Sixth Ordinance amending the Ordinance on application procedures before the Federal Variety Office
صدر في 2007-04-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant production, data collection/reporting, breeders' rights, registration, intellectual property rights, plant variety
- الفئات
- agriculture
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt*) Vom 17. April 2007 Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem ber 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der durch Artikel 192 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor tenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 1a Zulassung der elektronischen Form Beim Bundessortenamt können in folgenden An tragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden: 1. Sortenschutz, 2. Sortenzulassung. § 1b Art und Weise der Einreichung der Anträge in elektronischer Form (1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen. (2) Die elektronischen Dokumente können eben falls ohne elektronische Signatur in Papierform ein gereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwen dig.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Termin“ das Wort „vollständig“ eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. 3. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richt linien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bun dessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wen det das Bundessortenamt die Anhänge in der geän derten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Än derungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.“ 4. In § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. 5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Statt der Formulare in elektronischer Form, die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Inter netseite des Bundessortenamtes zur Verfügung ge stellten elektronischen Formulare weiterverwendet werden.“ 6. Vor der bisherigen Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 1b Abs. 1) 1. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Datei übertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hy per Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt. Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zuge lassen. 2. Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite http://www.bundessortenamt.de/signatur zu beachten. Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein. 3. Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen: a) Antrag mit Technischem Fragebogen Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträ gen), Formatänderungen sind nicht erlaubt, b) Anlagen aa) Adobe PDF 1.3 (Portable Document For mat) und höher bb) Microsoft Word 97 und höher cc) Microsoft Excel 97 und höher dd) ASCII (American Standard Code for Infor mation Interchange) ee) JPEG (Joint Photographic Experts Group). *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 4. Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der fol genden Bedingungen genügen: a) Bezeichnung „Anlage“ mit fortlaufender Num mer – Beispiel 1: Anlage1.pdf – Beispiel 2: Anlage2.doc, b) Bezeichnung „Anlage“ mit inhaltlicher Kurzbe zeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonder zeichen; Umlaute sind zu umschreiben) – Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf – Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf – Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg. 5. Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthal ten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abge legt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.“ 7. Die bisherige Anlage wird neue Anlage 2; in ihr wird die Angabe „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. Bonn, den 17. April 2007 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2007 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de