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قوانين ألمانيا

Second Ordinance amending various Ordinances on meat and poultry hygiene

صدر في 1999-03-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweite Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
meat, hygiene/sanitary procedures, transport/storage, poultry products, food safety and quality

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  1. 498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 Zweite Verordnung zur Anderung fleisch- und gefliigelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*) Vom 24. Marz 1999 Das Bundesministerium tor Gesundheit verordnet auf Grund des§ 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 11 4 und 5, des§ 22 Abs. 2 und des§ 22d Nr. 1 bis 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1189), von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBI. I S. 59) und § 22d Nr. 1 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436) geandert worden sind, des§ 10 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 6 und des § 20 Nr. 2 und 3 des Geflugelfleischhygiene gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. IS. 991): Artikel 1 Anderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBI. IS. 1138), zuletzt geandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2786), wird wie folgt ge andert: 1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angetogt: ,,3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum mit Aus nahme von Island und Liechtenstein in das Inland verbri ngen." 2. § 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaBt: ,, 11. Umpackbetrieb: ein zugelassener Betrieb, der umhulltes frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheri ges Entfernen der Umhullung erneut zusammen stellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer Umhullung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet oder zerteilt, erneut umhullt oder verpackt und erneut zusammenstellt." ') Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Ent scheidungen: 1. Richtlinie 97 /76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anderung d~r Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vor schriften fUr Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EG 1998 Nr. L 10 S. 25), 2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest legung von Grundregeln fur die Veterinarkontrollen von aus Dritt landern in die Gemeinschaft eingefUhrten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), 3. Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. Marz 1998 zur Anda rung der Entscheidungen 95/409/EG, 95/410/EG und 95/411 /EG hinsichtlich der mikrobiologischen Testmethoden von fur Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (ABI. EG Nr. L 87 S. 14). 3. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaBt: ,,Es dart nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europai schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein verbracht werden." 4. Nach § 1 Ob wird folgender § 1 Oc angetogt: ,,§ 10c Beforderung von Fleisch Fleisch dart 1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 1, Nr. 8.6 und 8.7 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 2, 2. in nach § 11 a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe, Betriebe nach § 1 O Abs. 6 oder in Rau me oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabe stellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 befordert werden." 5. § 11 a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaBt: ,,3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wochentlich nicht mehr als 20 und jahrlich nicht mehr als 1000 GroBvieheinheiten Fleisch erzeugnisse zubereiten." 6. In § 11 b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,mindestens einmal wochentlich" durch die Worte ,,in regelmaBi gen Abstanden" ersetzt. 7. § 11 c wird wie fol gt geandert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaBt: ,,Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu uberprufen, ob a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelas sene Stoffe verabreicht worden sind und b) bei dem Schlachttier nach Anwendung zuge lassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten wor den sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 499 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angetogt: ,,Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt tor Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingetogt: ,,(2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum mit Aus nahme von Island und Liechtenstein in seinen zu gelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebs eigene Kontrollen zu uberwachen, daB die Anforde rungen des§ 12 Abs. 1 eingehalten worden sind." d) Absatz 6 wird wie folgt gefaBt: ,,(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat 1. zu koritrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 1 Ob Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden und 2. unter Berucksichtigung der Betriebsart Nach weise zu tohren uber a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlacht tiere und den Tag der Schlachtung, b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches, c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleischerzeugnisse und d) die Ergebnisse der durchgetohrten Kon trollen. Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu uberprufen, ob 1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zuge lassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zu gelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten wor den sind. Wer Fleischerzeugnisse in nach § 11 a Abs. 3 Nr. 3 oder Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in nach § 11 a Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebs eigene Kontrollen zu uberwachen, die 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten HerstellungsprozeB zu bestimmenden hygie nisch kritischen Punkte und 2. die Festlegung und Durchtohrung von Oberwa chungs- und Kontrollverfahren tor diese hygie nisch kritischen Punkte umfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Ab kommens uber den Europaischen Wirtschafts raum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu uberwa chen, daB die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten werden und 2. der zustandigen Behorde unverzuglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 12 Abs. 1 nicht einge halten worden sind. Absatz 4 und 5 gelten tor nach § 11 a Abs. 3 regi strierte Betriebe entsprechend." e) Absatz 7 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(7) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhullung aufteilt und erneut umhullt oder verpackt, neu zusammenstellt, lagert oder in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 1 Ob Abs. 1 Nr. 1 genannten An forderungen eingehalten werden. Fur Betriebe nach § 10 Abs. 6 und § 11 a Abs. 1 gelten Absatz 4, 5 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c und d und Satz 4 entsprechend. Fur die Zuberei tung und Behandlung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch in Betrie ben nach § 10 Abs. 6 gilt Absatz 6 Satz 3 entspre chend. (8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver tragsstaaten des Abkommens uber den Europai schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein verbringt, hat dator zu sorgen, daB jede Sendung, auch bei einer teilweisen Ent ladung wahrend der Beforderung, von der entspre chenden, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheini gung oder dem dort bezeichneten Handelsdoku ment begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prufen." 8. § 11 d wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12" durch die Angabe ,,KapitelVII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Kapitel VII Nr. 1 und" die Worte ,,, soweit Fleisch in den Ab gabestellen zerlegt werden soil, Kapitel VII Nr." eingefugt. c) Absatz 3 wird yvie folgt geandert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,regelmaBige" gestri chen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaBt: ,,Wer nach Satz 1 zur Oberwachung verpflich tet ist, hat zu uberprufen, ob 1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen ein gehalten worden sind." 9. § 12 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,be gleitet" die Worte ,,und das Fleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versand mitgliedstaates gekennzeichnet" eingetogt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,frischem Fleisch" durch die Worte ,,bei frischem Fleisch" ersetzt. 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 c) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefugt: ,,Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zustandigen Behbrde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durch fuhrung der OberprOfungen nach Satz 1 erforder lich ist." 10. § 13 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Einfuhrunter suchungs-Verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965)" durch das Wort ,,Lebensmitteleinfuhr Verordnung" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Satze ersetzt: ,,Wird von der zustandigen Behbrde festgestellt, daB das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfanger oder ihren Bevollmachtigten ge statten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbar ten Bestimmungsort auBerhalb der Europaischen Union zurOckzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zustandige Behbrde kann auch die Beseitigung nach den Vor schriften des Tierkbrperbeseitigungsgesetzes zu lassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkbrperbeseitigungsgesetzes anzuordnen und MaBnahmen zu treffen, die eine miBbrauchliche Verwendung des Fleisches verhindern." c) In Absatz 6 werden a) in Satz 1 die Angabe ,,Absatze 2 und 3" durch die Angabe ,,Absatze 3 und 4" und die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 5 Satz 1" und b) in Satz 2 die Worte ,,Im Falle des Absatzes 4 Satz 2" durch die Worte ,,Nach einem schwer wiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" ersetzt. 11. § 17 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaBt: ,, 1. frisches Fleisch von a) mannlichen, zu Zuchtzwecken ver wendeten Schweinen, b) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen, c) nicht kastrierten mannlichen Schwei nen aus Drittlandern, d) nicht kastrierten mannlichen Schwei nen mit einem Gewicht des Tierkor pers von Ober 80 kg aus anderen Mit gliedstaaten oder anderen Vertrags staaten des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum;". bb) In Numtner 15 werden nach den Worten ,,fri sches Blut" die Worte ,,aus Drittlandern" ein gefugt. b) Absatz 2 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaBt: ,, 1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere verbracht werden, wenn der Herkunftsschlachtbe trieb durch Anwendung einer von der zu standigen Behbrde anerkannten Methode sicherstellt, daB Tierkbrper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden kbnnen,". bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 Buch stabe d" und die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 9 Buchstabe b" ersetzt. 12. § 17a wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 3" ersetzt. 13. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefaBt: ,,7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befbrdert,". b) Die Nummern 9g bis 9i werden wie folgt gefaBt: ,,9g. § 11 c Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 eine Oberwachung oder OberprOfung nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig durch fuhrt, 9h. § 11 c Abs. 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11 d Abs. 4 Satz 3, § 11 c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder d jeweils auch in Verbin dung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 11 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fuhrt, 9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder§ 11 d Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht min destens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,". c) Nach Nummer 9i wird folgende neue Nummer 9k eingefugt: ,,9k. § 11 c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder§ 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstan dig oder nicht rechtzeitig macht,". d) Die bisherigen Nummern 9k und 91 werden die neuen Nummern 91 und 9m. 14. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Kapitel II wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 5.2.1 wird die Angabe ,,§ 1 a Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 11 a Abs. 3" er setzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 501 bb) In Nummer 5.10.3.2 wird das Wort ,,Tiere" durch das Wort ,,Tieren" ersetzt. b) In Kapitel Ill Nr. 2.2 werden in Satz 1 nach der Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 125 S. 1 O)" und in Satz 2 nach der Angabe ,,96/23/EG" jeweils die Worte ,,und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen" eingefOgt. c) Kapitel IV wird wie folgt geandert: aa) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaBt: ,,2.3 dOrfen auch der Tierki:irper und die Nebenprodukte der Schlachtung von mannlichen nicht kastrierten Schweinen mit einem Gewicht des Tierki:irpers von Ober 80 kg beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Hi:ichstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht Oberschritten worden ist." d) Kapitel V Nr. 3 wird wie folgt geandert: aa) Der Einleitungssatz zu Nummer 3 wird wie folgt gefaBt: bb) In Nummer 3.3 werden nach den Worten ,,nicht kastrierten mannlichen Schweinen" die Worte ,,mit einem Gewicht des Tierki:irpers von Ober 80 kg" und nach den Worten ,,nach Nummer" die Angabe ,,2.3 oder" eingefOgt. cc) In Nummer 7.3 werden die Worte ,,die mit einem geeigneten Test nachgewiesene Ober schreitung" durch die Worte ,,starker Ge schlechtsgeruch, insbesondere bei einer mit einem geeigneten Test nachgewiesenen Oberschreitung" ersetzt. dd) Nummer 11.3 und 11 .4 werden wie folgt ge faBt: ,, 11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel sowie das Gesauge bei Sauen, 11.4 die Stichstelle, verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verandertes sonstiges Fleisch,". ,,3. In zugelassenen Betrieben muB die Kennzeichnung von frischem Fleisch wie folgt durchgefOhrt werden:". bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaBt: ,,3.1 Der verwendete Stempel muB bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, dem jeweils zutreffenden, nachstehend abgedruckten Muster nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.6, 3.1.9 oder 3.1.1 O in Form und lnhalt entsprechen. Dabei ist in der Mitte die Veterinarkontrollnummer anzuge ben, die vor der Angabe der Betriebsart das KOrzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und nach der Angabe der Betriebsart eine fortlaufende Nummer enthalt. Die Stempel nach Nummer 3.1.1 und 3.1.6 ki:innen zusatzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten. 3.1.1 3.1.2 Stempelformen fOr Fleisch aus zugelassenen Betrieben (nach den Nummern 3 und 4) D ES EWG 6,5cm EW EWG 6,5cm E (.) I!) .,; 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 3.1.3 @ts @P :=- :: ◄ ► ◄ ► 2 cm 2cm 3.1.4 D EZK- E (.) I!) ~ EWG 6,5cm 3.1.5 D EZ E (.) I!) ~ EWG 6,5cm 3.1.6 D ES E (.) I!) ~ EWG 6,5cm 3.1.7 D EV EWG Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 503 3.1.8 D 8 EWG 3.1.9 D EUZ EWG 6,5cm 3.1.10 D EHK EWG 6,5cm cc) Nummer 3.4 wird wie folgt gefaBt: E (.) "1. 'SI" E (.) lO ~ ,,3.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkorper von nicht kastrierten mannlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkorpers von Uber 80 kg, Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nach 3.1.6 entspricht, sofern nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 2.3 oder 7.3 vorliegen." 15. Anlage 2 wird wie folgt geandert: a) Der Verweis in Klammern Uber der Uberschrift wird wie folgt gefaBt: ,,(zu den §§ 1 0a bis 1 0c und 11 c)". b) In Kapitel II Nr. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte ,, , sofern ein Ab spUlen nach ordnungsgemaBer Anwendung ent sprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist." angefUgt. c) Kapitel IX Nr. 1 wird wie folgt gefaBt: ,, 1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, daB die lnnentemperatur 1 .1 bei Tierkorpern von 1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskanin chen, unverzUglich auf mindestens + 7 °C, 1.1.2 Hauskaninchen unverzUglich auf + 4 °C und 1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung un verzUglich auf mindestens + 3 °C herabgekUhlt ist. Abweichend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, daB es grUndlich abtrocknen und auskUhlen kann. Fleisch dart nach dem 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 HerabkOhlen h6chstens bei den entspre chenden in Satz 1 genannten Temperatu ren gelagert werden." 16. Anlage 2a wird wie folgt geandert: a) Der Verweis in Klammern Ober der Oberschrift wird wie folgt gefaBt: ,,(zu den §§ 1 Oa bis 1 Oc und 11 c)". b) In Nummer 2.4 wird die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6" durch die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.7" ersetzt. c) Nummer 3.5 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zu schneiden anfallen, Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskulatur, die auf Finnen untersucht worden sein muB, Muskulatur des Hand- und FuBwurzel bereichs, Zwerchfellmuskulatur, die nicht nach Losen der serosen Oberzuge auf Finnen unter sucht worden ist, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur) dur fen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwen det werden." d) Nummer 4.13 wird wie folgt geandert: aa) Es wird folgende Nummer 4.13.1 eingetogt: ,,4.13.1 Gesalzene, getrocknete oder erhitzte Darme, Magen und Blasen durfen aus frischem Ausgangsmaterial zuberei tet werden, das in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben ge wonnen word en ist." bb) Die bisherigen Nummern 4.13.1 bis 4.13.5 werden die neuen Nummern 4.13.2 bis 4.13.6. e) In Nummer 9.3 wird die Angabe ,, 1 Q3/g" durch die Angabe ,,5 x 103/g" ersetzt. f) In Nummer 11.1 werden nach der Angabe ,,ISO 6579:1993" die Worte ,,oder nach der vom Nor dischen AusschuB tor Lebensmittelanalyse be schriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991 )*)" eingetogt. 17. Anlage 4 wird wie folgt geandert: a) Nummer 3 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 3.1.1 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. bb) In Nummer 3.4 werden nach den Worten ,,schwerwiegenden Verdachts" und in Num mer 3.6 nach den Worten ,,auf ROckstande" jeweils die Worte ,,im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" eingetogt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein getogt: ,,3a Einfuhruntersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen 3a.1 Die Vorschriften der Nummer 3 gelten mit Ausnahme der Nummer 3.1.1 tor Hack fleisch und Fleischzubereitungen ent sprechend. ·) Bezugsquelle: NormenausschuB Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) 1m DIN Deutsches lnstitut fur Normung e.V., -Auslandsnormenstelle 10772 Berlin ' 3a.2 Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob 3a.2.1 sie vorschriftsmaBig tiefgefroren sind, insbesondere die Fleischtemperatur von mindestens -18 °C eingehalten ist, und 3a.2.2 keine Anzeichen fur eine unzulassige Be handlung vorliegen." c) Nummer 4 wird wie folgt geandert: aa) In den Nummern 4, 4.2 und 4.5 werden jeweils die Worte ,,zubereitetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnissen" ersetzt. bb) Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,Fleischerzeugnisse sind darauf zu untersu chen, ob sie den Angaben in der GenuBtaug lichkeitsbescheinigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 entsprechen, ob bei bedingt haltbar gemachten Fleischerzeugnissen die auf der GenuBtauglichkeitsbescheinigung an gegebene Transporttemperatur eingehalten worden ist und ob keine Anzeichen tor eine unzulassige Behandlung vorliegen." cc) In den Nummern 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden jeweils die Worte ,,zubereitetes Fleisch" durch die Worte ,,zubereitete Fleischerzeugnisse" ersetzt. dd) In Nummer 4.2.2.3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num mer 4.2.2.4 angetogt: ,,4.2.2.4 im Verdachtsfall mit alien zur Ab klarung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen." ee) In Nummer 4.3 werden nach den Worten ,,schwerwiegenden Verdachts" und in Num mer 4.5 nach den Worten ,,auf ROckstande" jeweils die Worte ,,im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" eingetogt. ff) In Nummer 4.4 werden die Worte ,,zuberei tetes Fleisch ist" durch die Worte ,,Fleisch erzeugnisse sind" ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefaBt: ,,5.2.1 eine auf den Menschen Obertragbare Krankheit,". bb) In Nummer 5.3.1 wird das Wort ,,oder" gestri chen. e) Nummer 6 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 6 und 6.3 werden jeweils die Worte ,,zubereitetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnissen" ersetzt. bb) In Nummer 6.1 werden die Worte ,,Das zube reitete Fleisch" durch das Wort ,,Fleischer zeugnisse" ersetzt. cc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaBt: ,,6.2 Bei Fleischerzeugnissen sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck "unschadlich zu beseitigen" zu kenn zeichnen, wenn bei der Einfuhrunter suchung festgestellt wird, daB das Fleischerzeugnis nicht den Vorschrif Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 505 ten entspricht und aus gesundheitli chen Grunden das ZurOckverbringen nicht zulassig ist und im einzelnen auch bei nur einer Fertigpackung, einem PackstOck oder einem Behalt nis tolgende Feststellungen getroffen werden:". dd) Nummer 6.2.1 wird wie tolgt getaBt: ,,6.2.1 eine aut den Menschen Obertragbare Krankheit, ". ee) In Nummer 6.3 werden die Worte ,,das zu bereitete Fleisch nicht den Vorschriften ent spricht" durch die Worte ,,die Fleischerzeug nisse nicht den Vorschriften entsprechen" er setzt. f) Nummer 7 wird wie tolgt geandert: aa) In Nummer 7 .1 wird die Angabe ,,Kapitel II Nr." durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. bb) In Nummer 7.3 wird die Angabe ,,3.10" durch die Angabe ,,3.9" ersetzt. cc) In Nummer 7.3.2 werden die Worte ,,Bei fri schem und zubereitetem Fleisch" durch die Worte ,,Bei trischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnis sen" ersetzt. dd) In Nummer 7.3.2.2 werden die Worte ,,Bei zubereitetem Fleisch" durch die Worte ,,Bei Fleischerzeugnissen", die Worte ,,Wird zube reitetes Fleisch" durch die Worte ,,Werden Fleischerzeugnisse" und die Worte ,,zuberei tetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischer zeugnissen" ersetzt. g) Nummer 8 wird wie tolgt geandert: aa) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 8 werden das Wort ,,Eintuhruntersuchungsstelle" durch das Wort ,,Grenzlfontrollstelle" und das Wort ,,Bundesminister" durch die Worte ,,Bundes ministerium tor Gesundheit" ersetzt. bb) Nummer 8.2.1 wird wie tolgt gefaBt: ,,8.2.1 Anzeichen fur eine ansteckende Krankheit,". h) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 5" ersetzt. 18. In Anlage 5 wird der Verweis in Klammern Ober der Oberschrift wie folgt gefaBt: ,,(zu § 13 Abs. 3 Satz 2)". Artikel 2 Weitere Anderung der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 4 der Fleischhygiene-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Den Nummern 3.5 und 4.4 wird jeweils folgender Satz angefugt: ,,Satz 2 und 3 gilt nicht fur die Falle der Nummer 4a." 2. Nummer 4a wird wie tolgt getaBt: ,,4a. Abweichend von den Nummern 3 und 4 wird die Warenuntersuchung in der Haufigkeit durchge fuhrt, die durch Entscheidung der Kommission autgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richt linie 97 /78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln fur die Veterinar kontrollen von aus Drittlandern in die Gemein schaft eingetohrten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung tor die dort autgetOhrten Drittlander und das dort autgefuhrte Fleisch testgelegt ist. Das Bundesministerium fur Gesundheit gibt die Entscheidung nach Satz 1 in ihrer jeweils geltenden Fassung im Bundesan zeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zu standige Behorde bei Verdacht oder bei Zweiteln an der Namlichkeit der Sendung die Entnahme von Stichproben in dem in den Nummern 3 und 4 genannten Umfang durchfuhren." Artikel 3 Anderung der Geflugelfleischhygiene-Verordnung Die GetlOgelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezem ber 1997 (BGBI. I S. 2786, 2787) wird wie folgt geandert: 1. § 1 Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt gefaBt: ,,c) Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus GetlOgelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den entsprechenden in § 11 a Abs. 3 Nr. 3 der Fleisch hygiene-Verordnung genannten Mengen zube reitet werden;". 2. In§ 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten ,,Produk tion von SchlachtgeflOgel" die Worte ,,im Falle des§ 3 Abs. 3 Satz 1" eingefugt. 3. Nach § 10 wird tolgender § 1 Oa angefugt: ,,§ 10a Beforderung von GeflOgeltleisch GetlOgeltleisch dart 1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2, 2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Raume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des GetlOgelfleischhygienegesetzes, auch in Ab gabestellen aut Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des GetlOgeltleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2 befordert werden." 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte ,,mindestens einmal wochentlich" durch die Worte ,,in regelmaBigen Abstanden" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaBt: ,,(1) Wer frisches Geflugelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen a) Raume, Einrichtungsgegenstande, Arbeits gerate, b) erforderlichenfalls auch das frische Ge flugelfleisch, c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmun gen, die auf Grund der Ermachtigung in Arti kel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt linie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG so wie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Aichtlinie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesministerium fur Gesundheit im Bun desanzeiger bekanntgemacht worden sind, und 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek tionsmaBnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkuhlverfahrens nach Anlage 2 Kapitel Ill Nr. 12 zu uberwachen. Wer frisches Geflugelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu uber prufen, ob 1. dem Schlachtgeflugel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind, 2. bei dem Schlachtgeflugel nach Anwendung zu gelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten wor den sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefugt: ,,(2a) Wer Geflugelfleisch aus anderen Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom mens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch be triebseigene Kontrollen zu uberwachen, daB die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten wor den sind." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaBt: ,,(6) Wer Geflugelfleisch in nach § 12 Abs. 3 re gistrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zu bereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in§ 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen einge halten werden, und 2. unter Berucksichtigung der Betriebsart Nach weise zu fuhren Ober a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlacht geflugels und den Tag der Schlachtung, b) die Herkunft unter Angabe des Ueferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Geflugelfleisches, c) die Abgabe des Geflugelfleisches unter An gabe der Art und Menge, die Kennzeich nung sowie des Empfangers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Ver wendung im eigenen Haushalt handelt, d) die Menge der im Betrieb zubereiteten Ge flugelfleischerzeugnisse und e) die Ergebnisse der durchgefuhrten Kontrol len. Wer Geflugelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 regi strierten Betrieben gewinnt, hat zu uberprufen, ob 1. dem Schlachtgeflugel verbotene oder nicht zu gelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachtgeflugel nach Anwendung zu gelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten wor den sind. Wer Geflugelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflugelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebs eigene Kontrollen zu uberwachen, die 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten HerstellungsprozeB zu bestimmenden hygie nisch kritischen Punkte und 2. die Festlegung und Durchfuhrung von Oberwa chungs- und Kontrollverfahren fur diese hygie nisch kritischen Punkte umfassen. Wer Geflugelfleisch aus anderen Mit gliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschafts raum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb ver bringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu uberwa chen, daB die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden und 2. der zustandigen Behorde unverzuglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 2 nicht eingehal ten worden sind. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten fur nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend." d) Es werden folgende Absatze 7 und 8 angefugt: ,,(7) Wer Geflugelfleisch in nach § 12 Abs. 1 re gistrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in§ 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Fur Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buch stabe b, c und e und Satz 4 entsprechend. (8) Wer Geflugelfleisch aus anderen Mitglied staaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkom mens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 507 Ausnahme von Island und Liechtenstein verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Geflugelfleischhygienegesetzes zu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen, hat dator zu sorgen, daB jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung wahrend der Beforderung, von der entsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prufen." 6. § 15 wird wie folgt geandert: a) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,begleitet ist" die Worte ,,und das Geflugelfleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versand mitgliedstaates gekennzeichnet ist" eingetogt. b) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 eingetogt: ,,Wer Geflugelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zustandigen Behorde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchfuhrung der Oberprufungen nach Satz 1 erforderlich ist." 7. § 16 wird wie fol gt geandert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Einfuhrunter suchungs-Verordnung" durch die Worte ,,Lebens mitteleinfuhr-Verordnung" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Satze ersetzt: ,,Wird von der zustandigen Behorde festgestellt, daB das Geflugelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfanger oder ihren Bevoll machtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort auBerhalb der Europaischen Union zuruckzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 9. Anlage 1 Kapitel VII wird wie folgt geandert: a) Nummer 3.4 wird wie folgt geandert: Die zustandige Behorde kann auch die Besei tigung nach den Vorschriften des Tierkorperbe seitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesund heitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzu ordnen und MaBnahmen zu treffen, die eine miB brauchliche Verwendung des Geflugelfleisches ausschlieBen." 8. § 21 Abs: 2 wird wie folgt geandert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaBt: ,, 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll standig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fuhrt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt, 3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht recht zeitig macht,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefaBt: ,,5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder§ 1 Oa Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch stabe a Geflugelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder befordert,". c) Nummer 8 wird wie folgt gefaBt: ,,8. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 eine Oberwachung oder Oberprufung nicht, nicht richtig oder nicht vollstandig durchfuhrt,". aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,in Form und lnhalt" die Worte ,,bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden," eingetogt. bb) Die Muster 3.4.1 bis 3.4.3 werden wie folgt gefaBt: ,,3.4.1 D ESG EWG 6,5cm E (.) I[) <i 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 3.4.2 E EW u L!J '<t EWG 6,5cm 3.4.3 D EZG E u L!J ~ EWG 6,5cm b) Nummer 4 wird wie folgt geandert: aa) In Nummer 4.3 werden jeweils nach den Worten ,,soweit sie in" die Worte ,,nach dem 1. Mai 1999 zugelasse nen" eingefugt. bb) Die Muster 4.3.1 bis 4.3.4 werden wie folgt gefaBt: ,,4.3.1 D EV EWG 4.3.2 D 8 EWG Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 509 4.3.3 D EUZ EWG 4.3.4 D EHK EWG 10. In Anlage 2 Kapitel II Nr. 8 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte ,, , sofern ein Abspulen nach ordnungsgemaBer Anwendung ent sprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist." angefugt. 11. Anlage 3 Kapitel II wird wie folgt geandert: a) In Nummer 1 .4.1 werden die Worte ,,Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C) sowie der Gehalt an Kolibak terien und" durch die Worte ,,Der Gehalt an Koli bakterien und der an" ersetzt. b) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe ,,ISO 6579:1993" die Worte ,,oder nach der vom Nor dischen AusschuB fur Lebensmittelanalyse be schriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991 )*)" eingefugt. 12. Anlage 5 wird wie folgt geandert: a) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefugt: ,,Im Verdachtsfall sind alle zur Abklarung des Ver dachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzufuhren." b) In Nummer 2.4 werden nach den Worten ,,begrun deten Verdachts" die Worte ,,im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5" eingefugt. c) In Nummer 4.4 werden nach den Worten ,,begrun detem Verdacht" die Worte ,,im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5" eingefugt. ·) Bezugsquelle: NormenausschuB Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches lnstitut fur Normung e.V., - Auslandsnormenstelle -, 10772 Berlin d) In Nummer 4.6 sind die Worte ,,Im Fall der Num mer 4.4" durch die Worte ,,Im Verdachtsfall oder im Fall der Nummer 4.4" zu ersetzen. Artikel 4 Weitere Anderung der Geflugelfleischhygiene-Verordnung Anlage 5 der Geflugelfleischhygiene-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geandert worden ist, wird wie folgt geandert: 1. Den Nummern 2.5.1 und 4. 7 wird jeweils folgender Satz angefugt: ,,Satz 2 und 3 gilt nicht fur die Falle der Nummer 5." 2. Nummer 5 wird wie folgt gefaBt: ,,5. Abweichend von den Nummern 2 bis 4 wird die Warenuntersuchung in der Haufigkeit durchge fuhrt, die durch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richt linie 97 /78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln fur die Veterinar kontrollen von aus Drittlandern in die Gemein schaft eingefuhrten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung fur die dort aufgefuhrten Drittlander und das dort aufgefuhrte Geflugelfleisch festgelegt ist. Das Bundesministe rium fur Gesundheit gibt die Entscheidung nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bun desanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zustandige Behorde bei Verdacht auf VerstoB gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Namlichkeit der Sendung die Ent 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. Marz 1999 nahme von Stichproben in dem in den Nummern 2 bis 4 genannten Umfang durchfuhren." Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be kanntmachen. Artikel 6 lnkrafttreten Das Bundesministerium fur Gesundheit kann jeweils den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung und der GeflOgelfleischhygiene-Verordnung in der vom 1. Juli Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 tre ten am 1. Juli 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. Marz 1999 Die Bundesministerin fur Gesundheit Andrea Fischer

Second Ordinance amending various Ordinances on meat and poultry hygiene · Nelum