Soil Protection Cost Ordinance Mecklenburg-Vorpommern (BodSchKostVO M-V)
صدر في 2012-09-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, fees/royalties, enforcement/compliance, pollution control
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Amtliche Abkürzung: BodSchKostVO M-V Ausfertigungsdatum: 25.09.2012 Gültig ab: 18.10.2012 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2012, 461 Gliederungs-Nr: 2013-1-132 Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012 * Zum 02.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Au gust 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 246). Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bodenschutzver waltung und zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Boden schutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) vom 25. September 2012 18.10.2012 § 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze 18.10.2012 § 2 - Übergangsregelung 18.10.2012 Anlage - Gebührenverzeichnis 28.09.2017 § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Für Amtshandlungen beim Vollzug der Bodenschutzgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis , das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort auf geführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes . § 2 Übergangsregelung Für die in Teil 3 der Anlage genannten Amtshandlungen, die seit dem 1. März 1999 vorgenommen worden sind, können Gebühren gemäß § 1 erhoben werden, soweit die Gebührenerhebung bei der Amtshandlung jeweils ausdrücklich vorbehalten worden ist. Seite 1 von 16 Anlage (zu § 1 Satz 2 ) Gebührenverzeichnis Erläuterungen BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung LBodSchG M-V Landesbodenschutzgesetz URaG Umweltrahmengesetz VwKostG M-V Landesverwaltungskostengesetz Teil 1: Allgemeine Regelungen Seite 2 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 100 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshand lungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbun den, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefange ne halbe Stunde 100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn gruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbe schäftigte 42,25 Euro, 100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn gruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro, 100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn gruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbe schäftigte 26,25 Euro, Seite 3 von 16 100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahn gruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 23,25 Euro, 100.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienst fahrzeug (Pkw) 29,25 Euro. Seite 4 von 16 Teil 2: Allgemeine Gebührentatbestände Seite 5 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 200 Fertigung von Stellungnahmen im Rahmen der Betei ligung als Träger öffentlicher Belange, sofern die in § 8 Absatz 1 VwKostG M-V Genannten die Verwaltungsgebühr Dritten auferlegen können nach dem Zeitauf wand 201 Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, außer sol chen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange nach dem Zeitauf wand 202 Projektarbeit im Rahmen von Untersuchungs- und Sanie rungsverfahren nach dem Zeitauf wand Seite 6 von 16 Teil 3: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bodenschutz- und Altlastenverordnung Seite 7 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 300 Anordnung zur Entsiegelung ( § 5 Satz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 301 Gefährdungsabschätzung 301.1 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenver änderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht bestätigt ( § 16 Absatz 2 Satz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand 301.2 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenverän derung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, jedoch nur, wenn die Kosten für die Ermittlung vorsätzlich oder grob fahr lässig mit verursacht wurden ( § 16 Absatz 2 Satz 3 LBo dSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand 302 Untersuchungsanordnungen 302.1 Untersuchungsanordnung ( § 9 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 302.2 Untersuchungsanordnung ( § 12 Absatz 3 Satz 2 BBo dSchV ) nach dem Zeitauf wand 303 Sonstige Anordnung zur Erfüllung der Pflicht der sich aus den §§ 4 (Gefahrenabwehrpflicht) und 7 BBodSchG (Vorsorgepflicht) sowie den aufgrund von § 5 Satz 1 BBo dSchG und §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsver ordnungen ( § 10 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand Seite 8 von 16 304 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung 304.1 Anordnung zur Durchführung von Maßnahmen der Sanie rungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungs plans ( § 13 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 304.2 Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 6 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 305 Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen ( § 14 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 306 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle 306.1 Behördliche Überwachung von Altlasten und altlastver dächtigen Flächen ( § 15 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 306.2 Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaß nahmen und zur Einrichtung und zum Betrieb von Mess stellen ( § 15 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 307 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung ( § 16 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand 308 Festsetzung eines Wertausgleichs ( § 25 BBodSchG ) nach dem Zeitauf wand Seite 9 von 16 Teil 4: Gebühren beim Vollzug des Landesbodenschutzgesetzes Seite 10 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 400 Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts und Duldungspflichten 400.1 Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwir kungs- und Auskunftspflichten ( § 2 Absatz 1 LBodSchG M V ) nach dem Zeitauf wand 400.2 Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten ( § 2 Absatz 2 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand 401 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenverände rungen und Verdachtsflächen 401.1 Überwachungsanordnung ( § 3 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand 401.2 Forderung ( § 3 Absatz 2 LBodSchG M-V ) von Sanierungsuntersuchungen der Erstellung eines Sanierungsplans sowie der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach dem Zeitauf wand 402 Entscheidung über Ausgleichsleistungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ( § 15 Absatz 1 LBo dSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand Seite 11 von 16 Teil 5: Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen Seite 12 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 500 Anerkennung von Sachverständigen ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Gebüh rentarif zur Gebüh renordnung der zuständigen Anerkennungsstelle 501 Anerkennung einer Untersuchungsstelle ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitauf wand Seite 13 von 16 Teil 6: Gebühren für die Freistellung von der Altlastenhaftung Seite 14 von 16 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 601 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URaG 601.1 Ablehnung ohne wesentlichen Prüfaufwand 30 bis 275 601.2 Ablehnung nach Sachverhaltsaufklärung 130 bis 1 650 601.3 Freistellung im Einvernehmen mit der obersten Landesbe hörde 275 bis 11 000 601.4 Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten aus dem Freistellungsbescheid 55 bis 275 Seite 15 von 16 Seite 16 von 16