Schleswig-Holstein Hunting Law (LJagdG)
صدر في 1999-10-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Schleswig-Holstein
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting gear/hunting methods, hunting rights, wild fauna, protection of habitats, internal trade, data collection/reporting, biodiversity
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Amtliche Abkürzung: LJagdG Ausfertigungsdatum: 13.10.1999 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 1999, 300; 2008, 135 Gliederungs-Nr: 792-1 Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -)1) Vom 13. Oktober 1999 Zum 18.07.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 32 geändert (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Ges. v. 06.12.2022, GVOBl. S. 1002) Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -) vom 13. Oktober 1999 01.01.2003 Inhaltsverzeichnis 02.03.2018 Abschnitt I - Ziele und Grundsätze der Jagd 01.01.2003 § 1 - Ziele des Gesetzes 24.02.2012 § 1 a - Beachtung von Europarecht 24.02.2012 § 2 - Reviergestaltung 01.01.2003 Abschnitt II - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht 01.01.2003 § 3 - Gestaltung der Jagdbezirke 15.04.2022 § 4 - Befriedete Bezirke 02.03.2018 § 5 - Eigenjagdbezirke 24.02.2012 § 6 - Gemeinschaftliche Jagdbezirke 01.01.2003 § 7 - Bejagbare Flächen der Jagdbezirke 01.01.2003 Seite 1 von 27 Titel Gültig ab § 8 - Jagdgenossenschaft 24.02.2012 § 9 - Angliederungsgenossenschaft 01.01.2003 § 10 - Hegegemeinschaft 01.01.2003 Abschnitt III - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts 01.01.2003 § 11 - Jagdpacht 01.01.2003 § 12 - Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd 01.01.2003 § 13 - Jagderlaubnis 01.01.2003 § 14 - Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages 24.02.2012 Abschnitt IV - Jagdschein 01.01.2003 § 15 - Allgemeines 01.01.2003 § 16 - Jagdscheingebühren und Jagdabgabe 01.01.2006 Abschnitt V - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz 01.01.2003 § 17 - Abschußregelung 24.06.2016 § 17 a - Bestimmung von Jagdzeiten 24.02.2012 § 18 - Fütterung des Wildes 01.01.2003 § 19 - Aussetzen von Wild 24.02.2012 § 20 - Jagdschutzberechtigte 21.12.2007 § 21 - Befugnisse der Jagdschutzberechtigten zu §§ 23 , 25 Bundesjagd gesetz ) 01.01.2003 § 22 - Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen 01.01.2003 § 23 - Nachsuche, Wildfolge 01.01.2003 § 24 - Schutz des Wildes vor Wildseuchen 26.06.2020 Abschnitt VI - Jagdausübung 01.01.2003 § 25 - Wegerecht 01.01.2003 § 26 - Jagdliche Einrichtungen 01.01.2003 § 27 - Jagdhunde 24.02.2012 § 28 - Fangjagd 01.01.2003 § 29 - Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen 24.06.2016 Abschnitt VII - Wild- und Jagdschaden 01.01.2003 § 30 - Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen 02.03.2018 Abschnitt VIII - Jagdverwaltung 01.01.2003 Seite 2 von 27 Titel Gültig ab § 31 - Jagdbehörden 01.01.2003 § 32 - Sachliche Zuständigkeit 01.01.2023 § 33 - Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht 24.02.2012 § 34 - Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister 21.12.2007 § 35 - Jagdbeirat 24.02.2012 § 36 - Landesjägerschaft 21.12.2007 Abschnitt IX - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2003 § 37 - Ordnungswidrigkeiten, Einziehung 17.12.2021 Abschnitt X - Schlußvorschriften 01.01.2003 § 38 - Ermächtigungen 01.01.2003 § 39 - Überleitungsvorschriften 24.02.2012 § 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17.12.2021 Inhaltsübersicht: Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht § 1 Ziele des Gesetzes § 1 a Beachtung von Europarecht § 2 Reviergestaltung Abschnitt II Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht § 3 Gestaltung der Jagdbezirke § 4 Befriedete Bezirke § 5 Eigenjagdbezirke § 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke § 8 Jagdgenossenschaft § 9 Angliederungsgenossenschaft § 10 Hegegemeinschaft Abschnitt III Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 11 Jagdpacht § 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutz der Jagd § 13 Jagderlaubnis § 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages Abschnitt IV Jagdschein § 15 Allgemeines § 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe Seite 3 von 27 Abschnitt V Jagdbeschränkungen und Jagdschutz § 17 Abschußregelung § 17 a Bestimmung von Jagdzeiten § 18 Fütterung des Wildes § 19 Aussetzen von Wild § 20 Jagdschutzberechtigte § 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten § 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen § 23 Nachsuche, Wildfolge § 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen Abschnitt VI Jagdausübung § 25 Wegerecht § 26 Jagdliche Anlagen § 27 Jagdhunde § 28 Fangjagd § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen Abschnitt VII Wild- und Jagdschaden § 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Abschnitt VIII Jagdverwaltung § 31 Jagdbehörden § 32 Sachliche Zuständigkeit § 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht § 34 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister § 35 Jagdbeirat § 36 Landesjägerschaft Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung Abschnitt X Schlußvorschriften § 38 Ermächtigungen § 39 Überleitungsvorschriften § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt I Ziele und Grundsätze der Jagd § 1 Ziele des Gesetzes (zu § 1 Bundesjagdgesetz) (1) Die freilebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten. Seite 4 von 27 (2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume er hält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd). (3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdge setzes folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben: 1. Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstel lung der Lebensräume wildlebender Tiere in einem artenreichen Beziehungsgefüge sind zu si chern und zu verbessern (naturnahe Reviergestaltung). 2. Ein günstiger Erhaltungszustand der Wildarten ist zu sichern und zu fördern. 3. Es sind landschaftsökologisch und landeskulturell angepaßte Wildbestände herzustellen; insbe sondere die Entwicklung der Waldökosysteme und die Erhaltung der Knicks sind sicherzustel len. 4. Sonstige Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der Erholung in Natur und Landschaft sind bei allen Maßnahmen angemessen zu berücksichti gen. 5. In Naturschutzgebieten darf die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. (4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele die ses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Aus übung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offenstehen. § 1 a Beachtung von Europarecht Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen. § 2 Reviergestaltung (zu § 1 Bundesjagdgesetz) Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentü merinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen: 1. Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wild tierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaf ten, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen, Seite 5 von 27 2. Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbe reichen. 3. Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbißgehölzen zur Verminderung der Verbiß belastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Strauchar ten. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abschnitt II Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht § 3 Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 Bundesjagdgesetz) (1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt 1. durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder 2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde. (2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpäch ter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn 1. die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdausübung oder der Jagdpflege nicht notwendig ist oder 2. die Gesamtgröße der beteiligten Jagdbezirke durch die Abrundung wesentlich verändert würde. (3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdaus übung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Pachtverträge, die über mehr als 30 Jahre oder bis zum Le bensende der Pächterin oder des Pächters geschlossen sind, wenn mehr als 30 Jahre der Pachtzeit verstrichen sind. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegrif fen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Absatz 2 und des § 544 des Bürgerli chen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind. (4) Weisen Jagdbezirke infolge von Abrundungen die gesetzliche Mindestgröße nicht mehr auf, gilt § 7 entsprechend. (5) Wer das Eigentum an einer Grundfläche hat, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat ge gen Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen An spruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädi gung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Bestehen in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagd bezirke oder erstreckt sich der Eigenjagdbezirk über mehrere Gemeinden, ist der Durchschnittspacht preis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke maßgeblich. Bei ver pachteten Eigenjagdbezirken haben Eigentümerinnen oder Eigentümer einen Anspruch auf eine an Seite 6 von 27 teilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zah lende Entschädigung. § 4 Befriedete Bezirke (zu § 6 Bundesjagdgesetz) (1) Befriedete Bezirke sind: 1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, 2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an Wohngebäude angrenzen und durch eine Um friedung begrenzt sind, 3. Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen, 4. Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), 5. Tiergehege, 6. Bundesautobahnen, 7. Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 ha, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind. (2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungs berechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären: 1. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild und gegen den unbefugten Zutritt von Menschen dauerhaft abgesperrt sind, 2. Seen und geschlossene Gewässer im Sinne des Fischereirechts mit ihren Uferstreifen von bis zu 30 m ab der Uferlinie und ihren Inseln. (3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weite rer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtli che Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 entsprechend. Die Sätze eins bis fünf gel ten nicht für Flächen, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind. (4) Die Jagdbehörde kann Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhabern die Erlaubnis zur Aus übung der Jagd auf die in Absatz 3 genannten Tierarten erteilen. Dies gilt nicht für Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung (Absatz 1 Nr. 7) und für Flächen, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz Seite 7 von 27 zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümerinnen oder Eigentümer. (5) Jagdausübungsberechtigte und Inhaberinnen oder Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild auch mit Waffen zu betreten. Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind möglichst vor her zu benachrichtigen. § 5 Eigenjagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz) (1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Per sonenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschußplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen. (2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grund fläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eins erhöhen. (3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selb ständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde ei nem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die in Satz 1 ge nannten Personen dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Mona ten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachte ten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Ver zichts. § 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 Bundesjagdgesetz) (1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 ha. (2) Besitzen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde nicht die Mindestgröße von 250 ha oder wird eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbe zirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave), so sind diese Flä chen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzu gliedern. (3) Die Jagdbehörde kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke zulassen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Hege nicht entge genstehen. Seite 8 von 27 (4) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die zusammen die Mindestgröße von 250 ha haben, können von der Jagdbehörde auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern aus allen beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Ge meinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfü gen. § 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke (zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz) Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern. § 8 Jagdgenossenschaft (zu § 9 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlußfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erläßt, abweichen. (2) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von dieser pachten möchte, oder seine Vertretung, ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Beratungen und Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtver trages teilzunehmen. § 9 Angliederungsgenossenschaft Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümerinnen oder Eigentümern einem Eigenjagdbezirk an gegliedert, so können diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung erge ben, eine Angliederungsgenossenschaft bilden. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß. § 10 Hegegemeinschaft (zu § 10 a Bundesjagdgesetz) (1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechter verhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden. (2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden. Seite 9 von 27 (3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine ent sprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über: 1. Namen und Gebiet der Hegegemeinschaft, 2. das Ziel der Hegegemeinschaft, 3. die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen, 4. die Auflösung der Hegegemeinschaft. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Abschnitt III Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 11 Jagdpacht (zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz) (1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. (2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei be schränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 150 ha eine weitere Person Pächterin oder Pächter sein. (3) Als Jagdpacht gilt auch eine Weiter- und Unterverpachtung. Die Bestimmungen des Absatzes 2 fin den entsprechende Anwendung. (4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Ver längerungen, sind der Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluß anzuzeigen. (5) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig. § 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdge setzes und § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd eine Jagd aufseherin oder einen Jagdaufseher bestellen, die oder der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und §§ 17, 18, 20, 22, 23 dieses Gesetzes durchzuführen hat. Die Kos ten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen. § 13 Jagderlaubnis (zu § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz) Seite 10 von 27 (1) Die Jagdausübungsberechtigten können anderen Personen (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis ertei len. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen. (2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt darf nur schriftlich erteilt werden. § 11 Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 2 und 4 Satz 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen. (3) Jagdgäste dürfen die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn sie einen Erlaubnisschein bei sich führen, der von den Jagdausübungsberechtigten ausgestellt ist. Ei ne Begleitung durch Jagdausübungsberechtigte liegt vor, wenn diese gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen sind. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt sinnge mäß. (4) Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unter schrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben. § 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages (1) Stirbt eine Pächterin oder ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehör de eine jagdausübungsberechtigte Erbin oder einen jagdausübungsberechtigten Erben zu benennen. Ist keine der erbenden Personen jagdausübungsberechtigt, so haben sie der Jagdbehörde eine jagd pachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. Wird innerhalb einer den er benden Personen gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbe hörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der erben den Personen treffen. (2) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bestimmt die Jagdbehörde die Frist nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz. Abschnitt IV Jagdschein § 15 Allgemeines (zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben den Abschluß einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind verpflich tet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzu geben, ob sie 1. als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Nutznießerin oder Nutznießer eines Eigenjagdbe zirks, 2. als Jagdpächterin oder Jagdpächter oder als Unterpächterin oder Unterpächter, Seite 11 von 27 3. als Mitpächterin oder Mitpächter oder 4. als Inhaberin oder Inhaber einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Num mern 3 und 4 für welche anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die entgeltliche Erlaubnis zu Einzelabschüssen. § 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe (1) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagd scheingebühr nicht überschreiten. (2) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe nach Abzug der Verwaltungskosten steht dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern: 1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; 2. Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden; 3. Erfassung von Wildbeständen und Untersuchungen zu Wildbestandsveränderungen (Monito ring); 4. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der nach diesem Gesetz am Jagdwesen beteiligten Per sonen; 5. Öffentlichkeitsarbeit. Abschnitt V Jagdbeschränkungen und Jagdschutz § 17 Abschußregelung (zu § 21 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde jeweils vorgeschriebenen Formular einen Abschußplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarz- und Rehwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen einzureichen. Das Nähe re regelt die oberste Jagdbehörde durch Hege- und Bejagungsrichtlinien. Den Termin für die Vorlage der Abschußpläne bestimmen die Jagdbehörden. Seite 12 von 27 (2) Der Abschußplan wird für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Über schreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig. Die Jagdbehörden bestätigen den Ab schußplan, wenn 1. folgende Weiser angemessen berücksichtigt sind: a) getätigte Abschüsse sowie Fallwild der letzten drei Jahre, b) Schätzungen der Bestandshöhe und Altersstufung, c) Wildschäden in der Landwirtschaft, d) Zustand der Vegetation, insbesondere im Wald und an Knicks, e. körperliche Verfassung des Wildes, 2. bei den unteren Jagdbehörden der Jagdbeirat sein Einvernehmen erteilt hat, 3. bei verpachteten Jagdbezirken der Abschußplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist, 4. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschußpläne der in dem Lebensraum des Wildes im Sinne von § 10 Abs. 2 vorhandenen Jagdbezirke aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke auf gestellt worden sind und 5. die zuständige Forstbehörde, soweit sie auf Wildbestände hingewiesen hat, die landschafts ökologisch oder landeskulturell nicht angepaßt sind oder die Entwicklung der Waldökosysteme oder Knicks gefährden, ihr Einvernehmen erteilt hat. (3) Wird der Abschußplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Be stätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschußplan fest, der insbesondere den Anfor derungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 genügt. Die unteren Jagdbehörden handeln dabei im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 5 auch im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde. (4) Erteilt der Jagdbeirat oder die zuständige Forstbehörde zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplans das Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde. (5) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den getätigten Abschuß nach Arten getrennt, beim Schalenwild auch über das Fallwild, laufend eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebenen Formular bis zum 10. April jeden Jahres schrift lich anzuzeigen. Seite 13 von 27 (6) Erfüllen Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan nicht, so können die Jagdbehörden sie hierzu nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten anhal ten. (7) Die Jagdbehörden können zum Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes anordnen, daß jeder Ab schuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild unverzüglich bei ihnen oder, soweit eine Hegege meinschaft besteht, bei deren Leiterin oder Leiter anzuzeigen oder der körperliche Nachweis zu er bringen ist. (8) Den Abschuss auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, regelt die oberste Jagdbehörde. § 17 a Bestimmung von Jagdzeiten (Abweichung von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) Die oberste Jagdbehörde wird abweichend von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ermächtigt, nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berück sichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch ab weichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen. § 18 Fütterung des Wildes (zu §§ 19 Abs. 1 Nr. 10; 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz) (1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig. Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbe sondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach aus gedehnten Waldbränden (Notzeiten) Ausnahmen zulassen. (2) Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung (Kirrung) von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung. Dabei muß das Futter so dargeboten werden, daß es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ziele die ses Gesetzes und zur Verhinderung von Mißbräuchen die Fütterung und Kirrung durch Verordnung nä her zu regeln. § 19 Aussetzen von Wild (zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Na tur zu entlassen. § 20 Jagdschutzberechtigte Seite 14 von 27 (zu § 25 Bundesjagdgesetz) Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverläs sige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Be stätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufse her). Die schriftliche Bestätigung ist bei Ausübung der Aufsicht mit sich zu führen. § 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz) (1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt, 1. Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen; 2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben. (2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaub nis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. § 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen (zu § 22 a Bundesjagdgesetz) (1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagd scheins ist. Sie muß bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, ins besondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwerkranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. (2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muß dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unver züglich anzeigen. § 23 Nachsuche, Wildfolge Seite 15 von 27 (zu § 22 a Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflich tet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes zu sorgen. (2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwerverletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten: 1. Ist das Wild für einen sicheren Schuß nicht erreichbar, haben sie die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauf tragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muß sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen. 2. Ist das Wild für einen sicheren Schuß erreichbar, muß es von der oder dem Jagdausübenden durch Fangschuß erlegt und am Erlegungsort versorgt werden. Es muß auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den dort Jagd ausübungsberechtigten oder ihren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild vor aussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Füh rer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu be treten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch oh ne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzufüh ren. (4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abge schlossen werden. (5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen: 1. Eine Schußwaffe darf ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden. 2. Schalenwild muß am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf die oder der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprüng lich herausgewechselt ist, mitnehmen, muß es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungs ort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungsberechtigten abliefern. Die Jagd ausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, ent scheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschußplan der Person angerechnet, die es erhält. (6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden. § 24 Seite 16 von 27 Schutz des Wildes vor Wildseuchen (zu den §§ 22 und 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz) (1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen 1. Ausnahmen von den Verboten in § 19 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und in § 29 Absatz 5 zulas sen, 2. abweichend von § 27 Bundesjagdgesetz Anordnungen nach dieser Bestimmung auch zur Vor beugung und Bekämpfung von Wildseuchen erlassen, 3. Schonzeiten abkürzen oder aufheben, 4. die Jagdschutzberechtigten zur Mithilfe verpflichten. (2) Zur Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnah men vom Bejagungsverbot in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bundesjagdgesetz zulas sen. (3) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung oder All gemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen. Allgemeinverfügun gen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung er heblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht mög lich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch be wirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Be kanntgabe als bewirkt. (4) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Abschnitt VI Jagdausübung § 25 Wegerecht (1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg er reichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten; diesen kann die Jagdbe hörde festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest. (2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. § 26 Jagdliche Einrichtungen Seite 17 von 27 (1) Soweit andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen die Jagdaus übungsberechtigten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen errichten, sofern dies den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern angezeigt wurde, ihnen die Duldung der Einrichtung zugemutet werden kann und sie auf Verlangen eine angemessene Entschä digung erhalten. Dabei müssen Hochsitze sich unbeschadet Satz 1 nach Art und Standort in die Land schaft einfügen. (2) Jagdliche Einrichtungen sind von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spä testens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten sie übernehmen. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich von den jeweiligen Jagdaus übungsberechtigten zu entfernen. § 27 Jagdhunde (1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Schalenwild sind für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit bestimmt die oberste Jagdbehörde. Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat. Brauchbarkeitsprüfungen werden von der Landesjägerschaft nach einer von der obers ten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt. In der Prüfungsordnung können Prüfun gen anderer Vereinigungen als gleichgestellt zugelassen werden, sofern diese die Brauchbarkeit der Jagdhunde gewährleisten. (2) Außerhalb befriedeter Bezirke gehört die Jagdhundeausbildung einschließlich Prüfung zur Jagdaus übung. § 28 Fangjagd (zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) (1) Die Jagd mit Fanggeräten (Fangjagd) ist im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes zulässig. Die Fangjagd ist so auszuüben, daß dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmer zen zugefügt werden und Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich ver hindert werden. Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist und die re gelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden. Die Fangjagd darf nur ausüben, wer an ei nem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat. (2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung und Registrierung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung. § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen (zu §§ 19, 19 a, 28 Bundesjagdgesetz, Abweichung von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz) (1) In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis ver Seite 18 von 27 tretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung nach Satz 1 einschrän ken oder aufheben. (2) Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke der in Absatz 1 genannten Wildarten zur Nachtzeit außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit genehmigen. (3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und For schungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen. (4) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde in Einzelfällen das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tier welt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagd ausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Geneh migung ist zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Fristablauf mitzuteilen, in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist. (5) Es ist verboten, 1. in freier Wildbahn Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt; 2. bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flinten laufgeschosse zu verwenden; 3. bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot zu verwenden; 4. Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen; 5. Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern sowie in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen; 6. bei der Fallenjagd mit Pistolen und Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Ge schosse nicht mindestens 100 Joule beträgt; 7. auf alle Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen zu schießen; 8. bei Querungshilfen für Wild, die am 24. Juni 2016 errichtet sind, im Umkreis von 200 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen; 9. Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen zu bejagen; 10. die Ausübung der Jagd vorsätzlich zu stören oder zu behindern. Seite 19 von 27 (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung, auch abweichend von Bundesrecht, Regelungen über Mindestkaliber und Mindestauftreffenergie von Büchsengeschossen zu treffen sowie die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wild zu verbieten. (7) Die Planfeststellungsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde durch Planfeststel lungsbeschluss die Ausübung der Jagd in einem Umkreis von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, gemessen vom Mittelpunkt der Querungshilfen, sowie auf weiteren Flächen verbieten oder anderwei tig beschränken, soweit dies zur Gewährleistung der Funktion der Querungshilfen erforderlich ist. (8) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nummer 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. § 27 Bundesjagdgesetz gilt entsprechend. Abschnitt VII Wild- und Jagdschaden § 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (zu § 35 Bundesjagdgesetz) (1) Wild- oder Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden. (2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wild schäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes). Für die Anrechnung von Grundstücken, die nach § 6 a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, gilt § 6 a Absatz 6 Bundesjagdgesetz. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebau ten Schlägen entsteht, zur Hälfte nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtun gen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn die oder der Geschädig te auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten. (4) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges hat ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde stattzufinden. Die näheren Bestimmungen erläßt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung. Abschnitt VIII Jagdverwaltung § 31 Jagdbehörden (1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium. (2) Untere Jagdbehörden sind die Landrätinnen und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bür germeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Seite 20 von 27 (3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Krei ses oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbe hörde bestimmt. § 32 Sachliche Zuständigkeit (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, führt die untere Jagdbehörde die Auf gaben nach dem Jagdrecht durch. (2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig. Sie ist weiter zuständig für die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbe zirke aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes. (3) Zuständig für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beiz zwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes und für die Erlaubnis zum Sammeln der Ei er von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung. (4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zu steht, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie teilt den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden jährlich ihre Abschusspläne und die Jagdstrecken mit. § 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht (1) Die Jagdbehörden haben 1. darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ord nungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften erfüllt werden, 2. Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften nach Nummer 1 zu verhüten, zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten sowie deren Jagdgästen beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme. (2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufga ben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 34 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister (1) Bei der unteren Jagdbehörde werden aufgrund der Wahl nach den Absätzen 2 bis 5 eine Kreisjä germeisterin oder ein Kreisjägermeister sowie deren Stellvertretung bestellt. Diese beraten die unte Seite 21 von 27 re Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die untere Jagdbehörde ist an ihre Empfehlungen nicht ge bunden. (2) Die Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertre ter werden für fünf Jahre gewählt; sie üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister de ren Stellvertretung mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für ein zelne Sachgebiete betrauen. (3) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertre ter darf nur gewählt werden, wer 1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), 2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Kreise oder in der kreisfreien Stadt hat, in dem oder in der sie oder er zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister gewählt werden soll. (4) Zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Stellver treterin oder des Stellvertreters ist berechtigt, wer 1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und 2. im Kreis oder in der kreisfreien Stadt ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks ist oder eine Jagd gepachtet hat. (5) Die untere Jagdbehörde leitet die Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Das Wahlverfahren regelt die oberste Jagdbehörde. § 35 Jagdbeirat (zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) (1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagd behörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschußpläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. (2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates: 1. die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung, 2. zwei von ihren jagdlichen Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen, 3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die von den berufsständischen Organisationen benannt werden, Seite 22 von 27 4. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, die oder der von der Vertre tungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt benannt werden; 5. als Vertreterinnen oder Vertreter des Naturschutzes die oder den jeweiligen Kreisbeauftragten für Naturschutz sowie eine vom Beirat für Naturschutz benannte Person, die Mitglied einer nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzverei nigung ist. (3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. (4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden so wie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Auf gaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger. (5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muß eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbei rats dies beantragen. (6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen je derzeit das Wort zu erteilen. § 36 Landesjägerschaft (zu § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) (1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, daß ihr mindestens 50 % der Jagdschein inhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, so kann sie von der obersten Jagdbehör de als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Vorausset zung nach Satz 1 nicht mehr vorliegt. (2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdge setzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Lan desjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. (3) Die oberste Jagdbehörde kann der Landesjägerschaft mit deren Zustimmung weitere Aufgaben des Jagdwesens übertragen, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, Kontrolle der Normen für Fanggeräte, Schießausbildung, Ausbildungs- und Prüfungswesen für Jagdhunde, Durchführung der Jagdaufseherinnen- und Jagdaufseherlehrgänge sowie Anerkennung von Fährtenhunden. Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten § 37 Seite 23 von 27 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung (zu § 42 Bundesjagdgesetz) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 in befriedeten Bezirken Tiere fängt, tötet und sich aneignet oder dort jagd liche Handlungen vornimmt; 2. entgegen § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluß, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats anzeigt; 3. entgegen § 13 Abs. 2 die Erteilung einer Jagderlaubnis gegen Entgelt nicht anzeigt; 4. entgegen § 13 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten jagt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder ihn auf Verlangen der Jagdschutzberech tigten nicht vorzeigt; 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Anzeigen unterläßt; 6. entgegen § 17 Abs. 1 den Abschußplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt; 7. entgegen § 17 Abs. 5 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbe hörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt; 8. entgegen § 17 Abs. 7 trotz Anordnung der Jagdbehörde den Abschuß von Schalenwild mit Aus nahme von Rehwild nicht unverzüglich bei der Jagdbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter der Hegegemeinschaft anzeigt oder trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplans führt; 9. entgegen § 18 Wild füttert; 10. entgegen § 19 Wild aussetzt; 11. gegenüber Jagdschutzberechtigten auf eine Aufforderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 keine oder un richtige Angaben zur Identität macht oder die Herausgabe der Gegenstände verweigert; 12. entgegen § 22 Abs. 1 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnah men des Jagdschutzes zuständige Person benennt; 13. entgegen § 22 Abs. 2 eine Anzeige unterläßt; 14. entgegen § 23 Abs. 1 nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt; 15. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 das Überwechseln krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes nicht unverzüglich anzeigt; Seite 24 von 27 16. entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine Schußwaffe geladen mit nimmt; 17. entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 das Wild nicht unverzüglich bei den Jagdausübungsberechtig ten oder deren Beauftragten abliefert; 18. entgegen § 26 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen nicht beseitigt; 19. entgegen § 27 keine brauchbaren Jagdhunde mitführt und verwendet; 20. entgegen § 28 die Fangjagd ausübt; 21. entgegen § 29 Abs. 5 a) Arzneimittel an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht; b) bei der Jagd auf Wild Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltige Flin tenlaufgeschosse verwendet; c) bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot verwendet; d) Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbe zirk laufen lässt; e) Jagdbezirke eingattert oder in Jagdgattern die Jagd ausübt oder zulässt; f) bei der Fangjagd Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie von unter 100 Joule verwendet; g) auf Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen schießt; h) im Umkreis von 200 Metern von am 24. Juni 2016 bestehenden Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt; i) Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen bejagt; 22. entgegen § 33 Abs. 3 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht; 23. einer aufgrund des § 29 Absatz 6 oder § 38 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 24. einer auf der Grundlage von § 29 Absatz 7 angeordneten Beschränkung der Jagdausübung im Umkreis von Querungshilfen zuwiderhandelt, sofern der Planfeststellungsbeschluss auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Seite 25 von 27 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Absatz 5 Nummer 10 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge wesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfol gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde. Abschnitt X Schlußvorschriften § 38 Ermächtigungen Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen zu treffen, die nach §§ 2, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 32, 35, 36, 44 des Bundesjagdgesetzes und den Ausführungs verordnungen zum Bundesjagdgesetz den Ländern vorbehalten sind. § 39 Überleitungsvorschriften (1) Abrundungen von Jagdbezirken, die am 1. April 1953 bestanden, bleiben bis zum Fristablauf gültig, wenn sie nicht von der Jagdbehörde geändert oder aufgehoben werden. (2) Unbefristete Abrundungen von Jagdbezirken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen, sind aufzuheben. (3) Eingatterungen zum Zweck der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geneh migt waren, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Okto ber 2014 bestehen bleiben. § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend treten § 16 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2000 und § 28 am 1. Juli 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten die Landesverordnung zur Bestimmung von Jagdbehörden vom 15. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verord Seite 26 von 27 nung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften vom 2. Juni 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zu letzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) außer Kraft. Seite 27 von 27