تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Second BSE Prevention Ordinance

صدر في 1997-03-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-Schutzverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal health, pests/diseases, international trade, inspection
الفئات
*

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Zweite Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie (Zweite BSE-Schutzverordnung) Vom 21. März 1997 Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: § 1 Anzeigepflicht Wer ein Rind hält, das aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz stammt oder von einem solchen Tier unmittelbar abstammt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe des Standortes des Tieres unverzüglich anzuzeigen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit ein Rind unter behördlicher Beobachtung steht. § 2 Tötung von Rindern Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern, die aus den in § 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an. § 3 Behördliche Beobachtung Die zuständige Behörde ordnet für unmittelbare Nachkommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Schweiz stammen, die behördliche Beobachtung an. § 4 Verbringungsverbot Unmittelbare Nachkommen von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie aus der Schweiz stammen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus Beständen verbracht werden. § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 4 ein Rind verbringt. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 (BAnz. S. 745) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. März 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bochen Borchert

Second BSE Prevention Ordinance · Nelum