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قوانين ألمانيا

Saarland Law implementing the Land Consolidation Act

صدر في 1959-07-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Saarland
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land consolidation, land reform, land tenure, land-use planning, court/tribunal, enforcement/compliance

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  1. 7815-1 Gesetz Nr. 693 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz Vom 17. Juli 1959 zuletzt geändert durch das Gesetz 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278).* * (Gem. Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 ist die Änderung befristet zum 31. Dezember 2012.) Fundstelle: Amtsblatt 1959, S. 1255 I. Zuständigkeiten (zu § 2 Abs. 2 und § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ) § 1 (1) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung. Seinen Sitz bestimmt das Ministerium für Umwelt [1] . (2) Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt. [1] Vgl. Organisationserlass vom 10. Februar 1995 (GMBl. S. 40). II. Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (zu § 21 Abs. 7 des Flurbereinigungsgesetzes) § 2 Die Teilnehmergemeinschaft kann in den von ihr zu bildenden Vorstand einen durch die obere Flurbereinigungsbehörde zu berufenden nicht beteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen, der in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein muss, landwirtschaftlicher Betriebsleiter sein soll und möglichst im Bezirk der zuständigen Flurbereinigungsbehörde seinen Wohnsitz hat, mit beratender Funktion hinzuziehen. III. Sonderbestimmungen für die Verfahren mit Rebgelände (zu § 50 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes ) § 3 Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes . IV. Flurbereinigungsgericht (zu § 138 des Flurbereinigungsgesetzes ) § 4 Die Landesregierung kann durch Staatsvertrag mit einem anderen Bundesland ein gemeinsames Flurbereinigungsgericht [3] einrichten. [3] Vgl. Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz - BS-Anhang Nr. 6. § 4a Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Personenkreis berufen, den das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorschlägt. V. Spruchstelle für Flurbereinigung (zu § 141 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) § 5 (1) Die obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung ( § 32 des Flurbereinigungsgesetzes) und den Flurbereinigungsplan ( § 60 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) als Spruchstelle in der Besetzung von einem Vorsitzenden, einem beamteten und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (2) Für die Mitglieder der Spruchstelle werden Stellvertreter berufen. (3) Das Ministerium für Umwelt regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle durch eine Geschäftsordnung. § 6 (1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beamte einer Flurbereinigungsbehörde oder oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Der beamtete Beisitzer muss die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. (2) Der Vorsitzende, der beamtete Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden vom Ministerium für Umwelt bestellt. § 7 (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für das Saarland von dem Ministerium für Umwelt bestellt. Sie müssen Deutsche und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein und besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Sie sollen mit ihrem Betrieb an einem Umlegungs (Flurbereinigungs-)verfahren beteiligt gewesen sein. (2) Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Beisitzer und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Sie sind ihres Amtes zu entheben, wenn sich herausstellt, dass ein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Bestellung vorliegt oder wenn sie ihre Amtspflicht gröblich verletzen. Die Entscheidung trifft die obere Flurbereinigungsbehörde. Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer Beisitzer oder Stellvertreter erforderlich, so werden diese für den Rest der Amtsdauer bestellt. (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vor ihrer ersten Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet. § 8 Der Vorsitzende nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung und Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes findet entsprechend Anwendung. § 9 (1) Der Vorsitzende hat mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn ein Beteiligter sie beantragt. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst, so muss er einstimmig erfolgen. (2) Die Entscheidung der Spruchstelle ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. § 10 (1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts für erforderlich hält. Auf den Vorbescheid findet § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung. (2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheids der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen; unterbleibt die Eröffnung, so wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt. § 11 Für die Kosten des Verfahrens vor der Spruchstelle gilt § 147 Abs. 1 bis 3 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend. VI. §§ 12 bis 13 (aufgehoben) VII. Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit § 14 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Steuern, Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhen. (2) Die Steuer-, Gebühren-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient. VIII. Schlussbestimmungen § 15 Die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften [7] erlässt das Ministerium für Umwelt. [7] Vgl. Planfeststellungsrichtlinien vom 1. April 1996 (LK 50.0.6-Tgb.Nr. 135/96); VV'en vom 13. Juli 1998 (GMBl. S. 208); vgl. auch Gem. Erlass vom 29. November 1996 (GMBl. 1997 S. 11), Gem. Runderlass vom 15. Januar 2001 (Amtsbl. S. 743) und VV vom 18. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1044); geändert durch Erlass im Amtsbl. 2002 S. 2089, geändert durch Erlass vom 11. Juni 2003 (Amtsbl. S. 2065). § 16 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1958 in Kraft. © juris GmbH

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