Rheinland-Pfalz Ordinance implementing legislation on vine
صدر في 1995-07-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Rheinland-Pfalz
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, packaging/labelling, standards, offences/penalties
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Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts Vom 18. Juli 1995 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9c und 9d neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 09.07.2012 (GVBl. S. 263) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 3 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, des § 7 Abs. 4 Nr. 1, des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 in Verbindung mit Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 22 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Satz 1 und des § 57 Abs. 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), des § 6 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 9 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Weinverordnung, des § 7 Abs. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Weinverordnung, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Weinverordnung, des § 12 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 der Weinverordnung und des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung, des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 16 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630 - 655 -), des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein Überwachungsverordnung, des § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung und des § 33 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2), des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 518), BS 2020-1, in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts und des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 464), BS 780-1, wird, hinsichtlich der §§ 14 bis 17 und 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und hinsichtlich der §§ 3 und 19 Abs. 2 Nr. 5 und 8 mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (zu § 7 Abs. 4 Nr. 1 Weingesetz) Zur Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut kann die zuständige Behörde die Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts zum Anbau von Mutterreben auf einer Fläche zulassen, für die die Voraussetzungen des § 4 der Weinverordnung nicht vorliegen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (zu § 7 Abs. 2 Nr. 4 Weingesetz i.V.m. § 6 Abs. 1 Weinverordnung) (1) Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bildet für die bestimmten Anbaugebiete Sachverständigenausschüsse in der erforderlichen Anzahl. (2) Ein Sachverständigenausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die in der Begutachtung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein besonders ausgebildete und erfahrene Personen sein müssen. Sie treffen die nach § 4 der Weinverordnung notwendigen Feststellungen. Die Bewertung der Anbaueignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Landwein erfolgt durch den Sachverständigenausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. (3) Die Sachverständigenausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium bedarf. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (zu § 8 c Abs. 2 Weingesetz) (1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle angelegt werden. (2) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 können in begründeten Fällen weitere Anbaueignungsversuche genehmigt werden, wenn sich die Versuchsbedingungen in mindestens einem Prüfmerkmal unterscheiden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4a[1] (zu § 8 c Abs. 1 Weingesetz) Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 1 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen. Fußnoten [1]) § 4a in Kraft mit Wirkung vom 1. März 2002 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4b (zu § 8a Abs. 4 Weingesetz) Ein Wiederbepflanzungsrecht darf bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 (zu § 12 Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 10 Abs. 3 Weinverordnung) Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind und von einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erfasst sind, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und 5 Weingesetz, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 16 Wein-Überwachungsverordnung) (1) Bei Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem einzigen Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und 12 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes. (2) Die Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 1 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben. (3) Die Abgabe von Übermengen nach Absatz 2 ist nur an Mitglieder zulässig, die im laufenden Weinwirtschaftsjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Dabei muss der abgegebene Wein auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett versehen sein, auf dem nur das Erntejahr, der Abfüller und die Angaben "Wein aus Übermengen" sowie "Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie; jede Weitergabe an andere ist unzulässig" enthalten sind. Bei der Abgabe von Traubensaft und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend. Über die Abgabe von Übermengen nach Absatz 2 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Stelle ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Nach Ablauf eines jeden Weinwirtschaftsjahres ist der zuständigen Stelle die Menge der nach Absatz 2 abgegebenen Übermengen in der Meldung nach § 8 Abs. 1 zum Stichtag 31. Juli anzugeben. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6a (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 Weingesetz) Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Stelle durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage an die zuständige Stelle erbracht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Weingesetz) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Weingesetz, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 10 Abs. 2 Weinverordnung und § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Wein Überwachungsverordnung) (1) Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Stelle den Bestand, die Destillation, die Verwertung als Energieträger in einer Abwasseranlage sowie den Schwund und den Eigenverbrauch der Erntemengen, die die Gesamthektarerträge übersteigen; in der Meldung sind auch die Übermengen anzugeben, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes an andere abgegeben wurden. Für Erzeugnisse aus den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, ist die Qualitätsgruppe in der Meldung anzugeben. (2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt abzugeben; sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. (3) Die in den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, vorzunehmende gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge erfolgt durch Multiplikation des Hektarertrages mit der jeder Qualitätsgruppe zugeordneten Ertragsrebfläche. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes auch für Grundwein festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes für Grundwein nicht festgesetzt worden ist, sind in der gesonderten Berechnung der Gesamthektarerträge auch die die Gesamthektarerträge übersteigenden Mengen einer Qualitätsgruppe zuzuordnen. Die zuständige Stelle teilt dem Weinbaubetrieb bis zum 30. November des Erntejahres die Berechnung des Gesamthektarertrags in der Qualitätsgruppe „Prädikatswein und Qualitätswein“ unter Berücksichtigung der Angaben in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung mit; diese Mitteilung gilt als gesonderte Berechnung im Sinne des Satzes 1, sofern nicht in einem Weinbaubetrieb ein Gesamthektarertrag für Landwein, Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe oder für Grundwein berechnet und dies der zuständigen Stelle bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres auf dem von dieser ausgegebenen Formblatt gemeldet wird oder der Weinbaubetrieb bis zu diesem Zeitpunkt eine von der Mitteilung abweichende Berechnung meldet. (4) Die Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen und hieraus Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein erzeugen, melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes oder Weines sowie die Menge der unverändert abgegebenen Erzeugnisse. Die Meldung nach Satz 1 ist jährlich bis zum 15. Januar des auf die Ernte der Weintrauben folgenden Jahres auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt oder nach dem Muster dieses Formblattes in anderer geeigneten Weise abzugeben. Betriebe, die den erzeugten Wein nach § 9 a Abs. 2 des Weingesetzes herabstufen, weisen dies in geeigneter Weise in den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 nach. (5) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung die Angaben aus 1.dem Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer, 2.dem Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, 3.der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und 4.den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu verwenden. (6) Die abgegebenen Meldungen werden in personenbezogener Form nur zu Zwecken der Durchführung dieser Verordnung, zum Zwecke der Weinkontrolle sowie zu statistischen Zwecken, soweit diese auf Rechtsvorschriften beruhen, verwendet. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8a (zu § 30 Nr. 2 Weingesetz i.V.m. § 23 Nr. 2 Wein-Überwachungsverordnung ) Soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b.A. sowie bei der Beförderung von geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8b (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 Weingesetz jeweils i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung) (1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Stelle 1.den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang XV a Abschnitt D Nr. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2.die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme, 3.die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und 4.die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung. (2) Es wird zugelassen, dass 1.die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung, 2.die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung erstattet wird. (3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 sind jährlich zum Stichtag 1. August auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblättern vorzunehmen; sie müssen spätestens am darauf folgenden 10. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. (4) Der Besitz an Saccharose sowie an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 enthalten. (5) Die zuständige Stelle unterrichtet das Landesuntersuchungsamt zeitnah über den Inhalt der Meldungen.“ zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 14 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung ) Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9a (zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 Weingesetz) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben aus 1.der Erntemeldung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, 2.der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, 3.der Bestandsmeldung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und 4.den Begleitdokumenten nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu verwenden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9b (zu § 24 Abs. 5 Weingesetz) (1) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 118 z Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die in § 9 a genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden. (2) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9c (zu § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Weingesetz) (1) Im Falle des § 22 c Abs. 3 des Weingesetzes holt die für den Weinbau zuständige oberste Landesbehörde die Stellungnahmen der für die Führung der Weinbergsrolle zuständigen Stelle und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein, sofern nach § 22 c Abs. 1 des Weingesetzes die Eintragung des Namens einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines in der Weinbergsrolle eingetragenen Bereiches beantragt ist. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion holt die Stellungnahmen der durch den Antrag auf Eintragung betroffenen Gemeinden ein; der Lagenausschuss ist in entsprechender Anwendung des § 7 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen. (2) Ist der Name einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines in der Weinbergsrolle eingetragenen Bereiches in das Register nach Artikel 118 n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragen, wird die Eintragung in der Weinbergsrolle durch die für die Führung der Weinbergsrolle zuständige Stelle von Amts wegen gelöscht; § 4 Abs. 1 der Zweiten Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes vom 10. August 1981 (GVBl. S. 219, BS 7821-5-2) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9d (zu § 24 Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 30 Abs. 4 Weinverordnung) Abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Weinverordnung dürfen von der Landesregierung anerkannte Auszeichnungen und Gütezeichen für Qualitätsweine verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien jeweils mindestens 400 Liter umfassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 (zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 Weingesetz) (1) Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig. (2) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bis zum Eintritt der Traubenreife bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 12 Abs. 2 Wein-Überwachungsverordnung ) (1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung des von ihm angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. (2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen gemacht, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen zu machen. (3) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Wein Überwachungsverordnung ) (1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise. (2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung. (3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind. (4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Stelle genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13 (zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Wein Überwachungsverordnung) Soweit Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13a (zu § 24 Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 51 Abs. 2 Weinverordnung) Nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 der Weinverordnung sind Qualitätsweine mit den Prädikaten Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit, wenn 1.das Erzeugnis abgefüllt ist und nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. August an Letztverbraucher abgegeben wird und 2.bei der Abgabe ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ausgestellt wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 13b (zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Wein-Überwachungsverordnung ) Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Stelle bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 (zu § 44 Abs. 1 Weingesetz) Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben und an den Weinfonds abgeführt. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 15 (zu § 44 Abs. 1 Weingesetz) (1) Für die Erhebung der Abgabe ist die Gemeinde zuständig, in der der Abgabepflichtige seinen Betriebssitz hat. (2) Hat oder nutzt ein Abgabepflichtiger keinen weinbaulichen Grundbesitz im Gebiet seiner Betriebssitzgemeinde oder hat er seinen Betriebssitz außerhalb des Landes, so ist für die Erhebung der Abgabe diejenige Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der größte Teil seiner Weinbergsfläche liegt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 (zu § 44 Abs. 1 Weingesetz) Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgebenden Grundsteuerterminen (§ 28 des Grundsteuergesetzes) fällig. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 (zu § 44 Abs. 1 Weingesetz) Die Gemeinden setzen die Abgabe nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 fest. Auf die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe finden die für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 18 Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die vorgeschriebenen Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5, § 8, § 8b oder § 13b eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 4 a) Verzeichnis der nach § 8 c Abs. 1 des Weingesetzes zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung Acolon N Albalonga B Auxerrois B Auxerrois blanc, Pinot auxerrois Bacchus B Weißer Burgunder B Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco Cabernet franc N Cabernet Mitos N Cabernet Sauvignon N Chardonnay B Dakapo N Domina N Dornfelder N Dunkelfelder N Ehrenfelser B Roter Elbling R Elbling Weißer Elbling B Elbling Faberrebe B Färbertraube N Findling B Freisamer B Blauer Frühburgunder N Frühburgunder, Pinot noir précoce, Pinot Madeleine Gewürztraminer Rs Roter Traminer Roter Gutedel R Gutedel, Chasselas Weißer Gutedel B Gutedel, Chasselas Helfensteiner N Heroldrebe N Huxelrebe B Johanniter B Kanzler B Kerner B Kernling B Blauer Limberger N Lemberger, Blaufränkisch Früher Malingre B Malinger Früher Roter Malvasier R Malvasier, Malvoisie Merlot N Merzling B Morio-Muskat B Müllerrebe N Schwarzriesling, Pinot meunier Müller-Thurgau B Rivaner Gelber Muskateller B Muskateller, Moscato, Muscat Roter Muskateller R Muskateller, Moscato, Muscat Muskat-Ottonel B Nobling B Optima B Ortega B Palas N Perle Rs Phönix B Blauer Portugieser N Portugieser Regent N Regner B Reichensteiner B Rieslaner B Weißer Riesling B Riesling, Rheinriesling, Riesling renano Rondo N Rotberger N Ruländer G Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio Saint Laurent N Sankt Laurent, St. Laurent Sauvignon blanc B Scheurebe B Schönburger Rs Septimer B Siegerrebe Rs Grüner Silvaner B Silvaner, Sylvaner Blauer Spätburgunder N Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero Syrah N Shiraz Blauer Trollinger N Trollinger Grüner Veltliner B Veltliner Würzer B zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 9)