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قوانين ألمانيا

Seabed Mining Cost Ordinance

صدر في 1996-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (MBergKostV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment, Sea
الكلمات المفتاحية
marine pollution, pollution control, deep sea bed, marine area, inspection, fees/royalties, offences/penalties

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  1. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 3 Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (MBergKostV) MBergKostV Ausfertigungsdatum: 20.12.1996 Vollzitat: "Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist" V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 70 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021 Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 94 G v. 7.8.2013 I 3154 V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 73 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.1.1997 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: § 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben. § 2 (1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anlage (zu § 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2999) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Seite 2 von 3 Gebühr in Euro 1. Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet 1.1 mit Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 3 MBergG 1.1.1 für Erforschung 5.000 bis 50.000 1.1.2 für Ausbeutung 10.000 bis 75.000 1.1.3 für Erforschung und Ausbeutung 15.000 bis 100.000 1.2 ohne Prüfung des Arbeitsplans gemäß § 4 Abs. 7 MBergG 1.2.1 für Erforschung 2.000 bis 10.000 1.2.2 für Ausbeutung 3.000 bis 15.000 1.2.3 für Erforschung und Ausbeutung 4.000 bis 20.000 1.3 Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags für Erforschung gemäß § 4 Abs. 2 MBergG und Abschnitt 1 Abs. 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565) 1.000 bis 10.000 2. Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung gemäß § 4 Abs. 9 MBergG 250 bis 2.500. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 3 von 3

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