تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Saarland Groundwater Abstraction Charge Law

صدر في 2008-03-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts (Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Saarland
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
surface water, groundwater, water charges, water supply, offences/penalties, enforcement/compliance, fees/royalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 753-8 Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts (Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz) Vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694) geändert durch das Gesetz vom 14. November 2012 (Amtsbl. I S. 1553). Fundstelle: Amtsblatt 2008, S. 694 Geltungsbeginn: 1.1.2013, Geltungsende: 31.12.2020 § 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen (1) Das Land erhebt von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. (2) Das Entgelt wird nicht erhoben für 1.behördlich angeordnete Benutzungen im Sinne von § 19a des Saarländischen Wassergesetzes,1) 2.erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 3 und § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes , 3.Benutzungen, soweit der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 200 Euro nicht überschreitet, 4.Entnahmen von Grundwasser aus Heilquellen, sofern sie nicht der Abfüllung von Mineralwasser oder Tafelwasser dienen, 5.Entnahmen von Grundwasser für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird, 6.Entnahmen von Grundwasser zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen oder zur Bodensanierung, 7.Ableiten von natürlich auslaufendem Quellwasser zum Zwecke der Speisung von Fischteichen, 8.Entnahmen von Grundwasser für den Betrieb von Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit und des Sports sowie der Erholung dienen, 9.gehobenes Grubenwasser, soweit es zur Energiegewinnung genutzt wird. Je Megawatt Entnahmeleistung werden 250 Kubikmeter pro Stunde freigestellt, höchstens jedoch das Gesamtvolumen des am Standort pro Jahr gehobenen Grubenwassers. 1) SWG vgl. BS-Nr. 753-1. § 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Freimenge, Umlage (1) Das Grundwasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge. (2) Maßgeblich für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Grundwasserentnahmen). (3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird bei der Berechnung des Grundwasserentnahmeentgelts 1.eine Freimenge in Höhe von 35 Kubikmeter pro versorgtem Einwohner und Jahr eingeräumt, 2.eine Ermäßigung von 0,01 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt. Dieselbe Ermäßigung wird für ISO 14001-zertifizierte Betriebe gewährt, wenn diese die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sofern die Wasserversorgungsunternehmen selbst über eine EMAS- bzw. ISO 14001-Zertifizierung verfügen, wird auch ihnen für die zur Eigenversorgung bezogene Wassermenge diese Ermäßigung gewährt. Das auf diese Mengen entfallende Grundwasserentnahmeentgelt wird dem Wasserversorgungsunternehmen bei der Festsetzung nach § 4 angerechnet. (4) Die Ermäßigung des Grundwasserentnahmeentgelts nach Absatz 3 muss in voller Höhe den jeweils versorgten Einwohnern bzw. zertifizierten Betrieben zugutekommen. § 3 Entgelt- und Erklärungspflicht (1) Zur Zahlung des Grundwasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die Grundwasserbenutzungen nach § 1 Abs. 1 vornehmen (Entgeltpflichtige). (2) Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die dazugehörenden Unterlagen vorzulegen, sofern die entnommene Grundwassermenge 2.500 Kubikmeter pro Jahr übersteigt und keine Befreiung nach § 1 Abs. 2 vorliegt. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zu Grunde zu legen. (3) Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung haben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bis zum 15. Februar eines jeden Jahres unaufgefordert 1.die Zahl der durch sie direkt versorgten Einwohner, bezogen auf den 30. Juni des Vorjahres, 2.die belieferten EMAS- bzw. ISO 14001-zertifizierten Betriebe, welche die Voraussetzungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 erfüllen, namentlich unter Angabe der bezogenen Wassermenge zu melden. § 4 Zuständigkeit, Fälligkeit, Verjährung (1) Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Grundwasserentnahmeentgelts ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Anrechnung der nach § 5 geleisteten Vorauszahlungen. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Das Grundwasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Grundwasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. (4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundwasserentnahme vorgenommen wird. Bei Überschreitung der Frist für die Erklärung nach § 3 Abs. 2 beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige keine, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Grundwasserentnahmeentgelt verkürzt wird. § 5 Vorauszahlungen (1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten. (2) Der Entgeltpflichtige hat am 1. April und am 1. Oktober Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem er entgeltpflichtige Grundwasserbenutzungen vornimmt. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages; ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen sollen Ermäßigungen nach § 2 Abs. 3 berücksichtigt werden. Vorauszahlungen sind jeweils sofort zu den angegebenen Terminen zur Zahlung fällig. (3) Die zuständige Behörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum. § 6 Erfassung der Wasserentnahme (1) Wer nach § 1 Abs. 1 entgeltpflichtig ist, hat die Anlagen mit dem Stand der Technik entsprechenden Messgeräten auszurüsten. (2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle erfolgen. (3) Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit der Erklärung nach § 3 Abs. 2 vorzulegen. Der Entgeltpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 7 Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Grundwasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung. § 8 Verwendung (1) Aus dem Aufkommen des Grundwasserentnahmeentgelts wird der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt. (2) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung. Es soll für zusätzliche ökologische Maßnahmen verwendet werden, insbesondere für den Schutz der Menge und Güte des Grundwassers und für Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien im Bereich des Wasserrechts. § 9 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften (1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über 1.die steuerlichen Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 4 , 2.die Haftungsbeschränkung für Amtsträger gemäß § 32 , 3.den Steuerpflichtigen gemäß §§ 33 bis 36 , 4.das Steuerschuldverhältnis gemäß §§ 42 , 44 , 45 , 47 und 48 , 5.die Haftung gemäß §§ 69 bis 71 , 73 bis 75 , 77 Abs. 1 und § 191 , 6.Beweismittel, Auskünfte gemäß §§ 92 , 93 , 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2 , §§ 97 bis 99 , 101 Abs. 1 , 7.Fristen, Termine, Wiedereinsetzung gemäß §§ 108 bis 110 , 8.die Verwaltungsakte gemäß §§ 118 bis 132 , 9.Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen gemäß § 150 Abs. 1 , § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 , 10.die Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 9, 12 und 13 , 11.die Zahlungsverjährung gemäß §§ 230 und 231 , 12.die Verzinsung und die Säumniszuschläge gemäß §§ 234 bis 240 , Sicherheitsleistung gemäß §§ 241 bis 248 . (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes2) in der jeweils geltenden Fassung. 2) SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5. § 10 Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Für die Hinterziehung des Grundwasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4 , des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Abweichend von § 4 Abs. 2 ist der erste Veranlagungszeitraum der Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008. Anlage zu § 2 Abs. 2 Verzeichnis über das Entgelt für Grundwasserentnahmen Verwendungszweck Entgeltsatz (€/m3) Ermäßigter Entgeltsatz (€/m3) 1. Öffentliche Wasser-versorgung 0,07 0,06* 2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grund-wasser: Zum Zweck der dauer-haften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) 0,03 0,022** Zum Zweck der -Kühlung 0,03 0,022** Zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutz flächen 0,006 0,004** Zum Zweck der Fischhaltung 0,006 0,004** Zu sonstigen Zwecken 0,08 0,055** * Amtsbl. S. 694. [1] SWG vgl. BS-Nr. 753-1. [2] SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5. * auf § 2 Absatz 3 Nr. 2 wird verwiesen ** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung EG Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L114 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. ** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung EG Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L114 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. ** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung EG Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L114 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen.

Saarland Groundwater Abstraction Charge Law · Nelum