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Rheinland-Pfalz Ordinance on support of investment in processing facilities, in infrastructure of vineyards and in wine marketing

صدر في 2011-03-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا · Rheinland-Pfalz
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, subsidy/incentive, enforcement/compliance, investment

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  1. Landesverordnung über die Unterstützung von Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein Vom 8. März 2011 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10.01.2012 (GVBl. S. 36) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 3 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 Nr. 6 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) und des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Geltungsbereich Die in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 genannten Unternehmen des Weinsektors können Unterstützung für Investitionen nach Artikel 103 u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in Verbindung mit den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1; 2009 Nr. L 114 S. 23; 2009 Nr. L 164 S. 66; 2010 Nr. L 139 S. 3) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach den Artikeln 103 k bis 103 n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für Betriebsstätten in Rheinland-Pfalz erhalten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2[1] Förderfähige Investitionen (1) Gefördert werden materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein, die der Verbesserung der Gesamtleistung des Unternehmens dienen. Hierzu gehören insbesondere 1.der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts oder 2.die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder 3.die Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 103 u Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung betreffen. Die Investitionen müssen der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang XI b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse, insbesondere der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung, dienen. Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den in den Sätzen 1 und 2 Nr. 1 und 2 genannten Investitionen, insbesondere für Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, können bis zu einer Höhe von 12 v. H. den förderfähigen Gesamtkosten zugerechnet werden. (2) Nicht gefördert werden 1.Umsatzsteuer, Preisnachlässe und unbare Eigenleistungen und 2.sonstige Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemein-, Versicherungs- oder Verwaltungskosten. Fußnoten [1]) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt am 01.06.2010 in Kraft, siehe § 13 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Form der Unterstützung, Förderausschluss (1) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Investitionen in dem Umfang gewährt, in dem Erzeugnisse mit Herkunft aus der Europäischen Union verarbeitet oder vermarktet werden. Bei einem Anteil von weniger als 40 v. H. erfolgt keine Unterstützung. (2) Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 werden nicht gefördert bei Unternehmen, 1.die mindestens 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mindestens 200 Mio. EUR erzielen; für die Berechnung der beschäftigten Personen und des finanziellen Schwellenwertes sowie zur Einstufung der Unternehmensgröße gilt die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder 2.die sich im Sinne der Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission betreffend die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Schwierigkeiten befinden. (3) Tätigen mehrere Unternehmen gemeinschaftlich eine Investition, so berechnet sich die Investitionssumme nach deren jeweiligem Finanzierungsanteil. Die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 genannten Mindest- und Höchstinvestitionssummen gelten anteilig für die jeweiligen Unternehmen. (4) Die Nutzung der geförderten Investition für Dritte ist bis zu einem Anteil am Jahresumsatz von 35 v. H. förderunschädlich. Beträgt deren Anteil mehr als 35 v. H., vermindert sich der Fördersatz um 50 v. H.; beträgt er mehr als 60 v. H., wird keine Unterstützung gewährt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Weinbaubetriebe (1) Gefördert werden natürliche und juristische Personen als Weinbaubetriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform, 1.bei deren Geschäftstätigkeit mehr als 25 v. H. der Umsatzerlöse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse erzielt werden und die die in § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890 -1891-) in der jeweils geltenden Fassung genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder 2.die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. (2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt: 1.für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 25 v. H. bei Bewilligung vor dem 19. März 2010, 30 v. H. bei Bewilligung zwischen dem 19. März 2010 und dem 31. Dezember 2011 sowie 20 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012, 2.für Unternehmen nach Nummer 1, deren Summe der positiven Einkünfte die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannte Summe übersteigt, 15 v. H. bei Bewilligung zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie 10 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012, 3.für die übrigen Unternehmen 20 v. H. bei Bewilligung vor dem 1. Januar 2012 und 10 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012. (3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 30 000 EUR. Der Zuschuss wird auf 200 000 EUR je Antrag begrenzt. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 3 Mio. EUR je Unternehmen für den in Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Zeitraum begrenzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Winzergenossenschaften, Erzeugerzusammenschlüsse (1) Gefördert werden Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüsse, die aus mindestens fünf erzeugenden und vermarktenden weinwirtschaftlichen Unternehmen bestehen und auf Dauer, mindestens jedoch auf fünf Jahre, angelegt sein müssen. (2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt 20 v. H. bei einer Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität (§ 12 Abs. 5) von 40 v. H. Bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012 beträgt der Zuschuss nach Satz 1 15 v. H. Der Zuschuss nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich 1.um 1 v. H. bei jeder weiteren Steigerung der Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität um 5 v. H. oder 2.um 2 v. H. bei jeder weiteren Steigerung der Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität um 5 v. H., soweit mit der Investition ein zusätzlicher Bündelungseffekt in Form von Kooperationen oder Fusionen mit anderen Winzergenossenschaften oder Erzeugerzusammenschlüssen verbunden ist. Ab einer Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität von mehr als 65 v. H. wird keine weitere Erhöhung nach Satz 3 gewährt. (3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt: 1.bei Kleinstunternehmen 50 000 EUR bei Bewilligung vor dem 19. März 2010 und 30 000 EUR bei Bewilligung ab dem 19. März 2010, 2.bei kleinen und mittleren Unternehmen 100 000 EUR, 3.bei den übrigen Unternehmen 200 000 EUR. Für die Berechnung der beschäftigten Personen und des finanziellen Schwellenwertes sowie zur Einstufung der Unternehmensgröße gilt die Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Der Zuschuss nach Absatz 2 wird auf 500 000 EUR je Antrag begrenzt. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 5 Mio. EUR je Unternehmen für den in Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Zeitraum begrenzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Andere erzeugende und vermarktende weinwirtschaftliche Unternehmen (1) Gefördert werden andere erzeugende und vermarktende weinwirtschaftliche Unternehmen, die 1.weniger als 40 v. H. oder 2.mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 v. H. ihrer Erzeugungs- und Vermarktungskapazität (§ 12 Abs. 5) durch Lieferverträge mit Unternehmen nach den §§ 4 und 5 auslasten. (2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beträgt: 1.für Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 1 15 v. H. bei Bewilligung vor dem 1. Januar 2012 und 10 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012, 2.für Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 20 v. H. bei einer Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität (§ 12 Abs. 5) von 40 v. H. bei Bewilligung vor dem 1. Januar 2012; § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 sowie Satz 4 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Kleine Investition (1) Gefördert werden alle Unternehmen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1. (2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt im Falle einer förderfähigen Investitionssumme von weniger als 30 000 EUR je Antrag: 1.für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 25 v. H. bei Bewilligung vor dem 19. März 2010, 30 v. H. bei Bewilligung zwischen dem 19. März 2010 und dem 31. Dezember 2011 sowie 20 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012, 2.für Unternehmen nach Nummer 1, deren Summe der positiven Einkünfte die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannte Summe übersteigt, 15 v. H. bei Bewilligung zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Dezember 2011 sowie 10 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012, 3.für die übrigen Unternehmen 20 v. H. bei Bewilligung vor dem 1. Januar 2012 und 10 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2012. (3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 10 000 EUR. Die förderfähigen Investitionen werden auf insgesamt 150 000 EUR je Unternehmen für den in Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Zeitraum begrenzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Innovation (1) Gefördert werden alle Unternehmen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1. (2) Der Zuschuss für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 beträgt: 1.für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 40 v. H., 2.für Unternehmen nach Nummer 1, deren Summe der positiven Einkünfte die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannte Summe übersteigt, 15 v. H. bei Bewilligung ab dem 1. Februar 2011, 3.für die übrigen Unternehmen 20 v. H. (3) Die förderfähige Mindestinvestitionssumme je Antrag beträgt 10 000 EUR. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Prosperität (1) Ist eine natürliche Person Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1, so darf die Summe ihrer positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide 1.bei Ledigen höchstens 120 000 EUR und 2.bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft höchstens 150 000 EUR jährlich betragen. In begründeten Einzelfällen genügen zur Feststellung der durchschnittlichen positiven Einkünfte die Angaben im zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid. (2) Wird eine Unternehmen nach § 4 Abs. 1 in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person geführt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionärinnen und Aktionäre sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, sofern mindestens eine vorgenannte Person hauptberuflich im Unternehmen tätig ist oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 v. H. am Unternehmen verfügt. Überschreitet die Summe der positiven Einkünfte einer Person nach Satz 1 die in Absatz 1 bestimmten Grenzen, so wird die förderfähige Investitionssumme um den Vomhundertsatz gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Person entspricht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Antrag, Nachweise (1) Die Unterstützung ist bei der zuständigen Behörde auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern unter Angabe der Unternehmensnummer zu beantragen. (2) In den Fällen der §§ 4 bis 7 sind mit dem Antrag nachzuweisen: 1.die fristgerechte Abgabe der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen nach Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15; 2010 Nr. L 31 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, 2.der marktübliche Wert der Investition in geeigneter Weise und 3.die Finanzierung. (3) In den Fällen des § 4 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: 1.der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster, 2.die letzten zwei Buchführungsjahresabschlüsse und 3.ein Nachweis der beruflichen Qualifikation für eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens. (4) In den Fällen des § 5 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: 1.der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2.der Nachweis über die Lieferverträge, 3.der Nachweis über die Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität, 4.der Nachweis der Leistungsfähigkeit und 5.in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ein Konzept über die geplante Entwicklung des Unternehmens mindestens für die nächsten fünf Jahre unter Berücksichtigung der Maßnahme, für die Unterstützung beantragt wird, sowie bereits durchgeführter und möglicher künftiger Maßnahmen; dies gilt nicht für Kleinstunternehmen. (5) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: 1.der Nachweis der Leistungsfähigkeit anhand des Investitionskonzepts nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Muster und 2.die letzten zwei Buchführungsjahresabschlüsse. (6) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: 1.der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 2.der Nachweis über die Lieferverträge, 3.der Nachweis über die Auslastung der Erzeugungs- und Vermarktungskapazität und 4.der Nachweis der Leistungsfähigkeit. (7) In den Fällen des § 7 sind dem Antrag zusätzlich beizufügen: 1.ein Wirtschaftlichkeitsnachweis mit Vorhabenbeschreibung und 2.der letzte Buchführungsjahresabschluss. (8) In den Fällen des § 8 sind mit dem Antrag nachzuweisen: 1.die fristgerechte Abgabe der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen nach Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, 2.die Finanzierung, 3.der innovative Charakter, unter Beifügung einer Prognose zur Wirtschaftlichkeit, und 4.der letzte Buchführungsjahresabschluss. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel. (2) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrolle nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist 1.bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und 2.ab dem 1. Januar 2010 das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel. (3) Auszahlungsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und des Weinbaus zuständige Ministerium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Verfahren (1) Der Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der zuständigen Behörde vollständig eingegangen ist. (2) Mit der Durchführung einer von der zuständigen Behörde bewilligten Maßnahme muss umgehend, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden. (3) Die Unterstützung wird ausgezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller der Unterstützung zugrunde liegender Maßnahmen abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist. In den Fällen des § 7 kann die Überprüfung vor Ort in Form einer Stichprobe erfolgen. (4) Der Bewilligungsbescheid kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Schlussverwendungsnachweises durch die zuständige Behörde die geförderte Maschine oder Anlage innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, das geförderte unbewegliche Vermögen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren veräußert, vermietet, stillgelegt oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. (5) Die Erzeugungs- und Vermarktungskapazität berechnet sich: 1.bei Maschinen und Anlagen aus 220 Tagen pro Jahr multipliziert mit 8 Stunden pro Tag multipliziert mit der Stundenleistung und 2.bei Anlagen zur Lagerung aus der einmaligen Lagerkapazität. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von der Berechnung, insbesondere bei saisonal oder erntebedingten Nutzungsschwerpunkten, abweichen. (6) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (7) Für die Abwicklung der Unterstützung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung; Absatz 4 bleibt unberührt. (8) Aufträge zur Durchführung der der Unterstützung zugrunde liegenden Maßnahmen dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben werden. Stehen mehrere Anbieter auf dem Markt im Wettbewerb, müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden. (9) Übersteigt die Summe der für die Investitionen zu gewährenden Unterstützungen die Höhe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, wird die Unterstützung im gleichen Verhältnis gekürzt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft. (2) Für die im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 gestellten Anträge gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 24. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 mit der Maßgabe, dass 1.§ 1 folgenden Wortlaut hat: "§ 1 Geltungsbereich Die in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 genannten Unternehmen des Weinsektors können Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/ 1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1, Nr. L 220 S. 35) in Verbindung mit den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für Betriebsstätten in Rheinland-Pfalz erhalten. und 2.§ 2 Abs. 1 folgenden Wortlaut hat: „(1) Gefördert werden materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein, die der Verbesserung der Gesamtleistung des Unternehmens dienen. Hierzu gehören insbesondere 1.der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts oder 2.die Kosten der Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die vorbereitende Maßnahmen wie den Entwurf, die Entwicklung von Produkten, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung betreffen. Die Investitionen müssen der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse, insbesondere der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung, dienen.“ (3) Bei Bewilligung vor dem 22. November 2009 gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 1 folgenden Wortlaut hat: „(1) Ist eine natürliche Person Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1, so darf die Summe ihrer positiven Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Einkommensteuerbescheide 1.bei Ledigen höchstens 100 000 EUR und 2.bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft höchstens 130 000 EUR jährlich betragen. In begründeten Einzelfällen genügen zur Feststellung der durchschnittlichen positiven Einkünfte die Angaben im zuletzt erteilten Einkommensteuerbescheid.“ Mainz, den 8. März 2011 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Hendrik Hering

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