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قوانين ألمانيا

Second Ordinance amending the BHV1-Ordinance

صدر في 2015-05-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal health, pests/diseases, cattle, certification

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  1. Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung Vom 19. Mai 2015 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Num mer 20 Buchstabe a, Nummer 21 und Nummer 23 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis terium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 Infektion (BHV1-Infektion), wenn diese a) durch virologische Untersuchung (Vi rusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis) oder b) durch klinische und serologische Un tersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1 Infektion (Antikörpernachweis) festgestellt worden ist;“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In fektion nur vor, wenn Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek tion nachgewiesen worden sind.“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „Verdacht auf BHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Be triebes“ gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle Rinder des Bestandes ent sprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, bb) die geimpften Rinder regelmä ßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind, cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenom men Reagenten, blutserolo gisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergeb nis untersucht worden sind und dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbrin gen blutserologisch mit negati vem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden ist, oder“. bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem aa) alle Rinder des Bestandes ent sprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, die geimpften Rinder regelmä ßig nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und die Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinweisen den klinischen Erscheinungen zeigen und bb) das Rind für die Dauer von min destens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgeson dert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befind lichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der Ab sonderung mit negativem Er gebnis auf Antikörper gegen 757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 757Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind, oder“. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Reagent: ein Rind, bei dem a) durch virologische Untersuchungs verfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist oder b) durch serologische Untersuchungs verfahren Antikörper gegen das gE Glykoprotein des Virus der BHV1-In fektion nachgewiesen sind.“ dd) Folgender Satz wird angefügt: „Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch stabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder Nach impfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand ein gestellt worden sind, soweit in diesem Be stand alle Reagenten entfernt worden sind.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung Virusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur Bildung von gE-An tikörpern im geimpften Rind führen. (1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion anerkannten Ge biet ist verboten.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah men von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 be zeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.“ c) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach nä herer Anweisung der zuständigen Behörde un verzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff herstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Ab satz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impf stoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.“ d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektro nischer Form“ ersetzt. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde kann im Falle der Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass diese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-Infektion unter sucht werden.“ cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall“ durch die Wörter „Ferner kann die zustän dige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege ben werden,“ ersetzt. dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die regelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder mindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor derlich ist, die Untersuchung 1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zuständigkeitsgebietes, ein schließlich der Entnahme von Blut- oder Milchproben, 2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glyko protein des Virus der BHV1-Infektion anordnen.“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektro nischer Form“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für Rinder, die 1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behand lung verbracht werden und nach der tierärzt lichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frü hestens 21 Tage nach Beginn der Absonde rung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden, 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer den, 3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle aus geführt oder nach einem anderen Mitglied staat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetrie benen Rinder ausgeführt oder nach einem an deren Mitgliedstaat verbracht werden, oder 4. aus einem Bestand verbracht und mit Geneh migung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung ge mästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Num mer 3 ausgeführt oder verbracht werden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einen Teil des Inlands“ durch die Wörter „, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des In lands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mit gliedstaats durch eine Entscheidung der Euro päischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestim mungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entschei dung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit 1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richt linie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas sung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und 2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind.“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer der Tie re“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. 5. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde kann die unverzüg liche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1. Reagenten nicht belegt werden dürfen, 2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 und 5 wird jeweils das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ er setzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Besitzer der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er setzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Sa men von Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren.“ cc) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. dd) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt. ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Besitzer der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er setzt. b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege ben werden.“ 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „epizoo tiologische Nachforschungen“ durch die Wörter „epidemiologische Nachforschungen“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei an erkannten Gebieten die Tötung ansteckungsver dächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist.“ 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil aa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhal ter“ und bb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besit zer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt. bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils 759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 759Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de aaa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ und bbb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die Wörter „der zuständigen Be hörde“ ersetzt. 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verdacht auf BHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: „(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getö tet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-In fektion hinweisenden klinischen Erscheinun gen zeigen und frühestens 30 Tage nach Ent fernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1 Infektion geimpft worden sind, mit negati vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi rus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1 Infektion untersucht worden sind und die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind. (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maß gabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek tion nachgewiesen worden sind, innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glyko protein des BHV1, längstens jedoch sechs Mo nate vor diesem Nachweis, in Berührung gekom men sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kon taktgruppe ist von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzule gen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. (4) Werden bei der Untersuchung eines Rin des der Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek tion zu untersuchen. (5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In fektion gilt als beseitigt, wenn 1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder 2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdäch tigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1 Infektion geimpft worden sind, mit negati vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi rus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1 Infektion untersucht worden sind. Absatz 3 gilt ent sprechend.“ 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2“ ersetzt. bb) Die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 3“ werden durch die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 4“ er setzt. c) Nummer 3 wird gestrichen. d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „nach“ werden die Wörter „§ 2 Absatz 2a Satz 1,“ eingefügt. bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4“ werden durch die Wörter „,§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 2 oder Ab satz 4 Satz 2“ werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Ab satz 4 Satz 2“ ersetzt. bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 5“ wer den durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst: „(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)“. b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: 760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de aaa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge fasst: „b) bei einer zweimaligen Untersu chung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von fünf bis sie ben Monaten oder bei einer serolo gischen Untersuchung aller weibli chen Rinder und der zur Zucht vor gesehenen männlichen Rinder frü hestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten, aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milch serologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-In fektion oder, bb) sofern die Rinder mit Impfstof fen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutsero logisch keine Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit BHV1-freien Rin dern aufgebaut worden sein und“. bbb) In Satz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Verdacht“ die Wörter „des Ausbruchs der BHV1-Infektion“ einge fügt. ccc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die zuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten fest gestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebe nen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppel buchstabe bb untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Un tersuchung auf eine von ihr festzule gende Kontaktgruppe begrenzen. So weit die Untersuchung der Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf An tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchge führt worden ist, gelten die Anforderun gen des Abschnitts I als erfüllt.“ bb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: „1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer serologischen Unter suchung aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Monate alten männlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Entfer nen des letzten Reagenten, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor den sind, blutserologisch keine Anti körper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Be stand nur mit BHV1-freien Rindern auf gebaut worden sein. Die zuständige Behörde kann, soweit bei der Unter suchung nach Satz 1 Reagenten fest gestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontakt gruppe begrenzen. Soweit die Untersu chung der Rinder nach Satz 2 mit nega tivem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen der Num mer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.“ cc) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: „1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern besteht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten erfolgt, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1 keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor den sind, blutserologisch keine Anti körper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Be stand nur mit BHV1-freien Rindern auf gebaut worden sein. In die Untersu chung nach Satz 1 sind so viele Rinder einzubeziehen, dass mit einer Wahr scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festge stellt werden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.“ dd) In Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt. 761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 761Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ee) Nummer 4 wird aufgehoben. ff) In Fußnote 1 werden im ersten Anstrich die Wörter „zehn Tieren“ durch die Angabe „50 Tieren“ ersetzt. c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 Buchstabe b werden die Wör ter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ er setzt. bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maß gabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2 bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun Monate alten männlichen Rin dern durchzuführen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rin dern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittel bar zur Schlachtung abgegeben werden, b) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maß gabe, dass die blutserologischen Kontrolluntersuchungen so durch zuführen sind, dass mit einer Wahr scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.“ ccc) In Satz 3 wird Buchstabe b wie folgt gefasst: „b) im Falle des Satzes 2 aa) Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der bis zu neun Mo nate alten männlichen Rinder, bb) Buchstabe b mit einer Wahr scheinlichkeit von 95 vom Hun dert und einer Prävalenz schwelle von 5 vom Hundert bei unter neun Monate alten Rindern“. ddd) Satz 4 wird aufgehoben. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem Rinderbestand nach Ab schnitt I Nummer 1a, ausgenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden oder bei denen be reits eine Kontrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchgeführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor dem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 un tersucht worden sein.“ cc) Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Für den Fall, dass bei einer Untersuchung a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buch stabe a Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Re agenten durchgeführte blutserologische Untersuchung2 aa) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rin der keine Reagenten festgestellt wor den sind oder, bb) sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, bei den Rindern einer von ihr festzulegenden Kontakt gruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Monaten nach Entfernen des letzten Reagenten aus dem Bestand, ausgenommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht werden, frü hestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit negativem Er gebnis auf Antikörper gegen das gE Glykoprotein des Virus der BHV1-In fektion untersucht worden sind, b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Re agenten festgestellt werden, ruht der Sta tus, bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte blutserologische Untersu chung2 bei den Rindern einer von der zu ständigen Behörde festzulegenden Kon taktgruppe keine Reagenten festgestellt worden sind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs Mo naten nach Entfernen des letzten Re agenten aus dem Bestand, ausgenom men unmittelbar zur Schlachtung, ver bracht werden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen blutserologisch2 mit ne gativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind. Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikör per gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gel ten die Anforderungen des Abschnitts II als erfüllt.“ dd) Nummer 5 wird durch die folgenden Num mern 5 und 6 ersetzt: „5. Abweichend von Nummer 2 kann die zu ständige Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit ei nes Bestandes, der in einem Teil des In lands gelegen ist, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der Europäischen Ge meinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infek tion gilt, die Kontrolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten Rinder 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de a) im Abstand von längstens drei Jahren durchgeführt werden oder b) in Form einer Stichprobenuntersu chung durchgeführt werden, bei der mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 vom Hundert und einer Prävalenz schwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann. Die Entnahme der Blutproben für die Kontrolluntersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in einer Schlachtstätte erfolgen. 6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entspre chend.“ ee) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: „2 Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen 1. mit ausschließlich nicht geimpften Kü hen ersetzt werden durch – Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) un tersucht werden können, oder – zwei Bestandsmilchproben im Ab stand von mindestens drei Mona ten, soweit zumindest 30 vom Hun dert des Bestandes aus Kühen be steht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestands milchprobe ist auf Bestände mit höchstens 50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müs sen hinsichtlich dieser Untersu chung geteilt werden. In Beständen, die in einem Teil des Inlands gele gen sind, der auf Grund einer im Bundesanzeiger bekannt gemach ten Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der je weils geltenden Fassung als frei von BHV1 gilt, können Einzelmilch proben von bis zu 100 Tieren zu sammen (gepoolt) untersucht wer den. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen hinsicht lich dieser Untersuchung geteilt werden; 2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im Ab stand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen entnommenen Ein zelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzelmilchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden können.“ 763Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 763Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 763Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 763Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist2,  stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gele gen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist, und ist im Sinne des  § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,  § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,  § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder  § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Die letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den Ohrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . . ist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein Virusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E Gens aufweist. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3 nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht wei terverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Für Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Bescheinigung unbefristet gültig. Stempel der zuständigen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift) 3 Nichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate sind.“ 2 Zutreffendes bitte ankreuzen. 1 Bei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen. 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 14. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes Der Bestand (Die Bestände)1 des (der) . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion2. Die Zuchttiere des Bestandes sind  insgesamt nicht geimpft2,  insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12. Die Masttiere des Bestandes sind  insgesamt nicht geimpft2,  insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12. Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Der Bestand (Die Bestände)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem Gebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt ist2. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/ neun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Für einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Beschei nigung unbefristet gültig. Stempel der zuständigen Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift) 3 Nichtzutreffendes streichen.“ 2 Zutreffendes bitte ankreuzen. 1 Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. 765Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 765Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 765Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 765Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Mai 2015 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Second Ordinance amending the BHV1-Ordinance · Nelum