Second Ordinance amending the Fowl Pest Ordinance
صدر في 2016-06-29 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- poultry, pests/diseases, animal health, birds
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Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung Vom 29. Juni 2016 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheits gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft: Artikel 1 Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden im abschließen den Satzteil die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1“ durch die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert,“ ersetzt. b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Subtyps H5N1“ durch die Wörter „der Subtypen H5 oder H7“ ersetzt. 2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „nicht ausschließlich in Ställen“ gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass 1. die auf der jeweiligen Veranstaltung auf gestellten gehaltenen Vögel vor der jewei ligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und 2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veran staltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde ge reinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in ge schlossenen Räumen statt. Für den Veranstalter einer Geflügelausstel lung, eines Geflügelmarktes oder einer Veran staltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend.“ bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Ge flügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veran staltung in Beständen gehalten worden sind, die 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder 2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor der Veranstaltung“ durch die Wörter „vor der jeweiligen Veranstaltung“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die zuständige Behörde kann für 1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass a) die jeweilige Veranstaltung in geschlosse nen Räumen durchgeführt wird, b) die auf der jeweiligen Veranstaltung auf gestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch unter sucht werden, c) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veran staltung klinisch tierärztlich untersucht werden, 2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelaus stellung aufgestellt werden sollen, eine Unter 1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de suchung auf hochpathogenes aviäres Influen zavirus anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe kämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Sat zes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“ d) In Absatz 5a wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt. 4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „auf einer Geflügel ausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veran staltung ähnlicher Art“ durch die Wörter „auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „vor der Veranstaltung“ durch die Wörter „vor der jeweiligen Veranstaltung“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Veran staltung“ durch die Wörter „die jeweilige Ver anstaltung“ ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Wider rufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge genstehen. Sie ordnet stattdessen 1. die Aufstallung der Tauben, 2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres Influ enzavirus an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.“ 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: „5. kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseu chenbekämpfung erforderlich ist.“ b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht 1. für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindun gen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und 2. für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt wor den sind.“ 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zu ständige Behörde aa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchge führte Schlachtung unterrichtet,“. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: „2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zu ständige Behörde a) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und b) die für die Geflügelhaltung zuständige Be hörde unverzüglich über die durchge führte Schlachtung unterrichtet,“. 8. In § 25 Satz 2 werden die Wörter „unter der Num mer 6.1“ gestrichen. 9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entspre chend.“ 10. § 28 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch stabe bb wird wie folgt gefasst: „bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän dige Behörde aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bbb) die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchge führte Schlachtung unterrichtet,“. 11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesund heitsbescheinigung nach dem Muster 2 des An hangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrecht lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Ein fuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sen dungen von Eintagsküken beim Verbringen in an dere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygiene bedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission.““ 12. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpa thogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbe scheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa ten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Ent scheidung 2006/415/EG der Kommission.““ 13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt lich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach 1565Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1565Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1565Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1565Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungs gebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angren zenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand 1. frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder 2. im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtun gen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung wiederbelegt werden dürfen.“ 14. In § 35 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: „1. ordnet die zuständige Behörde eine Untersu chung nach Kapitel IV Nummer 8.5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG an, 2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist, a) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und un schädliche Beseitigung, b) zusätzlich zu den Untersuchungen nach Nummer 1 eine serologische und virologi sche Untersuchung der gehaltenen Vögel des Bestandes anord nen,“. 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge fasst: „2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen, frühestens 21 Tage nach dem letzten Nachweis von hochpatho genem aviärem Influenzavirus, jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Un tersuchungseinrichtung mit negativem Ergeb nis auf aviäres Influenzavirus durchgeführt worden ist,“. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor den sind und 2. die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Num mer 2, 3, 5 und 6 Buchstabe a, im Falle der Nummer 2 mit negativem Ergebnis, durchge führt worden sind.“ 16. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zu ständige Behörde a) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und b) die für die Geflügelhaltung zuständige Be hörde unverzüglich über die durchge führte Schlachtung unterrichtet,“. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: „(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung im Falle von Tauben unter dem Vorbehalt des Wi derrufs von einer Tötungsanordnung absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie ordnet stattdessen 1. die Aufstallung der Tauben, 2. die Untersuchung der Tauben auf aviäres In fluenzavirus an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.“ 17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch stabe aa wird wie folgt gefasst: „aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle der Schlachtung, die für die Schlachtstätte zu ständige Behörde aaa) dem Versand des Geflügels zugestimmt hat und bbb) im Falle der Schlachtung die für die Ge flügelhaltung zuständige Behörde unver züglich über die durchgeführte Schlach tung unterrichtet und“. 18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.“ 19. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt ge fasst: „7. kann die zuständige Behörde die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Grün den der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist,“. b) In Absatz 6 wird das Wort „Sperrgebiet“ durch das Wort „Sperrbezirk“ ersetzt. 20. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Richt linie 90/539/EWG“ durch die Wörter „Richtlinie 2009/158/EG“ ersetzt. 21. In § 58 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Kapi tel V und VII“ durch die Wörter „Kapitel V und VIII“ ersetzt. 22. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Nummer 6.1“ gestrichen. 23. § 64 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein gefügt: „2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver bindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,“. b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „ent gegen § 3 Nummer 1“ die Wörter „, auch in Ver bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt. 1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „entge gen § 3 Nummer 2“ die Wörter „, auch in Verbin dung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt. d) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „ent gegen § 3 Nummer 3“ die Wörter „, auch in Ver bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt. e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, je weils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Ge rätschaft, ein Verladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegenstand, ein Fahrzeug, eine Maschine, ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird,“. f) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: „14a. entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durch geführt oder eine Aufzeichnung gemacht wird,“. g) In Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 1“ ge strichen. h) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5“ werden durch die Wörter „§ 19 Ab satz 1 Satz 1 oder 5 oder Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4“ werden durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3“ er setzt. cc) Nach der Angabe „§ 32a“ wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen. dd) Die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Absatz 4“ wer den durch die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2, 2a Satz 2, Absatz 4“ ersetzt. ee) Die Wörter „Satz 2 oder § 55“ werden durch die Angabe „Satz 2, § 55“ ersetzt. ff) Nach der Angabe „§ 62,“ werden die Wörter „oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ein gefügt. i) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a“ werden die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2“ einge fügt. bb) Nach der Angabe „§ 28,“ werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach“ eingefügt. cc) Nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 oder Ab satz 2,“ werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach“ eingefügt. j) In Nummer 22 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a“ die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2“ eingefügt. 24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „1. Große Hühner Altsteirer Deutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen Andalusier Deutsche Sperber Ramelsloher Appenzeller Spitzhauben Dominikaner Rheinländer Augsburger Hamburger Hühner Sachsenhühner Barnevelder Italiener Sulmtaler Bergische Kräher Krüper Sundheimer Bergische Schlotterkämme Lakenfelder Thüringer Barthühner Brakel Mechelner Vorwerkhühner Deutsche Lachshühner Minorka Westfälische Totleger Deutsche Langschan Orpington Wyandotten 2. Puten Bronzeputen Cröllwitzer Puten Deutsche Puten 3. Gänse Bayerische Landgänse Emdener Gänse Pommerngänse Deutsche Legegänse Leinegänse Diepholzer Gänse Lippegänse 4. Enten Aylesburyenten Laufenten Rouenenten Deutsche Pekingenten Orpingtonenten Warzenenten“. Hochbrutflugenten Pommernenten 1567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1567Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 29. Juni 2016 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 20161568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de