini gung in Verbraucherprodukten, welche in Deutschland erworben wurden. Die Herkunft dieser Produkte kann teilweise auf Importe und Importe welche verunreinigte Kunststoff-Rezyklate enthalten, zurückgeführt werden. So wurden in aus China importierten Tonerkartuschen ein DecaBDE-Gehalt über dem RoHS-Grenz wert von 1.000 mg/kg gefunden (o. V. 2019). Es wird angenommen, dass die Funde von DecaBDE vorrau sichtlich durch die globale Regelung von DecaBDE durch das Stockholmer Übereinkommen in Zukunft ab nehmen werden. In Deutschland gemessene Werte oberhalb der unbeabsichtigten Spurenverunreinigung für OctaBDE in den Bereichen von 12 mg/kg bis zu 69 mg/kg lassen jedoch darauf schließen, dass auch zukünf tig ausländische Importe ein Problem darstellen können (Straková et al. 2018). 2.1.5.3 Maßnahmen Bezüglich der gezielten Herstellung von PBDE sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 2.1.6 Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) SCCP sind in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens mit einigen zeitlich begrenzten Ausnahmen gelistet. 2012 wurden SCCP in Anhang I der EU-POP-VO aufgenommen mit einem Grenzwert für SCCP von 1 Gew. % für Stoffe und Gemische. 2015 wurde zusätzlich ein Grenzwert von 0,15 Gew. % für SCCP in Erzeugnissen festgelegt (laut (EU) 2015/2030). Artikel, die SCCP-Konzentrationen über diesem Wert enthalten, dürfen nicht verkauft, hergestellt oder verwendet werden. Ausgenommen ist die Verwendung von SCCP-enthalten den Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, sowie die Verwendung von SCCP-enthaltenden Erzeugnissen, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden. 2.1.6.1 Bisherige Entwicklung Frühere Herstellung und Verwendung SCCP wurden vor allem in der Lederbearbeitung, der Metallbearbeitung, der Kunststoffherstellung, der Far ben- und Lackherstellung, der Textilindustrie, der Bergbauindustrie, der Bauindustrie, dem Automobilbau und für die Herstellung von Alltagsprodukten eingesetzt. Ebenfalls fanden sie Einsatz als Weichmacher, Bin demittel und Flammschutzmittel in Kunststoffen, Farben und Lacken, Gummierzeugnissen, Papier, Textilien, Fugen, Dichtungsmassen und Klebern (ECHA 2011, GESTIS o. J.). Daher kamen sie in Deutschland, wie auch in der gesamten EU, in unterschiedlichsten Verwendungen zum Einsatz. (ECHA 2008) berichtet SCCP Konzentration in Erzeugnissen von 20% (200.000 mg/kg) und höher. Vor der durch die EU-Richtlinie 2002/45/EG eingeführten Anwendungsbeschränkung, welche 2004 in Kraft trat, waren die Leder- und Metallbearbeitung, mit etwa 74% des deutschen Gesamtverbrauchs, die zwei wichtigsten Anwendungsgebiete für SCCP in Deutschland. Im Bereich der Lederbearbeitung wurden SCCP, meist mit einem geringen Chlorgehalt (20-40%), als Fettlösemittel verwendet. Die eingesetzten SCCP wur den zu etwa 95–99% vom Leder aufgenommen. In der Metallverarbeitung wurden SCCP als Hochdruckaddi tive für Kühlschmierstoffe (KSS), Bohr- und Schneidöle verwendet, welche beim Bohren, Schneiden, Ziehen, Sägen und Stanzen von Metallen gebraucht wurden (Ahrens et al. 2003, BUWAL 2003, Hillenbrand et al. 2007). Potrykus et al. (2015) nehmen an, dass SCCP nach der Verwendungsbeschränkung in 2004 in Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 35 Deutschland nicht mehr in Metall- und Lederbearbeitungsmitteln zum Einsatz kamen, da diese höhere SCCP Konzentrationen benötigen, um effektiv zu sein (~5-10% für Metall- und ~20% für die Lederbearbeitungs mittel). Es wird angenommen, dass die Verwendung von CP durch weniger gefährliche Alternativen substitu iert wurde. In der Kunststoffherstellung wurden SCCP vor allem in der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC) einge setzt. Chlorparaffine (CP), einschließlich SCCP, dienen in PVC und anderen Kunststoffen als Weichmacher und Flammschutzmittel. Sie wurden im Allgemeinen als sekundäre Weichmacher verwendet, um die benö tigte Menge an primärem Weichmacher zu senken. Potrykus et al. (2015), basierend auf BUWAL nimmt an, dass SCCP in PVC Kunststoffen im Jahr 2015 nicht mehr eingesetzt wurde (Potrykus et al. 2015). SCCP wurden mit einem Massenanteil von etwa 10% in den meisten Farb- und Lacktypen verwendet. Sie machten Beschichtungen wie Farben, Lacke usw. wasser-, witterungs- und korrosionsbeständig sowie schwer entflammbar. Zu den Haupteinsatzbereichen zählten beständige Grundierungen, Lacke und Be schichtungen für Schiffe, Maschinen, Brücken und Masten, Holz, Schwimmbecken, Fassaden- und Straßen markierungsfarben sowie flammhemmende Beschichtungen (BUWAL 2003), (ECHA 2008), (RPA 2010). SCCP-haltige Farben und Beschichtungen wurden insbesondere auf Metall und Beton aufgetragen, wobei an dere Materialien wie Plastik und Holz weniger häufig mit SCCP-haltigen Farben behandelt wurden (BiPRO et al. 2011). Die Einsatzmenge von SCCP in Farben und Lacken gingen in der EU zurück, da viele Hersteller auf Alternativen umgestellt haben. Aufgrund früherer Verwendungsmuster in der EU, schätzt BiPRO et al. (2011) den Gesamtverbrauch von SCCP in Farben und Lacken in der EU auf etwa 100 t in 2010. Für das selbe Jahr konnte RPA (2010) keine Verwendung von SCCP in Farben und Lacken in Deutschland bestätigen. In der Textilindustrie dienten hochchlorierte SCCP als Flammschutz- und Anti-Fäulnismittel, sowie zur Ab weisung von Wasser. Die Verwendung von SCCP in der Textilindustrie der EU ging von 183 t in 1994 auf 37 t in 1995 zurück. Zwischen 2001 und 2003 ist die Anwendung von SCCP in Textilien stark gesunken mit einer weiteren Reduktion in 2004 (Hillenbrand et al. 2007). Traditionell wurden CP zur Behandlung von Militär zelten verwendet, jedoch findet diese Anwendung innerhalb der EU vermutlich nicht mehr statt (Potrykus et al. 2015). In Deutschland werden SCCP nicht mehr für die flammfeste Ausrüstung von Textilien verwendet. Der Verband der Hersteller von Textil-, Papier-, Leder- und Pelzhilfs- und –farbmitteln, Tensiden, Komplex bildnern, Antimikrobiellen Mitteln, Polymeren Flockungsmitteln, Kosmetischen Rohstoffen und Pharmazeu tischen Hilfsstoffen oder verwandten Produkten TEGEWA e.V32. gab an, dass SCCP seit Ende der 90er Jahre, vermutlich sogar früher, nicht mehr verwendet wurden (Potrykus et al. 2015). (RPA 2010) nimmt an, dass der Einsatz von SCCP in Spezialtextilien in Deutschland bereits beim Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2002/45/EG im Jahr 2004 substituiert wurde. Wegen ihrer flammhemmenden Eigenschaften wurden SCCP für die Herstellung von Gummierzeugnissen z.B. in schallisolierenden Stoffen, in Schläuchen sowie als Dichtungen bei der Elektroinstallation und im Fahrzeugbau verwendet. Hauptsächlich wurden SCCP in der Bergbauindustrie zur Herstellung von Förder bändern aus Gummi eingesetzt. Dabei wurden sie in Konzentrationen zwischen 1-10% zugegeben und auch in Verbindung mit anderen Flammschutzmitteln verwendet. RPA (2010) nimmt an, dass etwa 75-90% des gesamten SCCP Verbrauchs in der Gummiindustrie für die Herstellung von schwerentzündlichen Förderbän dern für die Bergwerkindustrie verbraucht wurden. Es wurden bevorzugt SCCP eingesetzt, da diese einen pro Gewicht höheren Chlorierungsgrad aufweisen als etwa MCCP und damit stärker flammhemmend wirken (BUWAL 2003). SCCP wurden ebenfalls in Dichtungsmitteln und Klebmassen, mit Konzentrationen von etwa 5-14 %, als Weichmacher verwendet, um dem Produkt die gewünschte Härte und Elastizität zu verleihen. Die Konzent rationen können jedoch auch höher gewesen sein (Potrykus et al. 2015). Die Anwendungsgebiete sind Poly mere wie Polyacrylate, Polyurethane und Polysulfiddichtmassen in der Bauindustrie und im Automobilbau sowie Fugendichtungen. SCCP wurden in diesem Gebiet als Ersatz für PCB verwendet. Eine Untersuchung 32 TEGEWA e.V. - Verband der Hersteller von Textil-, Papier-, Leder- und Pelzhilfs- und -farbmitteln, Tensiden, Komplexbildnern, Antimikrobiellen Mitteln, Polymeren Flockungsmitteln, Kosmetischen Roh-stoffen und Pharmazeutischen Hilfsstoffen oder verwandten Produkten Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 36 von Fugenkitten in der Schweiz hat ergeben, dass in einem Drittel von insgesamt 44 untersuchten Proben CP vorhanden waren. Am häufigsten kamen SCCP vor (BUWAL 2003). (RPA 2010) konnte die Verwendung von SCCP in Dichtungsmitteln und Klebmassen in Deutschland bestätigen (RPA 2010). SCCP wurde außerdem in Alltagsprodukten verwendet, wie beispielsweise Mikrowellengeschirr, Lampen, Elektronikartikel wie Kabel, Adapter, Tastaturen, Speichermedien, Bilderrahmen, Kopfhörer, Reinigungsmit teln, usw.. Die hergestellten und verwendeten SCCP-Mengen gingen in der gesamten EU seit Mitte der 90er Jahre deut lich zurück, insbesondere nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2002/45/EG und den damit verbunde nen Anwendungsbeschränkungen. Der Gesamtverbrauch von SCCP in der EU wurde 2010 auf etwa 530 t ge schätzt (RPA 2010). Aktuellere Daten liegen nicht vor. Abbildung 2 fasst die in der EU in den Umlauf gebrachten SCCP Mengen, für den Zeitraum von 1994 bis 2009, zusammen (siehe (Hillenbrand et al. 2007) (RPA 2010)). Abbildung 1: SCCP Gesamtmenge in der EU Quelle: (RPA 2010) Als wichtigste Europäische Produzenten von SCCP der letzten Jahre werden die Firmen Caffaro in Italien, INOVYN Chlorvinyls Limited in Großbritannien, Novacke Chemické Závody in der Slowakei und S.C. OLT QUINO in Rumänien aufgeführt. Die einzige dieser Firmen, die ein Registrierungsdossier (das jedoch inaktiv ist) für SCCP bei der ECHA eingereicht hat, ist INOVYN Chlorvinyls Limited aus Großbritannien (ECHA 2019). In Deutschland gingen die hergestellten und verwendeten SCCP-Mengen, ähnlich wie in der gesamten EU, seit Mitte der 90er Jahre zurück. Seitdem wurde SCCP in der EU nicht mehr hergestellt. Die Produktion von SCCP durch die Firmen Clariant, Höchst und Hüls wurde 1995 eingestellt. Höchst berichtete von Produkti onsmengen zwischen 9.300 t und 19.300 t zwischen 1993 und 1995 (UNEP 2010a). Im Juni 2012 erklärte das einzige bekannte Unternehmen, das die Herstellung von SCCP gemäß der REACH-VO registriert hat, dass es die Herstellung der Stoffe eingestellt hatte und nicht beabsichtigte, sie wieder aufzunehmen. Einige wichtige Meilensteine der CP Produktion in Deutschland sind in Tabelle 6 zusammengefassten. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 37 Tabelle 6: Entwicklung der Chlorparaffin-Produktion in Deutschland Jahr Produktion von SCCP in Deutschland 1990 Produktion von ca. 20.000 – 30.000 t/a CP 1991 Einstellung der Produktion von CP in den neuen Bundesländern 1994 CP-Produktion der Firma Höchst AG: 19.300 t davon 5.200 t SCCP (Verwendung: ca. 75% in der Metallverarbeitung) 1996 Höchst AG stellt SCCP Produktion ein 1998 Hoechst AG stellt Produktion aller CP ein 1999 Leuna Tenside beginnt mit der Produktion langkettiger CP (LCCP) Quelle: (Hillenbrand et al. 2007) Emissionen SCCP-Emissionen konnten in der Vergangenheit aus der Herstellung und Verwendung von SCCP resultieren. Zusätzlich waren bereits hergestellte SCCP-haltige Produkte und resultierende Abfälle relevante Emissions quellen. Wo SCCP-haltiger Abfall deponiert wurde, besteht grundsätzlich das Risiko, dass SCCP als persis tente Stoffe langfristig aus der Deponie in die Umwelt (z.B. Grundwasser) gelangen. Genaue Angaben zu früheren SCCP-Emissionen sind nicht bekannt. Vorkommen in der Umwelt SCCP kommen weit verbreitet in der Umwelt vor und können in allen Kompartimenten nachgewiesen wer den (UNEP 2015a). Da SCCP weder in der POP-Dioxindatenbank noch in der Umweltprobenbank des Bundes vorhanden sind, kann keine Trendanalyse für deren Umweltvorkommen in Deutschland durchgeführt werden. SCCP konnten in Deutschland in Hausstaub, Schwebstoffen und Nahrungsergänzungsmitteln nachgewiesen werden (Hilger et al. 2012, Geiß et al. 2014, Sprengel et al. 2019). Generell belegen durchgeführte Messungen in der Antark tis einen weiträumigen grenzüberschreitenden Transport. Die begrenzte Informationsgrundlage zum Status der Umweltbelastung ist möglicherweise u.a. auf die schwierige Analytik von CP zurückzuführen. Insbesondere bestehen Unsicherheiten bei der Bestimmung von SCCP in Gegenwart anderer CP. 2.1.6.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte SCCP werden in der EU derzeit weder produziert noch eingesetzt. Auch in Deutschland werden SCCP seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr hergestellt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass noch Lagerbestände in der EU vorhanden sind. Seit 2010 wurden keine SCCP aus Deutschland exportiert (RPA 2010). Aktuelle Emissionen Da SCCP in Deutschland nicht mehr hergestellt noch verwendet werden, sind die hauptsächlichen Emissions quellen bereits hergestellte SCCP-haltige Produkte und resultierende Abfälle sowie möglicherweise entspre chende Deponien. Die Deponierung von Gummiabfällen ist in Deutschland derzeit nicht relevant. Auch wenn SCCP derzeit nicht mehr in Metall- und Lederbearbeitungsmitteln zum Einsatz kommen, können kontami nierte Böden von früher stattfindender Metall- und Lederverarbeitung oder Deponien immer noch eine rele vante Quelle für SCCP in Deutschland darstellen (z.B. Altlasten von früheren Metallbearbeitungsbetreiben). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 38 Vorkommen in Produkten, Abfällen, Rezyklaten Nach der Verwendungsbeschränkung in 2004 wird angenommen, dass SCCP nicht mehr in Metall- und Le derbearbeitungsmitteln, Papier, Farben und Lacken zum Einsatz kamen. Angesichts des Anwendungsverbots und der relativ kurzen Lebensdauer dieser Produkte ist davon auszugehen, dass die gebrauchten Produkte, Bearbeitungsmittel wie auch die behandelten Ledererzeugnisse Großteils bereits als Abfall angefallen und behandelt/entsorgt wurden (Potrykus et al. 2015). Das Vorkommen in Klärschlämmen wurde von Potrykus et al. (2015) als relativ gering eingeschätzt. Obwohl SCCP seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr hergestellt werden, können Förderbänder sowie Dich tungs- und Klebstoffe und deren Abfälle, durch ihre typischerweise längere Lebensdauer und aufgrund der gewährten Ausnahmen laut EU-POP-VO, weiterhin relevant sein (Potrykus et al. 2015). Zusätzlich können langlebige Textilprodukte aus dem Militärbereich weiterhin eine Rolle spielen (Potrykus et al. 2015). Außerdem können mögliche Importe neuer Produkte und/oder recycelter Produkte, die mit SCCP kontami niert sind oder SCCP enthalten (auch in Konzentrationen über den in der Verordnung EU 2015/2030 festge legten Grenzwerten), nicht ausgeschlossen werden. Diese sind nur mit erheblichem Aufwand nachzuvollzie hen. SCCP-Konzentrationen über den in der EU-POP-VO festgelegten Grenzwerten werden regelmäßig in ver schiedenen Produkten (einschließlich Konsumgütern) in der EU nachgewiesen / gemeldet. Informationen zu SCCP Vorkommen in Produkten können dem „EU Rapid Alert System“ Schnellwarnsystem (RAPEX) entnom men werden (Daten für 2013-2020 sind verfügbar). Aktuelle Messungen bestätigen, dass SCCP immer noch in Produkten in der EU enthalten sind oder in unterschiedlichen Produkten durch Importe auf den EU Markt gelangen. Insgesamt enthält die Datenbank 164 Einträge zu SCCP Konzentrationen in Produkten. Tabelle 7 stellt die aktuellsten Meldungen für 2019 und 2020 zusammen (RAPEX 2020). Bei einem Produkt (Yoga Matte) wurde als Ursprungsland Deutschland angegeben. Hier wurde eine SCCP Konzentration von 2,2 Gew.% gemessen. Tabelle 7: Konsumgüter auf dem EU-Markt, die SCCP enthalten Jahr Produkt SCCP Konzentration Gew. % 2020 Sportzubehör: Yoga Matte 1.09 Sportzubehör: Sattelbezug 1.3 Sportzubehör: Trainingsband 2.83 2019 Elektrische Geräte und Zubehör: Kopfhörer 1.49 Elektrische Geräte und Zubehör: Fitness Uhr 1.4 Elektrische Geräte und Zubehör: Wasserkocher 0.47 Elektrische Geräte und Zubehör: Kopfhörer 3.55 Spielzeuge: Puppe 2.01 Elektrische Geräte und Zubehör: Ladebatterie 5.12 Textilien und Kleidung: Portemonnaie 4.1 Sportzubehör: Handschuhe 0.25 Elektrische Geräte und Zubehör: Kopfhörer 4.4 LED Lichtketten 0.49 Sportzubehör: Sattelbezug 1.12 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 39 Jahr Produkt SCCP Konzentration Gew. % Kommunikationsgeräte: Computer Tasche 2.75 Werkzeuge: Schlauch 4.66 Elektrische Geräte und Zubehör: Ladebatterie 1.65 Sportzubehör: Yoga Matte (Ursprungsland Deutschland) 2.2 Weihnachtsbaum 1.5 Quelle: (RAPEX 2020) In einer vom Labor für chemische und physikalische Prüfungen an Textilien, Leder und Bedarfsgegenstän den in Hamburg durchgeführten Studie, wurden 84 Produkte aus verschiedenen Kunststoffen auf SCCP ge prüft (Kramer 2014). Diese Substanzen wurden bei 19 der untersuchten Produkte (29%) nachgewiesen. Bei mindestens 10 von diesen Produkten überschritten die gemessenen Werte den in Anhang I der EU-POP-VO festgelegten Grenzwert in Produkten. Hohe SCCP Konzentrationen wurden auch in Lichterketten nachgewiesen. 2019 testete der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) durch ein externes Prüflabor vier Lichterketten bekannter Hersteller auf Schadstoffe. Bei drei der vier getesteten Produkte überschreiten die gemessenen Konzentrationen die in der EU-POP-VO festgelegten Grenzwerte. Die gemessenen Werte lagen zwischen 0,24 und 2,4 Gew. % (BUND 2019). Ein möglicher Beitrag anderer CP zu SCCP-Konzentrationen in verschiedenen Produkten (einschließlich Konsumgütern), die in der EU in Verkehr gebracht werden, muss auch berücksichtigt werden. Mittelkettige Chlorparaffine (engl. medium chain chlorinated paraffins, MCCP), die oft als Ersatz für SCCP verwendet wer den und Anteile von SCCP enthalten können (≤1%), könnten dabei eine Rolle spielen. Die Verwendung von MCCP als Hochdruckadditive in KSS stieg in Europa in den Jahren 1994-1997 von 2.611 t auf 5.953 t an. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass die SCCP bereits Mitte/Ende der 90er Jahre durch MCCP substi tuiert wurden (Ahrens et al. 2003). Der Nachweis von SCCP (in relativ geringen Konzentrationen) in Gegenwart von MCCP ist messtechnisch aufwändig, da es sich jeweils um Substanzgruppen handelt, die sich nur durch Kettenlänge und Chlorie rungsgrad unterscheidet. 2.1.6.3 Maßnahmen Bezüglich der gezielten Herstellung von SCCP sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. Geeignete Analysemethoden und Standards zur Untersuchung und Unterscheidung zwischen MCCP und SCCP sind in der Entwicklung. 2.1.7 Hexachlorbutadien (HCBD) HCBD wurde 2015 in Anlage A und 2017 in Anlage C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen. In der EU ist Produktion, Handel und Einsatz von HCBD seit 2012 gemäß der EU-POP-VO über persistente orga nische Schadstoffe verboten. Laut Anhang I dürfen Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Hexachlorbutadien enthalten, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Zusätz lich ist HBCD in Anhang III Teil B der EU-POP-VO gelistet. 2.1.7.1 Bisherige Entwicklung Frühere Herstellung und Verwendung Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 40 Zwischen 1970 und 1980 wurde HCBD weltweit produziert; im Jahr 1982 wurden 10.000 Tonnen geschätzt. Im Jahr 1979 wurden ca. 4.500 Tonnen HCBD in Deutschland unbeabsichtigt als Nebenprodukt bei der Her stellung bestimmter chlorierter Chemikalien erzeugt, wovon 1.021 Tonnen exportiert, 3.400 Tonnen ver brannt und 100 Tonnen deponiert wurden. Diese HCBD-Mengen sind im Jahr 1991 auf 550 – 1.400 Tonnen gesunken. Davon wurden 300 Tonnen als Produkt exportiert und 250 – 1.100 Tonnen im Prozess recycelt (BUA 1991). HCBD wird in Europa seit Ende der 1970er Jahre weder gezielt hergestellt noch verwendet (UNEP 2012b). HCBD ist und war kein Zielprodukt der chemischen Industrie in Deutschland (BUA 1991). Jedoch entsteht die Substanz als Nebenprodukt bei einigen Prozessen und wurde früher teilweise für kommerzielle Zwecke verkauft. Diese kommerzielle Produktion als Nebenprodukt wird als beabsichtigte Produktion bezeichnet, wohingegen die Entstehung von HCBD als ungewolltes Abfallprodukt z.B. in der Produktion von chlorierten Chemikalien, der Herstellung von Magnesium oder Verbrennungsprozessen als unbeabsichtigte Entstehung von HCBD angesehen wird (UNEP 2013b). HCBD wurde früher als Zwischenprodukt für fluorhaltige Schmiermittel und Gummiverbindungen, Lösemit tel für Elastomere, hitzeübertragende Flüssigkeit, Kühlmittel in Transformatoren, Hydraulikflüssigkeit, Flüs sigkeit für Gyroskope, Adsorptionsmittel für Gasverunreinigungen, Biozid zur Vermeidung der Algenbildung (z.B. in Kühlwassersystemen). Außerdem wurde HCBD in der Vergangenheit als Absorber zum Auswaschen von Kohlenwasserstoffen aus Gasen und der Rückgewinnung von Chlorgasen in der Chlorproduktion und bei weiteren industriellen Prozessen (z.B. Herstellung von Aluminium- und Graphitstangen) eingesetzt (Potrykus et al. 2017b). HCBD kann ebenfalls als unerwünschtes Nebenprodukt bei der Synthese von chlororganischen Verbindun gen, bei Verbrennungsprozessen oder der Produktion von Magnesium unbeabsichtigt entstehen. Es ist nicht bekannt, dass HCBD derzeit beabsichtigt hergestellt oder verwendet wird (UNEP 2013b). Emissionen Da es für HCBD keine natürliche Quellen gibt (Zhang et al. 2019), stammen alle Emissionen aus der Tech nosphäre und konnten während der Herstellung und Verarbeitung sowie durch HCBD-haltige Produkte (z.B. Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel) und Abfälle freigesetzt werden. Genaue Angaben zu diesen früheren Emissionen sind jedoch nicht bekannt. Ebenfalls konnte es durch die unbeabsichtigte Freisetzung zu Emissi onen kommen. Verbrennungsprozesse werden häufig als Quelle für die unbeabsichtigte Freisetzung von HCBD genannt. Au ßerdem kann HCBD unbeabsichtigt in Klärschlamm aus kommunalen oder industriellen Abwasserbehand lungsanlagen freigesetzt werden. HCBD-Emissionen können zusätzlich von alten HCBD-haltigen Produkten stammen (Potrykus et al. 2015). Vorkommen in der Umwelt HCBD kann in der Umwelt in verschiedenen Kompartimenten (Wasser, Luft, Sediment, Boden, Biota) nach gewiesen werden (Toxics Link 2015). In der POP-Dioxin-Datenbank sind Daten zu HCBD-Vorkommen in Wasser und Sediment enthalten. Die globale Kontaminierung mit HCBD wird, aufgrund von Konzentratio nen, die meistens unterhalb gegenwärtiger Umweltstandards liegen, generell als gering eingeschätzt. Relativ hohe HCBD-Konzentrationen wurden hingegen in manchen Fällen in der Nähe von Punktquellen gefunden. Die in der Literatur gefundenen Daten zu HCBD-Vorkommen in Fischen, Sedimenten, Boden und Wasser lie gen sehr häufig unterhalb der Umweltqualitätsnormen (Environmental quality standards, EQS) von 55 ng/g Fg, beziehungsweise der Nachweisgrenze. Überschreitungen dieses Wertes können oft in der Umge bung von Industriestandorten (Punktquellen) gefunden werden. Da die meisten Messwerte unterhalb der Nachweisgrenzen liegen kann kein Trend angegeben werden, weshalb davon ausgegangen wird, dass die HCBD-Belastung in Deutschland eine untergeordnete Rolle spielt (BLfU 2013, Berger et al. 2015, Weber et al. 2015, Fliedner et al. 2016, LHWSA 2016, Flußgebietgemeinschaft (FGG) Elbe 2018, LLUR 2018). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 41 2.1.7.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte In Deutschland wird HCBD aktuell nicht gezielt hergestellt und verwendet. Aktuelle Emissionen Da HCBD in Deutschland nicht gezielt hergestellt wird, gibt es aus der Herstellung keine Emissionen. Den noch kann es als unerwünschtes Nebenprodukt bei der Synthese von chlororganischen Verbindungen, bei Verbrennungsprozessen oder der Produktion von Magnesium unbeabsichtigt entstehen und teilweise freige setzt werden oder aus Alterzeugnissen, Deponien oder via Klärschlamm in geringen Mengen in die Umwelt emittieren. Vorkommen in Produkten, Abfällen und Rezyklaten HCBD könnte in alten HCBD-haltigen Produkten, wie z.B. Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmitteln und Adsorpti onsmitteln anfallen. Bereits 2002 wurde jedoch vom UBA vermutet, dass diese Emissionen „mengenmäßig nur eine untergeordnete Rolle spielen“ (Böhm et al. 2002). Die Relevanz des Vorkommens von HCBD in der Technosphäre in Deutschland wurde in einem UBA Forschungsvorhaben geprüft mit der Schlussfolgerung, dass das Vorkommen in allen geprüften Bereichen (Produkte aus historischen Anwendungen, Klärschlamm, unbeabsichtigte Entstehung aus der Produktion von chlororganischen Verbindungen, Verbrennungsprozes sen und der Kunststoffherstellung) nicht relevant ist (Potrykus et al. 2015). In einem Forschungsprojekt wurden Abfallbehandlungsanlagen und Kläranlagen in Sachsen-Anhalt durch eine Analyse dort anfallender bzw. gehandhabter Abfallarten, bei welchen POP-Vorkommen vermutet wur den, u.a. auf HCBD untersucht. Hierbei wurden bei keiner Messung HCBD in einer Konzentration über der Bestimmungsgrenze (< 10 mg/kg) gemessen (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). Generell ist jedoch zu beachten, dass die vergleichsweise geringe Anzahl an Proben sowie die Hot-Spot Be probung bei einigen grobstückigen Abfällen, vor allem im Rahmen des Forschungsprojekts des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, nur einen Hinweis auf eine eventuelle POP-Belastung der einzelnen Ab fallströme liefern und keine generelle Aussage zu den einzelnen Abfallarten gemacht werden kann. 2.1.7.3 Maßnahmen Bezüglich der gezielten Herstellung von HCBD sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 2.1.8 Hexabromcyclododecan (HBCDD) 2.1.8.1 Bisherige Entwicklung 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan (HBCDD) ist eine Substanz der halogenierten aliphatischen Kohlenwas serstoffe und besitzt 16 Stereoisomere (CAS Nummer 3194-55-6). Technisch liegt es als ein Gemisch von drei wesentlichen Diastereomeren α-HBCDD (CAS Nummer 134237-50-6), β-HBCDD (CAS Nummer 134237 51-7) und γ-HBCDD (CAS Nummer 134237-52-8) vor. Diese unterscheiden sich durch die räumliche Anord nung der Brom-Substituenten. Die Zusammensetzung der Gemische variiert zwischen 70-95% γ-HBCDD und 5-30% α- und β-HBCDD. Je nach Verhältnis wird von niedrigschmelzendem (70-80% γ-HBCDD) und hoch schmelzendem (>90% γ-HBCDD) HBCDD gesprochen. Bei Raumtemperatur liegt es als weißer geruchsloser Feststoff vor. HBCDD ist persistent, bioakkumulativ, toxisch, sowie wasserunlöslich (UNEP 2010b, European Commission 2019b). HBCDD wurde 2013 in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen. Ausgenommen sind die Herstellung und Verwendung in expandiertem (EPS) und extrudiertem (XPS) Polystyrol, für Länder, die im Register genannt sind. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass HBCDD-haltiges EPS und XPS während ihrer Lebensdauer einfach zu identifizieren sind. HBCDD ist in Anhang I der EU-POP-VO gelistet. Ausgenommen sind nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder die Bestandteile der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnissen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 42 mit einer Spurenverunreinigung von weniger als 100 mg/kg. Ausnahmen hierzu bestehen für Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und vor dem 21. Februar 2018 in Gebäu den verwendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und bereits vor dem 23. Juni 2016 in Gebäuden verwendet wurden. Diese dürfen weiterhin verwendet wer den. Expandiertes Polystyrol, welches nach dem 23. März 2016 in Verkehr gebracht wurde und HBCDD ent hält, muss durch Kennzeichnung oder durch andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifi zierbar sein. In der REACH-VO ist HBCDD in Anhang XIV der zulassungspflichtigen Stoffe als Substanz mit PBT –Eigen schaften eingetragen. Seit dem 21. August 2015 sind Verwendung und Inverkehrbringen zur Verwendung des Stoffes verboten, wenn nicht vor Ablauf der Antragsfrist am 21.2.2014 ein Zulassungsantrag gestellt wurde. Die Europäische Kommission hat 2016 eine Zulassung für das Inverkehrbringen und die Verwen dung von Dämmstoffen EPS mit HBCDD als Flammschutzmittel genehmigt, damit die Hersteller genug Zeit haben HBCDD als Flammschutzmittel zu ersetzen. Die Zulassung war bis zum 21. Februar 2018 befristet. (UBA 2017g). Ebenfalls greift Artikel 8 i.V.m. Anhang VII der Richtline 2012/19/EU der EU über Elektro- und Elektroni kaltgeräte (WEEE), nach welcher Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel (wie z.B. HBCDD) enthalten, von anderen WEEE-Abfällen getrennt werden müssen. Diese ist in Deutschland durch § 20 i.V.m. Anlage 4 ElektroG umgesetzt. Ab 1.1.2022 werden die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektroni kaltgeräten in die Elektro- und Elektronik-Altgeräte Behandlungsverordnung überführt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 EAG-BehandV sind Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten aus Altgeräten zu entfernen und POP-haltige Kunststoffe gem. § 7 Abs. 1 EAG-BehandV vor einem Recycling abzutrennen. Frühere Herstellung und Verwendung HCBDD ist bereits seit dem Ende der 1960er Jahren auf dem Weltmarkt vorhanden und wurde für die Ver wendung in EPS und XPS in Gebäuden hergestellt. In Deutschland wurde HCBDD seit Ende der 1980er Jahre von BASF als Flammschutzmittel unter dem Namen Hexabromid verkauft (European Commission 2008). Die weltweite Produktion lag im Jahr 2001 bei 16.500 Tonnen, stieg im darauffolgenden Jahr auf 21.447 Tonnen und im Jahr 2003 auf 21.951 Tonnen an. Im Jahr 2011 lag die weltweite Produktion bei 28.000 Tonnen, von denen 13.000 in Europa und den USA produziert worden sind (UNEP 2010b, UNEP 2011c, UNEP 2011a) . Nach der Aufnahme von HBCDD in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens fiel der Verbrauch in der EU in 2014 auf 10.800 Tonnen und im darauffolgenden Jahr auf 2.800 Tonnen ab. Im gleichen Zeitraum blieb der Bedarf an HBCDD in den USA bei 2.200 und in China bei 10.700 Tonnen konstant (ICL-IP 2014). Heutzu tage wird HBCDD in der EU weder hergestellt noch gehandelt. Verwendet wurde HBCDD als flammenhemmender Zusatzstoff für Polymere und Textilien, welche in Gebäu den, Fahrzeugen und Elektrogeräten verbaut sind. Diese Verwendungen wurden 2013 verboten, wobei noch einige Ausnahmen bis 2018 gelistet waren. Der Ausstieg in der Textilindustrie geschah bereits 2007. Die globale Hauptverwendung (90 %) waren in EPS und XPS als Flammschutzmittel für Dämmstoffe in Ge bäuden. Mit HBCDD behandelte EPS und XPS wurden ebenfalls als Verpackungen verwendet (6 %), wobei die HBCDD Konzentration 0,7 % bis 3,0 % erreichen konnten (UBA 2017f). In HIPS (2 % der globalen Ver wendung), welches in Elektrogeräten und in Gehäusen von Videokassetten eingesetzt wurde, konnte die HBCDD Konzentration bis zu 7 % erreichen (European Commission 2008). Eine weitere Verwendung war in Polymerdispersionen auf Baumwoll- oder Baumwollmischfasern. Diese wurden als Rückenbeschichtungen für Bezugsstoffe in Wohnmöbeln und Autositzen, sowie für Vorhängen mit einer Konzentration von 2,2 % 4,2 % HBCDD eingesetzt (UNEP 2015b). Weiterhin wurde es in Latexbindemitteln, Klebstoffen und Lacken verwendet. Emissionen Es gibt keine natürlichen Quellen von HBCDD. Die Belastung in der Natur entsteht durch die Freisetzung aus der Herstellung, der Verarbeitung, der Verwendung und der Entsorgung von HBCDD belasteten Produkten. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 43 HBCDD kann während der Produktion und der Verarbeitung in Endprodukte in Form von Staub, Produkti onsrückstand und im Abwasser in die Umwelt gelangen. HBCDD belastete Abfälle, wie beispielsweise von EPS/XPS-Verpackungen und HIPS in Elektroprodukten gelangen durch Deponien ebenfalls in die Umwelt. HBCDD gelangt durch die Anwendung als Polymerdispersion für Textilien während des Waschvorgangs über das Abwasser in die Umwelt. Die größte Umweltbelastung erfolgt durch die Herstellung, Anwendung und dem daraus resultierendem Abfall in Dämmstoffplatten. Die diffusive Emission von HBCDD aus Dämmplat ten in die Atmosphäre macht dabei die Hälfte der gesamten Emissionen aus. Weiterhin werden beim Abriss von alten Gebäuden beachtliche Mengen an HBCDD freigesetzt (Morf et al. 2008). Angaben zu früheren HBCDD-Emissionen in Deutschland liegen nicht vor. 2.1.8.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte In Deutschland wird HBCDD aktuell nicht mehr hergestellt. Die Verwendung unterliegt den in der EU-POP VO aufgeführten Ausnahmen: Erzeugnisse aus expandiertem oder extrudierten Polystyrol, die HBCDD ent halten und bereits vor dem 21.02.2018 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet wer den. Erzeugnisse, die HBCDD bis zu einer Konzentration von 100 mg/kg (0,01 Gew.-%) als unbeabsichtigte Spurenkonzentration enthalten, dürfen ebenfalls in Verkehr gebracht und verwendet werden. Importe von HBCDD sind nicht zulässig, allerdings sind Funde in importierten Produkten möglich und müssen geahndet werden. Aktuelle Emissionen Durch das Verbot von HBCDD fallen in Deutschland keine Emissionen aus der Herstellung an. Dennoch kann HBCDD durch Diffusion aus der Anwendung als Flammschutzmittel in die Natur gelangen. Ebenfalls kann es bei Abriss-/Umbau- und Sanierungsarbeiten und aus Deponien in die Atmosphäre freigesetzt werden. Auf Grund der hohen Lebensdauer (50 ± 25 Jahre) und den hohen Verwendungsmengen (insgesamt 60.000 Ton nen), werden HBCDD belastete Abfälle auch in den nächsten Jahrzehnten durch die Bauindustrie in die Um welt freigesetzt werden. Vorkommen in Produkten, Abfällen und Rezyklaten Durch das Verbot von HBCDD ist nicht mehr mit neuen HBCDD-haltigen Produkten zu rechnen. Dennoch fin den sich in der Literatur Produkte mit Werten oberhalb der unbeabsichtigten Spurenverunreinigung (100 mg/kg), welche vorrausichtlich durch Importe nach Deutschland gekommen sind. In Haarklammern konnten HBCDD Konzentrationen von bis zu 207 mg/kg festgestellt werden (Straková et al. 2018). Durch das globale Verbot von HBCDD im Stockholmer Übereinkommen, sollten die Funde von HBCDD in Produkten in den nächsten Jahren weiter abnehmen, jedoch können illegale Importe aus Ländern, die immer noch HBCDD her stellen, eine Quelle für HBCDD belastete Produkte darstellen. HBCDD wurde als Flammschutzmittel in Verpackungsmaterial, Elektronikgehäusen und Textilien eingesetzt. Vor allem durch die Verwendung in Dämmstoffplatten in Gebäuden entstand und entsteht HBCDD-haltiger Abfall, entweder als Verschnitt bei neuen Platten oder bei der Entfernung von alten Dämmstoffplatten. Auf Grund der langen Lebensdauer dieser Produkte wird HBCDD in den kommenden Jahren weiterhin in Bau schuttabfällen aufzufinden sein (Potrykus et al. 2019). 2.1.8.3 Maßnahmen Bezüglich der gezielten Herstellung von HBCDD sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 2.1.9 Pentachlorphenol (PCP) PCP, seine Salze und Ester sind 2015 in Anhang A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens aufge nommen worden. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 44 In der EU verbietet die EU POP-VO die Herstellung und Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern (CAS Nr. 87-86-5 und andere). Die EU-POP-VO sieht keine Ausnahmen für die Verwendung von PCP in Kon zentrationen oberhalb von 5 mg/kg vor. Die Beschränkung unter REACH wurde durch Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 gestrichen. In Deutschland gelten zusätzlich folgende Verordnungen und Richtlinien: PCP, seine Salze und Ester wurden in Deutschland bereits 1989 mit der PCP-Verbotsverordnung (PCP-V) verboten. Damit dürfen Pentachlorophenol und Pentachlorophenolsalze und -verbindungen, sowie Erzeug nisse, die mit einem Gemisch behandelt worden sind, das diese Stoffe enthielt und deren von einer Behand lung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg dieser Stoffe enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden. Ausge nommen sind Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Gemischen behandelt wurden, die diese Stoffe enthielten. Die Altholzverordnung (AltholzV) sieht einen Grenzwert von 3 mg/kg in Holzhackschnitzeln und Holzspänen zur Herstellung von Holzwerkstoffen vor. Richtlinie zur Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtline): Die PCP-Richtlinie war zunächst eine Empfehlung, die dann teilweise in Landesrecht überführt wurde. Sie enthält Regelungen und Hinweise, wie PCP-haltige Bauprodukte gesundheitlich zu bewerten sind, wie Sanie rungen durchgeführt werden können, welche Schutzmaßnahmen dabei beachtet werden müssen, wie Ab fälle und das Abwasser zu entsorgen sind und wie sich der Erfolg der Sanierung überprüfen lässt. Die PCP Richtlinie wurde von den meisten Bundesländern in das Baurecht übernommen (PCP-Richtlinie 1996, BLfU 2008) . 2.1.9.1 Bisherige Entwicklung Frühere Herstellung und Verwendung PCP, seine Salze und Ester sind 2015 in Anhang A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens aufge nommen worden. In der EU verbietet die EU POP-VO die Herstellung und Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern (CAS Nr. 87-86-5 und andere). Die EU-POP-VO sieht keine Ausnahmen für die Verwendung von PCP in Kon zentrationen oberhalb von 5 mg/kg vor. Die Beschränkung unter REACH wurde durch Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 gestrichen. Tabelle 8: Herstellung von PCP in Deutschland und weitere Entwicklungen zu PCP Jahr Hergestellte PCP Menge in [t] Weiterführende Informationen 1974 4.000 – 6.500 ca. 60% exportiert 1975 3.000 1976 4.400 1977 4.100 1978 3.700 1979 2.100 ca. 500 t verbraucht in Deutschland 1980 2.300 – 4.500 ca. 350 t verbraucht in Deutschland 1981 2.200 – 2.250 ca. 300 t verbraucht in Deutschland 1982 1.300 – 1.950 ca. 250 t verbraucht in Deutschland 1983 1.800 – 3.800 ca. 250 t verbraucht in Deutschland Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 45 Jahr Hergestellte PCP Menge in [t] Weiterführende Informationen 1984 1.550 – 1.750 ca. 190 t verbraucht in Deutschland 1985 ~1.000 ca. 80 t verbraucht in Deutschland 1986 - Herstellung von PCP und NaPCP eingestellt in Deutschland 1989 - Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von PCP und PCP-haltigen Materialien in Deutschland verboten 1992 - keine Produktion von PCP und NaPCP in der EU (PCPL noch pro duziert) 1996 - 378 t NaPCP und ~ 30 t PCP importiert in die EU (28 – 30 t PCP synthetisiert zu ~46 t PCPL; < 2 t verwendet zur Holzimprägnie rung) 1999 - 324 t NaPCP und 20 t PCP importiert in die EU (für die Produktion von ~30 t PCPL) 2000 - PCPL Herstellung beendet in der EU 2002 - keine Importe von PCPL in die EU Quelle: (LfU 1996, IEP 2002, BLfU 2008) Emissionen Es gibt keine natürlichen Quellen für PCP. Alle Emissionen stammen aus der Technosphäre und wurden oder werden aus der Herstellung, dem Transport und der Verarbeitung sowie PCP-haltigen Produkten und Abfäl len freigesetzt. So können z.B. zur Holzimprägnierung eingesetzte PCP und PCP Salze während des Lebens zyklus der imprägnierten Materialien und Produkte aus ihnen entweichen. Genaue Angaben zu früheren PCP-Emissionen in Deutschland sind nicht bekannt. Vorkommen in der Umwelt PCP wurde in verschiedenen Kompartimenten (Wasser, Sediment, Luft, Biota) nachgewiesen. In der POP Dioxin-Datenbank sind Daten zu PCP-Messungen in verschiedenen Städten in Hessen (1989-2006) sowie an verschiedenen Standorten an der Weser (1992-2005) enthalten. An den beprobten Standorten wurden ma ximale PCP-Werte von 6,91 ng/m3 (Luft), 0,7 µg/l (Wasser) und 30 µg/kg (Sediment) nachgewiesen. In der Umweltprobenbank des Bundes wurden Humanproben auf ihren PCP-Gehalt hin untersucht. Die in menschlichem Urin gemessenen PCP-Werte von 1986 bis 2010 zeigen einen absinkenden Trend (Werte in 2010 ~0,07 µg/l Fg). Weiterhin wurden auch PCP-Werte aus Messungen in Blutplasma von Studenten an verschiedenen deutschen Universitäten (Ulm, Münster, Greifswald und Halle) von 1982 bis 2010 untersucht (UBA 2020b). Hier kann ebenfalls ein abnehmender Trend festgestellt werden (Werte in 2010 ~0,5 µg/l Fg). Deering et al. (2020) haben 2019 ebenfalls Blutproben von Menschen im Alter zwischen 27 und 65 Jahren untersucht und dabei PCP-Konzentrationen zwischen 0,29 µg/l Fg und 0,52 µg/l Fg ermitteln können. Die Werte liegen dabei leicht unterhalb der in 2010 gemessenen Proben der Umweltprobenbank des Bundes. Generell kann festgestellt werden, dass bis zum Jahr 2010 ein abnehmender Trend für PCP in Humanproben festzustellen ist. Danach ist kein eindeutiger Trend zu erkennen, da zu wenig Literatur vorhanden ist. Ein Trend für PCP-Vorkommen in der Umwelt ist nicht ableitbar, da zu wenig Daten vorliegen. 2.1.9.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte In Deutschland werden PCP, NaPCP und PCPL weder hergestellt noch verwendet. Aktuellen Literaturanga ben zufolge wird PCP in der gesamten UNECE-Region nur noch durch eine Firma in den USA produziert. Das Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 46 Unternehmen stellte 2009 etwa 7.250 t PCP her, welches in den USA, Kanada und Mexiko für Holzimprägnie rungszwecke vermarktet wurde (UNECE 2010). Die Herstellung, Verwendung und Verkauf von PCP ist in den USA immer noch für zertifizierte Anwender erlaubt (EPA 2020). Das BLfU (2008) vermutet, dass PCP immer noch in Produkten enthalten sein könnte, die z.B. aus den USA, Frankreich, Indien, Taiwan oder China importiert werden. Die Importe von PCP-belasteten Produkten kön nen dennoch nicht ganz ausgeschlossen werden (Potrykus et al. 2015). Diese sind jedoch, falls überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand nachzuverfolgen. Aktuelle Emissionen Da PCP in Deutschland nicht hergestellt werden, gibt es aus der gezielten Herstellung keine Emissionen. Die hauptsächlichen Emissionsquellen sind daher bereits hergestellte PCP-haltige Produkte und resultierende Abfälle. Vorkommen in Produkten, Abfällen, Rezyklaten Seit 2014 gibt es keine neuen Meldungen durch das RAPEX Alert System über Produkte mit PCP-Konzentra tionen über den durch REACH-VO, festgelegten Grenzwerten (RAPEX 2020). BiPRO et al. (2011) berücksichtigt die frühere Verwendung von PCPL in Textilien, um die bereits angefalle nen bzw. künftig anfallenden Abfallmengen in der EU abzuschätzen. Im Gegensatz zur Europäischen Be trachtung ist aufgrund der früheren Regulierung von PCP und PCPL in Deutschland davon auszugehen, dass keine erheblichen Abfallmengen mehr betroffen sind (Potrykus et al. 2015). Relevante Abfallmengen könn ten eher noch in Ländern zu erwarten sein, die PCPL bis 2008 verwenden durften (Spanien, Portugal, Frank reich und Großbritannien). Die Verwendung von PCP in der Zellstoff-, Papier- und Pappeherstellung wurde vor Jahrzehnten berichtet aber seitdem nicht mehr bestätigt. Dies gilt auch für eine Reihe weiterer PCP Einsatzgebiete, wie z.B. in Le der, Farben, Klebern, usw. Aufgrund der relativ kurzer Lebensdauer vieler dieser Produkte ist davon auszu gehen, dass diese großteils bereits vor einigen Jahren bereits entsorgt wurden (Potrykus et al. 2015). Zusätzlich wurde PCP bis 1989 für die Imprägnierung von Holz und Bauteilen eingesetzt. Aufgrund der ho hen Lebensdauer imprägnierter Holzprodukte, insbesondere im Baubereich, ist davon auszugehen, dass PCP imprägnierte Hölzer weiterhin als Abfall anfallen und behandelt/entsorgt werden müssen. In Deutschland tritt PCP im Rahmen des Vollzuges immer noch als Problemstoff auf und wurde im Rahmen der Dokumenta tion und der Nachweisführung in den letzten Jahren punktuell identifiziert (Potrykus et al. 2015). 2.1.9.3 Maßnahmen Bezüglich der gezielten Herstellung von PCP sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 2.1.10 Polychlorierte Naphthaline (PCN) Rechtlicher Hintergrund PCN, inklusive di-, tri-, tetra-, penta-, hexa-, hepta- und octa-CN wurden 2015 in Anlage A und C des Stockhol mer Übereinkommens aufgenommen. Eine Ausnahme bildet die Produktion und Verwendung als Zwischen produkt für die Herstellung von polyfluorierten Naphthalinen einschließlich Octafluornaphthalin. In der EU ist die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN durch die Aufnahme in An hang I der EU-POP-VO verboten. PCN ist ebenfalls in Anhang III (Liste der Stoffe, die Bestimmungen zur Ver ringerung der Freisetzung unterliegen) Teil B gelistet. Laut Anhang I der Verordnung dürfen Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und polychlorierte Naphthaline enthalten, in Ver kehr gebracht und verwendet werden. 2.1.10.1 Bisherige Entwicklung Frühere Herstellung und Verwendung Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 47 Aufgrund vorteilhafter Eigenschaften wie chemischer Inertheit, geringer Entflammbarkeit, (elektrisch) iso lierendem Charakter, Beständigkeit gegenüber biologischem Abbau und Wirkung als Biozid wurden PCN in der Vergangenheit häufig eingesetzt (UNEP 2012a). Die weltweite PCN-Produktion variiert je nach Quelle, zwischen 200.000 – 400.000 Tonnen und 150.000 Tonnen (ein Zehntel der gesamten produzierten PCB-Menge). In Europa produzierte Bayer 1980 bis 1983 zwischen 100 und 200 Tonnen PCN pro Jahr. Im Jahr 1984 wurden PCN in Deutschland beispielsweise in ei ner Menge von etwa 300 Jahrestonnen überwiegend für die Verwendung als Zwischenprodukt für Farbstoffe hergestellt (UNEP 2013a). PCN wurden früher als Mischungen mehrerer Kongenere mit verschiedenen Pro duktnamen, wie z.B. Halowax, Nebren Waxes und Seekay Waxes, hergestellt (UNECE 2007, European Commission 2019b). In Deutschland wurden sie unter den Namen verkauft (UNEP 2017c): Basileum, Nibren wax und Perna way. Die globale Produktion von PCN wurde in den 1970ern praktisch eingestellt und durch PCB ersetzt, welche ihrerseits in einer Vielzahl von Anwendungen (z.B. Farben, Fugenmassen, Flammschutz für Kunststoffe) durch chlorierte Paraffine (CP) ersetzt wurden (Potrykus et al. 2017b). Seit 1989 werden in Deutschland keine PCN mehr produziert (NICNAS 2002, Potrykus et al. 2015). PCN wurden früher eingesetzt u.a. als Holzschutzmittel, Additive für Farben, wasserfeste Metallfarben und Motorenöle, Speziallösungsmittel mit hohem Siedepunkt, chemikalienbeständige Messgerätflüssigkeiten, Kabelisolierung, zum Imprägnieren von Papieren, als Schmiermittel, in Produkten zum Umgießen von Elekt ronik- oder Automobilbauteilen, bei der Herstellung von Präzisions-Gussteilen, in Flammschutzmitteln, in Härteschutzmasse beim Aufkohlen von Metallen, in Transformatoren und in Kondensatoren (UNEP 2013a, Potrykus et al. 2015). Des Weiteren wurden sie mit Harzen, Gummi, Kunststoffen, Talg, Kaolin und PCBs zu formbaren Massen verarbeitet (Brinkman et al. 1976). Das Anwendungsvolumen war deutlich geringer als das der PCB. Bei Kondensatoren lag das Anwendungsvolumen von PCN bei ca. 10 % der PCB (Weber 2018). PCN wurden ebenfalls in der Rüstungsindustrie bei der Herstellung von Nebelgranaten eingesetzt (Potrykus et al. 2015). Mit PCN-haltigen Farben muss primär in Chlorkautschukanstrichen sowie in PVC-Copolymeren gerechnet werden. Sie wurden als Korrosionsschutz für Metallkonstruktionen (Brücken, Türme, Schiffe, Tanks, Strom maste, Druckrohre etc. verwendet (Weber 2018). Die Additiv-Konzentrationen lagen laut BUWAL (2000 zitiert nach Weber 2018) zwischen 5 und 35 %. PCN wurden laut einem Bericht der Stadt Köln (o. J.) als Holzschutzmittel (Basileum) zur Imprägnierung von Span- und Furnierplatten verwendet, bevorzugt als Fußbotenplatten in Raumzellen, als Wand- und Decken platten und im Rahmen der Pavillonbauweise. Basileum SP 70 wurde in eine Massekonzentration von etwa 1%, zugesetzt. Aus diesen Platten können durch Ausgasen, PCN in die Raumluft gelangen (Stadt Köln o. J.). Insbesondere in den 1940er und -50er Jahren wurden PCN im Elektrobereich verwendet. Dieser Einsatzbe reich blieb bis in die 1970er Jahre relevant, danach ist die Verwendung stark zurückgegangen. Laut Weistrand et al. (1992, zitiert nach Potrykus et al. 2015) wurden die letzten PCN-haltigen Anwendungen in der Elektroindustrie Anfang der 1990er Jahre berichtet. Emissionen Neben der Freisetzung von PCN durch frühere Verwendungen konnten Alterzeugnisse und Deponien eine Quelle für PCN darstellen. Genaue Angaben zu früheren PCN-Emissionen aus der beabsichtigten Herstellung innerhalb Deutschlands sind nicht bekannt. Zusätzlich sind industrielle Prozesse als potentielle Quellen für die unbeabsichtigte Herstellung von PCN identifiziert worden. Thermische Prozesse spielen dabei eine entscheidende Rolle (Potrykus et al. 2017b). Ebenfalls können Produkte, Lagerbestände und Abfälle mögliche Quellen für PCN-Emissionen sein (UNEP 2013a). Vorkommen in der Umwelt Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 48 Generell werden PCN in allen Typen von biologischen Proben gefunden, auch in solchen aus entlegenen Ge bieten. PCN wurden in Luft, Sediment, Boden, Wasser, Biota und Menschen nachgewiesen (Toxics Link 2015). In Deutschland konnte PCN in Sediment, Boden und in menschlichem Blut nachgewiesen werden (Brack et al. 2007, Varel et al. 2011, Fromme et al. 2015, Takasuga et al. 2020). Auch wenn PCN in der Um welt z.B. in Luft, Sedimenten und Biota gefunden werden, wird das Vorkommen aus der früheren beabsich tigten und aus der derzeit unbeabsichtigten Entstehung in der Technosphäre in Deutschland als gering ein geschätzt (Potrykus et al. 2017b). Generell gibt es nur wenig Literatur zu PCN-Vorkommen in der Umwelt, wodurch keine Trendanalyse durchgeführt werden kann. 2.1.10.2 Ist-Zustand Herstellung, Verwendung, Importe, Exporte Es gibt keine Hinweise, dass derzeit eine gezielte Produktion oder Verwendung von PCN stattfindet (Potrykus et al. 2017b). Aktuelle Emissionen PCN kann aktuell, nach wie vor, durch eine geringe Anzahl an frühere Anwendungen und Produkte, die noch nicht entsorgt wurden, sowie noch in Verwendung befindlicher PCB-haltiger Teile (PCN können als Verun reinigung in PCB-Mischungen enthalten sein), freigesetzt werden (UNEP 2013a). Außerdem können Auswa schungsprozesse in Deponien zu einer unbeabsichtigten Freisetzung von PCN führen (UNEP 2012a). Generell wird davon ausgegangen, dass die Freisetzung von PCN aus beabsichtigter Produktion oder Ver wendung heutzutage in Deutschland eine untergeordnete Rolle spielt (Potrykus et al. 2017b). Dennoch kön nen PCN bei Verbrennungsprozessen unbeabsichtigt entstehen und teilweise freigesetzt werden oder als Verunreinigungen in PCB-Gemischen teilweise emittieren. Vorkommen in Produkten, Abfällen und Rezyklaten Da PCN seit über 30 Jahren nicht mehr produziert oder verwendet werden, ist davon auszugehen, dass der Großteil der PCN-haltigen Produkte bereits entsorgt wurde (Potrykus et al. 2015). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass durch die ehemalige Anwendung noch PCN-haltige Erzeugnisse wie Kondensatoren, Hydrauliköle und Fugendichtungen im Umlauf sind. Zusätzlich können Anstriche von Metall konstruktionen sowie Holz in Gebäuden noch relevante PCN-Konzentration enthalten (Weber 2018). Bei die sen ist davon auszugehen, dass die in Produkten vorhandenen PCN-Mengen gering sind und nur noch in ge ringen Mengen in Abfallströme gelangen (Potrykus et al. 2015). 2.1.10.3 Maßnahmen In Deutschland sind bezüglich der gezielten Herstellung von PCN keine Maßnahmen erforderlich. 2.2 Stoffe der Anlage B des Stockholmer Übereinkommens 2.2.1 Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 2.2.1.1 Bisherige Entwicklung Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) (CAS Nummer 50-29-3) ist ein Insektizid. Die Herstellung, das Inver kehrbringen und die Verwendung von DDT sind in Deutschland seit 1972 durch das sog. DDT-Gesetz verbo ten. Ausnahmen konnten beim BVL für Forschungs- oder Analysezwecke beantragt werden (ChemVerbotsV, Anhang zu § 1, Abschnitt 1). Die Bestimmungen des DDT-Gesetzes wurden 1994 in die Gefahrstoffverord nung (GefStoffV) und die ChemVerbotsV übernommen (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt 1 des Anhangs zur Chem VerbotsV). Aus der GefStoffV sind sie im Zuge der Überarbeitung Ende 2010 wieder gestrichen worden. Die Genehmigungspflicht für Forschungs- oder Analysezwecke in der ChemVerbotsV war bereits durch die hö herrangige EU-POP-VO obsolet und wurde mit der Neufassung der ChemVerbotsV vom 20. Januar 2017 ge strichen. DDT ist in Anlage B des Stockholmer Übereinkommens und in Anhang I der EU-POP-VO gelistet. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID&start=//*%5B@node id='208351'%5D&skin&tf=xaver.component.Text 0&hlf=xaver.component.Hitlist 0&bgbl172082.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 49 2.2.1.2 Ist-Zustand In Deutschland wird DDT nicht gezielt hergestellt und verwendet. 2.2.1.3 Maßnahmen In Deutschland sind zur gezielten Herstellung von DDT keine Maßnahmen erforderlich. 2.2.2 Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) PFOS (CAS Nummer 1763-23-1) gehört zur Stoffgruppe der perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstan zen (PFAS). Es ist ein weißer Feststoff, welcher sowohl in Wasser als auch in organischen Lösungsmitteln löslich ist. PFOS liegt meistens in Form eines Salzes vor, oder wird in hochmolekularen Polymeren verbaut. Die Klassifizierung von PFOS-verwandten Subtanzen ist nicht einheitlich geregelt, wodurch je nach Quelle 57 – 183 Substanzen dazu gezählt werden können (UNEP 2006b). Aufgrund der oberflächenaktiven Eigenschaf ten von PFOS und verwandten Verbindungen wird auch von per- und polyflourierten Alkylsubstanzen (PFAS) gesprochen. Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wurden 2009 in An lage B (Beschränkung) des Stockholmer Übereinkommen aufgenommen. Tabelle 9 gibt eine Übersicht der chemischen Stoffe, die in den Anhang B des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurden (die Liste der Salze ist nicht erschöpfend). Tabelle 9: PFOS-Verbindungen wie in Anhang B des Stockholmer Übereinkommens angegeben PFOS-Verbindung CAS-Nr. Perfluoroctansulfonsäure 1763-23-1 Perfluoroctansulfonylfluorid 307-35-7 Kaliumsalz 2795-39-3 Diethanolaminsalz 70225-14-8 Ammoniumsalz 29081-56-9 Lithiumsalz 29457-72-5 Tetraethylammoniumsalz 56773-42-3 Didecyldimethylammoniumsalz 251099-16-8 PFOS, ihren Salzen und PFOSF ist bis auf einige akzeptierte Anwendungen und spezifische Ausnahmen ver boten und im Anhang I des Stockholmer Übereinkommens gelistet. In der EU unterliegt PFOS seit 2006 einem Verbot mit bestimmten Ausnahmen. In der EU ist PFOS, ihre Salze und PFOSF in Anhang I der EU-POP-VO gelistet. Ausgenommen sind nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Stoffe mit PFOS-Konzentrationen von höchstens 10 mg/kg. Unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon, von weniger als 0,1 Gew.-%, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, und — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m² des beschichteten Materials beträgt, sind ebenfalls erlaubt. Des Weiteren ist die Ver wendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und PFOS enthalten, zulässig. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 50 Die einzige Ausnahme, laut EU-POP-VO, für die Herstellung und das Inverkehrbringen von PFOS ist die Ver wendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in ge schlossenen Kreislaufsystemen. Hierfür müssen die Mitgliedsstaaten der Kommission alle vier Jahre Bericht erstatten und in den entsprechenden Anlagen die BVT gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtli nie 2010/75/EU anwenden. Am 9.07.2020 hat die Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, die akzep tierte Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartverchromung) aus schließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf in eine spezifische Ausnahme zu ändern. Das hat zur Folge, dass die Parteien diese Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen dürfen. Die Ausnahme kann nach einem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien auf Antrag einer Vertragspartei und auf der Grundlage einer Begründung für die anhal tende Notwendigkeit dieser Verwendung um weitere fünf Jahre verlängert werden. 2.2.2.1 Bisherige Entwicklung PFOS wurde seit den 1950er Jahren in unterschiedlichen technischen Prozessen und Produkten zur Oberflä chenveredelung und in der Spezialchemie eingesetzt. Laut der EU-POP-VO (850/2004) waren seit 2010 fol genden Anwendungen vom Verwendungsverbot ausgenommen: Akzeptierte Anwendungen: ► Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden33; ► als Netzmittel für überwachte galvanotechnische Systeme34; ► für Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse34; ► als fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten35; ► als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlos senen Kreislaufsystemen; ► als Hydraulikflüssigkeit für die Luftfahrt34. Die folgenden akzeptierten Verwendungen und spezifischen Ausnahmen, die zwar in Anhang B des Stockhol mer Übereinkommens aufgenommen wurden, wurden nicht in die EU-POP-VO übernommen: ► bestimmte medizinische Geräte (Ethylen-Tetrafluorethylen-Coploymer-Schichten, in-vitro-diagnostische Geräte und Charge-coupled Device-Farbfilter), ► Insektenköder für die Kontrolle von Blattschneideameisen, ► elektronische Teile von einigen Farbdruckern und Farbkopierern, ► Insektizide für die Kontrolle von roten Feuerameisen und Termiten, ► chemikalienbasierte Ölförderungsmaßnahmen, ► Teppiche, ► Leder, ► Textilien und Polsterungen, ► Papier und Verpackungen, ► Beschichtungen und Beschichtungsadditive, ► Gummi und Kunststoffe. Die akzeptierten Anwendungen und spezifischen Ausnahmen wurden mit der Aufnahme von PFOS in 2015 festgelegt und werden danach alle vier Jahre daraufhin überprüft, ob sie weitergeführt werden. In der EU ist derzeit einzig die oben genannte Verwendung zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartver chromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen erlaubt. Dieser Eintrag wurde am 09.07.2020 von 33 Für die Verwendung von Feuerlöschschäumen galten gemäß Richtline 2006/122/EG Aufbrauchfristen. Seit 27. Juni 2011 als Verwendung in der EU nicht mehr erlaubt, da die Ausnahme in der EU-POP-VO ausgelaufen ist. 34 Seit 26. August 2015 als Verwendung in der EU nicht mehr erlaubt, da die Ausnahme in der EU-POP-VO ausgelaufen ist. 35 Seit 20. Juni 2019 als Verwendung in der EU nicht mehr erlaubt, da die Ausnahme in der neuen EU-POP-VO ((EU) 2019/1021) entfallen ist. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 51 einer akzeptierten Anwendung zu einer spezifischen Ausnahme geändert, wodurch die Ausnahme eine zeitli che Begrenzung von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung erhält. PFOS, ihre Salze, Halogenide, Amide und andere Derivate, einschließlich Polymere, sind seit Juni 2008 über die RL 2006/122/EG (Beschränkungsrichtlinie36) als Stoff, in Gemischen und Erzeugnissen verboten, wobei bereits bestimmte Ausnahmen vorgesehen waren, ähnlich den Ausnahmen der späteren EU-POP-VO. Dieses Verbot, wie auch die Ausnahmeregelungen, gingen im Juni 2009 in REACH, Anhang XVII ein (Verordnung (EG) Nr. 552/2009). Bei der Änderung der europäischen EU-POP-VO37 wurden die für PFOS im Anhang XVII der REACH-VO vor gesehenen Ausnahmen übernommen und mit wenigen Änderungen in Anhang I der EU-POP-VO aufgenom men. Die Beschränkungen des Anhang XVII von REACH wurden gestrichen. Aufgrund des problematischen Umweltverhaltens entschied das US-amerikanische Unternehmen 3M – der bis dahin weltweit größte PFOS-Hersteller – im Jahr 2000 einen freiwilligen stufenweisen Rückzug aus der Produktion und Nutzung von PFOS bis Ende 2002 (Weppner 2000). Diese Unternehmensentscheidung be wirkte einen erheblichen Rückgang der Nutzung von PFOS in der EU (RPA 2004). Im Jahr 2015 wurde letzt malig von Deutschland eine PFOS-Produktion von 9 Tonnen gemeldet (UBA 2016a). Inzwischen wurde die Produktion von PFOS in Deutschland eingestellt, inzwischen werden nur noch Lagerbestände gemeldet. 2.2.2.2 Ist-Zustand Aufgrund der Ausnahmeregelungen für bestimmte Verwendungen von PFOS besteht nach wie vor die Mög lichkeit der Herstellung, des Inverkehrbringens sowie der Verwendung von PFOS. Produktionsmengen müs sen an die BAuA gemeldet werden. Seit 2017 wurden im Jahresbericht, unter Artikel 12 der Verordnung (EG) 850/2004, keine Produktionsmengen mehr ausgewiesen (UBA 2018a). Es wurden jedoch in 2017 Exporte von Tetraethylammonium heptadecafluoroctansulphonat in der Höhe von 22,5 kg nach Brasilien gemeldet (UBA 2018a). PFOS darf in Deutschland weiterhin als Netzmittel für die Hartverchromung (Chrom VI) in ge schlossenen Kreisläufen verwendet werden (Blepp et al. 2016), allerdings hat die Galvanikindustrie auf kür zerkettige PFAS umgestellt und verwendet so gut wie kein PFOS mehr. 2.2.2.3 Maßnahmen In Deutschland sind bezüglich der gezielten Herstellung von PFOS keine Maßnahmen erforderlich. UBA (2020c) befassen sich mit den möglichen Ersatzstoffen für PFOS in der Verchromung und Kunststoffbeize. Hierbei wurde festgestellt, dass die Risiken hinsichtlich Abbaubarkeit, Persistenz und Ökotoxizität bei der Verwendung von Einsatzstoffen zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzbar sind. Die EU bereitet aktuell eine breite Beschränkung unter REACH für alle nicht-essentiellen Verwendungen von PFAS, sowie eine Beschränkung für PFHxA vor, unter die auch die kürzerkettigen PFAS, die derzeit in der Galvanik verwendet werden, fallen werden. Hier wird die Entwicklung nachhaltiger chemischer wie auch nichtchemischer Alternativen erwartet. 36 Und deren nationale Umsetzung („Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen“) 37 Die Änderung wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 756/2010 und Nr. 757/2010 durchgeführt. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:372:0032:0034:de:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:164:0007:0031:DE:PDF http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:164:0007:0031:DE:PDF https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:223:0020:0028:DE:PDF https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:223:0029:0036:DE:PDF Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 52 3 Maßnahmen zum Register spezifischer Ausnahmegenehmigun gen (Artikel 4) Artikel 4 des Stockholmer Übereinkommens sieht die Verpflichtung vor, dass Vertragsparteien zeitlich be schränkte spezifische Ausnahmen für die Produktion oder eine bestimmte Verwendung von Stoffen der An lagen A und B beim Sekretariat registrieren lassen können. Diese Ausnahmen werden regelmäßig geprüft, ob sie noch weiter geführt und ggf. gelöscht werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hat selbst keine spezifische Ausnahmeregelung für die Produktion oder Verwendung eines Stoffes der Anlagen A und B in ihrer derzeit gültigen Form nach den Bestimmungen des Artikels 4 des Stockholmer Übereinkommens beantragt. Diese Verpflichtung wird für die Mitgliedstaaten der EU von der EU als Vertragspartner des Stockholmer Übereinkommens stellvertretend abgedeckt. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 53 4 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzun gen von Stoffen der Anlage C (Artikel 5) In Artikel 5 des Übereinkommens werden die Mindestmaßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte vorgegeben, die die Vertragsparteien mit dem Ziel “der konti nuierlichen Verringerung und – sofern durchführbar- der vollständigen Einstellung“ ergreifen sollen. Die entsprechenden als unerwünschte Nebenprodukte betrachteten Stoffe werden im Anhang C des Stock holmer Übereinkommens genannt. Derzeit enthält dieser Anhang die folgenden Stoffe bzw. Stoffgruppen: PCDD/F, HCB, PCB und PeCB, PCN und HCBD. 4.1 Stoffe der Anlage C des Stockholmer Übereinkommens 4.1.1 Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 4.1.1.1 Bisherige Entwicklung PCDD/PCDF war eine der ersten Stoffgruppen, die 2001 in die Anlage C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurden. In der EU sind sie in Anhang III Teil A der EU-POP-VO gelistet. PCDD und PCDF wurden nie beabsichtig hergestellt und verwendet. Die Freisetzung in die Natur aus nicht natürlichen Quellen rührt aus der unbeabsichtigten Herstellung durch chemisch-industrielle und thermische Prozesse. PCDD und PCDF entstehen bei der Synthese von Chlorphenolen/benzolen als Nebenprodukte. Die größte Quelle von PCDD und PCDF ist aus der Verbrennung von organischem Material. Zwischen 200 °C und 650 °C können in der Anwesenheit von organischen oder anorganischen chlorierten Substanzen und sauer stoffhaltigen Verbindungen PCDD und PCDF entstehen. Oft entstehen sie durch die unvollständige Verbren nung in Müllverbrennungsanlagen, sowie bei Verbrennungsprozessen in der Metallindustrie, der Wärme und Stromproduktion, PKW und LKW Motoren und der Produktion von mineralischen Produkten, wie Ze ment, Ziegel und Glas (UNEP 2013c). Sie können ebenfalls natürlich bei Waldbränden und Vulkanausbrü chen entstehen (UBA 2017c). Durch die Listung von PCDD/F in einigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Abkommen (Stockholmer Übereinkommen, Genfer Luftreinhalteabkommen, etc.) sowie deren Implementierung in der deutschen Ge setzgebung und weiterer regulatorischer Maßnahmen, sind die Dioxinemissionen über die letzten Jahr zehnte deutlich zurückgegangen. Dies geht aus den jährlich veröffentlichten Emissionsinventaren von Luft schadstoffen38 des UBA, welche seit 1990 die jährlichen Dioxinemissionen für jeden Industriesektor sam meln, hervor. Aus dieser ist ein Rückgang von 85% der Dioxinemissionen seit 1990 in Deutschland erkenn bar. Der Rückgang ist ebenfalls im PRTR-Register www.thru.de erkennbar, jedoch wird hier angemerkt, dass die Meldepflicht nur für PRTR-Betriebe ab einem Schwellenwert von 0,0001 kg/ Jahr gilt, wodurch einige Betriebe keine Emissionen melden müssen (Abbildung 2). PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) - Umweltmedium Luft: Der Schwellenwert beträgt 0,0001 kg „PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq) pro Jahr. Freisetzungen oberhalb dieses Wertes in das Um weltmedium Luft müssen nach PRTR-Verordnung berichtet werden. 38 https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen http://www.thru.de/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 54 Tabelle 10: Für das Berichtsjahr 2018 — Anzahl der Betriebe sowie deren Freisetzungen für den Schadstoff „PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)“ in Luft der verschiedenen Industriebranchen mit entsprechenden relativen Anteilen Industriebranche Betriebe (%) Freisetzung (kg/Jahr) (%) Metallindustrie 16 94,1 0,00856 98,4 Energiesektor 1 5,88 0,00014 1,61 SUMME 17 100 0,0087 100 Abbildung 2: Jährliche Anzahl der PRTR-Betriebe (links) sowie deren Freisetzungen (rechts) des Schadstoffs „PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)“ in Luft für die 2 emissionsstärkste(n) Industriebran che(n) des Jahres 2018. Quelle: Umweltbundesamt/www.thru.de und Göckeritz et al. 2020 Das UBA konnte 2016 durch eine Studie belegen, dass die Emissionswerte von Dioxinen aus abfallwirtschaft lichen Anlagen größtenteils unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte der TA-Luft beziehungsweise des BIm SchV liegen (Stöcklein et al. 2016). Die toxisch relevanten Dioxine und dl-PCB haben die gleichen Wirkungsmechanismen, unterscheiden sich aber in der Stärke ihrer Wirkung. Diese unterschiedliche Wirkungsstärke wird mit einem Faktor, dem Toxi zitätsäquivalenzfaktor (TEF) berücksichtigt, der die relative Giftwirkung der einzelnen Verbindungen im Vergleich zu dem hochgiftigen 2,3,7,8-TCDD beschreibt. Diesem ist der Faktor 1 zugewiesen. Die toxische Wirkung wird dann über die Gehalte der Einzelverbindungen und dem zugehörigen Faktor als sogenanntes Toxizitätsäquivalent (TEQ) errechnet und addiert. Die Toxizitätsäquivalenzfaktoren werden anhand unter schiedlicher Studien ermittelt und bei neueren Erkenntnissen aktualisiert. Nach und nach werden die Best immungen angepasst und auch dl-PCB in die Regelungen mit einbezogen. Höchstgehalte und Auslösewerte Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 55 von Futter- und Lebensmitteln wurden zuletzt zum 1. Januar 2012 auf die WHO-Faktoren von 2005 umge stellt (UBA 2018b). Aktuell wird eine Überprüfung der Toxizitätsäquivalenzfaktoren und der damit in direk tem Zusammenhang stehenden tolerierbare Aufnahmemenge diskutiert (EFSA 2015). Eine Anpassung der TEF könnte in der Konsequenz auch Einfluss auf die Grenzwertsetzung in anderen Bereichen haben. 4.1.1.2 Ist-Zustand Da PCDD/PCDF als unbeabsichtigte Nebenprodukte gebildet werden, gibt es immer noch Emissionen. Die aktuellen Haupteintragsquellen in Deutschland sind Kleinfeuerungsanlagen und thermische Prozesse bei der Metallgewinnung und -verarbeitung. In 2018 betrug die Gesamtemission an PCDD/PCDF in Deutschland 120,7 g, wobei der größte Anteil von 51,8 g aus dem Energiesektor kam. Weitere Sektoren, allerdings wegen der weitgehenden Minderungsmaßnahmen nach dem Besten verfügbaren Stand der Technik mit einem ge ringen Anteil, sind die Chemie- und Mineralindustrie sowie der Abfallbereich (UBA 2020). Diese Werte sind seit 2005 verhältnismäßig gering und weitgehend stabil geblieben. In einer Studie des UBA (Stöcklein et al. 2016) wurden Abgase von verschiedenen deutschen abfallwirt schaftlichen Anlagen (Abfallverbrennung, Klärschlammverbrennung, Altholzverbrennung, Krematorien) auf ihren POP-Gehalt untersucht. Dabei wurden PCDD/PCDF-Konzentrationen gemessen, welche unterhalb des Grenzwerts von 0,1 ng/m³ laut 17. BImSchV bzw. TA Luft liegen. Im Rahmen seines Internetauftritts informiert das UBA über richtiges Heizen und den Folgen von illegalem Abfallverbrennen, um die Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen weiter zu reduzieren39. 4.1.1.3 Maßnahmen Zur Vermeidung und weitgehenden Minderung von PCDD/F gibt es ein weitgehendes Maßnahmenpaket durch die Umsetzung des Besten Verfügbaren Standes der Minderungstechnik. Emissionsdaten werden an das Europäische E-PRTR (https://prtr.eea.europa.eu) und an das nationale PRTR (www.thru.de) berichtet. Durch Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln wird die weitere Dioxinexposition des Menschen vorgebeugt und damit gering gehalten. Die Grenzwerte in Lebensmitteln sollten langfristig soweit gesenkt werden, dass die von der WHO empfohlenen Vorsorgewerte eingehalten werden können (UBA 2017c). 4.1.2 Hexachlorbenzol (HCB) 4.1.2.1 Bisherige Entwicklung Hexachlorbenzol (CAS Nr.: 118-74-1) war einer der ersten Stoffe, die 2001 in den Anlage A sowie in Anlage C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen wurde. In der EU ist der Stoff in Anhang III Teil B der EU POP-VO gelistet. HCB wurde als Fungizid und Pestizid verwendet. Seit 1977 ist die Verwendung von HCB als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln verboten (BVL 2010b). Die Produktion wurde weltweit eingestellt (LUBW 1995). Zusätzlich wird HCB unbeabsichtigt bei der Herstellung des Pestizids Chloranil und bei der Synthese der chlorierten organischen Lösungsmittel wie Tetrachlorethen, Tetrachlormethan und Trichlo rethen freigesetzt, sowie bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Chlorthalonil und Picloram. Ebenso kann es bei der unvollständigen Verbrennung von Abfällen, auf Grund von fehlendem Sauerstoff oder zu tiefen Verbrennungstemperaturen, sowie als Zwischenprodukt bei der Synthese verschie dener Medikamente entstehen. Nach Artikel 6 der EU-POP-VO sind die Mitgliedsstaaten seit 2006 dazu verpflichtet, eine Freisetzungsdaten bank für die in Anhang III gelisteten Stoffe (HCB, PCB, PAK, PCDD/PCDF, PeCB, PCN, HCBD) zu führen. Aus dieser kann ein starker Rückgang der HCB-Emissionen seit 1990 erkannt werden. In einer Schweizer Studie (Schmid et al. 2014) konnte nachgewiesen werden, dass HCB während der Benut zung von Feuerwerken als Nebenprodukt entsteht. Es kann angenommen werden, dass HCB auch in Deutschland während der Benutzung von Feuerwerken in die Atmosphäre gelangt. Bezüglich HCB wurde in 39 https://www.umweltbundesamt.de/themen/richtig-heizen https://prtr.eea.europa.eu/ http://www.thru.de/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 56 mehreren europäischen Ländern, darunter auch Deutschland, berichtet, dass Feuerwerke, welche HCB ent halten, zwischen 2010 und 2015 illegal auf den Markt gekommen sind (Brandschutzaufklärung 2015). Durch die Listung von HCB in einigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Abkommen (Stockholmer Übereinkommen, Genfer Luftreinhalteabkommen, etc.) sowie deren Implementierung in der deutschen Ge setzgebung und weiterer regulatorischer Maßnahmen, sind die HCB-Emission über die letzten Jahrzehnte deutlich zurückgegangen. Dies geht deutlich aus den jährlich veröffentlichten Emissionstabellen von Luft schadstoffen des UBA, welche seit 1990 die jährlichen HCB-Emissionen für jeden Industriesektor sammeln, hervor. Aus diesen ist ein Rückgang von 99,6% der HCB-Emissionen seit 1990 in Deutschland erkennbar. Im PRTR-Register sind konstante Emissionswerte zu erkennen, jedoch werden diese von nur einem Betrieb ge meldet. Dieser Rückgang kann unter anderem auf die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen aus der In dustrieemissionsrichtline zurückgeführt werden. Es wurde auch gezeigt, dass Minderungsmaßnahmen um die Emissionen von PCDD/PCDF zu verringern, ebenfalls zu einer Verringerung der HCB-Emissionen geführt haben (European Commission 2018). Das UBA konnte 2016 durch eine Studie belegen, dass die Emissionswerte von HCB aus abfallwirtschaftli chen Anlagen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte der TA-Luft liegen (Stöcklein et al. 2016). 4.1.2.2 Ist-Zustand Laut den nationalen Trendtabellen von Luftschadstoffen des UBA40 wurden in 2018 nur 11,9 kg an HCB (UN ECE Berichterstattung 2020) emittiert. Der größte Produzent war hierbei Luftemissionen aus der Landwirt schaft (nicht durch Verunreinigungen aus der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln) mit 8,8 kg gefolgt vom Energiesektor mit 2,4 kg. Zum Vergleich wurden in 1990 noch 2897,5 kg HCB in die Umwelt ausgesto ßen (UBA 2020). In einer Studie des UBA (2016) wurden Abgase von verschiedenen deutschen abfallwirtschaftlichen Anlagen (Abfallverbrennung, Klärschlammverbrennung, Altholzverbrennung, Krematorien) auf ihren POP-Gehalt un tersucht. Dabei wurden HCB-Konzentrationen von bis zu 0,05 µg/m³ festgestellt, welche damit unter dem Grenzwert von 0,05 mg/m³ nach dem Kapitel 5.2.7.1.1 der TA Luft liegen (Stöcklein et al. 2016). 4.1.2.3 Maßnahmen In Anbetracht der derzeitigen vernachlässigbaren HCB-Emissionen müssen keine weiteren Maßnahmen un ternommen werden. 4.1.3 Polychlorierte Biphenyle (PCB) 4.1.3.1 Bisherige Entwicklung PCB wurden 2001 als eine der ersten Stoffe in den Anhang A des Stockholmer Übereinkommens aufgenom men und sind ebenfalls in Anhang C gelistet. In der EU ist PCB in Anhang I und Anhang III Teil A der EU-POP VO gelistet. In der EU-POP-VO ist keine Konzentrationsgrenze für unbeabsichtigte PCB-Spurenverunreini gungen angegeben. Somit dürfen nach aktuellem Recht keine PCB in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorkommen. Obwohl PCB weltweit nicht mehr hergestellt werden, kann es trotzdem zu unbeabsichtigten Freisetzungen durch ihre Entstehung als unerwünschte Nebenprodukte kommen. Diese können durch die unvollständige Verbrennung von chlorierten Produkten, bei zu niedrigen Temperaturen oder Sauerstoffmangel gebildet werden sowie bei Waldbränden und Vulkanausbrüchen (BfR 2018). Sie entstehen ebenfalls als Nebenpro dukte in der Metallindustrie, sowie in Syntheseprozessen von Medikamenten und Chlorkohlenwasserstoffen, 40 https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 57 als auch bei der Herstellung von Pigmenten und Tinte (Grossman 2013, UNEP 2017e). Nach aktuellen Infor mationen können PCB auch bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk unbeabsichtigt entstehen und emit tiert werden (s.u.). Durch die Listung von PCB in einigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Abkommen (Stockholmer Übereinkommen, Genfer Luftreinhalteabkommen, etc.) sowie deren Implementierung in der deutschen Ge setzgebung und weiteren regulatorischen Maßnahmen, sind die PCB-Emission über die letzten Jahrzehnte deutlich zurückgegangen. Dies geht aus den jährlich veröffentlichten Emissionstabellen von Luftschadstoffen des UBA, welche seit 1990 die jährlichen PCB-Emissionen für jeden Industriesektor sammeln, hervor. Aus diesen ist ein Rückgang von 87% der PCB-Emissionen seit 1990 in Deutschland erkennbar. Für das PRTR Register berichten zwar nur 3 Betriebe PCB, aber der Verlauf der Zeitreihe 2007 bis 2018 ist sehr schwan kend. Für den Luftbereich (1 Betrieb) ist ein Rückgang der PCB Emissionen zu verzeichnen, für den Bereich Freisetzung in Wasser (2 Betriebe) dahingegen eine Zunahme der PCB Emissionen. Das UBA konnte 2016 durch eine Studie belegen, dass die Emissionswerte von PCB aus abfallwirtschaftli chen Anlagen unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte der TA-Luft liegen (Stöcklein et al. 2016). 4.1.3.2 Ist-Zustand Aktuell kann es nach wie vor zu PCB-Emissionen kommen. Aus den nationalen Trendtabellen von Luftschad stoffen des UBA ergibt sich eine PCB-Emission von 213 kg für 2018. Der größte Anteil kommt hierbei aus dem Energiesektor mit 136,5 kg gefolgt von den prozessbedingten Emissionen der Metallindustrie mit 76,3 kg an PCB-Emissionen (UBA 2020). Die Emissionen aus der unbeabsichtigten Herstellung befinden sich da mit weit unterhalb der Emissionen aus offenen Anwendungen, welche aus 7 – 12 t pro Jahr geschätzt werden (Weber et al. 2018c). Nach Einschätzung einer Studie des UBA könnten die PCB Emissionen eher im unteren Bereich dieser Spanne liegen (Potrykus et al. 2017a). Das ändert nichts an der Einschätzung, dass die PCB Emissionen aus der früheren offenen Anwendung mit Abstand die aktuell wichtigste Emissionsquelle dar stellt. In einer UBA-Studie zur „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE“, konnten PCB-Konzentrationen von bis zu 1,6 mg/kg in Farbpigmenten nachgewiesen wer den, welche durch die unbeabsichtigte Herstellung während der Produktion in das Produkt gelangt sind (Potrykus et al. 2020). In der POP-VO ist keine Konzentrationsgrenze für unbeabsichtigte Spurenverunreini gungen von PCB festgelegt. Streng genommen dürfen daher Erzeugnisse, wie z.B. Pigmente keine PCB enthal ten. In einer weiteren Studie des UBA wurden Abgase von verschiedenen deutschen abfallwirtschaftlichen Anla gen (Abfallverbrennung, Klärschlammverbrennung, Altholzverbrennung, Krematorien) auf ihren POP-Gehalt untersucht. Dabei wurden PCB-Konzentrationen von bis zu 0,009 ng TEF/m³ festgestellt, welche damit unter dem Grenzwert von 0,1 ng/m³ der TA Luft liegen (Stöcklein et al. 2016). Untersuchungen von Länderbehörden ergaben, dass bei silikonverarbeitenden Betrieben bei denen im be stimmungsgemäßen Betrieb bei der Vulkanisation von Silikonkautschuk durch den Einsatz eines chlorhalti gen peroxidischen Vernetzungsmittels unbeabsichtigt PCB entstehen und emittiert werden können. Erste Schätzungen zeigen, dass hierbei – je nach Größe und Durchsatz der betrachteten Anlagen von einer jährli chen PCB-Freisetzung im kg-Bereich auszugehen ist. An mehreren Standorten wurden hohe Belastungen mit PCB (insbesondere der PCB-Kongenere 47, 51 und 68) festgestellt, so dass aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Empfehlungen ausgesprochen werden mussten, nach denen in der Nachbarschaft an gebautes Gartengemüse nicht mehr bzw. nur noch in geringerem Umfang verzehrt werden soll. In fast allen bekannten Anlagen kommen bisher keine Abgasreinigungsanlagen zum Einsatz. Die unbeabsichtigte Freiset zung von PCB bei den entsprechenden Vulkanisationsprozessen war bislang bei der Betrachtung der Um weltrelevanz der entsprechenden Herstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Auch gibt es bisher keinen definierten Stand der Technik zur Emissionsminderung für Partikel und PCB in diesem Bereich (Bundesrat 2020). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 58 Um den Emissionen von unbeabsichtigten PCB aus silikonverarbeitenden Anlagen aus Extrudern und Tem peröfen entgegen treten zu können und Auflagen durch die Genehmigungsbehörden zu ermöglichen, wurden diese Regelungslücke geschlossen und der Anlagentyp in die 4. BImSchV aufgenommen. 4.1.3.3 Maßnahmen In Anbetracht der derzeitigen geringen PCB-Emissionen aus der unbeabsichtigten Entstehung von PCB sind keine weiteren Maßnahmen nötig. Dagegen sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Emissionen aus der früheren offenen Anwendung zu reduzieren. 4.1.4 Pentachlorbenzol (PeCB) 4.1.4.1 Bisherige Entwicklung PeCB (CAS Nr.: 608-93-5) wird in Deutschland nicht mehr hergestellt und wurde 2009 in die Anlage A und C des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen. PeCB ist in Anhang I und Anhang III Teil B der EU-POP-VO gelistet. Die größte Quelle von unbeabsichtigt hergestelltem PeCB ist die unsaubere Verbrennung von organischem Material in Anwesenheit von Chlor (z.B. unsachgemäßes Verbrennen von Hausmüll). Zusätzlich kann es wäh rend thermischen Prozessen bei der Metallverarbeitung oder bei der Synthese von chlorierten organischen Verbindungen freigesetzt werden (UNEP 2017e). 4.1.4.2 Ist-Zustand Bezüglich der derzeitigen Emissionen aus der unbeabsichtigten Herstellung von PeCB ist nur wenig Literatur vorhanden. Es kann, auf Grund der ähnlichen Struktur, angenommen werden, das PeCB auch während der unbeabsichtigten Freisetzung von HCB gebildet wird. Maßnahmen, die zu einer Reduzierung der HCB-Emis sionen beitragen, reduzieren ebenfalls die PeCB-Emissionen. In einer Studie des UBA wurden Abgase von verschiedenen deutschen abfallwirtschaftlichen Anlagen (Ab fallverbrennung, Klärschlammverbrennung, Altholzverbrennung, Krematorien) auf ihren POP-Gehalt unter sucht. Dabei wurden PeCB-Konzentrationen von bis zu 0,228 µg/m³ festgestellt, welche damit unter dem Grenzwert von 20 mg/m³ nach dem Kapitel 5.2.5 der TA Luft liegen (Stöcklein et al. 2016). 4.1.4.3 Maßnahmen Bezüglich der unbeabsichtigten Entstehung von PeCB sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 4.1.5 Polychlorierte Naphthaline (PCN) 4.1.5.1 Bisherige Entwicklung Frühere Emissionen und unerwünschte Nebenprodukte Neben der Freisetzung von PCN durch frühere beabsichtigte Verwendungen kommen zahlreiche industrielle Prozesse als potentielle Quellen für die unbeabsichtigte Erzeugung/Freisetzung von PCN in Frage. In diesem Zusammenhang können vor allem thermische Prozesse wie die Verbrennung von Abfall und die Herstellung von Sekundär-Kupfer und -Aluminium, die Chlor-Alkali Elektrolyse und metallurgische Prozesse zur Herstel lung von Magnesium genannt werden. Letzterer stellt keine potentielle Quelle von PCN in Deutschland dar, da derzeit keine Herstellung von Magnesium in Deutschland stattfindet (Potrykus et al. 2017b). Zusätzlich können PCN auch natürlich, bei Verbrennungen von Holz z.B. Waldbränden, entstehen (Environment Canada 2011). Laut Liu et al. (2014) sind die bedeutendsten Quellen für PCN in der Umwelt neben der früheren Produktion und Freisetzung von technischen PCN-Formulierungen Verunreinigungen in kommerziellen PCB-Gemischen und anderen Chemikalien sowie die unbeabsichtigte Bildung und Freisetzung aus industriellen thermischen Prozessen. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 59 PCN-Verunreinigungen in PCB-Gemischen Kommerzielle PCB-Mischungen enthielten Spuren von PCN in einer Konzentration von 0.01 – 0.09%. Basie rend auf Schätzungen der globalen PCB-Produktion und Konzentrationsmessungen von PCN-Verunreinigun gen in technischen PCB-Gemischen wird geschätzt, dass 169 Tonnen PCN durch die Verwendung von PCB weltweit freigesetzt wurden (Liu et al. 2014). Die Gesamtmenge an erzeugten PCN als Nebenprodukt der PCB-Produktion wurde auf <0.1% der global produzierten PCN-Menge geschätzt. Für Europa wurde die Frei setzung von PCN aus der Verwendung von PCB auf 6% der jährlichen PCN-Freisetzung von einer Tonne ge schätzt (UNECE 2007). Die Herstellung von technischen PCB-Mischungen wurde vor Jahrzehnten weltweit verboten und viele Länder stoppten die Herstellung und Verwendung von PCN in den 1970er und 1980er (Liu et al. 2014). Thermische Prozesse (Verbrennung von Abfall und Herstellung von Sekundär-Kupfer und -Aluminium) Der Beitrag der PCN-Emissionen aus thermischen Prozessen zu den Gesamtemissionen an PCN in Europa im Jahr 2000 wird auf 74% geschätzt (UNECE 2007). Bei in Deutschland durchgeführten Emissionsuntersuchungen konnten PCN-Konzentrationen in Abfallver brennungsanlagen (Mittelwert 0.020 und Median 0.019 µg/m3) und in Klärschlammverbrennungsanlagen (Mittelwert 0.0237 und Median 0.0258 µg/m3) nachgewiesen werden. Ebenfalls wurde PCN in Altholzver brennungsanlagen (Mittelwert 0.0126 und Median 0.0128 µg/m3) und Krematorien (Mittelwert 0.0565 und Median 0.0525 µg/m3) nachgewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einigen Einzelmessungen keine PCN-Konzentrationen oberhalb der Bestimmungsgrenze der verwendeten Methode festgestellt werden konnten (Stöcklein et al. 2016). In einer Studie aus dem Jahr 2015 wurde festgestellt, dass PCN in den Verbrennungsrückstanden aus der Verbrennung von Abfällen und in Filterstäuben und Salzlacken aus der Sekundäraluminimumherstellung in Deutschland nicht oder jedenfalls nicht in relevanten Mengen vorkommen (Potrykus et al. 2015). Chlor-Alkali Elektrolyse Eine weitere Quelle für die unbeabsichtigte Freisetzung von PCN stellte die Chlor-Alkali Elektrolyse dar. Die frühere mögliche Bildung von PCN im Chlor-Alkali Prozess wurde aufgrund des Kongeneren-Musters auf die Verwendung von Graphitelektroden (Verwendung von technischen PCN oder PCB als Schmiermittel von Gra phitelektroden) zurückgeführt. Anlagen, in denen die Chlor-Alkali Elektrolyse nach dem heutigen Stand der Technik betrieben wird, werden nicht als relevante PCN-Quellen eingeschätzt da Graphitelektroden in den 1970er Jahren durch Metallelektroden ersetzt wurden (Potrykus et al. 2015). 4.1.5.2 Ist-Zustand Aktuelle Emissionsquellen und Emissionen Die Freisetzung von PCN als Verunreinigung aus PCB-Gemischen in Deponien oder aus Altgeräten ist mög lich. Sie ist jedoch bereits durch Management- und Eliminierungsmaßnahmen von PCB-haltigen Geräten ab gedeckt (UNEP 2013a). PCN kann nach wie vor in Abgasen von verschiedenen deutschen abfallwirtschaftlichen Anlagen (Abfallver brennung, Klärschlammverbrennung, Altholzverbrennung, Krematorien) vorkommen. Diese liegen jedoch, laut einer Studie des UBA, unterhalb der allgemeinverbindlichen deutschen Emissionsgrenzwerten für POP Konzentrationen. Daher scheinen diese Emissionen vernachlässigbar. Die verwendeten Ausgangsmaterialien, spezifische Techniken, die innerhalb der Anlagen verwendet werden, sowie Abgasbehandlungen werden als wichtigste Faktoren angesehen, die Emissionen von unbeabsichtigt erzeugten POP aus thermischen Prozessen zu beeinflussen. Somit könnten weitere Untersuchungen dieser Schlüsselfaktoren erhebliche Reduktionen der PCN-Emissionen ermöglichen. In mehreren Studien wurde beispielsweise gezeigt, dass PCN-Emissionen bei Müllverbrennungsanlagen während der Inbetriebnahme und Stilllegung verglichen mit PCN-Emissionen während des normalen Betriebes deutlich erhöht sind. Die Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien, die in thermischen Prozessen verwendet werden, können PCN Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 60 Emissionen zusätzlich beeinflussen. Studien haben in diesem Zusammenhang beispielsweise gezeigt, dass die Steigerung der eingesetzten Menge an recycelten Materialien zu erhöhten PCN- und Dioxin-Emissionen bei Eisenerz-Sinterungsprozessen führt (Liu et al. 2014). Aus der Sekundäraluminiumherstellung und der Chlor-Alkali Elektrolyse werden nach dem heutigen Stand der Technik in Deutschland keine (relevanten) Mengen an PCN mehr freigesetzt. Vorkommen in Produkten, Abfällen, Rezyklaten Aufgrund des Vorkommens von PCN in PCB-Gemischen ist es nicht auszuschließen, dass PCN in Spuren in PCB-haltigen Abfällen enthalten sind. Aufgrund der Richtlinie 96/59/EC über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT), d.h. Entsorgung aller PCB-haltiger Produkte bis 2010, wird davon ausgegangen, dass keine oder vernachlässigbar wenige PCN-haltige Produkte im Umlauf sind (Potrykus et al. 2015). Etablierung einer Standardmethode für Probenahme und analytischer Bestimmung Momentan gibt es keine international anerkannte Standardmethode für die Probenahme von PCN. Die Ein führung einer Standardmethode für die gleichzeitige Probenahme von PCN und ähnlichen Verbindungen wäre somit nützlich. Die Kongener-spezifische Bestimmung von PCN stellt aufgrund sehr ähnlicher Eigen schaften einiger PCN-Kongenere eine große Herausforderung dar. Trotz Verbesserungen in der PCN-Analy tik sind weitere Fortschritte bezüglich Verfügbarkeit von Standards, chromatographischer Separierung, und Qualitätskontrolle nötig, um generierte Daten aus Studien zu verbessern und vergleichbare Monitoringdaten zu erhalten (Liu et al. 2014). Untersuchung thermischer Prozesse Die Untersuchung der Faktoren, die die Emission von unbeabsichtigt erzeugten PCN aus thermischen Pro zessen beeinflussen, könnte nützliche Hinweise für das Verständnis von PCN-Belastungen der Umwelt und den Risiken, welche durch die Exposition mit PCN in der Nähe von Industrieanlagen einhergehen, liefern. Außerdem könnte der Vergleich von PCN-Emissionen aus verschiedensten Quellen die Priorisierung der Im plementierung von Kontrollen sowie die Reduktion von PCN-Emissionen durch die Verwendung von BVT Technologien und BEP vereinfachen (Liu et al. 2014). 4.1.5.3 Maßnahmen Maßnahmen, die der unbeabsichtigten Freisetzung von PCN aus thermischen Prozessen (Abfallverbrennung, häusliche Verbrennung, Metallindustrie) entgegen wirken, entsprechen den geltenden Maßnahmen für PCB (Anhang A, Teil II des Stockholmer Übereinkommens) und Maßnahmen zur Reduktion von PCB- und PCDD/PCDF-Freisetzungen bei Verbrennungen. Diese werden in Leitfäden zu BVT und „Besten Umweltpra xis“ (engl.: best environmental practice (BEP)) des Stockholmer Übereinkommens (UNEP 2007) erläutert. Weitere BREFs beschreiben vor allem relevante Maßnahmen bei der Abfallverbrennung (European Commission 2019a) und in der Nichteisenmetallindustrie (European Commission 2017). Generell sind die meisten Hochtemperaturprozesse, die zu PCN-Emissionen führen, die gleichen Prozesse, die zu PCDD/F Emissionen führen (z.B. Abfallverbrennung, thermische Metallverarbeitung, Verbrennungsprozesse zur Energiegewinnung) (UNECE 2007). Somit sind Maßnahmen, die PCDD/PCDF-Emissionen reduzieren, auch geeignet, PCN-Emissionen zu reduzieren (UNEP 2013a). Der technische Leitfaden des Baseler Übereinkommens stellt ein einschlägiges Kompendium für Maßnah men dar (UNEP 2013a). 4.1.6 Hexachlorbutadien (HCBD) 4.1.6.1 Bisherige Entwicklung Frühere Emissionen und unerwünschte Nebenprodukte Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 61 HCBD wird aus industriellen Prozessen und anderen Quellen unbeabsichtigt erzeugt und freigesetzt. Rele vante Quellen umfassen (1) die Produktion bestimmter chlorierter Kohlenwasserstoffe, (2) die Produktion von Magnesium, und (3) Verbrennungsprozesse (z.B. Emissionen von Kraftfahrzeugen, Verbrennungspro zesse von Acetylen oder Chlor-Rückständen, bei denen eine geringe Minderungskontrolle stattfindet (UNEP 2013a, UNEP 2016b). Die unbeabsichtigte Produktion und Freisetzung von HCBD in der Kunststoffindustrie (PVC) kann ebenfalls relevant sein, jedoch sind hierfür keine konkreten Zahlen verfügbar (UNEP 2016a, European Commission 2019b). Des Weiteren gehört HCBD zu den Hauptverunreinigungen von „Hexachlor benzol“-Abfällen und kann über Klärschlamm als Sekundärquelle emittiert werden. Produktion bestimmter chlorierter Kohlenwasserstoffe (Synthese von chlororganischen Verbindungen) Chloralkali-Anlagen und andere chemische Anlagen, bei denen Trichlorethylen, Tetrachlorethylen, Tetrach lormethan, Chlormethan, Hexachlorcyclopentadien und/oder Pestizide hergestellt werden, sind typische Quellen für HCBD. Die wichtigsten chlorierten Lösungsmittel, die mit der unbeabsichtigten Erzeugung von HCBD in Verbindung gebracht werden, sind Trichlorethylen, Tetrachlormethan, Tetrachlorethylen und Tet rachlormethan (UNEP 2016a). Teile des unbeabsichtigt erzeugten HCBD können im Prozess wiederverwen det oder verbrannt werden, ein anderer Teil kann jedoch in die Umwelt freigesetzt werden. Dabei werden die Mengen an HCBD aus diesen Quellen generell als gering angesehen, wobei Unterschiede in verschiede nen Ländern und Veränderungen durch Technologieentwicklungen auftreten können. Außerdem führt die Wiederverwendung von HCBD-Nebenprodukten in nachgelagerten industriellen Anlagen zu Emissionen von HCBD. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass HCBD durch den Gebrauch von Lösungsmit teln in Ölfarben, bei der Produktion von wasserfestem Plastik und Gummi, von Reagenzien in Laboratorien und bei der Herstellung von Papier freigesetzt werden kann (Zhang et al. 2019). Als wichtigste Quelle von HCBD wird heutzutage die Herstellung chlorierter Lösungsmittel durch Chlorolyse angesehen (European Commission 2019b). Die während dieses Prozesses gebildete Menge HCBD wurde für EU-27 auf ca. 0.7 – 500 kg/Jahr geschätzt (BiPRO et al. 2011). Für die unbeabsichtigte Bildung von HCBD aus Kohlenwasserstoffen werden in der Literatur drei Reaktionspfade vorgeschlagen, wobei die Menge an gebil detem HCBD für die Reaktionspfade unter anderem von der Reaktionstemperatur, der Menge der Chlor quelle und der Zugabe von Metallkatalysatoren abhängt (Zhang et al. 2019). Dow Deutschland beauftragte die Untersuchung auf HCBD von Abgasproben aus der Abfallverbrennungsan lage einer Tetrachlorethen/Tetrachlormethan-Produktionsanlage. Bei der Verbrennung von 650 kg Reststof fen mit einem Anteil von 480 kg Hexachlorbenzol und Hexachlorbutadien pro Stunde bei 1400 °C wurde ein Luftdurchsatz von 2950 m3 pro Stunde ermittelt. Aus dem Abgas wurden verschiedene Probenvolumina ge zogen, eine Probe mit 10m3 Volumen (Erfassungsgrenze 0,5 µg HCBD absolut) und zwei Proben mit 10 L Vo lumen (Nachweisgrenze 1 µg/m3), wobei in beiden Fällen kein HCBD nachgewiesen werden konnte. Folglich wird nicht mit nennenswerten HCBD-Emissionen aus der Abfallverbrennung in die Atmosphäre gerechnet. Außerdem bezifferte Dow Deutschland Emissionen von HCBD bei der Verbrennung von Produktionsabfällen der Tetrachlorethen- und Tetrachlormethan-Herstellung. Im Jahr 1998 wurden demnach aus dem Produkti onsabfall, der neben Hexachlorethan ca. 50% Hexachlorbenzol und ca. 40% HCBD enthält, eine Menge von 60 g HCBD in die Atmosphäre freigesetzt. In einem UBA Vorhaben wurden Schlackenproben, welche als feste Rückstände bei der Verbrennung von Produktionsrückständen anfallen, auf deren Gehalt an HCBD unter sucht. Dabei wurde HCBD nicht oberhalb der Bestimmungsgrenze (8,87 µg/kg bzw. 9,24 µg/kg) nachgewie sen. Somit kann auf der Grundlage der untersuchten Stichproben darauf geschlossen werden, dass HCBD in den Verbrennungsrückständen aus der Verbrennung der Produktionsrückstände von chlororganischen Ver bindungen in Deutschland nicht bzw. nicht in relevanten Mengen vorliegt (Potrykus et al. 2015). Als Maßnahme zur Emissionskontrolle werden in einigen entwickelten Ländern Rückstände aus der Produk tion chlorierter Chemikalien bei hohen Temperaturen unter den richtigen Bedingungen verbrannt (UNEP 2016a). In Europa wurden Emissionen von HCBD in die Luft aus der Chlor-Alkali-Produktion durch die Im plementierung von BAT/BEP-Maßnahmen auf nahezu null reduziert (UNECE 2007). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 62 Den verfügbaren Informationen zufolge, sind erhebliche HCBD Emissionen aus nach dem Stand der Technik ausgestatteten Anlagen zur Herstellung von chlororganischen Verbindungen in Deutschland nicht zu erwar ten. Herstellung von Magnesium Während der Elektrolyse kann HCBD bei der Produktion von Magnesium freigesetzt werden. Jedoch sind keine Veröffentlichungen über Mengen an während der industriellen Produktion von Magnesium unbeab sichtigt in die Luft freigesetztem HCBD bekannt (UNEP 2016a). Da derzeit in Deutschland kein Primärmag nesium hergestellt wird, stellt die Herstellung von Magnesium in Deutschland keine potentielle Quelle für unbeabsichtigt erzeugtes HCBD dar (Potrykus et al. 2015). Verbrennungsprozesse HCBD kann unbeabsichtigt bei Verbrennungsprozessen entstehen. Insbesondere die Verbrennung von Kran kenhausabfall, Sonderabfall und Siedlungsabfall wird hierbei als relevant angesehen. Über Verbrennungs rückstände (Asche, Schlacke) könnte HCBD in die Abfallströme gelangen (Potrykus et al. 2015). Bezüglich Verbrennung von HCBD-haltigen Abfällen bei hohen Temperaturen ist festzuhalten, dass, auch wenn ein Großteil der Substanz bei diesen Bedingungen eliminiert wird, HCBD-Emissionen durch lange Lagerungen in Entsorgungsstätten minderer Qualität oder unvollständige Eliminierung möglich sind (Zhang et al. 2019). Etwa 30.000 Tonnen/Jahr Verbrennungsrückstände aus Anlagen zur Verbrennung von Krankenhausabfällen (davon ca. 1.500 Tonnen aus der Verbrennung infektiöser Abfälle), mehr als 4 Millionen Tonnen/Jahr Ver brennungsrückstände aus Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und bis zu 440.000 Tonnen/Jahr Verbrennungsrückstände aus Anlagen zur Sonderabfallverbrennung fallen in Deutschland an. Aufgrund der hohen Mengen könnten somit relevante Mengen an HCBD anfallen. Um die mögliche Relevanz von Abfallver brennungsprozessen zu untersuchen, wurden Proben (Aschen und Schlacken) aus Anlagen zur Verbrennung von kommunalen Abfällen und Sonderabfällen auf deren Gehalt an HCBD analysiert. HCBD wurde dabei nicht oberhalb der Bestimmungsgrenze (9-10 µg/kg) gemessen. Basierend auf diesen insgesamt fünf Stich proben folgt, dass HCBD in den Verbrennungsrückständen aus der Verbrennung von kommunalen Abfällen in Deutschland nicht bzw. nicht in relevanten Mengen anfällt (Potrykus et al. 2015). Für das Jahr 2011 wurde für die USA die Freisetzung von 114 kg HCBD in die Luft aus der Zementherstellung berichtet (UNEP 2016a). Diese Freisetzung von HCBD ist vermutlich auf die energetische Verwertung (Ver brennung) von Abfällen in Zementwerken zurückzuführen. Klärschlamm Kläranlagen können Sekundärquellen von HCBD darstellen. Aufgrund der leichten Adsorption von HCBD an Klärschlamm und unvollständiger Behandlung des Abwassers kann HCBD durch die Wiederverwendung oder Beseitigung des Klärschlamms sowie des behandelten Abwassers freigesetzt werden (Zhang et al. 2019). Bei einer HCBD-Konzentration von 0,6 µg/kg Trockensubstanz für Deutschland kann abgeleitet wer den, dass das gesamte Aufkommen an Klärschlamm in Deutschland (1,74 Millionen Tonnen in 2018) eine HCBD Fracht von ca. 1,04 kg enthält. Dabei wird davon ausgegangen, dass mehr als die Hälfte des in Klär schlamm enthaltenen HCBD bei der thermischen Entsorgung zerstört und etwa 25% des Klärschlamms land wirtschaftlich verwertet wird. Aufgrund der großen Mengen an Klärschlamm in Deutschland wurde eine Klärschlammprobe aus einer großen deutschen kommunalen Kläranlage auf HCBD untersucht. Dabei wurde die Substanz nicht oberhalb der Bestimmungsgrenze (0,54 µg/kg) gefunden. Diese Untersuchung deutet an, dass HCBD in kommunalem Klärschlamm in Deutschland nicht in relevanten Mengen auftritt (Potrykus et al. 2015). Abfalldeponierung HCBD gehört zu den Hauptverunreinigungen von „Hexachlorbenzol“-Abfällen, welche in der Vergangenheit aus vergangenen Produktionen in 10.000 Tonnen Maßstäben deponiert wurden. Somit können diese Abfall deponierungen, aus denen HCBD ausgewaschen werden kann, als größter Speicher von HCBD angesehen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 63 werden (BiPRO et al. 2011, European Commission 2019b). Auf globaler Ebene wird die vergangene und an dauernde Freisetzung von HCBD aus Müllablagerungen als sehr bedeutender Beitrag erachtet (Zhang et al. 2019). 4.1.6.2 Ist-Zustand Aktuelle Emissionsquellen und Emissionen Die Relevanz des Vorkommens von HCBD in der Technosphäre in Deutschland wurde in einem Forschungs vorhaben geprüft. Darin wurde das Vorkommen der Substanz in allen geprüften Bereichen (unbeabsichtigte Entstehung aus der Produktion von chlororganischen Verbindungen, aus der Herstellung von Magnesium, aus Verbrennungsprozessen und der Kunststoffherstellung sowie aus Klärschlamm und der Abfalldeponie rung) als nicht relevant angesehen (Potrykus et al. 2015). Dies entspricht auch der Schlussfolgerung aus den Informationen unter 4.1.6.1. Lediglich HCBD als Hauptverunreinigungen von HCB-Abfällen aus Deponien könnte noch relevant sein. Im PRTR gibt es in Deutschland gegenwärtig (Stand der Daten 31.03.2020) keine Betriebseinrichtungen (Haupt- und Nebentätigkeit), die HCBD als Schadstoff angegeben haben (Berichtsjahr 2018) (Stand der Da ten: 31.03.2020). Der letzte Eintrag eines Betriebs (Haupttätigkeit) stammt aus dem Berichtsjahr 2014. Da bei wurde von einer Kläranlage die Freisetzung in das Wasser (Jahresfracht) von 1,40 kg HCBD angegeben. Generell ist jedoch nicht bekannt, wie viele Betriebe HCBD in Mengen unterhalb des Schwellenwertes zur Meldepflicht freisetzen. Für das Kompartiment Luft besteht unter der E-PRTR-VO (Verordnung (EG) Nr. 166/2006) keine Berichtspflicht. 4.1.6.3 Maßnahmen Bezüglich der unbeabsichtigten Entstehung von HCBD sind in Deutschland keine Maßnahmen erforderlich. 4.2 Artikel 5 a Erarbeitung eines nationalen Aktionsplans 4.2.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand Der Artikel 5 a des Stockholmer Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, die Emissionsquellen der in Anhang C gelisteten Stoffe zu identifizieren und die jährlichen Gesamtfreisetzungsmengen zu quantifizie ren und darüber zu berichten. Auf der Basis der dazu erstellten Emissionsinventare werden nationale Akti onspläne erarbeitet, worin die Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser Stoffe dokumentiert werden. Neben dem Stockholmer Übereinkommen fordern das POP-Protokoll der CLRTAP und in der Umsetzung die EU-POP-VO zur Emissionsberichterstattung die Erstellung von Emissionsinventaren für unbeabsichtigt ge bildete POP. Zur Verbesserung der POP-Berichterstattung wurden in der novellierten „NEC“-Richtlinie (2016/2284/EU) die zu berichtenden Schadstoffe aufgenommen. Die Emissionen für unbeabsichtigt freigesetzte POP (für den Luftbereich) werden vom UBA erhoben. Im Rah men von Forschungsvorhaben oder über Fehlstellenanalyse, der Überarbeitung der Europäischen Umwelta gentur (EEA)/Europäischen Monitoring und Bewertungsprogramm (EMEP) Guidelines wurden bisher nicht erfasste Quellen identifiziert und in das Inventar aufgenommen soweit die Methodik zur Emissionsberech nung und die Datenbasis es zulassen. In der folgenden Tabelle sind die in den letzten Jahren neu aufgenom menen Emissionsquellen dargestellt. Für PAK werden mitunter auch einzelne PAK (z.B. Benzo(a)pyren, BaP, Benzo(b)fluoranthen, BbF, Benzo(k)fluoranthen, BkF, Indeno(1|2|3-cd)pyren, IxP)) sowie PAK-Gesamt als Summenparameter berichtet. Tabelle 11: Emissionen von PAK, PCB, Dioxinen und HCB aus verschiedenen Emissionsquellen Emissionsquelle und NFR-Code PAK* PCBs Dioxine (PCDD/F) HCB 1.A.3.b, Straßenverkehr x x x http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/lrtap/full%20text/1979.CLRTAP.e.pdf https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016L2284&from=DE Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 64 Emissionsquelle und NFR-Code PAK* PCBs Dioxine (PCDD/F) HCB 1.A.3.b.vii, Straßenabrieb von Kraftfahrzeu gen x 1.A.3.d.ii, Binnenwasserschiffahrt x 2.B.10.a, Chemical Industry: Other (hier Ethylendichloridherstellung) x 2G, Other product use (hier Tabakkonsum) x x 3.D.f, Pflanzenschutzmittelanwendung in der Landwirtschaft x 5.C.1.b.v, Krematorien x x x x 5.C.2, Brauchtumsfeuer x x 5.E, Brände von Gebäuden und PKWs x PAK*: BaP, BbF, BkF, IxP & PAK-Gesamt Trotz der internationalen Überprüfung und Aktualisierung, sind die POP-Inventare im Allgemeinen mit ho hen Unsicherheiten behaftet. Für die CLRTAP und NEC-Berichterstattung werden auf der Internetseite von CEIP (Centre on Emission In ventories and Projections, https://www.ceip.at/ms/ceip home1/ceip home/webdab emepdatabase/in dex.html) die POP-Emissionsdaten veröffentlicht. Nationale Trendtabellen für die deutsche Berichterstat tung atmosphärischer Emissionen sind für bestimmte POP (PCB, Dioxine, HCB und PAK) auf der Internet seite des UBA zu finden.41 4.3 Artikel 5b-e: Förderung und Anordnung der Anwendung von Maßnahmen und bes ten verfügbaren Techniken zur Freisetzungsverringerung und Quellenbeseitigung 4.3.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand Anordnung von Maßnahmen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes besonders schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm SchG). Materielle Anforderungen legt das untergesetzliche Regelwerk in einschlägigen Durchführungsver ordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSch-Verordnungen) sowie die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) fest. Den Bereich der Abwassereinleitungen regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach werden behördli che Erlaubnisse und Bewilligungen zur Nutzung von Gewässern erteilt. Das untergesetzliche Regelwerk be steht aus der Abwasserverordnung und deren Anhänge, womit Anforderungen an das Einleiten von Abwas ser geregelt werden. Gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL, RL 2010/75/EU) werden BVT-Merkblätter mit asso ziierten Emissionswerten erarbeitet. Wasserspezifische BVT-Schlussfolgerungen werden derzeit durch die Abwasserverordnung und deren Anhänge umgesetzt. Luftspezifische BVT-Schlussfolgerungen werden mit tels TA Luft umgesetzt, wenn damit Emissionswerte assoziiert sind. Anlage C des Stockholmer Übereinkommens listet eine Reihe von Quellkategorien auf, die technologisch be dingt ein erhöhtes Potenzial zur Bildung/Freisetzung der unerwünschten Nebenprodukte aufweisen. 41 Siehe https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 65 Aus den vorgenannten Regelwerken ergeben sich für diese Quellkategorien Maßnahmen, mit denen sich grundsätzlich auch die Ziele des Stockholmer Übereinkommens zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen unerwünschter Nebenprodukte erreichen lassen. Folgende Artikel werden mittelbar oder un mittelbar tangiert: ► Anwendung von zweckmäßigen Maßnahmen zur Freisetzungsverringerung und Quellenbeseitigung (Ar tikel 5b), ► Substitution von Einsatzmaterialien (Artikel 5c des Stockholmer Übereinkommens), ► Einsatz von besten verfügbaren Technologien (Artikel 5d des Stockholmer Übereinkommens in Verbin dung mit Anlage C, Teil V) 4.3.2 Maßnahmen Ergriffene Förderungsmaßnahmen (Artikel 5 e des Stockholmer Übereinkommens) Die Maßnahmen zur Förderung der Anwendung der besten verfügbaren Technik für bestehende und neue Quellen nach Quellkategorie von Anlage C des Stockholmer Übereinkommens sind in Deutschland ordnungs rechtlicher Art. Eine besonders relevante Anlagenart für Emissionen an PCDD und PCDF sind die kleinen und mittleren Feu erungsanlagen. Sie bedürfen keiner Genehmigung nach § 4 des BImSchG. Regelungen für diese Anlagenart enthält die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, 1.BImSchV zur Durchführung des BIm SchG. Diese Verordnung ist deutschlandspezifisch und dient nicht der Umsetzung einer Richtlinie der EU. Zwar enthält sie keine Grenzwerte für Stoffe der Anlage C, allerdings sind darin die Anforderungen an die Qualität der Brennstoffe, die verpflichtende Beratung der Betreiber über zulässige Brennstoffe und zum sachgerechten Umgang mit der Anlage sowie die regelmäßige Überwachung der Emissionen geregelt. Diese Anforderungen zielen auf eine generelle Senkung der Schadstoffemissionen einschließlich der Verminde rung der Emissionen an PCDD, PCDF und weiteren POP. Die Kontrolle und Einhaltung der Anforderungen erfolgen im Rahmen der Regelüberwachung der Kleinfeue rungsanlagen durch die Schornsteinfeger. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 66 5 Maßnahmen zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzun gen aus Lagerbeständen und Abfällen (Artikel 6) Artikel 6 Absatz 1 des Stockholmer Übereinkommens verlangt, dass "Lagerbestände, die aus in Anlage A oder B aufgenommenen Chemikalien bestehen oder diese enthalten, sowie Abfälle, die aus einer in Anlage A, B oder C aufgenommenen Chemikalie bestehen, diese enthalten oder mit die ser verunreinigt sind – darunter auch Produkte und Erzeugnisse, wenn diese zu derartigen Abfällen werden –, so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden." Diese Verpflichtung soll insbesondere umgesetzt werden, durch ► Feststellung von Lagerbeständen von POP, ► Feststellung von Erzeugnissen, die POP enthalten, ► Umweltgerechte Sammlung, Lagerung, Transport und schließlich Entsorgung. Zentrale Forderung ist eine Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von POP-Anteilen der Abfälle (Art. 6 Abs.1 lit. d ii). 5.1 POP-Lagerbestände 5.1.1 Bisherige Entwicklung Die EU-POP-VO schreibt in Artikel 5 vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 19. Juli 2005 (zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung) und danach jährlich, Lagerbestände, die aus POP bestehen oder diese ent halten (> 50 kg) der Kommission gemeldet werden mussten. Im Jahr 2016 wurden 1.425 kg PFOS (Tetra ethylammonium heptadecafluoroctansulphonat) als Lagerbestände gemeldet (UBA 2017a). Zu anderen POP-Substanzen wurden keine weiteren Lagerbestände an die zuständigen Länderbehörden ge meldet. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in Deutschland keine bekannten PCB-Lagerbestände (mehr) noch andere POP-Lagerbestände, mit der Ausnahme von PFOS, bestehen. Untersuchungen haben je doch ergeben, dass vor allem PCB-haltige Transformatoren vor ihrer Einlagerung untertage nicht wie vorge schrieben entleert, sondern mit der PCB-haltigen Flüssigkeit deponiert wurden. Außerdem geht aus der Ex portstatistik des Umweltstatistikgesetzes für die Jahre 2005 – 2010 hervor, dass insgesamt 23.499 Tonnen PCB-haltiger Transformatoren exportiert wurden. Von 2005 – 2009 sind des Weiteren PCB-haltige Materia lien mit einer Gesamtmasse von 3.450 Tonnen zur Dauerlagerung importiert worden (UBA 2017a). Von 2011 bis 2015 wurden insgesamt 7.042 Tonnen Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (Abfallschlüsselnummer: 160209) exportiert. (UBA 2017a - grenzüberschreit. Statistik)) 5.1.2 Ist-Zustand Im Jahr 2017 wurde ein Lagerbestand von 13.741 kg PFOS von einer Firma gemeldet, der bis zum Jahr 2019 konstant geblieben ist. Im Jahr 2017 wurden Exporte von 22,5 kg PFOS (Tetraethylammonium heptadecaflu oroctansulphonat) gemeldet (UBA 2018a). Es fanden keine Im- oder Exporte von PCB-haltigen Transforma toren im Jahr 2018 statt. Nach Artikel 5(3) der EU-POP-VO überwacht Deutschland, die Verwendung und Be wirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände. POP-Lagerbestände werden der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) gemeldet. http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/abfallstatistik/basel.htm https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/grenzueberschreitende-abfallstatistik Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 67 5.2 POP in Alterzeugnissen 5.2.1 PCB in Alterzeugnissen 5.2.1.1 Bisherige Entwicklung PCB wurden in Deutschland bis 1983 hergestellt. Schon 1978, wurde der Ausstieg aus der Verwendung be schlossen und bis 2010, mit der Außerbetriebnahme der letzten PCB Transformatoren, durchgeführt. Im Rahmen regelmäßiger Bestandsaufnahmen zu PCB-haltigen Abfällen, wurden danach nur noch im Rahmen von Zufallsfunden einzelne PCB-haltige Transformatoren entdeckt. PCB fanden ihre Anwendung vor allem als Isolierflüssigkeiten in Transformatoren und Kondensatoren, als auch als Weichmacher in Kunststoffen (Fugendichtungsmassen, Deckenverkleidungen, Kabelummantelungen u. ä.), sowie als Flammschutzmittel in Wandfarben, Lacken, Klebstoffen sowie in Hydraulikölen. Die Anwendungsbereiche von PCB können in zwei Kategorien unterschieden werden: die offenen Anwen dungen, wie zum Beispiel in Fugenmassen oder Wandfarbe und die geschlossenen Anwendungen, wie die Verwendung als Isolierflüssigkeit in Transformatoren und Kondensatoren. In Deutschland wurden insgesamt 85.000 Tonnen PCB hergestellt, davon 72.500 in Westdeutschland und 12.500 in Ostdeutschland. Ungefähr 30% der in Westdeutschland eingesetzten PCB (24.500 Tonnen) wur den in offenen Anwendungen verwendet, wohingegen in Ostdeutschland nur 1.000 Tonnen in offenen An wendungen benutzt worden sind. Hieraus ergeben sich pro Kopf Verbräuche von 375 g/Person für West und 60 g/Person für Ostdeutschland. Weltweit wurden nur 21% der hergestellten PCB in offenen Anwen dungen, vor allem in Gebäuden, benutzt, jedoch waren diese für 50% der Emissionen verantwortlich (Breivik et al. 2007). 5.2.1.2 Ist-Zustand Mit der Außerbetriebnahme der letzten PCB belasteten Transformatoren, finden PCB in Deutschland keine Anwendung mehr in geschlossenen Systemen. Die Haupteintragsquelle von PCB in die Umwelt besteht aus der Anwendung in offenen Systemen bei denen PCB in die Luft gelangt. Dazu gehören die Anwendungen als Flammschutzmittel, sowie als Weichmacher für Lacke, Wandfarben, Fugenmasse und Kunststoffe. Die Grö ßenordnung dieser Emissionen und die daraus zu treffenden Schlussfolgerungen werden derzeit noch unter sucht. Diese Mengen können durch Desorption, Auswaschung, Abrieb, Verwitterung und Sanierungsarbeiten in die Umwelt gelangen. Die tatsächlichen Mengen an sich noch im Umlauf befindendem PCB in Deutschland sind jedoch unbekannt und nur durch Schätzungen zugänglich. Von den ~24.000 Tonnen, die in Deutschland insgesamt verwendet worden, sind je nach Quelle noch 12 – 70% (Potrykus et al. 2017b) oder 50 – 80% (Weber et al. 2015) vor handen. Im Rahmen einer UBA-Studie zu der „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB Kongenere und DecaBDE“, konnten PCB-Konzentrationen von bis zu 1,6 mg/kg in Farbpigmenten nachge wiesen werden (Potrykus et al. 2020). Da die gefundenen Werte weit unterhalb des in Anhang IV der EU POP-VO angegeben Grenzwertes von 50 mg/kg liegt, sind die in Abfällen zu erwartenden Konzentration ab fallrechtlich nicht relevant. 5.2.1.3 Maßnahmen Wie oben dargestellt scheinen Emissionen von PCB aus Alterzeugnissen aus der offenen Anwendung noch sehr relevant zu sein im Vergleich zu denen aus der unbeabsichtigten Entstehung (7-12 t/a versus ca. 0,2 t/a). Für PCB aus offenen Anwendungen in Deutschland liegt nur wenig Literatur vor und die aktuellen Emissi onsraten können nur geschätzt werden. Einige Bundesländer (Bayern, Schleswig-Holstein und Nordrhein Westfalen) haben punktuell Messungen und Umfragen bezüglich der PCB-Belastung in öffentlichen Gebäu den durchgeführt, jedoch sind die Informationen nicht mehr aktuell (LAGuA-SH 2002, Kieper et al. 2004) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 68 und nicht repräsentativ. Die meisten Messungen werden zu PCB-Kontaminationen in der Umwelt durchge führt. In der POP-Dioxindatenbank des Bundes und der Länder sind Emissionsdaten für PCB enthalten, je doch ist die Datenmenge sehr gering und bereits über 20 Jahre alt. Im Rahmen des Forschungsprojektes „Ein ambitionierter Nationaler Umsetzungsplan 2020 und Wirksam keitsüberprüfung für das Stockholmer Übereinkommen“ (FKZ 3719 65 414 0) ermittelt das UBA den weite ren Handlungsbedarf. 5.2.2 PBDE in Alterzeugnissen 5.2.2.1 Bisherige Entwicklung PBDE kamen in der Vergangenheit in verschiedenen Produkten als Flammschutzmittel zum Einsatz. Diese Anwendungen sind inzwischen europaweit verboten. PBDE wurden jedoch auch in langlebigen Erzeugnissen eingesetzt, die sich zum Teil heute noch in der Benutzung befinden, so dass nach wie vor eine Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber PBDE aus entsprechenden Alterzeugnissen bestehen kann. Zudem besteht die Gefahr, dass bei unsachgemäßer Entsorgung, z. B. unkontrollierter Verbrennung, die Entstehung von PBDD/PBDF aufgrund des enthaltenen Broms gefördert werden kann. Eine Übersicht der bekannten Verwendungen von C-Penta-, C-Octa und C-DecaBDE ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Tabelle 12: Überblick der wichtigsten ehemaligen Anwendungsbereiche und Produkte von C-PentaBDE Historische Verwendung Anwendungen Fertige Produkte (z.B.) Aktueller Status Als Flammschutz mittel in Po lyurethan-Schaum (PUR) Gebräuchlichste Verwendung von C‑PentaBDE in der EU (95%): PentaBDE-Konzent rationen: 2-18% Sitzpolster, Kopfstüt zen, Armaturenbret ter, etc. Matratzen, Verpackung, Polste rungen Automobile, Möbel polsterung, Trans port, Klanginstallati onen, Verpackun gen, Verpackungs polster, Holzimitati onen Grundsätzlich sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung verboten, jedoch sind: Erzeugnisse mit Ver unreinigungen bis zu je 10 mg/kg Tetra-, Penta-, Hexa- oder HeptaBDE in Stoffen marktfähig, Erzeug nisse oder Gemi sche, in denen Rezyklate eingesetzt sind, bis zu einer Summenkonzentra tion von 500 mg/kg der PBDE Tetra-, Penta‑, Hexa-, Hepta oder DecaBDE marktfähig. Erzeugnisse im Rah men der RoHS grundsätzlich bis zu einem Gehalt an PBDE (Summe) von 1.000 mg/kg markt fähig. In Polyvinylchlorid (PVC) Geringe Verwen dung in der EU (5%): genaue Konzentrati onen nicht verfügbar k.A. Fußbodenbeläge, Fensterprofile, Rohre, Kabelisolie rungen und –um mantelungen In Epoxidharz Isoliermittel, Faser verbundkunststoff Konstruktionskleb stoff, Korrosions schutz Leiterplatten, Boots und Modellbau, Schiffsinnenwände, elektronische Teile In ungesättigten Polyestern (UPE) Isoliermaterial Gehäuse, Lacke, Griffe für Töpfe etc. Gummi Isoliermaterial Förderbänder, Schaumstoffrohre, Isolierungsteile Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 69 Historische Verwendung Anwendungen Fertige Produkte (z.B.) Aktueller Status Farben/Lacke Beschichtungen Marine- und Indust rielacke zum Schutz von Containern Erzeugnisse, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden, sind zuläs sig. Textilien Beschichtung und Imprägnierung Teppiche, Autositze, Möbel, Schutzklei dung Hydrauliköle Bohröle, Hydraulik flüssigkeiten Offshore-Förderung, Kohlebergbau Quelle: (Zangl et al. 2012) Tabelle 13: Überblick über die wichtigsten ehemaligen Anwendungsbereiche und Produkte von C-OctaBDE Historische Nutzung Anwendung Produkte (z. B.) Aktueller Status4243 Acrylnitril-Butadien-Sty rol-Copolymer (ABS) Elektro- und Elektronikge räte Computer- und Fernseher gehäuse sowie alle Arten elektrischer und elektroni scher Geräte Grundsätzlich sind die Her stellung, das Inverkehrbrin gen und die Verwendung ver boten, jedoch sind: Erzeugnisse mit Verunreini gungen bis zu 10 mg/kg Tetra , Penta-, Hexa- oder Hepta BDE in Stoffen marktfähig, Er zeugnisse oder Gemische, in denen Rezyklate eingesetzt sind, bis zu einer Summen konzentration von 500 mg/kg der PBDE Tetra-, Penta‑, Hexa-, Hepta oder DecaBDE marktfähig. Erzeugnisse im Rahmen der RoHS grundsätzlich bis zu ei nem Gehalt an PBDE (Summe) von 1000 mg/kg marktfähig. Erzeugnisse, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden, sind zulässig. High Impact Polystyrol (HIPS) Kunststoffgehäuse Computer- und Fernseher sowie alle Arten elektri scher und elektronischer Geräte (Mobiltelefone, etc.) Spielzeugmaterialien Plastikspielzeuge Kältebeständige Schicht Kühlschränke Polybutylenterephtalat (PTMT) Gehäusewerkstoff Elektronische Geräte Fahrzeugindustrie Steckverbinder Haushalt Duschbrausekopf oder Bü geleisen Polyamide (PA) Textilien Möbel Baustoffe Rohre und Formstücke, Plastikfolien 42 Für eine umfassende Beschreibung „Rechtlicher Hintergrund“ 43 Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Diphenylether, Octabromderivat (C12 H2Br8O) ist gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung in Eintrag 45 beschränkt. OctaBDE ist jedoch in der Stockholmer Konvention nicht aufgeführt und wird deshalb nicht näher betrachtet. Für eine umfas sende Beschreibung siehe „Rechtlicher Hintergrund“ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 70 Historische Nutzung Anwendung Produkte (z. B.) Aktueller Status4243 Polyurethan(PU)-Schäume Fahrzeugindustrie Autositze, etc. Quelle: (Zangl et al. 2012) Tabelle 14: Überblick über die wichtigsten (ehemaligen) Anwendungsbereiche und Produkte von C-DecaBDE Historische Nutzung (Er zeugnisse) Anwendung Produkte (z. B.) Aktueller Status44 Elektro- und Elektronikge räte Acrylnitril-Butadien-Sty rol-Copolymer (ABS) Computer- und Fernseher gehäuse sowie alle Arten elektrischer und elektroni scher Geräte Grundsätzlich sind die Her stellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung verbo ten, jedoch sind: Erzeugnisse mit Verunreini gungen bis zu 10 mg/kg De caBDE in Stoffen marktfähig, Erzeugnisse oder Gemische, in denen Rezyklate eingesetzt sind, bis zu einer Summen konzentration von 500 mg/kg der PBDE Tetra-, Penta‑, Hexa-, Hepta oder DecaBDE marktfähig. Abweichend hiervon sind, so fern die Mitgliedsstaaten der Kommission bis Dezember 2019 Bericht erstatten45, die Verwendung von DecaBDE für folgende Zwecken, unter Auf lagen, zulässig: Für die Herstellung eines Luft fahrzeuges bis spätestens 2027 Bei der Herstellung von Er satzteilen für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge unter der Richtlinie 2007/46/EG Für Erzeugnisse im Rahmen der RoHS grundsätzlich bis zu einem Gehalt an PBDE High Impact Polystyrol (HIPS) Computer- und Fernseher sowie alle Arten elektri scher und elektronischer Geräte (Mobiltelefone) Haushaltsgroßgeräte Polypropylen (PP) Haushaltskleingeräte Polyethylen (PE) Spielzeugmaterialien High Impact Polystyrol (HIPS) Plastikspielzeuge Fahrzeugindustrie Acrylnitril-Butadien-Sty rol-Copolymer (ABS) Verstärkte Kunststoffe, Elektrische Anschlüsse, etc. Polystyrol (PS) ect. Polyurethan (PUR) Autositze Baustoffe k.A. Kunststoffe, Dämmplat ten, Luftkanäle, etc. Polsterungen PUR46, PE Schaum, Latex, etc. Polstermöbel, Isolierung, Matratzen Textilien Beschichtung von Texti lien zum Flammschutz47 Bezugsmaterialien, Zelte, Teppiche, etc. 44 Für eine umfassende Beschreibung „Rechtlicher Hintergrund“ 45 Die Kommission erstattet Bericht aufgrund der ECHA-Daten. 46 Die Verwendung von DecaBDE in PUR-Weichschaumstoffen wurde in der Vergangenheit bereits erwähnt. Der Einsatz von DecaBDE in Matratzen schaum wurde in den USA identifiziert. Neuere Informationen deuten darauf hin, dass DecaBDE nicht mehr für PU-Schäumen in Matratzen verwendet wurde RPA (2014): Support to an Annex XV Dossier on Bis-(pentabromophenyl) ether (DecaBDE). London, Norfolk, UK. https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/annex xvi consultant report decabde en.pdf. (22.03.2020). 47 aus einer Vielzahl von Materialen/Fasern, wie Wolle, Baumwolle, Viskose, Polyacryl, Polyester, PP oder Polyamid, aber auch natürlich oder imitiert (PVC oder Polyurethan). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 71 Historische Nutzung (Er zeugnisse) Anwendung Produkte (z. B.) Aktueller Status44 Luftfahrzeuge k.A. Klebstoffe, Verbundswerk stoffe, Kabelkanäle, Not fallausrüstung, Isolierung, Dichtungsmittel, etc. (Summe) von 1000 mg/kg marktfähig. Erzeugnisse, die in der Union bereits vor dem 15. Juli 2019 verwendet wurden, sind zu lässig. Quelle: (Europäische Parlament et al. 2019, European Commission 2019b, Potrykus et al. 2019, RPA 2014) Die Produkte, in welchen PBDE früher eingesetzt wurden, lassen sich auf die Bereiche Automobile, Luftfahrt, Elektrogeräte, Baustoffe in Gebäuden und Textilien aufteilen. Im Folgenden wird die bisherige Entwicklung und der Umgang von PBDE in Alterzeugnissen erläutert. Automobile PBDE fanden in der Automobilindustrie in verschiedenen Bereichen Anwendung. Sie wurden z.B. in Sitzpols tern, Kopfstützen, Armaturenbrettern, Türinnenseiten, Decken, Lenkrad und Lautsprechersystemen einge setzt. PU-Schäume waren hauptsächlich mit C-PentaBDE und C-DecaBDE behandelt, welche auch noch in an deren Kunststoffen und in Textilien zur Anwendung kamen (BiPRO et al. 2011, Potrykus et al. 2019). Fahr zeuge können eine Reihe an verschiedenen Kunststoffen enthalten, welche unterschiedliche Mengen an kom merziellen PBDE-Formulierungen enthalten (UNEP 2017b). DecaBDE wurde neben der Verwendung in Kunststoffen auch für den Flammschutz von in Fahrzeugen eingesetzten Textilien verwendet (z.B. Sitzbe züge, Dachhimmel) (Potrykus et al. 2019). In Deutschland wurden ab 1998 und in der EU ab dem Jahr 2000 für die Automobilindustrie Material- und Stoffdatenbanken eingeführt (International Material Data System, IMDS,48 und die Stoffverbotsliste Global Automotive Declarable Substance List, GADSL49). Dadurch kann zurückverfolgt werden, zu welchem Zeit punkt diese Stoffe in der europäischen Automobilindustrie nicht mehr verwendet wurden. Ab dem Jahr 2000 sind auf Basis der Daten und weiteren Informationen der Automobilindustrie keine Verwendungen von C Penta und C-OctaBDE bekannt (ACEA 2010). Während des 11. Persistent Organic Pollutants Review Commit tee Meetings gaben 15 europäische Autohersteller an, dass C-DecaBDE spätestens bis Mitte 2018 substituiert wird. Hierbei wurde angemerkt, dass die Substitution nicht auf die Herstellung von Ersatzteilen ausgeweitet wird. ACEA bestätigte, dass C-DecaBDE wie angekündigt substituiert wurde (ACEA 2020). Mit Blick auf die noch in Verwendung befindlichen, potentiell PBDE-belasteten Automobile, kann Tabelle 15 Informationen liefern. Hierbei ist erkennbar, dass der Anteil an Fahrzeugen, welche vor dem Jahr 2000 zuge lassen wurden, kontinuierlich sinkt. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Fahrzeuge, welche C-Octa- oder C PentaBDE enthalten können, rückläufig ist. 2019 lag der Anteil solcher Fahrzeuge bei 7 %. Der Anteil der Erstzulassungen nach dem Jahr 2000 hat im Gegensatz hierzu zugenommen. Diese Fahrzeuge können De caBDE enthalten. Tabelle 16 gibt Auskunft über das durchschnittliche Alter des Fahrzeugbestands und erlaubt Rückschlüsse wie lange potentiell mit POP-PBDE belastete Fahrzeuge in Verwendung bleiben. 48 „International Material Data System“: Archiv-, Austausch- und Verwaltungssystem für den Fahrzeugbau. Auf seiner Basis wird ein Materialdaten blatt erstellt, in dem für das betreffende Bauteil alle verwendeten Werkstoffe und anteiligen Stoffkomponenten benannt sind sowie alle erforderli chen Daten erfasst werden, die für das spätere Recycling des Fahrzeug- teils notwendig sind (IMDS 2011) 49 „Global Automotive Declarable Substance List“: Die dem IMDS zu Grunde liegende Liste der weltweit in KFZ ausweispflichtigen Stoffe. GADSL ist ein Instrument zur Kommunikation von Stoffverboten in den Werkstoffen und dient hier gleich-zeitig als Basis zur Kontrolle bei der Freigabe des Materi aldatenblattes für das jeweilige Bauteil durch den betreffenden Automobilhersteller, http://www.gadsl.org (GADSL 2011). http://de.wikipedia.org/wiki/Materialdatenblatt http://de.wikipedia.org/wiki/Materialdatenblatt http://de.wikipedia.org/wiki/Bauteil (Technik) http://de.wikipedia.org/wiki/Werkstoff http://de.wikipedia.org/wiki/Chemischer Stoff http://de.wikipedia.org/wiki/Chemischer Stoff Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 72 Tabelle 15: Anteil der Fahrzeuge des Fahrzeugbestandes mit Erstzulassung 2008 2012 2016 2019 Zulassungen Pkw 2000 und später50 22.321.712 31.613.638 38.619.326 42.740.322 Anteil Zulassung 2000 und später 54% 74% 86% 91% Zulassungen Pkw 1999 und früher 18.861.759 11.313.961 6.451.825 4.355.462 Anteil Zulassung 1999 und früher 46% 26% 14% 7% Zulassungen Pkw insgesamt 41.183.594 42.927.647 45.071.209 47.095.784 Quelle: (Kraftfahrt-Bundesamt 2019) Abbildung 3: Bestand an Personenkraftwagen in Deutschland 2008, 2012 und 2016, 2019 Zulassungsjahr 2000 und später bis einschließlich 2018 Quelle: (Kraftfahrt-Bundesamt 2019) 50 Zulassungsjahr 2000 und später bis einschließlich 2018 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 73 Tabelle 16: Durchschnittliches Alter in Jahren des Fahrzeugbestands in Deutschland 2008,2012, 2016 und 2019 Jahr (jeweils 1. Januar) Krafträder Personen kraftwagen Kraftomni busse Lastkraftwa gen Zugmaschi nen Kraftfahr zeuge insge samt Anhänger 200851 12,8 8,0 8,7 7,5 27,3 9,1 14,6 2012 14,7 8,5 8,8 7,6 28,7 9,8 16,0 2016 16,6 9,2 8,9 7,8 29,5 10,5 17,3 2019 18,0 9,5 8,5 8,0 29,8 10,9 18,0 (Kraftfahrt-Bundesamt 2019) Gebrauchte (Alt)fahrzeuge werden häufig aus der EU exportiert. Eine angemessene Entsorgung oder Ver wertung, die zur Zerstörung des POP-Gehalts führt, sind in den Einfuhrländern nicht unbedingt gewährleis tet. So kann die Entsorgung von Altfahrzeugen/Gebrauchtwägen in den Empfängerländern einen Beitrag zur globalen Verteilung leisten und somit zu dem Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei tragen. Dieses Risiko kann durch eine Beschränkung der entsprechenden Exporte in Länder minimiert wer den, in denen eine angemessene Verwertung und Entsorgung von Gebrauchtwägen gewährleistet ist (Potrykus et al. 2020). Elektrogeräte C-OctaBDE und C-DecaBDE wurden in Elektro- und Elektronikgeräten hauptsächlich als Flammschutzmittel in Kunststoffgehäusen aus ABS, in einem geringen Umfang in den Gehäuse-Kunststoffen aus HIPS und ande ren Kunststoffen verwendet (BiPRO et al. 2011, Potrykus et al. 2019). Durch ihre durchschnittliche Lebens dauer von etwa 7 bis 9 Jahren (BiPRO et al. 2011) ist davon auszugehen, dass DecaBDE-haltige Elektro- und Elektronikgeräte sich nach wie vor in Verwendung befinden. Der Export von PBDE-haltigen Altprodukten und Gebrauchtgeräten wie z.B. Elektroaltgeräten, in Entwick lungsländer kann zur globalen Verteilung von PBDE und deren Eintrag in die Umwelt beitragen, da in diesen Ländern adäquate Behandlungs- und Verwertungsstrukturen für POP-Abfälle nicht gegeben sind. In einer Studie des Basler Koordinationszentrum für Afrika (BCCC) und der Universität der Vereinten Nationen (UNU) in Bonn wurden im Forschungszeitraum (2015 bis 2016) in Nigeria eine Vielzahl an falsch oder gänz lich undeklariertem Elektroschrott identifiziert. Primär wurden Flachbildfernseher und -monitore, Röhren fernseher sowie Kühlschränke und Computer, welche laut Literaturangaben bromierte Flammschutzmittel enthalten können, exportiert. Etwa drei Viertel der Exporte stammten aus Europa, die größten Anteile hatten hierbei Deutschland (20% gebrauchte elektrische und elektronische Geräte und 28% gebrauchte Elektroge räte in auf Rädern beförderten Ladungen) und Großbritannien (Odeyingbo et al. 2017). Ähnliche Mengen könnten für andere Entwicklungsländer, in welche exportiert wird, angenommen werden. Die Studie deckte zusätzlich auf, dass die Bestimmungen des Basler Übereinkommens sowie die Versandvorschriften der WEEE-Richtlinie ohne Konsequenzen verletzt wurden. Die obigen Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von gebrauchten (Alt)fahrzeugen gelten in analoger Weise für die Ausfuhr von Elektroaltgeräten. Baustoffe in Gebäuden DecaBDE fand Anwendung in verschiedenen Materialen für den Bausektor, welche durch die lange Lebens dauer nach wie vor in Alterzeugnissen vorkommen können. BSEF (2006) veröffentlichte 2006 eine Liste von Bauteilen, welche C-DecaBDE enthalten können. Diese enthält folgende Anwendungen: ► Rohre; 51 Ab 1. Januar 2008 nur noch angemeldete Fahrzeuge ohne vorübergehende Stilllegungen/Außerbetriebsetzungen. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 74 ► Lampenhalter; ► Stadionsitze; ► Verstärkte Kunststoffe; ► Schalter und Anschlüsse; ► Laminierte Dämmplatten; ► Film für den Einsatz unter dem Dach und zum Schutz der Bauflächen; ► elektrische Kanäle und Armaturen; ► Komponenten in analytischen Geräten in Industrie- und Medizin Laboratorien; ► Luftkanäle für Lüftungsanlagen; ► Säulen für Telefon- und Kommunikationskabel. Weitere Anwendungsbereiche in Gebäuden sind jedoch möglich. Textilien In der Literatur wird des Weiteren die Verwendung von C-DecaBDE in Textilien beschrieben. Typische Pro dukte sind hierbei beschichtete Textilien, Vorhänge, Matratzen, Teppiche, Militärzelte und Polstertextilien, z.B. für Sofas, Bürostühle sowie Textilien im Transportsektor (Bahnsitzbezüge) (BSEF 2006, UNEP 2015d). Innerhalb Deutschlands wurden mit C-DecaBDE-behandelte Textilien vorwiegend im Fahrzeugbereich sowie im institutionellen Bereich in Versammlungsstätten eingesetzt (Potrykus et al. 2015). Durch ihre durch schnittliche Lebensdauer (10 ± 3 Jahre) ist davon auszugehen, dass ein Teil noch in Gebrauch ist. 5.2.2.2 Ist-Zustand Die Erzeugnisse, in denen kommerzielle PBDE in relevanten Mengen eingesetzt wurden und die sich heute zum Teil aufgrund ihrer langen Lebensdauer noch im Markt befinden sind Automobile, Elektrogeräte und (Polster)-Möbel, sowie Baustoffe in Gebäuden. Automobile Am 1. Januar 2019 waren 4,4 Millionen Pkw aus Zulassungsjahren bis 1999 in Deutschland zugelassen. Diese könnten potenziell C-Penta und C-OctaBDE enthalten. Am 1. Januar 2019 waren 42,7 Millionen Pkw aus Zu lassungsjahren bis 2018 in Deutschland zugelassen, welche potenziell C-DecaBDE enthalten. Elektrogeräte Aufgrund der bestehenden Stoffbeschränkungen und der durchschnittlichen Lebensdauer relevanter Er zeugnisse sind C-OctaBDE und C-DecaBDE über dem RoHS-Grenzwert nur noch in Altgeräten zu erwarten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Erzeugnisse oberhalb der relevanten Grenzwerte impor tiert werden. Baustoffe in Gebäuden Aufgrund der langen Lebensdauer (50 ±25 Jahre (Potrykus et al. 2015)) sind insbesondere mit DecaBDE behandelte Erzeugnisse nach wie vor im öffentlichen, privaten und industriellen Gebäudebestand zu erwar ten. Textilien Aufgrund der durchschnittlichen Lebensdauer von flammgeschützten Textilien (10 ± 3 Jahre), kann C-De caBDE nach wie vor in Textilalterzeugnissen vorkommen. 5.2.2.3 Maßnahmen Zur Verringerung und Verhinderung der Freisetzungen aus Alterzeugnissen und daraus resultierenden Ab fällen sind Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung anzuwenden. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 75 5.2.3 SCCP in Alterzeugnissen 5.2.3.1 Bisherige Entwicklung SCCP wurden in Weichmacher, Bindemittel und Flammschutzmittel in Kunststoffen, Farben und Lacken, Gummierzeugnissen, Papier, Textilien, Fugen, Dichtungsmassen und Klebern angewandt. SCCP werden seit 2004 höchstwahrscheinlich nicht mehr in Metall- und Lederbearbeitungsmitteln einge setzt. Da die Metall- und Lederbearbeitungsmittel, als auch die mit SCCP behandelten Ledererzeugnisse rela tiv kurze Produktlebenszyklen aufweisen, wird davon ausgegangen, dass die gebrauchten Bearbeitungsmit tel als auch die behandelten Ledererzeugnisse über die Jahre als Abfall bereits angefallen sind und behan delt/entsorgt wurden. Auch wenn SCCP derzeit nicht mehr in Metall- und Lederbearbeitungsmitteln zum Einsatz kommen und die Produkte höchstwahrscheinlich schon behandelt/entsorgt wurden, können kontaminierte Böden (z.B. Alt lasten von früheren Metallbearbeitungsbetreiben) immer noch eine relevante Quelle für SCCP in Deutsch land sein (Potrykus et al. 2015). Des Weiteren wurden SCCP ehemals in Papier, Farben und Lacken angewendet. Auch hier ist davon auszuge hen, dass angesichts des Anwendungsverbots und der relativ kurzen Lebensdauer, diese Produkte bereits als Abfall angefallen und behandelt/entsorgt wurden (Potrykus et al. 2015). Angaben zur durchschnittlichen Produktlebensdauer von Förderbändern (und daher dem enthaltenen Gum mierzeugnisse) variieren. ECHA schätzt ihre durchschnittliche Lebensdauer auf etwa 10 Jahre (ECHA 2008), während Hersteller von Förderbändern eine Lebensdauer zwischen 2 und 30 Jahren angeben (Potrykus et al. 2019). Angesichts der Ausnahmeregelung für Gummierzeugnisse für Förderbänder wird angenommen, dass diese immer noch eine Rolle spielen könnten (Potrykus et al. 2015). Für SCCP-haltige Dichtungsmassen und ihren Einsatz in Gebäuden mit langen Lebenszyklen (50 ± 25 Jahre) ist davon auszugehen, dass diese aktuell und zukünftig relevante Quellen für SCCP darstellen. In der Textilindustrie dienten hochchlorierte SCCP als Flammschutzmittel, als Anti-Fäulnismittel und zur Ab weisung von Wasser. Traditionell wurden CP zur Behandlung von Militärzelten verwendet, jedoch findet diese Anwendung innerhalb der EU vermutlich nicht mehr statt (Potrykus et al. 2015). Basierend auf den Informationen in Potrykus et al. (2015) wird davon ausgegangen, dass die Verwendung bereits in den 90er Jahren eingestellt wurde und substituiert ist. Jedoch können in Deutschland, laut Potrykus et al. (2015), lang lebige Textilprodukte (Spezialtextilien z.B. aus Militärrestbeständen) noch eine Rolle spielen. 5.2.3.2 Ist-Zustand Die Erzeugnisse, in denen SCCP in relevanten Mengen eingesetzt wurden und die sich heute zum Teil auf grund ihrer langen Lebensdauer noch im Umlauf befinden sind Gummierzeugnisse für Förderbänder und Dichtungsmasse in Gebäuden sowie potentiell in Spezialtextilien. 5.2.3.3 Maßnahmen Die aus Alterzeugnissen anfallenden Abfälle müssen fachgerecht entsorgt werden. Relevante Abfallströme werden in dem betreffenden Kapitel beschrieben. 5.2.4 HBCDD in Alterzeugnissen 5.2.4.1 Bisherige Entwicklung Aufgrund seiner technischen Eigenschaften wurde HBCDD hauptsächlich als Flammschutzmittel für Kunst stoffe verwendet. Primär wurde HBCDD als additives Flammschutzmittel in EPS- (expandiertes Polystyrol) und XPS- (extrudiertes Polystyrol) Hartschaumplatten im Baubereich eingesetzt. Ein weiteres Einsatzgebiet umfasste die Verwendung als Polymerdispersion für Textilien, vor allem für Polstermöbel, Polstersitze in Au tos und LWKs, Vorhänge und Wandbespannungen, Matratzendrell, Heimtextilien und Automobiltextilien (Potrykus et al. 2015). HBCDD wurde außerdem in Gehäusekunststoffen aus „high-impact Polystyrol“ (HIPS) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 76 für elektrische und elektronische Geräte wie z.B. Audio- und Videoequipment, Verteilerkästen für elektrische Leitungen im Baubereich und Kühlschrankauskleidungen (Einsatzmenge 1 bis 7%) verwendet (Potrykus et al. 2015). In Deutschland wurde HBCDD insbesondere als additives Flammschutzmittel in Polystyrol im Bau bereich eingesetzt. Ab 2013 wurde HBCDD auch in dieser Anwendung substituiert und bis August 2015 fast vollständig durch alternative Flammschutzmittel ersetzt. 5.2.4.2 Ist-Zustand In Deutschland wird HBCDD nach aktuellen Informationen derzeit weder im Verpackungsbereich noch im Textilbereich eingesetzt. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, dass HBCDD noch für HIPS im Elekt robereich verwendet wird. Auch werden keine HBCDD behandelten EPS und XPS Dämmplatten in Deutsch land mehr eingebaut. Abbildung 4 zeigt die mengenmäßig höhere Relevanz von HBCDD in EPS- und XPS-An wendungen im Vergleich zu anderen Anwendungen in den Jahren 1988 bis 2016. Abbildung 4: Abschätzung des HBCDD Verbrauchs in den relevanten Anwendungen in Deutschland von 1988 bis 2016 (in Tonnen) Quelle: (Potrykus et al. 2015) Verpackungen aus recyceltem Polystyrol stellen jedoch immer noch eine Quelle von HBCDD dar. Im Rahmen einer Studie des UBA konnten in Recyclat aus Verpackungen und Dämmstoffen HBCDD-Konzentrationen von bis zu 4.410 mg/kg nachgewiesen werden. Diese Proben stammen zum Teil aus recyceltem Dämmstoffplat ten, wodurch eine hohe HCBDD-Konzentration gefunden werden konnte. Die Verunreinigungen können ebenfalls aus Importen aus dem Elektro- und Elektroniksektor und aus der Querkontamination aus dem Bau bereich stammen. Die meisten untersuchten Proben waren jedoch vergleichsweise niedrig belastet und ent hielten HBCDD-Konzentrationen unter der unbeabsichtigten Spurenbelastung von 100 mg/kg (UBA 2017f). Das aktuell höchste Aufkommen an HBCDD ist in verbauten Dämmschutzplatten in Gebäuden. Auf Grund der hohen Lebensdauer dieser Produkte wird geschätzt, dass noch ungefähr 50.000 t HBCDD in EPS und XPS vorhanden sind, welche in den kommenden Jahrzehnten als Abfälle anfallen werden (Potrykus et al. 2015) (siehe hierzu Abbildung 7). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 77 5.2.4.3 Maßnahmen Die aus Alterzeugnissen anfallenden Abfälle müssen fachgerecht zurückgebaut und entsorgt werden. Rele vante Abfallströme werden in dem betreffenden Kapitel besprochen. 5.2.5 PCP in Alterzeugnissen 5.2.5.1 Bisherige Entwicklung PCP wurde in Holz- und Bautenschutz, in der Schnittholzbehandlung, Textil- und Lederimprägnierung sowie in der Zellstoff-, Papier- und Pappeproduktion zur Konservierung eingesetzt (UBA 1997). Da die Verwen dung von PCP ist in Deutschland seit langem eingestellt ist, sind Abfälle und Produkte mit einer relativ kur zen Lebensdauer höchstwahrscheinlich nicht mehr relevant. Zu diesen zählen Produkte der Papier-, Zell stoff-, und Pappeherstellung sowie Textilien und Lederprodukte. Es ist davon auszugehen, dass diese bereits als Abfall angefallen sind und bereits entsorgt oder verwertet wurden (Potrykus et al. 2015). Aufgrund der z.T. sehr hohen Lebensdauer von imprägnierten Holzprodukten, insbesondere im Baubereich, ist davon auszugehen, dass PCP behandelte Hölzer weiterhin als Abfall anfallen und in den nächsten Jahren entsorgt werden müssen (Potrykus et al. 2015). 5.2.5.2 Ist-Zustand Erzeugnisse, die sich heute zum Teil aufgrund ihrer langen Lebensdauer noch in Verwendung befinden sind mit PCP behandelte Hölzer im Außen- und Innenraum. TNO (2005) nimmt eine durchschnittliche Lebens dauer von 15 Jahren an. Konstruktionshölzer können jedoch eine deutlich höhere Produktlebensdauer von 30 Jahren und mehr aufweisen (z.B. Holzfenster, Dachstuhlholz) (Potrykus et al. 2015). Spezifische Informa tionen zur aktuellen Belastung des Gebäudebestands liegen nicht vor. 5.2.5.3 Maßnahmen Zur Verringerung und Verhinderung der Freisetzungen aus Alterzeugnissen und daraus resultierenden Ab fällen sind Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung anzuwenden. 5.2.6 PCN in Alterzeugnissen 5.2.6.1 Bisherige Entwicklung PCN wurden unter anderem als Additive in Holzschutzmitteln, Farben und Motorenölen, Speziallösungsmit teln, Hydraulikölen, Kabelisolierungen, in Papieren, Schmiermitteln, Produkten zum Umgießen von Elektro nik- oder Automobilbauteilen, in Flammschutzmitteln, Transformatoren und in Kondensatoren verwendet. Da die Verwendung von PCN in Deutschland seit ca. 30 Jahren eingestellt wurde, ist laut Potrykus et al. (2015), BiPRO et al. (2011) und Santillo et al. (2004) davon auszugehen, dass der größte Anteil an PCN-halti gen Produkten bereits entsorgt wurde. Es ist jedoch möglich, da PCN mit Harzen, Gummi, Kunststoffen, Talg, Kaolin und PCBs zu verschiedenen formbaren Massen verarbeitet wurde, dass PCN z.B. in Fugen- und Dichtungsmassen noch heute als Altpro dukte im Gebäudebestand vorkommen (Brinkman et al. 1976). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass in den untertagedeponierten PCB-Kondensatoren PCN enthalten ist. Für Transformatoren wurden im Rahmen der Inventarisierungsarbeiten des Stockholmer Übereinkommens keine Transformatoren mit PCN gemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verwendung von PCN in Transformatoren in Deutschland kaum re levant war. Spezifische Informationen zum Einsatz von PCN-haltigen Hydraulikölen im Bergbau in Deutsch land sind nicht verfügbar (Weber 2018). Es wird jedoch angenommen, dass in Einzelfällen noch gering mit Additiven verunreinigte Hydrauliköle zur Entsorgung anfallen können (LUBW 2012). Weber (2018) berichtet zusätzlich davon, dass mit PCN-behandelte Hölzer in Gebäuden und Anstriche von Metallkonstruktionen durch ihre hohe Lebensdauer nach wie vor noch in Verwendung sein können. Andere Holzschutzanwendungen (Zäune, Elektromasten) sind vermutlich zu großen Teilen bereits entsorgt worden (Weber 2018). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 78 5.2.6.2 Ist-Zustand Erzeugnisse, die sich aufgrund ihrer Lebensdauer potentiell noch in Verwendung befinden, sind mit PCN haltigen Anstrichen behandelte Metallkonstruktionen, Hölzer, Hydrauliköle im Bergbau sowie Fugen- und Dichtungsmassen im Gebäudesektor. Aktuelle spezifische Informationen bezüglich dieser Alterzeugnisse liegen für Deutschland nicht vor. 5.2.6.3 Maßnahmen Zur Verringerung und Verhinderung der Freisetzungen aus Alterzeugnissen und daraus resultierenden Ab fällen sind Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung anzuwenden. 5.2.7 DDT und Lindan in Alterzeugnissen 5.2.7.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand DDT-Kontaminationen sind in baulichen Holzkonstruktionen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zu erwar ten, wo DDT-haltige Mittel bis 1989 in Innenräumen und in Dachbalken (LAGuS 2013, Friedrichs 2014, Weber 2019) und darüber hinaus in ehemaligen Standorten der US-Streitkräfte, wo es als Insektizid in Ge bäuden eingesetzt wurde (Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2005). Die umweltgerechte Entsorgung wird nach EU- und national geltendem Recht besorgt. In der Altholzverordnung (AltholzV) ist kein gesonderter Grenzwert für DDT oder Lindan festgelegt, für die Herstellung von Holzhackschnitzeln gilt ein Grenzwert von 3 mg/kg. Als behandelt identifiziertes Holz wird in Mit- oder Müllverbrennungsanlagen sowie Biomassekraftwerken (mit)verbrannt. Die bei der Verbren nung entstehenden Dioxin- und Furanemissionen müssen im Rahmen des Grenzwertes der 17. BImSchV von 0,1 ng/m³ liegen. Derselbe Grenzwert (0,1 ng/Nm³) ist in der IE‑RL (Anhang VI Teil 3) festgesetzt. 5.2.7.2 Maßnahmen Zur Verringerung und Verhinderung der Freisetzungen aus Alterzeugnissen und daraus resultierenden Ab fällen sind Maßnahmen der fachgerechten Entsorgung anzuwenden. 5.2.8 Verwendung von PFOS 5.2.8.1 Bisherige Entwicklung In der Literatur werden vielfältige Anwendungen von PFOS erwähnt. Dabei ist häufig nicht spezifiziert, ob wirklich PFOS zum Einsatz kommt oder eine verwandte Verbindung, die unter Umständen Verunreinigun gen von PFOS enthält. PFOS wurde in den meisten Fällen als Prozesschemikalie verwendet und verbleibt nicht in relevanten Mengen in den Erzeugnissen. 5.2.8.2 Ist-Zustand PFOS darf bis 2025 im nicht dekorativen Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen ein gesetzt werden. PFOS wird hier als Prozesschemikalie verwendet und verbleibt nicht in relevanten Mengen in den Erzeugnissen. Allerdings hat die Galvanikindustrie auf kürzerkettige PFAS umgestellt und verwendet so gut wie kein PFOS mehr. Es können noch Bestände von PFOS-haltigen Fotomaterialien bestehen, da im gewerblichen Bereich Fotoma terialien vor allem wegen des hohen Silberanteils und der Kunststofffraktionen recycelt werden. Zusätzlich müssen nach §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass Rönt genbilder von Personen über 18 Jahren für 10 Jahre nach dem Datum der letzten Untersuchung aufbewahrt werden. Deshalb sind vor allem im medizinischen Bereich vermutlich noch größere Mengen an PFOS-halti gem Material zu finden. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altholzv/gesamt.pdf http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:334:0017:0119:DE:PDF https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger BGBl&jumpTo=bgbl103s0604.pdf# bgbl //*%5B@attr id='bgbl103s0604.pdf'%5D 1597844274950 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 79 5.2.8.3 Maßnahmen Es kann daraus geschlossen werden, dass die verbleibenden Bestände PFOS-haltiger Fotomaterialien keine signifikante Quelle für PFOS-Emissionen in die Umwelt darstellt. Die verbliebenen Lagerbestände PFOS-hal tige Schaumlöschmittel wurden bereits entsorgt. Weitere Maßnahmen bezüglich PFOS in Altprodukten sind in Deutschland nicht erforderlich. 5.3 POP-haltige Abfälle In Artikel 7 der EU-POP-VO sind Anforderungen an die Beseitigung oder Verwertung von ► Abfällen von denen bekannt ist, dass sie aus POP bestehen, ► Abfällen, die POP enthalten oder mit ihnen kontaminiert sind und ► Abfällen, die die unteren Konzentrationsgrenzen in Anhang IV der EU-POP-VO überschreiten. Als EU-Verordnung gelten diese Vorgaben unmittelbar ohne nationalen Umsetzungsakt. Für bestimmte Abfälle, die ⚫ POP-Verbindungen nach Anhang IV der EU-POP-VO enthalten, aus diesen bestehen oder durch sie verunreinigt sind, und bei denen ⚫ mindestens eine der in Anhang IV der EU-POP-VO aufgeführten Konzentrationsgrenzen überschrit ten ist gelten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlicher Abfall. Für die Bewirtschaftung von gefährlichen Abfällen gelten die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Eine Vermischung gefährlicher Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen ist hiernach grundsätzlich unzulässig, kann unter be stimmten, definierten Voraussetzungen erlaubt sein. Eine Behandlung darf nur in entsprechend genehmig ten Anlagen erfolgen. Für die Überwachung gefährlicher Abfälle gelten die Pflichten zur Nachweis- und Re gisterführung nach §§ 49 und 50 des KrWG und der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsor gung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV). Für bestimmte POP-haltige Abfälle, welche als nicht gefährlich eingestuft sind, gilt seit 2017 die bundesrechtliche Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit POP (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall ÜberwV). Sie regelt die abfallrechtliche Überwachung für bestimmte Abfälle, insbesondere die folgenden: ► Bauteile a.n.g., mit dem Abfallschlüssel 16 01 22 (Anlage AVV: Abfallverzeichnis) ► gebrauchte elektr(on)ische Geräte, AVV 16 02 14 und 20 01 36 ► aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile, AVV 16 02 16 ► Kunststoff, AVV 17 02 03 ► Dämmmaterial, AVV 17 06 04 ► gemischte Bau- und Abbruchabfälle, AVV 17 09 04 ► Schredderleichtfraktionen und Staub, AVV 19 10 04 ► andere Fraktionen, AVV 19 10 06. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv 2007/BJNR229810006.html https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv 2007/BJNR229810006.html Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 80 Bezüglich dieser Abfälle (sowie ggf. bezüglich Gemischen aus Anlagen oder daraus aussortierten Abfälle) gel ten Vorgaben zu Nachweis- und Registerführung sowie zum Vermischungsverbot, die weitgehend gleichartig ausgestaltet sind zu den Pflichten, die für gefährliche Abfälle gelten. Zusätzlich zu diesen speziellen Vorgaben finden auf die Bewirtschaftung von POP-Abfällen die Vorschriften des KrWG sowie eine Reihe von speziellen abfallrechtlichen Regelungen Anwendung. 5.3.1 PCB-haltige Abfälle 5.3.1.1 Bisherige Entwicklung Aus den Erzeugnissen entsteht am Ende ihrer Lebenszeit PCB-haltiger Abfall, welcher fachgerecht entsorgt werden muss. Im Folgenden werden spezifische Informationen zu verschiedenen PCB-haltigen Abfallströ men gegeben: PCB-haltiges Altholz Insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten wurden in der Vergangenheit mit PCB-haltigen Mitteln behan delt. PCB-haltiges Altholz ist nach den Regelungen der PCB/PCT-Abfallverordnung zu entsorgen. PCB-haltiges Altöl Die deutsche Altölverordnung (AltölV) bestimmt in § 2, dass die Aufbereitung von Altöl ein Vorrang gegen über der energetischen Verwertung oder Beseitigung hat. Jedoch dürfen Altöle nach § 3 nur dann aufbereitet werden, wenn ein Gehalt von 20 mg PCB/kg unterschritten wird, bzw. wenn der Aufbereitungsprozess dazu führt, dass der entsprechende Grenzwert in den entstehenden Produkten unterschritten wird. Nach Artikel 4 Abs. 1 lit. b i.V.m. Anhang I der EU-POP-VO dürfen auch wiederaufbereitete Altöle kein PCB enthalten. An dernfalls ist nach Artikel 7 zusammen mit Anhang IV der EU-POP-VO festgelegt, dass ab einem PCB-Gehalt von 50 mg/kg eine irreversible Beseitigung von PCB-Abfällen zu erfolgen hat. Verbleibende Verwendungen von PCB in geschlossenen Großgeräten 1994 waren noch mehr als 300.000 Tonnen PCB-haltiger Geräte und Flüssigkeiten zu entsorgen. Davon wa ren 2004 bereits mehr als 99 Prozent entsorgt (BMU 2004b). Bis 2010 wurden noch zwei PCB-haltige Transfor matoren mit einer Ausnahmengenehmigung betrieben. Bei der Bestandsaufnahme für die Europäische Kom mission sind noch PCB-haltige Transformatoren erfasst worden, die früheren Kontrollen entgangen waren. Dabei handelt es sich um 30 Stück PCB-haltige Transformatoren mit einem Gewicht von insgesamt 35,9 Ton nen. Für diese Geräte sind entsprechende Entsorgungspläne aufgestellt worden. PCB-haltige Transformato ren wurden ab 1983 in Untertagedeponien eingelagert, wobei die Transformatoren vor der Deponierung zum Teil entleert wurden. Etwa 14.000 Tonnen der eingelagerten Geräte wurden in den Jahren 2004 bis 2010 zurückgebaut (MKULNV & MAIS 2011), entleert, dekontaminiert und die Metalle einer Verwertung zu geführt. Verbleibende Verwendungen von PCB in geschlossenen Kleingeräten/Anwendungen Kleinkondensatoren wurden bis 2004 in Untertagedeponien eingelagert. Seit 2005 werden PCB-haltige Kleinkondensatoren in Hochtemperaturverbrennungsanlagen entsorgt (UBA/Friedrich pers. Komm. 2011). Die Menge an PCB in noch aktiven Anwendungen wie Dichtungsmassen oder Leuchtstofflampenkondensato ren kann nicht abgeschätzt werden. Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung für die Besitzer PCB-haltiger elektrischer Geräte und Bauteile werden z. T. von den Ländern gegeben, wie z. B. in Hamburg (Freie und Hansestadt Hamburg 2002). Verbleibende Verwendungen von PCB in "offenen" Systemen Aufgrund ihres breiten Verwendungsspektrums sind PCB noch in verschiedenen Erzeugnissen enthalten. Nach § 1 Abs. 2 der PCBAbfallV sind Gemische oder Erzeugnisse im Sinne des ChemG, die mehr als 50 mg/kg PCB enthalten, zu entsorgen. Eine werkstoffliche Verwertung, also die Herstellung neuer Erzeugnisse, ist http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/krwg/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/alt lv/gesamt.pdf http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0007:0049:DE:PDF http://www.hamburg.de/contentblob/135744/data/merkblatt-pcb.pdf http://www.hamburg.de/contentblob/135744/data/merkblatt-pcb.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pcbabfallv/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 81 nach Artikel 4 Abs. 1 der EU-POP-VO nur dann erlaubt, wenn PCB in den Produkten nur noch als unbeabsich tigte Spurenverunreinigung vorhanden ist. Da hierbei kein Grenzwert angegeben ist, dürfen keine Produkte auf den Markt, welche Spurenverunreinigungen von PCB enthalten. Mehrere Länderbehörden haben Richtlinien zur Sanierung PCB-belasteter Gebäude erarbeitet, z. B. (NRW, 2017 #316), {Bayern, 1994 #313@@author-year} und {Baden-Württemberg, 2001 #311@@author-year}. Generell wurden bis Ende 2010 alle PCB-haltigen Abfall-Restbestände beseitigt. Dennoch fielen auch bis 2019 PCB aus weiteren Quellen an. Dies betrifft PCB aus elektrischem und elektronischem Equipment mit PCB haltigen Bauteilen, PCB-haltige Bau- und Abbruchabfälle, Fugendichtungsmassen und PCB-haltige Teile aus Altautos. Diese Quellen für PCB-Abfälle lassen sich auch zukünftig nicht ausschließen. 5.3.1.2 Ist-Zustand PCB kommen aufgrund der Anwendung nicht separat, sondern als Teil von Geräten und Materialien zur Ent sorgung, so dass die Menge des zu entsorgenden PCB-Abfalls erheblich höher ist als die eingesetzte PCB Menge (UBA 2017h). Die letzten PCB-haltigen Transformatoren wurden 2010 außer Betrieb genommen und nahezu vollständig entsorgt. Es fallen jedoch trotzdem noch PCB-haltige Kondensatoren als Abfälle an, ebenso wie Isolier- Wärmeübertragungs- und Hydrauliköle. Der größte Anteil an PCB kontaminiertem Abfall ist aus dem Baubereich. Hierbei entsteht der Abfall bei Abriss oder Sanierungsarbeiten, bei denen zum Bei spiel PCB-haltige Fugenmassen oder Bodenbeläge entfernt werden (siehe Abbildung 5). Abbildung 5: Gesamtinputmengen PCB-haltiger Abfälle in deutschen Entsorgungsanlagen 2017 Quelle: (Destatis 2019a) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 82 Die tatsächlichen Mengen an PCB-Abfall sind höher, da das Statistische Bundesamt nicht in allen Fällen Men gen angeben kann und weil eine Reihe anderer Abfällen unter anderen Schlüsselnummern ebenfalls PCB ent halten können, ohne dass dies explizit im Klartext der Abfallschlüsselnummern vermerkt ist. Seit 1998 gibt es Abfallstatistiken, die im- und exportierte Arten und Mengen an Abfällen zeigen (UBA 2020a). Der Im- und Export PCB belasteten Abfalls nimmt ab; inzwischen weniger als 1.000 Tonnen pro Jahr. 5.3.1.3 Maßnahmen Die anfallenden PCB-haltigen Abfälle müssen letztlich fachgerecht entsorgt werden. Dies ist rechtlich gere gelt, wobei bestimmte Grenzwerte eingehalten werden müssen. Für PCB-haltige Abfälle gelten neben den Vorgaben der EU-POP-VO spezifische abfallrechtliche Regelungen, wie z. B. die PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV), welche in § 2 Abs. 3 festlegt, dass, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beim Entstehen von Bauabfällen vor deren Sortierung PCB-haltige Fraktionen zu entfernen und getrennt zu beseitigen sind. Generell sind PCB-haltige Abfälle nach Artikel 7 zusammen mit Anhang IV der EU-POP-VO ab einem PCB-Gehalt von 50 mg/kg so zu beseitigen, dass die da rin enthaltenen PCB zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. 5.3.2 PBDE-haltige Abfälle 5.3.2.1 Bisherige Entwicklung Nach Artikel 7 der EU-POP-VO muss ein Abfall so behandelt werden, dass es zu einer Zerstörung oder unum kehrbaren Umwandlung der enthaltenen POP kommt. Der Grenzwert, oberhalb dessen das Zerstörungsge bot gilt, ist in Anhang IV der EU-POP-VO festgelegt. Für den Gesamtgehalt der PBDE gilt ein unterer POP Grenzwert von 1.000 mg/kg. In Anbetracht des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts soll die Kommission den unteren POP-Grenzwert so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens bis zum 16. Juli 2021, überprüfen, um erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 500 mg/kg vorzulegen (siehe entsprechenden Eintrag in Anhang I, Teil A der EU-POP-VO). Sowohl Tetra- und Penta-, wie auch Hexa- und HeptaBDE wurden 2004 in Europa verboten. 2010 waren ca. 3,4 Tonnen C-PentaBDE und 2,6 Tonnen C-OctaBDE im Abfall aus Altfahrzeugen enthalten (Zangl, 2012). Aufgrund des Anwendungszeitraums und der durchschnittlichen Produktlebensdauer sind die Produkte, die diese PBDE enthielten, größtenteils seit 2014 oder bereits davor als Abfall behandelt und beseitigt worden. DecaBDE wurde 2019 durch die EU-POP-VO, mit wenigen Ausnahmen, verboten. Durch die ehemalige Ver wendung in Erzeugnissen, sowie die geltenden Ausnahmen, fallen nach wie vor DecaBDE-haltige Abfälle an. DecaBDE konnte in der Vergangenheit ebenfalls in Klärschlämmen nachgewiesen werden. Die quantitative Bestimmung in Kunststoffen und Textilien erfolgt entweder mittels Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS), in Begleitung von Matrixextraktion und Reinigungsmethoden für die einzelnen Kongenere oder mittels RFA für den gesamten Bromgehalt. Es stehen Normen für die Mes sung in elektronischen Produkten (Kunststoffen) mittels RFA für Gesamtbrom (IEC 62321-3-1:2013 52) und GC-MS für die einzelnen Kongenere (IEC 62321-6:2015 53) zur Verfügung. Die Norm beschreibt die Ermitt lung individuelle PBDEs zwischen 20 mg/kg und 2.000 mg/kg mittels GC-MS. Im Rahmen der Norm für RFA wurden Konzentrationen ab 25 mg/kg in HIPS, ABS und 96 mg/kg in PE für Gesamtbrom gemessen (Potrykus et al. 2019). Altfahrzeuge Die AltfahrzeugV insbesondere regelt die Demontage und die Schadstoffentfrachtung von Altfahrzeugen. Ge fährliche Stoffe und Komponenten müssen selektiv entfernt und getrennt werden, um nachfolgende Schred derabfälle nicht zu verunreinigen. Diese spezifischen Komponenten, darunter Batterien und Flüssiggastanks, 52 Deutsche Fassung EN 62321-3-1:2014 53 Deutsche Fassung EN 62321-6:2015 https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/grenzueberschreitende-abfallstatistik http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0007:0049:DE:PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pcbabfallv/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 83 explosionsfähige Bauteile, spezifische Flüssigkeiten und quecksilberhaltige Bauteile, sind zu entfernen. Zur Verbesserung des Recyclings sollen nach dem Anhang der AltfahrzeugV ebenfalls große Kunststoffbauteile (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.) bei der Demontage entfernt werden, sofern die ent sprechenden Materialien beim Schreddern nicht in einer Weise getrennt werden, die ein Recycling erlaubt. Kunststoffe werden in Deutschland nur in geringem Umfang vor dem Schreddern separiert (insbesondere Stoßfänger) und der kunststoffverarbeitenden Industrie zugeführt werden. Obwohl nach AltfahrzeugV eine Demontagepflicht besteht, werden diese Bauteile nicht von allen Demontagebetrieben gleichermaßen sepa riert. In der Praxis verfügen Demontagebetriebe oftmals über entsprechende Ausnahmegenehmigungen. (Sander et al. 2020). Weitere Gründe, weshalb eine selektive Demontage von DecaBDE-haltigen Kunststoffen als wenig praktika bel erachtet wird, sind (Mehlhart et al. 2019, Potrykus et al. 2020): ► Detaillierte Informationen über die unterschiedlichen Kunststoffe und deren Zusatzstoffe sind für De montagebetriebe nicht immer verfügbar. ► Die selektive Demontage stellt einen komplexen und zeitaufwändigen und daher auch kostenintensiven Prozess dar. Schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge werden nach der Demontage geschreddert. Unterteilt werden diese Schredderabfälle in eisenhaltigen Schrott, die SLF sowie die nichteisenhaltigen Werkstoffe (auch Schredder schwerfraktion (SSF)). In einer UBA-Studie zur „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und DecaBDE“, wurde für das Jahr 2015 eine theoretische Abfallmenge von 7,9 Tonnen C-DecaBDE im Ab fallstrom aus Altfahrzeugen angenommen. Diese verteilt sich auf die SLF mit 7,3 Tonnen DecaBDE und auf die SSF mit 0,6 Tonnen DecaBDE. Der größte Teil der SLF wurde dem Recycling zugeführt (4 Tonnen De caBDE). Es ist jedoch unklar ob hierbei ein werkstoffliches oder rohstoffliches Recycling (Zerstörung des De caBDE) gemeint ist. Ein kleiner Anteil (0,5 Tonnen DecaBDE) wurde der Beseitigung zugeführt und daher potenziell deponiert. Die verbleibende Abfallmenge DecaBDE in der SLF wurde energetisch verwertet und damit zerstört (Potrykus et al. 2020). In einem Altfahrzeug-Schredderversuch in zwei deutschen Schredderanlagen im Jahr 2016,wurden Altfahr zeugen Proben der Schredderschwerfraktion < 2 mm und der Schredderleichtfraktion unter anderem auf ihre PBDE-Gehalte untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass Kunststoffe wie etwa PP, PE, ABS, PET oder PUR überwiegend in der SLF verbleiben und nur in geringeren Mengen in der SSF vorkommen. Innerhalb der untersuchten Schredderoutputfraktionen wurden PBDE gemessen. Die Ergebnisse können jedoch nicht als repräsentativ angesehen werden. In der SSF wurden Mittelwerte von < 10 mg/kg für Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und NonaBDE gemessen. Für DecaBDE konnten Mittelwerte von 10 bis 410 mg/kg ermittelt werden. Die SLF zeigte, wie auch die SSF, für Penta-, Hexa-, Hepta-, Octa- und NonaBDE Mittelwerte von < 10 mg/kg. Für DecaBDE wurden Mittelwerte von 77 mg/kg und 1.400 mg/kg gefunden (Sander et al. 2020). In einer UBA-Studie zu der Untersuchung von Abfällen und dem Vorkommen von nicht-technischen PCB Kongeneren und DecaBDE, wurde eine Mischprobe der SLF untersucht. Hierbei wurde eine Konzentration von 12 mg/kg DecaBDE gemessen. Zusätzlich wurden Mischproben aus Sitztextilien europäischer, asiati scher und amerikanischer Autohersteller genommen. Die DecaBDE-Konzentrationen lagen unter 4 mg/kg (amerikanische Hersteller) bzw. unter 0,1 mg/kg (europäische und asiatische Hersteller). Die Probenahme erfolgte im Jahr 2019 (Potrykus et al. 2020). Im Rahmen eines Forschungsprojekts des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurden dort anfal lende bzw. gehandhabte Abfallarten u.a. auf PBDE untersucht. Die Probenahmen fanden im Oktober/Novem ber 2018 sowie im März/April 2019 statt. Hierbei wurde DecaBDE in Konzentration oberhalb des Grenzwer tes von 1.000 mg/kg einzig in Kunststoff (Fahrzeug-Türverkleidung ASN 16 01 19) und im Input der SLF (19 10 04) gemessen (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). DecaBDE wurde zusätzlich in Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 84 weiteren Abfällen gefunden, welche mit Abfällen aus Altfahrzeugen in Verbindung gebracht werden können. Die Werte und relevanten Abfallschlüsselnummern sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Tabelle 17: Übersicht der DecaBDE-Konzentrationen in altfahrzeugrelevanten Abfallströmen gemessen im Rahmen des Forschungsprojekts des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfall schlüssel nummer Abfallbezeichnung Entnommene Probe/Bezeichnung laut LfU Sach sen-Anhalt DecaBDE in mg/kg 19 12 04 Kunststoff und Gummi Gummi-Transportband, schwarz aus einer Anlage zur sonstigen Behandlung und zeitweiligen Lage rung von nicht gefährlichen Abfällen (Anlage zum Shreddern von Altreifen und Alt-gummi) 250 16 01 19 Kunststoffe Kunststoffe (Fahrzeug-Türverkleidung) 3.100 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Material mischungen) aus der mechanischen Be handlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Input (Ersatzbrennstoffe) >5.000 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen Input (Schredderfraktion) 110 Quelle: (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019) Andersson et al. (2019) konnten in ihrer Studie zu beschränkten Chemikalien in recyceltem Kunststoff, De caBDE in den zwei deutschen PP-Proben aus Rezyklaten aus Altfahrzeugen nicht oberhalb der Bestimmungs grenze (5 mg/kg) nachweisen. Post-Schredder-Techniken (PST) ermöglichen die weitere Trennung der SSF und SLF für die Weiterverarbei tung. Die daraus resultierenden Kunststofffraktionen werden nur in wenigen Fällen für ein mögliches werk stoffliches Recycling eingesetzt. Der größte Teil des zurückgewonnenen Kunststoffs wird für das rohstoffli che Recycling (z.B. als Reduktionsmittel in Hochöfen), oder die Energierückgewinnung verwendet (Öko Institut 2018). Es gibt verschiedene Methoden, um die Fraktionen zu trennen, welche auch in Kombination angewendet werden können. So kann nach Dichte und optischen Eigenschaften separiert werden. Öko Institut (2018) bestätigt, dass PST-Fraktionen mit hohem und niedrigem PBDE-Gehalt abgetrennt werden können. Hochbromierte Fraktionen können so gezielt einem thermischen Prozess (Reduktionsmittel, ther mische Abfallbehandlung) zugeführt und enthaltenes DecaBDE zerstört werden. Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) Berichtete durchschnittliche DecaBDE-Konzentration in EAG liegen zwischen 0 und 0,3% (Potrykus et al. 2019). Werte im oberen Bereich können typischerweise in Röhrenfernsehern und -monitoren, sowie Büro geräten nachgewiesen werden (Potrykus et al. 2019). Im Gegensatz zu Haushaltsgroß-, IT- und Telekommu nikationstechnik-Geräten, weisen Haushaltskleingeräte, mit Ausnahme derer die heiß werden, den größten Anteil an Kunststoffen ohne Flammschutzmittel auf (Wilts et al. 2016). Dies wurde auch von Sander et al. (2018) bestätigt. Die Abfallbehandlung von EAG folgt den nachfolgenden Schritten. Zur Umsetzung des ElektroG werden in Erstbehandlungsanlagen für getrennt gesammelte EAG geprüft, ob einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können (LAGA 2017, LAGA 2018). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 85 Nachfolgend werden die EAG einer Schadstoff- und Wertstoffseparierung unterzogen. Dazu werden diese manuell zerlegt, oder in einem Schredder zerkleinert. Bei manueller Demontage und Sortierung, können sor tenreine Fraktionen erzielt werden (Zotz et al. 2016). Standard TS 50625 201654 des Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) legt für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einen Konzentrationsgrenzwert von 2.000 mg/kg Gesamtbromanteil fest, welcher als Indikator für bro mierte Flammschutzmittel verwendet wird. Bei Überschreitung dieses, außer bei Großgeräten sowie Kühl und Gefriergeräten, muss eine Trennung von bromhaltigen Kunststoffen aus dem Kunststoffstrom erfolgen. Sollten keine Angaben zum Gehalt der bromierten Flammschutzmittel vorliegen, oder der Gesamtbromge halt den Konzentrationsgrenzwert von 2.000 mg/kg überschreiten, muss die Kunststofffraktion gemäß ein schlägiger Rechtvorschriften behandelt werden. Laut Potrykus et al. (2019) wird auf EU-Ebene nur ein klei ner Teil der EAG manuell demontiert. Der größte Anteil wird einer mechanischen Vorbehandlung zugeführt (geschreddert). DecaBDE kommt in Schredderrückständen von EAG, Altfahrzeugen und anderen Abfallmaterial vor, da diese oft zusammen in derselben Schredderanlage behandelt werden (Potrykus et al. 2019). Der mechanischen Zerkleinerung folgt eine mechanische Separierung mittels z.B. Windsichtung oder Magnetabscheidung, um sortenreine Fraktionen zu erzeugen (Eisen und Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Glas, etc.), die der Verwer tung zugeführt werden können (Zotz et al. 2016). Aus dem Output dieser und den nachgeschalteten Sortier vorgängen resultieren nach Angaben von EERA55 ca. 8 % bromreiche Kunststoffe und 92 % bromarme Kunststoffe (siehe (Potrykus et al. 2019)). Kunststoffe der bromreichen Fraktion werden typischerweise verbrannt (Potrykus et al. 2019). Bromierte und damit potentiell PBDE-haltige Kunststoffe werden in Deutschland üblicherweise in thermi schen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren behandelt (UBA 2017g, Potrykus et al. 2019). Hierbei wer den die PBDE zerstört. Die Deponierung POP-haltiger Abfälle auf oberirdischen Deponien ist gemäß DepV nicht gestattet. Historisch sind Erzeugnisse aus dem Elektrobereich jedoch auch im Deponiebau verwendet worden und entsprechend gegenwärtig dort vorhanden (Zangl et al. 2012). Kunststoffe der bromarmen Fraktion können laut Potrykus et al. (2019) in Recyclingprozessen eingesetzt werden. Recyclingverfahren, in denen eine werkstoffliche Nutzung von möglicherweise PBDE-haltigen Kunststofffraktionen (z. B. Leiterplatten, Gehäusekunststoffen) stattfindet, sind nach Informationen der Re cyclingbranche jedoch nicht bekannt (Zangl et al. 2012). Dennoch sollten, um eine stoffliche Verwertung von DecaBDE in Kunststoffen über die geltenden Grenzwerte hinaus zu verhindern und ein Recycling nicht belas teter Kunststoffströme zuzulassen, DecaBDE-haltige Kunststoffe identifiziert und anschließend separiert werden. Dies kann durch verschiedene Methoden erreicht werden, welche bereits für Altfahrzeuge beschrie ben wurden. Diese finden ebenfalls für EAG Anwendung. PST könnte auch für EAG eine Möglichkeit der wei teren Auftrennung der anfallenden SSF und SLF und deren Weiterverarbeitung sein (Potrykus et al. 2019). Die bereits im Jahre 2009 in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommenen PBDE (Tetra-, Penta-, Hexa und HeptaBDE) zeigten in der Vergangenheit bei Untersuchung von EAG erhöhte Werte. Besonders c-Octa BDE konnte bei Untersuchungen von geschredderten CRT56-Fernseher- und Monitor-Gehäusen nachgewie sen werden. Schlummer et al. (2007) fanden z.B. Konzentrationen zwischen 3.000 und 14.000 mg/kg. Die Überprüfung von geschredderten Kunststoffteilen von gemischten Elektro- und Elektronikaltgeräten zeigte bei fünf von acht Proben c-OctaBDE-Werte von über 1.000 mg/kg, maximal 4.500 mg/kg. Zwei Proben wie sen c-OctaBDE-Konzentrationen knapp unter 1.000 mg/kg auf und in einer konnte es nicht nachgewiesen werden (Schlummer et al. 2007). Morf et al. (2005) fanden für c-PentaBDE, basierend auf Schweizer EAG-Proben aus dem Jahr 2003, eine durchschnittliche Konzentration von 34 mg/kg. 54 https://www.beuth.de/de/vornorm/din-clc-ts-50625-3-1/245241554 55 European Electronics Recyclers Association 56 Kathodenstrahlröhrenbildschirm, auch als Rohrenbilschirm bezeichnet. Engl. Cathode Ray Tube Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 86 Aufgrund der Lebensdauer sind die EAG-Abfälle, welche Tetra-, Penta-, Hexa- und HeptaBDE enthielten, größtenteils seit 2014 oder bereits davor behandelt und beseitigt worden. Dies zeigen auch die rückläufigen PBDE-Konzentrationen in EAG in einer UBA-Studie zu Anforderungen an die Behandlung spezifischer Elekt roaltgeräte unter Ressourcen- und Schadstoffaspekten. Wolf et al. (2017) fanden in EAG-Proben (nichtmetal lische Restfraktion und große Kunststoffteile aus EAG) Konzentrationen von Tetra-, Penta-, Hexa- und Hept aBDE unterhalb von 15 mg/kg. Im Gegensatz hierzu, wurden DecaBDE-Konzentrationen oberhalb des RoHS Grenzwertes gefunden. Im Rahmen eines Ufoplan-Vorhabens zu der „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-techni scher PCB-Kongenere und DecaBDE“ wurde für das Jahr 2015 eine theoretische Fracht von 109,8 t DecaBDE in etwa 180.000 t Kunststoffen aus EAG angenommen. Da für diese Berechnung ein Medianwert genutzt wurde, welcher unter anderem berichtete Maximalwerte einbezieht, wurde davon ausgegangen, dass der DecaBDE-Anteil in Kunststoffen aus EAG in der Realität unter den 109,8 t liegt. Dies ist auch dem „Positive Results Bias“ geschuldet, welcher das Fehlen von Publikationen, die negative oder Nullresultate beschreiben, thematisiert. Der größte Anteil des im Abfallaufkommen enthaltenen DecaBDE wurde der energetischen Verwertung zugeführt (95,3 Tonnen DecaBDE). Der Rest verteilt sich auf die werkstoffliche Verwertung (13,3 Tonnen DecaBDE) und die Beseitigung (1,2 Tonnen DecaBDE) (Potrykus et al. 2020). In einer weiteren UBA-Studie wurden verschiedene spezifische Elektro- und Elektronikalt-Gerätearten57 un tersucht. Hierbei wurden DecaBDE-Konzentrationen von <10 mg/kg bis zu 5.100 mg/kg gefunden. Höchste Werte wurden für Unterhaltungselektronik (5.100 mg/kg) und Haushaltskleingeräte, die heiß werden (4.700 mg/kg) gefunden (Sander et al. 2018). Auch andere Studien setzten sich mit dem Vorkommen von DecaBDE in Kunststoffabfällen aus EAG ausei nander. So wurde im Rahmen einer Swerea IVF-Studie 50 Proben aus verschiedenen europäischen Ländern genommen. In zwei der drei Proben aus Deutschland wurde DecaBDE mit einer Konzentration von 610 mg/kg gefunden (Strååt et al. 2018). In einer UBA-Studie zu der Untersuchung von Abfällen und dem Vorkommen von nicht-technischer PCB Kongenere und DecaBDE, wurden ebenfalls EAG-Proben auf DecaBDE untersucht. Diese Proben umfassten Telefone, Computer, heiß laufende Kleingeräte, Unterhaltungselektronik, Drucker und Scanner sowie Werk zeuge. Es wurden Werte von 4 mg/kg bis zu 2.056 mg/kg DecaBDE gefunden. Die höchsten Werte fanden sich in heiß werdenden Kleingeräten (2.056 mg/kg) und Unterhaltungselektronik (1.951 mg/kg). Zusätzlich wurde, in Anbetracht der Abfallbehandlung von EAG, drei Proben von Schredderfraktionen der EAG und Alt autoverwertung untersucht. Es konnte gezeigt werden, dass Trennvorgänge in Recyclingprozessen, wie z.B. Dichtetrennung, eine positive Auswirkung auf die DecaBDE-Konzentrationen der Outputfraktionen haben können. Die DecaBDE Konzentration betrug im Input des Prozesses (Kunststoffe aus Haushaltskleingeräten) 734 mg/kg, im Nebenprodukt des Recyclingverfahrens zur Entsorgung (bromreiche Sinkfraktion) 1.376 mg/kg und in der Mischprobe der Recyclingprodukte („bromarme Fraktion“; Kunststoffrezyklate ABS, PS) 219 mg/kg. Es wurde daraus geschlossen, dass diese Trennvorgänge generell geeignet sind DecaBDE-haltige Kunststoffe zu separieren (Potrykus et al. 2020). Im Rahmen eines Forschungsprojekts des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurden dort anfal lende bzw. gehandhabte Abfallarten u.a. auf PBDE untersucht. Hierbei wurde DecaBDE in einer Konzentra tion oberhalb des Grenzwertes von 1.000 mg/kg in Kleingeräten, Elektroschrott und im Input für Ersatz brennstoffe gemessen (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). DecaBDE wurde zusätzlich in weiteren EAG-Abfällen und anderen Abfällen, welche mit Abfällen aus EAG in Verbindung gebracht wer den können, gefunden. Die Werte und relevanten Abfallschlüsselnummern sowie die Probenbezeichnung sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. 57 Drucker, Scanner, Kopierer, Unterhaltungselektronik, Telefone, Computer, Dockingstation, Haushaltskleingeräte, die heiß werden. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 87 Tabelle 18: Übersicht der DecaBDE-Konzentrationen in relevanten Abfallströmen gemessen im Rahmen des Forschungsprojekts des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallschlüs selnummer Abfallbezeichnung Entnommene Probe/Bezeichnung laut LfU Sachsen-Anhalt DecaBDE in mg/kg 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährli che Bestandteile Kühlschrank - Gehäuse 2,2 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestand teile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen Kühlschrank - Innenfächer 700 16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende ge brauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen Mischung Kleingeräte (Toaster) >5.000 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährli che Bestandteile Waschmaschine (Dämmung) 120 16 02 13* gefährliche Bestandteile enthaltende ge brauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen Elektroschrott (Monitor) 4.900 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fal len Input (Shredderfraktion) 110 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmi schungen) aus der mechanischen Behand lung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Input (Ersatzbrennstoffe) >5.000 Quelle: (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019) Die Literaturergebnisse zeigen, dass DecaBDE vor allem in Kleingeräten, welche heiß werden, sowie in Gerä ten der Unterhaltungselektronik vergleichsweise hohe DecaBDE-Konzentrationen aufweisen. Bauabfälle Durch die lange Lebensdauer von Gebäuden fallen nach wie vor PBDE-belastete Bau- und Abbruchabfälle an. Die AbfRRL setzt eine Recyclingquote von 70 % für Bau- und Abbruchabfälle vor, welche bis 2020 zu erfüllen ist58. Die mit DecaBDE-behandelten Stoffströme im Baubereich sind laut Potrykus et al. (2020) jedoch nicht primäres Ziel für eine werkstoffliche Verwertung. Flammgeschützte Kunststoffe und Gummis, Kleber, Dich tungen und Anstriche werden in der Regel als Störstoffe gesehen und werden möglichst vom mineralischen Anteil abgetrennt und gesondert verwertet oder beseitigt. Eine saubere Abtrennung von Störstoffen ist aller dings z.B. wegen der Anhaftung an mineralischen Anteilen (Beton, Ziegel, Putz, etc.) oft nur schwer möglich (Potrykus et al. 2020). Eine Ablagerung von Kunststoffen, auch aus Abbruchabfällen, ist seit 2005 laut DepV, durch das Verbot der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle, verboten. Geringe Anteil können jedoch nach wie vor, durch Ausnahmen der DepV59, auftreten. Es sind nur wenige Daten, besonders in Deutschland, zu DecaBDE-Konzentrationen in Bauabfällen vorhan den. Die vorhandenen Daten beziehen sich zumeist auf Erzeugnisse. Diese wurden von Potrykus et al. (2020) zusammengefasst. Eine im Jahr 2001 produzierte und in Deutschland erworbene Gummi-Isolier-Dämmplatte 58 https://www.bmu.de/gesetz/richtlinie-200898eg-ueber-abfaelle-und-zur-aufhebung-bestimmter-richtlinien/ 59 Abfälle mit einem geringen Kunststoffanteil die einen TOC von <1 bis <6 Masse%, in Abhängigkeit der Deponieklasse, unterschreiten oder Kunst stoffabfälle in den inerten Abfällen nicht mehr als 5 Volumenprozente ausmacht Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 88 wies einen DecaBDE-Gehalt von 60.000 mg/kg auf (Kemmlein et al. 2003). Andere Konzentrationswerte in Erzeugnissen bewegten sich zwischen unter 1.000 mg/kg und 300.000 mg/kg (Potrykus et al. 2020). In einer UBA-Studie zu der Untersuchung von Abfällen und dem Vorkommen von nicht-technischer PCB Kongenere und DecaBDE, wurden Bauabfallproben, darunter Rohre, PE-Schläuche und Gummidichtungen sowie Isolierungen und Baufolien, untersucht. Die Messergebnisse zeigten teilweise hohe Bromkonzentratio nen (bis zu 7.750 mg/kg), jedoch keine relevanten DecaBDE-Konzentrationen. Dass DecaBDE in den Proben nicht gefunden wurde, führen die Autoren darauf zurück, dass die Proben aus den Baujahren 1980 bis 1990 stammen und der Verwendungszeitraum von DecaBDE in Gebäuden zwischen 1990 und 2010 lag (Potrykus et al. 2020). Im Rahmen eines Forschungsprojekts des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurden dort anfal lende bzw. gehandhabte Abfallarten u.a. auf PBDE untersucht. Hierbei wurde DecaBDE in Konzentration oberhalb des Grenzwertes von 1.000 mg/kg einzig im Output einer Abfallbehandlungsanlage (Abfallschlüs selnummer 19 12 10) gemessen. Die Herkunft des Input-Abfalls ist jedoch nicht bekannt (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). Folgende Tabelle zeigt den Abfallstrom, die ASN, die Probenbe zeichnung und die DecaBDE-Konzentration. Tabelle 19: Übersicht der DecaBDE-Konzentrationen in relevanten Abfallströmen Abfallschlüssel nummer Abfallbezeichnung Entnommene Probe/Bezeichnung laut LfU Sachsen-Anhalt DecaBDE in mg/kg 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Ab fällen) Output aus einer Abfallbehandlungsan lage 1.800 Quelle: (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019) Alttextilien Flammschutzmittel wie DecaBDE wurden in Textilanwendungen aufgrund der strengen Brandschutzanfor derungen primär im Fahrzeug- und institutionellen Bereich angewendet (Potrykus et al. 2015). Da Textilien und Möbel international produziert und gehandelt werden, stammen ca. 90 % der in Deutschland erworbe nen Bekleidungstextilien aus Importen. Diese stammen vermehrt aus China, der Türkei und Bangladesch (UBA 2014 zitiert nach (Potrykus et al. 2020)). Die Sammlung von Textilien erfolgt generell über Altkleidercontainer, etwa 50 – 72 % dieser gesammelten Textilien wird wiederverwendet, d.h. als Kleidung weitergetragen (UBA 2014 zitiert nach (Potrykus et al. 2020, UBA 2016b)). Der Anteil der wiederverwendeten Textilien übersteigt jedoch den sozialen Bedarf in Deutschland und wird daher weltweit, vorzugsweise in Asien, Afrika oder Osteuropa, vermarktet (UBA 2016b). Textilien sind der ASN 19 12 08 zuzuordnen. Flammgeschütze Textilien aus dem institutionellen Bereich werden jedoch auch unter der ASN 20 03 07 – Sperrmüll oder ASN 20 03 01 - gemischte Siedlungsabfälle entsorgt (Potrykus et al. 2015). Potrykus et al. (2020), basierend auf Destatis-Daten, nimmt an, dass etwa 90 % der flammgeschützten Textilien thermisch verwertet oder beseitigt (R1 oder D10) werden. Der ver bleibende Anteil wird stofflich verwertet oder zu einem geringeren Anteil beseitigt (Potrykus et al. 2020). Organikreiche Abfälle dürfen nicht auf Deponien beseitigt werden, so dass in der Praxis der größte Anteil des DecaBDE thermisch verwertet oder beseitigt werden dürfte (siehe (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019) zur Behandlung der Shredderleichtfraktion und Staub). Ein erheblicher Anteil an DecaBDE wird demnach zerstört. Die Mengenrelevanz von nicht zerstörten DecaBDE aus diesem Bereich wird als gering eingeschätzt (Potrykus et al. 2020). Textilfraktionen aus dem Altfahrzeugbereich werden zu meist geschreddert und mit den Schredderfraktionen behandelt (siehe Sektion zu Altfahrzeugen). Es sind nur wenige Daten in Deutschland zu DecaBDE-Konzentrationen in Textilabfällen vorhanden. In der UBA-Studie zu der „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-technischer PCB-Kongenere und Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 89 DecaBDE“ wurden verschieden Textilproben aus dem Automobil- und institutionellen Bereich (ICE-Sitzbe züge) genommen. Die Messergebnisse zeigten teilweise hohe Bromkonzentrationen (bis zu 28.950 mg/kg), jedoch vergleichsweise geringe DecaBDE-Konzentrationen. Der höchste Wert wurde in ICE Sitzbanktextilien (Speisewagen) mit 14,2 mg/kg nachgewiesen. Die Proben aus der Automobilbranche bewegten sich zwi schen unter 0,1 mg/kg und 3,8 mg/kg (Potrykus et al. 2020). Klärschlamm Eine andere potentielle Quelle von DecaBDE und anderen PBDE kann Klärschlamm darstellen (UNEP 2017b). PBDE landen hierbei zu großen Teilen in der festen Klärschlammfraktion (Ricklund et al. 2008). Durch die Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen kann DecaBDE in den Boden eingetragen werden. In der EU wurden DecaBDE-Werte zwischen 0,1 mg/kg TM bis zu einigen wenigen mg/kg TM gefunden (ECHA 2015). Innerhalb Deutschlands gibt es nur vereinzelt Messwerte. In einem Forschungsprojekt des UBAs wurden im Jahr 2006 PBDE in Klärschlamm in Nordrhein-Westfalen nachgewiesen. Für Tetra-, Penta-, Hepta- und Hexa BDE bewegten sich die mittleren Konzentrationen zwischen 0,011 mg/kg TM (HexaBDE) und 0,048 mg/kg TM (PentaBDE). Für DecaBDE wurde ein Mittelwert von 0,57 mg/kg gefunden (UBA 2018c). In Bayern wurde 2010 ein Median der Summe der PBDE von 0,27 mg/kg TM ermittelt (BLfU 2011). Im Rahmen eines Forschungsprojekts in Sachsen-Anhalt wurden unter anderem Abfallströme aus Kläranla gen auf PBDE untersucht. Die Probenahmen für die zwei durchgeführten Kampagnen fanden hierbei im Ok tober/November 2018 und März/April 2019 statt. Bei keiner Messung in den Abfallströmen der Kläranlagen wurden PBDE-Konzentration oberhalb der Bestimmungsgrenze (10 mg/kg) nachgewiesen (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). 5.3.2.2 Ist-Zustand Es wird davon ausgegangen, dass kaum Abfälle mehr im Umlauf sind, die Tetra- und Penta-, wie auch Hepta und HexaBDE in abfallrechtlich relevanten Konzentrationen enthalten. Daher wird in diesem Kapitel der Ist Zustand für die weiterhin anfallenden DecaBDE-haltigen Abfälle beschrieben. Es wird davon ausgegangen, dass bestehende Normen regelmäßig bewertet werden so dass eine Anpassung der Normen zur Messung der geringeren Konzentration in einigen Jahren verfügbar sein wird. Laut den Er gebnissen von Potrykus et al. (2020), wird aktuell von der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (DKE) jedoch nicht an neuen Standards gearbeitet. Es wurde jedoch von den Expertinnen und Experten der DKE angegeben, dass eine Messung von 500 mg/kg oder eines niedri gen Wertes für die gelisteten PBDEs in der Kunststoffmatrix HIPS und ABS/PC bereits jetzt möglich ist (Potrykus et al. 2020). Altfahrzeuge Tabelle 15 gibt einen Hinweis auf die zukünftig noch anfallenden mit DecaBDE-belasteten Altfahrzeuge. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von Altfahrzeugen von 17 bis 18 Jahren(UBA et al. 2019), kann davon ausgegangen werden, dass voraussichtlich bis ungefähr ins Jahr 2036 DecaBDE-belastete Abfälle aus Altfahr zeugen anfallen werden. Durch die bestehenden Ausnahmen unter Anhang I der EU-POP-VO ist auch nach dem Jahr 2036 mit DecaBDE-belasteten Abfällen zu rechnen. Die Behandlung folgt den oben beschriebenen Schritten. Die genaue Situation in Deutschland zur manuellen Demontage von DecaBDE-haltigen Kunststoff teilen und zur Separation durch Behandlung mit moderner PST ist nach wie vor offen. Elektro- und Elektronikaltgeräte Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von EAG von 7 bis 9 Jahren (BiPRO et al. 2011) und der Anpassung der EU-POP-VO im Jahr 2019, kann davon ausgegangen werden, dass voraussichtlich bis ungefähr ins Jahr 2028 DecaBDE-belastete Abfälle oberhalb des RoHS-Grenzwertes von EAG anfallen werden. Die Behandlung Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 90 folgt den oben beschriebenen Schritten. Die genaue Situation in Deutschland zur Separation mittels PST ist, wie auch für Altfahrzeuge, nach wie vor offen. Bauabfälle Durch die durchschnittliche Lebensdauer von Gebäuden (50 ± 25 Jahre), wird davon ausgegangen, dass auch langfristig weiterhin DecaBDE-belastete Bauabfälle anfallen werden. Die Datenlage bezüglich der Konzentra tionen in Bau- und Abbruchabfällen ist jedoch momentan unzureichend. Basierend auf Artikel 11, Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG (AbfRRL), zieht die Kommission bis zum 31.Dezember 2024 die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für unter anderem Bau- und Abbruchabfälle in Betracht. Generell sollten bei der Festlegung dieser Zielvorgaben die Aspekte der Schadstoffausschleusung mitbedacht werden, um keine Verschleppung von DecaBDE oder anderer POP in Recyclingströme zu riskieren. Alttextilien Durch die durchschnittliche Lebensdauer von Alttextilien (10 ± 3 Jahre), wird davon ausgegangen, dass auch zukünftig DecaBDE-belastete Abfälle anfallen werden. Die Abfallbehandlung folgt den oben beschrieben Schritten. Technische Textilien werden dabei größtenteils durch die thermischen Abfallbehandlung zerstört. Die Datenlage bezüglich der Konzentrationen von DecaBDE in Alttextilien und Möbelabfällen in Deutschland ist jedoch nach wie vor dürftig. Durch die Erweiterung der Getrenntsammlung der AbfRRL, müssen ab 2025 auch Alttextilien getrennt gesam melt werden und soll als Voraussetzung für das Recycling von Textilabfällen dienen (UBA 2018e). Dies schließt vorrausichtlich technische Textilien und institutionelle Textilien ein. Zusätzlich zieht die Kommission bis zum 31.Dezember 2024 die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für unter anderem Textilabfälle in Betracht. Generell sollten bei der Festlegung dieser Zielvor gaben die Aspekte der Schadstoffausschleusung mitbedacht werden, um keine Verteilung von DecaBDE oder anderer POP in Recyclingströme zu riskieren. Auf Grund ihrer kurzen Lebensdauer von ~10 Jahren, ist jedoch fraglich, ob die Getrenntsammlung und Re cyclingquote von Alttextilien für DecaBDE-haltige Alttextilien Relevanz hat. Dies liegt daran, dass bei der An wendung in Fahrzeugen Textilien im Altfahrzeug-Abfallstrom behandelt werden. Zusätzlich wurde DecaBDE seit 2014 nicht mehr in Textilien verwendet (Potrykus et al. 2019). Dadurch werden in 2025, wenn die Ge trenntsammlung in Kraft tritt, die meisten relevanten DecaBDE-belasteten Textilabfälle bereits entsorgt sein. 5.3.2.3 Maßnahmen DecaBDE-freie Kunststoffe können grundsätzlich recycelt werden. Um das Recycling von DecaBDE-haltigen Kunststoffen sowie die schadlose Entsorgung des potentiell enthaltenen DecaBDE zu ermöglichen, sollten Strategien zur Abtrennung von POP-PBDE (und anderen POP) aus Abfällen, insbesondere denen aus Fahr zeugen, Elektroaltgeräten und Bauprodukten entwickelt und gefördert werden. In Anbetracht der langen Lebensdauer von Gebäuden und der eingesetzten Mengen sind besonders Strategien für diese ehemaligen Anwendungen entscheidend. Verfahren zur Identifizierung und Abtrennung DecaBDE-haltiger Kunststoffabfallfraktionen sind wirtschaft lich verfügbar und anwendbar (moderne PST) (Öko-Institut 2018). Behandlungstechnologien wie Solvolyse können bromierten Flammschutzmitteln in EAG entfernen und zur Trennung von kontaminierten Outputfraktionen verwendet werden (Potrykus et al. 2019). Andere Flüssig extraktion können ebenfalls angewendet werden (Potrykus et al. 2019). Relevante Freisetzungen während der Abfallbehandlung (mechanische Behandlung) sollten durch geeignete technische Maßnahmen, z.B. durch die manuelle Trennung von bromierten Kunststoffen vor dem schred dern, soweit möglich minimiert werden. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 91 Generell kann und wird Deutschland sich an der geplanten Überprüfung des Konzentrationsgrenzwertes für die Summe der POP-PBDE in Anhang IV der EU-POP-VO, aus deutscher Sicht, beteiligen. Als Ergebnis eines UBA Vorhabens wird ein Bereich für den Konzentrationsgrenzwert von 200 bis 1000 mg/kg empfohlen und diskutiert (siehe (Potrykus et al. 2020)). 5.3.3 SCCP-haltige Abfälle 5.3.3.1 Bisherige Entwicklung Aus diesen Erzeugnissen entsteht am Ende ihrer Lebenszeit SCCP-haltiger Abfall, welcher fachgerecht ent sorgt werden muss. Laut Anhang IV der EU-POP-VO, liegt der Grenzwert, oberhalb dessen SCCP zerstört werden muss, bei 10.000 mg/kg. Abfälle von SCCP enthaltenden Papiere, Farben, Lacken, Metall- und Lederbearbeitungsmittel werden als nicht mehr relevant betrachtet (Potrykus et al. 2015). In Anbetracht der relativ kurzen Lebenszyklen der Er zeugnisse aus diesen Industriesektoren und der Tatsache, dass die Verwendung von SCCP inzwischen ent weder verboten oder vor einigen Jahren freiwillig beendet wurde, ist davon auszugehen, dass der Großteil der SCCP-haltigen Abfälle dieser Produkte in Deutschland bereits entsorgt wurde und/oder einer kontrol lierten Abfallentsorgung (z.B. Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung) unterliegt (Potrykus et al. 2019). Ausgehend von den historischen Verwendungen von SCCP in der EU und unter Berücksichtigung der relativ langen Lebensdauer von Förderbändern und Dichtungsmassen sowie der Tatsache, dass in der EU auch Gummiabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle recycelt werden, ist davon auszugehen, dass SCCP-haltige Ab fälle aus diesen Anwendungsbereichen aus abfallwirtschaftlicher Sicht immer noch relevant sind (ein schließlich der Recyclate zur weiteren Verwendung). Zusätzlich fanden Potrykus et al. (2015), dass langle bige Textilprodukte aus Militärbeständen noch eine Rolle in Abfällen spielen könnten. Gummierzeugnisse Gummiabfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen sind der Abfallschlüsselnummer 19 12 04 zu zuordnen. In einem UBA-Forschungsvorhaben wird der Stoff- und Materialflüsse für SCCP in Förderbändern für den Untertagebergbau für Deutschland für das Jahr 2013 dargestellt (siehe Potrykus et al. (2015)). Inner halb dieses Forschungsvorhaben wurden Messungen in Gummiabfällen aus dem Bergbau und in Granulat aus gebrauchten Förderbändern durchgeführt. Die Messwerte bewegten sich zwischen 0,094 und 1,210 mg/kg. Es wurde in dem Forschungsvorhaben daher ausgeschlossen, dass SCCP-haltiger Gummi in den Förderbändern verwendet wurde. Dennoch wurde festgehalten, dass nicht grundsätzlich ausgeschlos sen werden kann, dass SCCP in recycelte Erzeugnisse verschleppt werden (Potrykus et al. 2015). Nach Potrykus et al. (2015) werden Produktionsabfälle der Bergbauindustrie und entsorgte Förderbänder aus dem Untertagebau auch zur Erzeugung von Granulaten verwendet werden. Die Granulate können z.B. im Sportplatzbau, für die Herstellung von Matten, etc. verwendet werden. Genauere Informationen zur Aufbe reitung und Entsorgung von gebrauchten Förderbändern liegen nicht vor. In einer UBA Studie wurde davon ausgegangen, dass Förderbänder zusammen mit allen restlichen Gummiabfällen (z.B. Altreifen, etc.) behan delt/entsorgt werden und es werden entsprechende Stoff- und Materialflüsse für SCCP aus Gummiförder bändern für Deutschland für das Jahr 2013 dargestellt (siehe Potrykus et al. (2015)). Diese Aussage wird weiter unterstützt durch die SCCP-Konzentrationen, welche im Rahmen eines For schungsprojekts des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt durchgeführt wurden. Hierbei wurden SCCP in den Abfallströmen 19 12 1260 und 19 12 0461 mit 570 mg/kg und 220 mg/kg oberhalb der Bestim mungsgrenze gefunden. Eine der Proben (19 12 04) stammte aus einer Anlage zum Schreddern von Altreifen 60 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme, die unter 19 12 11 fallen 61 Kunststoff und Gummi Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 92 und Altgummi und enthielt Transportbänder. Eine weitere Probe stammte aus einer Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Ersatzbrennstoff-Anlage) (19 12 12). Hier handelte sich um Outputmaterial, in welchem sich Kunststoffe aller Art und Holz befanden (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). Der SCCP-Gehalt der erzeugten Ersatzbrennstoffe lag unterhalb des Grenzwerts für Stoffe und Gemi sche (10.000 mg/kg) und Erzeugnisse (1.500 mg/kg) laut Anhang I der EU-POP-VO. Potrykus et al. (2015) empfehlen, Proben von Gummiförderbändern für den Einsatz unter Tage oder ent sprechende Granulate zu analysieren, um die Relevanz in Deutschland einschätzen zu können. Dichtungsmassen In einer UBA Studie werden Stoff- und Materialflüsse für SCCP in Dichtungsmassen und Klebern aus dem Bausektor für Deutschland für das Jahr 2013 dargestellt (siehe Potrykus et al. (2015)). Es wurden ebenfalls vier Messungen in Fugendichtungsabfällen durchgeführt. Drei der untersuchten Fugendichtungen zeigten Werte oberhalb von 1.000 mg/kg auf. Die Messwerte bewegten sich hierbei zwischen 1.030,000 und 1.550,000 mg/kg. In einer Fugendichtung wurde eine deutlich geringere Konzentration (1,2 mg/kg) nachge wiesen (Potrykus et al. 2015). Aufgrund der geringeren Zahl von Proben und den Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen MCCP und SCCP in den Messungen der verfügbaren Proben, konnte diese Studie dennoch keine abschließende Aussage treffen. In der Regel werden Kunststoffe und Gummiteile in Gebäuden, die Flammschutzmittel enthalten, sowie Kle ber, Dichtungen und Anstriche als Störstoffe behandelt. Sie werden soweit möglich vom mineralischen Anteil abgetrennt und gesondert verwertet oder beseitigt (UBA Forschungsvorhaben 3717 35 343 0 – nicht veröf fentlich). Genaue Informationen über das Abfallmanagement von Dicht- und Klebstoffabfällen in der EU lie gen nicht vor. Es wird angenommen, dass der Großteil der Dicht- und Klebstoffe in Bauabfällen zusammen mit anderen Bau- und Abbruchabfällen behandelt wird, da diese sehr schwer zu trennen sind (Potrykus et al. (2019)). Das in der AbfRRL festgelegte Ziel für die Recyclingquote von Bau- und Abbruchabfällen beträgt 70 % in 2020. Daher ist zu erwarten, dass SCCP-haltige Abfälle auch recycelt werden. Falls die Dicht- und Klebstoffe erfolgreich getrennt werden können, wird davon ausgegangen, dass diese Abfälle anschließend verbrannt werden (z.B. bei Verdacht auf PCB-haltige Fugendichtungen) (European Commission 2019a). Eurostat (2020) zufolge, wurden 2016 ca. 91% des gesamten Mineralabfalls aus dem Bausektor in Deutschland für Recycling und Verfüllung verwendet. Alttextilien Potrykus et al. (2015) führten im Rahmen des Forschungsvorhabens Messungen in Spezialtextilien durch. Diese zeigten nur geringe SCCP-Konzentrationen (17,7 mg/kg in Spezialzelten im Militärbereich und 0,152 mg/kg in einem Militärponcho) in Spezialtextilien. Ein gezielter Einsatz von SCCP kann bei beiden Spezial textilien größtenteils ausgeschlossen werden. Laut Potrykus et al. (2015) werden brandgeschützte Textilien auch als Sperrmüll (ASN 20 03 07) oder als gemischte Siedlungsabfälle (ASN 20 03 01) deklariert. Ähnliches könnte für Spezialtextilien (z.B. Zelte) gelten. Basierend auf diesen Abfallschlüsseln ist davon auszugehen, dass ein Großteil der anfallenden Textilabfälle thermisch verwertet werden. 5.3.3.2 Ist-Zustand Aktuell gibt es noch zwei relevante Abfallströme in denen SCCP in Abfällen enthalten sein können. Zu diesen zählen Gummiteile aus Förderbändern der Bergbauindustrie und Dichtungsmassen und Klebstoffe in Ab bruchabfällen. Die Behandlung folgt den oben beschriebenen Schritten. Aktuelle Informationen über Abfallbehandlung und Recyclingaktivitäten in Deutschland und quantitative Informationen über SCCP-Konzentrationen und -Men gen in Abfällen und Recyclaten sind nicht verfügbar. Auch wenn SCCP derzeit in der EU nicht verwendet werden, ist ein weiterer Eintrag von SCCP-kontaminier ten oder -haltigen Abfällen in Deutschland durch Importe von neuen Produkten, recycelten Produkten und Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 93 möglicherweise auch von recycelten Materialien zur Weiterverarbeitung (z.B. als Granulat) zu erwarten. Ab fall von SCCP-haltigen importierten Produkten könnte eine potenzielle Quelle von SCCP in der Umwelt sein. Es ist zu erwarten, dass die meisten dieser Artikel in der Verbrennung zusammen mit den festen Siedlungs abfallströmen entsorgt werden, ein mögliches Recycling der jeweiligen Artikel kann jedoch nicht generell ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass im Rahmen des Basler Übereinkommens derzeit eine technische Richtlinie für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus SCCP bestehen, diese enthal ten oder mit SCCP verunreinigt sind, erarbeitet wird. Der Leitfaden enthält ausführliche Informationen über die Herstellung und Verwendung sowie über die umweltgerechte Behandlung verschiedener SCCP-haltiger Abfallströme (UNEP 2018). 5.3.3.3 Maßnahmen In mechanischen Recyclingprozessen werden POPs üblicherweise nicht zerstört oder gebildet. Insbesondere durch das Recycling von SCCP-haltigen Gummiförderbändern können SCCP in recycelte Erzeugnisse gelan gen (z.B. Bodenunterlagen für Hallen, Kinderspielplätze, etc.) und damit zu einer unkontrollierten Verbrei tung mit den damit verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt beitragen (siehe Potrykus et al. (2015)). Es sollten daher Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst weitgehende Abtrennung von SCCP-haltigen Gummiförderbändern und deren geeignete Behandlung (z.B. geeignete thermische Behand lung) zum Ziel haben. Bei dieser Abtrennung sollte die Staubbildung vermieden werden. SCCP-haltige Dichtungsmassen und Kleber aus dem Gebäudebestand sind ein weiterer relevanter SCCP-hal tiger Abfallstrom, der aus Bauabfällen nur unzureichend abgetrennt wird und damit zu einer unkontrollier ten Verbreitung mit den damit verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt beiträgt (siehe Potrykus et al. (2015)). Es sollten daher Maßnahmen getroffen werden, die eine möglichst weitgehende Abtrennung von SCCP-haltigen Dichtungsmassen und Klebern aus Bau- und Abbruchabfällen und deren geeignete Behand lung (z.B. geeignete thermische Verwertung) zum Ziel haben. Zusätzlich sollten, um Hitzeentwicklung bei der Entfernung der Fugen- und Dichtungsmasse zu vermeiden, keine schnell laufenden Maschinen verwendet werden. Staubbildung oder Staubinhalation sollten ebenfalls vermieden werden (Potrykus et al. 2015). Abfallströme aus Konsumgütern sind möglicherweise schwer zu kontrollieren, da diese Waren zumeist aus importierten Produkten stammen. 5.3.4 HBCDD-haltige Abfälle 5.3.4.1 Bisherige Entwicklung Aus den Anwendungen und den resultierenden Erzeugnissen entstehen am Ende des Lebenszyklus Abfälle, welche mit HBCDD belastet sind. Im Textilbereich ist die überwiegende Menge an HBCDD belastetem Abfall bereits angefallen und nur vergleichsweise geringe Mengen werden künftig in den Abfallstrom gelangen. Ebenso sind HBCDD behandelte Verpackungen auf Grund ihrer sehr kurzen Lebensdauer bereits größten teils entsorgt (UBA 2017f). Anhang IV der EU POP-VO legt einen Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a von 1.000 mg/kg fest. Die EU-POP-VO fordert in Art. 7, Abs. 2, dass Abfälle so beseitigt oder verwertet werden, „dass die darin ent haltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden“. Diesem Zerstörungsgebot wird bei Entsor gung HBCDD-haltiger Abfälle mittels thermischer Behandlung genüge getan. Dies muss für HBCDD belastete Abfälle ab einer Konzentration von 1.000 mg/kg durchgeführt werden (Anhang IV EU-POP-VO). Falls die Konzentration unter diesem Wert liegt, können die Abfälle in einer Art und Weise verwendet werden, die das HBCDD nicht zerstört oder unumkehrbar umwandelt. Hiermit ist das Recycling von HBCDD belasteten Abfällen möglich, jedoch müssen die Bestimmungen bezüglich der Produktion, des Inverkehrbringens und der Verwendung von HBCDD, wie in Anhang I der EU-POP-VO festgelegt, eingehalten werden. Für HBCDD-haltige Abfälle ist ebenfalls die POP-Abfall-ÜberwV anzuwenden sowie Anhang IV der EU-POP VO einzuhalten. Hiernach müssen POP-haltige Abfälle voneinander getrennt und separat entsorgt werden. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 94 Ein werkstoffliches Recycling HBCDD-haltiger Dämmstoffe ist nur zulässig, wenn der seit dem 22. März 2016 geltende Grenzwert von 100 mg/kg in Anhang I der EU-POP-VO für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse unter schritten wird. Gleiches gilt für Verpackungen, Gehäusekunststoffe oder Textilien, die HBCDD enthalten (UBA 2017f). Aus bereits durchgeführten Stichproben von PS-Verpackungen konnte bestätigt werden, dass die HBCDD-Konzentrationen der meisten Produkte unterhalb dieses Grenzwertes liegen (UBA 2017f). Durch die Einstufung von HBCDD belasteten Abfällen als gefährlicher Abfall, durch eine Änderung der Abfall verzeichnis-Verordnung im Oktober 2016, kam es in Deutschland zu Entsorgungsengpässen, da viele Müll verbrennungsanlagen die erforderlichen Sondergenehmigungen nicht besaßen. Daraufhin beschloss die Bundesregierung, die Änderung für ein Jahr auszusetzen, um eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden, wodurch der Abfall wieder verbrannt werden durfte. Am 1.8.2017 trat eine Änderung der AVV in Kraft, wodurch HBCDD-haltige Polystyrol-Dämmstoffe nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft werden. Es gilt jedoch ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt (Bundesregierung 2017). 5.3.4.2 Ist-Zustand Aktuell gibt es nur noch zwei relevante Kategorien von Erzeugnissen, in denen HBCDD vorhanden sein kann (HIPS für Elektro- und Elektronikgehäuse, sowie XPS und EPS Dämmschutzplatten). Tabelle 20 fasst die Einschätzung zur Relevanz der unterschiedlichen Bereiche, in denen HBCDD vorkom men kann zusammen. Tabelle 20: Relevanz möglicher Vorkommen von HBCDD Möglicherweise relevantes Vorkommen Einschätzung der Relevanz Expandierter Polystyrol Hartschaum (EPS) im Bau bereich Bis 2015 hohe Relevanz in Produkten und künftig aufgrund der hohen Lebensdauer über viele Jahrzehnte in Abfällen (ca. 160 t HBCDD/a in 2012; ca. 960 t HBCDD/a um 2050) Extrudierter Polystyrol Hartschaum (XPS) im Bau bereich Bis 2015 hohe Relevanz in Produkten und künftig aufgrund der hohen Lebensdauer über viele Jahrzehnte in Abfällen (ca. 41 t HBCDD/a in 2012; ca. 460 t HBCDD/a um 2050) Einsatz von EPS und XPS außerhalb des Bausek tors Aktuell in Produkten nicht mehr relevant; Auch in Abfällen auf grund begrenzter Lebensdauer der Produkte (Verwendung über wiegend im Verpackungsbereich) nicht mehr relevant (ca. 0,4 t HBCDD/a in 2012) mit weiter abnehmender Relevanz. High Impact Polystyrol (HIPS) Aktuell nicht mehr relevant in Produkten; früher Verwendung im Elektrobereich; im Vergleich zu EPS/XPS untergeordnete Rele vanz in Abfällen (ca. 70 t/a in 2012 mit weiter abnehmender Re levanz). Importe könnten für Abfälle eine gewisse Rolle spielen Polymerdispersionen für Textilien Seit 2007 nicht mehr relevant in Produkten; bis dahin Verwen dung im institutionellen Bereich (Versammlungsstätten) und Au tomobilbereich; aufgrund der Verwendungsmenge in Deutsch land und der Lebensdauer untergeordnete Relevanz in Abfällen (ca. 290 t/a in 2012 mit weiter abnehmender Relevanz) Klärschlamm Nicht relevant (aktuell ca. 0,1 t/a) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 95 Möglicherweise relevantes Vorkommen Einschätzung der Relevanz Verbrennungsrückstände Abfallverbrennung Nicht relevant (aktuell ca. 0,01 t/a) Quelle: (Potrykus et al. 2015, Potrykus et al. 2019) HIPS für Elektro- und Elektronikgehäuse In HIPS für Gehäuse von Elektrogeräten kann HBCDD als Flammschutzmittel vorhanden sein. Durch die er höhte Lebensdauer (9 ±5 Jahre) fallen diese Abfälle aktuell noch an, jedoch werden diese bis circa 2026 kom plett entsorgt sein (siehe Abbildung 6)(Potrykus et al. 2015). Abbildung 6: Abschätzung des künftigen jährlichen Anfalls von HBCDD in HIPS Abfällen aus dem Baubereich von 2010 bis 2026 (in Tonnen) Quelle: (Potrykus et al. 2015) XPS und EPS Dämmschutzplatten Die größte Quelle an HBCDD belasteten Abfall stammt aus der Anwendung als Flammschutzmittel in EPS und XPS Dämmschutzplatten in Gebäuden. Aufgrund der vergleichsweise hohen Verwendungsmengen (ins gesamt bis 2015 über 60.000 t) und sehr langen Produktlebenszeiten (50 ± 25 Jahre) wird geschätzt, dass die überwiegende Menge der Produkte sich noch im Umlauf befindet und in den kommenden Jahren als Abfall anfallen wird (siehe Abbildung 7). Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 96 Abbildung 7: Abschätzung des künftigen jährlichen Anfalls von HBCDD in EPS und XPS Abfällen aus dem Bau bereich von 2014 bis 2064 (in Tonnen) Quelle: (Potrykus et al. 2015) 5.3.4.3 Maßnahmen EPS/XPS Verpackungsabfälle sind üblicherweise HBCDD-frei und können grundsätzlich recycelt werden. Für eine werkstoffliche Verwertung solcher Verpackungsabfälle sollte die Vermischung HBCDD-haltigen Materi als (z.B. EPS/XPS-Dämmstoffe) mit HBCD-freiem Material (z.B. EPS/XPS Verpackungsmaterial) vermieden werden. Das erfordert die möglichst weitgehend getrennte Sammlung und Behandlung von EPS/XPS Dämm stoffen und EPS/XPS Verpackungsabfällen. Zur Unterscheidung zwischen HBCDD-freiem und HBCDD-halti gem Abfall existiert ein Schnelltest auf Basis der RFA. Berechnungen und Abschätzungen für Deutschland zeigen, dass der weitaus größte Anteil HBCDD-haltigen Abfalls erst in den kommenden Jahrzehnten anfallen wird. Insbesondere sind hier die Anwendung im Baube reich, mit vergleichsweise hohen Verwendungsmengen (bis 2015 insgesamt über 60.000 t) und sehr langen Produktlebenszeiten (50 +/- 25 Jahre), entscheidend (siehe Potrykus et al. (2015)). HBCDD-haltige Dämmstoffe können problemlos in nach dem Stand der Technik ausgerüsteten Müllverbren nungsanlagen, unter fachmännischer Mischung im Bunker der Anlagen, thermisch verwertet werden. Hier bei können HBCDD-belastete Abfälle bis zu 2% des Gesamtabfalls ausmachen und in geeigneter Weise zu sammen mit anderen Abfällen behandelt werden. Dabei wird das HBCDD vollständig zerstört (Zerstörungs rate bei der Verbrennung in MVA > 99,99%) und das enthaltene Brom als Salz in der Abgasreinigung aufge fangen (Potrykus et al. 2015). Bau-EPS aus dem Rückbau von Gebäuden, muss bislang auch deshalb ther misch verwertet werden, da bautypische Anhaftungen das mechanische Recycling unmöglich machen. Üblicherweise werden HBCDD-haltige EPS- und XPS-Dämmplatten nicht recycelt. Verfahren zur Abtrennung von Zusatzstoffen in EPS-Polystyrol-Kunststoffen, mit dem Ziel Verunreinigungen und HBCDD aus dem Ma terial selektiv herauszulösen und auszuschleusen, sind in Erprobung (z.B. das CreaSolv®-Verfahren) und soll ten weiterverfolgt werden. HBCDD-haltige HIPS Produkte werden zum überwiegenden Teil energetisch verwertet (90%). Die restlichen 10% können dem werkstofflichen Recycling und dem Deponieren zugeordnet werden. Bei HBCDD-haltigen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 97 HIPS in Elektrogeräten, sollte bei dem Export auf das Empfängerland geachtet werden. In den Empfängerlän dern ist die Zerstörung der enthaltenen POP bei der Abfallverwertung nicht immer sichergestellt, wodurch es zu Risiken für den Menschen und der Umwelt kommen kann. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die fachgerechte Verwertung und Beseitigung im Empfängerland sichergestellt werden kann (Potrykus et al. 2015). Mit HBCDD behandelte Textilien fanden vor allem im Automobilbereich ihren Einsatz. In der Altautoverwer tung werden Textilien meistens geschreddert und landen somit in der Schredderleichtfraktion. Diese wird in Deutschland zu 58% thermisch verwertet und zu 42% recycelt, wodurch HBCDD in Rezyklaten auftreten kann. In einer Messung in Norwegen in 2007 und 2008 wurde jedoch festgestellt das HBCDD aus Automobil textilien in der Schredderleichtfraktion nicht relevant ist. Ob dies ebenfalls in Deutschland der Fall ist müsste durch chemische Analysen bestimmt werden, jedoch kann auf Grund der Lebensdauer und dem Ende des Einsatz von HBCDD in Textilien von einer ähnlichen Situation in Deutschland ausgegangen werden (Potrykus et al. 2015). 5.3.5 PCP-haltige Abfälle 5.3.5.1 Bisherige Entwicklung Die historischen Anwendungen von PCP wurden bereits in dem betreffenden Kapitel beschrieben. PCP-hal tige Holzabfälle sind aufgrund der langen Lebensdauer der Produkte, die in Gebäuden und Bauarbeiten ver wendet wurden, als relevant zu betrachten. Relevante Abfallmengen aus anderen Verwendungen sind nicht zu erwarten (Textilien und Lederprodukte sowie Produkte der Zellstoff-, Papier- und Pappeherstellung), da diese durch ihre kurze Lebensdauer bereits behandelt wurden (Potrykus et al. 2015). Anhang IV der EU-POP-VO legt bislang keinen Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a fest. In Deutschland gibt es verschiedene Verordnungen und Richtlinien, welche die Verwendung von PCP in Ge bäuden umfassen. Hierzu gehört die AltholzV. Diese regelt die stoffliche und energetische Verwertung und die Beseitigung von Altholz in Deutschland. Die Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Betreiber von Alt holzbehandlungsanlagen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseiti gen und Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Verwer tung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind (AltholzV 2002). Sie setzt einen Grenzwert von 3 mg PCP/kg Trockenmasse für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen fest (AltholzV 2002). Die Betreiber von Altholzaufbereitungsanlagen sind verpflichtet, diesen Grenzwert einzu halten. Ein wichtiger Einsatzbereich für Holzhackschnitzel und Holzspäne ist die Herstellung von Holzspan platten. Die Deponierung von Altholz ist in Deutschland nicht gestattet. Unter Berücksichtigung verschiedener Altholzkategorien und Beispiele für Holzsortimente der AltholzV, sollte PCP belastetes Altholz der Altholzkategorie A IV62 zugeordnet und entsprechend behandelt werden. Bauabfall aus PCP belastetem Holz sind der Abfallschlüsselnummer (ASN) 17 02 04*63 zuzuordnen (ge mischte Bauabfälle 17 09 03*) (AVV 2001). PCP belastete Holzabfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen sind der ASN 19 12 06* zuzuordnen (AVV 2001). Zusätzlich gibt es die PCP-Richtlinie zur Bewertung und Sanierung PCP- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie). Diese enthält Regelungen und Hinweise, wie PCP-haltige Bauprodukte, gesund heitlich zu bewerten sind, wie Sanierungen durchgeführt werden können, welche Schutzmaßnahmen dabei beachtet werden müssen, wie Abfälle und das Abwasser zu entsorgen sind und wie sich der Erfolg der Sanie rung überprüfen lässt. Die PCP-Richtlinie wurde von den meisten Bundesländern in das Baurecht übernom men. 62 mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz 63 Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 98 BiPRO et al. (2011) geht davon aus, dass während des gesamten Lebenszyklus imprägnierter Holzerzeug nisse etwa 2% der ursprünglich verwendeten PCP-Menge entweichen und daher etwa 98% der angewand ten PCP-Menge im Abfall verbleibt. Die durchschnittliche PCP-Konzentration in imprägnierten und luftge trockneten Holzerzeugnissen wird auf 625 mg/kg geschätzt (BiPRO et al. 2011). Dieser Wert wurde auch in anderen Forschungsvorhaben für die Abschätzung der betroffenen Abfallmengen in Deutschland herangezo gen (Potrykus et al. 2015). Anhand von Daten der Abfallanalysendatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (ABANDA 2013), bestätig ten Potrykus et al. (2015), dass PCP Konzentrationen in unterschiedlichen Abfallarten, die in Verbindung mit der früheren Verwendung von PCP für die Holzimprägnierung stehen, mehrere 1.000 mg/kg überschreiten können, wie z. B bei Abfall der Kategorien 03 01 05 (Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Fur niere ohne 03 01 04* (Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten)) und 19 12 11* (sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten). Die Tatsache, dass im ersten Fall hohe PCP-Konzentrationen gemessen wurden, deutet auf eine unpassende Zuordnung der Abfallfraktionen zu einer Fraktion hin, die keine gefährlichen Stoffe enthält. In der gleichen Studie wurden Grobspanplatten mit Altholzanteil auf ihren PCP-Gehalt hin untersucht (Potrykus et al. 2015). Die gemessenen PCP Konzentrationen in Althölzern lagen im Bereich von ~0,04 – 0,4 mg/kg. Bei einer un tersuchten Holzspanplatte wurde eine PCP Konzentration von ~0,03 mg/kg gemessen. Die PCP Belastung liegt in allen Fällen deutlich unter der in der AltholzV festgelegten Konzentrationsschwelle für PCP (3 mg/kg) (siehe (Potrykus et al. 2015)). 2013 wurden rund 7,6 Millionen Tonnen Altholz verarbeitet, davon wurden etwa 6,1 Millionen Tonnen ener getisch in Großfeuerungsanlagen und 1,5 Millionen Tonnen zur Herstellung von Spanplatten stofflich ver wertet (BMU 2016). Kieper et al. (2004) nehmen an, dass der PCP-haltige Abfallstrom zusammen mit ande ren gefährlichen Althölzern (~926.000 t) verwertet/entsorgt wurde. Die Anteile dieser Abfallströme, welche PCP enthalten, sind nicht bekannt. Es wird jedoch angenommen, da es sich um hochkalorische Abfallfraktionen handelt, dass der Großteil der Althölzer einer thermischen Ver wertung zugeführt wird und damit der PCP-Anteil zerstört wird. 5.3.5.2 Ist-Zustand In Deutschland wurde PCP im Rahmen verschiedener Vorhaben in den letzten Jahren punktuell identifiziert. Das einzig relevante Vorkommen von PCP-haltigen Abfällen sind, auf Grund der langen Lebensdauer, Abfälle von Holzprodukten aus dem Baubereich, wobei geschätzt wird, dass diese noch bis 2030 anfallen werden (Potrykus et al. 2015). Die Altholzabfälle werden zu 95% verbrannt (mit und ohne Energiegewinnung) und nur zu ungefähr 5% verwertet (Gewinnung von Synthesegas u. Herstellung von Aktivkohle). Da die in Deutschland zugelassenen Verwertungsverfahren ähnlich hohe Prozesstemperaturen aufweisen wie die Ver brennung und energetische Verwertung, kann angenommen werden, dass der PCP Gehalt im Abfall weitest gehend zerstört wird (Potrykus et al. 2015). Durch die Verwendung von Holzhackschnitzeln und Holzspänen als wichtigem Einsatzbereich für die Her stellung von Holzwerkstoffen kommt es zu unbeabsichtigten PCP-Spurenverunreinigungen in Holzerzeug nissen. 5.3.5.3 Maßnahmen Das Fehlen eines Grenzwertes in Anhang I der EU-POP-VO für PCP stellt ein Problem für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Holzwerkstoffen dar. Laut AltholzV dürfen in Holzhackschnitzeln und Holzspänen zur Herstellung von Holzwerkstoffen Spurenverunreinigungen von PCP auftreten. Da bislang kein Konzentrati onsgrenzwert für PCP in Anhang I der EU POP-VO festgelegt ist, dürfen nach Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Artikel Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 99 4 Absatz 1 weder Gemische noch Erzeugnisse die PCP enthalten hergestellt, in Verkehr gebracht oder ver wendet werden. Die EU-Kommission wird hier einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenkonzentrationen festlegen. Hierzu fand im September 2020 eine öffentliche Konsultation statt64. PCP ist noch nicht in Anhang IV der EU-POP-VO gelistet. Die Aufnahme von PCP in diesen Anhang und die Etablierung eines Konzentrationsgrenzwertes gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a sollte angestrebt wer den. In einem Forschungsvorhaben des UBA von 2015 wird ein Grenzwert im Bereich von 1 bis 100 mg/kg PCP empfohlen (siehe (Potrykus et al. 2015)). 5.3.6 PCN-haltige Abfälle 5.3.6.1 Bisherige Entwicklung Durch die historischen Anwendungen besteht potentiell die Möglichkeit, dass PCN-belastete Abfälle anfallen. Diese können Holzabfälle, mit PCN-haltigen Anstrichen beschichtete Metallkonstruktionen sowie Fugen- und Dichtungsmassen und Hydrauliköle sein. Aus den unerwünschten Nebenprodukten sind keine relevanten Abfälle zu erwarten. Anhang IV der EU-POP-VO, legt einen Grenzwert von 10 mg/kg für PCN fest. Oberhalb dieser Konzentrati onsgrenze muss der Abfall so beseitigt oder verwertet werden, dass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Altholz Aufgrund der ehemaligen Anwendungen ist nicht auszuschließen, dass mit PCN behandelte Althölzer als Ab fälle anfallen. TNO (2005) nimmt eine durchschnittliche Lebensdauer von 15 Jahren für Hölzer im Außen und Innenraum an. Konstruktionshölzer können jedoch eine deutlich höhere Produktlebensdauer von 30 Jahren und mehr aufweisen (z.B. Holzfenster, Dachstuhlholz) (Potrykus et al. 2015). Die AltholzV legt keinen Grenzwert für PCN fest. PCN-haltiges Altholz sollte laut AltholzV der Altholzkatego rie A IV65 zugeordnet und entsprechend behandelt werden. Diese Altholzklasse darf nicht für die Aufberei tung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen herangezo gen werden. (Gefährliche) Holzabfälle werden primär thermisch behandelt. Es ist daher davon auszugehen, dass potentiell enthaltene PCN zerstört werden. Da die Verwendung von PCN in Deutschland seit ca. 30 Jahren eingestellt wurde und aufgrund der durch schnittlichen Lebensdauer von Holzkonstruktionen (15 – 30 Jahre), ist nicht mehr mit relevanten PCN-halti gen Abfallholzmengen zu rechnen. Ein Recycling von belastetem Material kann nicht gänzlich ausgeschlos sen werden. Metallkonstruktionen Informationen zur Abfallbehandlung von ehemals mit PCN-haltigen Anstrichen beschichteten Metallkon struktionen sind nicht verfügbar. Baustoffe – Fugendichtungen und Dichtstoffe Dichtungen als Störstoffe im Bauabfall sind nicht primäres Ziel für eine werkstoffliche Verwertung von Bau abfällen. Störstoffe, darunter flammgeschützte Kunststoffe, Gummis, Kleber, Dichtungen und Anstriche, wer den möglichst vom mineralischen Anteil abgetrennt und gesondert verwertet oder beseitigt. Die saubere Ab trennung dieser Störstoffe ist jedoch oft nur schwer umsetzbar (UBA Forschungsvorhaben 3717 35 343 0 – 64 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12516-Chemische-Schadstoffe-neue-Grenzwerte-f-r-Pentachlorphenol 65 mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12516-Chemische-Schadstoffe-neue-Grenzwerte-f-r-Pentachlorphenol Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 100 nicht veröffentlicht). Aktuelle Informationen zum Vorkommen von PCN in Fugendichtungen und Dichtstof fen sind nicht verfügbar. Es ist jedoch möglich, dass PCN z.B. in Fugen- und Dichtungsmassen noch heute als Altprodukte im älteren Gebäudebestand vorkommen (Hauptverwendung bis in die 1970er Jahre). Hydrauliköle Chlorierte Hydrauliköle, welche kein PCB enthalten, fallen unter die Abfallschlüssel 13 01 04* (chlorierte Emulsionen) und 13 01 09* (chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis). Die chlorierten Abfälle werden nicht verwertet, sondern unabhängig vom Basisöl verbrannt oder Untertage deponiert (LUBW 2012). Es wird nur in Einzelfällen mit gering verunreinigte Hydrauliköle zur Entsorgung gerechnet (LUBW 2012). 5.3.6.2 Ist-Zustand In einem Forschungsvorhaben des UBA wurde festgestellt, dass der größte Teil der PCN-haltigen Produkte bereits entsorgt ist (Potrykus et al. 2015). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass aufgrund der ehemaligen Anwendungen in Fugen- und Dichtungsmassen und in Anstrichen für Metallkonstruktion auch zukünftig noch Abfälle anfallen. Weber (2018) bezeichnet die Datenlage zu PCN-haltigen Abfällen insgesamt als schlecht, da nur wenige Mes sungen von PCN in Anwendungen, Abfallfraktionen oder in Recyclaten vorliegen (Weber 2018). Aktuelle In formationen zum Vorkommen in Abfällen und PCN-Konzentrationen in diesen oder potentiellen Recyclaten sind nicht verfügbar. 5.3.6.3 Maßnahmen Maßnahmen zu PCN sollten mit denen zu PCB und SCCP abgestimmt werden, da sich die historischen An wendungsbereiche überschneiden, insbesondere in offenen Anwendungen wie Fugen- und Dichtungsmas sen. 5.3.7 PFOS-haltige Abfälle 5.3.7.1 Bisherige Entwicklung In Anhang IV der EU-POP-VO wurde ein unterer POP-Grenzwert für den Gehalt an PFOS in Abfall von 50 mg/kg festgelegt. Deutschland hatte für eine Übergangsphase bereits vor der Verabschiedung eines EU-weit einheitlichen Grenzwertes einen nationalen Grenzwert für den Vollzug (als Grenzwert für Anhang IV POP VO) durch die Länder von 50 mg/kg für den Gehalt an PFOS im Abfall empfohlen (LAGA 2011). Sowohl aus der Anwendung in der Galvanik wie auch durch die Verwendung im Fotobereich können PFOS haltige Abfälle auftreten. Bezüglich der Abfälle aus dem Fotobereich lässt sich zwischen privaten Abfällen und gewerblichen Abfällen unterscheiden. Fotomaterialien (private Abfälle), die über den Hausmüll (Abfall schlüsselnummer 20 03 01) entsorgt werden, gehören dadurch zu den Siedlungsabfällen, die thermisch ent sorgt werden. Im gewerblichen Bereich werden die Fotomaterialien vor allem wegen des hohen Silberanteils und der Kunststofffraktionen recycelt. Zusätzlich sind folgende Abfallströme aus den Galvanikprozessen, welche PFOS enthalten können, laut Blepp et al. (2016) vorstellbar, hängen jedoch von der eingesetzten Prozesstechnik ab: ► Regenerate der Kationenaustauscher im Chrom-VI-Kreislauf; ► Chromhydroxidschlämme aus der Abwasserbehandlung; ► Verbrauchte Ionenaustauscherharze, die zur Rückhaltung von PFOS genutzt wurden; ► Anionenaustauscher aus Spülwasserkreisläufen; ► Bleichromatschlämme, die sich im Chromelektrolyten bilden; ► Verbrauchte poröse Bleianoden; ► Galvanikgestellen (Austausch ca. 1x/a); ► Wannen, Rohrleitungen und Abluftkanälen (Austausch ca. alle 20 Jahre); Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 101 ► Bariumsulfatschlämme aus Badpflegemaßahmen des Chromelektolyten. Für behandelte Produkte aus der Galvanotechnik wir angenommen, dass diese durch den Abspülprozess keine Spuren von PFOS enthalten (Buser & Morf 2009, zitiert nach Blepp et al. 2016). Im Rahmen eines Forschungsprojekts in Sachsen-Anhalt wurden dort anfallende bzw. gehandhabte Abfallar ten, u.a. auf PFOS untersucht. Hierbei wurden bei 10 Messungen aus zwei Kampagnen (Oktober/November 2018 sowie im März/April 2019) Werte oberhalb der Bestimmungsgrenze (2 μg/kg bzw. 4 μg/kg) nachge wiesen. Drei der Proben stammte aus Klärwerken, welche kommunale und industrielle Wässer klären (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019). Die Grenzwerte von 50 mg/kg für Recyclingpro dukte bzw. 10 mg/kg für Neuprodukte wurden hierbei deutlich unterschritten. Die ermittelten Konzentrationen in den Abfallströmen sind in folgender Tabelle aufgeführt. Tabelle 21: Übersicht der PFOS-Konzentrationen in Abfallströmen Abfall schlüssel nummer Abfallbezeichnung Entnommene Probe/Bezeichnung laut LfU Sachsen-Anhalt PFOS in mg/kg Kampagne 1 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Input (Schredderleichtfraktion) 0,012 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Input (PVC, Holz, Metall, Stoff, Pa pier, Pappe, Alufolie, Teppich) 0,0071 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Ab wasser Output (Schlämme aus Behandlung von Abwasser) 0,015 Klärschlamm (Schlämme aus Behand lung von Abwasser) 0,0059 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) Output (EAB mittelkalorisch) Kunst stoff aller Art, Holz, Stoff, Papier, Alu Folie, Styropor, Pappe 2 Kampagne 2 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Input Schredderleichtfraktion und Staub 0,0031 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Output (EBS) 0,0037 16 01 19 Kunststoffe Kunststoffe (Fahrzeug-Fenster- u. Türdichtung 0,003 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen Input (Schredderfraktion) 0,012 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) Output 0,018 Quelle: (Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt et al. 2019) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 102 5.3.7.2 Ist-Zustand Der genaue Anteil an PFOS in der Umwelt, der aus dem Bereich der Fotomaterialien oder Galvanik stammt, lässt sich nicht erfassen (z. B. über Restgehalte im Abwasser). Generell kann jedoch für Deutschland ge schlossen werden, dass die Fotoindustrie unter den gültigen Abfallbewirtschaftungsregeln keine signifikante Quelle für PFOS-Emissionen in die Umwelt darstellt (UBA 2017g). Im Gegensatz hierzu werden Abwässer und Abfälle aus der Galvanik laut Blepp et al. (2016) nicht gezielt auf enthaltenes PFOS behandelt. In Anbe tracht der Messergebnisse aus Sachsen-Anhalt können auch weitere Abfallströme eine potentielle Quelle für PFOS darstellen. Die Messwerte bewegen sich hierbei jedoch vermutlich unterhalb der geltenden Grenz werte. 5.3.7.3 Maßnahmen Der Technischen Abwasserbehandlungsverfahren kommt bei der Eliminierung von PFOS-Frachten eine be sondere Rolle zu. Aktuell gibt es keinen Stand der Technik für die Abtrennung von PFOS aus Abwasser im Sinne der Abwasserverordnung (AbwV). 5.3.8 PCDD/PCDF-haltige Abfälle 5.3.8.1 Bisherige Entwicklung PCDD/PCDF besaßen nie eine gezielte Anwendung, wodurch sie nicht beabsichtigt in Produkten eingesetzt worden sind. 5.3.8.2 Ist-Zustand Da PCDD/PCDF keinerlei technische Verwendungen besitzen, ist die Anzahl an belasteten Produkten sehr gering. Aktuell können sie als Verunreinigung in Asphalt nachgewiesen werden, da bei der Herstellung PCDD/PCDF-belastete Asche verwendet wird. Weiterhin entstehen sie als Nebenprodukte bei der PCB-Her stellung und können somit in PCB-Dichtungsmassen und schließlich auch im Bauschutt gefunden werden (UBA 2017d). 5.3.8.3 Maßnahmen PCDD/F-haltige Abfälle müssen nach Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV der EU-POP-VO ab einer Konzentrationsgrenze von 15 µg/kg so beseitigt oder verwertet werden, dass PCDD/F zerstört oder unum kehrbar umgewandelt werden. In der Regel werden diese Abfälle der Hochtemperaturverbrennung zuge führt, da PCDD/PCDF ab 900 °C zerstört werden. Nach Artikel 6 i.V.m. Anhang III sind die Emissionen soweit dies technisch möglich ist, zu minimieren. PCDD/F-haltige Abfälle, die das Ergebnis von thermischen Prozes sen sind, z. B. Flugaschen, werden entsprechend Artikel 7 Absatz 4 lit. b i.V.m. Anhang V der EU-POP-VO dau erhaft unterirdisch in einer Untertagedeponie abgelagert oder als Bergversatz im Salzgestein eingesetzt. 5.3.9 Entsorgung POP-haltiger Abfälle auf Deponien Konkrete und wesentlich niedrigere Grenzwerte für BTEX66, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und PAK wurden mit der Deponierichtlinie für die Inertstoffdeponien (Deponieklasse 0) festgelegt und in die DepV übernommen (Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 DepV). Noch strengere Grenzwerte gelten zudem, wenn Abfälle auf Deponien zur Verbesserung der geologischen Barriere oder für die Rekultivierungsschicht ver wendet werden. Für die Klassen I und II (Deponien für nicht gefährliche Abfälle) wenden die Länder individuell dazwischen liegende Grenzwerte an. Auf der Grundlage eines Berichts der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vom 66 Summe BTEX (Benzol,Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0007:0049:DE:PDF http://www.laga-online.de/servlet/is/23875/LAGA JaBer 2011.pdf?command=downloadContent&filename=LAGA JaBer 2011.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 103 21.06.2011 empfiehlt die Umweltministerkonferenz die Anwendung vorgeschlagener einheitlicher Grenz werte. Die Konzentrationsgrenzen des Anhang IV der EU-POP-VO stellen in Deutschland praktisch die Grenz werte der Deponieklasse III dar. Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) EU-POP-VO kann die Behörde auch bei Überschreitung der Anhang-IV Grenzwerte ein im Anhang V genanntes alternatives Verfahren genehmigen, wenn vom Abfallbesitzer nach gewiesen wird, dass die Dekontamination der Abfälle und die Zerstörung der POP unter Umweltgesichts punkten nicht die vorzuziehende Möglichkeit darstellt. Von den in Anhang V der EU-POP-VO genannten Al ternativen wird in Deutschland mit der DepV nur die permanente Ablagerung in Untertagedeponien im Salz gestein zugelassen. Der von der zuständigen Behörde genehmigte Nachweis ist dem Betreiber der Untertage deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung der Abfälle vorzulegen. Mit der Ersten Änderungsverordnung zur DepV wurde der Verweis auf die EU-POP-VO gleitend gestaltet („in der jeweils geltenden Fassung“), so dass die DepV auch bei Änderungen der Anhänge der EU-POP-VO stets die aktuelle Fassung berücksichtigt. 5.3.10 Verwertung POP-haltiger Abfälle im Bergversatz Entsprechend § 4 Absatz 1 der Versatzverordnung (VersatzV) sind beim Versatz von Abfällen unter Tage Grenzwerte für bestimmte Parameter einzuhalten. Diese Grenzwerte sind in Anlage 2 sowohl für die Fest stoffgehalte als auch für die Eluatkonzentrationen dieser Parameter beziffert. POP-Grenzwerte sind in dieser Verordnung für MKW, BTEX, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) PAK und PCB festgelegt. Nach § 4 Abs. 2 ist eine Überschreitung der Grenzwerte nur in den folgenden Ausnahmen zulässig: ► bei Einhaltung der geogenen Grundgehalte des Gesteins (nicht einschlägig für POP), ► beim Versatz von „Verbrennungsrückständen aus der Kohleverfeuerung“ in Kohlegestein und im Neben gestein sowie ► beim Versatz im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis nach Anlage 4 der VersatzV geführt wurde. 5.3.11 Bioabfälle In der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und der Düngemittelverordnung (DüMV) ist die bodenbezogene Ver wertung von Komposten und Gärresten aus Bioabfällen geregelt. Für die Herstellung von Komposten und Gär resten geeignete Bioabfälle aus Haushalten, Gewerbe und Produktion sind in beiden Verordnungen in einer abschließenden Liste zusammengestellt. Diese umfasst pflanzliche und tierische Abfallstoffe wie Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung, Speiseabfälle, Garten und Parkabfälle etc. Grenzwerte sind in der Bioabfallver ordnung nur für Schwermetalle festgelegt, die regelmäßig überwacht werden. In der Düngemittelverordnung sind zusätzlich Grenzwerte für Dioxine und PFAS (Summe aus PFOA und PFOS) festgelegt, deren Einhaltung vom Inverkehrbringer garantiert werden muss. Grenzwerte für weitere organische Schadstoffe existieren nicht. „Die BioAbfV enthält aber die Verpflichtung für den Abfallbehandler, bei den unvermischten Ein-satzmaterialien oder den behandelten Bioabfällen Untersuchungen auf weitere Schadstoffe durch-führen zu lassen, wenn insbe sondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Einsatzmaterialien Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte be stehen (§ 4 Abs. 8). Die Verpflichtung zur Untersuchung zusätzlicher Schadstoffe erfasst bei entsprechenden An haltspunkten auch POP“ (LAGA 2010). 5.3.12 Klärschlamm Die bisher geltende Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 regelt ergänzend zu den Vorgaben der Düngemittelverordnung insbesondere schadstoffseitige Anforderungen an die Verwertung von Klärschläm men zu Düngezwecken auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Zudem gibt die Verordnung vor, dass eine Klärschlammaufbringung mengenmäßig zu begrenzen und insbesondere auf Anbauflächen für Gemüse und http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versatzv/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bioabfv/gesamt.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bioabfv/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 104 Obst, auf Dauergrünland und in bestimmten Wasserschutzgebieten gänzlich unzulässig ist. Zur Gewährleis tung der uneingeschränkten Nutzbarkeit der für eine Klärschlammaufbringung vorgesehenen Böden sieht die Verordnung regelmäßige Schadstoffuntersuchungen dieser Böden vor und normiert diesbezügliche Schadstoffgrenzwerte, die bei einer Klärschlammaufbringung nicht überschritten werden dürfen. Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker gerecht zu werden, wurden mit der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung die Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung im Jahre 2017 verschärft sowie der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Der Anteil des Klärschlamms, der in der Landwirtschaft, der landbaulichen Verwertung oder zur Kompostie rung eingesetzt wurde, ist nach wie vor rückläufig. Gegenüber dem Jahr 2004, in dem der Anteil noch etwa 52 % betrug, hat er sich in 2018 mit 1 747 200 t auf 25 % verringert (siehe Abbildung 8). Abbildung 8: Entsorgungswege von Klärschlamm im Zeitverlauf, Stand 2018 Quelle: (UBA 2018c, Destatis 2019c) Um das Risiko einer Akkumulation von Schadstoffen im Boden durch die Aufbringung von Klärschlamm aus zuschließen, sind die Anforderungen an Klärschlämme, die landwirtschaftlich verwertet werden dürfen, durch die 2017 novellierte Klärschlammverordnung weiter erhöht worden. Dabei ist das Zusammenspiel von Abfall- und Düngemittelrecht zu berücksichtigen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz können stoffliche Anforderungen zur Verwendung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlichen Flächen nur dann im Abfall recht geregelt werden, soweit eine ordnungsgemäße und schadlose Verwendung von Klärschlämmen nicht http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/krwg/gesamt.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 105 schon durch Regelungen des Düngerechts gewährleistet ist (§ 11, Absatz 2, Satz 3, KrWG). Die Düngemittel verordnung enthält bereits jetzt einen Kennzeichnungswert für PFAS in Düngemitteln in Höhe von 0,05 mg/kg Trockenmasse als Summe aus PFOA und PFOS sowie einen Grenzwert für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln in Höhe von 0,1 mg PFT je kg Trockenmasse. Gleichzeitig zu den oben beschriebenen Entwicklungen stieg der Anteil der thermisch entsorgten oder in der Mitverbrennung verwerteten Klärschlämme von 31 % in 2004 auf 75 % im Jahre 2018 an. Der deutliche An stieg der thermischen Behandlung von Klärschlämmen ist auf die Vorgaben der Abfallablagerungsverord nung zurückzuführen, wonach die Ablagerung unbehandelter Klärschlämme auf Deponien seit 2005 unter sagt ist. Ein weiterer Grund sind strengere schadstoffliche Regelungen des Düngerechts, außerdem ist die Ausbringung an Nährstoffen reguliert. Somit werden immer weniger Klärschlämme landwirtschaftlich ver wertet. Die Verbrennung von Klärschlämmen in dafür geeigneten Mono- und Mitverbrennungsanlagen stellt künftig den Hauptweg der Klärschlammentsorgung (UBA 2018c). Über eine thermische Verwertung in Mo noverbrennungsanlagen kann der im Klärschlamm enthaltene Phosphor zurückgewonnen und einer res sourcenschonenden Wiederverwertung zugeführt werden (BMUB 2016). Alternativ kann der Phosphor be reits vor der thermischen Behandlung auf der Kläranlage zurückgewonnen werden. Für phosphorarme Klär schlämme (unter 2 % Phosphor) soll weiterhin die Mitverbrennung möglich sein. 5.3.13 Altlasten/schädliche Bodenverunreinigungen Zurzeit sind in Deutschland mehr als 271.000 Flächen als altlastverdächtig erfasst (BMUB 2016). Details zur aktuellen Anzahl der erfassten Flächen sind in den jeweiligen Ländern in den entsprechenden Altlastenka tastern oder beim UBA (LABO 2019, UBA 2019a) zu finden. Diese geben in der Regel Auskunft über alle bis herigen Nutzungen, deren technologische Ausrichtung und branchentypische Kontaminationen. Bei der Herstellung von Lindan (γ-HCH) fielen große Mengen von α- und β- HCH als „Nebenprodukte“ an, die früher auch in Deutschland oberirdisch abgelagert worden sind. Mit der Aufnahme der Verbindungen als POP sind diese Deponien als POP-Altlasten anzusehen (UBA/Friedrich pers. Komm. 2011). Vijgen (2006) geht von 390.000 bis 450.000 Tonnen HCH Rückständen in Deutschland aus. Zusätzlich wurde das Vorkom men von DDT-Abfall-Schlamm, PCN, Endosulfan und andere POP auf sogenannten „Problem-Deponien“ in Deutschland berichtet (Weber 2019). In Europa wurde ebenfalls die Freisetzung von HCBD und HCB aus früheren Mülldeponien dokumentiert (Weber 2019). Weitere Altlasten, welche potentiell zu einem Eintrag von POP in die Umwelt führen können, sind kontami nierte Böden aus der früheren Metallbearbeitung (SCCP). Für die Verwaltung von (Alt-)Deponien und anderen relevanten Altlasten, spielt die Überwachung und Kon trolle von (Deponie)sickerwasser eine zentrale Rolle. Mögliche Maßnahmen zur Kontrolle von Freisetzungen aus Altbeständen umfassen zum Beispiel die Einführung eines Inventars der relevanten Altlasten sowie die Kontrolle und einen angemessenen Umgang von Sickerwasser oder die Instandsetzung/Dekontaminierung dieser Altlasten. Bautechnische Standards von Deponien sowie der Umgang mit Deponiesickerwasser und weitere Informationen zu nachhaltigem Abfallmanagement werden in der technischen Richtlinie „Specially engineered landfill“ des Baseler Übereinkommens Konvention beschrieben(UNEP 2013b). Die DepV legt für Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in der Stilllegungsphase fest, dass dieser unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach An hang 1 Nummer 2 durchzuführen hat, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhin dern. Anhang 1 Nummer 2.1.1. fordert bei Einsatz von Deponieersatzbaustoffen in Deponieabdichtungssys temen die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 DepV. Durch den Verweis von §§ 14 Absatz 1 auf § 7 Absatz 1 Nummer 7 der DepV werden die Konzentrations grenzen des Anhangs IV der EU-POP-VO in Grenzwerten für Deponieersatzbaustoffen in Deponieabdich tungssystemen umgewandelt. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 106 6 Maßnahmen zum Informationsaustausch (Artikel 9) Wie in Artikel 9 des Stockholmer Übereinkommens verankert, soll jede Vertragspartei den Austausch von Informationen übernehmen, welche ► für die Verringerung oder Verhinderung der Produktion, Verwendung und Freisetzung der POP sowie ► für Alternativen zu POP, einschließlich über deren Risiken sowie deren wirtschaftlichen und sozialen Kosten maßgeblich sind. Als zentrale Anlaufstellen sind in Deutschland der National Focal Point im UBA und der Official Contact Point im BMU angesiedelt. Ein wesentliches Element des Informationsaustauschs ist der NIP. Das UBA organisiert regelmäßig nationale Konferenzen und Workshops unter Beteiligung der SAICM-Inte ressenvertreter, außerdem auch Fachgespräche zu ausgewählten spezifischen Themen des internationalen Chemikalien- und Abfallmanagements von globalem Belang. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 107 7 Maßnahmen zur Information, Bewusstseinsbildung und Aufklä rung (Artikel 10) Die Information, Bewusstseinsbildung und Aufklärung über POP-relevante Themen erfolgt zurzeit durch das UBA und die Länder. UBA, BMU und BAuA informieren die Öffentlichkeit in Printmedien, Presseveröffentlichungen oder über das Internet (UBA 2019, UBA 2017, POP-Dioxin-Informationsportal 2020) über Hintergrund, Entwicklungen und den Stand zu POP unter dem Stockholmer Übereinkommen. 7.1 Bisherige Entwicklung & Ist-Zustand 7.1.1 Veröffentlichungen zu allgemeinen Informationen auf der Homepage des UBA Das UBA hat in den vergangenen Jahren einige allgemeine Information zu POP auf seiner Homepage67 veröf fentlicht: 7.1.2 Daten zur Umwelt Auf der Internetseite „Daten zur Umwelt – Umweltzustand in Deutschland“, können sich Interessierte über die Ursache von Umweltbelastungen, Veränderungen des Umweltzustandes, Wirkungen auf Mensch und Umwelt und umweltpolitische Ziele, Strategien und Maßnahmen informieren. Zu diesen Themenbereichen liegen aktuelle Indikatoren in Deutsch und Englisch, Tabellen, und z.T. interaktive Diagramme, Grafiken und Infografiken, sowie Hintergrundinformationen zu Datenquellen, Methodiken, Rechtsgrundlagen und um weltpolitischen Qualitäts- und Handlungszielen vor. Außerdem werden Hinweise auf weiterführende Litera tur und vertiefende Internetseiten anderer deutscher und internationaler Institutionen gegeben, angeboten und ebenfalls jährlich, nicht anlassbezogen, aktualisiert. Mit Hilfe der Datensuche wird es den Nutzerinnen und Nutzern zudem ermöglicht, die gesamte Internetseite des Umweltbundesamtes nach spezifischen Infor mationen mit Datenbezug zu durchsuchen und nach Datenarten zu filtern. Hier auf den „Daten zur Umwelt“-Seiten werden auch umfassende Informationen zu den POP, z. B. zu Emissi onen, Immission, Belastung der Böden etc. bereitgestellt.68 Die Beiträge entstehen in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden, vor allem dem BMU und dem Statistischen Bundesamt (UBA 2017b). 67 Generelle Informationen zu dem Stockholmer Übereinkommen (2019): https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/das-stockholmer-uebereinkommen Informationen zu POP- und PCB-haltige Abfälle (2017): https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallarten/gefaehrliche-abfaelle/pop-pcb-haltige-abfaelle Emissionen von persistenten organischen Schadstoffen (2019): https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/luftschadstoff-emissionen-in-deutschland/emissionen-persistenter-organischer-schadstoffe#um weltwirksamkeit-von-persistenten-organischen-schadstoffen https://www.thru.de (2020) – Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Informationen zu POP in Fließgewässern: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/fluesse/zustand/persistente-organische-schadstoffe-pop bzw. https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/rivers/persistent-organic-pollutants-pops Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen (2017): https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nationaler-durchfuehrungsplan-der-bundesrepublik Häufig gestellte Frage und Antworten zu Hexabromcyclododekan (HBCDD) auf Deutsch und Englisch (2017): https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/answers-to-frequently-asked-questions-to Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln und der Umwelt (2018): https://www.umweltbundesamt.de/daten/chemikalien/dioxine-polychlorierte-biphenyle-pcb-in https://www.umweltbundesamt.de/daten/chemikalien/dioxine-polychlorierte-biphenyle-pcb-in-der-umwelt https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/schadstoffe-in-produkten/rechtliche-regelungen 68 Unter https://www.umweltbundesamt.de/indikatorenexport können bestimmte Indikatoren abgefragt werden und eine individuelle Broschüre digital erstellt werden. http://www.uba.de/chemikalien/pops.htm https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/dioxine https://www.dioxindb.de/ https://www.umweltbundesamt.de/daten#strap1 https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/das-stockholmer-uebereinkommen https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/abfallwirtschaft/abfallarten/gefaehrliche-abfaelle/pop-pcb-haltige-abfaelle https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/luftschadstoff-emissionen-in-deutschland/emissionen-persistenter-organischer-schadstoffe#umweltwirksamkeit-von-persistenten-organischen-schadstoffen https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/luftschadstoff-emissionen-in-deutschland/emissionen-persistenter-organischer-schadstoffe#umweltwirksamkeit-von-persistenten-organischen-schadstoffen https://www.thru.de/ https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/fluesse/zustand/persistente-organische-schadstoffe-pop https://www.umweltbundesamt.de/en/topics/water/rivers/persistent-organic-pollutants-pops https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/nationaler-durchfuehrungsplan-der-bundesrepublik https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/haufig-gestellte-fragen-antworten-zu https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/answers-to-frequently-asked-questions-to https://www.umweltbundesamt.de/daten/chemikalien/dioxine-polychlorierte-biphenyle-pcb-in https://www.umweltbundesamt.de/daten/chemikalien/dioxine-polychlorierte-biphenyle-pcb-in-der-umwelt https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/schadstoffe-in-produkten/rechtliche-regelungen https://www.umweltbundesamt.de/indikatorenexport Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 108 7.1.3 Kleinfeuerungsanlagen Kleinfeuerungsanlagen sind eine relevante Quelle für POP. Eine Minderung der Emissionen ist in erster Linie durch die Vermeidung des Einsatzes unzulässiger Brennstoffe (z. B. behandeltes Holz, sonstige Abfälle) mög lich. UBA sowie viele Länder liefern zum richtigen Umgang mit kleinen Festbrennstofffeuerungen umfangrei ches Informationsmaterial für Betreibende und Schornsteinfeger zur Beratung nach der 1. BImschV. 7.1.4 Experten/innendiskussionen Für die Vermittlung des Wissens über POP an die deutschen Bundesländer werden Treffen organisiert, um die Umsetzung der POP-Vorschriften zu diskutieren und Leitlinien zu entwickeln und kommunizieren. Ziel gruppen dieser Treffen sind: ► Behördenmitarbeitende ► Mitarbeitende von Forschungs- und wissenschaftlichen Einrichtungen ► Andere Zielgruppen aus Unternehmen Folgende Experten/innendiskussionen wurden in den letzten Jahren u. a. durchgeführt: ► Experten/innendiskussion über Dioxine und PCB: Bessere Daten – Schnellere Aufklärung (2013) https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/fachgespraech-dioxine-pcb-bessere-daten-schnel lere ► Experten/innendiskussion zu den Eintragspfaden von PCB in Rindfleisch (2013) https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/eintragspfade-von-pcb-in-rindfleisch ► Workshop POP-Implement - Die Umsetzung der Stockholm-Konvention in Deutschland - Wie geht es weiter mit HBCD, PBDE, PFOS und Co?, im Rahmen des UFOPLAN-Vorhabens POP-Implement (2018) https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/stockholm-kon vention/workshop-die-umsetzung-der-stockholm-konvention-in ► Workshop zum Forschungsprojekt „Evaluierung von Monitoringdaten zu POP, POP-Kandidaten und Er satzstoffen zur Aufklärung von Ursachen, Pfaden und Trends der Umweltbelastung“, im Rahmen des gleichnamigen UFOPLAN-Vorhabens (2016) https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/abschluss-ws-zu-ursachen-pfaden-trends-von pops-in ► Abschlussworkshop zum Forschungsprojekt „Untersuchung von Abfällen auf das Vorkommen nicht-tech nischer PCB-Kongenere und DecaBDE“ (2019) ► Dreigeteilter Online Workshop im Rahmen des nationalen Durchführungsplan zum Thema „Wie werden wir unserer Verantwortung zu POP gerecht? – Ein ambitionierter Nationaler Durchführungsplan 2020 zum Stockholmer Übereinkommen“. Die Themen der drei Workshops sind „POP in der Kreislaufwirt schaft und in Abfällen“, „Die neue POP-Verordnung 2019/1021 - Verpflichtungen, Umsetzung und Kon trolle“ und „PFAS-Substitution – nachhaltige und nicht-nachhaltige Alternativen“. 7.1.5 Datenbanken und Register zur Information von POP Informationen zu POP sind in mehreren Datenbanken bzw. -Registern enthalten, die in den letzten Jahrzehn ten für den Zweck der Information über POP oder auch im Rahmen anderer Projekte und Berichtspflichten aufgebaut wurden. https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/fachgespraech-dioxine-pcb-bessere-daten-schnellere https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/fachgespraech-dioxine-pcb-bessere-daten-schnellere https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/eintragspfade-von-pcb-in-rindfleisch https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/stockholm-konvention/workshop-die-umsetzung-der-stockholm-konvention-in https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-management/stockholm-konvention/workshop-die-umsetzung-der-stockholm-konvention-in https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/abschluss-ws-zu-ursachen-pfaden-trends-von-pops-in https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/abschluss-ws-zu-ursachen-pfaden-trends-von-pops-in Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 109 POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder Mit einem Beschluss der 37. UMK im Jahre 1991 wurde die Bund/Länder-Arbeitsgruppe DIOXINE beauftragt eine zentrale Datenbank DIOXINE einzurichten. In Kooperation mit Bundesbehörden und den Ländern (AG DIOXINE) wurde seit 1997 der Datenbestandes für die verschiedenen Umweltkompartimente kontinuierlich ausgebaut. Der Lebensmittel- und Futtermittelbereich liegt in der fachlichen Federführung des BVL, der Ge sundheitsbereich wird fachlich vom BfR betreut. Die Datenbank dient als zentrales Instrument zur Dokumentation und Auswertung von Ergebnissen aus Un tersuchungsprogrammen zur Dioxinbelastung der Umwelt, von Lebens- und Futtermitteln sowie des Men schen. Darüber hinaus werden Daten zu Abfall, Wertstoffen und Reststoffen, Klärschlamm und weiteren tech nischen Produkten aufgenommen und ausgewertet. Neben den Programmen und Untersuchungen in Verant wortung von Bundesbehörden und der Länder finden zunehmend Daten aus Forschungs- und Sonderprojek ten sowie aus bekannt gewordenen Verunreinigungen in Lebensmitteln Eingang in das Datenbanksystem (POP-Dioxin-Datenbank 2020). Der Datenbestand in der POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder wird ständig um Kongeneren spezifische Messergebnisse aus Untersuchungen der Technosphäre erweitert. Im Rahmen einer kürzlich ab geschlossenen Evaluation (Quass et al. 2016) wurden dem Datenbestand der POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder für PCDD/F- und für PCB-Quellen aus der Technosphäre mehr als 800 Kongeneren spezifische Datensätze hinzugefügt. Insbesondere Quellen der Belastung durch Dioxine und PCB aus der Technosphäre wurden identifiziert und typische Kongenerenmuster verschiedener Schadstofftypen erstellt. Kongenerenprofil-Vergleiche wurden mittels statistischer Verfahren wissenschaftlich bewertet, um den Transfer über verschiedene Pfade in die Umwelt und letztendlich in die Lebensmittelkette besser qualifizieren und quantifizieren zu können. Neben Dioxinen und PCB werden Daten zu weiteren Umweltschadstoffen (u.a. auch anderen POP) erfasst. Diese sind: ► Chlorbenzole ► Chlorphenole ► Polychlorierte Biphenyle ► Organochlorpestizide ► Polybromierte Diphenylether ► Perfluoroctanverbindungen ► Moschusverbindungen ► Nitromoschusverbindungen ► Polycyclische Moschusverbindungen ► Polyhalogenierte Dibenzodioxine/furane ► Polybromierte Flammschutzmittel ► Polychlorierte Naphthaline (PCN) ► Tenside ► Zinnorganische Verbindungen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister (Thru.de ) PRTR steht für Pollutant Release and Transfer Register (Schadstofffreisetzungs- und ‑Verbringungsregister). http://www.dioxindb.de/ http://www.thru.de/index.php?id=421 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 110 Das PRTR-Deutschland informiert online z. B. über Schadstoffe und Abfallmengen, die von großen Industrie betrieben deutschlandweit freigesetzt bzw. entsorgt werden. Es leistet damit einen Beitrag für mehr Trans parenz bei Umweltinformationen und soll Unternehmen motivieren, ihre Umweltleistungen zu steigern (Thru.de 2020). Auf Grundlage der Europäischen PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006, E-PRTR-VO, Artikel 5) und des deutschen PRTR-Gesetzes (Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister – SchadRegProtAG §3, resp. SchadRegProtAG Änderungsgesetz69) berichten Industrie betriebe in Deutschland an das UBA (§ 5) in elektronischer Form über ► die Verbringung von Schadstoffen mit Abwasser, das in externe Kläranlagen eingeleitet wird, wenn be stimmte Emissionsschwellenwerte oder Abfallmengen überschritten werden. ► die Verbringung von Abfallmengen, ► die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden. Außerdem enthält PRTR-Deutschland Informationen zu Emissionen aus diffusen Quellen bspw. aus Verkehr und Landwirtschaft. Die Berichterstattung für das PRTR erfolgt jährlich. Das erste Berichtsjahr war 2007. Auf Basis des neuen Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/174170 der Kommission und dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs register vom 21.Mai 2003 sowie zur Durchführung der (EG) Nr. 166/2006' sind die Daten ab Berichtsjahr 2018 11 Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres (d. h. zum 30. November des Folgejahres) an die EU zu berichten. Insgesamt sind 91 Schadstoffe laut Anhang II der E-PRTR-VO für Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden sowie für Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser relevant. Eine Betriebseinrichtung, die eine PRTR Tätigkeit ausübt, ist berichtspflichtig, wenn sie aus einer bestimmten Branche stammt (z. B. die Chemische Industrie oder die Mineralölindustrie) oder in anderen Branchen bestimmte Tätigkeiten oberhalb eines Ka pazitätsschwellenwerts ausübt (vgl. E-PRTR-Verordnung Anhang I) und wenn sie mindestens einen der in Anhang II der E-PRTR-VO genannten Schadstoffe in Mengen oberhalb des jeweiligen dort aufgeführten Schwellenwertes emittieren bzw. in Abwasser verbringen. Im PRTR werden gefährliche und nicht-gefährliche Abfälle unterschieden. Diese müssen nach Art. 5 Abs. 1 E PRTR-VO dem PRTR berichtet werden, wenn ► gefährliche Abfälle in Mengen größer 2 Tonnen pro Jahr, ► nicht gefährliche Abfälle in Mengen größer 2.000 Tonnen pro Jahr außerhalb des Betriebes verbracht werden. Hierbei ist jeweils nach Abfällen zur Verwertung und Beseiti gung zu unterscheiden. Bei der Verbringung von gefährlichen Abfällen ins Ausland ist der Betreiber verpflichtet, den Namen und die Anschrift des verwertenden bzw. beseitigenden Unternehmens und den tatsächlichen Verwertungs- oder 69 „Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai 2003 sowie zur Durchführung der (EG) Nr. 166/2006'' vom 09. Dezember 2020 (SchadRegProtAG) 70 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1741 DER KOMMISSION vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben https://www.thru.de/thrude/ http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:033:0001:0017:DE:PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schadregprotag/gesamt.pdf http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:033:0001:0017:DE:PDF https://www.thru.de/fileadmin/SITE MASTER/content/Dokumente/Rechtliche Vorschriften/bgbl120s2873 79098.pdf https://www.thru.de/fileadmin/SITE MASTER/content/Dokumente/Rechtliche Vorschriften/bgbl120s2873 79098.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 111 Beseitigungsort an das PRTR zu melden. Die Forderungen der E-PRTR-Verordnung gehen somit über die in der Verordnung über Verbringung von Abfällen (EG) Nr. 1013/2006 genannten Bestimmungen hinaus. Das PRTR enthält Informationen zu allen POP des Stockholmer Übereinkommens mit Ausnahme von PFOS. Die vollständige Stoffliste zum PRTR ist im Anhang II der PRTR Verordnung festgelegt. Die Daten fließen ebenfalls in die europäische Datenbank ein (E-PRTR 2020). Daneben informieren einzelne Behörden über landesspezifische POP-Daten wie z. B. LANUV NRW (2020). Umweltprobenbank des Bundes (UPB) Seit 1994 werden Proben von Menschen und aus der Umwelt, wie zum Beispiel von Vögeln, Pflanzen, Fi schen, Muscheln und Rehen, von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen für die Umweltprobenbank des Bundes routinemäßig nach einheitlichen Standards gesammelt, analysiert und unter tiefkalten Bedingungen archiviert. Entstanden ist die Idee einer Umweltprobenbank in den 1970er Jahren, als die Bundesregierung gemeinsam mit hochrangingen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen erstmals rechtliche Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schadstoffen erarbeitet hat. Es wurde beschlossen, ein Kon zept einer Umweltprobenbank zu entwickeln, welches Mitte der 1980er Jahre durch die Bundesregierung als Dauereinrichtung bestätigt wurde. Seitdem wurden mehr als 500.000 Proben gewonnen und archiviert, die ältesten davon aus dem Jahr 1981. Die Umweltproben werden von Fachleuten aus verschiedenen Ökosyste men in ganz Deutschland gesammelt und direkt nach der Entnahme mittels flüssigem Stickstoffs auf minus 150 °C gekühlt, damit ihre chemische und biologische Information auch über lange Zeiträume hinweg nicht verloren geht. So verlassen die Proben nach der Probenahme und dem Einfrieren vor Ort die Kältekette nicht mehr, weshalb sie danach in einer speziellen Kryomühle vermahlen, portioniert und anschließend eingela gert werden. Damit diese Proben den Stand der Umwelt möglichst genau repräsentieren können, werden aus 14 verschiedenen Probenahmegebieten der Hauptökosystemtypen derzeit 13 verschiedene Probenarten entnommen. Zu diesen typisch deutschen Ökosystemen gehören neben der Nord- und Ostseeküste auch ver schiedene Flüsse und Seen, landwirtschaftliche Regionen, bewirtschaftete und weniger genutzte Wälder, so wie Städte. Für Humanproben werden jährlich 480 Studierende im Alter von 20 bis 29 Jahren an vier unter schiedlichen deutschen Universitäten beprobt. Aus diesen Daten kann nun ermittelt werden, welche Stoffe sich im Menschen und in der Umwelt befinden und welche Trends sie aufweisen. Hieraus können politische Maßnahmen ermittelt und die Wirksamkeit dieser geprüft werden. Die Umweltprobenbank unterstützt mit ihrer Tätigkeit ebenfalls das globale Chemikalienmonitoring, wodurch in Zusammenarbeit mit den 20 ande ren Probenbanken anderer Länder globale Trends von Schadstoffen identifiziert werden können. Zu finden ist die Umweltprobenbank des Bundes im Internet unter https://www.umweltprobenbank.de/de http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R1013:20080716:DE:PDF https://prtr.eea.europa.eu/#/home https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/emissionskataster-luft/ https://www.umweltprobenbank.de/de Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 112 8 Maßnahmen zur Forschung, Entwicklung und Überwachung (Arti kel 11) ► Artikel 11 des Stockholmer Übereinkommens fordert die Vertragsstaaten auf, im Rahmen ihrer Möglich keiten auf nationaler und internationaler Ebene geeignete Forschung, Entwicklung und Überwachung zu fördern oder zu übernehmen. Neben den Quellen und Freisetzungen in die Umwelt (Abs. 1 lit. a) betrifft dies auch das Vorhandensein, die Konzentrationen und die Entwicklung der Konzentration in Menschen und in der Umwelt (Abs. 1 lit. b) oder die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Abs. 1 lit. d). 8.1 Bisherige Entwicklung und Ist-Zustand 8.1.1 Forschung Forschungsaktivitäten werden in Deutschland in verschiedenen Institutionen durchgeführt. Dazu zählen Ak tivitäten des Bundes, die z. B. im Rahmen des REFOPLANs71 und Forschungsprojekte der Länder. 8.1.1.1 Aktivitäten des Bundes Identifizierung von Substanzen mit POP-Eigenschaften Zur Entwicklung der Kriterien und Identifizierung von Chemikalien mit POP-Eigenschaften werden die exis tierenden Methoden zur vorausschauenden Abschätzung des Potentials halbflüchtiger organischer Verbin dungen zum Langstreckentransport weiterentwickelt. Dies betrifft Instrumente, um Stoffe mit Eigenschaften des Anhangs D des Stockholmer Übereinkommens zu identifizieren und auf POP-Eigenschaften zu bewerten. Hierfür wurden aus Mitteln des Forschungsetats des BMU die Fortentwicklung der POP-Kriterien, hier mit Schwerpunkt bei den PBT-Stoffen und die Identifizierung neuer potentieller POP vorangetrieben. Daneben gibt es Forschungsprojekte zum Vorhandensein von POP in der Umwelt und Erzeugnissen, um so den Status Quo Deutschlands zu ermitteln. Zur Ermittlung des Vorkommens der damals neuen, für die Aufnahme in das Stockholmer Übereinkommen vorgeschlagenen POP-Stoffe (HBCDD, HCBD, PCP, PCN und SCCP) in Abfällen und Recyclingmaterialien. wurde 2012-2015 ein Forschungsvorhaben durchgeführt, in dem auch Grenzwerte für die Zerstörung der POP-Gehalte in Abfällen abgeleitet worden sind. Auf der Grundlage der Daten wurden Vorschläge für die Grenzwerte des Anhangs IV der EU-POP-VO sowie für bestimmte Entsorgungswege abgeleitet, die eine mög lichst weitgehende Ausschleusung von Schadstoffen und umweltgerechte Recyclingprozesse ermöglichen (Potrykus et al. 2015). Im Projekt „Verwendung von PFOS in der Galvanik -Kennzeichen eines geschlossenen Kreislaufs, Verwen dung von Ersatzstoffen“ wurde die Verwendung von PFOS in geschlossenen Kreislaufsystemen beschrieben. Für PFOS ist aktuell nur eine Anwendung für „nicht dekoratives Hartverchromen in geschlossenen Kreis laufsystemen“ erlaubt. Das Forschungsvorhaben hatte das Ziel, die Kennzeichen eines geschlossenen Kreis laufsystems, sowie mögliche Maßnahmen zu beschreiben, welche zur Minimierung der Emissionen von PFOS in die Umwelt beitragen können (Blepp et al. 2016). Im POP-Monitoring Bericht wurden Monitoringdaten zu den einzelnen POP erarbeitet, damit die Belastungs situation in Deutschland besser identifiziert werden kann. Ziel war es eine Wissensgrundlage zu erarbeiten 71 Das Bundesumweltministerium benötigt für die Umsetzung seiner umweltpolitischen Ziele wissenschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlagen und –hilfen. Dazu leistet die Ressortforschung des BMU einen wesentlichen Beitrag. Diese richtet sich an den Prioritäten und Zielsetzungen der Um weltpolitik aus. Der dazu erforderliche, mittelfristige Forschungsbedarf des BMU wird in einem Forschungsrahmen beschrieben. Die sich aus dem Forschungsrahmen ergeben-den Forschungsvorhaben werden jährlich im Ressortforschungsplan (REFOPLAN) des BMU niedergelegt. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 113 und detailliert die Pfade der Ausbreitung zu beschreiben. Im Fokus standen dioxin-ähnliche PCB, SCCP, PBDE und HBCDD (Potrykus et al. 2017b). Im Projekt „POP-Implement“ wurden verschiedene nationale Durchführungspläne der Vertragsstaaten des Stockholmer Übereinkommens überprüft und bewertet um die zukünftige Erstellung der nationalen Durch führungsplänen zu unterstützen. Ein Recherche-Tool soll zur Identifizierung potentieller POP im Rahmen von Genehmigungsverfahren beitragen (Bänsch-Baltruschat et al. 2019). Um Grenzwerte für die Zerstörung der POP-Gehalte in Abfällen für DecaBDE abzuleiten wurden nicht-techni scher PCB Kongenere bzw. von DecaBDE in Erzeugnissen und Abfällen zwischen 2017 bis 2020 untersucht (Potrykus et al. 2020). Dioxine und PCB sind ein Schwerpunkt im umweltpolitischen Bereich „Stoffliche Risiken“ im REFOPLAN mit dem Ziel, Risiken von chemischen Stoffen und Zubereitungen durch deren Erkennung und Kontrolle zu ver ringern. UBA untersuchte in Zusammenarbeit mit dem BMU u.a. ein Forschungsprojekt, um die pfadbezogene Ursa chenaufklärung insbesondere zu Kontaminationspfaden zu Lebensmitteln: „Analyse und Trendabschätzung der Belastung der Umwelt und von Lebensmitteln mit ausgewählten POP und Erweiterung des Datenbestan des der POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder mit dem Ziel pfadbezogener Ursachenaufklä rung“ (Weber et al. 2015) und Teilvorhaben 2 „Zuordnung und Quantifizierung der Dioxineinträge auf dem Luftpfad mittels Betrachtung der emissionsseitigen und immissionsseitigen Kongenerenmuster“ (Quass et al. 2016). Darin wird die Gesamtproblematik der Belastung der Umwelt durch polychlorierte Dioxine/Furane (PCDD/F) und polychlorierte Biphenyle (PCB) strukturiert dargestellt, insbesondere wird der Pfad, wie Le bensmittel aus der Umwelt zum Konsumenten kommen, betrachtet. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Analyse der vordringlichen Problemfelder Luft, Boden, Biota und Belastungen aus/in der Technosphäre. Resultierender Handlungsbedarf wird ermittelt und bereits bestätigte Teilaspekte der Belastungssituation von PCDD/F und PCB in Umwelt und Lebensmitteln werden benannt. Un tersuchungsergebnisse zu PCDD/F, PCB sowie weiteren chlororganischen Verbindungen, die in Monitoring und Überwachungsprogrammen von Bund, Ländern und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie durch an lassbezogene Projekte gewonnen wurden, werden zusammengefasst. Quellen und Senken der PCDD/F und PCB sowie mögliche Eintragspfade in die Umwelt werden identifiziert. Eintragspfade in die Lebensmittelkette und die Belastung von Nutztieren stehen dabei im Mittelpunkt. Des Weiteren wurde 2017 ein Bericht (UBA 2018a) zu Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Umwelt und Nahrungskette veröffentlicht (UBA 2017d). Ebenfalls wurde die POP-Dioxindatenbank mit Kompartimenten aus der Technosphäre erweitert und bereits bestehende Daten angepasst, um die Qualität der Datenbank zu verbessern (Fiedler 2019). Ein weiterer Schwerpunkt ist die Analyse und Bewertung der Belastung von Gebäuden mit PCB. In den 1960er und 1970er Jahren wurden beim Bau von Gebäuden und Häusern PCB-haltige Stoffe wie Fugendich tungsmassen, Farben und Beschichtungsstoffe verwendet. Aufgrund der Langlebigkeit (Persistenz) der PCB stellen diese Gebäude möglicherweise immer noch ein Risiko für Umwelt, Mensch und Tier dar. Mit dem globalen Vorhaben sollen die bei Bund, Ländern und wissenschaftlichen Institutionen vorhandenen Monitoringdaten zu POP, deren Ersatzstoffe sowie der POP-Kandidaten aus Programmen und anlassbezoge nen Projekten aufbereitet werden. Ein Team internationaler Expertinnen und Experten unter der Leitung des UBA erforscht seit dem Jahr 2005 die Belastung entlegener Alpenregionen mit persistenten organischen Schadstoffen und entwickelte dafür weltweit neue Methoden. Die Ergebnisse ermöglichen erstmals eine Analyse von Herkunftsregionen, saiso nalen Unterschieden und langfristigen Trends. Im internationalen Forschungsprojekt MONARPOP (Monito ring Network in the Alpine Region for Persistent Organic Pollutants) wird in internationaler Zusammenarbeit das Vorkommen von POP in den Alpen untersucht. Im Mittelpunkt stehen vor allem PCDD/F und PCB. Die Messergebnisse aus den Jahren 2005-2013 belegen, dass POP über weite Strecken in der Luft transportiert Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 114 werden und die Alpen als Barriere dienen. Die Kälte hochgelegener Alpengebiete verstärkt Persistenz und die lokale Anreicherung. In Rahmen des Forschungsberichts „Analyse der novellierten NEC-Richtlinie bezüglich der erweiterten An forderungen an die Berichterstattung von Schadstoffemissionen in die Luft“ wurde der Wissenstand zu PCB Emissionen in Deutschland erweitert. Hierbei wurde ein jährlicher Emissionsfaktor von 0,07% ermittelt, wodurch sich eine PCB-Emission von 5,4 – 15,7 t für das Jahr 2017 ergibt. Diese Werte wurden auf Basis des aktuellen Standes der Wissenschaft zu Emissionsfaktoren und Sekundärquellen, sowie der Verwendung und des Verbleibs von PCB erarbeitet (Zimmermann et al. 2019). 8.1.2 Monitoringaktivitäten des Bundes In diesem Abschnitt werden die Monitoringaktivitäten dargestellt, die neben anderen Stoffen auch das Moni toring von POP umfassen. Zum einen werden Messprogramme des Bundes genannt, die der Bewertung der Belastung der Umwelt – einschließlich des Menschen – dienen (8.1.2.2-8.1.2.4), zum anderen werden Mess programme des Bundes genannt, die der Bewertung der Belastung der Umwelt im engeren Sinne dienen und im Kontext bestimmter gesetzlicher Regelungen stehen. Zusätzlich zu den hier genannten Monitoringaktivi täten besteht die Berichtspflicht durch die E-PRTR-VO. Das Umweltbundesamt betreibt ein deutschlandweites Luftmessnetz zur Untersuchung der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigungen im Rahmen internationaler Messprogramme (des Programms EMEP (European Monitoring and Evaluation Programme)72 sowie zur Durchführung von Messungen im ländlichen Hintergrund gemäß EU-Luftqualitätsrichtlinie. Im Rahmen des EMEP berichtet das Umweltbun desamt als nationale Koordinierungsstelle über jährliche Emissionen von ausgewählten POP, die unbeabsich tigt in verschiedenen Sektoren entstehen und in die Umwelt gelangen. Innerhalb des EMEP-Programms misst das Umweltbundesamt an 5 Stationen auch POP und stellt diese Daten dem Programm zur Verfügung. Außerdem verfasst das UBA den Informative Inventory Report (IIR) und ist für die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung bei allen relevanten Prozessschritten verantwortlich. Gleichzeitig ist die nationale Koor dinierungsstelle die zentrale Anlaufstelle aller beteiligten Institutionen. 8.1.2.1 Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit (ehemals Umwelt-Survey genannt) Seit 1985 untersucht das Umweltbundesamt in enger Kooperation mit dem Robert Koch Institut (RKI) wie derholt in großen Querschnittsstudien die Belastung der Bevölkerung in Deutschland mit Umweltschadstof fen. Während in den ersten drei Erhebungszyklen der Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit (GerES = German Environmental Survey; ehemals Umwelt-Survey) GerES I bis III überwiegend Erwachsene unter sucht wurden, widmete sich der GerES IV ausschließlich der Kinder von 3 bis 14 Jahre. In GerES V, der zwi schen 2014 und 2017 durchgeführt wurde, standen wieder Kinder und Jugendliche im Fokus. Hierzu wurden bundesweit Daten zur körperlichen Schadstoffbelastung von Kindern und Jugendlichen sowie zu deren mög licher Exposition in ihrem häuslichen Bereich erhoben. Es nahmen Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 17 Jahren aus 167 Untersuchungsorten in Deutschland an der Studie teil. Sie wurden so ausgewählt, dass sie repräsentativ für die Bevölkerung der genannten Altersgruppe in Deutschland sind (Schwedler et al. 2019). Im Rahmen des Human-Biomonitoring (HBM) wurden Blut- und Urinproben der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen untersucht (siehe Tabelle 22). Zur Charakterisierung des Wohnumfeldes werden u.a. das Trinkwasser, der Hausstaub und die Innenraumluft auf Schadstoffe hin untersucht. 72 https://www.emep.int/ https://www.emep.int/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 115 Tabelle 22: Übersicht über die in GerES V in Urin oder Blut gemessenen Stoffe Stoffgruppen Stoffe (Metaboliten) Anzahl Stoffe Schwermetalle und weitere Ele mente Blei, Cadmium, Quecksilber, Antimon, Chrom, Selen Arsen 7 Polychlorierte Biphenyle (PCB) PCB 28, 52, 101, 118, 138, 153, 180 7 Organochlorpestizide Hexachlorbenzol, α-, β-, γ-Hexachlorhexan, DDT DDE, DDD 7 Per- und polyfluorierte Alkylver bindungen (PFAS) PFBA, PFPeA, PFBS, PFHxA, PFHpA, PFHxS, PFOA, PFOS, PFNA, PFDA, PFUnA, PFDODA 12 Polyzyklische aromatische Koh lenwasserstoffe (PAK) Pyren (1-Hydroxypyren) Phenantren(1-, 2-, 3-, 4-, 9-Hydroxyphenan tren), Naphthalin (1-, 2-Hydroxynaphthalin), Fluoren (2-Hydroxyflu oren) 4 Chlorphenole 2-, 4-Monochlorphenol, 2,4-, 2,5-, 2,6-Dichlorphenol, 2,3,4-, 2,4,5-, 2,4,6-Trichlorphenol, 2,3,4,6-Tetrachlorphenol, Pentachlorphenol 10 Phthalate DMP (MMP), DEP (MEP) , DBzP (BBzP), DiBP (MiBP, OH-MiBP), DnPB (MnBP, OH-MnBP, MCPP), DCHP (MCHP), DnPeP (MnPeP), DEHP (MEHP, 0H-MEHP, oxo-MEHP, cx-MEHP), DiNP (OH-MiNP, oxo-MiNP, cx-MiNP), DiDP (OH-MiDP, oxo-MiDP, cx-MiDP), DnOP (MnOP), DPHP (OH-MPHP, oxo-MPHP, cx-MPHxP) 12 Ersatzstoffe für Phthalate DINCH (OH-MINCH, oxo-MINCH, cx-MINCH), DEHTP (OH-MEHTP, oxo MEHTP, cx-MEPTP, cx-MMHTP) 2 Benzophenone Benzophenon 1, 3, 8 3 Pyrrolidone NMP (HNMP, HMSI), NEP (HNEP, HESI) 2 Parabene Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, iso-Propyl-, n-Butyl-, iso-Butyl, Pentyl-, Ben zyl-, Heptylparaben 9 Weitere Stoffe Creatinin, Cotinin, Glyphosat (AMPA), Acrylamid (AAMA, GAMA), Tric losan, Triclocarban, Bisphenol A, ortho-Phenylphenol, Benzol (SPMA), 2-Mercaptobenzothiazol, 4-Methylbenzylidencampher (cx-MBC, cx MBC-OH), Lysmeral (TBBA, Lysmerol, Lysmerylsäure, OH-Lysmeryl säure), Chlormethyl-/Methylisothiazolinon (NMMA), Butylhydroxyto luol (BHT-Säure) 14 Summe 89 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 116 Mit den Teilnehmenden und ihren Eltern wurden außerdem standardisierte Interviews geführt, um wesent liche Faktoren, die das Ausmaß der individuellen Schadstoffbelastung beeinflussen, zu ermitteln, wie z.B. Wohnumfeld, Ausstattung der Wohnung, Ernährungsgewohnheiten, Produktanwendungen und umweltrele vante Verhaltensweisen. Die aktuellen Daten dienen unter anderem der Ableitung der Referenzwerte, die das Ausmaß der Belastung von Kindern und Jugendlichen mit Umweltschadstoffen in Deutschland zum Zeitpunkt der Untersuchung be schreiben (sog. Hintergrundbelastung). Diese Referenzwerte können als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden, wenn es darum geht, festzustellen, ob eine vergleichsweise erhöhte Belastung bei Probanden vor liegt oder nicht. Ggf. sollte dann die Ursache für die erhöhte Belastung geklärt werden. Die Referenzwerte sind rein statistisch definierte Werte, denen per se keine gesundheitliche Bedeutung zukommt. Für eine ge sundheitliche Einschätzung von Messwerten müssen die sog. HBM-Werte der HBM Kommission beim Um weltbundesamt herangezogen werden. Der GerES Internetauftritt liefert eine aktuelle Übersicht über bereits veröffentlichte Ergebnisse73. In der 6. Deutschen Umweltstudie zur Gesundheit von Erwachsenen (GerES VI) werden erneut aktuelle, re präsentative Daten zur Umweltbelastung der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland erhoben. In Koope ration mit dem RKI und zum ersten Mal mit dem Max-Rubner-Institut (MRI), wurde vorab im Dezember 2018 - Januar 2019 die GerES VI-Pilotstudie mit einer Bruttostichprobe von 121 Teilnehmenden durchge führt. Die Feldarbeit der Hauptphase ist derzeit aufgrund der COVID 19-Infektionslage ausgesetzt. 8.1.2.2 POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder Die POP-Dioxin-Datenbank des Bundes und der Länder ist ein gutes Beispiel für die Zusammenarbeit zwi schen Bund und Ländern. Sie ist ein medienübergreifendes Instrument, in dem in Deutschland erhobene Da ten aus der Umwelt sowie Lebensmittel- und Humandaten, einschließlich der zu ihrer Bewertung notwendi gen Metadaten, dokumentiert sind. Die Datenbank enthält derzeit Expositionsdaten von etwa 950 kompartimentspezifischen Messprogrammen mit über 68.000 Einzelproben für die Umweltkompartimente Boden, Wasser, Luft, Biota (Pflanze, Tier), für Abfall, Wertstoffe, Reststoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, für Haus- und Dachbodenstäube, für Futter und Lebensmittel sowie Humanproben (Gewebe, Körperflüssigkeiten). Darüber hinaus sind umfangreiche Informationen zu Probenahme, Analytik und Standortbeschreibung enthalten. Bund und Länderbehörden sind gemeinsam für die Pflege der Datensätze verantwortlich. Grundlage für den Datenaustausch stellt die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Datenaustausch im Umweltbereich in der Fassung vom März 1996 dar, mit dem Anhang II.3. „Austausch von Daten zu po lyhalogenierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen sowie weitere chlororganische Stoffe“. Der Zugang zu diesen Daten und Informationen ist seit 2003 über ein Web-Portal möglich. Diese Applikation vereinfacht den Datenaustausch zwischen den Beteiligten, die Qualitätssicherung durch den Datenlieferan ten und den Zugang zu den aggregierten Daten (z.B. Trendauswertung) aber auch der zugrunde liegenden Einzeldaten. Durch ein Rechte- und Rollenkonzept kann der Zugang gesteuert werden. Derzeit haben mehr als 400 Fachnutzer einen Online-Zugang zu dem Datenbanksystem. Sie können damit selbst Abfragen generie ren und Auswertungen durchführen. Über ein Online-Erfassungsformular können Nutzer des Datenbanksys tems Metadaten zu Messergebnissen bzw. –programmen übermitteln. Eine WebService-Schnittstelle erlaubt auch das Herunterladen von qualitätsgesicherten Daten. Des Weiteren finden bzw. fanden regelmäßig Fachgespräche mit Vertretern von Bundes- und Länderbehör den, von Laboren sowie von Verbänden der Ökolandbauern statt. 73 https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/belastung-des-menschen-ermitteln/umwelt-survey/5-umwelt-survey-von-2013-bis 2016# Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 117 8.1.2.3 Umweltprobenbank des Bundes Seit Anfang der 80er Jahre koordiniert das Umweltbundesamt im Auftrag des BMU die Umweltprobenbank des Bundes (UPB). Mit der Sammlung und Langzeitlagerung definierter Umwelt- und Humanproben verfolgt die Umweltprobenbank das Ziel, Verhalten und Verbleib insbesondere langlebiger und sich in der Umwelt anreichernder Stoffe in der Umwelt nachzuvollziehen und die Belastung des Menschen mit diesen Stoffen zu erfassen. Die Umweltproben umfassen Proben aus terrestrischen, limnischen und marinen Lebensräumen. Daneben werden auch verschiedene Humanproben erfasst (Blutplasma, Vollblut, 24 Stunden Sammelurin). Dabei wer den die Proben wiederkehrend den selben Probenahmegebieten bzw. gleichen Populationen entnommen, um sie vergleichen und so langfristige Trends beschreiben zu können. Abbildung 9 gibt eine Übersicht der einzelnen Probenahmegebiete/Populationen. Abbildung 9: Probenahmegebiete der Umweltprobenbank des Bundes Quelle: Umweltprobenbank des Bundes Im Monitoringprogramm der Umweltprobenbank werden regelmäßig eine Reihe von Stoffen/Stoffgruppen des Stockholmer Übereinkommens analysiert. Für viele dieser Stoffe liegen 20-30 jährige Zeitreihen in Proben verschiedener Arten und Kompartimente vor. Beispielsweise gibt es für Möweneier verschiedener Nord seeinseln Ergebnisse für Dioxine/Furane/dl-PCB, Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Octachlorstyrol (OCS), Pen tachlorphenol (PCP), HCB, PCB, DDT, PeCB,HCH, PFOS sowie weitere PFAS, PBDE, HBCDD. In Fischen aus Ost und Nordsee sowie den Binnengewässern liegen Trends für PBDE, HBCDD, HCB, PFAS (10) sowie Dio xine/Furane, dl-PCB vor. Ein Teil dieser Verbindungen wird auch in terrestrischen Proben untersucht, bei spielsweise in Rehlebern. Die Humanbelastung mit POPs wird regelmäßig in retrospektiven Untersuchungen bestimmt. Die Daten stehen auf der Webseite der Umweltprobenbank zum Download und/oder in Berichts form zur Verfügung. Neben Studien zur Überprüfung der Wirksamkeit von Stoffbeschränkungen untersucht https://www.umweltprobenbank.de/de/documents/details/11263 http://www.umweltprobenbank.de/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 118 die Umweltprobenbank die Trends und Niveaus von Ersatzstoffen, die anstelle der regulierten Stoffe ver marktet werden. Aktuelle Beispiele sind kurz- und langkettige PFAS sowie Dechloran Plus und andere Flammschutzmittel. 8.1.2.4 " UNEP/WHO human milk survey” Das Sekretariat des Stockholmer Übereinkommens hat die Vertragsstaaten aufgefordert, sich an dem von UNEP und WHO organisierten Muttermilchmonitoring im Rahmen des Globalen Monitoring Plans zu beteili gen. Dieser Aufforderung ist Deutschland nachgekommen und hat Proben zur Verfügung gestellt. Aktuell wird, innerhalb des Forschungsvorhaben zum NIP, der aktuelle Beitrag zum UNEP/WHO Muttermilchsurvey Deutschlands analysiert. 8.1.2.5 Umweltmonitoringaktivitäten im Kontext europäischer Regelwerke In Deutschland existieren keine spezifischen Messprogramme die ausschließlich POP der EU-POP-VO zum Gegenstand haben. Die im Rahmen von Umweltmonitoringaktivitäten gemessenen Stoffe folgen in der Regel den Vorgaben europäischer Regelwerke (z. B. prioritäre Stoffe der WRRL) oder anderer internationaler Mess programme (HELCOM, OSPAR). Die in den Programmen jeweils gemessenen Stoffe schließen auch einzelne Stoffe der Anhänge des Stockholmer Übereinkommens und/oder des POP-Protokolls der CLRTAP ein. Bodenzustandserhebung im Wald – Hintergrundbelastung mit persistenten organischen Stoffen Bei Planung der zweiten Bodenzustandserhebung im Wald hatte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „BZE II“ die Erhebung der persistenten organischen Stoffe (Organika) als notwendig erachtet und in das Konzeptpa pier der BZE II aufgenommen. Ziel der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „BZE II“ war dabei, angesichts der Ge fährlichkeit und allgemeinen Verbreitung der POP die Datengrundlage über die Verbreitung und die Belas tung der Waldökosysteme zu verbessern. Die Erhebung erfolgte arbeitsteilig zwischen der Forst- und Um weltseite. Die Ermittlung der typischen Gehalte organischer Schadstoffe in Waldböden ist ein eigenständiges Vorhaben der Umweltseite. Die dazu erforderlichen Bodenproben wurden im Rahmen der BZE II von den Ländern gewonnen. Für folgende Stoffe wurden flächenrepräsentativ die Hintergrundgehalte für die Bundes republik ermittelt: DDT und Metabolite, HCB, HCH, PCB6, Aldrin/Dieldrin sowie PAK16. Bei der Erhebung wurde das Stichprobenkonzept der BZE II zugrunde gelegt, wobei aus dem Raster der ca. 2.000 BZE-Probenahmepunkte (8 km x 8 km-Raster) die Punkte des ICP-Forest bzw. des EU-BioSoil-Program mes (16 km x 16 km-Raster, ca. 450 Punkte) ausgewählt werden (BMEL 2016). Damit ist die Vergleichbar keit der Ergebnisse auf europäischer Ebene sichergestellt. Zusätzlich wurde eine vereinzelte Verdichtung des Rasters vorgenommen. Der Stichprobenumfang beläuft sich damit auf insgesamt rund 475 Punkte. Die untersuchten Probenahmehorizonte sind Auflage und die Tiefenstufen 0 – 5 cm und 5 – 10 cm des Oberbo dens. Die Ergebnisse wurden 2016 veröffentlicht (Thünen 2016). Der nächste Waldbodenzustandsbericht (BZE III) ist für die Jahre 2022 – 2024 geplant. https://helcom.fi/ https://www.ospar.org/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 119 Abbildung 10: Probenahmepunkte der BZE II – Zusatzprogramm Organika Rot: ICP-Forest bzw. EU-BioSoil-Programm (16kmx16km Netz; ca. 450 Punkte); Grün: Verdichtungspunkte (26 Punkte) MONARPOP Das internationale Programm Monitoring Network in the Alpine Region for Persistent Organic Pollutants (MONARPOP) erhob Daten von 2003 bis 2013 POP im Alpenraum. Aufgrund der höheren Niederschläge und tieferen Temperaturen verstärken die Deposition von POP in dieser Region. Bis zum Start des Projekts ist die Bedeutung der Verschmutzung jedoch kaum erfasst worden. MONARPOP untersuchte die POP und andere organische Schadstoffe insbesondere in Bezug auf deren: ► Langstreckenverfrachtung in entlegene alpine Regionen, ► vorrangige Quellgebiete ► Belastungsausmaß im Alpenraum, einschließlich regionaler Unterschiede, ► Änderung mit der Seehöhe, ► in Bergwäldern des Alpenraums gespeicherte Vorräte, ► mögliche biologische Wirkungen der gemessenen Belastungen. Außerdem sollten Entscheidungsträger mit Informationen versorgt werden und so ein Instrument zur Er folgskontrolle für das Stockholmer Übereinkommen zu etablieren (MONARPOP 2020). Fast alle analysierten POP wurden auch in den Umweltproben gefunden. Besonders erstaunlich ist, dass sowohl Mirex, das nie in Zentraleuropa zum Einsatz gekommen ist, als auch DDT, das schon in den 1970er Jahren verboten wurde, in Proben gefunden wurden, die auf eine aktuelle Verschmutzung hindeuten. Zum Beispiel wurden sie in der Luft, Ablagerungen oder in Nadelproben gefunden (MONARPOP 2009). EMEP Bei der europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen gibt es das Europäische Monitoring und Bewertungsprogramm (European Monitoring and Evaluation Programme - EMEP 2020). http://www.emep.int/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 120 EMEP liefert Informationen über Emissionen, Konzentrationen, Depositionen und den weiträumigen grenz überschreitenden Transport von Luftverunreinigungen und erstellt Emissionsszenarien. Auf der Basis der von den Staaten zur Verfügung gestellten Emissionsdaten sowie meteorologischen Daten modelliert EMEP Transport und Transformation von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre sowie Konzentrationen und Depositionen von Luftverunreinigungen. EMEP ermittelt auch den grenzüberschreitenden Transport der Schadstoffe als Schadstoffimport- und Exportbilanzen. Im Rahmen von EMEP erbringt das UBA den deut schen Beitrag zu einem europaweiten Luftmessnetz, welches Messdaten zum Ferntransport von Luftverun reinigungen bereitstellt. Zum Messprogramm gehörten schon in den 1990er Jahren auch POP. Die Messun gen für den deutschen Anteil an dem Projekt führt das UBA an fünf Stationen des Luftmessnetzes (Küsten-, Flachland- und Mittelgebirgsstationen) durch. Zu den im UBA-Luftmessnetz bestimmten POP gehörten PAK, Organochlorpestizide (z. B. γ-HCH) und PCB. Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Die WRRL enthält Festlegungen für die Überwachung der prioritären Stoffe und sonstiger Stoffe. Diese Fest legungen wurden in der Oberflächengewässerverordnung in nationales Recht umgesetzt. Die Überwachung wird durch die Länder durchgeführt. Deren Ergebnisse werden in den Bewirtschaftungsplänen dokumen tiert und an die EU-Kommission berichtet. 8.1.3 Monitoringaktivitäten der Länder Auch von Länderbehörden der Bundesrepublik Deutschland werden im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeiten Untersuchungsprogramme durchgeführt, die der Beobachtung des Umweltzustandes dienen. Die Ergebnisse der Untersuchungsprogramme werden als Grundlage für die Konzeption und Gestaltung regionaler Maßnah men gebraucht und verwendet. Gewässerüberwachung In Umsetzung der WRRL werden nach OGewV 2016 (Anlage 6 und 8) Untersuchungen auf die sogenannten prioritäre Stoffe, sonstige Schadstoffe sowie flussgebietsspezifische Schadstoffe durchgeführt. Darunter sind viele POP. Für die PBDE, Heptachlor, HBCDD, HCB, Hexachlorbutadien und PFOS sind in der OGewV 2016 Umweltqualitätsnormen (UQN) für die Konzentrationen im Schwebstoff/Sediment (polychlorierte Biphenyle (PCB)), in Biota und in Gesamtwasser festgelegt. Die Untersuchungen der Länder in Oberflächengewässern erfolgen in den entsprechenden Kompartimenten. In einigen Ländern reicht das Untersuchungsprogramm über die Verpflichtungen der WRRL hinaus. Dies be trifft das Spektrum der untersuchten Stoffe sowie die Durchführung von Sediment- und Schwebstoffuntersu chungen. Zudem wurde in den letzten Jahren in einigen Ländern das Vorkommen von PFOS (BW, RP, TH) und des POP-Kandidaten PFOA (RP, BW) im Grundwasser ermittelt. Des Weiteren werden auch im Rahmen der abgestimmten Messprogramme der internationalen Flussge bietskommissionen für Donau, Elbe, Oder und Rhein spezifische Stoffe untersucht. Die Auswahl der Stoffe wird von Kommissionen aus Vertretern der Anrainerstaaten festgelegt und die Ergebnisse veröffentlicht. Die Messprogramme werden laufend angepasst und orientieren sich zunehmend an den Stoffen der WRRL. So dokumentiert beispielsweise ein im Auftrag der Hamburger Behörde für Umwelt und Energie erstellter Be richt Stoffeigenschaften, die Herstellung und Verwendung sowie rechtliche Regelungen polychlorierter Biphenyle im Elbe-Einzugsgebiet. Darüber hinaus wird genauer auf ihre räumliche Verteilung sowie deren zeitliche Entwicklung eingegangen sowie wesentliche Schadstoffquellregionen und -typen benannt (ELSA 2016). Das Bund/Länder-Messprogramm für die Meeresumwelt von Nord- und Ostsee (BLMP) arbeitet mit anderen inner- und zwischenstaatlichen Einrichtungen und Programmen wie z. B. den Flussmessprogrammen ► ARGE Elbe (FGG Elbe 2020), ► ARGE Weser (FGG Weser 2020) http://www.fgg-weser.de/ Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 121 ► und dem Trilateralen Wattenmeer-Monitoring- und Assessment-Programm (TMAP) mit Sitzen in Tön ning und Wilhelmshaven (Nationalpark Wattenmeer 2020) zusammen. Bodenüberwachung In fast allen Ländern wurde das Bodendauerbeobachtungsprogramm fortgesetzt, in dessen Rahmen auch POP untersucht werden. Hintergrundwerte u.a. für POP wurden ermittelt, wobei die Auswahl der untersuch ten Substanzen von Land zu Land variierte. Faunaüberwachung Im Projekt "Untersuchungen zur Akkumulation verschiedener persistenter Schadstoffe in terrestrischen Wildtieren" führte das bayrische Landesamt für Umwelt (BLfU 2016) ein Forschungsprojekt zur Belastung von bayrischen Wildtieren mit verschiedenen polybromierten Flammschutzmitteln, polychlorierten Biphe nylen (PCB), polyfluorierten Tensiden (PFAS), polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/F), verschiedenen endokrin wirksamen Substanzen und Schwermetallen durch. Der nun vorliegende Abschlussbericht stellt die Ergebnisse vor. Es wurden Proben aus Lebern und teilweise Fleisch von verschie den Wildtieren aus fünf unterschiedlich stark belasteten Waldgebieten in Bayern untersucht. Für die Stoff gruppen PCB und PCDD/F wurde in allen untersuchten Spezies erhöhte Gehalte in den Leberproben gefun den. Im Gegensatz dazu wurden für die meisten auf endokrin wirksame Substanzen analysierten Proben Werte unterhalb der jeweiligen Bestimmungs- bzw. Nachweisgrenze gemessen. Auch für niederfluorierte Flammschutzmittel wurden vergleichsweise niedrige Gehalte in den Leberproben gefunden. Andere Monitoringprogramme Weiterhin werden von einzelnen Ländern spezifische Monitoringprogramme zur Umweltbelastung durch POP betrieben. Beispielsweise hat Baden-Württemberg ein langjähriges Programm zur Untersuchung von Wanderfalkeneiern im Rahmen der medienübergreifenden Umweltbeobachtung aufgelegt. Nach derzeitigem Stand wurden bislang alle bis 2013 gelisteten POP berücksichtigt. Wanderfalkeneier haben sich als guter Bi oindikator für das gemäß Stockholmer Übereinkommen benötigte POP-Monitoring erwiesen. Es ist beab sichtigt, das Programm künftig fort zu setzen. 8.1.4 Überwachung Überwachungsaktivitäten beinhalten in Abgrenzung zum Monitoring den Vollzug gesetzlicher Bestimmun gen. Dabei kann es auch zu Überschneidungen mit dem Monitoring kommen. Die Monitoring- bzw. Überwa chungsaktivitäten der Länder sind in Tabelle 19 gelistet. 8.1.4.1 Aktivitäten des Bundes und der Länder Die zuständigen Ressorts des Bundes und der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie dersachsen und Schleswig-Holstein arbeiten seit 1997 bei der Überwachung der Meeresumwelt von Nord und Ostsee im Rahmen des BLMP zusammen. Zur Unterstützung der Umsetzung der EU Meeresstrategie-Richtlinie (2008/56/EG) wurde das BLMP mit Wirkung zum 30. März 2012, aktualisiert am 15.6.2018, durch das Verwaltungsabkommen Meeresschutz der Länder und des Bundes und den Bund/Länder-Ausschuss für Nord- und Ostsee (BLANO) abgelöst (VerwAbk Meeresschutz 2018). Die bisherige Kooperation bei der Überwachung der Meeresumwelt wird unter Berück sichtigung der vorhandenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Küstenländern und den zusätzlichen Anforderungen der MSRL fortgeführt. Für die gemeinsame Überwachung und Bewertung der Meeresumwelt von Nord- und Ostsee durch Bund und Küstenländer im Rahmen des Verwaltungsabkommens Meeresschutz wird das Kürzel „BLMP“ als „Bund/Länder Messprogramm“ weiterhin genutzt. Die Zusammenarbeit hat das Ziel einer effizienten und vollständigen Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Verpflichtungen. Eine Zusammenarbeit von Bund und Küstenländern zum Zwecke des Meeresschutzes erfolgt insbesondere http://www.nationalpark-wattenmeer.de/ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0056&qid=1487334481538&from=EN Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 122 ► „bei der Umsetzung und Durchführung der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie; ► zur gemeinsamen Überwachung und Bewertung der Meeresumwelt von Nord- und Ostsee; ► im Rahmen des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Über einkommen); ► im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Überein kommen); ► bei der Koordination des Meeresschutzes mit der Trilateralen Regierungskooperation zum Schutz des Wattenmeeres; ► bei der Einbeziehung relevanter EU-Richtlinien soweit bei der Umsetzung der MSRL sinnvoll und not wendig (u.a. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und Vogelschutzrichtlinie (VRL)) sowie ► bei der Ableitung von Anforderungen des Meeresschutzes in Verbindung mit den Zielen der EU- Wasser rahmenrichtlinie (WRRL).“ (VerwAbk Meeresschutz 2018). Bund und Länder arbeiten zusammen, “um die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Ver pflichtungen zu koordinieren und zu verbessern, Synergien zu schaffen, die Qualität der Daten sicherzustellen, die Überwachungsprogramme zur Untersuchung des Zustandes von Nord- und Ostsee abzustimmen und zu har monisieren, die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren, die Bewertung des Zustands der nationalen Küs ten- und Meeresgewässer gemeinsam durchzuführen und sich durch gegenseitige Unterrichtung über alle für den Umweltzustand von Nord- und Ostsee bedeutsamen Erkenntnisse zu informieren. Die Vorhaltung der Daten und Informationen und ihre Bereitstellung zur Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler Ver pflichtungen obliegen dem Bund. Die Unterzeichner [des Verwaltungsabkommens] gewährleisten die effektive und zeitgerechte Bereitstellung von erforderlichen qualitätsgesicherten Daten, Informationen und Dokumenten zur Erfüllung der vereinbarten Zwecke.“ (VerwAbk Meeresschutz 2018). Die Bund/Länder Partner gewähren sich für die nach dem Verwaltungsabkommen entstehenden Kosten gegenseitig alle Befreiungen und Ermä ßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen. Der Bund vertritt die deutschen Interessen in den vorgenannten internationalen Übereinkommen und über nimmt im Außenverhältnis zu den Nachbarstaaten die Abstimmung und Koordinierung in den Meeresregio nen. Der Bund sorgt für die Koordination der Überwachungsprogramme, für die Zusammenstellung, Darstel lung und Meldung der Ergebnisse an die internationalen Kommissionen. Die Daten aus den verschiedenen Überwachungsprogrammen werden u.a. in der Meeresumwelt Datenbank (MUDAB) gesammelt. Die MUDAB wird von der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) im Auftrag des Um weltbundesamtes betrieben. Im Rahmen der umfangreichen Messprogramme des BMLP und der Nachfolgekooperation werden auch orga nische Spurenstoffe in Wasser, Sediment und Biota von Nord- und Ostsee untersucht. Eine Übersicht über die einzelnen rechtlichen Quellen, (inkl. WRRL) in denen Stoffe verzeichnet sind, die gemessen werden, ist im BLMP Monitoring-Handbuch, Kennblatt Schadstoffe, zu finden. Das Monitoring-Handbuch befindet sich in Überarbeitung, um den Anforderungen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie an ein Überwachungspro gramm nachzukommen. Dies fordert neben der Überwachung der Meeresumwelt auch Datenerhebungen für Belastungs- und Maßnahmenbezogene Indikatoren. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l28059&from=DE http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l28059&from=DE http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=URISERV:l28059&from=DE http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:l28061 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:l28061 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0147&from=DE https://geoportal.bafg.de/MUDABAnwendung/ https://mhb.meeresschutz.info/de/kennblaetter/neue-kennblaetter/details/pid/28 Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 123 9 Maßnahmen zur technischen und finanziellen Unterstützung (Artikel 12 und Artikel 13) Artikel 12 und 13 des Stockholmer Übereinkommens fordert die Vertragsstaaten auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschafssystemen technische und finanzielle Unterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Stockholmer Übereinkommens bereitzustellen. Die Bundesregierung fördert den Aufbau von Kapazitäten für ein nachhaltiges Management von Abfällen und Chemikalien in Schwellen- und Entwicklungsländern und beabsichtigt, dies auch in Zukunft fortzusetzen. Hierfür wird insbesondere das bilaterale Instrumentarium der Technischen Zusammenarbeit in Projekten zu Kreislaufwirtschaft, Umweltpolitik und nachhaltigen Liefer- und Wertschöpfungsketten genutzt sowie auch Instrumente der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft. Außerdem trägt die Bundesregierung zu interna tionalen Prozessen und Verhandlungen zu Regelungen zu Chemikalien und Abfall bei und bringt hier ent wicklungspolitische Prioritäten ein. Ein genauer finanzieller Gesamtumfang des Engagements kann nicht spezifiziert werden, u. a. da insbesondere beim Instrumentarium der Zusammenarbeit mit der Privatwirt schaft das Interesse und die finanzielle Beteiligung privatwirtschaftlicher Unternehmen eine Voraussetzung für ein Engagement der Bundesregierung ist. Auf multilateraler Ebene trägt die Bundesregierung zur Finan zierung der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility, GEF) bei, die als ein Hauptinstrument der multilateralen Zusammenarbeit zur Umsetzung der internationalen Chemikalienübereinkommen in Ent wicklungs- und Schwellenländern dient. Deutschland zahlt darüber hinaus seit 2015 jährlich 180.000 Euro in das „Special Programme Trust Fund to strengthen implementation of the Basel, Rotterdam and Stockholm Conventions, the Minamata Convention on Mercury, and the Strategic Approach to International Chemicals Management“. Ziel des Special Programms ist der nachhaltige Aufbau öffentlicher Institutionen und Kapazitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern, um nationale Entwicklungsstrategien, Pläne und Prioritäten für ein nachhaltiges und solides Management von Chemikalien und Abfällen (Kompetenzbildung, erste Implementierungsschritte). Es gibt darüber hinaus zahlreiche Projekte zu POPs unter der Federführung anderer Ressorts, u.a. des BMEL. Internationale Projekte auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit werden von der deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung (BMZ) koordiniert. Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 124 10 Quellenverzeichnis ABANDA (2013): Abfallanalysendatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Schwankungsbreite eines Parameters in verschiedenen AVV-Abfallarten (Pentachlorphenol). ACEA (2010): Persönliche Mitteilung der ACEA - European Automobile Manufacturers Association. ACEA (2020): Persönliche Mitteilung der ACEA - European Automobile Manufacturers Association. Ahrens, A., Böhm, E., Heitmann, K. and Hillenbrand, T. (2003): Leitfaden zur Anwendung umweltverträglicher Stoffe, Teil 5: Hinweise zur Substitution gefährlicher Stoffe, 5.5. 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Juni 2006 über die Verbringung von Abfäl len 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsor gung 2) (Abfallverbringungsgesetz) ABS Acrylnitril-Butadien-Styrol Abs. Absatz AbwV Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer, auch Abwasserverordnung ACEA Association des Constructeurs Européens d'Automobiles AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Alt holz (Altholzverordnung) AltölV Altölverordnung AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (X in der organischen Chemie allgemein als Abkürzung für ein beliebiges Halogen) ARGE Arbeitsgemeinschaft Art. Artikel ASN Abfallschlüsselnummer AVV Abfallverzeichnis-Verordnung AZB Ausgangszustand von Boden und Grundwasser Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 138 BAM Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung BAMBI Bayerisches Muttermilchmonitoring BASF Badische Anilin und Soda Fabrik BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BBodSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung BfC Bundesstelle für Chemikalien BfR Bundesinstitut für Risikobewertung BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunrei nigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Im missionsschutzgesetz) BioAbfV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forst wirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung) BIP Bruttoinlandsprodukt BLAC Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit BLfU Bayrisches Landesamt für Umwelt BLMP Bund/Länder-Messprogramm BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ehemals Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) BMUB Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ehemals Bundeministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 139 BMZ Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BTEX Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVT Beste Verfügbare Technik CAD Chemical Agents Directive CEIP Centre on Emission Inventories and Projections ChemBiozidMeldeV Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikalien gesetz (Biozid-Meldeverordnung) ChemBiozidZulV Verordnung über die Zulassung von Biozid-Produkten und sonstige chemika lien- rechtliche Verfahren zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen (Biozid Zulassungsverordnung) ChemG Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefähr licher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung) CLP Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures; Verord nung (EG) 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen CLRTAP Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution (deutsch: Überein kommen über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverschmutzung) CMD Carcinogens and Mutagens Directive CMR Cancerogen Mutagen Reproduktionstoxisch (engl. carcinogenic, mutagenic, toxic for reproduction) Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 140 COP Conference of the Parties (Vertragsstaatenkonferenzen) DDT Dichlordiphenyltrichlorethan DecaBDE Decabromdiphenylether DepV Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung) dl-PCB Dioxinähnliche-PCB (engl.: dioxin-like) EAG Elektro- und Elektronikaltgeräte ECHA Europäische Chemikalienagentur EEA Europäische Umweltagentur (engl.: European Environment Agency) EG Europäische Gemeinschaft ElektroG Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte gesetz) EMEP European Monitoring and Evaluation Programme (deutsch: Europäisches Mo nitoring und Bewertungsprogramm) E-PRTR-VO Europäische PRTR-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 166/2006) EPS Expandiertes Polystyrol EQS Environmental quality standards (deutsch: Umweltsqualitätsnormen) EU EU EU-POP-VO Verordnung (EU) 2019/1021 vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FAO Food and Agriculture Organization of the United Nations (deutsch: Ernäh rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1021&from=DE Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 141 Fg Fettgewicht FGG Flussgebietsgemeinschaft FuttMV Futtermittelverordnung GADSL Global Automotive Declarable Substance List GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) GEMS/Food Global Environment Monitoring System - Food Contamination Monitoring and Assessment Programme GerES German Environmental Survey; ehemals Umwelt-Survay GHS Globally Harmonised System (deutsch: globalisiertes, harmonisiertes System) GIZ Deutsche Gesellschaft zur Internationalen Zusammenarbeit GrwV Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung) HBB Hexabrombiphenyl HBCDD Hexabromcyclododekan HBM Human-Biomonitoring HCB Hexachlorbenzol HCBD Hexachlorbutadien HCH Hexachlorcyclohexan HELCOM Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki Convention) HeptaBDE Heptabromdiphenylether HexaBDE Hexabromdiphenyl ether Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 142 HIPS High Impact Polystyrene (hochschlagzähes Polystyrol) i.V.m. in Verbindung mit ICCM International Committee on Composite Materials (deutsch: Internationale Konferenz zum Chemikalienmanagement) IE Industrieemissionen IIR Informative Inventory Report ILO International Labour Organization (deutsch: Internationale Arbeitsorganisa tion) IMDS International Material Data System (deutsch: Internationale Material- und Stoffdatenbanken) IOMC Inter-Organization Programme for the Sound Management of Chemicals JKI Julius Kühn-Institut KmV Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontami nanten-Verordnung – KmV) KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz KSS Kühlschmierstoffe LABO Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAI Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz LAWA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmit tel- und Futtermittelgesetzbuch) LHKW Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 143 MCCP Medium chain chlorinated paraffins (deutsch: Mittelkettige Chlorparaffine) MKW Mineralölkohlenwasserstoffe MONARPOP Monitoring Network in the Alpine Region for Persistent Organic Pollutants MRI Max Rubner-Institut MUDAB Meeresumwelt Datenbank NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Nachweisverordnung NFP National Focal Point (deutsch: Nationale Anlaufstelle des Stockholmer Über einkommens) NIP National Implementation Plan (deutsch: Nationaler Implementierungsplan oder Nationaler Durchführungsplan) NonaBDE Nonabromdiphenylether o. J. Ohne Jahr OCP Official Contact Point (deutsch: Nationale Kontaktstelle des Stockholmer Über einkommens) OCS Octachlorstyrol OctaBDE Octabromdiphenylether OECD Organisation for Economic Cooperation and Development (deutsch: Organisa tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) OGewV Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer OSPAR Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OS PAR Convention) PAK Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PBB Polybromierte Biphenyle Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 144 PBDE Polybromierte Diphenylether PBT Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen Eigenschaften PCB Polychlorierte Biphenyle PCB6 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter: Nr. 28: 2,4,4’-Trichlorbiphenyl, Nr. 52: 2,2’,5,5’-Tetrachlorbiphenyl, Nr. 101: 2,2’,4,5,5’‑Pentachlorbiphenyl, Nr. 138: 2,2’,3,4,4’,5’‑Hexachlorbiphenyl, Nr. 153: 2,2’,4,4’,5,5’‑Hexachlorbiphenyl, Nr. 180: 2,2’,3,4,4’,5,5’-Heptachlorbiphenyl PCBAbfallV Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Ände rung chemikalienrechtlicher Vorschriften) (PCB/PCT-Abfallverordnung) PCDD/F Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane PCN Polychlorierte Naphthaline PCP Pentachlorphenol PCP-V Pentachlorphenol-Verbotsverordnung PCT Polychlorierte Terphenyle PeCB Pentachlorbenzol PentaBDE Pentabromdiphenylether pers. Komm. persönliche Kommunikation/Mitteilung PflSchG Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) PFOA Perfluoroktansäure PFOS Perfluoroktansulfonsäure Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 145 PFOSF Perfluoroktansulfonylfluorid PFAS Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen PIC Prior Informed Consent, Rotterdamer Übereinkommen POP Persistent Organic Pollutant (deutsch: Persistente organische Schadstoffe) POP-PBDE Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE POPRC Persistent Organic Pollutants Review Committee (deutsch: Überprüfungsaus schuss für persistente organische Schadstoffe; ein Nebenorgan unter dem Stockholmer Übereinkommen) PRTR Pollutant Release and Transfer Register (deutsch: Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister) PTMT Polybutylenterephthalat PU Polyurethan RAPEX Rapid Exchange of Information System REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) REFOPLAN Ressortforschungsplan des Bundesumweltministeriums RFA Röntgenfluoreszenzanalyse rgS relevante gefährliche Stoffe RKI Robert Koch Institute RL Richtlinie RoHS Restriction of the use of certain hazardous substances, Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro und Elektronikgeräten Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 146 SAICM Strategic Approach to International Chemicals Management (deutsch: Strate gische Ansatz zum Internationalen Chemikalienmanagement) SCCP Short-chained chlorinated paraffins (deutsch: Kurzkettige Chlorparaffine) SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 SchadRegProtAG Än derungsgesetz PRTR-Änderungsgesetz: „Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausfüh rung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai 2003 sowie zur Durchführung der (EG) Nr. 166/2006'' vom 09. De zember 2020 (SchadRegProtAG) SH Schleswig-Holstein SVHC Substance of Very High Concern (deutsch: besonders besorgniserregender Stoff) TA Technische Anleitung TEF Toxizitätsäquivalenzfaktor TEQ Toxizitätsäquivalent TetraBDE Tetrabromdiphenylether TM Trockenmasse TMAP Trilateral Monitoring and Assessment Programm (deutsch: Trilaterales Über wachungs- und Bewertungsprogramm) UBA Umweltbundesamt UMK Umweltministerkonferenz UNDP United Nations Development Programme (deutsch: Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) UNECE United Nations Economic Commission for Europe (deutsch: Wirtschaftskom mission für Europa der Vereinten Nationen) https://www.thru.de/fileadmin/SITE MASTER/content/Dokumente/Rechtliche Vorschriften/bgbl120s2873 79098.pdf https://www.thru.de/fileadmin/SITE MASTER/content/Dokumente/Rechtliche Vorschriften/bgbl120s2873 79098.pdf https://www.thru.de/fileadmin/SITE MASTER/content/Dokumente/Rechtliche Vorschriften/bgbl120s2873 79098.pdf Nationaler Durchführungsplan der Bundesrepublik Deutschland zum Stockholmer Übereinkommen 147 UNEP United Nations Environment Programme (deutsch: Umweltprogramm der Ver einten Nationen) UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change (deutsch: Klimarah menkonvention der Vereinten Nationen) UNIDO United Nations Industrial Development Organization (deutsch: Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung) UNITAR United Nations Institute for Training and Research (deutsch: Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen) UPB Umweltprobenbank des Bundes UPE Ungesättigte Polyester VersatzV Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung) VO Verordnung vPvB Very persistent and very bioaccumulative (deutsch: sehr persistente und sehr bioakkumulierende Stoffe) WEEE Waste Electrical and Electronic Equipment (deutsch: Elektro- und Elektroni kaltgeräte, EAG) WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) WHO World Health Organization (deutsch: Weltgesundheitsorganisation) WRRL Wasserrahmenrichtlinie XPS Extrudiertes Polystyrol ZSE Zentrales System Emissionen Anmerkung: Neben den im Abkürzungsverzeichnis erläuterten Abkürzungen enthält der Bericht weitere übliche Abkürzungen wie z.B. für Einheiten (µg, ng, g, mg, kg, t, ppm, ppb, etc.). 1 ppm = 1 mg/kg = 0,0001%; 1 ppb = 1 μg/kg = 0,0000001%