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قوانين ألمانيا

State Treaty between the Federal State of Rhineland-Palatinate and Saarland on the establishment and maintenance of the National Park “Hunsrück-Hochwald”

صدر في 2014-10-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

اللغة
German
النوع
أخرى
الدولة
ألمانيا · Saarland; Rheinland-Pfalz
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
national parks, protected area, sub-national agreement, ecosystem conservation, protection of habitats, wetlands, management/conservation, protection of species, biodiversity

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  1. Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland Uber die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsri.ick-Hochwald Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland Ober die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsriick-Hochwald Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland schlie~en vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsma~ig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: lnhalts!lbersicht Praambel Teil 1 Gebiet, Gliederung, Zweck • § 1 Erklarung § 2 Gebiet § 3 Gliederung § 4 Zweck § 5 Nachhaltige. Entwicklung der Nationalparkregion Teil 2 Planungen und Entwicklung § 6 Nationalparkplan § 7 Wegeplan § 8 Waldentwicklung und -schutz, Wildlierregulierung § 9 Betreten und Erholung § 1 O Bildung und Naturerleben § 11 Offentlichkeitsarbeit § 12 Wissenschaft und Forschung 1/65 Teil 3 Schutz- und Pflegevorschriften § 13 Gebote § 14 Unzulassige Nutzungen und Handlungen § 15 Zulassige Nutzungen und Handlungen § 16 Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG) § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Nationalparkamt Teil 4 Organisation § 19 Unterhaltung des Nationalparkamts § 20 Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts § 21 Kommunale Nationalparkversammlung § 22 Nationalparkbeirat § 23 B0rgerforum § 24 Sonstige Formen der B0rgerbeteiligung Teil 5 Schlussvorschriften § 25 K0ndigung, Salvatorische Klausel § 26 lnkrafttreten Anlage Obersichtskarte des Nationalparks 2/65 Prilambel Im Bewusstsein der Verantwortung fur den besonderen Schutz der fur den Hunsruck typischen, van Buchenwaldern und Mooren gepragten hochwertigen Naturlandschaf­ ten und im lnteresse der Erhaltung der Schopfung fur die heutigen und kunftigen Ge­ nerationen errichten die Lander Rheinland-Pfalz und Saarland mit.diesem Staatsver~ trag einen gemeinsamen, landerubergreifenden Nationalpark, der die Kriterien fur ei­ nen Nationalpark der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) und der Organisation EUROPARC Deutschland e.V. erfullt. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Lander Rheinland-Pfalz und Saarland. Die Ausweisung als Nationalpark gewahrleistet eine im Sinne des Prozessschutzes van Menschen weitgehend unbeeinflusste naturliche Entwicklung in Teilen des Ge­ biets, die Ober einen Zeitraum van 30 Jahren schrittweise auf mindestens 75 Prozent der Gesamtflache des Nationalparks ausgedehnt werden sollen. Zugleich ermoglicht der Nationalpark der Bevolkerung ein Naturerleben im Einklang mit den Anforderun­ gen des Naturschutzes im Nationalparkgebiet. Der Nationalpark liegt im Naturpark Saar-Hunsr0ck. Das Nationalparkaml ber0ck­ sichtigt in vertrauensvoller Zusammenarb.eit mit der kommunalen Nationalparkver­ sammlung und dem Naturpark Saar-Hunsr0ck die lnteressen der ortsansassigen Be­ volkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, vor allem der gewerblichen Wirt­ schaft, der nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft sowie des nachhaltigen Touris­ mus. Der Nationalpark setzt in diesen Bereichen neue Impulse fur die Region, deren Vertreterinnen und Vertreter an alien ma~geblichen Entscheidungen im Zusammen­ han.g mit dem Nationalpark mitwirken. Der Nationalpark sieht sich der Bildung und Forschung im lnteresse der Forderung des Umweltwissens und -bewusstseins, der Kulturgeschichte sowie der Bildung fur nachhaltige Entwicklung besonders verpflich­ tet. Die Ausweisung des Nationalparks ist van okologischer, sozialer und okonomischer Bedeutung und soil eine nachhaltige Entwicklung der gesamten Nationalparkregion ermoglichen und dazu beitragen, sich den Herausforderungen des demografischen Wandels in der Region zu stellen. 3/65 Teil 1 Gebiet, Gliederung, Zweck §1 Erkliirung (1) Die in den rheinland-pfalzischen Verbandsgemeinden Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thalfang am Erbeskopf und den saarlandischen Gemeinden Nohfel­ den und Nonnweiler im Naturpark Saar-Hunsruck gelegenen und in § 2 naher be­ zeichneten Gebiete werden zum Nationalpark erklart. (2) Der Nationalpark.tragt den Namen Hunsruck-Hochwald. (3) Die Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, in deren Gebiet der Natio­ nalpark liegt, sind berechtigt, den Zusatz ,,Nationalparklandkreis", ,,Nationalparkver­ bandsgemeinde", ,,Nationalparkstadt" oder ,,Nationalparkgemeinde" zu ihrem kom­ munalrechtlich gefuhrten Namen zu tragen. (4) Das Gebiet der Verbandsgemeinden und Gemeinden, die ganz oder teilweise im Gebiet des Nationalparks liegen, bildet die Nationalparkregion. Verbands- und Orts­ gemeinden sowie Gemeinden, die an die Nationalparkregion nach Satz 1 unmittelbar angrenzen, konnen auf Antrag von der obersten Naturschutzbehorde des jeweils ei­ genen Landes nach vorheriger Anhorung der kommunalen Nationalparkversamm­ lung zur Nationalparkregion zugehorig erklart warden, wenn ein Beschluss des Ver­ bandsgemeinde-, Stadt- oder Gemeinderats zur Unterstutzung des Nationalparks vorliegt und sie infrastrukturelle Einrichtungen bereitstellen, die auch dem National­ park dienen; Absatz 3 gilt entsprechend. §2 Gebiet (1) Das Gebiet des Nationalparks ergibt sich aus der topografischen 0bersichtskarte im Maf1.stab 1 : 100 000 (Anlage) und den Grenzkarten. Die Grenzkarte fur den zu Rheinland-Pfalz gehorenden Tail des Nationalparks hat den Maf1.stab 1 : 1 000. Die Grenzkarte fur den zum Saarland gehorenden Tail des Nationalparks hat den Maf1.­ stab 1 : 2 000. Die Lander Rheinland-Pfalz und Saarland kbnnen durch Rechtsver 4/65 ordnung nach Anhorung der kommunalen Nationalparkversammlung das jeweilige eigene Gebiet des Nationalparks zum Zwecke kleinraumiger Gebietsarrondierung erweitern, insoweit die Zonierung anpassen und die in den Satzen 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Karlen andern. (2) Die Grenzen des Nationalparks sind in den Grenzkarten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 mit einer roten Linie gekennzeichnet. Im Land Rheinland-Pfalz zahlen folgende Flachen nicht zum Nationalparkgebiet: • 1. Flachen, die sich nicht im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz befinden, 2. offentliche Straf?,en im Sinne des § 1 Absatz 2 des Landesstraf?,engesetzes (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geandert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Oktober 2013 (GVBI. S. 349), BS 91-1, 3. nicht offentliche Wege, die die Auf?,engrenze des Nationalparkgebiets bilden, und 4. Flachen der Landesverteidigung. Im Saarland zahlen nicht zum Nationalparkgebiet die offentlichen Straf?,en und Platze im Sinne des § 2 Absatz 1 des Saarlandischen StraP.,engesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geandert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). (3) Die Obersichtskarte und die Grenzkarten sind Bestandteil dieses Staatsvertrages und werden jeweils bei dem rheinland-pfalzischen Landesamt fur Umwelt, Wasser­ wirtschaft und Gewerbeaufsicht und dem saarlandischen Landesamt fur Umwelt- und Arbeitsschutz gefuhrt sowie dort auf Datentragern und archivmaP.,ig gesichert nieder­ gelegt und verwahrt. Sie werden jeweils von den Landern Rheinland-Pfalz und Saar­ land im Internet bekannt gemacht und konnen im Nalionalparkamt und in den rhein­ land-pfalzischen Kreisverwaltungen Birkenfeld, Bernkastel-Wittlich und Trier­ Saarburg sowie in der saarlandischen Kreisverwaltung St. Wendel und in den saar­ landischen Gemeindeverwaltungen Nohfelden und Nonnweiler eingesehen werden. §3 Gliederung (1) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert: 1. Naturzone: Zone f0r die naturliche Entwicklung; zur Naturzone gehoren: 5/65 a) Flachen, auf denen die Natur und Landschaft der natlirlichen Entwicklung i.iberlassen bleiben (Wildnisbereiche), und b) Flachen, auf denen eine zeitlich befristete Gebietsentwicklung mit dem Ziel erfolgt, diese in Wildnisbereiche zu i.iberfi.ihren (Entwicklungsbereiche), 2. Pflegezone: Zone zur Pufferung der Naturzone und zur Erhallung und Entwick lung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile. Die Unterteilung wird in einer Gliederungskarte im MaBstab 1 : 1 0 000 dargestellt, in­ dem in der Naturzone die Wildnisbereiche dunkelgri.in und die Entwicklungsbereiche hellgri.in sowie die Pflegezone orange dargestellt sind. § 2 Absatz 3 gilt entspre­ chend. (2) Die Naturzone hat einen Mindestanteil von 75 Prozent des Nationalparkgebiets. Die Entwicklungsbereiche der Naturzone sind wahrend einer Entwicklungsphase von bis zu 30 Jahren in Wildnisbereiche zu i.iberfi.ihren. (3) In der Pflegezone konnen eine extensive Bewirtschaftung und PflegemaBnahmen aus naturschutzfachlich, wasserwirtschaftlich und kulturhistorisch wichtigen Grunden zur Bewahrung und Erreichung des Zwecks des Nationalparks durchgefi.ihrt werden. §4 Zwack (1) Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem i.iberwiegenden Teil seines Gebiets den moglichst ungestorten Ablauf der Naturvorgange in ihrer nati.irlichen Dynamik zu gewahrleisten. Der Nationalpark soil die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) er­ fi.illen. Der Nationalpark ist Teil des Biotopverbunds des Bundes und der Lander Rheinland-Pfalz und Saarland. (2) Zweck ist es auch, einen gi.instigen Erhaltungszustand der im Nationalparkgebiet vorkommenden nati.irlichen Lebensraumtypen und wild lebenden Tier- und Pflanzen­ arten der Anhange I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der nati.irlichen Lebensraume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan­ zen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung und der im National­ parkgebiet vorkommenden europaischen Vogelarten nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 6/65 der Richtlinie 2009/147/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 Ober die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABI. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, zu schotzen, zu bewahren oder wi eder­ herzustellen. (3) Soweit es mit dem Zweck nach den Absatzen 1 und 2 vereinbar ist, sollen da­ rOber hinaus: 1. die Lebensraume heimischer Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt, Storungen von ihnen ferngehalten und die natorliche Wiederansiedlung ver­ drangter Arten ermoglicht, 2. die besondere Eigenart, landschaftliche Schonheit, Ruhe und U ngestortheit des Gebiets bewahrt, entwickelt und wiederhergestellt, 3. kulturhistorisch und naturgeschichtlich wertvolle Denkmale und Flachen ein­ schlieP..lich ihrer Zuganglichkeit erhalten, 4. Biologie und Dynamik der Lebensgemeinschaften des Nationalparks sowie Kli­ mawandelfolgen wissenschaftlich beobachtet und erforscht sowie 5. das Gebiet der Bevolkerung zu Erholungs- und Bildungszwecken barrierefrei zu­ ganglich gemacht und insoweit erschlossen werden. §5 Nachhaltige Entwicklung der Nationalparkregion Die Einrichtung des Nationalparks soil durch infrastrukturelle, touristische und sonsti­ ge Mar..nahmen auch zu einer nachhaltigen Entwicklung de.r Nationalparkregion bei­ tragen. Hierzu zahlen insbesondere: 1. die nachhaltige Dorf- und Stadtinnenraumentwicklung zu unterstotzen, 2. die interkommunale und regionale Zusammenarbeit zu starken, 3. bei der Weiterentwicklung umweltvertraglicher, innovativer Mobilitat mitzuwirken, 4. an der .Weiterentwicklung regionaler Wertschopfungsketten, insbesondere einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft. sowie eines naturnahen Tourismus, mit­ zuwirken und 5. den Nationalpark zu einem bedeutenden lmagetrager der Region zu machen und dabei die kulturhistorische Bedeutung und Heimatidentitat zu berOcksichtigen. 7165 Teil 2 Planungen und Entwicklung §6 Nationalparkplan (1) Fur das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan zu erstellen. Der Na­ tionalparkplan enthalt eine Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft und konkretisiert die Ziele und MaBnahmen zur Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks. Der Plan enthalt insbesondere: 1. die kurz-, mittel- und langfristigen Schutz-, Pflege- und EntwicklungsmaBnah­ men, einschlieBlich Waldumbau- und -schutzmaBnahmen sowie mogliche exten­ sive Bewirtschaftungsformen, 2. die Grundsatze fur die ErschlieBung und Besucherlenkung, 3. die MaBnahmen zur Wildtierregulierung, 4. die Konzepte zur Versorgung der Nationalparkregion mit Brennholz, 5. die Ausweisungen von Flachen, auf denen das Sammeln von Pilzen und Beeren gestattet ist, 6. die Ziele und MaBnahmen zur Erforschung und wissenschaftlichen Dokumenta­ tion der Natur und deren Entwicklung im Nationalpark, 7. die Ziele und MaBnahmen der Bildungs- und Offentlichkeitsarbeit fur eine nach­ haltige Enlwicklung des Nationalparks und 8. die MaBnahmen, um den Bedurfnissen von mobilitats- und sinnesbehinderten Menschen sowie von Menschen mit Lernschwierigkeiten zu entsprechen und die Barrierefreiheit des Nationalparks zu gewahrleisten. Der Nationalparkplan erfullt die Funktion von Bewirtschaftungsplanen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG. (2) Die Ziele und MaBnahmen des Nationalparkplans und die Planungen und Hand­ lungsprogramme des Naturparks Saar-Hunsruck sollen aufeinander abgestimmt werden. (3) Der Nationalparkplan wird von dem Nationalparkamt (§ 18) im Einvernehmen mit der kommunalen Nationalparkversamhllung (§ 21) sowie unter Beteiligung der be­ troffenen Eigentomerinnen und Eigentomer, des Nationalparkbeirats (§ 22) und des 8/66 BOrgerforums (§ 23) aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der tor Naturschutz zu­ standigen Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, die im Ein­ vernehmen mit dem tor Forsten zustandigen Ministerium des jeweiligen Landes ergeht. (4) Der Nationalparkplan wird innerhalb von fOnf Jahren nach lnkrafttreten dieses Staatsvertrages erstellt und spatestens alle zehn Jahre OberprOft und soweit erfor­ derlich aktualisiert; Absatz 3 gilt entsprechend. Er ist vom Nationalparkamt ortsOblich und im Internet bekannt zu machen; § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Aus dem Nationalparkplan entwickelt das Nationalparkamt jahrlich einen Mar..­ nahmenplan tor das jeweilige Folgejahr. Er leg! die Mar..nahmen im Nationalpark fest, die zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks (§ 4) durchgefOhrt warden sollen. Der Mar..nahmenplan ist offentlich bekannt zu machen; Absatz 4 Satz 2 gilt entspre­ chend. §7 Wegeplan (1) Der Wegeplan dient der Umsetzung des in § 4 genannten Zwecks und der Besu­ cherlenkung im Nationalpark. Er weist die Wege im Nationalpark aus, insbesondere die Wald-, Wander-, Rad- und Reitwege sowie Loipen, um den Besucherinnen und Besuchern Naturbeobachtung, Naturerleben sowie Erholung zu ermoglichen. (2) Der Wegeplan bestimmt den beabsichtigten Aus-, Neu- und ROckbau, die Nut­ zung, Unterhaltung und Aufgabe von Wegen, sowie die dazu notwendigen Mar..nah­ men, einschlier..lich der Umsetzung der Barrierefreiheit. Bei der Planung und Umset­ zung des Wegeplans sollen auch gror..e, von Wegen unzerschnittene Bereiche in der Naturzone ausgewiesen werden, insbesondere in naturschutzfachlich besonders wertvollen Gebieten, die ihrer natOrlichen Entwicklung ohne steuernde Mal!.nahmen Oberlassen bleiben. (3) § 6 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. 9/65 §8 Waldentwicklung und -schutz, Wildtierregulierung (1) Walderhaltungs- und WaldentwicklungsmaBnahmen im Nationalpark dienen vor­ rangig dem Zweck des Nationalparks (§ 4). F0r das Gebiet des Nationalparks in Rheinland-Pfalz entfallen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504), zuletzt geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBI. S. 193), BS 790-1, und fOr das Gebiet des Nationalparks im Saarland entfallen for die Staatswaldflachen die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach dem Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977, zuletzt geandert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. S. 268), jeweils soweit sie dem Zweck des Nationalparks entgegenstehen. Die in den jeweiligen Landeswaldgesetzen geregelten mittelfristigen Betriebsplane und jahrli­ chen Wirtschaftsplane im Land Rheinland-Pfalz und die periodischen Betriebsplane und jahrlichen Wirtschaftsplane fOr die Staatswaldflachen im Saarland sind auf die Ziele des Nationalparks (§ 4) auszurichten und sind Bestandteil des Nationalpark~ plans (§ 6). Das rheinland-pfalzische Gebiet des Nationalparks gilt flachenmaBig als Forstamtsbezirk und wird dem Nationalparkamt zugeordnet. Das saarlandische Ge­ biet des Nationalparks gilt flachenmaBig als Forstrevier und wird ebenfalls dem Na­ tionalparkamt zugeordnet. (2) In einem bis zu 1 000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbe­ reich des Nationalparkgebiets trifft das Nationalparkamt die zum Schulz des angren­ zenden Waldes im Einzelfall erforderlichen WaldschutzmaBnahmen. Die Abgrenzung des Randbereichs wird unter Ber0cksichtigung der moglichen Gefahrdung des an­ grenzenden Waldes im Nalionalparkplan (§ 6) festgelegt. (3) Die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mit­ teln ist aus Grunden der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4), der Vermeidung 0bermai?,iger Wildschaden in den an den Nationalpark angrenzenden Bereichen und der Vorbeugung oder Bekampfung von Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestande 0bertragbar sind, zulassig. Die Lander Rheinland-Pfalz und Saarland konnen das Nahere jeweils fOr ihren Gebiets­ teil des Nationalparks durch Rechtsverordnung regain. 10/65 (4) Die bejagbaren Grundflachen, die in den Nationalpark aufgenommen warden oder vom Gebiet des Nationalparks umschlossen sind, ohne einen eigenen Jagdbe­ zirk zu bilden, warden dem staatlichen Eigenjagdbezirk im Land Rheinland-Pfalz ge­ mar& § 7 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBI. S. 149), geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBI. S. 310), BS 792-1, und im Saarland gemar& § 5 des Saarlandischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geandert durch das Gesetz vom 19. Marz 2014 (Amtsbl. S. 118), an­ gegliedert. (5) Auf dem Gebiet des Nationalparks und auf den nach Absatz 4 angegliederten Grundflachen finden im Land Rheinland-Pfalz die§§ 13, 31 und 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 und 5 sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 201 o (GVBI. S. 149), geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBI. S. 310), BS 792-1, und im Saarland die§ 2 Absatze 3 bis 5, § 6a und §§ 34 und 45 des Saarlandischen Jagdgesetzes in der am 19. Marz 2014 geltenden Fassung und § 11a der Verordnung zur DurchfOhrung des Saarlan­ dischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geandert durch das Gesetz vom 19. Marz 2014 (Amtsbl. S. 118), keine Anwendung. §9 Betreten und Erholung Der Nationalpark ist fOr die Allgemeinheit frei zuganglich. Jede Person darf den Na­ tionalpark betreten, insbesondere zu Zwecken der Naturbeobachtung und Bildung, des Naturerlebens sowie der naturvertraglichen Erholung. Dabei sind der Zweck des Nationalparks nach § 4 zu wahren sowie die Vorschriften nach den§§ 13, 14 und 15 zu beachten. § 10 Bildung und Naturerleben (1) Das Nationalparkamt soil Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Sinne einer Bildung fOr nachhaltige Entwicklung durchfOhren, beauftragen oder die DurchfOhrung sachkundigen Dritten gestatten. Diese sollen dazu beitragen: 11/65 1. das Wissen Ober die Natur und Landschafl sowie die natorlichen Prozesse und die okologischen Zusammenhange, insbesondere der Wildnisentwicklung, zu starken, 2. die Moglichkeiten der Naturbeobachtung, des Naturerlebens und der naturver­ traglichen Erholung aufzuzeigen und zu erschlief3en, 3. den Wert und die Funktionen des Nationalparks zu vermitteln und 4. die Ziele des Naturschutzes und der nachhaltigen Waldbewirtschaflung darzustel len. (2) Das Nationalparkamt kann fur die Bildungsarbeit und zur Besucherlenkung sach­ kundige Personen als NationalparkfOhrerinnen oder Nationalparkfuhrer einsetzen. (3) Die Bildungs- und Naturerlebnisangebote im Nationalpark und im Naturpark Saar­ HunsrOck sollen sich erganzen. § 11 Offentlichkeitsarbeit ( 1) Das Nationalparkamt betreibt eine kontinuierliche und zielgruppenspezifische Of­ fentlichkeitsarbeit, um den Nationalpark, seine Ziele und Angebote wahrnehmbar zu prasentieren und zum Besuch anzuregen. (2) Die Offentlichkeitsarbeit des Nationalparkamts soil gleichzeitig einen dauerhaflen Kommunikationsprozess zwischen den handelnden Personen und Organisationen in der Nationalparkregion unterstotzen. § 12 Wissenschaft und Forschung (1) Das Nationalparkamt fOhrt eigene wissenschaflliche Untersuchungen durch und wirkt auf die Durchfuhrung externer Forschungsvorhaben im Nationalpark hin. Sie sollen sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung des Nationalparks beziehen und haben insbesondere zum Ziel: 1. den Aufbau und die Entwicklung der natorlichen und naturnahen Lebensgemein­ schaflen zu erkunden und zu dokumentieren, 12/65 2. Erkenntnisse Ober menschliche Einwirkungen auf Lebensraume und Okosysteme sowie Ober okosystemare Veranderungen fur den Naturschutz, die Forstwissen­ schafl und die forslliche Praxis zu liefern und 3. die Nationalparkverwaltung bei der ErfOllung ihrer Aufgaben zu unterstotzen. (2) Das Nalionalparkamt dokumentiert die fur die Beschreibung, Erhaltung und Ent­ wicklung des Nationalparks erforderlichen Dalen sowie die Ergebnisse von gebiets­ bezogenen Untersuchungen. Die Dokumentalion ist allgemein zuganglich zu ma­ chen. Teil 3 Schutz- und Pflegevorschriften Im Nalionalpark ist es geboten, § 13 Gebote 1. in der Naturzone durch geeignete MaBnahmen vorrangig die ungestorte Entwick­ lung naturlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie in den Entwicklungsbereichen Lebensgemeinschaflen in naturliche und naturnahe Zu­ stande zu OberfOhren, 2. in der Pflegezone durch extensive Nutzung, gezielte Pflege-, Entwicklungs- oder RenaturierungsmaBnahmen die standorttypische Vielfalt an Lebensraumen so­ wie von Tieren und Pflanzen zu erhalten oder wiederherzustellen, 3. die Moglichkeiten zur Erholungsnutzung so zu gestalten, dass Beeintrachtigun­ gen von Natur und Landschaft vermieden oder auf. ein unerhebliches MaB ver­ mindert werden, 4. durch geeignete MaBnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecha-. rakter des Gebiets insgesamt zu starken, 5. den Nationalpark durch geeignete Einrichtungen und Formen der Offentlichkeits­ arbeit und durch Bildungsangebote naturvertraglich zu erschlieBen und 6. eine kontinuierliche okologische Grundlagenforschung und die Beobachtung von Natur und Landschaft zu ermoglichen, um insbesondere die naturliche Entwick­ lung der Flachen und Biotope zu dokumentieren und deren weitere Entwicklung zu verfolgen. 13/65 §14 Unzuliissige Nutzungen und Handlungen (1) Im Nationalpark sind alle Nutzungen und Handlungen unzulassig, die das Gebiet oder seine Bestandteile zerstoren, beschadigen, verandern oder nachhaltig storen konnen. Soweit erforderlich kann das Nationalparkarnt vorObergehend einzelne Be­ reiche des Nationalparkgebiets sperren. (2) Es ist insbesondere unzulassig: 1. Bergbau zu betreiben, auszukiesen oder sonstige Bodenbestandteile zu entneh­ rnen, Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder AufschOttungen vorzunehrnen, Stoffe einzubringen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verandern, 2. Gewasser zu verandern, zu beseitigen oder neu zu schaffen, insbesondere das Verandern van fliegenden und stehenden Gewassern einsch!ieglich deren Ufer • sowie das Verandern van Zu- und Ablaufen der Gewasser oder das Verandern des Grundwasserspiegels, das Entwassern van SOrnpfen oder sonstigeri Feuchtgebieten oder die Entnahrne van Wasser Ober den Gerneingebrauch hin­ aus, 3. chernische Holzschutzrnittel, Pflanzenschutzrnittel, Biozide oder sonstige Cherni­ kalien, DOnge- oder Bodenverbesserungsrnittel, GOiie oder Klarschlarnrne zu verwenden, 4. die Lebensstatteh der Pflanzen und Tiere zu zerstoren, zu beschadigen, zu ver­ andern oder nachhaltig zu storen, 5. Pilze und Beeren gewerbsrnagig zu entnehrnen; sie diirfen jedoch in geringen Mengen fur den personlichen Bedarf und ausschlieglich auf den irn National­ parkplan vorgesehenen Flachen pfleglich entnornrnen werden, 6. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie rnutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu toten oder ihre Entwicklungsforrnen, Nist-, Brut-, Wahn- oder Zu­ fluchtsstatteh der Natur zu entnehrnen, zu beschadigen oder zu zerstoren, sie zu futtern oder zurn Fangen der wild lebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzu­ bringen, 14165 7. Ti ere auszusetzen oder Pflanzen oder gentechnisch veranderte Organismen ein­ zubringen, • 8. bauliche Anlagen, Windkraftanlagen, Stral1.en oder Strom-, Rohr- und sonstige Leitungen zu errichten, zu eiweitern oder zu andern, es sei denn, es ist bei Stra 11.en zur Erhaltung oder Verbesserung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver­ kehrs notwendig, sowie Werbetrager, Bild- und Schrifttafeln oder Wegemarkie­ rungen aller Art aufzustellen, anzubringen, zu verandern oder zu entfernen, 9. Zelle oder sonstige bewegliche Unterkiinfte aufzustellen, Sachen aller Art zu la­ gern, Feuer zu entzunden sowie Wagen und Kraftrader zu parken, 1 o. Modellflugzeuge und -boote oder ahnliche ferngesteuerte Gerate zu betreiben, Luftsportgerate zu starten oder zu landen sowie Sport aul1.erhalb der dafur ge­ kennzeichneten Stellen zu betreiben oder 11. pyrotechnische Artikel oder kunstlich gerichtete Lichtstrahlen zur Anwendung zu bringen oder die Ruhe der Natur durch Larm zu beeintrachtigen. (3) Schutzvorschriften nach bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben unbe­ r0hrt, soweit sie diesem Staatsvertrag nicht entgegenstehen. § 15 Zuli!ssige Nutzungen und Handlungen (1) Abweichend von § 14 sind zulassig: 1. unaufschiebbare Mal1.nahmen zum Schutz der Bevolkerung und zur Abwehr von Gefahren fur Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie fur erhebliche Sachwerte, 2. die Ausubung der Bodennutzung nach Mal1.gabe des Nationalparkplans nach §6, 3. Mal1.nahmen des Nationalparkamts, die ausschliel1.lich dem Zweck des National­ parks (§ 4), insbesondere der Umsetzung der Plane nach den §§ 6 und 7, die­ nen, 15165 4. Bau und Eiweiterung von Anlagen, die der offentlichen Wasserversorgung oder der Breitbandversorgung dienen und mi! dem Zweck des Nationalparks (§ 4) vereinbar sind, 5. notwendige Arbeiten zur Unterhaltung, Erhaltung und zum Ruckbau a) bestehender Strar..en, Wege und Loipen, b) von Gewassern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober; die Arbeiten sind dem Nationalparkamt spatestens vier Wochen vor Beginn bekannt zu machen; bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht, c) rechtmal?.ig bestehender Anlagen und Einrichtungen sowie zugehoriger Frei­ flachen, d) bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewin­ nung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Tele­ kommunikation, 6. Mar..nahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der In-· formations- und Bildungsarbeit, die von dem Nationalparkamt durchgefuhrt oder zugelassen warden und 7. Mal?.nahmen zur Wildtierregulierung nach § 8. (2) Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertrages aufgrund bestandskraf­ tiger Zulassungen oder bestehender Rechte zulassigen Mal?.nahmen und Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bleiben unberuhrt. (3) § 14 Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht fur die durch wasserrechtliche Erlaubnis zuge­ lassene Entnahme von Grundwasser an solchen Standorten, fur die bis zum 19. Dezember 2013 die Durchfuhrung einer Probebohrung beantragt wurde. § 16 Befreiungen (Abweichung zu § 67 BNatSchG) (1) Abweichend von § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geandert durch Artikel 4 Absatz 1 oo des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154), kann von den Vorschriften nach § 14 im Ein 16/65 zelfall nach Ma~gabe des § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 4) nicht entgegensteht. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG findet keine Anwendung. (2) ZusU dig fi.ir die Erteilung der Befreiung nach Absatz 1 sind die nach Landes­ recht zustandigen Naturschutzbehorden. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig einer Vorschrift nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 dieses Staatsvertrages zuwiderhandelt, es sei denn, dass Nutzungen und Handlungen nach. § 15 zulassig sind oder eine Befreiung nach § 16 Absatz 1 erteilt warden ist. (2) Ordnungswidrigkeiten konnen mit einer Geldbu~e bis zu fOnfzigtausend Euro ge­ ahndet werden. (3) Verwaltungsbehorde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geandert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBI. IS. 3786), ist das Nationalparkamt. Teil 4 Organisation § 18 Nationalparkamt (1) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbands­ gemeinde Birkenfeld und einer Au~enstelle in Nonnweiler. Das Nationalparkamt ist als untere Landesbehorde dem fi.ir Naturschutz zustandigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar zugeordnet. Es tragt die Bezeichnung ,,Nationalparkamt Hunsr0ck-Hochwald", fOhrt Dienstsiegel und Amtsschilder, die beide Landeswappen zeigen, und ist berechtigt, im amtlichen Schriftverkehr beide Landeswappen gemein 17/65 sam zu veiwenden. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts wird durch die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit der Regierung des Saar­ landes bestellt. (2) Das Nationalparkamt unterliegt der Rech ls- und F achaufsicht des fur Naturschulz zustandigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und, soweit es fur das Saar­ land tatlg ist, der Fachaufsicht des fur Naturschutz zustandigen Ministeriums des Saarlandes. Soweit das Nationalparkamt Landesrecht anzuwenden hat, is! das Recht desjenigen Landes maBgebend, fur welches das Nationalparkamt tatig ist. (3) Die Lander Rheinland-Pfalz und Saarland bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen im Nationalparkamt eingesetzten Bediensteten, fur die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht und insoweit das jeweilige Personalvertretungsrecht gilt. Die Leiterin oder der Leiter des Nationalparkamts ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Nationalparkamts und Obt das Direktions- und Weisungsrecht aus. Die Bediensteten des Nationalparkamts nehmen die Aufgaben und Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Nationalparks wahr. § 19 Unterhaltung des Nationalparkamts (1) Einnahmen und Ausgaben fur MaBnahmen des Nationalparkamts, die sich nur auf den jeweiligen Teil des Nationalparks eines der beiden Lander beziehen, insbe­ sondere Waldumbau- und PflegemaBnahmen, Wegebau, Unterhaltungs- und Ver­ kehrssicherungsmaBnahmen, und gesondert nachgewiesen werden, verbleiben beim jeweiligen Land. (2) Im Obrigen tragt das Land Rheinland-Pfalz die notwendigen Ausgaben des Na­ tionalparkamts. Abweichend von Satz 1 tragt das Saarland die Kosten fur die Lie­ genschaft der AuBenstelle in Nonnweiler mit Ausnahme der Betriebskosten. Das Saarland erstattet dem Land Rheinland-Pfalz einen jahrlichen, anteiligen Beitrag zu den Ausgaben nach Satz 1 (Erstattungsbeitrag). Der Erstattungsbeitrag wird in einer Vereinbarung festgelegl, die die fur Naturschutz zustandigen Ministerien beider Lan­ der abschlieBen. Die Vereinbarung Ober den Erstattungsbeitrag hat insbesondere Bestimmungen Ober die Zuordnung der Ausgaben, deren Hi:ihe, den Verteilungs 18/65 schlOssel, die Falligkeil und mogliche Anderungen des Erstattungsbeitrags zu enthal­ ten. (3) Die Obrigen Einnahmen des Nationalparkamts aus seinen sonstigen Tatigkeiten stehen dem Land Rheinland-Pfalz zu. Sie sind im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 4 zu berOcksichtigen. (4) Die Rechnungshofe beider Lander sind berechtigt, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Haushalts- und WirtschaftsfOhrung, die Organisation und Aufgabenerledi­ gung des Nationalparkamts zu prOfen. Sie treffen hierzu die notwendigen Vereinba­ rungen. § 20 Aufgaben und Befugnisse des Nationalparkamts (1) Das Nationalparkamt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks, 2. Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Nationalparkplans, einschlieBlich des jahrlichen ·MaBnahmenplans und des Wegeplans, und 3. GeschaftsfOhrung fOr die kommunale Nationalparkversammlung (§ 21 ), den Natio nalparkbeirat (§ 22) und das BOrgerforum (§ 23). Es Oberwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Staatsvertrages, der Landesge­ setze und Landesverordnungen zum Nationalpark HunsrOck-Hochwald und trifft nach pflichtgemaBem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen MaBnahmen. Soweit das Nationalparkamt fOr das Land Rheinland-Pfalz tatig wird, hat es die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehorden und der Polizei nach den §§ 6, 7 und 1 o Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 1 und 3 des rheinland-pfalzischen Poli­ zei- und Ordnungsbehordengesetzes vom 10. November 1993 (GVBI. S. 595), zu­ letzt geandert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBI. S. 537), BS 2012-1, und soweil es fOr das Saarland tatig wird, hates die Befugnisse nach §§ 4, 5, 6, 7, 9 Ab­ satz 1 und 3, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 46 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 des Saarlandischen Polizeigesetzes vom 8. November 1989 in der Fassung der Be 19/65 kanntmachung vom 26. Marz 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geandert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406). (2) Das Nationalparkamt nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben und Befugnisse 1. der unteren Forstbehiirde fur das Land Rheinland-Pfalz · und der Forstbehorde, soweit diese durch Rechtsverordnung Obertragen sind, fur das Saarland sowie 2. der unteren Jagdbehiirde fur das Land Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Aufga­ ben nach den §§ 20, 21 und 46 des rheinland-pfalzischen Landesjagdgesetzes und fur das Saarland mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 14, 15 und 45 des Saarlandischen Jagdgesetzes wahr. Soweit Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehorde fur das Land Rheinland-Pfalz wahrgenommen werden, unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehiirde. Soweit Aufgaben und Befugnisse der Forst- und unteren Jagdbehiirde fur das Saarland wahrgenommen werden, unterliegt das Na­ tionalparkamt der Aufsicht der Forstbehiirde und der obersten Jagdbehorde. Die Zu­ standigkeiten anderer Behiirden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks blei­ ben unberOhrt. Soweit iiffentliche Planungen und Ma~nahmen den Nationalpark be­ treffen, obliegt dem Nationalparkamt und den anderen Behiirden und Stellen eine Pflicht zur gegenseitigen und miiglichst frOhzeitigen Unterrichtung. (3) Das Nationalparkamt wirkt mit dem Naturpark Saar-HunsrOck, der kommunalen Nationalparkversammlung, dem Nationalparkbeirat sowie dem BOrgerforum zusam­ men. Es unterstotzt und integriert zivilgesellschaftliches Engagement zur ErfOllung der ihm Obertragenen Aufgaben. § 21 Kommunale Nationalparkversammlung (1) Zur Unterstotzung des Nationalparkatnts und zur Sicherung der kommunalen Be­ lange wird eine kommunale Nationalparkversammlung gebildel, die aus folgenden Milgliedern der Kommunen des Nationalparkgebiets besteht: 20/65 1. den Landratinnen und Landraten der Landkreise und je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Landkreise je angefangenen Gebietsanteil van 3 000 Hektar am Nationalpark, 2. den Burgermeisterinnen und Burgermeistern der rheinland-pfalzischen Ver­ bandsgemeinden und der saarlandischen Gemeinden sowie je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter dieser rheinland-pfalzischen Verbands­ gemeinden und saarlandischen Gemeinden je angefangenen Gebietsanteil van 1 500 Hektar am Nationalpark, van denen in Rheinland-Pfalz mindestens die Halfte Ortsburgermeisterinnen oder Ortsburgermeister der Ortsgemeinden des Nationalparkgebiets sein mussen, und 3. den Ortsburgermeisterinnen und Ortsburgermeistern der Ortsgemeinden Borfink und Neuhutten. Die Bi.lrgermeisterinnen und Burgermeister der Verbandsgemeinden und Gemein­ den, die nach § 1 Absatz 4 Satz 2 zur Nationalparkregion gehoren, sowie eine Ver­ treterin oder ein Vertreter des Naturparks Saar-Hunsri.lck konnen an den Sitzungen der kommunalen Nationalparkversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen. Eine Stell­ vertretung ist zulassig. Die kommunale Nationalparkversammlung wahlt eine Vorsit­ zende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Tatigkeit der Mitglieder der kommunalen Nalionalparkversammlung ist ehrenamtlich. Die kommunale Nationalparkversammlung soil Bi.lrgerinnen und Burger hinzuziehen, von denen bis zu sechs Personen mi! Stimmrecht berufen werden konnen.' Die kommu­ nale Nationalparkversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts durch Geschaftsordnung. (2) Nach Ma~gabe des rheinland-pfalzischen Landesgleichstellungsgesetzes vom 11. Juli 1995 (GVBI. S. 209, BS 205-1), in der jeweils geltenden Fassung sollen bei der Berufung nach Absatz 1 Frauen zur Halfte berucksichtigt werden. (3) Die kommunale Nationalparkversammlung wirkt im Sinne des Zwecks des Natio­ nalparks mit. Sie unterbreitet dem Nationalparkamt Vorschlage und Anregungen fur die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets (lnitiativrecht) und fordert die Beteiligung der ortsansassigen Bevolkerung sowie deren Verstandnis fur den Wert des Gebiets und die notwendigen Schutzma~nahmen. 21165 (4) Die koinmunale Nationalparkversammlung wird vom Nationalparkamt frOhzeitig Ober die Vorbereitung des Nationalparkplans und des Wegeplans informiert und zur Herstellung des Einvernehmens beteiligt. Soweit kein Einvernehmen erziell werden kann, entscheidel das fOr Naturschutz zustandige Minislerium des Landes Rhein-. land-Pfalz im Einvernehmen mit d,em fOr Forsten zustandigen Ministerium des Lan­ des Rheinland-Pfalz sowie im Einvernehmen mit den fOr Naturschutz und Forsten zustandigen Ministerien des Saarlandes, soweit es aus rechtlichen oder zwingenden naturschutzfachlichen GrOnden geboten is!. (5) Die kommunale Nationalparkversammlung fasst ihre BeschlOsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit ausschlieBlich gebietsbezogene Belange der saarlandischen kommunalen Gebjelskorperschaften betroffen sind, soil deren abwei­ chende gemeinsame Position insoweit berOcksichtigt und auf ein Einvernehmen hin­ gewirkt werden. Wird kein Einvernehmen hergestellt, gilt der Beschluss nicht fOr den saarlandischen Teil des Nationalparks; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die kommunale Nationalparkversammlung ist vom Nationalparkamt jahrlich Ober alle sonstigen Ziele, Planungen, Entwicklungen und MaBnahmen der Nationalpark­ verwaltung zu unterrichten und, soweit diese kommunale Belange berOhren, zu be­ teiligen, indem ihr Gelegenheit zur AuBerung und Erorterung gegeben wird. § 22 Nationalparkbeirat (1) Das Nationalparkamt richtet einen Nationalparkbeirat ein und beruft dessen Mit­ glieder. Der Beirat wirkt unterstotzend und beratend im Sinne des Zwecks des Natio­ nalparks an der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks mit und ist Ober Fra­ gen von grundsatzlicher Bedeutung sowie Ober die Ziele, Planungen, Entwicklungen und MaBnahmen der Nationalparkverwaltung frOhzeitig zu unterrichten. (2) Der Nationalparkbeirat besteht aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern insbesondere folgender lnteressengruppen: Naturschutz, Landnutzung, Bildung, Er­ holung, Wirtschaft und Wissenschaft. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf hochs­ tens 20 Mitglieder begrenzt. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem rheinland-pfalzischen Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 24. Marz 1999 (GVBI. 89, BS 2032-30), in der jeweils geltenden Fassung. 22/65 (3) Die Mitglieder des Nationalparkbeirats werden vom Nationalparkamt fOr die Dauer von fOnf Jahren ernannt. Die Berufung ist nur im Benehmen mi! der kommunalen Na­ tionalparkversammlung moglich. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Nationalparkbeirat hat einer Person zur Vertretung von Menschen mit Behin­ derungen die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sitzungen und Ta­ tigkeiten des Beirates zu geben; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Der Nationalparkbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere seine Arbeitsweise und Beschlussfassung, im Rahmen des geltenden Rechts durch Ge­ schaftsordnung. §23 Bllrgerforum (1) Das Nationalparkamt fOhrt mindestens einmal jahrlich fOr die Burgerinnen und Burger eine offentliche Versammlung (Burgerforum) durch. (2) Das BOrgerforum dient dazu, die Offenllichkeit Ober die Ziele, Planungen, Ent­ wicklungen und Ma~nahmen der Nalionalparkverwaltung frOhzeitig zu unterrichlen und aktiv zu beleiligen. Den BOrgerinnen und BOrgern soil insbesondere Gelegenheit zur Au~erung und Erorterung gegeben werden. §24 Sonstige Formen der Biirgerbeteiligung Sonstige Formen der BOrgerbeteiligung sind moglich. Das Nalionalparkamt wirkl auf weitere Formen der BOrgerbeleiligung und das ehrenamlliche Engagement der BOr­ gerinnen und Burger zur Umsetzung des Zwecks des Nationalparks hin. 23/65 Tell 5 Schlussvorschriften §25 KUndigung, Salvatorische Klausel (1) Dieser Staatsvertrag gilt fur unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwolf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekOndigt warden. Die KOndigung is! in schriftlicher Form gegenliber dem anderen Land auszusprechen. (2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirk­ sam sein oder warden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Obri­ gen nicht berOhrt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soil eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zwack am nachsten kommt. Dasselbe gilt fur etwaige Lu­ cken des Staatsvertrages. §26 lnkrafttreten Der Staatsvertrag trill nach Zustimmung der verfassungsmal!ig zustandigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. SaarbrOcken, den 4. Oktober 2014 Die Minlsterprasidentln Malu Dreyer 24/65 Fur das Saarland Die Ministerprasidentin Annegret Kramp-Karrenbauer

State Treaty between the Federal State of Rhineland-Palatinate and Saarland on the establishment and maintenance of the National Park “Hunsrück-Hochwald” · Nelum