Renewable Energy Sources Act
صدر في 2008-10-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning
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Artikel 1 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien § 16 Vergütungsanspruch (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) § 17 Direktvermarktung § 18 Vergütungsberechnung Inhaltsübersicht § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen Te i l 1 § 20 Degression § 21 Vergütungsbeginn und -dauer A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 22 Aufrechnung § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich Abschnitt 2 § 3 Begriffsbestimmungen Besondere Vergütungsvorschriften § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis § 23 Wasserkraft Te i l 2 § 24 Deponiegas § 25 Klärgas Anschluss, Abnahme, § 26 Grubengas Ü b e r t r a g u n g u n d Ve r t e i l u n g § 27 Biomasse Abschnitt 1 § 28 Geothermie § 29 Windenergie Allgemeine Vorschriften § 30 Windenergie Repowering § 5 Anschluss § 31 Windenergie Offshore § 6 Technische und betriebliche Vorgaben § 32 Solare Strahlungsenergie § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung Te i l 4 Abschnitt 2 Ausgleichsmechanismus Kapazitätserweiterung Abschnitt 1 und Einspeisemanagement Bundesweiter Ausgleich § 9 Erweiterung der Netzkapazität § 10 Schadensersatz § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 11 Einspeisemanagement § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber § 12 Härtefallregelung § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern § 37 Weitergabe an die Lieferanten Abschnitt 3 § 38 Nachträgliche Korrekturen § 39 Abschlagszahlungen Kosten § 13 Netzanschluss Abschnitt 2 § 14 Kapazitätserweiterung Besondere Ausgleichsregelung für § 15 Vertragliche Vereinbarung stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen § 40 Grundsatz *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen § 42 Schienenbahnen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414). § 44 Auskunftspflicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2075 Te i l 5 gien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener- Tr a n s p a r e n z gien zu fördern. Abschnitt 1 (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, ver- Mitteilungs- folgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer und Veröffentlichungspflichten Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 § 45 Grundsatz auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber § 47 Netzbetreiber § 48 Übertragungsnetzbetreiber §2 § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anwendungsbereich § 50 Testierung Dieses Gesetz regelt § 51 Information der Bundesnetzagentur § 52 Information der Öffentlichkeit 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu- gung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Abschnitt 2 Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut- Differenzkosten schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs- bereich des Gesetzes) an die Netze für die allge- § 53 Anzeige meine Versorgung mit Elektrizität, § 54 Abrechnung 2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung Abschnitt 3 und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetrei- Herkunftsnachweis ber und und Doppelvermarktungsverbot 3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen § 55 Herkunftsnachweis und vergüteten Stroms. § 56 Doppelvermarktungsverbot §3 Te i l 6 Rechtsschutz Begriffsbestimmungen u n d b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h r e n Im Sinne dieses Gesetzes ist § 57 Clearingstelle 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom § 58 Verbraucherschutz aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. § 59 Einstweiliger Rechtsschutz Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuer- § 60 Nutzung von Seewasserstraßen baren Energien oder aus Grubengas gelten auch § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte § 62 Bußgeldvorschriften Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Ener- § 63 Fachaufsicht gien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, Te i l 7 Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g , 2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer Erfahrungsbericht, unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Er- Übergangsbestimmungen zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien § 64 Verordnungsermächtigung oder aus Grubengas nutzt, § 65 Erfahrungsbericht 3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich § 66 Übergangsbestimmungen der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö- mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungs- Anlagen energie, Geothermie, Energie aus Biomasse ein- Anlage 1 Technologie-Bonus schließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen Anlage 3 KWK-Bonus aus Haushalten und Industrie, Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus 4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me- Anlage 5 Referenzertrag chanische, chemische, thermische oder elektro- magnetische Energie direkt in elektrische Energie Teil 1 umwandelt, Allgemeine Vorschriften 5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Be- §1 triebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Ge- Zweck des Gesetzes nerator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Gru- bengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im gesetzt wurde, Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nach- haltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermög- 6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleis- lichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiever- tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem sorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger ex- Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbescha- terner Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen det kurzfristiger geringfügiger Abweichungen tech- zu schonen und die Weiterentwicklung von Technolo- nisch erbringen kann, 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbunde- aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle nen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Über- an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im tragung und Verteilung von Elektrizität für die allge- Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die meine Versorgung, in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der 8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Anlage aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüp- mit Elektrizität, fungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die 9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errich- des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver- tet worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte knüpfungspunkt. Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und angren- zende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be- Karte Nummer 2921 Deutsche Ostseeküste und an- rechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder grenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bun- eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene ge- desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im eigneten Netzes zu wählen. Maßstab 1 : 375 000*) dargestellte Küstenlinie, (3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absät- 10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im zen 1 und 2 berechtigt, der Anlage einen anderen Ver- Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungs- knüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- (4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch den ist, der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft- dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird, Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich wird. 11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortli- che Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan- (5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungs- nungsnetzen, die der überregionalen Übertragung punktes sowie die Planung des Netzbetreibers nach von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterla- 12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine gen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzver- Person oder Organisation, die nach dem Umwelt- träglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Ver- auditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung langen innerhalb von acht Wochen vorlegen. vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom §6 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils gel- tenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeu- Technische gung als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder und betriebliche Vorgaben Umweltgutachterorganisation tätig werden darf. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich- tet, §4 1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit Gesetzliches Schuldverhältnis einer technischen oder betrieblichen Einrichtung (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich- a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeise- tungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines leistung bei Netzüberlastung und Vertrages abhängig machen. b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf un- auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen beschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagen- darf, und betreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netz- betreibers abgewichen werden. 2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder ge- meinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen Teil 2 der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung §7 Ausführung Abschnitt 1 und Nutzung des Anschlusses A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind be- rechtigt, den Anschluss der Anlagen sowie die Einrich- §5 tung und den Betrieb der Messeinrichtungen ein- Anschluss schließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu las- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Er- sen. zeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtun- und Hydrographie, 20359 Hamburg. gen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2077 Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Ener- Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen giewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Netzregionen und den Grund für die Gefahr. S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrich- worden ist, entsprechen. tungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers ste- (3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren henden oder in sein Eigentum übergehenden An- Energien oder Grubengas gilt zugunsten der Anlagen- schlussanlagen. betreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. Novem- Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflich- ber 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend. tet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. (4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft- §8 Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Abs. 3 Abnahme, des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. Übertragung und Verteilung (1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 ver- § 10 pflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus Erneu- Schadensersatz erbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vor- (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen rangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. aus § 9 Abs. 1, können Einspeisewillige Ersatz des hier- (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen durch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatz- auch, wenn die Anlage an das Netz der Anlagenbetrei- pflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflicht- berin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, verletzung nicht zu vertreten hat. die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, an- (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün- geschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch- den, dass der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -be- nach § 3 Nr. 7 angeboten wird. treiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlan- (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen gen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Ver- nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber pflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Auskunft Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise ver- kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob traglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuwei- ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich chen. ist. (4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, § 11 Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum Einspeisemanagement aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungs- netzbetreiber ist, (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlos- 1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, sene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur 2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungs- Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, netzbetreiber, wenn im Netzbereich des abgabebe- Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, so- rechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertra- weit gungsnetz betrieben wird, oder, 1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbe- 3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, reich durch diesen Strom überlastet wäre, jeden sonstigen Netzbetreiber. 2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größt- mögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien Abschnitt 2 und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, Kapazitätserweiterung und und Einspeisemanagement 3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweili- gen Netzregion abgerufen haben. §9 Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur wäh- Erweiterung der Netzkapazität rend einer Übergangszeit bis zum Abschluss von Maß- nahmen im Sinne des § 9 erfolgen. (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeise- willigen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entspre- (2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des chend dem Stand der Technik zu optimieren, zu ver- Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 bestehen stärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertra- gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von gung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopp- Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen lung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach Anlagenbetreiberinnen und -betreiber unverzüglich un- Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zu- terrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu gewährleisten. erwartende Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage den- Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht jenigen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, deren die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen wa- 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 ren, innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Er- Teil 3 forderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nach- Vergütung weise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erfor- Abschnitt 1 derlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere die A l l g e m e i n e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzule- gen. § 16 Vergütungsanspruch § 12 (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen Härtefallregelung und -betreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich (1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, min- die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, destens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, (2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms be- die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom steht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 64 nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Um- Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin fang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht ge- oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage troffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wär- in das Anlagenregister beantragt hat. Für Strom aus meerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflich- leisten. tung zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetz- soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht agentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre- zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbeson- chend. dere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau dann, wenn der Strom zwischengespeichert worden ist. des Netzes ausgeschöpft hat. (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibe- Vergütungsanspruch für Strom aus einer Anlage gel- rinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben tend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt unberührt. den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom, a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch Abschnitt 3 besteht, Kosten b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar § 13 an ein Netz des Anlagenbetreibers angeschlossen Netzanschluss sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Verfügung zu stellen. Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungs- (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 be- punkt nach § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen steht gegenüber Anlagenbetreiberinnen oder -betrei- Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachge- oder der Anlagenbetreiber. kommen sind. (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anla- Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er genbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 nicht erfüllt, die daraus resultierenden Mehrkosten tragen. besteht kein Anspruch auf Vergütung. § 14 § 17 Kapazitätserweiterung Direktvermarktung Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies § 15 dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegan- genen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergü- Vertragliche Vereinbarung tungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalen- (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung dermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im nachgewiese- Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet nen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in An- wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 satz bringen. angerechnet. (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anla- durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Vor- genbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten schriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2079 dermonatlich direkt vermarkten und für den verbleiben- den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen den Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, Referenzerträge. wenn sie 1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Pro- § 20 zentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Degression Kalendermonats angezeigt und (1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehal- gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem ten haben. 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für An- (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom lagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalender- Maßgabe der Absätze 2, 2a und 3. Die sich im jewei- monat wieder geltend machen, wenn sie dies dem ver- ligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütun- pflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils voran- gen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer gegangenen Kalendermonats anzeigen. nach § 21. (2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und § 18 Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus Vergütungsberechnung 1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhän- 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent, gigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, be- 2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent, stimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der An- 3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent, lage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. 4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent, (2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die 5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent, Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent, abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenomme- 7. Windenergie nen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeit- a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: stunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der 5,0 Prozent und vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage. 8. solarer Strahlungsenergie (3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht a) aus Anlagen nach § 32 enthalten. aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent, bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie § 19 b) aus Anlagen nach § 33 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Ki- lowatt: (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Ei- gentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck aaa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent, der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt: 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, aaa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent, 2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent. erzeugen, (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leis- dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung tung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep- der Anlage vergütet wird und tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange- 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalen- nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier- dermonaten in Betrieb gesetzt worden sind. ten Anlagen (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können aa) im Jahr 2009: 1 500 Megawatt, Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Er- bb) im Jahr 2010: 1 700 Megawatt und neuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die cc) im Jahr 2011: 1 900 Megawatt Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des Absat- übersteigt; zes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die (3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. Sep- für die sich unterschiedliche Vergütungshöhen errech- tember des Vorjahres innerhalb der vorangegange- nen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerech- nen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrier- net wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu ten Anlagen 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 aa) im Jahr 2009: 1 000 Megawatt, 2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt bb) im Jahr 2010: 1 100 Megawatt und 8,65 Cent pro Kilowattstunde und cc) im Jahr 2011: 1 200 Megawatt 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde. unterschreitet. (2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Ver- sind, beträgt die Vergütung bindung mit Absatz 2 Nr. 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungs- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt sätze zum 31. Oktober im Bundesanzeiger. 11,67 Cent pro Kilowattstunde, (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 8,65 Cent pro Kilowattstunde. auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem § 21 die Modernisierung abgeschlossen worden ist. Vergütungsbeginn und -dauer (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zah- einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt len, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließ- die Vergütung lich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas er- 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt zeugt und in das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 7,29 Cent pro Kilowattstunde, eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt Abs. 2 verbraucht worden ist. 6,32 Cent pro Kilowattstunde, (2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres 5,8 Cent pro Kilowattstunde, zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütun- gen für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die 4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt Dauer von 15 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahme- 4,34 Cent pro Kilowattstunde und jahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, Kilowattstunde. unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien, (4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor genommen wurde. dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach (3) Der Austausch des Generators oder sonstiger dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem und nach der Modernisierung eine höhere Leistung auf- Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Ab- weisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entspre- satz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vor- chend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzu- schriften nichts anderes ergibt. rechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, § 22 besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil ent- Aufrechnung spricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bis- lang geltenden Regelung. (1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers nach (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zu- 1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch lässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechts- Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und kräftig festgestellt ist. 2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht Niederspannungsanschlussverordnung gilt nicht, so- oder der ökologische Zustand gegenüber dem vor- weit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet herigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. wird. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn Abschnitt 2 a) die Stauraumbewirtschaftung, B e s o n d e r e Ve r g ü t u n g s v o r s c h r i f t e n b) die biologische Durchgängigkeit, § 23 c) der Mindestwasserabfluss, Wasserkraft d) die Feststoffbewirtschaftung oder (1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit e) die Uferstruktur einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzo- wird, beträgt die Vergütung nen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt angebunden worden sind, soweit die betreffenden 12,67 Cent pro Kilowattstunde, Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2081 achtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erfor- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Mega- derlich sind, um einen guten ökologischen Zustand watt 7,16 Cent pro Kilowattstunde, zu erreichen. 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 watt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und in Verbindung mit Satz 2 gilt 3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage 4,16 Cent pro Kilowattstunde. der Zulassung der Wasserkraftnutzung und (2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das 2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgeleg- einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbe- ten Bergbaus stammt. hörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Um- weltgutachters; machte die Modernisierung eine (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforder- Strom, der durch innovative Technologien nach Maß- lich, gilt diese als Nachweis. gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus). (6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die § 27 Anlage Biomasse 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu an- (1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 deren Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder beträgt die Vergütung Wehranlage oder 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilo- 2. ohne durchgehende Querverbauung watt 11,67 Cent pro Kilowattstunde, errichtet worden ist. 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo- watt 9,18 Cent pro Kilowattstunde, § 24 3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- Deponiegas watt 8,25 Cent pro Kilowattstunde und (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung 4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Mega- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo- watt 7,79 Cent pro Kilowattstunde. watt 9,0 Cent pro Kilowattstunde und Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur An- 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- fahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Bio- watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. masse. (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalender- im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der jahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an- anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in derer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das das Gasnetz eingespeist worden ist. Gasnetz eingespeist worden ist. (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für (3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom Strom, der durch innovative Technologien nach Maß- 1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus). soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt § 25 wird, Klärgas 2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach (1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverord- 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilo- nung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn watt 7,11 Cent pro Kilowattstunde und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Mega- durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und watt 6,16 Cent pro Kilowattstunde. Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft so- wie den unteren Heizwert pro Einheit der eingesetz- (2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als ten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases eingesetzt wird, und im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an anderer 3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, nur, soweit eingespeist worden ist. der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird. (3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maß- (4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach gabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus). Absatz 1, 1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe § 26 der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus), Grubengas 2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle (1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Gesetz er- 2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 zeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und gegenüber dem Netzbetreiber nicht vor Inbetriebnahme 3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird, um jeweils mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). können. (5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissions- (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage schutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die eines gemäß den Bestimmungen der Anlage 5 zu die- durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) sem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu einsetzen, erhöht sich die Vergütung nach Absatz 1 führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der Netzbetreiber wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Tech- sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – nach Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des An- vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden For- lagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57 maldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies die Sachverständige oder den Sachverständigen nach durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbe- aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Ab- treiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils satz 2 einsetzen. zur Hälfte. § 28 § 30 Geothermie Windenergie Repowering (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Mega- mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen watt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und (Repowering-Anlagen), 2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent 1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten An- pro Kilowattstunde. lagen in Betrieb genommen worden sind und (1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach 2. deren Leistung mindestens das Zweifache und ma- Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in ximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt, Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde. erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die (2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen, Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärme- die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die nutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden 3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus). ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler § 31 Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilo- Windenergie Offshore wattstunde. (1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Ver- § 29 gütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). Windenergie (2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilo- (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die wattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergü- dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, tung). erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der An- in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der fangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergü- sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung tung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wasser- 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den der Ertrag tiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unter- für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle schreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zu- Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem sätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2014 Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. De- in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro zember 2004 in einem Gebiet der deutschen aus- Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforde- genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit rungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach nachweislich erfüllen. Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netz- Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter- betreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen mit einer schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bun- installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2083 sicherheit der Kommission der Europäischen Gemein- installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent schaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu- pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der tung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer hat. räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. § 32 (3) Gebäude sind selbständig benutzbare, über- Solare Strahlungsenergie deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu die- 31,94 Cent pro Kilowattstunde. nen. (2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer bauli- Teil 4 chen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Ausgleichsmechanismus Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Ver- gütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage Abschnitt 1 vor dem 1. Januar 2015 Bundesweiter Ausgleich 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der § 34 Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Weitergabe S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes an den Übertragungsnetzbetreiber vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 ver- güteten Strom unverzüglich an den vorgelagerten 2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben. Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, § 35 errichtet worden ist. Vergütung (3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im durch den Übertragungsnetzbetreiber Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wur- (1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist de, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 16 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 18 bis 33 ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers verpflichtet. nur, wenn sie sich (2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Be- und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli schlusses über die Aufstellung oder Änderung des 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3a der Bebauungsplans bereits versiegelt waren, Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelten militärischer Nutzung befindet oder vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser gilt entsprechend. Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung § 36 oder Änderung des Bebauungsplans in den drei Ausgleich zwischen vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wur- den Übertragungsnetzbetreibern den. (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Ver- § 33 lauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die Solare Strahlungs- Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen energie an oder auf Gebäuden unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen so- (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom wie die Strommengen und die Vergütungszahlungen aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum angebracht sind, beträgt die Vergütung 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 ab- 43,01 Cent pro Kilowattstunde, genommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie 2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den 40,91 Cent pro Kilowattstunde, Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des 3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegan- 39,58 Cent pro Kilowattstunde und genen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. 4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent (3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen pro Kilowattstunde. abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen (2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertra- Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer gungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netz- § 39 betreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durch- Abschlagszahlungen schnittswert entspricht. Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsver- leisten. sorgungsunternehmen durchzuleiten. Abschnitt 2 § 37 Besondere Weitergabe an die Lieferanten Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe- § 40 treiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Grundsatz Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gege- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- benen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in trolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitäts- und zu vergüten. Dies gilt nicht für Elektrizitätsversor- versorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von stromintensive Unternehmen des produzierenden Ge- ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent werbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbah- Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern. nen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, (2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird be- um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken zogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversor- und so ihre internationale und intermodale Wettbe- gungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so werbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsun- des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begren- ternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der An- zung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromver- teil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 braucher vereinbar ist. insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an (2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Letztverbraucher gelieferten Strom. Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle (3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozent- sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach satz ist für alle Antragsteller einheitlich so zu bestim- § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilo- men, dass das Produkt aus dem Prozentsatz und der wattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergü- Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwarten- tungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen den Vergütung nach § 37 Abs. 3 und den für das Folge- Netzentgelte. jahr zu erwartenden durchschnittlichen Strombezugs- kosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durch- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, schnittlich zu erwartende Stromkosten gelten insbe- Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen sondere die durchschnittlichen Strombezugskosten nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 auf dem Terminmarkt. entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche § 41 Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatli- Unternehmen chen Raten. des produzierenden Gewerbes (1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Ge- (5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf werbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nach- nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung ver- weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen kauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Geschäftsjahr Energien oder als diesem vergleichbarer Strom ver- marktet wird. 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene und selbst verbrauchte (6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, son- überstiegen hat, dern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen gleich. 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert- schöpfung des Unternehmens nach der Definition § 38 des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007*), 15 Prozent überschritten hat, Nachträgliche Korrekturen 3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unterneh- Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsent- men weitergereicht und von diesem selbst ver- scheidung im Hauptsacheverfahren oder einen anderen braucht worden ist und vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung 4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energiever- nach § 36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Ände- brauch und die Potenziale zur Verminderung des rungen der abzurechnenden Strommenge oder Vergü- tungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 65180 Wiesbaden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2085 Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden § 43 sind. Antragsfrist (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Entscheidungswirkung sind durch die Stromlieferungsverträge und die Strom- (1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit rechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäfts- § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antrags- jahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, unterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jah- eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin res zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung er- oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des geht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Per- Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Ge- son, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und schäftsjahr nachzuweisen. Die Voraussetzung nach Ab- dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. satz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizie- Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Gel- rungsstelle nachzuweisen. tungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine (2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vor- vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wir- jahres neu gegründet wurden, können abweichend von kungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unterneh- Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht. men sind nur solche, die nicht durch Umwandlung ent- (2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 standen sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Abs. 2a können den Antrag abweichend von Absatz 1 Zeitpunkt, an dem erstmalig Strom zu Produktions- Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird. stellen. Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen ent- sprechend. (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder de- (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahme- ren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp- stelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetrei- fung unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach bers aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts- § 40 nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent- im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der be- scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus- treffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst ver- fuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber brauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in entspre- haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu chender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird berücksichtigen. das Unternehmen im Begünstigungszeitraum von meh- reren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, § 44 gilt die Begrenzung nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig gemäß Auskunftspflicht dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlan- Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur gen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Verfügung zu stellen. Beurteilung erforderlich sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Ge- (4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän- schäftsgeheimnisse werden gewahrt. genden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder meh- rere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers Teil 5 verbunden ist. Transparenz (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. Abschnitt 1 Mitteilungs- § 42 u n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g s p f l i c h t e n Schienenbahnen § 45 Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 so- Grundsatz wie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maß- gabe: Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbe- treiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind 1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksich- verpflichtet, einander die für den bundesweiten Aus- tigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie- gleich nach den §§ 34 bis 39 jeweils erforderlichen Da- nenbahnverkehr verbraucht werden. ten, insbesondere die in den §§ 46 bis 50 genannten, 2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Ver- unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entspre- brauch unter 100 Gigawattstunden lag. chend. Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst und ver- 3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen öffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröf- für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des fentlichung der Daten nicht mehr nach den §§ 45 bis 52 Unternehmens. zu übermitteln. 2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 § 46 geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden Anlagenbetreiberinnen und -betreiber und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemen- gen mitzuteilen und Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflich- tet, dem Netzbetreiber 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jah- 1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die res die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Strommenge nach § 33 Abs. 2 mitzuteilen, § 47 Abs. 2 gilt entsprechend. 2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatz- stoffe nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie § 49 die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 mitzuteilen und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflich- 3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endab- tet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe- rechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Ver- treiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder fügung zu stellen. Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für § 47 das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetrei- § 50 ber sind, sind verpflichtet, Testierung 1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunterneh- erhaltenen Angaben nach § 46, die tatsächlich ge- men können verlangen, dass die Endabrechnungen leisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, den §§ 48 und 49 bei Vorlage für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen An- durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, gaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetrei- eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten ber unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zu- Buchprüfer bescheinigt werden. sammengefasst mitzuteilen und 2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorla- § 51 gen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Information der Bundesnetzagentur Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen oder -be- vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. treibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energie- § 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung mengen und Vergütungszahlungen nach Absatz 1 sind erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen insbesondere erforderlich der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzule- 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage gen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies angeschlossen ist, hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Dif- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 ferenzkosten nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrech- Abs. 2, nen, der jeweils in Ansatz zu bringenden Strombezugs- kosten pro Kilowattstunde entsprechend. 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie- mengen von einem nachgelagerten Netz abgenom- (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für men hat, und Strom aus Erneuerbaren Energien keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energie- sondern ihn an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der mengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Bundesnetzagentur bis zum 31. Mai die Menge dieses Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitäts- Stroms in elektronischer Form mitzuteilen. versorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. (3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber, Elektrizitätsversor- § 48 gungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -be- treiber verpflichtet, die Daten in dieser Form zu über- Übertragungsnetzbetreiber mitteln. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 mit Aus- (1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entspre- nahme der Strombezugskosten werden dem Bundes- chend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die un- cherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft mittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz und Technologie von der Bundesnetzagentur für statis- angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffent- tische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und lichen sind. die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt. (2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet, § 52 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie Information der Öffentlichkeit regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter- verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich nehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2087 1. die Angaben nach den §§ 45 bis 49 unverzüglich Abschnitt 3 nach ihrer Übermittlung und Herkunftsnachweis 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach und Doppelvermarktungsverbot den §§ 45 bis 49 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres § 55 zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres Herkunftsnachweis vorzuhalten; § 48 Abs. 1 bleibt unberührt. (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können (2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sach- sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer kundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne wei- Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen tere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten zu können. über Abschnitt 2 1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich Differenzkosten der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneu- erbaren Energien handelt im Sinne der Richtlinie § 53 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Anzeige Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an Letztverbraucher liefern, sind berechtigt, die Diffe- im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), renz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrach- zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG teten Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütun- des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 gen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde S. 414), (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen. 2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit (2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der sichtbar und in gut lesbarer Schrift anzugeben, wie Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Ener- handelt, gien und aus Grubengas für die Berechnung der Diffe- 3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des renzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Berechnung Anlagenbetreibers, der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne 4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit- weitere Informationen nachvollziehbar ist. raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwie- (3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in weit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet wor- Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht als Diffe- den ist sowie renzkosten angezeigt werden. 5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 54 (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständi- Abrechnung ger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben (1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die verwendet werden. Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr (4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerba- gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum ren Energien aus Anlagen in anderen Mitgliedstaaten 30. November des folgenden Jahres abrechnen und der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 5 dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde Abs. 2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend. sind, gelten als Nachweis der in Artikel 5 Abs. 3 der (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Richtlinie genannten Punkte. Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durch- § 56 schnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures Doppelvermarktungsverbot des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalender- jahres an der Strombörse European Energy Exchange (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gru- AG in Leipzig*) zu Grunde gelegt werden. Maßgeblich bengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegange- mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder nen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjah- entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person res. veräußert werden. (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren (2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. Die Beweis- dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. last für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elek- Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber trizitätsversorgungsunternehmen. einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine *) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden. 2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 (3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projekt- 2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 ver- umsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz öffentlicht werden und vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt ge- 3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August und 54 angezeigt werden. 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fas- sung für die Emissionsminderungen der Anlage Emis- Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Na- sionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf turschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsbe- §§ 16 bis 33 vergütet werden. richts. (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Ab- Teil 6 satz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energie- wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Rechtsschutz Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie und behördliches Verfahren des Abschnitts 6 entsprechend. (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur § 57 nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern ge- Clearingstelle troffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfra- § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entspre- gen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für chend. Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clea- (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren ringstelle errichten. und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absät- zen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirt- § 58 schaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Verbraucherschutz nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebüh- Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren rensätze zu regeln. Wettbewerb gelten für Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend. § 62 Bußgeldvorschriften § 59 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Einstweiliger Rechtsschutz fahrlässig (1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An- 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach ver- lagenbetreibers kann das für die Hauptsache zustän- kauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34 dige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Be- oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder rücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass die Schuldnerin 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 be- Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 zeichneten Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsge- vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu op- setzes zuwiderhandelt. timieren, zu verstärken oder auszubauen, den Strom (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 hat. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die (2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, Bundesnetzagentur. auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessord- nung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. § 63 Fachaufsicht § 60 Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Ge- Nutzung von Seewasserstraßen setz wahrnehmen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re- Vergütungsanspruch nach § 16 geltend machen, kön- aktorsicherheit. Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über nen sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone die Bundesnetzagentur. oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen. Teil 7 Verordnungsermächtigung, § 61 Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen Aufgaben der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu über- § 64 wachen, dass Verordnungsermächtigung 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der ver- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates miedenen Netzentgelte berechnet werden, zu regeln: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2089 1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Ver- und § 66 Abs. 1 Nr. 6 an Windenergieanlagen zur einfachung des bundesweiten Ausgleichsmechanis- Verbesserung der Netzintegration und zur Befeue- mus, insbesondere rung (Systemdienstleistungs-Bonus). Die Verord- a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, nung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anfor- bei dem Anlagen zu registrieren sind (Anlagenre- derungen enthalten, soweit die Umsetzung wirt- gister), schaftlich zumutbar ist: b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu a) für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4 übermittelnden Informationen, die zu der Über- – an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, mittlung Verpflichteten, – an die Spannungshaltung und Blindleistungs- c) Regelungen zum Datenschutz sowie die Erhe- bereitstellung, bung von Gebühren, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze. – an die Frequenzhaltung, Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen – an das Nachweisverfahren, der Zustimmung des Deutschen Bundestages. – an den Versorgungswiederaufbau und (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz – bei der Erweiterung bestehender Windparks, und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh- men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land- b) für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 wirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverord- – an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall, nung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, – an die Frequenzhaltung, 1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus – an das Nachweisverfahren, Biomasse nur besteht, wenn nachweislich – an den Versorgungswiederaufbau und a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse be- – bei der Nachrüstung von Altanlagen in beste- stimmte Anforderungen an eine nachhaltige Be- henden Windparks; wirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flä- chen und zum Schutz natürlicher Lebensräume 2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als beachtet worden sind, Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetz- welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten ten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasmin- sind; derung erreicht wird, 3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buch- die Anspruch auf den Technologiebonus besteht staben a und b, der Vorgaben zur Ermittlung der oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b nur innovative Technologien auf dem neuesten und der erforderlichen Nachweise; Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich 2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwach- der technischen und rechtlichen Bedingungen für sende Rohstoffe gelten oder nicht als solche gelten, die Nutzung des Gasnetzes und der Anerkennung oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden gelten einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge. ist, als Deponie-, Klär- und Biogas; (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine 4. ergänzend zu den Anlagen 3 und 4 zugelassene Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen oder nicht zugelassene Wärmenutzungen; Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichs- 5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften mechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu er- zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages; lassen: 6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneu- 1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Ver- erbaren Energien insbesondere: pflichtung entbunden, den Strom nach § 36 Abs. 4 a) finanzielle Anreize einschließlich deren An- an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversor- spruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung und Ab- gungsunternehmen durchzuleiten. rechnungsmodalitäten, insbesondere für die Ver- 2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, stetigung, bedarfsgerechte Einspeisung sowie für den Strom effizient zu vermarkten. die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus Erneuerbaren Energien und 3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung der Verkaufserlöse, b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regel- der notwendigen Transaktionskosten und der Vergü- energiemarkt; tungszahlungen, ein gemeinsames transparentes 7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die EEG-Konto zu führen. Art und Aufbereitung der zu liefernden Daten, soweit 4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom dies erforderlich ist, um den bundesweiten Aus- an Letztverbraucher liefern, werden von der Ver- gleich nachvollziehbar zu machen; pflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 8. technische Anforderungen an Anlagen, um die tech- Satz 1 anteilig abzunehmen und zu vergüten. nische Sicherheit und die Systemstabilität zu ge- 5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, währleisten; gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Gru- 2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 bengas für das folgende Kalenderjahr, der voraus- Nr. 1 und Abs. 2. Im Rahmen der Anlage 2 gelten sichtlichen Kosten und Erlöse für das folgende nicht Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos a) die Nummern I.2, I.4 und des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus und zu veröffentlichen. einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmo- 6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom nopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- an Letztverbraucher liefern, werden verpflichtet, die derungsnummer 612-7, veröffentlichten berei- jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des sind Abschläge zu leisten. Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, handelt, für die 7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungs- keine andere Verwertungspflicht nach § 25 netzbetreiber auf Dritte; Regelungen für das hierfür Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über durchzuführende Verfahren einschließlich der Aus- das Branntweinmonopol besteht. schreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs erbrach- 3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem ten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vor- 31. Dezember 2008 erstmals in Kraft-Wärme- gaben für die Vermarktung einschließlich der Mög- Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt lichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktions- worden ist, erhöht sich die Vergütung um jeweils kosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). § 20 Überwachung der Vermarktung, Anforderungen an Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der An- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsre- lage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergü- gelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließ- tung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilo- lich der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im watt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- 4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Bio- welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem masse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für die entsprechenden Festlegungen zu treffen. Strom aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse ein- 8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen setzen, soweit die Anlagenbetreiberin oder der An- der Direktvermarktung sowie die erforderlichen An- lagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit passungen der besonderen Ausgleichsregelung für Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, Herkunft sowie unteren Heizwert pro Einheit der der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglich- eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche keit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Biomasse eingesetzt wird. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Differenzkostenregelungen an den weiterent- 4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anae- wickelten Ausgleichsmechanismus. robe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um § 65 jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die dem Erfahrungsbericht Emissionsminimierungsgebot der Technischen An- leitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – entspre- Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und chenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten wer- legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember den und dies durch eine Bescheinigung der zustän- 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht digen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht vor. für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen. § 66 5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Übergangsbestimmungen Leistung über 20 Megawatt gewonnen wird, die a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den un- (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar teren Heizwert Schwarzlauge einsetzen, 2009 in Betrieb genommen worden sind, sind anstelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, der b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopp- und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die lungsgesetzes von mindestens 70 Prozent errei- Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom chen, 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember c) mindestens 5 000 Volllastbenutzungsstunden 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben an- im Jahr aufweisen und zuwenden: d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen 1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des sind, § 6 Nr. 1 müssen ab dem 1. Januar 2011 eingehal- besteht für die Differenz zwischen dem in der An- ten werden. lage erzeugten Strom und dem zur Erzeugung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2091 Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge 6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, entsteht, eingesetzten Strom Anspruch auf die die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, 20 Megawatt. Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro erhöht sich für die Dauer von fünf Jahren um Kilowattstunde. Neben der Vergütung nach Satz 1 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleis- ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem tungs-Bonus), sobald sie infolge einer Nachrüstung Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz an die An- vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen der Ver- lage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungs- ordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erstmals entscheidung für die Anlage ist mit Wirkung für die einhalten. Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe a bis c und der zu vergütenden (2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Strommenge sind dem Netzbetreiber jährlich durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, soweit in diesem Gesetz Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachte- auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren rin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom anerkannten Regeln der Technik entsprechen; die 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils gelten- Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, den Fassung. wenn das Gutachten nach dem von der Arbeitsge- meinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla- AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung Deutschland oder einem Land gehören und die vor des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden erfolgt. sind. 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Anlage 1 Technologie-Bonus Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird: I. Gasaufbereitung 1. Anspruchsvoraussetzungen: Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraus- setzungen eingehalten wurden: a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent, b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas, c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde. 2. Bonushöhe Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde. Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. II. Innovative Anlagentechnik 1. Anspruchsvoraussetzungen: Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird: a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung, b) Brennstoffzellen, c) Gasturbinen, d) Dampfmotoren, e) Organic-Rankine-Anlagen, f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, g) Stirling-Motoren, h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Bio- masse oder i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden. 2. Bonushöhe Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2093 Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen I. Anspruchsvoraussetzungen 1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober Vergärung der nach- wachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird, b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird. 2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gas- förmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen. 3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu führen. 4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, be- steht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden. II. Begriffsbestimmungen Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind 1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaft- lichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner wei- teren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, und 2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98), sind. III. Positivliste Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste): 1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut und Silage, 2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage, 3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen, 4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh als Grüngut, Trockengut und Silage, 5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert, 6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind, 7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben anfallende Wald- restholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen, 8. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, und 9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, die im landwirtschaft- lichen Betrieb anfallen. 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 IV. Negativliste Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste): 1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen sowie aussortierte Schnittblumen, 2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der Zuckerproduktion, 3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung, 4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen, 5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen, 6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, sie genügen den Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, 7. Bioethanol, 8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol, 9. Säge- und Hobelspäne, 10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien und Abfällen aus der Forst- wirtschaft sowie der Landschaftspflege und 11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden. V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge Standard-Biogaserträge [Kilowattstunden Rein pflanzliche Nebenprodukte (elektrisch) pro Tonne Frischmasse] Biertreber (frisch oder abgepresst) 231 Gemüseabputz 100 Gemüse (aussortiert) 150 Getreide (Ausputz) 960 Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion 68 Getreidestaub 652 Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen 1 346 Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) 220 Kartoffeln (aussortiert) 350 Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) 251 Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion 43 Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion 11 Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion 229 Kartoffelschalen 251 Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion 63 Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung 629 Obsttrester (frisch, unbehandelt) 187 Rapsextraktionsschrot 1 038 Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) 1 160 Schnittblumen (aussortiert) 210 Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion 242 Zuckerrübenschnitzel 242 VI. Bonushöhe 1. Allgemeiner Bonus a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer Leistung von aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent pro Kilowattstunde und bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2095 b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. 2. Bonus für Strom aus Biogas a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus Biogasanlagen bis ein- schließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde. b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent beträgt. Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutach- ters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen. c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeu- gung überwiegend Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgut- achters nachzuweisen. 3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 gelten entsprechend. VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs 1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind. 2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird. 2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Anlage 3 KWK-Bonus I. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich einer Leistung im Sinne von § 18 von 20 Megawatt, soweit 1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und 2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder 3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen. II. Erforderliche Nachweise 1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik nach- zuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Arbeits- blatts FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Um- weltgutachterin oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. 2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach den Nummern I.2 und I.3 ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird. III. Positivliste Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten: 1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz- fläche im Jahr, 2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen, 3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff, 4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn die Vorraussetzungen nach Num- mer I.3 erfüllt werden, 5. die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen: a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier, b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro Ferkel, c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel, d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein sowie 6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, wenn die Vorausset- zungen nach Nummer I. 3 erfüllt werden, und 7. die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung. IV. Negativliste Nicht als Wärmenutzungen im Sinne der Nummern I.2 und I.3 gelten: 1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von den Nummern III.4 bis III.6 erfasst werden, 2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung, insbesondere in Organic-Rankine- und Kali- na-Cycle-Prozessen, und 3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise für den Wärmeeigenbedarf einsetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2097 Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus I. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit 1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und 2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung ver- gleichbaren Energieäquivalent ersetzt. II. Erforderliche Nachweise Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals geltend gemacht wird. III. Positivliste Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten: 1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutz- fläche und Jahr, 2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Metern und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen, und 3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff. IV. Negativliste Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten: 1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung nicht Gegenstand der Verordnung sind, 2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandsbehandlung von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff, 3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der Positivliste. 2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Anlage 5 Referenzertrag 1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet. 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe be- stimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer ver- messenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenz- ertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)1). 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleis- tung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind- geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windener- gie e. V. (FGW)1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich die- ses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten. 6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifi- sche Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage. 7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anla- gentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am ge- planten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die ent- sprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierla- boratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20002), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. 8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen. 1 ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel. 2 ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 2099
Artikel 2 3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ Änderung des durch die Angabe „§ 3 Nr. 9“ ersetzt. Projekt-Mechanismen-Gesetzes 4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Septem- Angabe „2015“ ersetzt. ber 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Ar- tikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I Artikel 4 S. 1788), wird wie folgt geändert: Änderung der 1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Stromnetzentgeltverordnung Wörter „oder die an der Durchführung der Projekttä- In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung tigkeit beteiligt ist“ eingefügt. vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch 2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 die Wörter „oder bei dem Aufsichtsausschuss“ ein- (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe gefügt. „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 2“ ersetzt. 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Artikel 5 Deutschland“ gestrichen. Änderung des b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes „Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom er- In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandels- zeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“ Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Ge- 4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf setzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein An- Grund einer Finanzierung durch öffentliche Förder- spruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- mittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestri- setzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des chen. Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Er- neuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt. 5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Artikel 6 Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ gestrichen. Änderung des 6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Unterlassungsklagengesetzes „Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von meh- In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in reren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August haben diese der zuständigen Behörde eine natürli- 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Arti- che Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit kel 19 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 Zustelladresse im Inland zu benennen.“ (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Ar- tikel 6 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I
Artikel 3 S. 1000), wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma Änderung ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: des Energiewirtschaftsgesetzes „8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien- (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Ge- Gesetzes.“ setz vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert: Artikel 7 1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die An- vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert gabe „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2006 zes“ ersetzt. (BGBl. I S. 2550), außer Kraft. 2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Oktober 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel