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قوانين ألمانيا

Second Act amending the Renewable Energy Act

صدر في 2003-12-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, renewable energy

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  1. 3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003 Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Vom 22. Dezember 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbe- treiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage Artikel 1 vor dem 1. Januar 2015 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sin- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 ne des § 30 des Baugesetzbuches oder (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 134 der 2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden wird wie folgt geändert: ist, 1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 das Komma in Betrieb genommen worden ist. durch einen Punkt ersetzt und das Wort „und“ gestri- (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die chen sowie die Nummer 3 aufgehoben. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach 2. § 8 wird wie folgt gefasst: dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung „§ 8 verpflichtet, wenn sie sich Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie 1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be- schlusses über die Aufstellung oder Änderung des (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom Bebauungsplans bereits versiegelt waren, aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand ange- 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser bracht ist, erhöht sich die Vergütung Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstel- 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt lung oder Änderung des Bebauungsplans als um mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde, Ackerland genutzt wurden. 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und (5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeit- 3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens punkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 8,3 Cent pro Kilowattstunde. 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die (6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Ge- an oder auf demselben Gebäude befinden und in- bäudes angebracht ist und einen wesentlichen Be- nerhalb von sechs aufeinander folgenden Kalender- standteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster Halb- monaten in Betrieb genommen worden sind, gelten satz findet entsprechend Anwendung. zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer bauli- Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene chen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Anlage als eine Anlage.“

  2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2003 3075 3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen „§ 13 worden ist.“ Übergangsvorschriften Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum 31. De- zember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gel- Artikel 2 ten die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Inkraftreten ab dem 1. Januar 2004 § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6 anzu- wenden ist, sofern die Anlage nach dem 31. Dezem- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in ber 2003 in Betrieb genommen worden ist. § 8 Abs. 3 Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n

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