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قوانين ألمانيا

Second Ordinance amending Ordinances on wine

صدر في 1993-05-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, standards, inspection, food safety and quality

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  1. Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften Vom 21. Mai 1993 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 3, des § 9 Abs. 6, des § 16 Abs. 3, des § 17, des § 20 Abs. 6, des § 21 Abs. 1, des § 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 4, des § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, des § 31 Abs. 6, des § 32 Abs. 3, des § 33, des § 46 Abs. 4, des § 49, des § 50 Abs. 2, des § 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3, des § 57, des § 58 Abs. 2a, des § 61 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18, § 23 Abs. 2 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1424), § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1863), § 32 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1822) geändert, § 31 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 25 und § 58 Abs. 2a durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderungen der Wein-Überwachungs-Verordnung Die Wein-Überwachungs-Verordnung vom 14. Januar 1991 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert gemäß Artikel 75 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »2246/90 vom 31. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 203 S. 50)« durch die Angabe »592/91 vom 12. März 1991 (ABl. EG Nr. L 66 S. 13)« ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein gefügt: »(2) Mit Genehmigung der zuständigen Stelle kann das Analysenbuch auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.« b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten »von der nach Landesrecht zuständigen Behörde« die Worte »oder von der Bundesdruckerei im Auftrag und in Verantwortung der nach Landesrecht zuständigen Behörde« eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6; in Satz 2 werden nach den Worten »die Einzelheiten« die Worte »der Ausgabe und« eingefügt. 4. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt: »§ 10a Begleitpapier, Hektarertrag (zu § 50 Abs. 2 des Gesetzes) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an andere abgibt, hat in dem nach Gemeinschaftsrecht auszustellenden Begleitpapier zu bestätigen, daß die Vorschriften des § 2a des Weingesetzes über Hektarerträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, die 1. nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als Traubensaft, zur Herstellung von Traubensaft oder zum Zwecke der Destillation oder 2. auf Grund einer nach § 63 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein abgegeben werden. In den Fällen des Satzes 2 ist das Begleitpapier deutlich sichtbar und gut lesbar mit einem Hinweis auf den Verwendungszweck der Erzeugnisse zu versehen.« 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe »§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1« durch die Angabe »§ 5 Abs. 1 oder 3 Satz 1« ersetzt. b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefaßt: »8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht macht oder 9. entgegen § 10a Satz 1 oder 3 im Begleitpapier die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.« 6. Die §§ 23 und 24 werden gestrichen. 7. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: »§ 10 tritt am 1. September 1996 in Kraft; er gilt nicht für inländische Weine, die ausschließlich aus Trauben gewonnen wurden, die vor 1996 geerntet worden sind. § 10a tritt am 1. September 1993 in Kraft.« b) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Änderungen der Wein-Verordnung Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2430), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte »Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 vom 15. Dezember 1981 (ABl. EG Nr. L 369 S. 1)« durch die Worte »Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L 378 S. 12)« ersetzt. 2. § 8b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: »(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirtschaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b.A. die Bezeichnung »Der Neue« verwendet werden, wenn im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.« 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Zahl »14« durch die Zahl »13«, die Zahl »17« durch die Zahl »16« und die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Zahl »15« durch die Zahl »14«, die Zahl »17« durch die Zahl »16« und die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. bb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte »347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 367 S. 39)« durch die Worte »2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. EG Nr. L 232 S. 1)« und unter Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Angabe »347/79« durch die Angabe »2389/89« ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Zahl »16« durch die Zahl »15«, die Zahl »17« durch die Zahl »16« und die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl »12« durch die Zahl »11«, die Zahl »27« durch die Zahl »25«, die Zahl »28« durch die Zahl »26« und die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. 5. In den §§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. 6. In § 15a Abs. 2 werden die Worte »von + 0,3% vol« durch die Worte »bis 0,3% vol nach oben oder unten« ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: »1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter schonender Entgeistung durch thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein hergestellt wurden,«. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: »(3) Beiden Getränken nach den Absätzen 1 und 2 ist das Zusetzen von Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig.« 8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl »40« durch die Zahl »37« und die Angabe »355/79« durch die Angabe »2392/89« ersetzt. 9. Folgender § 28 wird eingefügt: »§ 28 Übergangsvorschrift Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rheinhessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im übrigen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 entsprechen.« Artikel 3 Weitere Änderungen der Wein-Verordnung Die Wein-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die Angabe »§ 23 Abs. 2 Satz 3« durch die Angabe »§ 23 Abs. 2 Satz 4« ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte »Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2653)« durch die Worte »Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897)« ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte »Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 453) und der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-39, veröffentlichten bereinigten Fassung in ihren jeweils geltenden Fassungen« durch die Worte »Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227) in der jeweils geltenden Fassung« ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte », geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBl. I S. 601),« durch die Worte »in der jeweils geltenden Fassung« ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte », geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG Nr. L 378 S. 12),« durch die Worte », zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 368 S. 5),« ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: »Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen im Rahmen der Wettbewerbe im Sinne des Artikels 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 sowie die Anerkennung einer Stelle nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 369 S. 25; 1993 Nr. L 27 S. 39), obliegen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.« b) In Absatz 1a wird die Angabe »Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81« durch die Angabe »Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90« ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe »Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81« durch die Angabe »Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90« ersetzt. 3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe »Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 997/81« durch die Angabe »Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90« ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden in der Einleitung nach der Angabe »(ABl. EG Nr. L 232 S. 1)« die Worte », geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 23)« eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: »(4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe »halbtrocken« darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-Zuckergehalt des Weines 1. den nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich für »trocken« festgelegten Wert übersteigt und 2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt des Weines höchstens 10 Gramm je Liter niedriger ist.« 5. In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe »Verordnung (EWG) Nr. 997/81« durch die Angabe »Verordnung (EWG) Nr. 3201/90« ersetzt. 6. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe »2 Volumenprozent« durch die Angabe »4 Volumenprozent« ersetzt. 7. In § 24 Abs. 4 wird die Angabe »Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81« durch die Angabe »Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90« ersetzt. Artikel 4 Änderung der Schaumwein-Branntwein-Verordnung § 10 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (BGBl. I S. 939), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2430) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Bekanntmachung von Neufassungen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Wein Überwachungs-Verordnung, der Wein-Verordnung und der SchaumweinBranntwein-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft. (3) Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 sowie Artikel 4 treten mit Wirkung vom 26. Januar 1991 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Mai 1993 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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