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قوانين ألمانيا

Sixth Ordinance amending the Animal Disease Protection Ordinance

صدر في 1997-10-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Sechste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, animal health, registration, international trade, transport/storage, offences/penalties
الفئات
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  1. Sechste Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Vom 21. Oktober 1997 Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 2 werden nach dem Wort »Arten« die Worte », von Fleisch wildlebender Landsäugetiere« eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt: »3. eingetragene Einhufer: Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder in die Liste einer vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Sportorganisation eingetragen sind; 4. Geflügel: Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden; 5. Eintagsküken: Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist; 6. Bruteier: Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind; 7. Geflügelfleisch: Fleisch von Hausgeflügel der Arten Enten, Gänse, Hühner, Perlhühner und Truthühner; 8. Fleisch von Zuchtfederwild: Fleisch von Geflügel und sonstigem gehaltenem Federwild, ausgenommen Geflügelfleisch;«. b) Die bisherigen Nummern 14a bis 22 werden die Nummern 15 bis 28. c) In der neuen Nummer 15 wird das Wort »sind« durch die Worte »und die keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt« ersetzt. 3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe »§ 14 Abs. 5, § 14a Abs. 2, § 14a Abs. 5 oder § 15 Abs. 2« durch die Angabe »§ 14a Abs. 4, § 15 Abs. 2 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung« ersetzt. 4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort »Waren« die Worte »gemäß Satz 2 und 3« eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort »ausweisen,« die Worte »gemäß Satz 3« eingefügt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten »begleitet sind« die Worte », die in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 um die dort genannte Erklärung ergänzt sein muß« eingefügt. b) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 1a, 2a und 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7. d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Abweichend von Absatz 3 kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle von Geflügel genehmigt werden, solange im Hinblick auf die betreffende Ware die Entscheidung und die Bekanntmachung noch nicht ergangen sind.« e) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe »Absätzen 1 bis 2a« durch die Angabe »Absätzen 1 und 3« ersetzt. 6. In § 10a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: »2. nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen,«. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.« b) Folgender Absatz wird angefügt: »(5) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.« 8. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe »Richtlinie 92/65/EWG« folgende Worte eingefügt: »des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54)«. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, daß Tierseuchen nicht verbreitet werden.« 9. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Ein Lager- und Sortierbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse oder ein Lagerbetrieb für Rohmaterial zur Herstellung technischer Erzeugnisse oder von Futtermitteln für Heimtiere darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel 10 Nr. 5 bis 7 der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.« 10. § 16 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe »§ 14a Abs. 2« durch die Angabe »§ 14a Abs. 1 Nr. 2« ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe »§ 14a Abs. 5« durch die Angabe »§ 14a Abs. 4« ersetzt. 11. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe »§ 8 Abs. 6« durch die Angabe »§ 8 Abs. 7« ersetzt. 12. In § 23 Satz 1 wird die Angabe »§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 2a, 3 und 5« durch die Angabe »§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 4 und 6« ersetzt. 13. In § 24a Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: »2. nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen,». 14. In § 28 Abs. 2 werden nach der Angabe »§ 30 Satz 1 Nr. 2« die Worte »in deutscher Sprache und bei Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates« eingefügt. 15. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort »Nämlichkeitskontrolle« die Angabe »nach § 27 Abs. 1« eingefügt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort »Untersuchung« die Angabe »nach § 27 Abs. 1« eingefügt. 16. § 32 wird wie folgt gefaßt: »§ 32 Allgemeine Bestimmung Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Bescheinigungen nach § 30 mitzuführen.« 17. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.« b) Folgender Absatz wird angefügt: »(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.« 18. § 34 wird wie folgt gefaßt: »§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel (1) Bei eingeführten Zucht- und Nutztieren, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Süßwasserfische, gelten § 13 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. (4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind. (5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu nehmen.« 19. In § 38 Nr. 3 werden vor dem Wort »Klauentiere« folgende Worte eingefügt: »Einhufer aus außereuropäischen Ländern sowie«. 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: »1. Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse, das oder die beim grenzüberschreitenden gewerblichen Reiseverkehr zur Verpflegung des Personals oder der Fahrgäste in den Transportmitteln mitgeführt wird oder werden,«. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: »2. Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse aus Mitgliedstaaten, ausgenommen Fleisch aus der italienischen autonomen Region Sardinien, sowie aus Norwegen, das oder die a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen verbracht, eingeführt oder durchgeführt wird oder werden, sofern das Fleisch, die Milch und die Milcherzeugnisse zum eigenen Verbrauch des Verbringers oder des Empfängers bestimmt ist oder sind, oder b) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren Wohnsitz in das Inland verlegen, zum eigenen Verbrauch mitgeführt wird oder werden,«. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Den Worten »Fleisch aus Drittländern« werden folgende Worte vorangestellt: »- vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 -«. bbb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach der Angabe »Richtlinie 72/462/EWG« folgende Angaben eingefügt: »des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), des Artikels 10 der Richtlinie 92/118/EWG, des Artikels 16 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35)«. dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: »a) einen einzelnen erlegten Tierkörper von Klauentieren oder Einhufern, erlegte Tierkörper von Hasen, Wildkaninchen und Flugwild oder Fleisch der genannten Tiere in einer Menge bis zu 30 Kilogramm,«. bbb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt: »b) einen einzelnen erlegten Tierkörper von nicht in Buchstabe a genannten Landsäugetieren,«. ccc) Der bisherige Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: »c) nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus europäischen Ländern,«. ddd) Die Worte »die im Reiseverkehr« werden durch die Worte »der oder die im Reiseverkehr« ersetzt. ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: »4a. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - Milch und Milcherzeugnisse aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern, ausgenommen Norwegen, in einer Menge bis zu einem Kilogramm, a) die aa) im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch mitgeführt oder bb) als Sendung an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt wird und b) wenn aa) die Milch oder die Milcherzeugnisse in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc Wert von mindestens 3,00 erhitzt worden ist oder sind oder bb) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil eines Drittlandes in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 23 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung vonRohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1) für die Einfuhr von Rohmilch und einmalig erhitzter Milch erlassen hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat,«. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: »Fleisch sowie Milch und Milcherzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abfälle und Reste davon oder aus diesen Waren hergestellte Speisen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.« 21. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: »§ 39a Abweichend von den §§ 1, 8 und 22 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.« 22. § 41 wird wie folgt gefaßt: »§ 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5 Satz 1, § 9 Satz 1, § 10a Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, § 13a Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 5, § 24, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1a oder § 37 Abs. 1 Satz 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 13 Abs. 2 oder 3, § 13a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 34a, § 14a Abs. 4, auch in Verbindung mit § 36, § 15 Abs. 2, § 20 Satz 2 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, oder § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, 4. entgegen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Satz 1, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 5, § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt oder einführt, 5. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3, § 24 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt oder durchführt, 6. entgegen § 9a, § 10a Satz 1 oder § 18 ein Tier, ein totes Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, 7. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Klauentier oder einen Einhufer auf einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle verbringt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 oder 5 oder § 33 Abs. 1 oder 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten läßt, 9. ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1, ein dort genanntes Tier aus dem Betrieb verbringt, 10. entgegen § 13a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 34a, § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 36, einen Affen, einen Halbaffen, einen Süßwasserfisch oder Rohmaterial verbringt, 11. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Satz 2 Nr. 2, einen Süßwasserfisch, einen getöteten Süßwasserfisch oder Teile eines solchen oder Eier oder Sperma von Süßwasserfischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt, 12. entgegen § 15 Abs. 1 oder § 21 Abs. 4 ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, 13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder § 24a ein Tier, ein totes Tier oder eine Ware einführt, 14. entgegen § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 15. entgegen § 32 Satz 1 ein Tier befördert, 16. entgegen § 32 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17. entgegen § 35 Satz 2 einen eingeführten Papagei oder Sittich nicht behandelt oder nicht untersuchen läßt oder 18. entgegen § 37 Abs. 5 eine Ware zwischenlagert, lagert oder behandelt.« 23. § 43 wird gestrichen. 24. In Anlage 1 wird Nummer 5 wie folgt gefaßt: »5. Bruteier, Federn und Federteile«. 25. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt I Nr. 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »2. Geflügel«. b) Im Abschnitt I Nr. 2.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken«. c) Im Abschnitt II Nr. 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »4. Bruteier«. 26. Anlage 3 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2 wird in Spalte 3 jeweils die Angabe »Artikel 4a, 7, 9, 9a und 10« durch die Angabe »Artikel 4a, 7, 9, 9a, 10 und 10a« ersetzt. b) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »4. Wildklauentiere und Wildeinhufer«. c) In Nummer 5.1 wird in Spalte 1 das Wort »Pferde« durch das Wort »Einhufer« ersetzt. d) In Nummer 8 werden in Spalte 2 folgende Worte angefügt: »oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt ist«. e) Nummer 10.1 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »10.1 Geflügel in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben«. bb) In Spalte 3 wird die Angabe »Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 10b, 12, 13 und 14« ersetzt. f) Nummer 10.2 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »10.2 Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben«. bb) In Spalte 3 wird die Angabe »Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 9a, 9b, 12, 13 und 14« ersetzt. g) Nummer 10.3 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 wird das Wort »Schlacht-Hausgeflügel« durch das Wort »Schlachtgeflügel« ersetzt bb) In Spalte 3 wird die Angabe »Artikel 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 10b, 12, 13 und 14« ersetzt. h) In Nummer 10.4 wird in Spalte 3 die Angabe »Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 12, 13 und 14« ersetzt. i) In Nummer 10.5 wird in Spalte 3 die Angabe »Artikel 9a, 9b, 10b, 12, 13 und 14« durch die Angabe »Artikel 9a, 12, 13 und 14« ersetzt. 27. Anlage 3 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt: », ausgenommen Hackfleisch und Fleischzubereitungen«. bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt: »oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs IV der Richtlinie 64/433/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe g der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung«. b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt: OMISSIS c) In Nummer 2.2 werden in Spalte 2 folgende Worte angefügt: »oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 77/99/EWG in der jeweils geltenden Fassung». d) In Nummer 3 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt: »Artikel 8a der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. e) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden folgende Worte angefügt: »von Klauentieren und Einhufern«. bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt: »oder, im Falle des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheits- und Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 4 der Richtlinie 92/45/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. f) In Nummer 4.2 werden in Spalte 1 folgende Worte angefügt: »von Klauentieren und Einhufern«. g) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern eingefügt: OMISSIS h) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »9. Frisches Geflügelfleisch«. bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt: »oder, im Falle der Anerkennung des Bestimmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. i) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »10. Frisches Fleisch von Zuchtfederwild«. bb) In Spalte 2 werden folgende Worte angefügt: »oder, im Falle der Anerkennung des Bestimmungsmitgliedstaates oder eines seiner Teile als frei von Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung oder des Verbringens über ein Drittland, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. j) In den Nummern 11, 11.1 und 11.2 werden jeweils in Spalte 1 die Worte »von Geflügel« gestrichen. k) In Nummer 12 Spalte 1 werden nach dem Wort »Klauentiere« die Worte »und Einhufer« eingefügt. l) In Nummer 13 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »13. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl«. m) In Nummer 19 Spalte 1 wird das Wort »Klauentieren« durch die Worte »Klauentieren, Einhufern« ersetzt. n) In Nummer 24.1 Spalte 2 werden in Buchstabe c und d jeweils die Worte »Registrier- oder Zulassungsnummer« durch das Wort »Zulassungsnummer« ersetzt. o) Nummer 24.2 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »24.2 Milch, ausgenommen Rohmilch und Kolostrum, und Milcherzeugnisse, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind«. bb) In Spalte 2 werden in dem Buchstaben b die Worte »Registrier- oder Zulassungsnummer« durch das Wort »Registriernummer« und in dem Buchstaben c die Angabe »Wärmebehandlung gemäß Anhang 1 Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe a« durch die Angabe »Behandlung gemäß Anhang I Kapitel 1 Nr. 3 Buchstabe b« ersetzt. 28. In Anlage 5 wird in Nummer 2 Spalte 1 wie folgt gefaßt: »2. Vögel, ausgenommen Geflügel«. 29. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »2. Geflügel«. bb) In Nummer 2.1 Spalte 1 wird das Wort »ZuchtHausgeflügel« durch das Wort »Zuchtgeflügel« ersetzt. b) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte »von Hausgeflügel« gestrichen. 30. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: OMISSIS bb) In Nummer 4 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »4. Geflügel«. cc) In Nummer 4.1 Spalte 1 wird das Wort »ZuchtHausgeflügel« durch das Wort »Zuchtgeflügel« ersetzt. b) In Abschnitt II Nr. 4 werden in Spalte 1 die Worte »von Geflügel« gestrichen. 31. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 17 Abs. 3« durch die Angabe »Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe e, Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3« ersetzt. bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Buchstabe c, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. c) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 wird das Wort »Pferde« durch das Wort »Einhufer« ersetzt. bb) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 12« durch die Angabe »Artikel 12 und 13« ersetzt. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. d) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 12« durch die Angabe »Artikel 12 und 13« ersetzt. bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. e) Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 11 werden jeweils wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 17 Abs. 3« durch die Angabe »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3« ersetzt. bb) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. f) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »8. Geflügel«. bb) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 21« durch die Angabe »Artikel 21, 23 und 26« ersetzt. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. g) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 wird das Wort »Hausgeflügel« durch das Wort »Geflügel« ersetzt. bb) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 17 Abs. 3« durch die Angabe »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3« ersetzt. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. h) In Nummer 10 wird Spalte 3 wie folgt gefaßt: »Artikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. 32. Anlage 9 Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 7 werden jeweils wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 17 Abs. 3« durch die Angabe »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28« ersetzt. bb) In Spalte 3 wird die Angabe »Artikel 18 Abs. 1« durch die Angabe »Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1« ersetzt. b) In Nummer 8 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »8. Frisches Geflügelfleisch«. c) In Nummer 9 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »9. Geflügelfleischerzeugnisse«. d) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: »10. Fleisch von Zuchtfederwild«. bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. e) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden die Worte »von Geflügel« gestrichen. bb) In Spalte 2 wird die Angabe »Artikel 21« durch die Angabe »Artikel 21, 23 und 26« ersetzt. cc) Spalte 3 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. f) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 1 werden die Worte »Säugetieren wildlebender Arten« durch die Worte »wildlebenden Säugetieren« ersetzt. bb) Spalte 2 wird wie folgt gefaßt: »Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG in der jeweils geltenden Fassung«. g) In Nummer 13 und 14 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b« durch die Angabe »Artikel 16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3« ersetzt. h) In Nummer 16 wird in Spalte 1 das Wort »Klauentieren« durch die Worte »Klauentieren und Einhufern« ersetzt. i) In Nummer 17 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »17. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl«. j) In Nummer 25 wird in Spalte 1 das Wort »Klauentieren« durch die Worte »Klauentieren, Einhufern« ersetzt. k) In Nummer 30.1 wird in Spalte 2 die Angabe »Artikel 23 Abs. 3 Buchstabe a und b« durch die Angabe »Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a und b« ersetzt. l) In Nummer 30.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »Milch und Milcherzeugnisse, die nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind«. 33. In Anlage 9b Abschnitt I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: OMISSIS 34. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt I wird Nummer 1 gestrichen. b) Im Abschnitt II Nr. 5 werden in Spalte 1 die Worte »von Hausgeflügel« gestrichen. 35. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden in Spalte 1 die Worte »Fleisch von Hausgeflügel« durch das Wort »Geflügelfleisch« ersetzt. b) In den Nummern 8 und 9 werden jeweils in Spalte 1 die Worte »von Hausgeflügel« durch die Worte »aus Geflügelfleisch« ersetzt. c) In Nummer 10 werden in Spalte 1 die Worte »von Geflügel« gestrichen. d) In Nummer 12 werden in Spalte 1 die Worte »Wildgeflügel, das in Zuchtbetrieben gehalten wurde« durch das Wort »Zuchtfederwild« ersetzt. e) In Nummer 19 wird in Spalte 1 das Wort »Klauentieren« durch die Worte »Klauentieren und Einhufern« ersetzt. f) In Nummer 20 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt: »20. Blut und Erzeugnisse aus Blut von Klauentieren, Einhufern und Geflügel, ausgenommen a) Blut und Erzeugnisse aus Blut, das oder die zum menschlichen Genuß bestimmt ist oder sind, b) Blutserum von Einhufern, c) Futtermittel und d) Blutmehl«. Artikel 2 Artikel 2 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung vom 24. April 1997 (BAnz. S. 5361, 6473) wird aufgehoben. Artikel 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Oktober 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

Sixth Ordinance amending the Animal Disease Protection Ordinance · Nelum