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قوانين ألمانيا

Seventh Ordinance amending the Fertilizers Ordinance

صدر في 1986-04-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Siebente Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
fertilizers/nutrients, standards, plant production
الفئات
agriculture

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  1. 688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I Siebente Verordnung zur Anderung der Dungemittelverordnung Yom 28. April 1986 Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des DOngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGB!. I S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel1 Die DOngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2845), zuletzt geandert durch Verordnung vom 18. April 1985 (BGB!. I S. 660), wird wie folgt geandert: 1. In § 10 werden die Absatze 2 und 3 durch folgenden Absatz ersetzt: ,,(2) GIOhmischphosphat, ROckstandkali, Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk), Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz, Konverterkalk mit Phosphat, ROckstandkalk und MehrnahrstoffdOnger, die als Phosphat bestandteil neben Thomasphosphat GIOhphosphat, Monocalciumphosphat oder Dicalciumphosphat oder ausschlieBlich GIOhmischphosphat enthalten, dOrfen noch bis zum 30. Juni 1987 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 7. Mai 1986 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden." 2. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) In Abschnitt 1 Nr. 2.2 wird die Position "GIOhmischphosphat" gestrichen; b) in Abschnitt 1 Nr. 3.4 werden bei der Position "ROckstandkali" in Spalte 6 ein Semikolon und folgende Absatze angefOgt: .der Gehalt an Thallium darf 10 mg je kg nicht Oberschreiten; das DOngemittel darf nur mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flacheneinheit gewerbsmaBig in den Verkehr gebracht werden"; c) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position .Kohlensaurer Kalk (Kohlensaurer Magnesiumkalk)" wie folgt geandert: aa) Spalte 4 wird wie folgt gefaBt: .Katk bewertet als CaC03 ; Durchgang durch PrOfsiebgewebe: mindestens 97 % bei 3,0 mm, mindestens 70 % bei 1,0 mm; Heaktivitat bewertet nach Umsetzung in verdOnnter Salzsaure: Reaktivitat mindestens 30 %; ab einem Gehalt von 25 % MgC03 muB die Reaktivitat mindestens 10 % betragen; bei Granulierung: Zerfall des Granulats unter FeuchtigkeitseinfluB"; bb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgende Absatze ersetzt: "wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magnesiumcarbonat nur dann als typbestimmender Bestandteil angegeben werden, wenn der verwendete Dolomit eine.Reaktivitat von mindestens 10% aufweist; das DOngemittel darf mit dem Hinweis .Jeicht umsetzbar" gekennzeichnet werden, wenn die Heaktivltat mindestens 80 % betraqt": d) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position .Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz" wie folgt geandert: aa) Spalte 4 wird wie folgt gefaBt: "Kalk bewertet als CaC03; Durchgang durch PrOfsiebgewebe: mindestens 97 % bei 2,5 mm, mindestens 50 % bei 0,8 mm; Heaktivltat bewertet nach Umsetzung in verdOnnter Salzsaure; Heaktivitat mindestens 30 % "; Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 689 bb) in Spalte 6 wird der letzte Absatz durch folgenden Absatz ersetzt: "das Dungemittel dart mit dem Hinweis .Jeicht umsetzbar" gekennzeichnet werden, wenn die Reaktivitat mindestens 80 % betraqt"; e) in Abschnitt 1 Nr.4.1 wird die Position .Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)" wie folgt geandert: aa) In Spalte 5 werden nach dem Wort .Maaneelumcarbonat" die Worte .oder Magnesiumsulfat" und nach dem Wort .Mahlen" die Worte " , auch Zugeben von Magnesiumsulfat" eingefUgt; bb) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefUgt: "bei der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nahrstofforrnen und Nahrstoffloslichkelten dart auf einen Gehalt an Kali hingewiesen werden, wenn dieser, bewertet als Kp, mindestens 3 % betraqt"; f) in Abschnitt 1 Nr. 4.4 wird die Position .Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, kornlq)" wie folgt geandert: aa) Spalte 3 wird wie folgt gefaBt: "Calciumoxid; in 2 %iger Zitronensaure und in alkalischem Ammoncitrat losliches Phosphat"; bb) in Spalte 4 werden nach dem Wort "Zitronensaure" die Worte "und in alkalischem Ammoncitrat (Peter mann)" eingefUgt; g) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird die Position "Ruckstandkalk" wie folgt geandert: aa) In Spalte 4 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefUgt: "bei Calcium- oder Magnesiumcarbonaten Durchgang durch Prutsiebqewebe: mindestens 97 % bei 3,0 mm, mindestens 70 % bei 1,0 mm"; bb) in Spalte 5 werden die Worte " , auch aus der Kalkstein- oder Dolomitverarbeitung" angefUgt; cc) in Spalte 6 werden ein Semikolon und folgender Absatz angefUgt: "die Gehalte an nachstehenden Schwermetallen durfen nicht uberschreiten: Blei Cadmium Nickel Quecksilber Thallium mg/kg 200 6 100 4 2"; h) in Abschnitt 1 Nr. 4.5 wird folgende Position angefUgt: 2 3 4 5 6 Kalk bewertet als CaC03 ; Durchgang durch PrOfsiebgewebe: mindestens 97 % bei 4,0 mm 45 % CaC03 Calcium carbonat "Carbokalk Calciumcarbonat und andere basisch wirksame Verbindungen von Calcium und Magnesium sowie organische Bestandteile; durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus ZuckerrObenrohsaft gefiillter Niederschlag"; i) in Abschnitt 1 Nr. 4.7 wird nach der Position "Magnesiumsulfat" folgende Position eingefUgt: 2 3 4 5 6 "Magnesium sulfat mit Magnesium carbonat 20% MgO Gesamt Magnesium oxid Magnesium bewertet als Gesamt Magnesiumoxid, mindestens 60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasserl6slich Magnesiumsulfat, Magnesiumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk Der Chloridgehalt darf angegeben werden, wenn er weniger als 3 % betriigt"; 690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I j) in Absehnitt 1 Nr. 4.7 wird naeh der Position "Magnesiumsulfat mit Kali" folgende Position eingefUgt: 2 3 4 5 6 "Magnesium- 8% MgO Gesamt- Magnesium bewertet Magnesiumsulfat, Der Chloridgehalt sulfat mit Magnesium- als Gesamt- Magnesiumcarbonat dart angegeben Kali und oxid; Magnesiumoxid; aus kohlensaurem werden, wenn er Magnesium- mindestens 60 % Magnesiumkalk, weniger als 3 % CI carbonat des angegebenen Kaliumsulfat betraqt": Gehalts an MgO wasserloslich; 6% K20 Wasser- Kali bewertet als losliches wasserlosliches Kaliumoxid K2O; insgesamt Gehalt an Chlorid 20% hochstens 3 % CI k) Absehnitt 2 Tabelle 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaBt: ,,10. in 2 %iger Zitronensaure und in alkalisehem Ammoneitrat (Petermann) losliches P205 " ; I) Absehnitt 2 Tabelle 4 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl ,,6" dureh die Zahl ,,10" ersetzt; bb) Nummer 6 wird gestriehen; ee) Nummer 7 wird neue Nummer 6; in dieser Nummer wird die Angabe .Nummern 2 bis 6" dureh die Angabe "Nummern 2 bis 5" ersetzt; m) in Absehnitt 3 werden bei der Position "Organiseh-mineraliseher MisehdQnger" in Spalte 5 Buehstabe a naeh dem Wort "Siedlungsabfallen" die Worte '" aueh Rindenhumus," eingefUgt; n) in Absehnitt 3 wird naeh der Position "Organiseh-mineraliseher MisehdQnger" folgende Position eingefUgt: 2 3 4 5 6 "Organisch- 4%N Gesamt- Stickstoff bewertet Aufbereiten tierischer Das Dungemittel dart mineralische stickstoff; als Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher nur in geschlossenen .NPK-Dunger- 4% P20 5 Gesamt- Phosphat bewertet Stoffe, Mischen Packungen und mit Suspension phosphat; als Gesamt-P20 5 ; mit mineralischen einem Hinweis auf 4% K20 Wasser- Kali bewertet als Dunqernitteln, die fUr die Bestandlqkeit losllches wasserlosllches K20 auch Zugeben zweckmaBige Art der Kaliumoxid von Gesteinsmehl Lagerung gewerbs insgesamt maBig in den Verkehr 14% gebracht werden"; 0) in Absehnitt 4 Buehstabe C werden naeh der Position "Mangan-Kupfer-Zink-MisehdQnger" folgende Posi tionen eingefUgt: 2 3 4 5 6 "Spuren nahrstoff Mlschdunqer Losung 0,3%B 1,0% Fe 0,5% Cu 1,5 % Mn Wasserlosliches sourennahrstotte Bor; bewertet als wasserlosllches wasserlosllches Eisen; B, Fe, Cu, Mn wasserlosllches Kupfer; wassertosliches Mangan wasserlosllche Salze oder Chelate; Losen wasserloslicher Spurenelementsalze in Wasser, auch Zugeben von Zitronensaure und Organo phosphonsaure Bel der Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nahrstofformen und Nahrstofftoslichkeiten dart auf einen Gehalt an Molybdan oder Zink hingewiesen werden, wenn dieser bei Molybdan, bewertet als Mo, mindestens 0,1 %, bei Zink, bewertet als Zn, mindestens 0,5 % betraqt: der Bleigehalt dart 20 mg je kg nicht uberschreiten Eisendunger- 5 % Fe Suspension Eisen Eisen bewertet als Gesamtgehalt, mindestens 1 % Fe wassertosllch Eisensalze; Umsetzen von Eisensalzen mit Phcsphorsaure": Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1986 691 p) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position .Kupterdunqer-Losunq" in Spalte 5 das Wort .Dinatriurn kupfersalz" durch die Worte .Dlnatrium- oder Dikaliumkupfersalz" ersetzt; q) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position "MangandQnger-Losung" in Spalte 5 das Wort .Dinatriurn mangansalz" durch die Worte .Dinatriurn- oder Dikaliummangansalz" ersetzt; r) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position "ZinkdQnger-Losung" in Spalte 5 das Wort .Dlnatriurnzlnk salz" durch die Worte .Dinatrium- oder Dikaliumzinksalz" ersetzt. 3. In Anlage 2 Nr. 1.2 werden die Worte "drei Dezimalstellen" durch die Worte "vier Dezimalstellen" ersetzt. 4. Anlage 4 Nr. 1.4 wird wie folgt geandert: a) Nach der Position "RQckstandkalk" wird folgende Position eingefQgt: Ca,CaO CaC03 "Carbokalk 3,0 CaC03" ; b) nach den Worten .Maaneetumsuttet mit Kali" werden die Worte " , Magnesiumsulfat mit Kali und Magne siumcarbonat" eingefQgt; c) in der mit den Worten "Magnesiumsulfat, Konzentrierter MagnesiumdQnger" beginnenden Position werden nach dem Wort "MagnesiumdQnger-Suspension" die Worte " , Magnesiumsulfat mit Magnesiumcarbonat" eingefQgt. Artikel2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des DOngemittel gesetzes auch im Land Berlin. Artikel3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Bonn, den 28. April 1986 Der Bundesminister fOr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle

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