Sixth Ordinance amending Chemicals Ordinances
صدر في 2003-05-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen.
- اللغة
- English
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- hazardous substances, inspection
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712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geän dert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 4 Selbstbedienungsverbot“ wird wie folgt gefasst: „§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“. b) Nach der Angabe „Abschnitt 23“ wird die folgende Angabe angefügt: „Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine“. 2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genann ten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Ver fahren für Probenahmen und Untersuchungen be kannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder C (ätzend)“ gestrichen, nach der Angabe „R 62“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „R 63“ die Angabe „oder R 68“ eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Gefahrensymbolen“ die Angabe „C (ätzend),“ gestrichen und nach der Angabe „F+ (hochentzündlich)“ die Angabe „oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68“ eingefügt. c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. d) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „verpackter“ die Wörter „Stoffe und“ einge fügt, nach den Wörtern „Zubereitungen, die“ die *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABl. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht. Wörter „bei bestimmungsgemäßer Verwendung“ eingefügt, die Wörter „an private Endverbraucher“ gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort „Zube reitungen“ die Wörter „Stoffe und“ eingefügt. e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst: „1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterab schnitt 2.2.2.1, des Europäischen Überein kommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefah rensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,“. cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und wie folgt geändert: Nach dem Wort „Klebstoffe“ wird ein Komma und das Wort „Härter“ eingefügt. dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die Nummern 3 und 4. ee) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen, in Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoff verordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind.“ ff) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen, in Nummer 6 – neu – wird der Punkt am Satz ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: „7. Photochemikalien mit den Gefahrensym bolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“. Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 19. Mai 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 713 Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst: „Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“. 2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt gefasst: „18. Kurzkettige Chlorparaffine“. 3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungs gemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phos phorwasserstoff entwickeln und zur Schädlings bekämpfung im Freien eingesetzt werden.“ 4. Anhang IV wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Num mer 18 wie folgt gefasst: „Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dür fen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche For schungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden.“ 5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „gefährlichen“ wird gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 3“ einge fügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt.“ 7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4 aufgeho ben. 8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geän dert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwischenprodukte),“ angefügt. bb) In Nummer 4 wird das Wort „Reststoffe“ durch die Wörter „Zu verwertende Abfälle“ ersetzt. cc) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“, die Angabe „§ 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes“ durch die Angabe „§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ und das Komma am Ende des Satzes durch das Wort „sowie“ ersetzt. dd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt. ee) Nummer 7 wird aufgehoben. 9. Im Anhang wird nach „Abschnitt 23“ folgender „Abschnitt 24“ angefügt: Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen „Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für fol gende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. zur Verwendung in der Metallver arbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder.“ Alkane, C10–C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) 714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003 b) Nummer 18 erhält folgende Fassung: „Anhang IV Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10–C13, Chlor) Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zube reitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthal ten, dürfen nicht verwendet werden: 1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder.“ Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien Verbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemi kalien-Verbotsverordnung kann die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „Prozent“ beziehungsweise „%“ ersetzt wer den. Artikel 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkün dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. Mai 2003 D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d A r b e i t W o l f g a n g C l e m e n t