Second Act amending the Meat Labelling Act
صدر في 2000-01-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Zweites Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- meat, packaging/labelling, inspection, food safety and quality
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1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 50, ausgegeben zu 801111 am 24. November 2000 Zweites Gesetz zur Anderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes Vom 17. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Ri11dfleischetikettieru11gsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBI. I S. 380), zuletzt geandert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBI. IS. 2489), wird wie folgt geandert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Dieses Gesetz dient der Durchfi..ihrung der Rechtsakte der Europaischen Gemeinschaft i..iber die Etikettierung von Rindfleisch und Ri11dfleischerzeug 11isse11." 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geandert: a) Die Worte ,,der Verord11u11g (EG) Nr. 820/97" wer de11 durch die Worte ,,den Rechtsakten der Euro paischen Gemeinschaft i..iber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeug 11isse11" ersetzt. b) Die Worte,,, i11sbeso11dere im Si1111e des Artikels 14 Abs. 1 der Verord11u11g (EG) Nr. 820/97," werden gestrichen. 3. § 3a wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit es fi..ir die Etikettierung von Rindfleisch und Ri11dfleischerzeug11isse11 und die damit im Zusamme11ha11g stehende Ri..ickverfolgung der Her kunft eines Rindes erforderlich ist, ist jeder Markt beteiligte, ausge11omme11 Verbraucher im Si1111e des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgege11 sta11degesetzes, berechtigt, Oaten 1. nach den Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft im A11we11du11gsbereich des § 1 Abs. 1, die die Ke1111zeich11u11g und Registrierung von Rindern regeln, 2. nach der Viehverkehrsverordnung, 3. der Zuchtbeschei11igu11g nach der Verord11u11g i..iber Zuchtorganisationen, 4. der Schlachttierkennzeichnung nach der Fleischhygieneverordnung, 5. i..iber die Einstufung von Schlachtkorpern in gesetzliche Handelsklassen nach der Verord nung i..iber gesetzliche Handelsklassen fi..ir Rind fleisch sowie 6. nach der Rinder- und Schafpramie11-Verord11u11g zu erheben, zu verarbeiten und zu 11utze11." b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,, 1. fi..ir das Aufbri11ge11 oder zur Pri..ifung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europai schen Gemeinschaft im A11we11du11gsbereich des§ 1 Abs. 1 aufgefi..ihrten A11gabe11 oder". 4. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4b ersetzt: ,,§ 4 Zustandigkeit fi..ir die Uberwachung (1) Die Uberwachung der Ei11haltu11g der nach § 2 ge11ehmigte11 Etikettierungssysteme einschlieBlich Kontrolle der a11erka1111te11 u11abha11gige11 Stellen obliegt der Bu11desa11stalt fi..ir Landwirtschaft und Emahrung. Dari..iber hinaus i..iberwacht die Bu11desa11 stalt fi..ir Landwirtschaft und Emahrung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettie rung von Rindfleisch zu mache11de11 A11gabe11 1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 ge11eh migte11 Etikettierungssystem a11gehore11, 2. bei den Schlachtbetrieben und Zerlegu11gsbetrie be11, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Fleischhygie11e verord11u11g zugelassen sind, 3. bei den Herstellu11gsbetriebe11 fi..ir Hackfleisch, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Fleischhygie11everord 11u11g zugelassen sind. (2) Den nach Landesrecht zusta11dige11 Stellen (zustandige Stellen) obliegt die Uberwachung der Ei11 haltu11g der Rechtsakte der Europaischen Gemein schaft im A11we11du11gsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse 11e11 Rechtsverord11u11ge11 bei den Marktbeteiligten, die nicht der Uberwachung nach Absatz 1 u11terliege11. Stellt eine zustandige Stelle im Rahmen einer betriebs i..ibergreife11de11 Pri..ifung der Ri..ickverfolgbarkeit oder aus An lass einer betriebsbezoge11e11 Pri..ifung fest, dass die Pri..ifung in einem anderen Land fortzufi..ihren ist, so geht fi..ir die Pri..ifung dieser Vermarktung von Rind fleisch und Rindfleischerzeugnissen in dem betreffen den Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zustandigkeit fi..ir die Uberwa chung auf die Bundesanstalt fi..ir Landwirtschaft und Ernahrung i..iber. (3) Das Bundesministerium wird ermachtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes rates die Durchfi..ihrung der Uberwachung nach den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Tei I I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2000 1511 Absatzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu ubertragen sowie die Voraussetzun gen und das Verfahren fur die Ubertragung zu regeln. Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung die Durchfuhrung der Uberwa chung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu ubertragen sowie die Vorausset zungen und das Verfahren fur die Ubertragung zu regeln. Die La11desregieru11ge11 sind befugt, die Ermachtigung nach Satz 2 durch Rechtsverord11u11g ganz oder teilweise auf andere Behorden zu ubertra gen. (4) Die Lander k61111e11 vorsehen, dass der Umfang der Uberwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten verringert werden ka1111, die sich auBerhalb eines nach § 2 ge11ehmigte11 Etikettierungssystems zu einem frei willigen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusam mengeschlossen haben. §4a Befugnisse (1) Die fur die Uberwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 Jeweils zustandigen Behorden ord11e11 fur den Fall, dass die Ri11dfleischetikettieru11g den Vorgaben der Rechtsakte der Europaischen Gemeinschaft im An wendungsbereich des§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verord11u11ge11 nicht entspricht, die MaB11ahme11 an, die erforderlich sind, um Verst6Be11 zu begeg11e11. l11s beso11dere kann a11geord11et werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleisch erzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden durfen, bis ordnungsgemaB I1eu etikettiert warden ist. (2) Soweit es zur Uberwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, durfen die Bundesanstalt fur Landwirt schaft und Ernahrung und die zustandigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen wahrend der Geschafts oder Betriebszeit 1. Geschaftsraume und Grundstucke, Verkaufsein richtungen und Transportmittel betreten und dart Besichtigungen vornehmen, 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung e11t11eh me11; auf Verlangen des Betroffe11e11 ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zuruck zulassen, 3. Geschaftsu11terlage11 einsehen und prufen oder 4. die erforderlichen Auskunfte verlangen. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Uber wachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnis sen, die an offentlichen Orten, insbesondere auf Mark ten, Platzen, StraBen oder im Umherziehen in den Ver kehr gebracht werden. (3) lnhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflich tet, 1. das Betreten der Geschaftsraume und Grund stucke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dart vorzunehmenden Besichtigungen gemaB Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Pro ben gemaB Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prufung der Geschaftsu11terlage11 gemaB Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, 2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die zu besichtige11de11 Rindfleischerzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ord11u11gsgemaB vorge11omme11 wer den ka1111, sowie geschaftliche U11terlage11 vorzule gen u nd die erforderlichen Auskunfte zu erteilen. (4) Erfolgt die Uberwachung von eingefuhrtem Rind fleisch oder eingefuhrten Rindfleischerzeugnissen, so gelten die Absatze 2 und 3 e11tspreche11d auch fur Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Ri11dfleischer zeug11isse ei11fuhre11. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete ka1111 die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei11e11 der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehorigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz uber Ord nungswidrigkeiten aussetzen wurde. (6) Das Bundesministerium wird ermachtigt, im Ei11 vernehme11 mit den Bundesmi11isterie11 fur Gesundheit, fur Wirtschaft u11dTech11ologie und der Fi11a11ze11 durch Rechtsverord11u11g mit Zustimmung des Bundes rates MaBnahmen, die erforderlich sind, um Verst6Ben gegen Rechtsakte der Europaischen Gemeinschaft im A11wendu11gsbereich des§ 1 Abs. 1 zu begegnen, so wie das Verfahren der Uberwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Ri11dfleischerzeug11is sen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaft lichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln. §4b Zusammenarbeit Zur Zusammenarbeit der in § 4 Abs. 2 ge11a1111te11 Behorden bei der Uberwachung der Rindfleischetiket tierung k61111e11 Regelungen uber Prufungsplane einschlieBlich Risikoa11alyse11 durch Allgemeine Ver waltungsvorschriften erstellt werden. Diese werden von der Bu11desa11stalt fur Landwirtschaft und Ernahrung im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Lander vorbereitet. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der Lander berufen." 5. In§ 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach den Wortern ,.Die zusta11dige11 Behorden" die Angabe ,.nach § 4 Abs. 1 und 2" eingefugt. 6. § 8 wird wie folgt geandert: a) Die Uberschrift wird wie folgt gefasst: ,,Rechtsverordnungen". b) Folgender Absatz 1 wird eingefugt: .,(1) Das Bundesministerium wird ermachtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien fur Gesundheit, der Finanzen und fur Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates, soweit dies zur Durch fuhrung der Rechtsakte der Europaischen Gemein schaft im Anwendungsbereich des§ 1 Abs. 1 erfor derlich ist, Vorschriften zu erlassen 1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu 801111 am 24. November 2000 1. i..iber die Ri..ickverfolgbarkeit von Rindfleisch auf eine Gruppe von Tieren und 2. i..iber die Durchfi..ihrung, einschlieBlich der Uber wachung, von I 11formatio11skampag 11e11 i..iber die Ke1111zeich11u11g VOil Rindfleisch Ulld dabei die Zusta11digkeit auf die Bu11desa11stalt fi..ir Land wirtschaft und Emahrung zu i..ibertragen." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 mit der MaB gabe, dass die Angabe ,,§ 4 Abs. 6" durch die Anga be ,,§ 4a Abs. 6" ersetzt wird. 7. § 10 wird wie folgt geandert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer u11mittelbar gel te11de11 Vorschrift in Rechtsakte11 der Europaischen Gemeinschaft im A11we11du11gsbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord I1u11g nach Absatz 3 fi..ir ei11e11 bestimmten Tat bestand auf diese Strafvorschrift verweist." b) 111 Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geandert: a) 111 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3, auch in Verbi11du11g mit Abs. 4," durch die Angabe ,,§ 4a Abs. 3, auch in Verbi11du11g mit Abs. 4," ersetzt. b) 111 Nummer 3 wird die Angabe ,,§§ 3, 3a Abs. 3 oder § 4 Abs. 6" durch die Angabe ,,§§ 3, 3a Abs. 3, § 4a Abs. 6 oder§ 8 Abs. 1" ersetzt. Artikel 2 Das Bu11desmi11isterium fi..ir Emahrung, Landwirtschaft und Forsten ka1111 de11 Wortlaut des Ri11dfleischetikettie ru11gsgesetzes in der vom l11krafttrete11 dieses Gesetzes an gelte11de11 Fassung im Bundesgesetzblatt beka1111t machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verki..i11du11g in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verki..indet. Berlin, den 17. November 2000 Der Bu11despraside11t Johannes Rau Der Bu11deska11zler Gerhard Schroder Der Bu11desmi11ister fi..ir Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten Funke