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قوانين ألمانيا

Second Act amending various Acts on foodstuff and other consumer goods

صدر في 1994-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality, milk/dairy products, poultry products, offences/penalties

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  1. Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Vom 25. November 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung »Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz« die Abkürzung »- LMBG« eingefügt. 2. Vor § 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt eingefügt: »Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1 Lebensmittel § 2 Zusatzstoffe § 3 Tabakerzeugnisse § 4 Kosmetische Mittel § 5 Bedarfsgegenstände § 6 Verbraucher § 7 Sonstige Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Verkehr mit Lebensmitteln § 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 10 Ermächtigung für Hygienevorschriften § 11 Zusatzstoffverbote § 12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe § 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung § 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel § 15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 16 Kenntlichmachung § 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung § 19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung § 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Ver kehr mit Lebensmitteln Dritter Abschnitt Verkehr mit Tabakerzeugnissen § 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung § 21 Ermächtigungen § 22 Werbeverbote § 23 Anwendung von Vorschriften Vierter Abschnitt Verkehr mit kosmetischen Mitteln § 24 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung § 26 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit § 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln § 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung § 28 (weggefallen) § 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung Fünfter Abschnitt Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel § 32 Ermächtigungen Sechster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 33 Deutsches Lebensmittelbuch § 34 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission § 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren § 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten § 37 Zulassung von Ausnahmen § 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemein schaftsrecht § 39 Anhörung von Sachkennern Siebter Abschnitt Überwachung und Lebensmittel-Monitoring Unterabschnitt A Überwachung § 40 Zuständigkeit für die Überwachung § 41 Durchführung der Überwachung § 42 Probenahme § 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 43a Außenverkehr § 43b Schiedsverfahren § 44 Ermächtigungen § 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 46 Landesrechtliche Bestimmungen § 46a Gebühren § 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Unterabschnitt B Lebensmittel-Monitoring § 46c Begriffsbestimmung § 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring § 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften Achter Abschnitt Ein- und Ausfuhr § 47 Verbringungsverbote § 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten § 47b Vorübergehende Verbringungsverbote § 48 Mitwirkung von Zolldienststellen § 49 Ermächtigungen § 50 Ausfuhr Neunter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Unterabschnitt A Verstöße gegen deutsches Recht § 51 Straftaten § 52 Straftaten § 53 Ordnungswidrigkeiten § 54 Ordnungswidrigkeiten § 55 Einziehung Unterabschnitt B Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft § 56 Straftaten § 57 Straftaten § 58 Ordnungswidrigkeiten § 59 Ordnungswidrigkeiten § 60 Ermächtigungen § 61 Einziehung«. 3. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 29, § 32 Abs. 1, § 44 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie b) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 37 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45, § 47a Abs. 2 Satz 3, § 47b Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 5 werden jeweils die Worte »der Bundesminister« durch die Worte »das Bundesministerium« ersetzt. 4. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 29 sowie b) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 47a Abs. 2 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte »den Bundesministern« durch die Worte »den Bundesministerien« ersetzt. 5. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie b) in § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 6, § 43a Satz 1, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45 zweiter Halbsatz, § 47a Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 50 Abs. 5 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort »Bundesminister« durch das Wort »Bundesministerium« ersetzt. 6. In § 3 Abs. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils nach den Worten »Kauen oder« die Worte »anderweitigen oralen Gebrauch oder zum« eingefügt. 7. In § 15 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: »(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen, 2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten, 3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten, 4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen oder nicht als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind. (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen 1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden, 2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.« 8. § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten »des Verbrauchers« die Worte »oder im Falle des Buchstabens f auch Dritter« eingefügt. b) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt: »f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimmten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinweise oder sonstige warnende Aufmachungen zu verwenden sind,«. c) Folgender Buchstabe g wird angefügt: »g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten;«. 9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: »Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse Verantwortlichen.« 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt: »Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch kosmetische Mittel zu verhüten,«. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort »Herstellen« die Worte », das Behandeln« eingefügt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer 4 wird angefügt: »4. das Herstellen und die Einfuhr von kosmetischen Mitteln sowie die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, vom Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen.« b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: »(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen; 2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann; 3. zu bestimmen, daß die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von stoffbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.« 11. Folgender § 26a wird eingefügt: »§ 26a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen; 2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat; 3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu machen.« 12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: »4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;«. b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummern werden angefügt: »11. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden; 12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie die Einzelheiten über Inhalt, Form und Ausgestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen.« 13. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte »2 Jahre« durch die Worte »3 Jahre« ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort »zweimal« durch das Wort »dreimal« ersetzt. 14. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird durch folgende Überschrift ersetzt: »Siebter Abschnitt Überwachung und Lebensmittel-Monitoring Unterabschnitt A Überwachung«. 15. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene ist zurückzulassen.« bb) Folgender Satz wird angefügt: »Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.« b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.« 16. Folgender § 46b wird eingefügt: »§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, die in diesem Gesetz geregelte Sachbereiche betreffen.« 17. Nach § 46b wird folgender Unterabschnitt B eingefügt: »Unterabschnitt B Lebensmittel-Monitoring § 46c Begriffsbestimmung Lebensmittel-Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum frühzeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt werden. § 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e erlassenen Verwaltungsvorschriften. (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung. (3) Soweit es zur Durchführung des LebensmittelMonitoring erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann. (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten. (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erhobenen Daten an das Bundesinstitut für gesundheit lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Erstellung von Berichten. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium sowie für die Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des LebensmittelMonitoring. § 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach § 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.« 18. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 19. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird folgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt: »Unterabschnitt A Verstöße gegen deutsches Recht«. 20. In § 51 wird Absatz 1a wie folgt gefaßt: »(1a) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 3. einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.« 21. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe »oder einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c« die Angabe »oder g« eingefügt. b) In Nummer 7 wird nach der Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5« die Angabe »oder nach § 26a Nr. 3« eingefügt. c) In Nummer 10 wird die Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5« durch die Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11« ersetzt. 22. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b« die Angabe », nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1« eingefügt. 23. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe »§ 32 Abs. 1 Nr. 9b« die Angabe »oder 12« eingefügt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: »5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.« b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe »§ 16 Abs. 2 Nr. 2« die Angabe »oder nach § 26a Nr. 1 oder 2« eingefügt. bb) In Nummer 2 werden die Worte »die in der Überwachung tätigen Personen« durch die Worte »eine in der Überwachung tätige Person« ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: »2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme oder eine Probenahme nicht duldet oder eine bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring tätige Person nicht unterstützt.« c) In Absatz 3 wird die Zahlenangabe »fünfundzwanzigtausend« durch die Zahlenangabe »dreißigtausend« und die Zahlenangabe »tausend« durch die Zahlenangabe »zehntausend« ersetzt. 24. In § 55 Satz 1 wird nach der Angabe »§§ 51« und nach der Angabe »§§ 53« jeweils das Wort »und« durch das Wort »oder« ersetzt. 25. Nach § 55 wird folgender Unterabschnitt B eingefügt: »Unterabschnitt B Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft § 56 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einer Regelung, zu der die in a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder b) § 51 Abs. 1a Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. einem in a) § 51 Abs. 1 oder b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 57 Straftaten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einer Regelung, zu der die in a) § 52 Abs. 1 Nr. 1, b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10, c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder d) § 52 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. einem in a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 bis 11 oder b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Strafvorschrift verweist. § 58 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. eine der in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Absatz 1 oder § 56 Abs. 3 anzuwenden ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 59 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder 2. a) einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder b) einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 60 Ermächtigungen Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können. § 61 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56 oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.« Artikel 2 Änderung anderer Gesetze 1. Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), geändert gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: »Vierter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder«. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »Überwachung, Lebensmittel-Monitoring«. b) Es wird folgender Satz angefügt: »Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung.« 2. In § 31 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: »Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.« 3. In § 43 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: »Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.« Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. November 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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