Second Survey Costs Ordinance
صدر في 2012-07-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO).
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- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا · Sachsen
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- survey/mapping, fees/royalties, enforcement/compliance
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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO) Vom 24. Juli 2012 Aufgrund von § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 2 Abs. 1 SächsVermKatG und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird. (3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. § 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung Die Kostenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG und die Gebührenbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist. § 3 Umsatzsteuer Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. § 4 Auslagen Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist. Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 1 von 33 § 5 Aufteilung der Gebühren bei der Übermittlung von Informationen nach § 12 SächsVermKatG Gebühren, die auf der Grundlage der Befugnis nach § 12 Abs. 1 SächsVermKatG erhoben werden, sind in Höhe von 50 Prozent an die obere Vermessungsbehörde abzuführen. § 6 Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen (1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG liegt vor, wenn 1. mehr als sechs Trennstücke gebildet werden, 2. mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder 3. eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird. (2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen. § 7 Übergangsbestimmung Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten öffentlich-rechtlichen Leistungen ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), weiter anzuwenden, wenn sich für den Kostenschuldner geringere Kosten als nach dieser Verordnung ergeben. Bei der Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen nach § 11 SächsVermKatG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SächsVermKatGDVO sowie bei der Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster gilt als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Satzes 1 der Eingang des Antrages auf Katastervermessung und Abmarkung. Die Anwendung der Sächsischen Vermessungskostenverordnung nach den Sätzen 1 und 2 ist befristet bis zum 31. August 2014. § 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), außer Kraft. Dresden, den 24. Juli 2012 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Anlagen Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 2 von 33 Anlage 1 (zu den §§ 2 bis 4) Inhaltsübersicht Tarif stelle Abschnitt 1 Allgemeines 1 Allgemeines Abschnitt 2 Liegenschaftskataster 2 Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken 3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) 4 Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung 5 Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung ein schließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt (Katastervermessung an langgestreckten Anlagen) 6 Abmarkung von Grenzpunkten nach § 17 SächsVermKatG 7 Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist 8 Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen 9 Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster 10 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters nach § 11 SächsVermKatG 11 Übermittlung von Informationen nach § 12 SächsVermKatG 12 Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen nach § 11 SächsVermKatG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SächsVermKatGDVO Abschnitt 3 Landesvermessung 13 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen der Grundlagenvermessung nach § 9 SächsVermKatG 14 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Landeskartenwerks und von topographischen Karten mit Sonderthematik nach § 9 SächsVermKatG 15 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informati onssystems (ATKIS®) nach § 9 SächsVermKatG Abschnitt 4 Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen 16 Bereitstellung von Informationen aus dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermKatG Abschnitt 5 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) Abschnitt 6 Erlaubnispflichtige Nutzung von Informationen 18 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung der Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswe sens an mehr als fünf Arbeitsplätzen sowie zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung nach § 13 Abs. 1 SächsVermKatG Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 3 von 33 Gesetze und Verordnungen Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), in der jeweils geltenden Fassung, Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermes sungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), in der jeweils geltenden Fassung, Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), in der jeweils geltenden Fas sung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Kataster gesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durch führungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekannt gabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150) Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 4 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Hinweis: Die mit einem (*) gekennzeichneten öffentlich rechtlichen Leistungen unterliegen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung der Umsatzsteuer. Abschnitt 1 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass 1.1.1 der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs und Flurgrenzen kostenfrei 1.1.2 der Verschmelzung von Flurstücken Anmerkung: Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührenge genstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1. kostenfrei 1.1.3 der Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten des Liegenschafts katasters nach § 14 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 SächsVermKatGDVO sowie der Katastererneuerung nach § 14 Abs. 5 SächsVermKatG Anmerkung: Die Durchführung von Katastervermessungen a) zur Aufnahme von Gebäuden, b) aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und c) aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO, die Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung der Katastervermessungen nach Buchstaben a bis c sowie die Übernahme der Ergebnisse nach Buchstabe a) in das Liegen schaftskataster ist nicht vom Gebührengegenstand erfasst. Hier für gelten die Tarifstellen 3, 8.8, 9.2, 12.1 sowie 12.2. kostenfrei 1.1.4 der Übernahme von a) Lagebezeichnungen der Flurstücke (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatG), b) Bodenschätzungsergebnissen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 SächsVermKatG), c) Eigentümerdaten (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 SächsVermKatG) oder d) Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Ver fahren oder von amtlichen Feststellungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 SächsVermKatG) in das Liegenschaftskataster kostenfrei 1.1.5 der Erfassung der Nutzung eines Flurstückes oder eines Trenn stückes nach § 16 Abs. 6 SächsVermKatG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 SächsVermKatGDVO kostenfrei 1.1.6 von Sonderungen zur Führung der Lagebezeichnung der auto matisierten Liegenschaftskarte nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG kostenfrei 1.1.7 der Übernahme der Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatGDVO in das Liegenschaftskataster kostenfrei Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 5 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 1.2 Bereitstellung und Nutzung von Informationen aus den Daten beständen des amtlichen Vermessungswesens nach den §§ 11 und 13 SächsVermKatG 1.2.1 Übermittlung von Replikationen sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung auf Antrag unmittelbarer Landesbehörden des Freistaa tes Sachsen, wenn sie der Erfüllung von gesetzlich zugewiese nen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Landesbehörde dienen. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können. kostenfrei 1.2.2 Zugänglichmachung von Geodatendiensten für Landkreise und Gemeinden, wenn sie der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten ei nem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können. kostenfrei 1.2.3 Übermittlung von Präsentationsausgaben und Replikationen auf der Grundlage einer Vereinbarung zum Datenaustausch mit Vermessungsverwaltungen anderer Bundesländer, soweit die Gegenseitigkeit der Kostenfreiheit gewährleistet ist kostenfrei 1.2.4 Übermittlung von Replikationen sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung für Informationssysteme über Naturgefahren, wenn die se flächendeckend für das Gebiet des Freistaates Sachsen be trieben werden und jedermann kostenfrei zugänglich sind kostenfrei 1.2.5 Übermittlung von Präsentationsausgaben und Replikationen sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung für ausschließlich a) wissenschaftliche Zwecke, b) schulische Zwecke oder c) für Zwecke der Aus- und Weiterbildung, ohne Gewinnerzielungsabsicht 25 bis 25 000 1.2.6 Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung, soweit nicht die Tarifstellen 1.2.1 bis 1.2.5, 10 bis 16 sowie 18 anzuwenden sind 5 bis 25 000 1.3 Auslagen Anmerkung: Die Auslagen sind abschließend geregelt. Auslagen werden erhoben für 1.3.1 a) Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sach verständigen zustehen, b) Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tä tigkeit zustehen, sowie c) Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 6 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 1.3.2* * Umsatzsteuer nicht bei Ta rifstelle 7 alle weiteren Aufwendungen, die bei der Vornahme öffentlich rechtlicher Leistungen entstehen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1, 8.2, 8.4, 8.7 bis 8.9 gebührenpflichtig sind, insbesondere a) Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, b) Kosten für An- und Abfahrt, c) Verpackungs- und Versandkosten sowie Schreibauslagen Als Auslagen werden erhoben: 2 Prozent der nach den Tarifstel len 2 bis 7, 8.1, 8.2, 8.4, 8.7 bis 8.9 entstandenen Gebühr, min destens 20 und höchstens 5 000 EUR. 1.3.3 Verpackungs- und Versandkosten – ausgenommen Entgelte für Standardbriefe (bis 20 g) – bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach den Tarifstellen 8.3, 8.5, 8.6, 8.11, 8.12, 9 bis 16 ge bührenpflichtig sind, vorbehaltlich der Tarifstelle 1.3.4 1.3.4 Verpackungs- und Versandkosten – ausgenommen Entgelte für Standardbriefe (bis 20 g) – bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach den Tarifstellen 10.2, 13.1, 14, 15.1 sowie 16 gebüh renpflichtig sind, wenn die Antragstellung webbasiert innerhalb eines Webshops erfolgt bei bis zu 20 Präsentationsausgaben oder CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern Als Auslagen werden erhoben: 3 EUR je Antrag Abschnitt 2 Liegenschaftskataster 2* Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, bestehend aus a) der Grenzwiederherstellung nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsVermKatGDVO oder der Bestimmung dieser Flur stücksgrenze nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG und b) der Grenzfeststellung Anmerkung: Diese Tarifstelle findet keine Anwendung für die Katasterver messung an langgestreckten Anlagen. Hierfür gilt Tarifstelle 5. Gebührenteil Buchstabe a nach Anlage 2, Tabelle 1 Anmerkung: Maßgeblich ist die Anzahl der Grenzpunkte. Grenzpunkte, die mehrere aneinander angren zende beantragte Flurstücke gleichermaßen betreffen, sind nur einmal zu zählen. Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 EUR je Grenzpunkt. Gebührenteil Buchstabe b nach Anlage 2, Tabelle 2 Anmerkung: Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 14 Abs. 2 SächsVermKatGDVO. Werden mehrere gebührenpflichtige Trennstücke für denselben Kostenschuldner in einer zeitlich und räumlich zusammenhängend bearbeiteten Katasterver messung gebildet, reduziert sich die Gebühr nach Gebührenteil Buchstabe b beginnend mit dem sechsten Trennstück um 3 Prozent je Trennstück. Höchstens verringert sich der Ge bührenteil Buchstabe b um 50 Prozent. Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 7 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 3* Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäu deaufmessung) Anmerkung: Gebührenbemessungsgrundlage für die Gebäudeaufmessung sind die Flurstücke als wirtschaftliche Einheit. Nebeneinander liegende Flurstücke, die demselben Eigentümer gehören, wer den als eine wirtschaftliche Einheit gesehen; hierbei ist von den künftigen Eigentumsverhältnissen auszugehen. 3.1* Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wur den nach Anlage 2, Tabelle 3 Anmerkung: Maßgeblich ist die Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude auf einer wirtschaft lichen Einheit. Werden mehrere Gebäude für denselben Kostenschuldner aufgemessen, er höht sich die Gebühr beginnend mit dem vier ten Gebäude um 77 EUR je Gebäude. 3.2* Aufmessung von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu er richtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 Anmerkung: Werden für denselben Kostenschuldner auf einer wirtschaftlichen Einheit Gebäude nach Gebührengegenstand 3.1 und 3.2 aufgemes sen, ist die ermittelte Gebühr mit der Gebühr zu vergleichen, die sich bei Abrechnung aller aufgemessenen Gebäude nach Tarifstelle 3.1 ergäbe. Ist Letztere niedriger, sind alle aufge messenen Gebäude nach Tarifstelle 3.1 abzu rechnen. 3.3* Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wur den, von Amts wegen 105 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 4* Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung 4.1* Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücks grenze nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG mit Ausnahme von öf fentlich-rechtlichen Leistungen nach den Tarifstellen 4.2 sowie 4.3 Anmerkung: Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG erfolgt. nach Anlage 2, Tabelle 4, mindestens 620 Anmerkung: Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flur stücksgrenze. Für Grenzpunkte von Flur stücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 EUR je Grenzpunkt. Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 8 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 4.2* Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücks grenze nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG an Flurstücken, deren Vermessung nach Tarifstelle 2 oder 5 gebührenpflichtig ist Anmerkung: Die Tarifstelle kommt für Flurstücksgrenzen zur Anwendung, die nicht von der Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 5 umfasst sind. Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG erfolgt. 70 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 4 Anmerkung: Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flur stücksgrenze. Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, de nen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 SächsVermKatGDVO zugrunde liegt, verrin gert sich die Gebühr um 77 EUR je Grenz punkt. 4.3* Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücks grenze nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG an Flurstücken, deren Abmarkung nach § 11 Abs. 2 LiKaVO ausgesetzt wurde Anmerkung: Die Tarifstelle kommt für Flurstücksgrenzen zur Anwendung, die nicht von der Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 5 umfasst sind. Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 16 Abs. 4 SächsVermKatG erfolgt. 50 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 4 Anmerkung: Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flur stücksgrenze. 5* Katastervermessung an langgestreckten Anlagen Anmerkung: Die Gebühr umfasst bis zu einer Freigrenze von 20 Metern 1. sämtliche zur langgestreckten Anlage gehörenden und mit ihr errichteten Einrichtungen, insbesondere solche im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 SächsStrG, 2. Anlagen, die im Wesentlichen mit der langgestreckten Anla ge gleich laufen und aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet wurden, sowie 3. seitlich einmündende Anlagen. Die Freigrenze bezieht sich auf die äußere Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage. Werden im Zusammenhang mit der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen weitere Flurstücksbildungen beantragt, fällt hierfür eine Gebühr nach Tarifstelle 2 an. 5.1* Katastervermessung an langgestreckten Anlagen an 5.1.1* Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Bundeswasserstraßen, Ge wässern erster Ordnung, Bahnverkehrsanlagen 400 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 5.1.2* Kreisstraßen, Gemeindestraßen, Dämmen und Gewässern zweiter Ordnung 350 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 5.1.3* sonstigen Straßen 300 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 9 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 5.2* Katastervermessung an langgestreckten Anlagen innerhalb ge schlossener Ortslagen Anmerkung: Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung un geeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebau ung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die Gebühr nach Tarifstelle 5.2 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an. 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 5.1.1 bis 5.1.3 5.3* Katastervermessung an langgestreckten Anlagen bei vier oder mehr Fahrstreifen oder Gleisen, wobei Abbiegespuren in Kreu zungsbereichen sowie Auf- und Abfahrten nicht als zusätzliche Fahrstreifen angesehen werden. Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 5.3 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an. 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 5.1.1 bis 5.1.3 6* Abmarkung von Grenzpunkten nach § 17 SächsVermKatG 6.1* von Flurstücksgrenzen, die bei Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 4, 5 oder 8.8 gebührenpflichtig sind, bestimmt wur den 26 je abgemarkter Grenzpunkt 6.2* Nachholung der Abmarkung einer nach a) § 16 Abs. 4 SächsVermKatGDVO b) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder c) § 11 Abs. 1 LiKaVO ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten 6.2.1* ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Ta rifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig oder nach Tarifstel le 1.1.3 kostenfrei sind 205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt 6.2.2* im Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarif stelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig oder nach Tarifstelle 1.1.3 kostenfrei sind 61 je abgemarkter Grenzpunkt 6.3* Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs verfahrens bestimmt werden, ohne Zusammenhang mit öffent lich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4.1 sowie 4.3 gebührenpflichtig sind Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst die Absteckung nach Koordi naten im amtlichen Referenzsystem, die Ergebnis des öffentlich rechtlichen Bodenordnungsverfahrens sind, in die Örtlichkeit, das Einbringen der Grenzmarke sowie die Dokumentation des Ergebnisses der Abmarkung. 205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt 6.4* Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines Bodensonderungsverfahrens be stimmt werden, im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 7 gebührenpflichtig sind, auf An trag von Planbetroffenen 26 je abgemarkter Grenzpunkt Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 10 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 7 Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bo densonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine kataster führende Behörde Sonderungsbehörde ist 7.1 Bildung von Flurstücken Anmerkung: Für die Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, gilt Tarifstelle 7.2. nach Anlage 2, Tabelle 6 7.2 Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1 8 Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen 8.1* Entfernung von Grenzmarken Anmerkung: Diese Tarifstelle ist anzuwenden bei der Entfernung von Grenz marken aus Anlass des Wegfalls von Grenzpunkten oder der Verschmelzung von Flurstücken. Diese Tarifstelle ist nicht an zuwenden, wenn eine unrichtig eingebrachte Grenzmarke nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsVermKatG zu entfernen ist. 15, zuzüglich 13 je entfernte Grenzmarke 8.2* Sicherung von Grenzmarken nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG ohne Zusammenhang mit Katastervermessun gen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7 gebührenpflichtig sind 205, zuzüglich 10 je gesicherte Marke 8.3 Übernahme der Änderung aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks über die Nutzung nach § 6 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsVermKatGDVO 50, zuzüglich 15 je betroffenes Flurstück 8.4* Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag 205, zuzüglich 153 je betroffenes Flurstück 8.5 Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Ge bäuden nach § 7 Abs. 1 SächsVermKatG im Liegenschaftska taster 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3 8.6 Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nut zung eines Flurstückes nach § 7 Abs. 1 SächsVermKatG im Lie genschaftskataster 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.4 8.7* Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag 50 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabel le 2 8.8* Katastervermessung aufgrund a) einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Ver bindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und b) § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO nach Anlage 2, Tabelle 4 8.9* Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammen hang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind 205 je Aufnahmepunkt 8.10* Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 18 Abs. 1 SächsVermKatG 10 je Unterschrift Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 11 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 8.11 Übernahme der Ergebnisse der Sicherung von Grenzmarken ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7 gebührenpflichtig sind, in das Liegenschafts kataster 3 je Grenzmarke, mindestens 50 8.12 Erteilung einer Bescheinigung zur Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster durch die untere Vermessungsbehörde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungs plänen 50 9 Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster Übernahme der Ergebnisse 9.1 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 gebühren pflichtig sind Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Er gebnisse der Abmarkungen. 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2, Gebührenteil Buchstabe b Anmerkung: Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 14 Abs. 2 SächsVermKatGDVO. 9.2 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 3 gebühren pflichtig sind Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Er gebnisse der Abmarkungen nach Tarifstelle 6.2.2. 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3 9.3 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebühren pflichtig sind Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Er gebnisse der Abmarkungen. Die Übernahme von Katasterver messungen zur Grenzwiederherstellung im Zusammenhang mit Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsan passungsgesetz ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 9.8. 15 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 4 Anmerkung: Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte. 9.4 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 5 gebühren pflichtig sind Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Er gebnisse der Abmarkungen. 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5 9.5 der Abmarkungen, die nach Tarifstelle 6.2.1 gebührenpflichtig sind 77, zuzüglich 3 je Grenzmarke 9.6 der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken, die nach Tarif stelle 8.4 gebührenpflichtig sind 77, zuzüglich 15 je betroffenes Flurstück 9.7 von Sonderungen, die nach Tarifstelle 8.7 gebührenpflichtig sind 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.7 9.8 von Katastervermessungen und Abmarkungen, die nach den Tarifstellen 4 und 6 gebührenpflichtig sind, sowie von Sonde rungen, die nach Tarifstelle 8.7 gebührenpflichtig sind, im Zu sammenhang mit Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz kostenfrei Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 12 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 9.9 von Festlegungen von Aufnahmepunkten, die nach Tarifstel le 8.9 gebührenpflichtig sind kostenfrei 10 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters nach § 11 SächsVermKatG Anmerkung: Soweit die bereitgestellten Informationen die Bodenschätzungs ergebnisse enthalten, sind diese vom Gebührengegenstand um fasst. 10.1 Übermittlung von Präsentationsausgaben und Replikationen sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten zum Zweck a) der Grundbuchführung auf Antrag der Justizverwaltung, b) der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbe sitzes auf Antrag der Finanzverwaltung, c) der Durchführung von Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsgerichts d) der Wahrnehmung der Aufsicht nach den §§ 3 und 26 SächsVermKatG kostenfrei 10.2 Übermittlung von Präsentationsausgaben Anmerkung: Die Gebühren gelten gleichermaßen für schwarz-weiße oder farbige Darstellungen. 10.2.1 Liegenschaftskarte 10.2.1.1 bis DIN A4 18 je Blatt 10.2.1.2 größer als DIN A4 bis DIN A3 25 je Blatt 10.2.1.3 größer als DIN A3 bis DIN A0 Anmerkung: Die Übermittlung von Präsentationsausgaben größer als DIN A3 erfolgt nach technischer Verfügbarkeit. 40 je Blatt 10.2.2 Flurstücksnachweis 10 je Flurstück, mindestens 15 10.2.3 Flurstücks- und Eigentumsnachweis 10 je Flurstück, mindestens 15 10.2.4 Grundstücksnachweis 10 je Grundstück, mindestens 15 10.2.5 Bestandsnachweis 20 je Bestand 10.2.6 Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Angaben zu benachbar ten Flurstücken 20 je Flurstück, auf das sich der Antrag be zieht 10.2.7 Informationen aus Liegenschaftskatasterakten 10.2.7.1 in gedruckter Form 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstel le 10.2.1 10.2.7.2 als elektronisches Dokument 15 je zugrunde liegendes Blatt 10.2.8 Einzelnachweis zu Aufnahmepunkten (Festlegungsriss) 15 je Aufnahmepunkt Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 13 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 10.2.9 Liegenschaftskarte mit Informationen aus den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informations systems (ATKIS®) 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 10.3 Übermittlung von Replikationen 10.3.1 aus den Bestandsdaten 10.3.1.1 darstellende Informationen als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare, zum Beispiel EDBS) 100 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, mindestens 25 10.3.1.2 darstellende Informationen als Vektordaten mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 90 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, mindestens 25 10.3.1.3 darstellende Informationen als Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare) 50 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, mindestens 25 10.3.1.4 darstellende Informationen als Rasterdaten (TIFF und vergleich bare) 0,60 je Hektar betroffenes Gebiet, mindestens 25 10.3.1.5 beschreibende Informationen nach Anlage 2, Tabelle 7, mindestens 25 10.3.2 aus den Hauskoordinaten sowie Hausumringen 10.3.2.1 Hauskoordinaten nach Anlage 2, Tabelle 8, mindestens 25 10.3.2.2 Hausumringe nach Anlage 2, Tabelle 8, mindestens 25 10.3.3 Übermittlung aktualisierter Informationen nach den Tarifstel len 10.3.1 oder 10.3.2, wenn die Übermittlung 10.3.3.1 nicht länger als zwölf Monate zurückliegt 18 Prozent der für die erstmalige Übermittlung zu erhebenden Gebühr nach den Tarifstel len 10.3.1 oder 10.3.2, mindestens 25 10.3.3.2 nicht länger als sechs Monate zurückliegt 12 Prozent der für die erstmalige Übermittlung zu erhebenden Gebühr nach den Tarifstel len 10.3.1 oder 10.3.2, mindestens 25 10.3.3.3 nicht länger als drei Monate zurückliegt 7 Prozent der für die erstmalige Übermittlung zu erhebenden Gebühr nach den Tarifstel len 10.3.1 oder 10.3.2, mindestens 25 10.4 Übermittlung von Punktinformationen als Präsentationsausgabe oder Replikation 1 je Punkt, mindestens 15 10.5 Zugänglichmachung von Geodatendiensten 10.5.1 Darstellungsdienste mit Informationen aus den Bestandsdaten 10.5.1.1 Erteilung von bis zu fünf Zugangsberechtigungen Anmerkung: Für den Fall, dass einem Öffentlich bestellten Vermessungsin genieur die Befugnis nach § 12 SächsVermKatG erteilt wurde, ist die öffentlich-rechtliche Leistung nach Tarifstelle 10.5.1.1 für ihn kostenfrei. 400 jährlich 10.5.1.2 Erteilung jeder weiteren Zugangsberechtigung 50 jährlich Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 14 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 10.5.2 Downloaddienste 10.5.2.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung Anmerkung: Die Zugangsberechtigung umfasst auch den Zugang zu Down loaddiensten nach den Tarifstellen 13.5.1 und 15.3.2.1. 50 jährlich 10.5.2.2 Übermittlung von Informationen durch Herunterladen 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 10.3 sowie 10.4 für die heruntergeladenen Informationen Anmerkung: Es fällt keine Mindestgebühr an. 10.6 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 10.3 gebüh renpflichtig sind, wenn die bereitgestellten Informationen im Zu sammenhang mit Folgeprodukten in bearbeiteter Form an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die be reitgestellten Informationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus dem Folgeprodukt abgeleitet werden können Anmerkung: Für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte fällt zu sätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 18.6 an. 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 10.3, mindestens 25 11 Übermittlung von Informationen nach § 12 SächsVermKatG 11.1 Erteilung der Befugnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsVermKatG 100 11.2 Einrichtung und Sicherstellung des Zugangs zu den Datenbe ständen der oberen Vermessungsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 7 SächsVermKatG 11.2.1 für bis zu fünf Zugangsberechtigungen 400 jährlich 11.2.2 für jede weitere Zugangsberechtigung 50 jährlich 11.3 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden und Öffentlich bestell te Vermessungsingenieure nach § 12 SächsVermKatG 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 10.2.1 bis 10.2.6 12 Übermittlung von Vorbereitungsdaten zur Durchführung von Ka tastervermessungen und Abmarkungen nach § 11 SächsVermKatG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 SächsVermKatGDVO Anmerkung: Wenn für ein Flurstück gleichzeitig mehrere Katastervermessun gen und Abmarkungen beantragt sind, fällt nur einmal die Ge bühr nach Tarifstelle 12 an. Es ist die Gebühr nach der Tarifstel le mit der höchsten anfallenden Gebühr zu erheben. Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 15 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 12.1 zum Zweck der Katastervermessung a) zur Bildung von Flurstücken, b) zur Grenzwiederherstellung, c) aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO oder d) aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO 12.1.1 für das beantragte Flurstück 150 12.1.2 für jedes an das beantragte Flurstück angrenzende beantragte oder weiter angrenzende beantragte Flurstück 30 je weiteres Flurstück, an dem Katasterver messungen und Abmarkungen beantragt sind 12.2 zum Zweck der Katastervermessung zur Gebäudeaufmessung 60 je wirtschaftliche Einheit im Sinne der Ta rifstelle 3, für die eine Gebäudeaufmessung beantragt wird Anmerkung: Die Gebühr fällt auch an, wenn nach der Übermittlung von Vorbereitungsdaten eine weitere Gebäudeaufmessung beantragt wird. 12.3 zum Zweck der Katastervermessung an langgestreckten Anla gen 60 je 100 m angefangener beantragter Stre ckenlänge, mindestens 100 12.4 zum Zweck der Nachholung der Abmarkung einer nach a) § 16 Abs. 4 SächsVermKatGDVO b) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder c) § 11 Abs. 1 LiKaVO ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten 15 je Bestimmung der Koordinaten der Grenzpunkte zugrunde liegenden Kataster vermessung 12.5 zum Zweck der Sicherung von Grenzmarken nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG 1,50 je Grenzmarke, mindestens 25 12.6 zum Zweck der a) Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes, b) Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag 30 je beantragtes Flurstück 12.7 zum Zweck der Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind kostenfrei 12.8 zum Zweck der Katastervermessung zur Grenzwiederherstel lung a) der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes, b) der Neuvermessungsgebietsgrenze oder c) der Verfahrensgebietsgrenze in Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz oder nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes kostenfrei Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 16 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Abschnitt 3 Landesvermessung 13 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen der Grundlagenvermessung nach § 9 SächsVermKatG 13.1 Übermittlung von Informationen über Lage-, Höhen- und Schwe refestpunkte 13.1.1 Punktinformationen als Präsentationsausgabe oder Replikation 1 je Punkt, mindestens 15 13.1.2 Einzelnachweis (einschließlich Punktbeschreibung) 15 je Festpunkt 13.2 Übermittlung von Informationen des Satellitenpositionierungs dienstes SAPOS® 13.2.1 Echtzeit Positionierungs-Service (EPS) 150 pro Jahr 13.2.2 Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service (HEPS) 0,10 je Minute 13.2.3 Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service (GPPS) 13.2.3.1 nach Zeitdauer mit einer Taktrate von kleiner oder gleich 1 Hz 0,20 je Minute und Referenzstation 13.2.3.2 nach Zeitdauer mit einer Taktrate größer als 1 Hz 0,80 je Minute und Referenzstation 13.2.4 Berechnung von Koordinaten eines Punktes mit dem Berech nungsdienst „BasisLinienBerechnung online“ nach Zeitdauer der zur Berechnung genutzten Daten 0,20 je Minute genutzter Daten 13.3 Erteilung des Bescheides für die erstmalige Verwendung von SAPOS®-Informationen 45 13.4 Übermittlung von Geoidmodellteilen nach Anlage 3, Tabelle 1 13.5 Zugänglichmachung von Geodatendiensten als Downloaddienst mit Informationen über Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte 13.5.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung Anmerkung: Die Zugangsberechtigung umfasst auch den Zugang zu Down loaddiensten nach den Tarifstellen 10.5.2.1 und 15.3.2.1. 50 jährlich 13.5.2 Übermittlung von Informationen durch Herunterladen 90 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 13.1 für die heruntergeladenen Informationen Anmerkung: Es fällt keine Mindestgebühr an. 13.6 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1 sowie 13.2.1 bis 13.2.3 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Landesverteidigung 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 13.1 sowie 13.2.1 bis 13.2.3 13.7 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 13.1 gebüh renpflichtig sind, auf Antrag unmittelbarer Landesbehörden des Freistaates Sachsen, wenn sie der Erfüllung von gesetzlich zu gewiesenen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Lan desbehörde dienen. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt wer den können. kostenfrei Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 17 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 13.8 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 13.1 gebüh renpflichtig sind, auf Antrag von Landkreisen und Kreisfreien Städten, wenn sie der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die nen. Die Kostenbefreiung gilt auch dann, wenn die Kosten ei nem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können. kostenfrei 14 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Landeskartenwerks und von topographischen Karten mit Son derthematik nach § 9 SächsVermKatG 14.1 Übermittlung von Präsentationsausgaben der 14.1.1 topographischen Kartenwerke TK10, TK25, TK50 und TK100 5 je Kartenblatt 14.1.2 topographischen Kreis- oder Übersichtskarten 6 je Kartenblatt 14.1.3 Karten der Verwaltungsgrenzen 12 je Kartenblatt 14.1.4* topographischen Kartenwerke mit Sonderthematik 5,14 je Kartenblatt 14.1.5* Naturparkkarten 8,41 je Kartenblatt 14.1.6* Nationalparkkarten einschließlich Beiheft 8,97 je Kartenblatt 14.1.7* historischen Karten 4,67 je Kartenblatt 14.1.8 Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft nach Anlage 3, Tabelle 2 14.2 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.8 gebührenpflichtig sind, bei gleichzeitiger Abgabe von mehr als zehn Kartenblättern, auch bei gemischter Abgabe 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 14.1.1 bis 14.1.8 14.3 Übermittlung von konfektionierten CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern 14.3.1* TOP 50 29,41 je konfektionierter CD-ROM oder ver gleichbarem Datenträger 14.3.2* TopMaps 14,20 je konfektionierter CD-ROM oder ver gleichbarem Datenträger 14.4 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 14.3 gebüh renpflichtig sind, bei gleichzeitiger Abgabe von mehr als zehn konfektionierten CD-ROM oder vergleichbaren Datenträgern, auch bei gemischter Abgabe 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 14.3 14.5 Übermittlung von Präsentationsausgaben der topographischen Karten abweichend von den Regelblattschnitten 10, zuzüglich 0,20 je angefangener dm2 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 18 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 14.6 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1 sowie 14.3 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher oder geschäftsmäßig handelnder Wiederverkäufer zum Zwecke der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte Anmerkung: Für den Fall, dass der Kostenschuldner in den zurückliegenden 24 Monaten Produkte nach Tarifstelle 14.1 oder 14.3 erworben hat, die durch eine aktualisierte Auflage abgelöst wurden, kann die Rückgabe noch nicht weitergegebener Exemplare, die un benutzt und unbeschädigt sind, auf die nach Tarifstelle 14.6 zu erhebende Gebühr angerechnet werden. Je übermitteltem Ex emplar kann nur ein zurückgegebenes Exemplar der gleichen Ausgabe angerechnet werden. Übermittlung von Präsentationsausgaben nach Tarifstelle 14.1 sowie konfektionierten CD-ROM oder vergleichbaren Datenträ gern nach Tarifstelle 14.3 14.6.1 von einem bis zu zehn Stück 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 14.1 sowie 14.3 14.6.2 von elf bis zu 200 Stück 60 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 14.1 sowie 14.3 14.6.3 ab 201 Stück 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 14.1 sowie 14.3 14.7 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.7 sowie 14.3 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Landesvermessungsämtern oder vergleichbaren Einrichtungen der angrenzenden Bundesländer, wenn die betroffenen Karten blätter Gebietsanteile der angrenzenden Bundesländer darstel len und soweit die Gegenseitigkeit der Kostenermäßigung ge währleistet ist, zum Zwecke der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte 40 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 14.1.1 bis 14.1.7 sowie 14.3 15 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssys tems (ATKIS®) nach § 9 SächsVermKatG 15.1 Übermittlung von Präsentationsausgaben der Luftbilder und Or thophotos nach Anlage 3, Tabelle 3 15.2 Übermittlung von Replikationen Anmerkung: Maßgeblich ist die der Datenübermittlung zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer aufzurunden ist. 15.2.1 der Digitalen Landschaftsmodelle (Basis-DLM und DLM50) nach Anlage 3, Tabelle 4, mindestens 25 15.2.2 einzelner Objektartenbereiche der Digitalen Landschaftsmodelle Anmerkung: Teilmengen einzelner Objektartenbereiche können im Verhältnis der Teilmenge zur voll ständigen Datenmenge berechnet werden. Die Mindestgebühr bezieht sich auf die ge samte Übermittlung. 15.2.2.1 Objektartenbereich Siedlung 35 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 19 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 15.2.2.2 Objektartenbereich Verkehr 35 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 15.2.2.3 Objektartenbereich Vegetation 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 15.2.2.4 Objektartenbereich Gewässer 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 15.2.2.5 Objektartenbereich Gebiete 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 15.2.2.6 Objektartenbereich Relief 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.1, mindestens 25 15.2.3 der Digitalen Geländemodelle (DGM2, DGM10 und DGM25) nach Anlage 3, Tabelle 5, mindestens 25 15.2.4 der Primärdaten für das Digitale Geländemodell DGM2 15.2.4.1 nicht klassifizierte Primärdaten 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstel le 15.2.3, mindestens 50 15.2.4.2 klassifizierte Primärdaten 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstel le 15.2.3, mindestens 50 15.2.5 der Digitalen Orthophotos (DOP20) nach Anlage 3, Tabelle 6, mindestens 25 15.2.6 der Digitalen Topographischen Karten (DTK10, DTK25, DTK50 und DTK100) nach Anlage 3, Tabelle 7, mindestens 25 15.2.7 einzelner Objektartenbereiche der Digitalen Topographischen Karten Anmerkung: Teilmengen einzelner Objektartenbereiche können im Verhältnis der Teilmenge zur voll ständigen Datenmenge berechnet werden. Die Mindestgebühr bezieht sich auf die ge samte Übermittlung. 15.2.7.1 Objektartenbereich Grundriss/Schrift 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.6, mindestens 25 15.2.7.2 Objektartenbereich Vegetation 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.6, mindestens 25 15.2.7.3 Objektartenbereich Gewässer 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.6, mindestens 25 15.2.7.4 Objektartenbereich Gebiete 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.6, mindestens 25 15.2.7.5 Objektartenbereich Relief 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2.6, mindestens 25 15.2.8 der nicht ebenengetrennten Rasterdaten der Digitalen Topogra phischen Karten (Summenlayer) 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstel le 15.2.6, mindestens 25 15.2.9 des Digitalen Oberflächenmodells nach Anlage 3, Tabelle 8, mindestens 50 15.2.10 der Digitalen 3D-Gebäudemodelle (LoD1 und LoD2) nach Anlage 3, Tabelle 9, mindestens 50 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 20 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 15.2.11 der Digitalen Luftbilder Anmerkung: Der Gebührengegenstand umfasst, soweit beantragt, auch die Orientierungsdaten. nach Anlage 3, Tabelle 6, mindestens 25 15.2.12 der Vektordaten der Verwaltungsgrenzen für das Gebiet des Freistaates Sachsen 25 15.2.13 der Vektordaten der Gemarkungsgrenzen für das Gebiet des Freistaates Sachsen 25 15.2.14 Übermittlung aktualisierter Informationen nach den Tarifstel len 15.2.1 bis 15.2.13, wenn die Übermittlung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt 18 Prozent der für die erstmalige Übermittlung zu erhebenden Gebühr nach den Tarifstel len 15.2.1 bis 15.2.13, mindestens 25 15.3 Zugänglichmachung von Geodatendiensten 15.3.1 Darstellungsdienste mit Informationen aus a) Digitalen Orthophotos, b) Digitalen Topographischen Karten oder c) Digitalen Verwaltungsgrenzen kostenfrei 15.3.2 Downloaddienste mit topographisch-kartographischen Informati onen 15.3.2.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung Anmerkung: Die Zugangsberechtigung umfasst auch den Zugang zu Down loaddiensten nach den Tarifstellen 10.5.2.1 und 13.5.1. 50 jährlich 15.3.2.2 Übermittlung von Informationen durch Herunterladen 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 15.1 sowie 15.2 für die heruntergeladenen Informationen Anmerkung: Es fällt keine Mindestgebühr an. 15.4 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.2 gebüh renpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher oder geschäftsmäßig handelnder Wiederverkäufer zum Zwecke der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte Anmerkung: Für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte fällt zu sätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 18.5 an. 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2, mindestens 25 15.5 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.2 gebüh renpflichtig sind, wenn die bereitgestellten Informationen im Zu sammenhang mit Folgeprodukten in bearbeiteter Form an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die be reitgestellten Informationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur aus dem Folgeprodukt abgeleitet werden können Anmerkung: Für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte fällt zu sätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 18.6 an. 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2, mindestens 25 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 21 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Abschnitt 4 Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen 16 Bereitstellung von Informationen aus dem Nachweis der Gren zen des Freistaates Sachsen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermKatG 16.1 Übermittlung von Präsentationsausgaben Anmerkung: Die Mindestgebühr bezieht sich auf die ge samte Übermittlung. 16.1.1 bis DIN A3 2 je zugrunde liegendes Blatt, mindestens 15 16.1.2 größer als DIN A3 bis DIN A0 4 je zugrunde liegendes Blatt, mindestens 15 16.2 Übermittlung von Punktinformationen als Präsentationsausgabe oder Replikation 1 je Punkt, mindestens 15 Abschnitt 5 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV) 17.1 Bestellung zum ÖbV nach § 20 Abs. 1 SächsVermKatG Anmerkung: Wird ein Antrag auf Bestellung zum ÖbV abgelehnt oder zu rückgenommen, weil die Bestellung nicht den Erfordernissen ei nes geordneten Vermessungswesens (§ 20 Abs. 1 SächsVermKatG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 4 SächsÖbVVO) entsprechen würde, ist die Ablehnung oder Rücknahme kostenfrei. 900 17.2 Entlassung auf eigenen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermKatG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 160 17.3 Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 SächsVermKatG und öffentlich-rechtliche Leistun gen aus Anlass des Erlöschens des Amtes 600 17.4 Amtsenthebung nach § 21 Abs. 3 SächsVermKatG und öffent lich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermKatG 600 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei an schließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet. 17.5 Amtsenthebung nach § 21 Abs. 4 SächsVermKatG und öffent lich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermKatG 600 Anmerkung: Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei an schließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet. 17.6 Vorläufige Untersagung der Amtsausübung nach § 21 Abs. 5 SächsVermKatG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der vorläufigen Untersagung der Amtsausübung 300 Anmerkung: Die Gebühr wird bei anschließender Amtsent hebung auf die Gebühr nach den Tarifstel len 17.4 bis 17.5 angerechnet. Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 22 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 17.7 Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 SächsÖbVVO 110 17.8 Ausstellung einer Bescheinigung für ÖbV zur Ausführung von Katastervermessungen und Abmarkungen 25 17.9 Ausstellung einer Bescheinigung für Fachkräfte zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmar kungen 25 17.10 Bestellung eines Vertreters nach § 11 Abs. 1 SächsÖbVVO 65 Abschnitt 6 Erlaubnispflichtige Nutzung von Informationen 18 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung der Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens an mehr als fünf Arbeitsplätzen sowie zur Bearbeitung, Vervielfälti gung, Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung nach § 13 Abs. 1 SächsVermKatG 18.1 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung von Informationen, die nach den Tarifstellen 10.3, 13.4 sowie 15.2 bereitgestellt wur den, an mehr als fünf Arbeitsplätzen Anmerkung: Die Gebühr fällt zusätzlich zu der Gebühr für die Bereitstellung der Daten an. Verwendung an 18.1.1 6 bis 20 Arbeitsplätzen 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 10.3, 13.4 sowie 15.2 18.1.2 21 bis 100 Arbeitsplätzen 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 10.3, 13.4 sowie 15.2 18.1.3 über 100 Arbeitsplätzen 150 Prozent der Gebühr nach den Tarifstel len 10.3, 13.4 sowie 15.2 18.2 Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung von bereitgestellten In formationen für den eigenen Gebrauch kostenfrei 18.3 Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung von bereitgestellten Informationen für den eigenen Gebrauch kostenfrei 18.4 Erteilung der Erlaubnis zur kostenpflichtigen Weitergabe der nach den Tarifstellen 14.6 sowie 14.7 bereitgestellten Informati onen an Dritte kostenfrei 18.5 Erteilung der Erlaubnis zur kostenpflichtigen Weitergabe der nach Tarifstelle 15.4 bereitgestellten Informationen an Dritte auf Antrag gewerblicher oder geschäftsmäßig handelnder Wieder verkäufer Anmerkung: Die für die Bereitstellung erhobenen Gebühren werden einmalig auf die nach dieser Tarifstelle zu erhebenden Gebühren ange rechnet. 60 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 15.2 je Weitergabe Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 23 von 33 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR 18.6 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe der nach den Tarifstellen a) 10.5, 10.6, b) 14.1.1 bis 14.1.6, 14.2 bis 14.5 sowie c) 15.1, 15.3 und 15.5 bereitgestellten Informationen an Dritte in bearbeiteter Form im Zusammenhang mit Folgeprodukten, wenn sichergestellt ist, dass die bereitgestellten Informationen nicht in ihrer ursprüngli chen Struktur aus dem Folgeprodukt abgeleitet werden können Anmerkung: Die für die Bereitstellung der Informationen erhobenen Gebüh ren (Basisbeträge) werden einmalig auf die nach dieser Tarifstel le zu erhebenden Gebühren angerechnet. 18.6.1 für Folgeprodukte in analoger oder digitaler Form, abhängig von den Umsatzerlösen für das Folgeprodukt 5 Prozent bis 25 Prozent des Umsatzerlöses für das Folgeprodukt, mindestens 2 Prozent bis 10 Prozent des Basisbetrages jährlich, nach Anlage 4, Tabellen 1 und 2 18.6.2 für Folgeprodukte in analoger oder digitaler Form, für die Um satzerlöse schwer oder nicht ermittelbar sind, abhängig von der Auflagenhöhe des Folgeproduktes 1 EUR/dm2 * 0,5 * F * Wurzel (A), mindestens 25 Dabei ist: F die genutzte Karten-, Luftbild- oder Or thophotofläche in dm2 im Originalmaßstab A die Anzahl der Vervielfältigungsstücke (Auf lagenhöhe) 18.7 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe von Informationen, die nach den Tarifstellen 14 oder 15 bereitgestellt wurden, an Dritte in bearbeiteter Form, wenn die Weitergabe kostenfrei erfolgt, si chergestellt ist, dass die Originaldaten nicht abgeleitet werden können und die Informationen a) für die Herstellung von insgesamt bis zu 100 analogen Aus gaben, b) für die Herstellung von insgesamt bis zu 10 000 analogen Ausgaben, welche die Größe DIN A4 nicht überschreiten, oder c) mit einem Umfang von höchstens 1 Million Pixel für digitale Ausgaben in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild genutzt werden kostenfrei 18.8 Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung von bereitgestellten Informationen 18.8.1 Veröffentlichung bei der aktuellen Berichterstattung sowie in Fachzeitschriften kostenfrei 18.8.2 Veröffentlichung durch Einstellung einzelner Abbildungen auf In ternetseiten, wenn es sich um eine einzige statische Darstellung je Internetseite (Domain) mit einem Umfang von höchstens 1 Million Pixel handelt, der Zugang zur Internetseite (Domain) kostenfrei ist und ein Link auf die Internetseite der oberen Ver messungsbehörde angebracht wird kostenfrei Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 24 von 33 Anlage 2 (zu Anlage 1 Abschnitt 2) Inhaltsübersicht Tabelle Bezug zu Tarifstelle der Anlage 1 Gegenstand Tabelle 1 2 Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken Tabelle 2 2 und 8.7 Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag Tabelle 3 3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) Tabelle 4 4, 8.8 und 9.3 Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Ver bindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebühren pflichtig sind Tabelle 5 5 Katastervermessung an langgestreckten Anlagen Tabelle 6 7 Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonde rungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbe hörde ist Tabelle 7 10.3.1 Übermittlung von Replikationen aus den Bestandsdaten Tabelle 8 10.3.2 Übermittlung von Replikationen aus den Hauskoordinaten sowie Hausumringen Tabelle 1 (zu Anlage 1 Tarifstelle 2) Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR 1 285 2 560 3 825 4 1 075 5 1 310 6 1 530 7 1 725 8 1 900 9 2 060 10 2 200 je weiterer Grenzpunkt + 140 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 25 von 33 Tabelle 2 (zu Anlage 1 Tarifstelle 2 und 8.7) Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SächsVermKatG auf Antrag Gebühr in EUR Fläche des Trennstückes in m² Kategorie I Gewässer, Wald und Flächen für die Landwirtschaft Kategorie II Bauerwartungsland, Rohbauland, baurei fes und bebautes Land in Gemeinden bis 40 000 Einwoh ner Kategorie III Bauerwartungsland, Rohbauland, baurei fes und bebautes Land in Gemeinden über 40 000 Ein wohner Kategorie IV alle Flächen, die nicht in Kategorie I bis III einzuordnen sind bis 150 310 535 670 375 größer 150 bis 1 400 500 795 925 570 größer 1 400 bis 5 000 695 1 055 1 185 825 größer 5 000 bis 10 000 895 1 250 1 510 1 055 je weitere angefangene 10 000 m² + 64 + 64 + 64 + 64 Der Einordnung eines Trennstücks in eine der vorstehenden Kategorien sind Angaben a) eines geltenden Bebauungsplans, b) eines geltenden Flächennutzungsplans, c) einer geltenden Ergänzungssatzung oder d) einer geltenden Entwicklungssatzung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Die Einordnung der Gemeinden nach Einwohnern richtet sich nach der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen he rausgegebenen Gemeindestatistik. Tabelle 3 (zu Anlage 1 Tarifstelle 3) Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² Gebühr in EUR bis 50 185 größer 50 bis 300 510 größer 300 bis 500 705 größer 500 bis 1 000 1 090 größer 1 000 bis 5 000 1 925 größer 5 000 bis 10 000 3 205 größer 10 000 5 130 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 26 von 33 Tabelle 4 (zu Anlage 1 Tarifstellen 4, 8.8 und 9.3) Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung, Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3 SächsVermKatG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVermKatGDVO und aufgrund § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVermKatGDVO, Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in EUR 1 400 2 720 3 1 040 4 1 350 5 1 650 6 1 930 7 2 190 8 2 430 9 2 660 10 2 885 je weiterer Grenzpunkt + 197 Tabelle 5 (zu Anlage 1 Tarifstelle 5) Katastervermessung an langgestreckten Anlagen Flurstücksdichte Gebühr in EUR je laufender Meter Streckenlänge bis 5 5,80 über 5 bis 15 6,50 über 15 7,20 Die Streckenlänge ist die auf die Achse der langgestreckten Anlage bezogene beantragte Länge der Katastervermessung. Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Anzahl der auf der gesamten Streckenlänge beiderseits der langgestreckten Anlage neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m beantragte Streckenlänge. Tabelle 6 (zu Anlage 1 Tarifstelle 7) Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist Gebühr in EUR Fläche des Flurstückes in m² bis 10 Flurstücke je ha Sonderungsfläche mehr als 10 bis 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche mehr als 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche bis 150 400 + 0,70 je m² 400 + 1,00 je m² 400 + 2,00 je m² größer 150 bis 1 400 445 + 0,40 je m² 445 + 0,70 je m² 475 + 1,50 je m² größer 1 400 725 + 0,20 je m² 865 + 0,40 je m² 1 595 + 0,70 je m² Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 27 von 33 Tabelle 7 (zu Anlage 1 Tarifstelle 10.3.1) Übermittlung von Replikationen aus den Bestandsdaten Zeile Anzahl darstellende Informationen Gebühr in EUR je beantragtem Flurstück beschreibende Informationen Gebühr in EUR je beantragtem Flurstück zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 1 000. 4,00 1,00 (2) 1 001. bis 10 000. 2,00 0,50 (1) (3) 10 001. bis 100 000. 1,00 0,25 (1) und (2) (4) 100 001. bis 1 000 000. 0,50 0,13 (1) bis (3) (5) ab 1 000 001. 0,25 0,07 (1) bis (4) Die Gebühr für darstellende Informationen umfasst die im Verfahren Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) in der Grundriss datei geführten Informationen. Die Gebühr für beschreibende Informationen umfasst die im Verfahren Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem Stu fe 1 (ALKIS/1) geführten Informationen. Die darstellenden und beschreibenden Informationen werden beim Verfahren Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssys tem (ALKIS®) zusammen geführt. Für die Übermittlung von Replikationen der Bestandsdaten aus dem Verfahren ALKIS® sind die Gebühren für darstellende und beschreibende Informationen zu erheben. Tabelle 8 (zu Anlage 1 Tarifstelle 10.3.2) Übermittlung von Replikationen aus den Hauskoordinaten sowie Hausumringen Zeile Anzahl Gebühr in EUR je Hauskoordinate Gebühr in EUR je Hausumring zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 1 000. 0,15 0,12 (2) 1 001. bis 10 000. 0,07 0,06 (1) (3) 10 001. bis 100 000. 0,04 0,03 (1) und (2) (4) 100 001. bis 1 000 000. 0,02 0,02 (1) bis (3) (5) ab 1 000 001. 0,01 0,01 (1) bis (4) Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 28 von 33 Anlage 3 (zu Anlage 1 Abschnitt 3) Inhaltsübersicht Tabelle Bezug zu Tarifstelle der Anlage 1 Gegenstand Tabelle 1 13.4 Übermittlung von Geoidmodellteilen Tabelle 2 14.1.8 Übermittlung der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sach sen einschließlich Beiheft Tabelle 3 15.1 Übermittlung von Präsentationsausgaben der Luftbilder und Orthophotos Tabelle 4 15.2.1 Übermittlung von Replikationen der Digitalen Landschaftsmodelle (Basis-DLM und DLM50) Tabelle 5 15.2.3 Übermittlung von Replikationen der Digitalen Geländemodelle (DGM2, DGM10 und DGM25) Tabelle 6 15.2.5 15.2.11 Übermittlung von Replikationen der Digitalen Orthophotos (DOP20), Übermittlung von Replikationen der Digitalen Luftbilder Tabelle 7 15.2.6 Übermittlung von Replikationen der Digitalen Topographischen Karten (DTK10, DTK25, DTK50 und DTK100) Tabelle 8 15.2.9 Übermittlung von Replikationen des Digitalen Oberflächenmodells Tabelle 9 15.2.10 Übermittlung von Replikationen der Digitalen 3D-Gebäudemodelle (LoD1 und LoD2) Tabelle 1 (zu Anlage 1 Tarifstelle 13.4) Übermittlung von Geoidmodellteilen Übermittlung von Geoidmodellteilen Gebühr in EUR 1 250 2 450 3 600 4 750 Tabelle 2 (zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.8) Übermittlung der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft Bezeichnung Abkürzung Gebühr in EUR Satellitenbild Sachsen A 2.1 6,50 Satellitenbild Thüringen A 2.2 6,50 Satellitenbild Sachsen-Anhalt A 2.3 6,50 Geologische Übersichtskarte A 3 9,50 Übersichtskarte der Böden A 4 9,50 Physiogeographische Übersicht (Naturräume) A 6 6,50 Bodenschätze und Bergbau A 9 6,50 Geschützte Gebiete A 11 6,50 Ur- und Frühgeschichte Sachsen (5 Karten und 1 Beiheft) B I 1.1 – B I 1.5 16,00 Herrschaftliche Güter bis zur bürgerlichen Agrarreform B II 1 6,50 Ortsformen B II 2 6,50 Flurformen B II 3 6,50 Hoch- und spätmittelalterliche Burgen B II 4 6,50 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 29 von 33 Bezeichnung Abkürzung Gebühr in EUR Das Städtewesen vom 12. bis zum 19. Jahrhundert B II 6 6,50 Wettinische Lande 1349–1410 C II 1 6,50 Die Wettinischen Länder von der Leipziger Teilung 1485 bis zum Naumburger Vertrag 1554 C III 1 6,50 Sächsisch-polnische Union von 1697 bis 1763/65 C III 3 6,50 Das Markgrafentum Oberlausitz und das Amt Stolpen 1777 C III 4 6,50 Das Kurfürstentum Sachsen am Ende des Alten Reiches 1790–1806 C III 5 6,50 Schönburgische Herrschaften C III 6 6,50 Gemarkungen um 1900 C IV 1 6,50 Verwaltungsgliederung 1900 (4 Karten und 1 Beiheft) C IV 2, 2.1, 2.2, 2.3 16,00 Verwaltungsgliederung 1990 C V 2 9,50 Topographische Übersichtskarte von Sachsen 1990 (3 Teilkarten, ohne Beiheft) C V 3.1, 3.2, 3.3 6,50 Topographische Übersichtskarte von Sachsen 2005 (ohne Beiheft) C V 5 5,00 Gliederung und Garnisonen der sächsischen Armee D III 3 6,50 Reichstagswahlen im Königreich Sachsen 1871–1912 D IV 2 9,50 Landtagswahlen im Königreich Sachsen 1869 bis 1895/1896 D IV 3 6,50 Kriegshandlungen und Besetzung 1945 D IV 6 6,50 Standorte der Nationalen Volksarmee und der Sowjetarmee D V 2 6,50 Friedliche Revolution 1989/1990 in Sachsen D V 3 6,50 Kirchenorganisation um 1500 E II 1 6,50 Die Reformation in Mitteldeutschland 1517–1559 E II 3 6,50 Gliederung der evangelischen Kirche 1752 E III 1 6,50 Konfessionen, Freikirchen und Sondergemeinschaften am Anfang des 20. Jahrhunderts E IV 1 6,50 Historische Bergbaureviere F III 3 6,50 Ertragsstrukturen der kursächsischen Ämter 1580 F III 4 6,50 Böden nach Bodenwerten 1934 bis 1954 F IV 1 6,50 Waldflächen 1800 und 2000 F IV 4 6,50 Ortsnamen (Siedlungs- und Wüstungsnamen) G II 1 6,50 Mundartliche Wortgeographie G II 3 6,50 Historische Gewässernamenschichten G II 4 6,50 Deutsche Siedlungsnamen der hochmittelalterlichen Ostsiedlung (1100–1300) G II 5 6,50 Die erste kursächsische Landesaufnahme von Öder und Zimmermann (1585 ff.) (2 Karten und 1 Beiheft) H 4.1, H 4.2 9,50 Wildgehege um Mügeln, Leisnig, Colditz und Rochlitz (1587) H 5 6,50 Stadt und Amt Torgau H 9 6,50 Plan und Wasserflüsse um Leipzig H 10 6,50 Die sächsische Landesaufnahme von 1780 bis 1825 (2 Karten und 1 Beiheft) H 12.1, H 12.2 9,50 Schulkarte des Königreichs Sachsen 1810 H 14 6,50 Postkarte von dem Königreiche Sachsen 1825 H 16 6,50 Einführungsheft 2,60 Kartenkassette 68,50 Kartenregister 24,50 Beiheftkassette 47,80 Beiheftregister 15,30 Schmuckrolle 4,00 Tabelle 3 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.1) Übermittlung von Präsentationsausgaben der Luftbilder und Orthophotos Format Gebühr in EUR bis 25 cm x 25 cm 20 bis 40 cm x 40 cm 30 bis 60 cm x 60 cm 40 bis 80 cm x 80 cm 50 bis 100 cm x 100 cm 70 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 30 von 33 Tabelle 4 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.1) Übermittlung von Replikationen der Digitalen Landschaftsmodelle (Basis-DLM und DLM50) Zeile Landschaftsfläche in km2 Basis-DLM Gebühr in EUR je km2 DLM50 Gebühr in EUR je km2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 500. 7,50 2,00 (2) 501. bis 5 000. 3,75 1,00 (1) (3) ab 5 001. 1,88 0,50 (1) und (2) Tabelle 5 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.3) Übermittlung von Replikationen der Digitalen Geländemodelle (DGM2, DGM10 und DGM25) Zeile Landschaftsfläche in km2 DGM2 Gebühr in EUR je km2 DGM10 Gebühr in EUR je km2 DGM25 Gebühr in EUR je km2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 500. 50,00 10,00 4,00 (2) 501. bis 5 000. 25,00 5,00 2,00 (1) (3) ab 5 001. 12,50 2,50 1,00 (1) und (2) Tabelle 6 (zu Anlage 1 Tarifstellen 15.2.5 und 15.2.11) Übermittlung von Replikationen der Digitalen Orthophotos (DOP20), Übermittlung von Replikationen der Digitalen Luftbilder Zeile Landschaftsfläche in km2 Gebühr in EUR je km2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 500. 9,00 (2) 501. bis 5 000. 4,50 (1) (3) ab 5 001. 2,25 (1) und (2) Tabelle 7 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.6) Übermittlung von Replikationen der Digitalen Topographischen Karten (DTK10, DTK25, DTK50 und DTK100) Zeile Landschaftsflä che in km2 DTK10 Gebühr in EUR je km2 DTK25 Gebühr in EUR je km2 DTK50 Gebühr in EUR je km2 DTK100 Gebühr in EUR je km2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 500. 4,00 1,00 0,30 0,10 (2) 501. bis 5 000. 2,00 0,50 0,15 0,05 (1) (3) ab 5 001. 1,00 0,25 0,08 0,03 (1) und (2) Tabelle 8 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.9) Übermittlung von Replikationen des Digitalen Oberflächenmodells Zeile Landschaftsfläche in km2 Gebühr in EUR je km2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 500. 50 (2) 501. bis 5 000. 25 (1) (3) ab 5 001. 12,50 (1) und (2) Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 31 von 33 Tabelle 9 (zu Anlage 1 Tarifstelle 15.2.10) Übermittlung von Replikationen der Digitalen 3D-Gebäudemodelle (LoD1 und LoD2) Zeile Anzahl Gebühr in EUR je 3D-Gebäude LoD1 Gebühr in EUR je 3D-Gebäude LoD2 zuzüglich Gebühr aus Zeile (1) 1. bis 1 000. 0,27 0,65 (2) 1 001. bis 10 000. 0,14 0,32 (1) (3) 10 001. bis 100 000. 0,07 0,16 (1) und (2) (4) 100 001. bis 1 000 000. 0,04 0,08 (1) bis (3) (5) ab 1 000 001. 0,02 0,04 (1) bis (4) Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 32 von 33 Anlage 4 (zu Anlage 1 Abschnitt 6) Inhaltsübersicht Tabelle Bezug zu Tarifstelle der Anlage 1 Gegenstand Tabellen 1 und 2 18.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte in bearbeiteter Form im Zusammenhang mit Folgeprodukten, abhängig von den Umsatzerlösen für das Folgeprodukt Tabellen 1 und 2 (zu Anlage 1 Tarifstelle 18.6.1) Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte in bearbeiteter Form im Zusammenhang mit Folgeprodukten, abhän gig von den Umsatzerlösen für das Folgeprodukt Anteil der übermittelten Informationen am Folgeprodukt Grad der Umarbeitung der übermittelten Informationen in Prozent Wertpunkte in Prozent Wertpunkte bis 25 10 bis 25 10 über 25 bis 75 20 über 25 bis 75 20 über 75 30 über 75 30 Summe der Wertpunkte Gebühr in Prozent des Umsatzerlöses jährliche Mindestgebühr in Prozent des Basisbetrages 20 5 2 30 10 4 40 15 6 50 20 8 60 25 10 Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO www.revosax.sachsen.de 33 von 33