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قوانين ألمانيا

Sachsen-Anhalt Navigation and Port Ordinance

صدر في 2009-06-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Sachsen-Anhalt
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, navigation, harbour, transport/storage, internal trade, international trade, inspection, enforcement/compliance, basin/catchment/watershed
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  1. Seite 1 von 22 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LSchiffHVO Ausfertigungsdatum: 25.06.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2009, 328 Gliede rungs-Nr: 950.1 Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (Landesschifffahrts- und Hafenverordnung - LSchiffHVO) 1) Vom 25. Juni 2009 Zum 12.10.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für die Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261) und die Richtli nie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtli nie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5). Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG sind beachtet worden. Aufgrund von § 77c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), in Verbin dung mit Abschnitt II Nummern 8 und 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Lan desregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium, verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Zuständigkeit § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Schifffahrt Abschnitt 1 Zulässigkeit der Schifffahrt § 4 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs § 5 Zulässigkeit der Schifffahrt § 6 Genehmigung der Schifffahrt Abschnitt 2 Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahr zeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht § 7 Fahrerlaubnis § 8 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins § 9 Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins Seite 2 von 22 § 10 Erteilung des Schiffsführerscheins § 11 Entziehung der Fahrerlaubnis § 12 Neuerteilung des Schiffsführerscheins § 13 Rudergänger § 14 Kennzeichnungspflicht Abschnitt 3 Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimm körper, Schiffsuntersuchungskommission, Sonderbestimmungen § 15 Zulassung zum Verkehr § 16 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper § 17 Schiffsuntersuchungskommission § 18 Sonderbestimmungen auf geographisch abgegrenzten Gewässern Abschnitt 4 Verkehrsvorschriften § 19 Einschränkungen der Schifffahrt § 20 Fähren § 21 Anlegestellen § 22 Sportveranstaltungen § 23 Ausnahmen, Befreiung § 24 Kennzeichnung von Gewässern Teil 3 Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen Abschnitt 1 Grundsätze § 25 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Ver ordnung § 26 Nutzungsbeschränkungen § 27 Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt § 28 Reinhaltung des Hafens, Abfallbeseitigung § 29 Rettungsmittel und -geräte Abschnitt 2 Meldepflicht, Stilllegen § 30 Meldepflicht für Fahrzeuge § 31 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen § 32 Fahrten im Hafen § 33 Zuweisung der Liegeplätze § 34 Festmachen und Ankern § 35 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge § 36 Landgänge § 37 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen § 38 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord § 39 Eigenversorgung mit Treibstoffen § 40 Benutzung von Hafenanlagen Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden § 41 Vorkehrungen für Notfälle § 42 Fluchtwege § 43 Wache Abschnitt 5 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen § 44 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 45 Pflichten Seite 3 von 22 Teil 4 Schlussvorschriften § 46 Übergangsbestimmungen § 47 Ordnungswidrigkeiten § 48 Sprachliche Gleichstellung § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Gewässern des Landes Sachsen-Anhalt (Landesgewässer), auf denen die Schifffahrt nach anderen Vorschriften zugelassen ist und für alle Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlag stellen sowie sonstige Anlagen im Land Sachsen-Anhalt, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen genehmigt sind. (2) Das Gebiet eines Hafens nach Absatz 1 umfasst: 1. die Land- und Wasserflächen innerhalb der vom Hafenbetreiber gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen und 2. die innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens für den Umschlag auf oder von Wasserfahrzeu gen vorgesehene Fläche. (3) Die Grenzen des Hafengebietes sind vom Hafenbetreiber durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen. (4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden ergänzend Anwendung in ih rer jeweils geltenden Fassung: 1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335, 336), in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; BGBl. I 1999 S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2470), 2. die Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (Anlageband zum BGBl. I S. 2450), 3. die §§ 1 bis 8 und 10 bis 12 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 4. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. S. 1222), 5. die Binnenschifffahrts-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 30. September 2006 (BGBl. I S. 2146), 6. den Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen vom 31. Dezember 2001 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städtebau - VkBl. 24/2001, VO Nummer 213, S. 614), zuletzt geändert 2005, Seite 4 von 22 7. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Janu ar 2006 (BGBl. I S. 220). Die unter Nummer 7 genannte Verordnung gilt auch für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen. § 2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung obliegt dem Landesverwaltungsamt als der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde. Es ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Soweit in den für anwendbar erklärten Bundesvorschriften auf zuständige Bundebehörden verwiesen wird, treten für die Landesgewässer die vergleichbaren Lan desbehörden an ihre Stelle. § 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: 1. „Hafenbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die einen Hafen bzw. eine Lade-, Lösch- oder Umschlag stelle verwaltet oder betreibt, 2. „Betreiber der Umschlaganlage" eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage zum Umschlag von Gütern verwaltet oder betreibt und 3. „Propulsionsorgane" Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Wasserfahrzeugen wie Propeller und Bugstrahl ruder. Teil 2 Schifffahrt Abschnitt 1 Zulässigkeit der Schifffahrt § 4 Zulässigkeit des Gemeingebrauchs Der Gemeingebrauch nach § 75 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. § 5 Zulässigkeit der Schifffahrt (1) Die Gewässer dürfen zu gewerblichen Zwecken nur mit einer Genehmigung befahren werden. (2) Von der Genehmigungsfreiheit unberührt bleiben die Vorschriften über die Befähigungsnachweise, die Kennzeichnungspflicht und die technische Zulassung. (3) Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Fahrt über die Verkehrs- und Betriebssicherheit seines Fahr zeuges oder Schwimmkörpers zu informieren und von der Befahrbarkeit des Gewässers bei der zustän Seite 5 von 22 digen Behörde und beim Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt zu vergewissern. § 6 Genehmigung der Schifffahrt (1) Die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung wird dem Eigentümer des Fahrzeuges oder des Schwimmkörpers für einen bestimmten Abschnitt der Gewässer auf schriftlichen Antrag widerruflich durch die zuständige Behörde erteilt. Sie ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn hierdurch das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere die in § 75 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufgeführten Belange nicht beeinträch tigt werden. (3) Wasserskilaufen, Kite-Surfen und die Benutzung von Amphibienfahrzeugen, Wassermotorrädern, Wasserbikes und sonstigen motorgetriebenen Sportgeräten sowie das Schieben und Schleppen von Ge genständen sind grundsätzlich verboten. Abschnitt 2 Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahr zeugen, Rudergänger, Kennzeichnungspflicht § 7 Fahrerlaubnis (1) Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Zwecke der Fahrgastbeförderung oder ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper mit Antriebsmaschine führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 4 Nr. 7. (2) Die Fahrerlaubnis kann auch durch einen Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt nachgewie sen werden. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon anderweitig geregelt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt. (3) Der Schiffsführerschein des Landes Sachsen-Anhalt wird für folgende Kategorien erteilt: 1. Kategorie A: Fähren, 2. Kategorie B: Fahrgastschiffe und andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper und 3. Kategorie C: schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb. Der Schiffsführerschein der Kategorien B und C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kate gorie A. (4) Der Eigentümer eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers darf nicht zulassen, dass das Fahrzeug oder der Schwimmkörper ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird. § 8 Allgemeine Anforderungen für die Erteilung des Schiffsführerscheins (1) Der Antragsteller muss neben den allgemeinen Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1. das folgende Alter erreicht haben: a) Kategorie A 18 Jahre, b) Kategorie B 21 Jahre, Seite 6 von 22 c) Kategorie C 21 Jahre, 2. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers geeignet sein, 3. zuverlässig sein, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung gemäß § 9 nachgewiesen haben und 5. einen Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen. (2) Die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch ein Zeugnis des Arbeitsmedizinischen Dienstes über die Untersuchung der Tauglichkeit als Schiffsführer nachzuweisen. Untauglich zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt. (3) Unzuverlässig ist insbesondere, wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich versto ßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist oder nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers oder die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt. (4) Der Nachweis über einen Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung über eine Ausbildung in Erster Hilfe vorlegt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt. (5) Für den Erwerb eines Schiffsführerscheins der Kategorien B und C hat der Bewerber Fahrzeiten von mindestens einem Jahr und der Kategorie A von mindestens drei Monaten auf den Gewässern nachzu weisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug führen will, oder auf solchen Gewässern, die denen entspre chen. (6) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der jeweiligen Kategorie absolviert sein, zu dessen Füh rung die Fahrerlaubnis berechtigen soll. § 9 Prüfung zum Erwerb des Schiffsführerscheins (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht, vor einem Prüfungsausschuss nachzuweisen, dass er: 1. über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern maßgeb lichen Vorschriften verfügt, 2. die zur sicheren Führung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse besitzt, 3. berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten hat und 4. die Grundsätze der Unfallverhütung beherrscht. (2) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Vor aussetzungen des § 8 erfüllt sind. § 10 Erteilung des Schiffsführerscheins (1) Der Schiffsführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt. Seite 7 von 22 (2) Der Inhaber eines Schiffsführerscheins der Kategorien A, B und C, der diese gewerblich nutzen will, hat: 1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre, 2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, seine Tauglichkeit durch Vorlage eines Eignungsnachweises des Arbeitsmedizinischen Dienstes spätes tens innerhalb von drei Monaten erneut zu erbringen. Die Erneuerung dieses Eignungsnachweises wird von der zuständigen Behörde auf dem Schiffsführerschein vermerkt. (3) Der Schiffsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesonde re innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt oder er weitert werden. (4) Ist ein Schiffsführerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekom men, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeich nen ist. Der Verlust ist durch eine Verlusterklärung glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines Schiffsfüh rerscheins hat einen unbrauchbar gewordenen oder wieder aufgefundenen Schiffsführerschein unver züglich bei der zuständigen Behörde abzugeben oder dieser zur Entwertung vorzulegen. § 11 Entziehung der Fahrerlaubnis (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern als ungeeignet, so hat ihm die ausstellende Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Rechtfertigen Gründe den Entzug des Sportbootführerschein-Binnen oder eines Patentes gemäß der Binnenschifferpatentver ordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 501 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), so hat die zuständige Behörde die für das Ruhen oder den Ent zug zuständige Bundesbehörde zu informieren. Ungeeignet ist insbesondere, wer unzuverlässig ist, wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Führen eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers untaug lich ist, wer wiederholt unter Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Schiffsver kehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze wiederholt ver stoßen hat. Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen insbesondere, wenn gegen den Inhaber einer Fahr erlaubnis wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Führers eines Fahrzeugs oder einer Person, die selbständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt, wiederholt eine Geldbuße festgesetzt worden ist. (2) Die Fahrerlaubnis nach § 7 kann von der zuständigen Behörde befristet oder auf Dauer insbesonde re dann entzogen werden, wenn der Inhaber vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die Erneuerung seiner Tauglichkeit nicht oder nicht fristgemäß vorlegt. Die zuständige Behörde teilt den Entzug der Fahrerlaubnis der Wasserschutzpolizei mit. (3) Ist die Fahrerlaubnis nach § 7 entzogen, hat der bisherige Inhaber den Führerschein der zuständigen Behörde auszuhändigen. § 12 Neuerteilung des Schiffsführerscheins (1) Für die Neuerteilung eines Schiffsführerscheins nach § 7 Abs. 2 und § 8 nach vorangegangener Ent ziehung der Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften über die Ersterteilung mit Ausnahme des Zeugnisses des Arbeitsmedizinischen Dienstes. (2) Die zuständige Behörde kann auf eine Prüfung verzichten, wenn der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 9 noch besitzt. Ein Verzicht auf eine Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. (3) Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vor schriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so hat die zuständige Behörde vor der Neuerteilung des Schiffsführerscheins nach § 7 Abs. 2 und § 8 in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amt Seite 8 von 22 lich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen wurde. § 13 Rudergänger Auf jedem fahrenden Fahrzeug oder Schwimmkörper muss das Ruder mit einer Person besetzt sein, die hierfür fachlich, geistig und körperlich geeignet ist. Bei einem Fahrzeug oder Schwimmkörper mit An triebsmaschine von weniger als 3,69 Kilowatt Maschinenleistung muss diese mindestens 12 Jahre und bei einer Maschinenleistung ab 3,69 Kilowatt mindestens 16 Jahre alt sein. § 14 Kennzeichnungspflicht (1) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug einschließlich Kleinfahrzeug (im Sinne der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995, zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 30. September 2006, BGBl. I S. 2146) oder Schwimmkörper ohne die erforderliche Kennzeichnung auf dem Gewässer weder stillliegend noch fah rend benutzen. Für die Kennzeichnungspflicht ist der Eigentümer des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug oder den Schwimmkörper nicht benutzt. (2) Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die zuständi ge Behörde. Dieses Kennzeichen besteht aus einer Kombination aus den Buchstaben „ST" sowie aus ei ner mit einem Bindestrich angeschlossenen Kombination von fünf arabischen Ziffern. (3) Kleinfahrzeuge mit einem Kennzeichen gemäß der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen sind von der Führung eines amtlichen Kennzei chens nach Absatz 1 ausgenommen. Abschnitt 3 Zulassung zum Verkehr, Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimm körper, Schiffsuntersuchungskommission, Sonderbestimmungen § 15 Zulassung zum Verkehr (1) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen (bei deren Transport), ausgenommen Klein fahrzeuge, dürfen nur am Verkehr teilnehmen, wenn sie technisch zugelassen sind. (2) Der Antrag auf technische Zulassung eines Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwim menden Anlage ist durch den Eigentümer oder Ausrüster bei der zuständigen Behörde zu stellen. Diese übergibt den Antrag der Schiffsuntersuchungskommission. (3) Zugelassene Fahrzeuge und Schwimmkörper sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersu chen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei: 1. Fahrgastschiffen und Fähren zwei Jahre, 2. anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern fünf Jahre. § 16 Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Schwimmkörper (1) Der Eigentümer ist ungeachtet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug oder der Schwimmkörper in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und ausge rüstet ist. (2) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwen dungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit, Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemes Seite 9 von 22 senen Freibord aufweisen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und Schwimmkörpern, deren Tiefgang 75 Zentimeter oder mehr erreichen kann, sind Einsenkungsmarken anzubringen. (3) Der Freibord ist durch unaustilgbare Einsenkungsmarken von mindestens 150 Millimetern Länge und mindestens 15 Millimetern Höhe, die sich farblich gut vom Untergrund abheben müssen, auf beiden Sei ten des Fahrzeugs oder Schwimmkörpers zu kennzeichnen. Die Unterkante der Einsenkungsmarken gibt den größten zulässigen Tiefgang des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an. Anzahl und Anbringungsort der Einsenkungsmarken bestimmt die Schiffsuntersuchungskommission. § 17 Schiffsuntersuchungskommission (1) Der Schiffsuntersuchungskommission gehören an: 1. ein Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender, 2. ein anerkannter Schiffssachverständiger für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie, 3. ein Vertreter der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Bei technischen Besonderheiten an dem zu untersuchenden Fahrzeug kann im Einzelfall ein weiterer Sachverständiger berufen werden. (2) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission wird durch den Präsi denten des Landesverwaltungsamtes berufen. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die in Absatz 1 genann ten Vertreter und Sachverständigen zu berufen. (3) Die Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest und führt die technische Überprüfung des Fahrzeugs, des Schwimmkörpers oder der schwimmenden Anlage durch. § 18 Sonderbestimmungen auf geographisch abgegrenzten Gewässern Auf geographisch abgeschlossenen Gewässern oder Gewässerabschnitten, die keine mit einem Fahr zeug nutzbare Verbindung zu einer Bundeswasserstraße haben, kann die Schiffsuntersuchungskommis sion für § 15.08 Nr. 5 und 6 des Anhangs II Binnenschiffsuntersuchungsordnung Ausnahmen zulassen. Abschnitt 4 Verkehrsvorschriften § 19 Einschränkungen der Schifffahrt (1) Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen sowie nicht unter § 1 fallende Altarme dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Uferzonen ist ein Ab stand von mindestens zwei Metern, von Stauanlagen ist ein ausreichender Mindestabstand einzuhalten, der 10 Meter nicht unterschreiten sollte. Vorhandene Untiefen und ins Wasser ragende Uferhölzer sind im ausreichenden Abstand zu umfahren. Das Befahren der Gewässer bei Eisbildung ist verboten. (2) Das Befahren der Saale bei einem Wasserstand über 4 Meter am Pegel Naumburg/Grochlitz und das Befahren der Unstrut bei einem Wasserstand über 3,40 Meter am Pegel Laucha ist verboten. Die Durch fahrtshöhe der Brücken über die Saale beträgt 3,85 Meter und über die Unstrut 3,80 Meter über dem höchsten schiffbaren Wasserstand. (3) Die in der Anlage 1 jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten gegenüber dem Ufer dürfen nicht überschritten werden. Seite 10 von 22 (4) Gewässer oder Teile von ihnen können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der zuständigen Behörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. § 20 Fähren (1) Gegenüber Seilfähren gilt besondere Vorsicht. (2) Bei Querseilfähren ist während des Betriebes die Durchfahrtshöhe durch das Querseil eingeschränkt. Auf die Fähren wird durch die Schifffahrtzeichen E.4a und B.8 hingewiesen. Bei Tag wird durch einen grünen Ball oder eine grüne Flagge und bei Nacht durch ein grünes Licht auf der Fähre angezeigt, dass die Fähre in Betrieb und das Querseil gespannt ist. Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass der grüne Ball, die grüne Flagge oder das grüne Licht rechtzeitig vor dem Spannen des Querseiles gesetzt werden. (3) Der Führer eines Fahrzeugs, das kein Kleinfahrzeug ist und die Fähre passieren will, hat dies recht zeitig der Fähre durch Geben eines langen Tons anzuzeigen. Der Fährführer der Querseilfähre hat dar aufhin das Querseil bis auf den Grund abzusenken und den grünen Ball, die grüne Flagge oder das grü ne Licht zu entfernen. Die Vorbeifahrt an der Fähre darf erst erfolgen, wenn das grüne Sichtzeichen ent fernt wurde. (4) Kleinfahrzeuge oder Schwimmkörper dürfen unter gebührender Beachtung der vorhandenen Durch fahrtshöhe die Fähre passieren. Der Führer eines Fahrzeugs muss sich vergewissern, dass dabei jegliche Gefährdung ausgeschlossen ist. Kann eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, so hat der Führer eines Fahrzeugs durch Geben eines langen Tons oder auf andere geeignete Art und Weise der Fähre die Absicht zum Passieren anzuzeigen und zu warten, bis die Durchfahrt freigegeben ist. Der Fährführer der Querseilfähre hat daraufhin sobald als möglich die gefahrlose Vorbeifahrt gemäß Absatz 3 oder in ande rer geeigneter Weise zu ermöglichen. (5) Ist die Querseilfähre nicht in Betrieb, darf das Querseil weder gespannt sein noch auf sonstige Weise das Fahrwasser versperren. Der Fährführer und der Eigentümer der Fähre sind verantwortlich, dass das Querseil die Schifffahrt nicht gefährdet und der grüne Ball oder die grüne Flagge oder das grüne Licht entfernt sind. § 21 Anlegestellen (1) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen auch durch andere Fahrzeuge und Schwimmkörper vertraglich genutzt werden. Werden Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu be leuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzun gen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren müssen sich andere Fahrzeuge und Schwimmkörper vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Fähren regel mäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen und Schwimmkörpern freizu halten. (3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren ist das Baden und Angeln verboten. § 22 Sportveranstaltungen Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung der zu ständigen Behörde angezeigt werden und diese nicht widerspricht. § 23 Ausnahmen, Befreiung Seite 11 von 22 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Teil 2 der Vorschriften dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere die in § 75 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufgeführten Belange nicht beeinträchtigt werden. (2) Für die Gewässer im Geltungsbereich dieser Verordnung kann die zuständige Behörde andere Fahr geschwindigkeiten zulassen. (3) Fahrzeuge und Schwimmkörper der Behörden im Lande, der Feuerwehr, der Streitkräfte, des Zivil und Katastrophenschutzes sowie von anerkannten Wasserrettungsorganisationen sind von der Beach tung der Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. § 24 Kennzeichnung von Gewässern (1) Soweit die sich im Geltungsbereich befindlichen Gewässer in eine Bundeswasserstraße münden oder in eine Bundeswasserstraße übergehen, wird deren Beginn gemäß Anlage 2 durch rechteckige gelbe Ta feln mit den Mindestmaßen von 150 mal 80 Zentimetern gekennzeichnet. Das Schild trägt auf der dem Geltungsbereich der Verordnung abgewandten Seite in schwarzer Schrift die Wörter „Landesgewässer mit besonderer Regelung" und darunter das Landeswappen. Auf der dem Geltungsbereich der Verord nung zugewandten Seite trägt es in schwarzer Schrift das Wort „Landesgewässer" und darunter das Landeswappen. Auf dieser Seite verläuft ein roter Balken von links unten nach rechts oben. (2) Die im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Gewässer und die Anlagen im und am Gewässer hat der Eigentümer verkehrsgerecht zu beschildern, zu betonnen und diese Beschilderung und Beton nung zu unterhalten. Teil 3 Häfen, Lade-, Lösch- und Umschlagstellen Abschnitt 1 Grundsätze § 25 Grundregeln für das Verhalten im Hafen, Hafenbetriebsregelung, Aushang der Verordnung (1) Hafen, Hafengebiet und Hafenanlagen können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt werden, sofern dadurch Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden und der Wid mung nicht entgegenstehen. (2) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Der Hafenbetreiber hat in einer Hafenbetriebsregelung Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und der Hafenanlagen, Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die Arbeitssicherheit und den Brandschutz erforderlichen Regelungen festzulegen. Die Hafenbetriebsrege lung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen. (4) Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung im Hafen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig aushängt. § 26 Nutzungsbeschränkungen (1) Gesperrte Häfen oder gesperrte Teile eines Hafens dürfen nicht befahren werden. Ist die Sperrung auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt, dürfen diese Fahrzeuge den Hafen oder dessen Teile nicht befahren. (2) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betä tigungen in Hafengewässern, Wett- und Trainingsfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke und ähnliche Ver Seite 12 von 22 anstaltungen dürfen nur mit vorheriger Gestattung des Hafenbetreibers durchgeführt werden. Diese Ge stattung ersetzt nicht die Einholung der Genehmigung gemäß der Landesschifffahrts- und Hafenverord nung. Zugefrorene Wasserflächen dürfen nur mit vorheriger Gestattung des Hafenbetreibers betreten oder befahren werden. (3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. § 27 Meldung besonderer Vorfälle, Beseitigung von Hindernissen für die Schifffahrt (1) Bei erheblichen Störungen des Hafenbetriebes, im Falle eines Brandes oder einer Explosion, bei Un fällen, die einen Schaden oder eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, für wesentliche Sachwerte und bei Unfällen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder die Gefahr solcher Einwirkungen zur Folge haben, hat jedermann unverzüglich die zuständige Behörde, die Sicherheitsbehörde, die Po lizei oder die Wasserbehörde zu unterrichten. Unabhängig davon ist im Falle eines Brandes oder einer Explosion unverzüglich die zuständige Einsatzleitstelle über den Notruf 112 zu benachrichtigen. Dies be freit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen, wie zum Beispiel die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder das Auslöschen von Entstehungs bränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen. (2) Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Wasser gefallen sind oder Fahrzeuge, schwim mende Anlagen oder sonstige Gegenstände, die gesunken sind und den Hafenbetrieb oder die Hafenan lagen gefährden, sind von den Verursachern und Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen oder zu bergen. Die Verursacher und die Verantwortlichen haben für die Warnung der anderen Verkehrsteilneh mer zu sorgen und die Wasserbehörde oder die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. § 28 Reinhaltung des Hafens, Abfallbeseitigung (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. (2) Abwasser und Schiffsabfälle, wie öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle (Altöl, Bilgenwasser, Alt fett, öl- und fetthaltige Abfälle), Abfälle aus dem Ladungsbereich, die im Zusammenhang mit der La dung an Bord entstehen, Restladungen und Umschlagrückstände, häusliche Abfälle, Hausmüll und sons tige Schiffsbetriebsabfälle sind nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen. Bei Abfällen, die nicht gemäß § 13 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), dem öffent lich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, ist der Führer eines Fahrzeugs oder der von ihm Beauftragte für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Er hat die vom jeweiligen Hafenbetrei ber bereitgestellten Möglichkeiten zur Entsorgung zu nutzen. § 29 Rettungsmittel und -geräte Der Hafenbetreiber oder der Betreiber der Umschlaganlage hat auf den Kaianlagen, Brücken, Anlegern, Stegen und sonstigen Hafenanlagen sowie an den Ufern der Wasserflächen des Hafens in gebrauchs fertigem Zustand gehaltene Rettungsmittel oder -geräte in geeigneter Art und Anzahl und an leicht zu gänglichen Orten bereitzustellen. Abschnitt 2 Meldepflichten, Stilllegen § 30 Meldepflicht für Fahrzeuge (1) Der Führer eines Fahrzeuges muss sich grundsätzlich 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen bei dem Hafenbetreiber melden und folgende Angaben machen: 1. Schiffsname, Seite 13 von 22 2. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer, UN-Nummer und Abfallschlüssel nummer, 3. Anzahl der an Bord befindlichen Personen, 4. Umschlagunternehmen bzw. Lade- und Löschunternehmen. Das Verlassen des Hafens ist dem Hafenbetreiber mitzuteilen; der Hafenbetreiber kann Ausnahmen zu lassen. (2) Der vorherigen Gestattung zum Einlaufen durch den Hafenbetreiber bedarf der Führer eines Fahr zeugs, das: 1. der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unterliegt, 2. zu sinken droht, 3. brennt oder die unmittelbare Gefahr eines Brandes besteht, 4. wegen seiner Bau- oder Antriebsart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefähr den oder behindern könnte, 5. zum Verschrotten bestimmt ist oder 6. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), zuletzt geändert durch Bekanntma chung vom 1. Oktober 2007 (BGBl. II S. 1528) und der Verordnung zur Durchführung der Interna tionalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt. (3) Einer Meldung im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht bei: 1. Fahrgastschiffen und Fährschiffen, die nach einem mit dem Hafenbetreiber abgestimmten Fahr plan verkehren, 2. im Geltungsbereich des Grundgesetzes beheimateten a) Fahrzeugen des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, b) Rettungs-, Feuerlösch- und Lotsenfahrzeugen und 3. Fischerei- und Sportfahrzeugen im jeweiligen Heimathafen. § 31 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die im Hafen stillgelegt werden, sind in sicherem Zustand zu halten. Dem Hafenbetreiber ist eine aufsichtspflichtige Person zu benennen, die jederzeit erreichbar sein muss. (2) Die Nutzung eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff bedarf der Gestattung durch den Hafenbetreiber. Seite 14 von 22 (3) Reparaturen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können, sowie Verschrottungs arbeiten an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen im Hafen nur an den vom Hafenbetreiber vorgesehenen Stellen ausgeführt werden. Abschnitt 3 Verkehr und Aufenthalt im Hafen, Benutzung von Hafenanlagen § 32 Fahrten im Hafen (1) Fahrzeuge sind so zu bewegen, dass kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und dabei kei ne Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge gefährdet oder beschädigt werden. (2) Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass diese anderen Fahrzeugen oder Hinder nissen ausweichen und nötigenfalls rechtzeitig aufstoppen können. § 33 Zuweisung der Liegeplätze Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Diese zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Gestattung des Hafenbetreibers gewechselt werden. Nach Aufforderung des Hafenbetreibers ist zu verholen. § 34 Festmachen und Ankern (1) Der Führer eines Fahrzeugs bzw. der Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür bestimmten Einrichtungen in schiff fahrtsüblicher Weise festgemacht und überwacht werden. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten. (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Fest machen nicht möglich ist. (3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferstegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. (4) Der Führer eines Fahrzeugs hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern der Hafenbetreiber nichts anderes gestattet. (5) Der Hafenbetreiber hat die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen in regelmäßigen Ab ständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können. § 35 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge (1) Der Führer eines Fahrzeugs oder der Aufsichtspflichtige hat für die Zeit seiner Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muss kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im Übrigen die Pflichten des Führers eines Fahrzeugs oder des Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwim mende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist dem Hafenbetreiber eine aufsichtspflichtige Per son zu benennen. (2) Der Hafenbetreiber kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gestatten. Für Fischereifahrzeuge in ihrem Heimathafen und Sportfahrzeuge findet Absatz 1 keine Anwendung. § 36 Landgänge Seite 15 von 22 (1) Die vom Fahrzeug ausgebrachten Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen ver kehrssicher sein. Der Hafenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass Kaimauern standsicher sind. An den aus gewiesenen Liegeplätzen sind die Uferwege ausreichend zu beleuchten und die Zugänglichkeit der Ret tungswege ist zu gewährleisten. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Fahrzeugfüh rer oder die Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden. § 37 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen (1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht: 1. kurz vor dem Ablegen, 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten oder 3. für die Erprobung der Antriebsmaschine und zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) in den dafür ausgewiesenen Hafenbereichen. (2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden. (3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein vom Fahrzeugführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propul sionsorgans gestoppt wird. § 38 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord (1) Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist unter Aufsicht zu halten. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlösch gerät bereitzuhalten. Heißarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der nach § 2 zuständigen Behörde durchge führt werden. (2) Bei Ausbruch von Feuer hat die Besatzung der im Gefahrenbereich liegenden Wasserfahrzeuge die se aus dem gefährdeten Bereich zu bringen, sofern dies ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist. § 39 Eigenversorgung mit Treibstoffen Die Betankung von Fahrzeugen richtet sich nach der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 783) - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge (herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall im Januar 2006 mit Stand Dezember 2005 auf der Grundlage des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) oder kann durch Bunkerschiffe erfolgen. § 40 Benutzung von Hafenanlagen (1) Das Laden oder Löschen sowie die Bereitstellung von Gütern hierfür ist nur an den dafür eingerichte ten Stellen gestattet. Eine Bereitstellung (zeitweiliger Aufenthalt) im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gefahrgut beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), liegt nicht mehr vor, wenn die Beförderung 21 Arbeitstage unterbrochen wird. Seite 16 von 22 (2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine aus reichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlaganlage als Liegeplatz be nutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein. (3) Der Führer eines Fahrzeugs oder der Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Lie gezeit die Versorgung des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgen muss, sofern an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und be triebsbereit sind und das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist. (4) Beschädigungen von Hafenanlagen oder Umschlaganlagen sind vom Verursacher unverzüglich dem Hafenbetreiber bzw. dem Betreiber der Umschlaganlagen zu melden. Dabei ist die Schadensstelle vom Verursacher so zu sichern oder zu bewachen, dass Folgeschäden ausgeschlossen oder minimiert wer den. Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter und wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden § 41 Vorkehrungen für Notfälle Der Führer eines Fahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen hat sich un verzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu informieren, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenbetreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Wasserbehörde in Notfällen bestehen. § 42 Fluchtwege Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege an Bug und Heck des Schiffes zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Wei se gewährleistet werden kann, kann einer dieser Fluchtwege durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden. § 43 Wache (1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlussstücke überwacht und sicherstellt, dass in Notfällen erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Das Aufstellen der Wache an Land obliegt dem Betreiber der Umschlaganlage, der Wache an Bord dem Führer des Fahrzeugs. (2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in techni scher als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein. (3) Die Wachen können sich mit Gestattung des Hafenbetreibers geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können. Abschnitt 5 Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen § 44 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Bestimmungen des Abschnitts 5 gelten für Häfen im Sinne des § 1 Abs. 1, die Seite 17 von 22 1. sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß der Klassifizierung der europäi schen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedsstaates verbunden sind, 2. zu dem Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals so wie des Vorhabens Nummer 8 in Anhang III gehören, 3. an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodalerTerminals sowie des Vorha bens Nummer 8 in Anhang III angeschlossen sind, 4. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und 5. mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Gü terumschlagsvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt. (2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - sofern technisch durch führbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. (3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Führer eines Fahr zeugs, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen und Terminals, Personal in Unfall bekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmak ler und Ausrüster. (4) Kommen als Hafenbetreiber im Sinne des Abschnitts 5 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 45 Abs. 1 im Einzelfall von der zuständigen Be hörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 45 Pflichten (1) Für das Gebiet eines Hafens im Sinne des § 44 Abs. 1 stellt der Hafenbetreiber sicher, dass: 1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reisepla nung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, 344) in einem elektro nischen Format zugänglich sind, 2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste über die gemäß Nr. 1 genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet, 3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, so weitinternationale, bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und 4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung er forderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elek tronischen Format zugänglich sein müssen. Seite 18 von 22 (2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. Für den Betrieb der unter Absatz 1 auf geführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG ge nannten technischen Leitlinien und Spezifikationen. (3) Die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG umzusetzen. Teil 4 Schlussvorschriften § 46 Übergangsbestimmungen (1) Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht ent gegensteht. (2) Fahrzeuge und Schwimmkörper, für die Urkunden über die Zulassung nach bisherigem Recht beste hen, müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig untersucht und zu gelassen werden, soweit in den Urkunden keine kürzeren Fristen festgelegt sind. (3) Fahrzeuge und Schwimmkörper, für die keine Zulassung nach bisherigem Recht besteht, müssen in nerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig untersucht und zugelassen werden. (4) Soweit vorhandene Fahrzeuge und Schwimmkörper den Ausrüstungsvorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, ist eine Nachrüstung innerhalb von zwei Jahren, soweit sie den Bauvorschriften nicht entsprechen, ist eine Veränderung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfor derlich. (5) Die nach bisherigem Recht aufgestellten Schifffahrtszeichen und Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben vorbehaltlich einer Neuregelung durch die zuständige Behörde weiterhin gültig. (6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangene Entscheidungen nach § 77 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und der Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf der oberen Saa le und der Unstrut vom 29. März 2001 (ABl. für den Regierungsbezirk Halle S. 43), geändert durch Ver ordnung vom 11. Juni 2003 (ABl. für den Regierungsbezirk Halle S. 62), gelten fort. § 47 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 191 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig: 1. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 gewerbliche Schifffahrt betreibt, b) § 6 Abs. 3 zuwider handelt, c) entgegen § 16 Abs. 3 keine festgelegten Einsenkungsmarken besitzt, d) entgegen § 20 Abs. 3 an der Fähre vorbei fährt, wenn das grüne Sichtzeichen nicht ent fernt wurde und § 20 Abs. 4 die Fähre passiert, ohne die vorhandene Durchfahrtshöhe zu beachten, e) entgegen § 22 eine Sportveranstaltung ohne Anzeige oder entgegen der dazu ergangenen behördlichen Entscheidung durchführt, f) § 25 Abs. 2 zuwider handelt, Seite 19 von 22 g) entgegen § 26 eine Hafensperrung oder Nutzungsbeschränkung missachtet, h) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 eine Unterrichtung unterlässt oder entge gen § 27 Abs. 2 Satz 1 die Gefährdungen nicht beseitigt, i) entgegen § 28 Abs. 1 den Hafen verunreinigt, j) entgegen § 36 Abs. 1 zuwider handelt, k) entgegen § 37 Abs. 1 Propulsionsorgane in Gang setzt oder entgegen § 37 Abs. 2 wasser bauliche Anlagen beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet oder entgegen § 37 Abs. 3 zuwider handelt, l) § 38 zuwider handelt, m) entgegen § 39 die Betankung von Fahrzeugen nicht nach der Technischen Regel wasserge fährdender Stoffe - Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge -vornimmt, n) entgegen § 40 Abs. 1 an dafür nicht eingerichteten Stellen lädt oder löscht sowie die Gü ter hierfür bereitstellt oder entgegen § 40 Abs. 2 die Umschlagstelle nicht ausreichend be leuchtet oder entgegen § 40 Abs. 4 Beschädigungen nicht meldet oder die Schadensstelle nicht ordnungsgemäß absichert oder bewacht oder o) den Vorschriften über die Überwachung von Lade- und Löschvorgängen und über die Kom munikation nach § 43 zuwider handelt, 2. als Eigentümer a) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 die Genehmigung nach § 5 Abs. 1 nicht an Bord mitführt und auf Verlangen vorzeigen kann, b) § 20 Abs. 5 zuwider handelt, c) zulässt, dass der Führer eines Fahrzeugs aa) § 7 Abs. 1 zuwider handelt, bb) den mit dem Schiffsführerschein nach § 10 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Bedin gungen oder Auflagen nicht nachkommt, cc) entgegen § 19 Abs. 1 die genannten geschützten Bereiche und Objekte verbotswid rig befährt, entgegen § 19 Abs. 2 die geltenden Fahrregeln nicht einhält, entgegen § 19 Abs. 3 die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit überschreitet oder entgegen § 19 Abs. 4 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer befährt, dd) entgegen § 20 Abs. 2 nicht anzeigt, dass die Fähre in Betrieb ist und das Querseil gespannt ist oder § 20 Abs. 3 und 5 zuwider handelt, d) § 14 Abs. 1 zuwider handelt, e) § 15 Abs. 1 zuwider handelt, f) entgegen § 16 Abs. 1 das Fahrzeug oder den Schwimmkörper nicht in einem vorschriftsmä ßigen Zustand hält und ausrüstet, Seite 20 von 22 3. als Führer eines Fahrzeugs a) § 5 Abs. 3 zuwider handelt, b) § 7 Abs. 1 zuwider handelt, c) den mit dem Schiffsführerschein nach § 10 Abs. 3 verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt, d) entgegen § 19 Abs. 1 die genannten geschützten Bereiche und Objekte verbotswidrig be fährt, entgegen § 19 Abs. 2 die geltenden Fahrregeln nicht einhält, entgegen § 19 Abs. 3 die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit überschreitet oder entgegen § 19 Abs. 4 ge sperrte oder teilweise gesperrte Gewässer befährt, e) entgegen § 20 Abs. 2 nicht anzeigt, dass die Fähre in Betrieb ist und das Querseil gespannt ist oder § 20 Abs. 3 und 5 zuwider handelt, 4. als Führer eines Fahrzeugs oder von ihm Beauftragter entgegen a) § 28 Abs. 2 die Entsorgung nicht ordnungsgemäß vornimmt, b) § 30 die Anmeldung unterlässt, c) § 32 das Fahrzeug unsachgemäß bewegt oder die Geschwindigkeit nicht anpasst, d) § 34 Abs. 1 nicht in schifffahrtsüblicher Weise festmacht und nicht überwacht oder an Fest macheeinrichtungen aufstoppt, e) § 34 Abs. 3 den Umschlag, den Verkehr auf dem Wasser, den Uferstegen, Treppen und Steigleitern behindert oder über Gleise hinweg festmacht, f) § 35 keine Vertretung einsetzt oder keine aufsichtspflichtige Person benennt oder g) § 36 Abs. 1 Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern nicht verkehrssicher aus bringt, 5. als Hafenbetreiber oder Betreiber einer Umschlagstelle a) entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 die Hafenbetriebsregelung oder entgegen § 25 Abs. 4 die Lan desschifffahrts- und Hafenverordnung nicht anzeigt und nicht im Hafen für jedermann zu gänglich aushängt, b) entgegen § 29 Rettungsmittel und -geräte nicht in gebrauchsfertigem Zustand in geeigne ter Art und Anzahl an leicht zugänglichen Orten bereithält, c) § 34 Abs. 5 zuwider handelt, d) § 36 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zuwider handelt, e) § 42 zuwider handelt, f) § 45 Abs. 1 zuwider handelt. Seite 21 von 22 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. § 48 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weibli cher Form. § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Binnengewässer-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 301) außer Kraft. Magdeburg, den 25. Juni 2009. Der Minister Die Ministerin für Landesentwicklung und Verkehr für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Daehre Wernicke Anlage 1 (zu § 19) Verzeichnis der Gewässer im Geltungsbereich der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung, auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt Lfd. Nr. Name des Gewässers zugelassene Höchstgeschwindigkeit *) in km/h 1 Concordiasee 5 **) 2 obere Saale 10 3 Unstrut 7 Fußnoten *) gegenüber dem Ufer **) über Grund Anlage 2 Seite 22 von 22 © juris GmbH

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