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قوانين ألمانيا

Specialized Waste Disposal Facilities Ordinance

صدر في 1996-09-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, inspection, standards

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  1. 1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb eingesammelten, beför- derten, gelagerten, behandelten, verwerteten oder be- seitigten Abfälle einschließlich der Dokumentation der durchgeführten Leistung, 2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstö- rungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Entsorgung haben können, einschließlich der mög- lichen Ursachen und erfolgter Abhilfemaßnahmen, 3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des übernommenen Abfalls mit den Angaben des Ab- fallerzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maß- nahmen, 4. die Angabe der mit dem Vorgang des Einsammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens oder Beseitigens beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß 8 7 Abs. 3 der jeweilige Umfang der Beauftra- gung und <!-- page 3 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil | Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 5. die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kon- trolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen (Eigen- und Fremdkontrollien). (2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für ver- schiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt wer- den. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefug- tem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt wer- den können. (3) Das Betriebstagebuch ist fünf Jahre lang aufzube- wahren. 86 Versicherungsschutz Der Entsorgungsfachbetrieb muß über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versi- cherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderli- chen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Ver- sicherungsschutz muß 1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mindestens eine Umwelthaftpflicht- versicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung, 2. bei Betrieben, die Abfälle einsammeln oder befördern, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvor- gang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, umfassen. 87 Anforderungen an die Tätigkeit (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfall- wirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Betriebsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, daß die für die Tätigkeit des Ent- sorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Ent- scheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmi- gungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden. (2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zer- tifizierten Tätigkeit einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver- antwortlichkeit des Entsorgungsfachbetriebes für die ord- nungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt. (3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsicht- lich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfach- betriebe zertifiziert sind, in einem insgesamt unerheb- lichen Umfange mit der Ausführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der Entsorgungsfachbetrieb hat in jedem Fall durch eine sorgfältige Auswahl und aus- reichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Aus- führung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt ins- besondere voraus, daß 1423 1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, daß a) der Dritte bei dieser Tätigkeit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicherge- stellt ist, c) der Dritte und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen, 2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetrie- bes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte ihm einen eigenen, dem $ 6 entspre- chenden ausreichenden Versicherungsschutz nach- weist, 3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen, 4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jewei- ligen Tätigkeit berechtigt ist, 5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und 6. der Dritte sich verpflichtet, dem $ 5 entsprechende Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen. Dritter Abschnitt Anforderungen an den Betriebs- inhaber und die im Entsorgungs- fachbetrieb beschäftigten Personen $8 Anforderungen an den Betriebsinhaber (1) Der Betriebsinhaber muß zuverlässig sein. Die Zu- verlässigkeit erfordert, daß der Betriebsinhaber, seine gesetzlichen Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Ge- setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche’Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech- nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, <!-- page 4 --> 1424 e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoff- rechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zehntausend Deutsche Mark oder mit einer Strafe belegt worden ist oder 2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind bei der erst- maligen Überprüfung und bei einem Wechsel der in Ab- satz 1 genannten Personen, oder wenn eine Überprüfung der Zuverlässigkeit aus anderen Gründen erforderlich ist, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbe- zentralregister vorzulegen. 89 Anforderungen an die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie- bes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. 8 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie- bes verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätig- keitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fach- kunde erfordert 1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fach- schulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebs- vorgänge zuzuordnen ist, 2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungs- funktion beabsichtigt ist, und 3. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zu- ständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Ver- ordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben der in Satz 1 genannten Personen erforderlich sind; für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung entsprechend. (3) Soweit unter Berücksichtigung der in $ 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfül- lung der Aufgaben der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gewährleistet ist, kann als Voraussetzung für die Fachkunde auch aner- kannt werden 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Fach- gebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Anlagen- und Verfahrenstechnik oder seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und zusätzlich 2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erwor- bene Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätig- keit, für die eine Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunk- tion beabsichtigt ist. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Septernber 1996 (4) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hin- blick auf die Aufgabenstellung unter Berücksichtigung der in$3 Abs. 1 Satz 2 genannten Umstände als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. (5) Von der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fachkunde- voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant- wortliche Person 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens fünf Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie- bes verantwortlichen Person vergleichbar sind, und 2. unter Berücksichtigung der in $ 3 Abs. 1 genannten Umstände die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Auf- gaben gewährleistet ist. 810 Anforderungen an das sonstige Personal Das sonstige Personal muß zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sach- kunde besitzen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit findet $ 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. 811 Anforderungen an die Fortbildung Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant- wortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforder- lichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Lei- tung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Lehr- gängen im Sinne des $ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebs- inhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln. Vierter Abschnitt Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben $12 Überwachungsvertrag {1) Der Überwachungsvertrag nach $ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf der Schrift- form. Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungs- fachbetrieb nach den Anforderungen der 88 13 und 14 regeln. <!-- page 5 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 (2) Die Vertragsparteien können weitergehende Verein- barungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen. " 813 Überwachung des Betriebes (1) Die technische Überwachungsorganisation muß sich im Überwachungsvertrag verpflichten, 1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers, der für die Leitung und Beauf- sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals vor der erstmaligen Zer- tifizierung, nach wesentlichen Änderungen des Be- triebes, im übrigen jährlich zu überprüfen, 2. den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich zu dokumentieren, 3. soweit auf Grund der Prüfung festgestellt wird, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Betrieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret zu bezeichnen und 4. alle Unterlagen und Informationen einschließlich Inhalt und Ergebnissen von Gesprächen, Untersuchungen und Prüfungen, von denen die technische Über- wachungsorganisation oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen der Durchführung des Überwachungsvertrages Kenntnis erlangt haben, ver- traulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen; öffentlich-rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behörden bleiben unberührt. (2) Der Betrieb muß sich verpflichten, 1. den beauftragten Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisation alle für die Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen benötig- ten Informationen, Unterlagen und Nachweise zur Ver- fügung zu stellen, 2. den beauftragten Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisation, soweit dies zur Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten des Grundstücks, der Geschäfts- oder Betriebsräume, die Einsicht in Unter- lagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und 3. der technischen Überwachungsorganisation alle Än- derungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen. (3) Die technische Überwachungsorganisation ist ver- pflichtet, bei der Überprüfung neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. (4) Die technische Überwachungsorganisation muß bei der Überprüfung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen Ergebnisse von Prüfungen berücksichti- gen, die 1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 1425

  2. 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerb- licher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebs- prüfung (ABl. EGNr. L168S. 1) oder 2. durch eine nach DIN EN ISO 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanage- mentsystems nach DIN EN ISO 9001, 9002, 9003 oder 9004 vorgenommen wurden. 814 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes (1) Soweit auf Grund der Prüfung nach $ 13 festgestellt ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderun- gen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Über- wachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden An- gaben auszustellen:

  3. 1. Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte, 2. die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Be- triebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des 8 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Be- seitigungsverfahren,

  4. 3. Angabe des Namens der technischen Überwachungs- organisation, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und des Leiters der technischen Überwachungsorganisa- tion oder seines Beauftragten. (2) Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. Die Gül- tigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. (3) Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. Das Überwachungs- zeichen muß die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätig- keit und die das Überwachungszeichen erteilende tech- nische Überwachungsorganisation aufweisen. (4) Die technische Überwachungsorganisation ist ver- pflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechti- gung zur Führung des Überwachungszeichens zu entzie- hen, wenn 1. der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anfor- derungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt, 2. sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist, 3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt oder 4. der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen Gründen unwirksam wird. (5) Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fäl- len nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der technischen Überwachungsorganisation auf deren Ver- langen zurückzugeben. Mit dem Entzug verliert das Über- wachungszeichen seine Wirksamkeit. <!-- page 6 --> 1426 815 Zustimmung zum Überwachungsvertrag (1) Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landes- behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungs- organisation oder der von ihr bestimmten Behörde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Bei der Zustimmung zu Überwachungsverträgen, die auch die Überwachung von Entsorgungsbetrieben mit Standorten in anderen Ländern regeln, trifft die nach Satz 1 zustän- dige Behörde ihre Entscheidung im Benehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn 1. der Überwachungsvertrag die in den 88 12 bis 14 genannten Anforderungen erfüllt und 2. die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages be- auftragten Sachverständigen die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde be- sitzen. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Anforde- rungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fach- kunde gelten als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach $ 9 des Umwelt- auditgesetzes oder die technische Überwachungsorgani- sation eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach $ 10 des Umweltauditgesetzes für den Unterneh- mensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 besitzt. (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt und - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Zustimmungsvorausset- zungen sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann ins- besondere die technische Überwachungsorganisation verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Durchführung der Überwachung und Zer- tifizierung zu berichten. (4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden, 1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei oder beide Parteien diese nicht oder nicht innerhalb einer ihr oder ihnen gesetzten Zeit erfüllt haben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 2. wenn die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen, 3. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen oder 4. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten gemäß $ 13 Abs. 1 und $ 14 nicht ordnungs- gemäß wahrnimmt. 816 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages Wird der Überwachungsvertrag unwirksam, so verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Über- wachungszertifikat und das Überwachungszeichen der technischen Überwachungsorganisation und die Bezeich- nung „Entsorgungsfachbetrieb“ zu führen. Beruht die Un- wirksamkeit des Überwachungsvertrages auf Gründen, die nicht vom Entsorgungsfachbetrieb zu vertreten sind, kann die für die Zustimmung zuständige Behörde dem Entsorgungsfachbetrieb die weitere Führung des Über- wachungszertifikats und der Bezeichnung „Entsorgungs- fachbetrieb“ für eine angemessene Übergangszeit ge- statten. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften 817 Zugänglichkeit der DIN-Normen DIN-Normen, auf die in $ 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deut- schen Patentamt in München archivmäßig gesichert nie- dergelegt. 818 Übergangsvorschrift Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß 8 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde. 819 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. September 1996 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel <!-- page 7 --> Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1427 Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohl- verträglichen Beseitigung von Abfällen; 2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maß- nahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

  5. 3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

  6. 4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;

  7. 5. Bezüge zum Gefahrgutrecht;

  8. 6. Vorschriften der betrieblichen Haftung.

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