Sachsen-Anhalt Forestry Law
صدر في 1994-04-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Sachsen-Anhalt
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- framework law, recreational forest, public forest, forest service, forest management/forest conservation, private forest, climate change, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Seite 1 von 16 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: WaldG LSA Ausfertigungsda tum: 13.04.1994 Gültig ab: 20.04.1994 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1994, 520 Gliede rungs-Nr: 790.1 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) Vom 13. April 1994 *) Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649, 651) Fußnoten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30). Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gesetzeszweck § 2 Wald § 3 Waldeigentumsarten, Waldbesitzer Teil 2 Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes § 4 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes § 5 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes § 6 Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen § 7 Beschränkung von Kahlhieben § 8 Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart § 9 Erstaufforstung § 10 Wiederaufforstung § 11 Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen § 12 Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen Teil 3 Schutz des Waldes § 13 Grundsätze § 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz § 15 Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen von Schadstoffen Teil 4 Besonders geschützte Waldgebiete § 16 Schutzwald § 17 Erholungswald § 18 Waldschutzgebiete § 19 Naturwaldzellen Seite 2 von 16 § 20 Besondere Bewirtschaftung geschützter Waldgebiete § 21 Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile Teil 5 Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes § 22 Staatswald § 23 Körperschaftswald § 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung § 25 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Teil 6 Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung § 26 Forstbehörden § 26a Landeszentrum Wald § 27 Forstausschüsse § 28 Forstaufsicht Teil 7 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Bußgeldvorschriften § 31 Einziehung Teil 8 Schlußbestimmungen § 32 Dienstbezeichnungen und Dienstbekleidung § 32a Übergangsvorschrift § 33 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit 1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Kli ma, dem Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhal tig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. § 2 Wald (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Forstpflanzen gelten Waldbäume und Waldsträucher. (2) Zum Wald gehören unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene 1. kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Seite 3 von 16 2. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie Leitungsschneisen, 3. Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, 4. Holzlagerplätze, 5. Pflanzgärten, 6. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, 7. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung sowie 8. Moore, Heiden, Geröllfelder, Block- und Felspartien und dem Wald dienende Ödland- und ähnli che Flächen. (3) Wald sind nicht 1. in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen bestockt sind, 2. in der Flur stockende Baumreihen oder Hecken, 3. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, 4. in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen oder Flächen, die als Baumschulen verwendet werden. (4) Für Wälder sind von den Forstbehörden Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ih rer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ein zelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln. § 3 Waldeigentumsarten, Waldbesitzer (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Staatswald: Wald, der im Alleineigentum des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder eines anderen Lan des steht; 2. Körperschaftswald: Wald, der im Alleineigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenom men ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Gemein schaftsforsten; 3. Privatwald: Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist. (2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, so fern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Teil 2 Seite 4 von 16 Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes § 4 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes (1) Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ord nungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften. (2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sollen bei der Bewirtschaftung des Waldes erhal ten und gepflegt werden. Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sollen berücksichtigt, aus reichende Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhalten oder wiederhergestellt und natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden. Auf die Gestaltung und Pflege der Waldränder ist besonders zu achten. (3) Der Bevölkerung sollen das Anliegen der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und die Belange der Forstwirtschaft durch Öffentlichkeitsarbeit vermittelt werden. § 5 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes (1) Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirt schaften. Dasselbe gilt für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwaldfläche. Für kleinere Körperschaftswaldungen sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend. (2) Im Körperschaftswald bedürfen periodische Betriebspläne und vereinfachte Betriebsgutachten der Bestätigung durch die Körperschaft. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Aufstellung periodischer und jährlicher Betriebspläne sowie vereinfachter Betriebsgutachten im Einvernehmen mit dem Ministe rium des Innern durch Verordnung zu regeln. § 6 Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen (1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstli chen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forst behörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. Bei Er stellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entspre chend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forst liche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben. (2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustel len. (3) Forstliche Rahmenpläne sollen außerdem enthalten: 1. eine Darstellung des Waldes nach Fläche, Aufbau, Standortverhältnissen, Schädigung und Ge fährdung, Walderschließung, Besitzverteilung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüs se und des insoweit angestrebten künftigen Zustandes, 2. eine Darstellung der Bedeutung des Waldes für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach dem bestehenden und angestrebten Zustand, 3. eine Festsetzung der Flächen, deren Aufforstung angestrebt (Aufforstungsgebiete) oder ausge schlossen (Aufforstungsausschlußgebiete) wird. Seite 5 von 16 (4) Für Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, gilt § 8 des Bun deswaldgesetzes entsprechend. (5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die übrigen Vorschriften des Teils 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind entspre chend anzuwenden. § 7 Beschränkung von Kahlhieben (1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Vorrats ab senken (Lichthauungen), werden Kahlhieben gleichgestellt. (2) Durch einen Kahlhieb dürfen 1. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt, 2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt oder 3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. (3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbe hörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicher te Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht ver hütet werden können. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Kahlhieb in geschädigten Beständen wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist. Die Genehmigung für Licht hauungen, die der Einleitung, Förderung oder Freistellung von Naturverjüngungen, Voranbauten oder Nachanbauten dienen, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die vorgenannten Verjüngungsmaß nahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung, 1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften und bestätigten Betriebsplan vorgesehen ist, 2. auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist. (5) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nach Absatz 3 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen. § 8 Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart (1) Wald darf nur mit der Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. (2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftli chen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbeson dere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes, die forstwirtschaftli che Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie soll erteilt wer den, wenn die Umwandlung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Bauleitpla nung entspricht und ihr überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Im Genehmigungs verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen Anhalt zu beachten. Seite 6 von 16 (3) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwand lung in eine andere Nutzungsart auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen ver sehen werden. In Betracht kommen insbesondere Ersatzaufforstungen, Maßnahmen zum Schutz der verbleibenden Bestände oder andere landschaftspflegerische Maßnahmen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zu Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen durch Verordnung zu regeln. Ersatzmaßnahmen dürfen nicht gefordert werden, wenn die Waldumwandlung in der Haupt sache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Erziehung zum Umweltbewußtsein zu dienen. (4) Wird die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung in die andere Nutzungsart bis Ablauf der Frist nicht begonnen ist. (5) Wurde eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ungenehmigt durchgeführt oder be gonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederauf forstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wieder aufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch den Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines Er werbers hat die Forstbehörde diesem die Ordnungsmäßigkeit einer Umwandlung zu bescheinigen. (6) Eine befristete Waldumwandlung kann zugelassen werden, wenn 1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderen Nutzung der Fläche besteht, 2. die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes durch die vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. der Antragsteller Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederauf forstung vorlegt und durch Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach besagten Plänen ordnungs gemäß wieder aufgeforstet wird. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für 1. die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungstrassen, 2. die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und anderen Intensivkulturen mit Umtriebs zeiträumen von bis zu 15 Jahren im Wald sowie 3. sonstige Nutzung von Waldflächen, die einer Umwandlung in eine andere Nutzungsart gleich kommt. § 9 Erstaufforstung (1) Die Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese umfaßt die nach Naturschutzrecht erforderlichen Ge nehmigungen. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind zu hören. Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar, be darf die Genehmigung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde. (2) Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn 1. Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der forstlichen Rahmenplanung dieser entgegenstehen, Seite 7 von 16 2. erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind. (3) Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung anordnen. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde ihm die Ord nungsmäßigkeit einer Aufforstung zu bescheinigen. § 10 Wiederaufforstung (1) Kahlgeschlagene, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene sowie mit weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Holzvorrates bestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Als Wiederaufforstung in diesem Sinne gelten auch Naturverjün gung, Voranbau und Nachanbau. (2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt alle Maßnahmen zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Sie endet mit Erreichen des Kulturzieles, frühestens fünf Jahre nach Beginn der Aufforstung. Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebe nenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorzunehmen. (3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt. (4) Die Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer für Flächen, auf denen die Voraussetzungen für die natürliche Wiederansiedlung von Wald, der die Funktionen nach § 1 Nr. 1 erfüllt, gegeben sind, von der Wiederaufforstungspflicht befreien. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn Flächengröße oder -form sowie der Bodenzustand und die vorhandene Vegetation einen Samenanflug von Waldbäumen erwar ten lassen und wenn Anflug und Aufwuchs vor Wildverbiß geschützt sind. (5) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 oder 2 Satz 3 ge nannten Frist oder in dem in Absatz 2 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Auf forstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören. § 8 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. § 11 Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport und Erholungsanlagen (1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Er holung. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirt schaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs möglichst geschont werden. In diesem Zusammenhang ist die Versiegelung von Waldboden unzulässig. Ausnahmen bedür fen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die An lage oder der Ausbau des Weges erforderlich ist und andere technische Möglichkeiten nicht bestehen. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen. Die Errichtung dieser Anla gen bedarf unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Errichten oder Betreiben der Anlage in nicht nur unerheblichem Maße Schäden an Waldbeständen, an Waldwegen, an zum Wald gehörenden Gewässern oder am Waldboden zu erwarten sind oder wenn durch das Errichten oder Be treiben der Anlage die Erfüllung der Waldfunktionen nach § 1 Nr. 1 gefährdet wird. § 8 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Errichtet ein Waldbesitzer Anlagen nach Satz 1 ohne Genehmigung, kann die Forstbe hörde deren Beseitigung anordnen. § 12 Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen (1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnah men oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zuguns Seite 8 von 16 ten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück beste hen. (2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden. (3) Forstliche Nebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, daß die ordnungsgemäße forstliche Be wirtschaftung nicht gefährdet wird. Streu- und Grasnutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachteiligen Wirkungen auf die Produktions kraft des Waldbodens nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Teil 3 Schutz des Waldes § 13 Grundsätze (1) Der Schutz des Waldes umfaßt Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Min derung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädi gende Naturereignisse und Waldbrand. (2) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu wer den. Die Bestimmungen des Jagd-, Naturschutz-, Wasser- und Tierschutzrechts bleiben unberührt. Der Einsatz von Pestiziden in Wäldern ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Forstbe hörde. (3) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbe dingt notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen. Der vertraglichen Vereinbarung ist der Vorzug einzuräumen. Vor einer Anordnung ist der Waldbesitzer anzuhören. Behördlich angeordnete oder vertraglich vereinbarte Maßnahmen zum Schutz des Waldes können vom Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Basis einer Förder richtlinie angemessen bezuschußt werden. (4) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden, und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann die Forstbehörde selbst durchführen. Die betroffenen Waldbesitzer sind möglichst vorher zu hören. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die auf die Waldbestände der Besitzer keine unmittelbaren Auswirkungen haben, kann die Anhörung unter bleiben. (5) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermäch tigt, Einzelheiten über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen und die Kostenbeteiligung durch die Waldbesitzer im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln. (6) Zur Beurteilung der Schäden durch Wild kann die Forstbehörde Wildschadensgutachten erstellen. Die Ergebnisse dieser Gutachten hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen. (7) Für die Ausübung des Betretungsrechtes des Waldes gelten die Vorschriften des Feld- und Forstord nungsgesetzes. *) Fußnoten *) § 13 Abs. 7 tritt mit Inkrafttreten des Feld- und Forstordnungsgesetzes in Kraft. § 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz Seite 9 von 16 (1) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes für die Versicherung des Privatwaldes gegen Wald brandgefahr eine Beihilfe bis zur Höhe von 50 v. H. sämtlicher Kosten eines angemessenen Versiche rungsschutzes gewähren. Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen einer ordnungsge mäßen Forstwirtschaft zu ermittelnden Bestandeswert nicht übersteigen. (2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbrän den richten sich nach dem Brandschutzgesetz und den danach erlassenen Verordnungen. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln. § 15 Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen von Schadstoffen (1) Schadstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Fremdstoffe anthropogenen Ursprungs, die in den Wald oder in den Waldboden durch die Luft, das Wasser oder direkt eingetragen werden und ihn schädigen können. (2) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer über die Möglichkeiten zu beraten, die Auswirkungen schadstoffbedingter Waldschäden durch geeignete Maßnahmen, insbesondere waldbaulicher Art, zu mindern. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art, Umfang und Methodik von periodi schen Schadensanalysen und Standortsuntersuchungen in den Wäldern aller Eigentumsarten durch Verordnung zu regeln. Die wesentlichen Daten sind in übersichtlicher Form in regionaler Einteilung re gelmäßig zu veröffentlichen. Teil 4 Besonders geschützte Waldgebiete § 16 Schutzwald (1) Die obere Forstbehörde kann Wald durch Verordnung zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allge meinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. (2) Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht 1. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset zes und den danach erlassenen Verordnungen, 2. zum Schutz vor Erosion durch Wasser und Wind oder vor Austrocknung, 3. zum Schutz gegen schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung, 4. zum Sicht- und Lärmschutz oder 5. zum Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel. (3) Vor Erlaß der Verordnung ist betroffenen Waldbesitzern und Gemeinden sowie gegebenenfalls den Verursachern und Begünstigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Schutzzweck ist in der Ver ordnung anzugeben. (4) Schutzwald ist durch geeignete Verjüngungsformen in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Kahl hiebe und Lichthauungen im Sinne von § 7 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Seite 10 von 16 Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen, wenn dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes und des Schutzzweckes erforderlich ist. § 17 Erholungswald (1) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten zu Erho lungswald zu erklären, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Er holung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. (2) Privatwald soll nur zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Siche rung der Erholungsbedürfnisse nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zuläßt. (3) Vor Erlaß der Verordnung sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden, die beteiligten Behör den sowie die öffentlichen Planungsträger zu hören. (4) In der Verordnung können insbesondere Vorschriften enthalten sein über 1. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutz hütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden; 2. eine Genehmigungspflicht für Kahlhiebe; 3. das Verhalten der Waldbesucher. § 18 Waldschutzgebiete (1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung wertvoller Wald lebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung. Waldschutzgebiete sollen der Erhaltung im Land Sachsen-Anhalt typischer Waldgesellschaften dienen. (2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklä ren. Naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt. (3) Privatwald soll nur zum Waldschutzgebiet erklärt werden, wenn auf Grund der Seltenheit einer Pflanzengesellschaft oder eines Bestandesaufbaus ein herausgehobenes Interesse der Allgemeinheit an deren Erhaltung besteht und wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung dieses Interesses nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zuläßt. (4) Vor Erlaß der Verordnung nach Absatz 1 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden zu hö ren. (5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. § 19 Naturwaldzellen (1) Naturwaldzellen sind Waldteile, die in ihrer Zusammensetzung und ihrem Aufbau besonders natur nah sind oder in absehbarer Zeit eine Entwicklung zu einer naturnahen Struktur erwarten lassen und sich daher ungelenkt entwickeln sollen. (2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald zu Naturwaldzellen zu erklären, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit liegt. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Privat- und Kör perschaftswald kann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. Seite 11 von 16 (3) In Naturwaldzellen wird der Wald sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnah men zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheb lich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig, soweit von ihnen keine Beeinträchtigung der Na turbelassenheit zu erwarten ist. § 20 Besondere Bewirtschaftung geschützter Waldgebiete Zur Bewirtschaftung besonders geschützter Waldgebiete nach §§ 16 bis 18 können durch die obere Forstbehörde mit den Waldbesitzern vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, soweit sie für die Erreichung des Schutzzwecks notwendig sind. § 21 Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile (1) Entstehen dem Waldbesitzer durch Maßnahmen oder Beschränkungen, die ihm auf Grund dieses Gesetzes oder einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auferlegt worden sind, nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschä digung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen billigerweise nicht im Rahmen der ord nungsgemäßen Forstwirtschaft gefordert werden können. (2) Die Entschädigung trägt das Land. Im Falle der Erklärung zu Schutzwald kann das Land von den Be günstigten bis zur Höhe ihrer Vorteile und von den Verursachern Kostenersatz verlangen. (3) Wird Wald auf Antrag einer Gemeinde und in deren überwiegendem Interesse zu Erholungswald er klärt, hat abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Gemeinde die Entschädigung zu leisten. (4) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt entspre chend. Teil 5 Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes § 22 Staatswald (1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In den Wirtschaftszielen des Staats waldes ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewähr leisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald ist nach ökologi schen Erfordernissen zu bewirtschaften. (2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 in besonderem Maße der forstlichen For schung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung. (3) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Staatswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirt schaften. Er soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden. (4) Forstliche Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der anderen Waldeigentumsarten übersteigen, sol len vorrangig im Staatswald durchgeführt werden. § 23 Körperschaftswald (1) Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes gilt § 22 Abs. 1 entsprechend. Das gilt unbescha det einer besonderen Zweckbestimmung des jeweiligen Körperschaftsvermögens. Die Bedürfnisse des Besitzers können angemessen berücksichtigt werden. Seite 12 von 16 (2) Die Körperschaften haben mit der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (Betriebslei tung) sowie mit dem forstlichen Betriebsvollzug (Revierleitung) Bedienstete zu beauftragen, die über eine Qualifikation verfügen, wie sie für den staatlichen Forstdienst vorgeschrieben ist. Sie können stattdessen auch die Betriebsleitung allein oder die Betriebsleitung und die Revierleitung als Betreu ungsleistungen durch Vertrag dem Land übertragen. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zu ständigen Ministerium und dem für die Kommunen zuständigen Ministerium durch Verordnung Einzel heiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln. § 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung (1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu unterstützen. Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder des Betriebsvollzugs tragen. Die Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen An spruch. Die Beratung bei der Bewirtschaftung kann anderen Einrichtungen übertragen werden. (2) Die Waldbesitzer können das Land mit Tätigkeiten der Betriebsleitung und der Revierleitung gegen Entgelt beauftragen (Betreuung). (3) § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. § 25 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (1) Die zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forst behörde. (2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche Zusam menschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzung nach §§ 16 bis 18 des Bundeswaldgeset zes erfüllen. Teil 6 Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung § 26 Forstbehörden (1) Oberste Forstbehörde ist das für Forsten zuständige Ministerium. Obere Forstbehörde ist das Lan desverwaltungsamt. Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde wahr. (3) Für die Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden nach diesem Gesetz und den aufgrund die ses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die untere Forstbehörde zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Naturschutzbehörden, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen, mit der Pflege und der Gestal tung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Land schaftspflege beraten und unterstützen. Sie sollen mit diesen in allen gegenseitig interessierenden Fra gen eng zusammenarbeiten. (5) Die Bediensteten der Behörden und Einrichtungen der Forstverwaltung sind befugt, zur Wahrneh mung ihrer Aufgaben Waldgrundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren. Die Behörden und Ein richtungen der Forstverwaltung sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchun Seite 13 von 16 gen, die in diesem Gesetz oder Verordnungen zu diesem Gesetz bestimmt sind, im Privat- und Körper schaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern dem Waldbesitzer daraus kei ne wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören. § 26a Landeszentrum Wald (1) Das Landeszentrum Wald untersteht bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich des vorbeugenden Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für Forsten zuständigen Ministeriums. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die oberste und die obere Forstbe hörde sowie die unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben. (2) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrens führende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung der Aufgabe als Träger öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesent lich berührt sind, 2. Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald, 3. forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung, 4. fachliche Unterstützung der Bildung für nachhaltige Entwicklung im Forstbereich, 5. Schaffung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die na türlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen, 6. Zuständigkeit als untere Forstbehörde für den vorbeugenden Waldbrandschutz nach den §§ 13 und 14 Abs. 3 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1997 S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 479), in der jeweils geltenden Fassung. § 27 Forstausschüsse (1) Bei den Forstbehörden aller Ebenen werden Ausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzer aller Eigentumsarten vertreten sein sollen. (2) Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens ein mal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Aus schußmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet. (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Tätigkeit der Forstausschüsse zu regeln. § 28 Forstaufsicht Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Eigentumsarten aus. Der Umfang der Forstaufsicht ist auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriften begrenzt. Dabei sind die Interessen der Waldbe sitzer angemessen zu berücksichtigen und ihren Initiativen genügend Raum zu lassen. Die Forstauf sicht ist vorrangig auf dem Wege der Beratung umzusetzen. Teil 7 Seite 14 von 16 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften § 29 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nach kommt, 2. ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchführt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 5), 3. es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in ei ner der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7), 4. es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehba ren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt, 5. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt, 6. einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für ei nen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 30 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 29 können mit Geldbußen bis 50 000 Euro geahndet werden. § 31 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Teil 8 Schlußbestimmungen § 32 Dienstbezeichnungen und Dienstbekleidung Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Führen forstlicher Dienstbezeichnungen und das Tragen forstlicher Dienstbekleidung durch Verordnung zu regeln. § 32a Übergangsvorschrift Unbeschadet des Wechsels der Zuständigkeit am 1. Januar 2013 durch § 26 Abs. 2 führen die bis zum 31. Dezember 2012 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende. § 33 Inkrafttreten Seite 15 von 16 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) § 21 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. (3) § 13 Abs. 7 tritt mit Inkrafttreten des Feld- und Forstordnungsgesetzes in Kraft. (4) Gleichzeitig treten mit Absatz 1 folgende Vorschriften außer Kraft 1. Anordnung über die Durchführung der Prüfung forstlichen Saatgutes vom 1. März 1952 (GBl. S. 210); 2. Anordnung über die Einführung einer Dienstbekleidung für Beschäftigte in der Forstwirtschaft vom 26. Mai 1955 (GBl. II S. 188); 3. Anordnung über die Verrechnung der Entgelte für überörtliche Einsätze beim Rücken, Vorführen und bei der Abfuhr sowie für Vorspannleistungen beim Transport von Rohholz und Rinden vom 21. Februar 1956 (GBl. I S. 222); 4. Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 21. Mai 1965 (GBl. II S. 420), geändert durch § 1 der Zweiten Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 30. August 1984 (GBl. I S. 293); 5. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von gro ßer Bedeutung sind, vom 8. Oktober 1965 (GBl. II S. 773); 6. Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. II S. 101), geändert durch §§ 1 und 2 der Anordnung Nr. 2 über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 15. August 1984 (GBl. I S. 294); 7. Anordnung über die Bildung und das Musterstatut für zwischengenossenschaftliche Einrichtun gen Waldwirtschaft vom 6. Juli 1966 (GBl. II S. 487); 8. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Wal des vom 9. August 1966 (GBl. II S. 595); 9. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II S. 203), geändert durch Anordnung Nr. 2 über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 15. Au gust 1984 (GBl. I S. 293); 10. Anordnung über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirt schaft vom 13. Oktober 1976 (GBl. Sonderdr. Nr. 887), geändert durch § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft vom 31. Dezember 1982 (GBl. 1983 I S. 27); 11. Dritte Durchführungsbestimmung zur Pflanzenschutzverordnung - Forstpflanzenschutz - vom 23. Mai 1980 (GBl. I S. 151). Magdeburg, den 13. April 1994. Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Dr. Keitel Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Seite 16 von 16 Dr. Bergner Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Wernicke © juris GmbH