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قوانين ألمانيا

Raw Water Facilities Ordinance

صدر في 1991-05-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen (Rohwasseruntersuchungsverordnung - RUV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hessen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
water supply, inspection, standards, groundwater, potable water, enforcement/compliance

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  1. Verordnung über die Untersuchung des Rohwassers von Wasserversorgungsanlagen (Rohwasseruntersuchungsverordnung - RUV -) Vom 19. Mai 1991 Zum 16.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232, 243) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Auf Grund des § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen. (2) Die zuständige Behörde kann anstelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn 1.die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie 2.vorausgegangene Messungen der Einzelanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen. Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. (3) Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen 1.in vierteljährlichen Abständen auf den Nitratgehalt, 2.in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und 3.in jährlichen Abständen auf diejenigen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist. (2) Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung der zuständigen Behörde auch auf diese Stoffe zu untersuchen. (3) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jeweils gleichen Kalenderwoche aufeinanderfolgender Jahre durchzuführen. (4) In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Der Unternehmer teilt der Wasserbehörde jährlich die Ergebnisse der durchgeführten Rohwasseruntersuchungen unaufgefordert mit. Hierbei sind auch Angaben zur Wassergewinnungsanlage zu machen. Für die Angaben ist die Anlage zu verwenden. (2) Unberührt bleibt die Möglichkeit, daß die Wasseraufsicht die Ergebnisse von Untersuchungen hinsichtlich des Gehaltes des Rohwassers an Nitrat und Pflanzenschutzmitteln von Einzelgewinnungsanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Unternehmer veranlaßt wurden, nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Wassergesetz anfordert. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage Seite 1 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dokument 1018 von 1288

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