Second Ordinance amending the Cattle Transport Ordinance and other Animal Diseases Ordinances
صدر في 2002-12-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- transport/storage, pests/diseases, animal health, inspection, swine, hygiene/sanitary procedures
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Untitled (5).max 4532 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Zweite Verordnung zur Anderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*) Vom 12. Dezember 2002 Auf Grund des§ 7 Abs. 1 a Nr. 2, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des § 17h Nr. 1, des§ 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des§ 79 Abs. 1 N1·. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14, auch in Ve1·bindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 N1·. 2 in Verbindung mit den§§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Vei-bindung mit § 78, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Ap1·il 2001 (BGBI. I S. 506) verordnet das Bundesministerium fur Verbrau cherschutz, Ernahrung und Landwirtschatt: Artikel 1 Anderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 11. April 2001 (BGBI. I S. 576, 1016), geandert d urch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBI. IS. 2785), wird wie folgt geandert: 1. In der Oberschritt wird die Kurzbezeichnung durch folgende Klammerangabe ersetzt: ,,(Viehve1·kehrsverordnung - ViehVerkV)". 2. Die lnhalts0bersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabe zu Abschnitt 1 0a wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 1 0a: F0tterung und Verwertung 24a". b) Die Angabe zu Abschnitt 1 0d wird wie folgt ge fasst: ,,Abschnitt 1 0d: Obernahme von Rindern, lnverkehr bringen von Ohrmarken 24j". 3. In§ 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a" ersetzt. ') Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/ 15/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 105 S.34). 4. § 15c wird wie folgt geandert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Ursprungs betrieben" durch das Wort ,,Betrieben" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt. 5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt. 6. In § 19a werden a) jeweils das Wort ,,Bestand" durch das Wort ,,Betrieb" und b) die Angabe ,,§§ 19c und 19d" du1·ch die Angabe ,,§§ 19b und 19d" ersetzt. 7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt gean dert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ursprungsbestand" durch das Wort ,,Ursprungsbetrieb" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geandert: aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge fasst: ,,c) die letzten sieben Zeichen der Registrier nummer nach § 24b Satz 4." bb) Folgender Satz wird angefugt: ,,Bei der GroBe der Ohrmarke ist die Ohr groBe der zu kennzeichnenden Tiere zu berucksichtigen." c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bestand" durch das Wort ,,Betrieb" ersetzt. 8. Nach § 19b wird folgende Vorschritt eingefi.igt: ,,§ 19c Anzeige der Obernahme von Schweinen Wer Schweine in seinen Betrieb Obernimmt, hat dies der zustandigen Behorde oder einer von dieser beauttragten Stelle innerhalb von sieben Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4533 Tagen nach der Obernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner Schlachtstatte jeweils erteilten Re g istriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 5, 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem Transportunternehmen oder der abge benden Sammelstelle oder der Schlachtstatte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgeben den Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registrier nummer, 3. der Anzahl der i.ibernommenen Schweine und 4. des Datums der Obernahme. Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Obernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betretfende Mitgliedstaat oder das betretfende D1·ittland anzu zeigen." 9. § 19d wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Schafe und Ziegen sind im Ursprungs betrieb vom Tierhalter spatestens sechs Monate nach der Geburt, jedoch vm dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe trieb, mit einer von der zustandigen Behorde oder einer von dieser beauttragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderun gen des§ 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu !assen " bb} In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19c Abs 4 bis 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 19b Abs 4 bis 6 Satz 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wmt ,,Ursprungsbestand" durch das Wort ,,Ursprungsbetrieb" ersetzt. 9a. Abschn itt 1 0a wi1·d wie folgt geande1i: a) Die Oberschritt wird wie folgt gefasst: ,,Fi.itterung und Verwertung". b) § 24a wird wie folgt geandert: aa) Die Oberschrift wird wie folgt gefasst: ,,Fi.itterungs- und Verwertungsverbot". bb} Folgender Absatz 2 wird angefugt: ,,(2) Die Verwertung von Tierkorperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkorper beseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des§ 7 Abs. 2 des Tierkorperbesei tigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschattlichen Betrieben mit Klauen tierhaltung ist verboten. Die zustandige Be horde kann Ausnahmen fur eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkorperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entspre chend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt warden sind." 9b. In§ 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefugt: ,,Zusatzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhan denen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschlieBlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zustandigen Behorde oder einer von dieser beauttragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen." 1 0. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefugt: ,,Die zustandige Behorde kann fur Rinder kleinwi.ich siger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden MindestmaBen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vor geschriebenen MindestmaBe eingehalten werden." 11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Ursprungs landes" die Worter ,, , des Drittlandes, aus dem das Rind eingefuhrt warden ist," eingefugt. 12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geandert: a) Satz 1 Nr 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) des Abgangsdatums." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zusatzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betretfenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum. auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbe scheinigung angegebene Geburtsdatum, 3 des Verb1·ingens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betretfenden Mit gliedstaat, 4. der Ausfuhr das betretfende Drittland, in das das Rind ausgefuhrt warden ist, 5. des Tades eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise getotet warden oder verendet ist." 13. § 24h wird wie folgt geandert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tier halter" die Worter ,,vorbehaltlich des Absatzes 6" eingefugt. b} Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefugt: ,,(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Unter suchung in einer staatlichen Untersuchungsein richtung zugefuhrt wird, dieser Untersuchungs einrichtung den Rinderpass oder das Begleit papier bei Obergabe des Tierkorpers zu i.iber geben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des Untitled (5).max 4534 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn arn 19. Dezernber 2002 Tierkorperbeseitigungsgesetzes Beseitigungs pflichtigen oder einern von diesern Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Ober gabe des Tierkbrpers zu ubergeben. Absatz 5 Satz 2 gi It entsprechend." 14. Abschnitt 1 0d wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 1 0d Obemahrne von Rindern, lnverkeh1·bringen von Oh1·rnarken §24j Verbot dei- Obernahrne von Rindern, lnverkehrbringen von Oh1·rnarken (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur ubernehrnen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Ve1·bindung rnit § 24d Abs. 4 dieser Vermd nung, nach A1iikel 4 Abs. 4 der Vermdnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 ode1· 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung rnit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch fur die Obernahrne von Rindern du1·ch Transpo1iuntemehrnen. (2) Es ist verboten, Ohrrnarken irn Sinne dieser Verordnung oder irn Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehrnigung der zustandigen Beho1·de in den Ver kehr zu bringen." 15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" die Worter ,,unabhangig von ihrern Geburts daturn" eingefugt. 16. In § 241 Abs. 1 wird das Wo1i ,,nach" durch das Wort ,,entsprechend" ersetzt. 17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) In Nurnrner 12b wird die Angabe ,,§ 19c" durch die Angabe ,,§ 19b" ersetzt. 19. An lage 1 wird wie folgt gefasst: b) Nach Nurnrner 12b wird folgende Nurnrner 12c eingefugt: ,, 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig erstattet.". b1) Nach Nurnrner 14a wird folgende Nurnrner 14b eingefugt: ,, 14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tier korperteil oder ein Erzeugnis verwertet,". b2} In Nurnrner 15 wird die Angabe ,,§ 24b Satz 3" durch die Angabe ,,§ 24b Satz 4, oder § 24b Satz 3" ersetzt. c) Nurnrner 19 wird aufgehoben. d) In Nurnrner 20a wird nach der Angabe ,,§ 24h Abs. 5 Satz 1" die Angabe ,,oder Abs. 6 Satz 1" eingefugt. e) Nach Nurnrner 20a wird folgende Nurnrner 20b eingefugt: ,,20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind uber nirnrnt,". f) In Nurnrne1· 21 wi1·d nach der Angabe ,,§ 24j" die Angabe ,,Abs. 2" eingefugt. 18. Dern § 25a we1·den folgende Absatze 7 und 8 ange fugt: ,,(7) Auf Schweine, die vor dern 1. April 2003 ge boren warden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der arn 19. Dezernber 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstrnals ab dern 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesern Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zurn 19. Dezernber 2002 geltenden Fas sung weiter anzuwenden." ,,Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung fur die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Anlagen, die verwendet werden sollen, mussen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemaB zu entladen und art gerecht zu halten. Diese Anlagen mussen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Stalle mussen mit fl0ssig keitsundurchlassigem Boden und glatten Wanden ausgestattet sein. Ferner mussen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von fl0ssigen Stall abgangen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Raume und Laderampen m0ssen ausreichend beleuchtet sein. 2. In Anlagen nach Nummer 1 m0ssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Oberwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdachtigen Tiere abgesondert werden konnen. 3. Fur die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, m0ssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4535 werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr i.iber eine ausreichende Desinfektion gewahr leisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und fli.issigkeitsundurchlassig sein und Gefalle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mi.ind et. 4. Soweit erforderlich, mi.issen a) Einrichtungen zuI· Desinfektion der Hande und des Schuhwerks sowie b) ein Raum fur den beamteten Tierarzt vorhanden sein. 5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, mi.issen den Anfmde1·ungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ent sprechen. 6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle mi.issen i.iber einen schrift lichen Plan fut· die Reinigung und die Desinfektion a) der Transportfahrzeuge. b) der Stallungen und Verkeh1·swege verfi.igen. Aus dem Plan mi.issen die Art und Weise und die Haufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zustandigen Beho1·de auf Anforderung jeder zeit vorzulegen. 7. Auf dem Betriebsgelande mi.issen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Platze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein. 8. Betriebe, die i.iber Anlagen nach Nummer 1 verfi.igen, mi.issen so eingefriedet sein, dass Ti ere nur durch i.iber wachbare Ein- und Ausgange in den oder aus dem Betrieb verbracht werden konnen." 20. In Anlage 8 wird die Angabe ,,Registriernumme1· nach § 24b der Viehverkehrsvemrdnung" durch die Angabe ,,Registriernummer nach § 15d oder§ 24b der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. Artikel 2 Anderung der BHV1-Verordnung Die BHV1 -Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 29. November 2001 (BGBI. I S. 3345) wird wie folgt geandert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geandert: a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) alle i.iber 15 Monate alten Rinder des Be standes geimpft warden sind (Grund immunisierung und eine weitere lmpfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft warden sind (Grundimmunisierung und eine weitere lmp fung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und". b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,mindestens dreimal" gestrichen und die Angabe ,,drei Monaten" durch die Angabe ,,drei bis sechs Monaten" ersetzt. 2. In§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,aus gefi.ihrt" die Worter ,,oder nach einem anderen Mit gliedstaat verbracht" eingefi.igt. 2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 wird jeweils die Angabe ,,mindestens zweimal" gestrichen. 3. § 13 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wi1·d wie folgt geande1·t: aa) In Nummer1 wird dieAngabe ,,§§ 4, 7, 8 oder9 Satz 2" durch die Angabe ,,§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder§ 10 Abs. 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage". b) Absatz 2 wi1·d wie folgt geandei-t: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a ein gefugt: ,, 1 a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lasst,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt, ". cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefi.igt: ,,3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert, 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind ver bringt, ". Untitled (5).max 4536 Bundesgesetzblatt Jah1·gang 2002 Teil I N1·. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4. Anlage 1 wird wie folgt geandert: a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b} bei einer zweimaligen Untersuchung alle1· uber neun Monate alten weiblichen Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zuI· Zucht vmgesehe nen mannlichen Tiere im Abstand von fi.inf bis sieben Monaten, aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1 lnfektion geimpft warden sind, blut- oder milchsemlogisch 1) keine Antikorper gegen das Virus der BHV1 -lnfektion oder bb) sofern die Rinder mit lmpfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft warden sind, blutsero logisch keine Antikorper gegen das gE Glykoprotein des Virus der BHV1 -lnfektion festgestellt warden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Bestanden, die frei von einer BHV1-lnfektion sind, aufge baut warden sein und ". b} In FuBnote 1) werden die Worter ,,Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Bestanden mit nicht geimpften Kuhen ersetzt werden durch" durch die Worter ,,Die milchserologische Untersu chung kann vorgenommen werden durch" ersetzt. Artikel 3 Anderung der Psittakose-Verordnung Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 14. November 1991 (BGBI. I S. 2111 ), zuletzt geandert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBI. IS. 3322), wird wie folgt geandert: 1. § 2 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt geandert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,Zentralver band Zoologischer Fachgeschafte Deutsch lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband)," die Worter ,,oder vom Bundesverband fur fach gerechten Natur- und A1ienschutz, Ham brucken (Bundesve1·band)," eingefi.igt. bb} Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die FuBringe durfen nur an Zuchte1· und Hand ler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenuber dem jeweiligen Verband nachge wiesen haben." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zustandige Behorde teilt die Zulassung den hierfi.ir zustandigen Behorden der anderen Lander sowie dem Zentralverband und dem Bundesver band mit." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Zuchtervereine haben demjenigen Ver band, von dem sie FuBringe bezogen haben, viertel jahrlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie FuB ringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den hierfi.ir zustandigen Behorden der Lander auf Anfra ge Namen und Anschrift der Zuchter und Handler, 1. an die sie jeweils FuBringe abgegeben haben und 2. an die durch die Zuchtervereine FuBringe abge geben warden sind, sowie die Nummern der abgegebenen FuBringe mit." 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,, 1. Mit dem Buchstaben ,,Z". wenn die FuBringe vom Zentralverband. oder mit dem Buchstaben ,,B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben warden sind, dem Namen des Landes. in dem die Berin gung vorgenommen wird, in abgekurzter Form und einer fur das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder". Artikel 4 Anderung der TSE-Oberwachungsverordnung In § 1 Satz 1 der TSE-Oberwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3631) werden die Num mern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt: ,, 1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen, die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei bleibende Schneidezahne durchge brochen warnn, 2. Untersuchung aller a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei einem Schaf oder einer Ziege, b} zum Zwecke der Bekampfung andernr Tierseu chen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen, getoteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18 Monate alt warnn oder bei denen mindestens zwei bleibende Schneidezahne durchgebrochen waren." Artikel 5 Anderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. IS. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBI. I S. 3082) geandert word en ist, wird wie folgt geandert: 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefugt: ,,2a. Aviare Rhinotracheitis". 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefugt: ,,5a. Hamorrhagische Enteritis der Puten". 3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefugt: ,,6a. Ileitis der Schweine". 4. Nummer 1 0a wird gestrichen. Untitled (5).max Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Tei I I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4537 5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a einge fugt: ,,13a. Kokzidiose des Geflugels". Artikel 5a Anderung der Schweinehaltungshygieneverordnung Die FuBnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygie neverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBI. I S. 1252), die durch Arti kel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBI. I S. 531) geii.ndert warden ist, werden wie folgt gefasst: .. 7) Umrauschquote in vom Hundert = (Zahl der Umrauscher + Abo rte vor dem 100. Trachtigkeitstag) x 100 Zahl der Belegungen einschlieBlich der Umrauschbelegungen 2) Abortquote in vom Hundert = (Aborte vor dem 110. Tag+ Aborte nach dem 110. Tag) x 100 Anzahl a lier geborenen Wurfe einschlieBlich Aborte nach dem 110. Tag+ Aborte vor dem 110. Tag". Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium fur Verbraucherschutz, Ernii.h rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Vieh verkehrsverordnung, der BHV1 -Verordnung, der Psitta kose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhr verordnung in der vom lnkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkundung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buch stabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Dezember 2002 Die Bundesministerin fur Verbraucherschutz, Ernii.hrung und Landwirtschaft Renate Kunast