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Seventh Ordinance amending various Ordinances on seeds and planting materials

صدر في 1995-02-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Siebte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, seeds/planting material, standards, vegetables/legumes
الفئات
agriculture

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  1. Siebte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen *) Vom 16. Februar 1995 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 sowie § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, und des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt gefaßt: »§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation Bei Nackthafer, Hafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt werden.« 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: »3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwächst.« b) In Absatz 6 wird die Angabe »§ 10 Abs. 2« durch die Angabe »§ 10 Abs. 2 Nr. 2« ersetzt. 3. In § 26 Abs. 5 werden die Worte »Öl- und Faserpflanzen,« gestrichen. 4. In § 27 Abs. 5 werden nach dem Wort »Saatgutmischung« die Worte », außer bei Kleinpackungen,« eingefügt. 5. § 48a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: »(2) Abweichend von § 6 Satz 2 kann Saatgut, dessen Anerkennung bis zu den in Anlage 1 genannten Terminen im Jahre 1994 beantragt wurde, als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn es die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt.« 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt: »1.1 Fremdbesatz * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: Amendments not available mit gemeinschaftlichen Klassen vonKartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. EG Nr. L 106 S. 7). oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: bei Getreide außer Roggen 5 15 30 bei Roggen 5 15 1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten von Roggen hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Hybridsorte oder Erbkomponente von Roggen zugehören; wird Zertifiziertes Saatgut in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz 5 15 1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen 2 6 6 1.1.1.3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 5 10 10 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Hafer 1 2 2 1.1.2 Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.« b) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt: »3.1 Fremdbesatz 3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 mý Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: 3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen- heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke 5 15 30 bei allen anderen Arten 5 15 3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30 30 davon Ackerfuchsschwanz, Flughafer und Flughaferbastarde bei Glatthafer, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5 je 5 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium 3 10 3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.« 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 wird einschließlich der Fußnote 1 wie folgt gefaßt: b) Fußnote 2 zu Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt: »2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« c) In Nummer 3.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe »Z = Zertifiziertes Saatgut« die Angabe »Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation« eingefügt. d) In den Nummern 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15 und 3.1.16 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »Z« durch die Angabe »Z, Z-2« ersetzt. e) Die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert: aa) Fußnote 4 wird wie folgt gefaßt: »4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« bb) In Fußnote 9 werden die Worte »im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes« durch die Worte »im Inland« ersetzt. f) Fußnote 2 zu Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt: »2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« g) In Nummer 5.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 nach der Angabe »Z = Zertifiziertes Saatgut« die Angabe »Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation« eingefügt. h) In den Nummern 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe »Z« durch die Angabe »Z, Z 2« ersetzt. i) Fußnote 2 zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefaßt: »2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« j) Fußnote 2 zu Nummer 6.1 wird wie folgt gefaßt: »2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« k) Fußnote 3 zu Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt: »3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.« 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Im Bezugshinweis wird die Angabe »§ 29 Abs. 3« durch die Angabe »§ 29 Abs. 3 und 7« ersetzt. b) Nummer 2.8 wird gestrichen. c) In Fußnote 3 werden die Worte »von Lein« gestrichen. 9. In Anlage 8 Nummer 3.5 werden die Worte »von Lein« gestrichen. Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt: »a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß,«. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte »Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird« durch die Worte »Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden« ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: »(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der 1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; 2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1; 3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind.« c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in ihm wird nach der Angabe »Basispflanzgut« die Angabe », Basispflanzgut EWG« eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt: »(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut 1. im Antrag zu erklären, daß a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartoffeln bestellt waren; d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist; 2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, daß a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen sind: aa) Erwinia carotovora var. atroseptica, bb) Erwinia chrysanthemi, cc) Potato leaf roll virus, dd) Kartoffelvirus A, ee) Kartoffelvirus M, ff) Kartoffelvirus S, gg) Kartoffelvirus X, hh) Kartoffelvirus Y; b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, daß die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind; c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist, für den Fall, daß die Anerkennungsstelle einen solchen amtlichen Nachweis verlangt. Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch in-vitro-Verfahren genügt eine Erklärung, daß das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist. (4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären, 1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst; b) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwächst; c) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst. (5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären, 1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. für die Erzeugung von Basispflanzgut a) der Klasse EWG 1, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen; b) der Klasse EWG 2, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwächst; c) der Klasse EWG 3, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst. (6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, daß 1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind; 2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst. (7) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.« b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8. c) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben. 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte »Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut« durch die Worte »Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG« ersetzt. 5. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort »Basispflanzgut« die Worte »oder Basispflanzgut EWG« eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.« 7. § 27 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten.« 8. § 33a wird wie folgt geändert: a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: »(1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.« b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 9. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3.1.3 werden wie folgt gefaßt und nach Nummer 3.1.3 werden folgende Fußnoten eingefügt: b) In Nummer 5 wird das Wort »erkennbar« durch das Wort »ausreichend« ersetzt. 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.2 und 1.3 wird jeweils das Wort »Basispflanzgut« durch die Worte »Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG« ersetzt. b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt: »2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.« 11. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe »Basispflanzgut« die Angabe », Basispflanzgut EWG« eingefügt. b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefaßt: »1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse«. Artikel 3 Änderung der Saatgutbeihilfeverordnung Die Saatgutbeihilfeverordnung vom 20. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1756), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte »an den Vermehrer« gestrichen. Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Saatgutverordnung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Februar 1995 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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