Public Procurement Law Modernization Act (VergRModG)
صدر في 2016-02-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Environment, General
- الكلمات المفتاحية
- business/industry/corporations, contracts, equity, governance, monitoring, public procurement, small and medium enterprises, environmental planning, policy/planning
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§ 113 Verordnungsermächtigung Artikel 1 § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabe- daten Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Abschnitt 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Vergabe von öffentlichen der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Unterabschnitt 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anwendungsbereich 1. Der Vierte bis Sechste Teil der Inhaltsübersicht wird
§ 115 Anwendungsbereich wie folgt gefasst:
§ 116 Besondere Ausnahmen „Teil 4
§ 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidi- Vergabe von gungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen öffentlichen Aufträgen und Konzessionen § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Kapitel 1 Aufträge Vergabeverfahren Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 97 Grundsätze der Vergabe
§ 119 Verfahrensarten
§ 98 Auftraggeber
§ 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabe-
§ 99 Öffentliche Auftraggeber verfahren
§ 100 Sektorenauftraggeber § 121 Leistungsbeschreibung
§ 101 Konzessionsgeber § 122 Eignung
§ 102 Sektorentätigkeiten § 123 Zwingende Ausschlussgründe
§ 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und § 124 Fakultative Ausschlussgründe Wettbewerbe
§ 125 Selbstreinigung
§ 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
§ 127 Zuschlag
§ 105 Konzessionen
§ 106 Schwellenwerte § 128 Auftragsausführung
§ 107 Allgemeine Ausnahmen § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedin- gungen
§ 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammen-
§ 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und arbeit andere besondere Dienstleistungen
§ 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage inter- nationaler Verfahrensregeln § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personen- verkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
§ 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio-
§ 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit nen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen
§ 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessio- Fällen nen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Rege- § 134 Informations- und Wartepflicht lungen unterliegen § 135 Unwirksamkeit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 Abschnitt 3 Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Sofortige Beschwerde Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
§ 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit Unterabschnitt 1
§ 172 Frist, Form, Inhalt Vergabe von öffentlichen § 173 Wirkung Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 136 Anwendungsbereich § 175 Verfahrensvorschriften
§ 137 Besondere Ausnahmen § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Unternehmen Beschwerdegerichts
§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an § 178 Beschwerdeentscheidung ein Gemeinschaftsunternehmen § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
§ 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wett- § 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch bewerb ausgesetzte Tätigkeiten
§ 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 141 Verfahrensarten
§ 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 183 Korrekturmechanismus der Kommission
§ 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberg-
§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen gesetz Teil 5 Unterabschnitt 2 Anwendungsbereich des Vergabe von verteidigungs- Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 144 Anwendungsbereich
§ 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von vertei- Teil 6 digungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufträgen
§ 146 Verfahrensarten § 186 Übergangsbestimmungen“.
§ 147 Sonstige anwendbare Vorschriften 2. Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt 3 „Teil 4 Vergabe von Konzessionen Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
§ 148 Anwendungsbereich
§ 149 Besondere Ausnahmen Kapitel 1
§ 150 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzes- sionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Vergabeverfahren
§ 151 Verfahren
§ 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren Abschnitt 1
§ 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere Grundsätze, besondere Dienstleistungen Definitionen und Anwendungsbereich
§ 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
§ 97 Kapitel 2 Grundsätze der Vergabe Nachprüfungsverfahren Abschnitt 1 (1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren Nachprüfungsbehörden vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirt-
§ 155 Grundsatz schaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
§ 156 Vergabekammern (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren
§ 157 Besetzung, Unabhängigkeit sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Un-
§ 158 Einrichtung, Organisation gleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes aus-
§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern drücklich geboten oder gestattet. (3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität Abschnitt 2 und der Innovation sowie soziale und umweltbezo- Verfahren vor der Vergabekammer gene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berück-
§ 160 Einleitung, Antrag sichtigt.
§ 161 Form, Inhalt (4) Mittelständische Interessen sind bei der Ver-
§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung gabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berück-
§ 163 Untersuchungsgrundsatz sichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
§ 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet
§ 165 Akteneinsicht (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose
§ 166 Mündliche Verhandlung dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirt-
§ 167 Beschleunigung schaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auf-
§ 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens traggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der
§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 205 Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftrag- § 100 geber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, Sektorenauftraggeber sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren. (1) Sektorenauftraggeber sind (5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver- bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 wenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätz- ausüben, lich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen. 2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 (6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass ausüben, wenn die Bestimmungen über das Vergabeverfahren ein- gehalten werden. a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von beson- deren oder ausschließlichen Rechten ausge-
§ 98 übt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder Auftraggeber Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffent- b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 liche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauf- bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemein- traggeber im Sinne des § 100 und Konzessions- sam einen beherrschenden Einfluss ausüben geber im Sinne des § 101. können. (2) Besondere oder ausschließliche Rechte im
§ 99 Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Öffentliche Auftraggeber Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbe- Öffentliche Auftraggeber sind halten wird und dass die Möglichkeit anderer Unter- 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sonderver- nehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beein- mögen, trächtigt wird. Keine besonderen oder ausschließ- 2. andere juristische Personen des öffentlichen und lichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die auf- des privaten Rechts, die zu dem besonderen grund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens ge- liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfül- währt wurden, das angemessen bekannt gemacht len, sofern wurde und auf objektiven Kriterien beruht. a) sie überwiegend von Stellen nach Num- (3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflus- mer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch ses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber werden, gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach 1. unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des ge- Nummer 1 oder 3 unterliegt oder zeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unter- zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufe- nehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder nen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind; 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal- tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Un- dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer ternehmens bestellen kann. anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit ande-
§ 101 ren die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehr- Konzessionsgeber heit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, (1) Konzessionsgeber sind 3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 oder 2 fallen, bis 3, die eine Konzession vergeben, 4. natürliche oder juristische Personen des privaten 2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Rechts sowie juristische Personen des öffent- Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß lichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes- fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaß- sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit nahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, vergeben, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, 3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß oder für damit in Verbindung stehende Dienstleis-
§ 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzes- tungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter sion zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, vergeben. mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden. (2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 102 Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektoren- Sektorentätigkeiten tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und (1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind b) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Er- zeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze bei Zugrundelegung des Durchschnitts der zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen- letzten drei Jahre einschließlich des laufenden hang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsat- Abgabe von Trinkwasser, zes des Sektorenauftraggebers aus. 2. die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze. (4) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleis- Als Sektorentätigkeiten gelten auch Tätigkeiten nach tungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben Satz 1, die im Zusammenhang mit Wasserbau-, Be- von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit wässerungs- oder Entwässerungsvorhaben stehen, Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatischen sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seil- Wassermenge mehr als 20 Prozent der Gesamtwas- bahn; ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Ver- sermenge ausmacht, die mit den entsprechenden kehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Be- Vorhaben oder Bewässerungs- oder Entwässe- hörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu rungsanlagen zur Verfügung gestellt wird oder die gehören die Festlegung der Strecken, die Transport- im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung kapazitäten und die Fahrpläne. oder -behandlung steht. Die Einspeisung von Trink- (5) Sektorentätigkeiten im Bereich Häfen und wasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemein- Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit heit durch einen Sektorenauftraggeber nach § 100 der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Ge- Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht als Sektorentätigkeit, biets mit dem Zweck, für Luft-, See- oder Binnen- sofern die Erzeugung von Trinkwasser durch den schifffahrtsverkehrsunternehmen Flughäfen, See- betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil dessen Ver- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtun- brauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich gen bereitzustellen. ist, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Einspeisung in das öffentliche Netz (6) Sektorentätigkeiten im Bereich fossiler Brenn- nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auf- stoffe sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geogra- traggebers abhängt und bei Zugrundelegung des fisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich 1. der Förderung von Öl oder Gas oder des laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassererzeugung des betreffenden 2. der Exploration oder Förderung von Kohle oder Auftraggebers ausmacht. anderen festen Brennstoffen. (2) Sektorentätigkeiten im Bereich Elektrizität sind (7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 umfasst der Begriff „Einspeisung“ die Erzeugung und Pro- 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze duktion sowie den Groß- und Einzelhandel. Die zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen- Erzeugung von Gas fällt unter Absatz 6. hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, § 103 2. die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze, es Öffentliche Aufträge, sei denn, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe a) die Elektrizität wird durch den Sektorenauf- (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektoren- erzeugt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung auftraggebern und Unternehmen über die Beschaf- einer Tätigkeit erforderlich ist, die keine Sekto- fung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, rentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbrin- b) die Einspeisung hängt nur von dem Eigenver- gung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. brauch des Sektorenauftraggebers ab und (2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf der letzten drei Jahre einschließlich des laufen- oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhält- den Jahres nicht mehr als 30 Prozent der nisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Ver- gesamten Energieerzeugung des Sektorenauf- träge können auch Nebenleistungen umfassen. traggebers aus. (3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausfüh- (3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und rung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung Wärme sind 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze 1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammen- der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie hang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und Abgabe von Gas und Wärme, des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent- liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der 2. die Einspeisung von Gas und Wärme in diese Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, Netze, es sei denn, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den des Europäischen Parlaments und des Rates Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf- Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der trägen durch Auftraggeber im Bereich der Was- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 207 ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der (3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merk- genannt sind, oder male aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung 2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftragge- im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- ber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von und Dienstleistungen speziell für militärische Zwe- Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirt- cke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und schaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine 1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschluss- Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftragge- sachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraus- ber oder Sektorenauftraggeber genannten Erforder- setzungen und das Verfahren von Sicherheitsüber- nissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber prüfungen des Bundes oder nach den entspre- unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser chenden Bestimmungen der Länder verwendet einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung werden oder der Bauleistung hat. 2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 er- (4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Ver- fordert oder beinhaltet. träge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen. § 105 (5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen Konzessionen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftrag- (1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit gebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedin- mehrere Unternehmen gungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sol- 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen len, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleis- Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen tung entweder allein in dem Recht zur Nutzung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, diesel- des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich ben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender einer Zahlung; oder öffentlicher Aufträge. 2. mit der Erbringung und der Verwaltung von (6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbrin- dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurtei- gung von Bauleistungen nach Nummer 1 beste- lung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung hen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht von Preisen zu einem Plan oder einer Planung ver- die Gegenleistung entweder allein in dem Recht helfen sollen. zur Verwertung der Dienstleistungen oder in die- sem Recht zuzüglich einer Zahlung.
§ 104 (2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Auf- Verteidigungs- oder träge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienst- sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge leistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nut- zung des Bauwerks oder für die Verwertung der (1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öf- Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. fentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Dies ist der Fall, wenn Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst: 1. unter normalen Betriebsbedingungen nicht ge- währleistet ist, dass die Investitionsaufwendun- 1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließ- gen oder die Kosten für den Betrieb des Bau- lich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze, werks oder die Erbringung der Dienstleistungen 2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen ei- wieder erwirtschaftet werden können, und nes Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile 2. der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des oder Bausätze, Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass poten- zielle geschätzte Verluste des Konzessionsneh- 3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelba- mers nicht vernachlässigbar sind. rem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Ange- Lebenszyklus der Ausrüstung oder botsrisiko sein. 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri-
§ 106 sche Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags Schwellenwerte vergeben werden. (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen (2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die ei- Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung gens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- militärische Zwecke angepasst wird und zum Ein- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils satz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial be- festgelegten Schwellenwerte erreicht oder über- stimmt ist. schreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf- träge und Konzessionen anzuwenden, 1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus 1. bei denen die Anwendung dieses Teils den Auf- Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils traggeber dazu zwingen würde, im Zusammen- geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale hang mit dem Vergabeverfahren oder der Auf- Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert tragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren ist von allen obersten Bundesbehörden sowie Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Si- allen oberen Bundesbehörden und vergleichba- cherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutsch- ren Bundeseinrichtungen anzuwenden, land im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch- stabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der 2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Europäischen Union widerspricht, oder Sektorenauftraggebern zum Zweck der Aus- übung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, 2. die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Ar- jeweils geltenden Fassung, beitsweise der Europäischen Union unterliegen. 3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische § 108 öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und Ausnahmen bei des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie- öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Berei- gabe von öffentlichen Aufträgen, die von einem öf- chen Verteidigung und Sicherheit und zur Ände- fentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Num- rung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG mer 1 bis 3 an eine juristische Person des öffent- (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils lichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn geltenden Fassung, 1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische 4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und eigenen Dienststellen ausübt, des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon- 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi- zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) schen Person der Ausführung von Aufgaben die- in der jeweils geltenden Fassung. nen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftrag- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und geber oder von einer anderen juristischen Person, Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unver- die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, züglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen und Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger 3. an der juristischen Person keine direkte private bekannt. Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapital-
§ 107 beteiligung und Formen der privaten Kapitalbetei- ligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Allgemeine Ausnahmen Bestimmungen vorgeschrieben sind und die (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte gabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen juristische Person vermitteln. 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleis- (2) Die Ausübung einer Kontrolle im Sinne von tungen, Absatz 1 Nummer 1 wird vermutet, wenn der öffent- liche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Ein- 2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von fluss auf die strategischen Ziele und die wesent- Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder an- lichen Entscheidungen der juristischen Person aus- derem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten übt. Die Kontrolle kann auch durch eine andere daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, juristische Person ausgeübt werden, die von dem 3. zu Arbeitsverträgen, öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrol- liert wird. 4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, (3) Absatz 1 gilt auch für die Vergabe öffentlicher die von gemeinnützigen Organisationen oder Aufträge, die von einer kontrollierten juristischen Vereinigungen erbracht werden und die unter die Person, die zugleich öffentlicher Auftraggeber im Referenznummern des Common Procurement Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 ist, an den kontrol- Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, lierenden öffentlichen Auftraggeber oder an eine von 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, diesem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte an- 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und dere juristische Person vergeben werden. Voraus- 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von setzung ist, dass keine direkte private Kapitalbetei- Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; ligung an der juristischen Person besteht, die den gemeinnützige Organisationen oder Vereinigun- öffentlichen Auftrag erhalten soll. Absatz 1 Num- gen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere mer 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder (4) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutz- gabe von öffentlichen Aufträgen, bei denen der öf- organisationen anerkannt sind. fentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 209 bis 3 über eine juristische Person des privaten oder tätigkeitsgestützten Wert wie zum Beispiel Kosten öffentlichen Rechts zwar keine Kontrolle im Sinne vor oder sind sie nicht aussagekräftig, genügt es, des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt, aber wenn der tätigkeitsgestützte Wert insbesondere 1. der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit an- durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung deren öffentlichen Auftraggebern über die juristi- glaubhaft gemacht wird. sche Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 eigenen Dienststellen, Nummer 1 hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristi- Aufträgen sowie für Konzessionsgeber im Sinne des schen Person der Ausführung von Aufgaben die- § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der nen, mit denen sie von den öffentlichen Auftrag- Vergabe von Konzessionen. gebern oder von einer anderen juristischen Per- son, die von diesen Auftraggebern kontrolliert § 109 wird, betraut wurde, und Ausnahmen für Vergaben auf 3. an der juristischen Person keine direkte private der Grundlage internationaler Verfahrensregeln Kapitalbeteiligung besteht; Absatz 1 Nummer 3 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffent- zweiter Halbsatz gilt entsprechend. liche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen (5) Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Ab- 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durch- satz 4 Nummer 1 besteht, wenn zuführen sind, die festgelegt werden durch 1. sich die beschlussfassenden Organe der juristi- a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche schen Person aus Vertretern sämtlicher teilneh- Verpflichtungen begründet, wie eine im Ein- mender öffentlicher Auftraggeber zusammenset- klang mit den EU-Verträgen geschlossene in- zen; ein einzelner Vertreter kann mehrere oder alle ternationale Übereinkunft oder Vereinbarung teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber vertre- zwischen der Bundesrepublik Deutschland ten, und einem oder mehreren Staaten, die nicht 2. die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen Vertragsparteien des Übereinkommens über ausschlaggebenden Einfluss auf die strategi- den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder schen Ziele und die wesentlichen Entscheidun- ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder gen der juristischen Person ausüben können und Dienstleistungen für ein von den Unterzeich- nern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu 3. die juristische Person keine Interessen verfolgt, nutzendes Projekt, oder die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen. b) eine internationale Organisation oder (6) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf 2. gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Verträge, die zwischen zwei oder mehreren öffent- Organisation oder internationalen Finanzierungs- lichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 einrichtung bei vollständiger Finanzierung der öf- bis 3 geschlossen werden, wenn fentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; 1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ih- internationale Organisation oder eine internatio- nen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistun- nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die gen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. Ziele ausgeführt werden, (2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und im Zusammenhang mit dem öffentlichen Inte- Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden. resse bestimmt wird und 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt § 110 weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, Vergabe von öffentlichen die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 Aufträgen und Konzessionen, die erfasst sind. verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben (7) Zur Bestimmung des prozentualen Anteils (1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leis- nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und tungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Absatz 6 Nummer 3 wird der durchschnittliche Ge- Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften samtumsatz der letzten drei Jahre vor Vergabe des vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags öffentlichen Auftrags oder ein anderer geeigneter zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von tätigkeitsgestützter Wert herangezogen. Ein geeig- Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleis- neter tätigkeitsgestützter Wert sind zum Beispiel tungen zum Gegenstand haben. die Kosten, die der juristischen Person oder dem öf- fentlichen Auftraggeber in dieser Zeit in Bezug auf (2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge Liefer-, Bau- und Dienstleistungen entstanden sind. und Konzessionen, die Liegen für die letzten drei Jahre keine Angaben über 1. teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschrif- den Umsatz oder einen geeigneten alternativen ten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 soziale und andere besondere Dienstleistungen (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über so- Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen ziale und andere besondere Dienstleistungen im Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus an- 1. wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, deren Dienstleistungen bestehen oder denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzu- 2. teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus ordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungen bestehen, Dienstleistungskonzession und eines Lieferauf- trags, wird der Hauptgegenstand danach be- wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der stimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchs- Dienst- oder Lieferleistungen höher ist, ten ist. 2. kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschrif- ten dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über
§ 111 die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheits- Vergabe von öffentlichen Aufträgen spezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben und Konzessionen, deren Teile unter- werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf schiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist. (1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Ge- Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von samtauftrag vergeben werden. den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen. (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge- Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Ab- ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind. sätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
§ 112 1. kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Vergabe von öffentlichen Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 Aufträgen und Konzessionen, oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauf- die verschiedene Tätigkeiten umfassen trags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist, (1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektoren- 2. kann der Auftrag nach den Vorschriften über die tätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen ge- Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe- trennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätig- zifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein keit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden. Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus ob- (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jektiven Gründen gerechtfertigt ist, jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften verge- ben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind. 3. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwen- (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt den, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschrif- dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätig- ten unterliegt und der Wert dieses Teils den gel- keit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich be- tenden Schwellenwert erreicht oder überschrei- stimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektoren- tet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil tätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätig- des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe keit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheits- von Konzessionen unterliegt, aspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4. sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen (4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzu- getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem wenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vor- Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von schriften zur Vergabe von Konzessionen und ein den Vorschriften dieses Teils auszunehmen. anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffent- (5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für liche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht ist, unterliegt die Vergabe oder überschreitet, 1. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen 5. sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften die- eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sons- ist, unter diese Vorschriften fällt, tigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unter- 2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen liegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im unterliegen würde und ungeachtet ihrer recht- Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be- lichen Regelung. stimmt ist, die in den Anwendungsbereich der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 211 Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen gen zum Inkrafttreten der entsprechenden Ver- würde, pflichtungen, 3. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen 5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags, Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im 6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens, Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit be- stimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich 7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen Anforderungen im Hinblick auf den Geheim- noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften schutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wah- zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche rung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssi- Auftraggeber fallen würde. cherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen, (6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im 8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauf- Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 traggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmög- nach dem Bundesberggesetz von der Verpflich- lich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzes- tung zur Anwendung dieses Teils befreit werden sion hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Ver- können, sowie des dabei anzuwendenden Verfah- gabe rens einschließlich der erforderlichen Ermittlungs- befugnisse des Bundeskartellamtes und der Ein- 1. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen zelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungser- durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab- leichterungen dürfen vorgesehen werden. satz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestim- Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu- mungen und die andere Tätigkeit den Bestim- leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den mungen für die Vergabe von Konzessionen durch Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab- Beschluss des Bundestages geändert oder abge- satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt, lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun- 2. den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen eine der Tätigkeiten, für die die Konzession be- befasst, so werden die unveränderten Rechtsverord- stimmt ist, unter diese Vorschriften fällt, nungen dem Bundesrat zugeleitet. 3. den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession § 114 bestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von Monitoring und Pflicht öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftragge- zur Übermittlung von Vergabedaten ber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt. erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
§ 113 über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsver- Verordnungsermächtigung ordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar schriftlich Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundes- Bericht. rates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen (2) Auftraggeber im Sinne des § 98 übermitteln an Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderun- Absatz 1 und zu Konzessionen im Sinne des § 105 gen an den Auftragsgegenstand und an das Verga- zur Gewinnung flächendeckender Daten im Vergabe- beverfahren, insbesondere zur Regelung wesen. Die zu übermittelnden Daten umfassen für 1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswer- öffentliche Aufträge im Sinne des § 103 Absatz 1 tes, und für Konzessionen im Sinne des § 105 oberhalb 2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntma- der jeweils geltenden Schwellenwerte maximal Da- chung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des ten, die in den Bekanntmachungen über vergebene Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Ver- öffentliche Aufträge und Konzessionen enthalten gabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öf- sind. Die zu übermittelnden Daten umfassen für öf- fentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale fentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im und andere besondere Dienstleistungen betref- Sinne des § 99 unterhalb der jeweils geltenden fen, Schwellenwerte und oberhalb einer durch die Ver- ordnung nach Satz 4 festzulegenden Bagatellgrenze 3. der besonderen Methoden und Instrumente in Daten zur Art und zur Menge der Leistung sowie Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen zum Wert des erfolgreichen Angebots. Die Bundes- einschließlich der zentralen Beschaffung, regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten Speicherns von Daten einschließlich der Regelun- der Datenübermittlung einschließlich des Umfangs Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 der zu übermittelnden Daten und des Zeitpunkts des a) die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Inkrafttretens der entsprechenden Verpflichtungen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der zu regeln. Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und b) die Dienstleistung vollständig durch den Auf- Abschnitt 2 traggeber vergütet wird, Vergabe von öffentlichen 3. den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber die Koproduktion von Sendematerial für audio- visuelle Mediendienste oder Hörfunkmedien- Unterabschnitt 1 dienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von Anwendungsbereich audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunk- mediendiensten vergeben werden, die Ausstrah- lungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen,
§ 115 wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisu- Anwendungsbereich ellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiens- Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe ten vergeben werden, von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von 4. finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber. mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
§ 116 Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentral- banken sowie mit der Europäischen Finanzstabi- Besondere Ausnahmen lisierungsfazilität und dem Europäischen Stabili- (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- tätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, gabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche 5. Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder Gegenstand haben: der Übertragung von Wertpapieren oder anderen 1. Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Finanzinstrumenten oder Tätigkeiten betreffen: 6. Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auf- a) Vertretung eines Mandanten durch einen traggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben Rechtsanwalt in werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung be- ruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistun- aa) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor gen zu erbringen. nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Auf- träge und Wettbewerbe anzuwenden, die haupt- bb) nationalen oder internationalen Schieds- sächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auf- gerichts- oder Schlichtungsverfahren, traggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffent- b) Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, licher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens eines oder mehrerer elektronischer Kommunika- im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn tionsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass § 117 die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsbe- Besondere Ausnahmen für Vergaben, die ratung bezieht, Gegenstand eines solchen Ver- Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen fahrens werden wird, Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die c) Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, sie von Notaren vorzunehmen sind, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische d) Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreu- Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden, ern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeistän- 1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinte- den, Sachverständigen oder Verwaltern oder ressen der Bundesrepublik Deutschland nicht sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Er- durch weniger einschneidende Maßnahmen ge- bringer durch ein Gericht dafür bestellt oder währleistet werden kann, zum Beispiel durch durch Gesetz dazu bestimmt werden, um be- Anforderungen, die auf den Schutz der Vertrau- stimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser lichkeit der Informationen abzielen, die der öffent- Gerichte wahrzunehmen, oder liche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabe- e) Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der verfahrens zur Verfügung stellt, Ausübung von hoheitlichen Befugnissen ver- 2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Ab- bunden sind, satz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeits- 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, weise der Europäischen Union erfüllt sind, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- 3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auf- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die trags für geheim erklärt werden oder nach den Referenznummern des Common Procurement Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die be- und bei denen treffenden wesentlichen Interessen nicht durch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 213 weniger einschneidende Maßnahmen gewährleis- Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog tet werden können, zum Beispiel durch Anforde- oder in der Innovationspartnerschaft. rungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Informationen abzielen, Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets 4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer die Vergabe oder Durchführung nach anderen Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund die- sind durch ses Gesetzes gestattet ist. a) eine im Einklang mit den EU-Verträgen ge- (3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem schlossene internationale Übereinkunft oder der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte An- Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Deutschland und einem oder mehreren Staa- Angeboten auffordert. ten, die nicht Vertragsparteien des Überein- (4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, kommens über den Europäischen Wirtschafts- bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheri- raum sind, oder ihren Untereinheiten über Lie- ger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be- fer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von schränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirkli- transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien chendes oder zu nutzendes Projekt, auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe b) eine internationale Übereinkunft oder Verein- von Angeboten auffordert. barung im Zusammenhang mit der Stationie- (5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, rung von Truppen, die Unternehmen betrifft, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unter- land oder einem Staat haben, der nicht Ver- nehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser tragspartei des Übereinkommens über den Unternehmen über die Angebote zu verhandeln. Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder (6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren c) eine internationale Organisation oder zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der 5. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Vergaberegeln einer internationalen Organisation Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am bes- oder internationalen Finanzierungseinrichtung ei- ten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahme- nen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wett- wettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber bewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog oder Wettbewerb vollständig durch diese Organi- zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe. sation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle (7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem internationale Organisation oder eine internatio- Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistun- nale Finanzierungseinrichtung einigen sich die gen und zum anschließenden Erwerb der daraus her- Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren. vorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahme- wettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber
§ 118 in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unter- Bestimmten Auftragnehmern nehmen über die Erst- und Folgeangebote. vorbehaltene öffentliche Aufträge
§ 120 (1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Besondere Methoden Menschen mit Behinderungen und Unternehmen und Instrumente in Vergabeverfahren vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und be- (1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein rufliche Integration von Menschen mit Behinderun- zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches gen oder von benachteiligten Personen ist, oder be- Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistun- stimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von gen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfüg- Programmen mit geschützten Beschäftigungsver- baren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen hältnissen durchzuführen sind. Auftraggebers genügen. (2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Pro- (2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schritt- zent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen weise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder benachteiligte Personen sind. elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus. Unterabschnitt 2 (3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Vergabeverfahren und Auftragsausführung Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Ver- zeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und
§ 119 Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmen- Verfahrensarten vereinbarungen eingesetzt werden und Abbildun- (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt gen, Preisinformationen und Produktbeschreibun- im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im gen umfassen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 (4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffent- (4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftrags- licher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auf- gegenstand in Verbindung und zu diesem in einem traggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen be- angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der schafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmen- Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder vereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungs- der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzu- tätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- führen. und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungs- stellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleis- § 123 tungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen Zwingende Ausschlussgründe vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentra- ler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter- Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Ver- nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Ab- können auch Beratungs- und Unterstützungsleistun- satz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechts- gen bei der Vorbereitung oder Durchführung von kräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs- unberührt. widrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
§ 121 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs Leistungsbeschreibung (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder (1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftrags- § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und ter- gegenstand so eindeutig und erschöpfend wie mög- roristische Vereinigungen im Ausland), lich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinan- alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist zierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol- und die Angebote miteinander verglichen werden chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren dazu verwendet werden oder verwendet werden Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leis- des Strafgesetzbuchs zu begehen, tungserbringung. 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver- (2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen werte), sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschrei- 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit bung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro- die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behin- päischen Union oder gegen Haushalte richtet, derungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu be- die von der Europäischen Union oder in ihrem rücksichtigen. Auftrag verwaltet werden, (3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabe- 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), unterlagen beizufügen. soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte rich-
§ 122 tet, die von der Europäischen Union oder in ih- Eignung rem Auftrag verwaltet werden, (1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen ver- und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), geben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausge- 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit schlossen worden sind. und Bestechung von Mandatsträgern), (2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vor- durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen teilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) (Ausländische und internationale Bedienstete), erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung in- Folgendes betreffen: ternationaler Bestechung (Bestechung ausländi- 1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, scher Abgeordneter im Zusammenhang mit in- ternationalem Geschäftsverkehr) oder 2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Men- 3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit. schenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvor- (Förderung des Menschenhandels). liegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Ver- an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. urteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 215 den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende gleich. Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unterneh- men Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschrän- Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe- diese Person als für die Leitung des Unternehmens cken oder bewirken, Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sons- 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des tige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilich- Stellung. keit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchfüh- (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter- rung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen nehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens könnte und der durch andere, weniger einschnei- von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, dende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt wer- wenn den kann, 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen dass das Unternehmen bereits in die Vorberei- zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist tung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch bestandskräftige Verwaltungsentscheidung fest- andere, weniger einschneidende Maßnahmen be- gestellt wurde oder seitigt werden kann, 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeig- 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung nete Weise die Verletzung einer Verpflichtung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen nach Nummer 1 nachweisen können. Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unterneh- oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies men seinen Verpflichtungen dadurch nachgekom- zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadens- men ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder ersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge geführt hat, zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säum- 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschluss- nis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. gründe oder Eignungskriterien eine schwerwie- gende Täuschung begangen oder Auskünfte zu- (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann rückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann 9. das Unternehmen abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismä- Weise zu beeinflussen, ßig wäre. § 125 bleibt unberührt. b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu er- halten, durch die es unzulässige Vorteile beim
§ 124 Vergabeverfahren erlangen könnte, oder Fakultative Ausschlussgründe c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Infor- (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Be- mationen übermittelt hat, die die Vergabeent- rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismä- scheidung des öffentlichen Auftraggebers er- ßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des heblich beeinflussen könnten, oder versucht Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Ver- hat, solche Informationen zu übermitteln. gabeverfahren ausschließen, wenn (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindest- Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, lohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämp- sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ver- fungsgesetzes bleiben unberührt. stoßen hat,
§ 125 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Selbstreinigung Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzver- fahren oder ein vergleichbares Verfahren bean- (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter- tragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit ein- nachgewiesen hat, dass es gestellt hat, 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal- 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tä- ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge- tigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver- gangen hat, durch die die Integrität des Unter- pflichtet hat, nehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat entsprechend anzuwenden, oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verur- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 sachten Schaden in Zusammenhang stehen, die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Lassen durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er- öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu, legen mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag- sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl geber umfassend geklärt hat, und auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote an- 3. konkrete technische, organisatorische und perso- wendbar sind. nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, (5) Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den vermeiden. Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
§ 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 128 (2) Öffentliche Auftraggeber bewerten die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaß- Auftragsausführung nahmen und berücksichtigen dabei die Schwere und (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des die besonderen Umstände der Straftat oder des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden recht- Fehlverhaltens. Erachten die öffentlichen Auftrag- lichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere geber die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter- Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversiche- nehmens als unzureichend, so begründen sie diese rung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Entscheidung gegenüber dem Unternehmen. Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindest-
§ 126 arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestent- Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse gelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohnge- setz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschluss- Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für grund vorliegt, keine oder keine ausreichenden allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder ei- Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen ner nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Ent- hat, darf es sendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitneh- 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach merüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
§ 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der nung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme geben werden. an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, (2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hi- 2. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach naus besondere Bedingungen für die Ausführung ei-
§ 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden nes Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entspre- ausgeschlossen werden. chend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auf-
§ 127 tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Zuschlag ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale (1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste oder beschäftigungspolitische Belange oder den Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfas- des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit sen. das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich
§ 129 nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder Zwingend zu den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder berücksichtigende Ausführungsbedingungen soziale Aspekte berücksichtigt werden. Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auf- (2) Verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung traggeber dem beauftragten Unternehmen verbind- sind bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Ange- lich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bun- bots zu beachten. des- oder Landesgesetzes festgelegt werden. (3) Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auf- tragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Ver- § 130 bindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Vergabe von öffentlichen Aufträgen Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang über soziale und andere besondere Dienstleistungen mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder über soziale und andere besondere Dienstleistungen auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leis- im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU tung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Ver- auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsge- fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand- genstandes auswirken. lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wett- (4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt bewerbliche Dialog und die Innovationspartner- und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirk- schaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhand- samen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zu- lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur schlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Geset- wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit zes gestattet ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 217 (2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Ände- gen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auf- rung eines öffentlichen Auftrags über soziale und trag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öf- andere besondere Dienstleistungen im Sinne des fentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durch- Änderung liegt insbesondere vor, wenn führung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt wer- wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Pro- den, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabe- zent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. verfahren gegolten hätten,
§ 131 a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten, Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr b) die Annahme eines anderen Angebots ermög- licht hätten oder (1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Personenverkehrsleistungen im c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabe- Eisenbahnverkehr sind, stehen öffentlichen Auftrag- verfahren geweckt hätten, gebern das offene und das nicht offene Verfahren, 2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleich- das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe- gewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des werb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovati- Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, onspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb war, steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses 3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Gesetzes gestattet ist. Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder (2) Anstelle des § 108 Absatz 1 ist Artikel 5 Ab- satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro- 4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in päischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto- anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ber 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste vorgesehenen Fällen ersetzt. auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn S. 1) anzuwenden. Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleiben genaue und eindeutig formulierte Überprüfungs- unberührt. klauseln oder Optionen vorgesehen sind, die (3) Öffentliche Auftraggeber, die öffentliche Auf- Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen träge im Sinne von Absatz 1 vergeben, sollen gemäß möglicher Auftragsänderungen enthalten, und Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter verlangen, dass bei einem Wechsel des Betreibers des Auftrags nicht verändert, der Personenverkehrsleistung der ausgewählte Be- 2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen treiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erforderlich geworden sind, die nicht in den ur- beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser sprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen wa- Verkehrsleistung beschäftigt waren, übernimmt und ren, und ein Wechsel des Auftragnehmers ihnen die Rechte gewährt, auf die sie Anspruch hät- ten, wenn ein Übergang gemäß § 613a des Bürger- a) aus wirtschaftlichen oder technischen Grün- lichen Gesetzbuchs erfolgt wäre. Für den Fall, dass den nicht erfolgen kann und ein öffentlicher Auftraggeber die Übernahme von Ar- b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträcht- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von lichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auf- Satz 1 verlangt, beschränkt sich das Verlangen auf traggeber verbunden wäre, diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleis- 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforder- tung unmittelbar erforderlich sind. Der öffentliche lich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber Auftraggeber soll Regelungen vorsehen, durch die im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorherse- eine missbräuchliche Anpassung tarifvertraglicher hen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Regelungen zu Lasten des neuen Betreibers zwi- Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert schen der Veröffentlichung der Auftragsbekanntma- oder chung und der Übernahme des Betriebes ausge- 4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftrag- schlossen wird. Der bisherige Betreiber ist nach Auf- nehmer ersetzt forderung durch den öffentlichen Auftraggeber ver- a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne pflichtet, alle hierzu erforderlichen Angaben zu ma- von Nummer 1, chen. b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Un-
§ 132 ternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge Auftragsänderungen einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum während der Vertragslaufzeit Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, (1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderun- tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur (3) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlan- Folge hat, oder gen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. c) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des § 134 Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Un- Informations- und Wartepflicht terauftragnehmern übernimmt. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, de- In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der ren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des über den Namen des Unternehmens, dessen Ange- ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehre- bot angenommen werden soll, über die Gründe der ren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Ange- gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen bots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertrags- Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel schlusses unverzüglich in Textform zu informieren. vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information zu umgehen. über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zu- Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist fer- schlagsentscheidung an die betroffenen Bieter er- ner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des gangen ist. Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab- 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht sendung der Information nach Absatz 1 geschlossen übersteigt und werden. Wird die Information auf elektronischem 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftrags- nach der Absendung der Information durch den Auf- wertes beträgt. traggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffe- nen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme- wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 wettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit ge- und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als rechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicher- Referenzwert herangezogen. heitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auf- traggeber beschließen, bestimmte Informationen (5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union be- einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit kannt zu machen. die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidi-
§ 133 gungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, be- Kündigung von öffentlichen rechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen Aufträgen in besonderen Fällen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen (1) Unbeschadet des § 135 können öffentliche ihnen beeinträchtigen könnte. Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag während der Vertragslaufzeit kündigen, wenn § 135 1. eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, Unwirksamkeit die nach § 132 ein neues Vergabeverfahren erfor- (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an un- dert hätte, wirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 2. zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwin- 1. gegen § 134 verstoßen hat oder gender Ausschlussgrund nach § 123 Absatz 1 bis 4 vorlag oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen 3. der öffentliche Auftrag aufgrund einer schweren Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertrag Gesetzes gestattet ist, über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den Vorschriften dieses Teils, die der und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren Europäische Gerichtshof in einem Verfahren nach festgestellt worden ist. Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur Europäischen Union festgestellt hat, nicht an den festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsver- Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. fahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der In- (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß Absatz 1 formation der betroffenen Bieter und Bewerber gekündigt, kann der Auftragnehmer einen seinen durch den öffentlichen Auftraggeber über den Ab- bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Ver- schluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs gütung verlangen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wor- steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergü- den ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im tung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistun- Amtsblatt der Europäischen Union bekannt ge- gen infolge der Kündigung für den öffentlichen Auf- macht, endet die Frist zur Geltendmachung der Un- traggeber nicht von Interesse sind. wirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 219 der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amts- 6. Dienstleistungen im Sinne des § 116 Absatz 1 blatt der Europäischen Union. Nummer 6, wenn diese Aufträge aufgrund eines (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ausschließlichen Rechts vergeben werden, tritt nicht ein, wenn 7. die Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung, 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffent- 8. die Beschaffung von Energie oder von Brennstof- lichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der fen zur Energieerzeugung im Rahmen der Ener- Europäischen Union zulässig ist, gieversorgung oder 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntma- 9. die Weiterveräußerung oder Vermietung an Dritte, chung im Amtsblatt der Europäischen Union ver- wenn öffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, a) dem Sektorenauftraggeber kein besonderes den Vertrag abzuschließen, und oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von min- zur Vermietung des Auftragsgegenstandes destens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem zusteht und Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntma- b) andere Unternehmen die Möglichkeit haben, chung, abgeschlossen wurde. den Auftragsgegenstand unter den gleichen Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss Bedingungen wie der betreffende Sektoren- den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten. Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsge- (2) Dieser Teil ist ferner nicht anzuwenden auf die genstands, die Begründung der Entscheidung des Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrich- Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröf- tung von Wettbewerben, die Folgendes zum Gegen- fentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der stand haben: Europäischen Union zu vergeben, und den Namen 1. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen sowie die Aus- und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den richtung von Wettbewerben durch Sektorenauf- Zuschlag erhalten soll, umfassen. traggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie anderen Zwecken dienen als einer Sektoren- Abschnitt 3 tätigkeit, oder Vergabe von öffentlichen Aufträgen 2. die Durchführung von Sektorentätigkeiten außer- in besonderen Bereichen und von Konzessionen halb des Gebietes der Europäischen Union, wenn der Auftrag in einer Weise vergeben wird, die Unterabschnitt 1 nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes Vergabe von öffentlichen oder einer Anlage innerhalb dieses Gebietes ver- Aufträgen durch Sektorenauftraggeber bunden ist.
§ 136 § 138 Anwendungsbereich Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver- (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- gabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung gabe von öffentlichen Aufträgen, von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit. 1. die ein Sektorenauftraggeber an ein verbundenes Unternehmen vergibt oder
§ 137 2. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das aus- Besondere Ausnahmen schließlich mehrere Sektorenauftraggeber zur Durchführung einer Sektorentätigkeit gebildet ha- (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- ben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem gabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauf- dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist. traggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektoren- tätigkeit, wenn die Aufträge Folgendes zum Gegen- (2) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne des stand haben: Absatzes 1 ist 1. ein Unternehmen, dessen Jahresabschluss mit 1. Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab- dem Jahresabschluss des Auftraggebers in einem satz 1 Nummer 1, Konzernabschluss eines Mutterunternehmens ent- 2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen sprechend § 271 Absatz 2 des Handelsgesetz- im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 2, buchs nach den Vorschriften über die Vollkonso- 3. Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sen- lidierung einzubeziehen ist, oder dungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von 2. ein Unternehmen, das audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkme- a) mittelbar oder unmittelbar einem beherrschen- diendiensten vergeben werden, den Einfluss nach § 100 Absatz 3 des Sekto- 4. finanzielle Dienstleistungen im Sinne des § 116 renauftraggebers unterliegen kann, Absatz 1 Nummer 4, b) einen beherrschenden Einfluss nach § 100 Ab- 5. Kredite und Darlehen im Sinne des § 116 Absatz 1 satz 3 auf den Sektorenauftraggeber ausüben Nummer 5, kann oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 c) gemeinsam mit dem Auftraggeber aufgrund § 140 der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Besondere Ausnahme für unmittelbar Beteiligung oder der für das Unternehmen gel- dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten tenden Bestimmungen dem beherrschenden Einfluss nach § 100 Absatz 3 eines anderen (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf öffent- Unternehmens unterliegt. liche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sekto- (3) Absatz 1 gilt für Liefer-, Bau- oder Dienstleis- rentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märk- tungsaufträge, sofern unter Berücksichtigung aller ten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, die von dem unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im verbundenen Unternehmen während der letzten drei Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerich- Jahre in der Europäischen Union erbracht wurden, tet werden. mindestens 80 Prozent des im jeweiligen Leistungs- (2) Für Gutachten und Stellungnahmen, die auf- sektor insgesamt erzielten durchschnittlichen Um- grund der nach § 113 Satz 2 Nummer 8 erlassenen satzes dieses Unternehmens aus der Erbringung Rechtsverordnung vorgenommen werden, erhebt von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für den Sek- das Bundeskartellamt Kosten (Gebühren und Ausla- torenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene gen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands. § 80 Unternehmen stammen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Num- mer 1, Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 (4) Werden gleiche oder gleichartige Liefer-, Bau- Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Hinsichtlich der Möglichkeit zur Beschwerde über Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm die Kostenentscheidung gilt § 63 Absatz 1 und 4 wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unterneh- entsprechend. men erbracht, so werden die Prozentsätze nach Ab- satz 3 unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes § 141 errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der jeweiligen Liefer-, Dienst- oder Verfahrensarten Bauleistung erzielen. (1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Ver- fahren, das nicht offene Verfahren, das Verhand- (5) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatz- lungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der zahlen vor, genügt es, wenn das Unternehmen etwa wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfü- durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung gung. glaubhaft macht, dass die Erreichung des nach Ab- (2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme- satz 3 geforderten Umsatzziels wahrscheinlich ist. wettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Ge-
§ 139 setzes gestattet ist. Besondere Ausnahme für die Vergabe § 142 durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen Sonstige anwendbare Vorschriften (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Ver- Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen gabe von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durch- die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit An- führung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, hang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 an einen dieser Auftraggeber vergibt oder bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Ab- 2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemein- satz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver schaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 an- Kriterien auswählen, die allen interessierten Un- gehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen ternehmen zugänglich sind, vergibt. 2. Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Num- (2) Voraussetzung ist, dass mer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen, 1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des 3. § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist. Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeit- § 143 raums von mindestens drei Jahren durchzufüh- Regelung für Auftraggeber ren, und nach dem Bundesberggesetz 2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunter- (1) Sektorenauftraggeber, die nach dem Bundes- nehmens festgelegt wird, dass die das Gemein- berggesetz berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder schaftsunternehmen bildenden Sektorenauftrag- andere feste Brennstoffe aufzusuchen oder zu ge- geber dem Gemeinschaftsunternehmen mindes- winnen, müssen bei der Vergabe von Liefer-, Bau- tens während desselben Zeitraums angehören oder Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwel- werden. lenwerte nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 zur Durch- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 221 führung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitglied- Gas, Kohle oder anderen festen Brennstoffen die staat mit, Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der wett- bewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Ins- 3. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union besondere müssen sie Unternehmen, die ein Inte- vergeben werden; zu diesen Aufträgen gehören resse an einem solchen Auftrag haben können, aus- auch zivile Beschaffungen im Rahmen des Ein- reichend informieren und bei der Auftragsvergabe satzes von Streitkräften oder von Polizeien des objektive Kriterien zugrunde legen. Die Sätze 1 und 2 Bundes oder der Länder außerhalb des Gebiets gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen, deren der Europäischen Union, wenn der Einsatz es Gegenstand die Beschaffung von Energie oder erfordert, dass im Einsatzgebiet ansässige Unter- Brennstoffen zur Energieerzeugung ist. nehmen beauftragt werden; zivile Beschaffungen sind Beschaffungen nicht-militärischer Produkte (2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der und Beschaffungen von Bau- oder Dienstleistun- Europäischen Kommission über das Bundesministe- gen für logistische Zwecke, rium für Wirtschaft und Energie Auskunft über die Vergabe der unter diese Vorschrift fallenden Aufträge 4. die Bundesregierung, eine Landesregierung oder nach Maßgabe der Entscheidung 93/327/EWG der eine Gebietskörperschaft an eine andere Regie- Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der rung oder an eine Gebietskörperschaft eines Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auf- anderen Staates vergibt und die Folgendes zum traggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete Gegenstand haben: zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, a) die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, des § 104 Absatz 2 oder die Lieferung von der Kommission Auskunft über die von ihnen verge- Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschluss- benen Aufträge zu erteilen haben (ABl. L 129 vom sachenauftrags im Sinne des § 104 Absatz 3 27.5.1993, S. 25). Sie können über das Verfahren vergeben wird, gemäß der Rechtsverordnung nach § 113 Satz 2 Nummer 8 unter den dort geregelten Voraussetzun- b) Bau- und Dienstleistungen, die in unmittelba- gen eine Befreiung von der Pflicht zur Anwendung rem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung dieser Bestimmung erreichen. stehen, Unterabschnitt 2 c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militäri- sche Zwecke oder Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen d) Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags im Sinne des
§ 144 § 104 Absatz 3 vergeben werden, Anwendungsbereich 5. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versi- Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver- cherungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, gabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftragge- 6. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ber und Sektorenauftraggeber. zum Gegenstand haben, es sei denn, die Ergeb- nisse werden ausschließlich Eigentum des Auf-
§ 145 traggebers für seinen Gebrauch bei der Aus- übung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienst- Besondere Ausnahmen leistung wird vollständig durch den Auftraggeber für die Vergabe von verteidigungs- vergütet, oder oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe 7. besonderen Verfahrensregeln unterliegen, von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öf- a) die sich aus einem internationalen Abkommen fentlichen Aufträgen, die oder einer internationalen Vereinbarung erge- 1. den Zwecken nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ben, das oder die zwischen einem oder meh- dienen, reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2. im Rahmen eines Kooperationsprogramms ver- und einem oder mehreren Staaten, die nicht geben werden, das Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge- a) auf Forschung und Entwicklung beruht und schlossen wurde, b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung b) die sich aus einem internationalen Abkommen eines neuen Produkts und gegebenenfalls die oder einer internationalen Vereinbarung im Zu- späteren Phasen des gesamten oder eines sammenhang mit der Stationierung von Trup- Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch- pen ergeben, das oder die Unternehmen eines geführt wird; Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates betrifft, oder beim Abschluss eines solchen Abkommens teilt die Europäische Kommission den Anteil der For- c) die für eine internationale Organisation gelten, schungs- und Entwicklungsausgaben an den Ge- wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen samtkosten des Programms, die Vereinbarung tätigt oder wenn ein Mitgliedstaat öffentliche über die Kostenteilung und gegebenenfalls den Aufträge nach diesen Regeln vergeben muss. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 146 ten nach § 102 Absatz 2 bis 6 gewährt wurde; Verfahrensarten ausgenommen hiervon sind Dienstleistungskon- zessionen für Tätigkeiten, für die die Unionsvor- Bei der Vergabe von verteidigungs- oder sicher- schriften keine branchenspezifischen Transpa- heitsspezifischen öffentlichen Aufträgen stehen öf- renzverpflichtungen vorsehen; Auftraggeber, die fentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern einem Unternehmen ein ausschließliches Recht das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs- im Sinne dieser Vorschrift gewähren, setzen die verfahren mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl Europäische Kommission hierüber binnen eines zur Verfügung. Das Verhandlungsverfahren ohne Monats nach Gewährung dieses Rechts in Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dia- Kenntnis, log stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist. 8. Konzessionen, die hauptsächlich dazu dienen, dem Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-
§ 147 satz 1 Nummer 1 die Bereitstellung oder den Be- Sonstige anwendbare Vorschriften trieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektroni- Im Übrigen gelten für die Vergabe von verteidi- scher Kommunikationsdienste für die Öffentlich- gungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen keit zu ermöglichen, Aufträgen die §§ 119, 120, 121 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 122 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, 9. Konzessionen im Bereich Wasser, die dass ein Unternehmen gemäß § 124 Absatz 1 auch a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester dann von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im ausgeschlossen werden kann, wenn das Unterneh- Zusammenhang mit der Gewinnung, dem men nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit Transport oder der Verteilung von Trinkwasser aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit oder die Einspeisung von Trinkwasser in auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die diese Netze betreffen oder nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen. b) mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a im Zu- sammenhang stehen und einen der nachfol- Unterabschnitt 3 gend aufgeführten Gegenstände haben: Vergabe von Konzessionen aa) Wasserbau-, Bewässerungs- und Ent- wässerungsvorhaben, sofern die zur Trink-
§ 148 wasserversorgung bestimmte Wasser- Anwendungsbereich menge mehr als 20 Prozent der Gesamt- Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Ver- wassermenge ausmacht, die mit den gabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. entsprechenden Vorhaben oder Bewäs- serungs- oder Entwässerungsanlagen
§ 149 zur Verfügung gestellt wird, oder Besondere Ausnahmen bb) Abwasserbeseitigung oder -behandlung, Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe 10. Dienstleistungskonzessionen zu Lotteriedienst- von: leistungen, die unter die Referenznummer des 1. Konzessionen zu Rechtsdienstleistungen im Common Procurement Vocabulary 92351100-7 Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 1, fallen, und die einem Unternehmen auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts ge- 2. Konzessionen zu Forschungs- und Entwick- währt werden, lungsdienstleistungen im Sinne des § 116 Ab- satz 1 Nummer 2, 11. Konzessionen, die Konzessionsgeber im Sinne 3. Konzessionen zu audiovisuellen Mediendiensten des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zur Durch- oder Hörfunkmediendiensten im Sinne des § 116 führung ihrer Tätigkeiten in einem nicht der Absatz 1 Nummer 3, Europäischen Union angehörenden Staat in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen 4. Konzessionen zu finanziellen Dienstleistungen Nutzung eines Netzes oder geografischen Ge- im Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 4, biets in der Europäischen Union verbunden ist, 5. Konzessionen zu Krediten und Darlehen im oder Sinne des § 116 Absatz 1 Nummer 5, 12. Konzessionen, die im Bereich der Luftverkehrs- 6. Dienstleistungskonzessionen, die an einen Kon- dienste auf der Grundlage der Erteilung einer zessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung oder Nummer 2 aufgrund eines auf Gesetz oder (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parla- Verordnung beruhenden ausschließlichen Rechts ments und des Rates vom 24. September 2008 vergeben werden, über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh- 7. Dienstleistungskonzessionen, die an ein Unter- rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein- nehmen aufgrund eines ausschließlichen Rechts schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) ver- vergeben werden, das diesem im Einklang mit geben werden, oder von Konzessionen, die die den nationalen und unionsrechtlichen Rechts- Beförderung von Personen im Sinne des § 1 des vorschriften über den Marktzugang für Tätigkei- Personenbeförderungsgesetzes betreffen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 223
§ 150 a) die sich aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung erge- Besondere Ausnahmen ben, das oder die zwischen einem oder meh- für die Vergabe von Konzessionen reren Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und einem oder mehreren Staaten, die nicht Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe Vertragsparteien des Übereinkommens über von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ge- und Sicherheit, schlossenen wurde, 1. bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses b) die sich aus einem internationalen Abkommen Teils den Konzessionsgeber verpflichten würde, oder einer internationalen Vereinbarung im Zu- Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Er- sammenhang mit der Stationierung von Trup- achtens den wesentlichen Sicherheitsinteressen pen ergeben, das oder die Unternehmen eines der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder oder wenn die Vergabe und Durchführung der eines anderen Staates betrifft, oder Konzession als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß c) die für eine internationale Organisation gelten, den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor- wenn diese für ihre Zwecke Beschaffungen tä- schriften begleitet sein müssen, sofern der Kon- tigt oder wenn ein Mitgliedstaat der Europä- zessionsgeber festgestellt hat, dass die betref- ischen Union Aufträge nach diesen Regeln fenden wesentlichen Interessen nicht durch weni- vergeben muss. ger einschneidende Maßnahmen gewahrt werden können, wie beispielsweise durch Anforderungen, § 151 die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Infor- mationen abzielen, die Konzessionsgeber im Verfahren Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung stellen, Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt, eine Konzession zu vergeben. Auf die Veröffent- 2. die im Rahmen eines Kooperationsprogramms lichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur ver- vergeben werden, das zichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Geset- a) auf Forschung und Entwicklung beruht und zes zulässig ist. Im Übrigen dürfen Konzessions- geber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen b) mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlasse- der Europäischen Union für die Entwicklung nen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabever- eines neuen Produkts und gegebenenfalls die fahrens frei ausgestalten. späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durch- geführt wird, § 152 3. die die Bundesregierung an eine andere Regie- Anforderungen rung für in unmittelbarem Zusammenhang mit im Konzessionsvergabeverfahren Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung ste- hende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- (1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und Dienstleistungen speziell für militärische und 3 entsprechend anzuwenden. Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistun- (2) Konzessionen werden an geeignete Unterneh- gen vergibt, men im Sinne des § 122 vergeben. 4. die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirt- (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objekti- schaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von ver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Ange- Truppen außerhalb des Gebiets der Europäischen bote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen Union vergeben werden, wenn der Einsatz erfor- bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Ge- dert, dass diese Konzessionen an im Einsatz- samtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt wer- gebiet ansässige Unternehmen vergeben werden, den kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und 5. die durch andere Ausnahmevorschriften dieses dürfen dem Konzessionsgeber keine uneinge- Teils erfasst werden, schränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können quali- 6. die nicht bereits gemäß den Nummern 1 bis 5 tative, umweltbezogene oder soziale Belange um- ausgeschlossen sind, wenn der Schutz wesent- fassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer licher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Über- Deutschland nicht durch weniger einschneidende prüfung der von den Bietern übermittelten Informa- Maßnahmen garantiert werden kann, wie bei- tionen gestatten, damit bewertet werden kann, ob spielsweise durch Anforderungen, die auf den und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien Schutz der Vertraulichkeit der Informationen ab- erfüllen. zielen, die Konzessionsgeber im Rahmen eines (4) Die Vorschriften zur Auftragsausführung nach Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung
§ 128 und zu den zwingend zu berücksichtigenden stellen, oder Ausführungsbedingungen nach § 129 sind entspre- 7. die besonderen Verfahrensregeln unterliegen, chend anzuwenden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 153 Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen Abschnitt 1 Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, Nachprüfungsbehörden die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU § 155 betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden. Grundsatz Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Auf-
§ 154 sichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung Sonstige anwendbare Vorschriften durch die Vergabekammern. Im Übrigen sind für die Vergabe von Konzessionen
§ 156 einschließlich der Konzessionen nach § 153 fol- gende Vorschriften entsprechend anzuwenden: Vergabekammern (1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Auf- 1. § 118 hinsichtlich vorbehaltener Konzessionen, träge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund 2. die §§ 123 bis 126 mit der Maßgabe, dass zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzes- a) Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Num- sionen, die Vergabekammern der Länder für die die- mer 3 ein Unternehmen unter den Vorausset- sen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Kon- zungen des § 123 ausschließen können, aber zessionen wahr. nicht ausschließen müssen, (2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige An- sprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme b) Konzessionsgeber im Fall einer Konzession in oder das Unterlassen einer Handlung in einem Ver- den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ein gabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Unternehmen von der Teilnahme an einem Ver- Vergabekammern und dem Beschwerdegericht gel- gabeverfahren ausschließen können, wenn das tend gemacht werden. Unternehmen nicht die erforderliche Vertrau- (3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte enswürdigkeit aufweist, um Risiken für die für die Geltendmachung von Schadensersatzan- nationale Sicherheit auszuschließen; der sprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden Nachweis kann auch mithilfe geschützter zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen Datenquellen erfolgen, die §§ 19 und 20 bleiben unberührt. 3. § 131 Absatz 2 und 3 und § 132 mit der Maßgabe, dass § 157 Besetzung, Unabhängigkeit a) § 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 für die Vergabe (1) Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im von Konzessionen, die Tätigkeiten nach § 102 Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Ver- Absatz 2 bis 6 betreffen, nicht anzuwenden ist antwortung aus. und (2) Die Vergabekammern entscheiden in der Be- b) die Obergrenze des § 132 Absatz 3 Nummer 2 setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, für Bau- und Dienstleistungskonzessionen ein- von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der heitlich 10 Prozent des Wertes der ursprüng- Vorsitzende und der hauptamtliche Beisitzer müssen lichen Konzession beträgt, Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum hö- heren Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkun- 4. die §§ 133 bis 135, dige Angestellte sein. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer muss die Befähigung zum 5. § 138 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen Richteramt haben; in der Regel soll dies der Vorsit- durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 zende sein. Die Beisitzer sollen über gründliche Absatz 1 Nummer 2 und 3 an verbundene Unter- Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen nehmen, Beisitzer auch über mehrjährige praktische Erfahrun- gen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. 6. § 139 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen Bei der Überprüfung der Vergabe von verteidigungs- durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des Absatz 1 Nummer 2 und 3 an ein Gemeinschafts-
§ 104 können die Vergabekammern abweichend von unternehmen oder durch Gemeinschaftsunter- Satz 1 auch in der Besetzung mit einem Vorsitzen- nehmen an einen Konzessionsgeber im Sinne den und zwei hauptamtlichen Beisitzern entschei- des § 101 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und den. 7. § 140 hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen (3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsit- durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 zenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer ohne Absatz 1 Nummer 2 und 3 für unmittelbar dem mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Be- Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten. schluss zur alleinigen Entscheidung übertragen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 225 Diese Übertragung ist nur möglich, sofern die Sache 4. von Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 4, keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die Entschei- hat; dung nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein wird. 5. die im Rahmen der Organleihe für den Bund (4) Die Mitglieder der Kammer werden für eine durchgeführt werden; Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie entscheiden 6. in Fällen, in denen sowohl die Vergabekammer unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. des Bundes als auch eine oder mehrere Vergabe- kammern der Länder zuständig sind.
§ 158 (2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Einrichtung, Organisation Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund durchgeführt, ist die Vergabekammer dieses Landes (1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von zuständig. Ist in entsprechender Anwendung des Vergabekammern beim Bundeskartellamt ein. Ein- Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 ein Auftraggeber einem richtung und Besetzung der Vergabekammern sowie Land zuzuordnen, ist die Vergabekammer des jewei- die Geschäftsverteilung bestimmt der Präsident des ligen Landes zuständig. Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und de- ren Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spit- (3) In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit zenorganisationen der öffentlich-rechtlichen Kam- der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftrag- mern. Der Präsident des Bundeskartellamts erlässt gebers bestimmt. Bei länderübergreifenden Beschaf- nach Genehmigung durch das Bundesministerium fungen benennen die Auftraggeber in der Vergabebe- für Wirtschaft und Energie eine Geschäftsordnung kanntmachung nur eine zuständige Vergabekammer. und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Abschnitt 2 (2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten Stellen (Nach- Verfahren vor der Vergabekammer prüfungsbehörden) der Länder bestimmen die nach Landesrecht zuständigen Stellen, mangels einer sol- § 160 chen Bestimmung die Landesregierung, die die Er- Einleitung, Antrag mächtigung weiter übertragen kann. Die Länder kön- nen gemeinsame Nachprüfungsbehörden einrichten. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungs- verfahren nur auf Antrag ein.
§ 159 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon- Abgrenzung der zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten Zuständigkeit der Vergabekammern nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Ver- (1) Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig gabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule- für die Nachprüfung der Vergabeverfahren gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden ent- 1. des Bundes; standen ist oder zu entstehen droht. 2. von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
§ 99 Nummer 2, von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß dung mit § 99 Nummer 2 und Konzessionsgebern gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber bindung mit § 99 Nummer 2, sofern der Bund die dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sons- zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der tige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf- oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntma- bestimmt hat, es sei denn, die an dem Auftrag- chung benannten Frist zur Bewerbung oder zur geber Beteiligten haben sich auf die Zuständig- Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber keit einer anderen Vergabekammer geeinigt; gerügt werden, 3. von Sektorenauftraggebern im Sinne des § 100 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in Absatz 1 Nummer 2 und von Konzessionsgebern den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 3, sofern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewer- der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss bung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem ausübt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, Auftraggeber gerügt werden, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mit- Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftrag- teilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht ab- gebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den helfen zu wollen, vergangen sind. Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimm- rechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mit- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung glieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 sichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann; Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016
§ 161 § 165 Form, Inhalt Akteneinsicht (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekam- (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Ver- mer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er gabekammer einsehen und sich durch die Ge- soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antrag- schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus- steller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, züge oder Abschriften erteilen lassen. Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich die- (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Un- ses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupte- nissen, geboten ist. ten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung (3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit be- den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. kannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von sei- ner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
§ 162 (4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Verfahrensbeteiligte, Beiladung Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der der Hauptsache angegriffen werden. Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interes- sen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt § 166 werden und die deswegen von der Vergabekammer Mündliche Verhandlung beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar. (1) Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen
§ 163 Termin beschränken soll. Alle Beteiligten haben Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Zustimmung der Untersuchungsgrundsatz Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offen- (1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt sichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das be- Lage der Akten entschieden werden. schränken, was von den Beteiligten vorgebracht (2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhand- wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer um- lungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungs- fassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabe- gemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt kammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer ge- und entschieden werden. samten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Verga- beverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt
§ 167 wird. Beschleunigung (2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonde- des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offen- ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermit- kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist telt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforder- Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten lichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Verga- nicht länger als zwei Wochen dauern. Er begründet beakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der diese Verfügung schriftlich. Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des bis 59 Absatz 1 bis 5 sowie § 61 gelten entspre- Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förde- chend. rung und raschen Abschluss des Verfahrens be- dachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten kön-
§ 164 nen Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf wei- Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen terer Vortrag unbeachtet bleiben kann. (1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen In- § 168 formationen sicher, die in den von den Parteien über- Entscheidung der Vergabekammer mittelten Unterlagen enthalten sind. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der An- (2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur tragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungs- die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverlet- gründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen zung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof- Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und fenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die An- Auskünfte nicht erkennen lassen. träge nicht gebunden und kann auch unabhängig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 227 davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfah- figen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingrei- rens einwirken. fen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Ab- (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht auf- satzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist gehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfah- nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer ren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungs- in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekam- gesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; mer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt gilt entsprechend. in diesem Fall nicht. (4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Vo- (3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht raussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwal- des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach tungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an Länder. Die §§ 61 und 86a Satz 2 gelten entspre- den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Ver- chend. gabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das
§ 169 Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Aussetzung des Vergabeverfahrens Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu- (1) Informiert die Vergabekammer den Auftragge- wenden. ber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekam- § 170 mer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach
§ 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. Ausschluss von abweichendem Landesrecht (2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unterneh- Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum mens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhal- Landesrecht nicht abgewichen werden. ten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung Abschnitt 3 zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller mög- Sofortige Beschwerde licherweise geschädigten Interessen sowie des Inte- resses der Allgemeinheit an einem raschen Ab- schluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen § 171 Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Ab- Zulässigkeit, Zuständigkeit schluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Inte- (1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer resse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Er- ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den füllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berück- am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. sichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifi- (2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, schen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Ab- zu berücksichtigen. Die Vergabekammer berücksich- satz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag tigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des An- als abgelehnt. tragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwer- zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandes- degericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags gerichten wird ein Vergabesenat gebildet. nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 (4) Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer können von den Landesregierungen durch Rechts- den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwer- verordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem degericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Landesregierungen können die Ermächtigung auf Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Be- die Landesjustizverwaltungen übertragen. schwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Be- § 172 schwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entschei- dungen der Vergabekammer nach diesem Absatz Frist, Form, Inhalt nicht zulässig. (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer (3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Ab- Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung satz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Be- Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläu- schwerdegericht einzulegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 (2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer § 175 Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegrün- dung muss enthalten: Verfahrensvorschriften 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der (1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Vergabekammer angefochten und eine abwei- Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll- chende Entscheidung beantragt wird, mächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt die sich die Beschwerde stützt. vertreten lassen. (3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für (2) Die §§ 69, 70 Absatz 1 bis 3, § 71 Absatz 1 Beschwerden von juristischen Personen des öffent- und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung lichen Rechts. auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entspre- (4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die chend anzuwenden. anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabe- kammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung
§ 176 einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unter- richten. Vorabentscheidung über den Zuschlag
§ 173 (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftragge- Wirkung ber als das Unternehmen benannt ist, das den Zu- schlag erhalten soll, kann das Gericht den weiteren (1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabe- gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller mög- kammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent- Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abge- scheidung über die Beschwerde die damit verbun- lehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft- bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlän- lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu gern. berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher- (2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind Satz 3 ab, wenn unter Berücksichtigung aller mög- zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher- licherweise geschädigten Interessen die nachteiligen heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Ent- berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die scheidung über die Beschwerde die damit verbun- Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die denen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Ver- das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaft- gabeverfahren, den öffentlichen Auftrag oder die lichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu Konzession zu erhalten, und das Interesse der berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicher- Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Ver- heitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind gabeverfahrens. zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicher- heitsinteressen zu berücksichtigen. Das Gericht be- (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleich- rücksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Er- zeitig zu begründen. Die zur Begründung des An- folgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen trags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. den öffentlichen Auftrag oder die Konzession zu er- Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Ver- halten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem fahren über die Beschwerde ausgesetzt werden. raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens (3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des An- Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags trags zu treffen und zu begründen; bei besonderen stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann das Beschwerdegericht die Entscheidung der Verga- der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch be- bekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt. gründete Mitteilung an die Beteiligten um den erfor- derlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Be-
§ 174 gründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswid- Beteiligte am Beschwerdeverfahren rigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwen- den. An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der Vergabe- (4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vor- kammer Beteiligten. schrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 229
§ 177 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Ende des Vergabeverfahrens Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurren- nach Entscheidung des Beschwerdegerichts ten zu schädigen; Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Ver- gegen Geld oder andere Vorteile zurückzuneh- gabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zu- men. stellung der Entscheidung als beendet, wenn der (3) Erweisen sich die von der Vergabekammer Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung entsprechend einem besonderen Antrag nach der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich § 169 Absatz 3 getroffenen vorläufigen Maßnahmen aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf als von Anfang an ungerechtfertigt, hat der Antrag- nicht fortgeführt werden. steller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme entstandenen Scha-
§ 178 den zu ersetzen. Beschwerdeentscheidung
§ 181 Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer Anspruch auf auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Ersatz des Vertrauensschadens Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Ver- Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von gabekammer aus, unter Berücksichtigung der Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache er- und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß neut zu entscheiden. Auf Antrag stellt es fest, ob bei der Wertung der Angebote eine echte Chance das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten ver- den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann letzt ist. § 168 Absatz 2 gilt entsprechend. das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an
§ 179 einem Vergabeverfahren verlangen. Weiterreichende Bindungswirkung und Vorlagepflicht Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt. (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabe- vorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein § 182 Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, Kosten des ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Verfahrens vor der Vergabekammer Entscheidung der Vergabekammer und die Entschei- (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern dung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur De- des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs ckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Ver- über die Beschwerde gebunden. waltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entschei- S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fas- dung eines anderen Oberlandesgerichts oder des sung ist anzuwenden. Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache (2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwer- sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die degericht die Entscheidung in der Hauptsache über- wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch tragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die werden. Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 173 Ab- satz 1 Satz 3 und nach § 176. (3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuld-
§ 180 ner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, kön- Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch nen diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag (1) Erweist sich der Antrag nach § 160 oder die vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rück- sofortige Beschwerde nach § 171 als von Anfang an nahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Be- Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die schwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermes- Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen sen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhe- durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwer- bung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen derechts entstanden ist. werden. (2) Ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwer- (4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfah- derechts ist es insbesondere, ren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen- Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob digen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu er- Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur er- wirken; stattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich liche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erle- Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht digt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckent- auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- für Wiederaufbau anzuwenden. gung notwendigen Aufwendungen anderer Beteilig- (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils ter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbe- auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigelade- schränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbe- nen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 reich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie au- Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfah- ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver- rensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften anlasst werden. der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungs- (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset- verfahren findet nicht statt. zes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirt-
§ 183 schaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.“ Korrekturmechanismus der Kommission (1) Erhält die Bundesregierung im Laufe eines 4. Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst: Vergabeverfahrens vor Abschluss des Vertrags eine „Teil 6 Mitteilung der Europäischen Kommission, dass Übergangs- und Schlussbestimmungen diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Ver- stoß gegen das Recht der Europäischen Union zur
§ 186 Vergabe öffentlicher Aufträge oder zur Vergabe von Konzessionen vor, der zu beseitigen sei, teilt das Übergangsbestimmungen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dies (1) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2017 nicht dem Auftraggeber mit. mehr anzuwenden. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb (2) Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Mittei- begonnen haben, einschließlich der sich an diese lung dem Bundesministerium für Wirtschaft und anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am Energie eine umfassende Darstellung des Sachver- 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren halts zu geben und darzulegen, ob der behauptete werden nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Verstoß beseitigt wurde, oder zu begründen, warum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.“ er nicht beseitigt wurde, ob das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist oder 5. Die Anlage wird aufgehoben. aus sonstigen Gründen ausgesetzt wurde. Artikel 2 (3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens oder wurde es ausgesetzt, Folgeänderungen so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesmi- (1) In § 98c Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nisterium für Wirtschaft und Energie unverzüglich in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) ge-
§ 184 ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 Unterrichtungspflichten bis 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. der Nachprüfungsinstanzen (2) § 207 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte Fassung der Bekanntmachung vom 23. September unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vor- worden ist, wird aufgehoben. jahres und deren Ergebnisse.“ (3) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I 3. Der Fünfte Teil wird wie folgt gefasst: S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom „Teil 5 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden Anwendungsbereich ist, wird wie folgt geändert: des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes 1. In § 50 Absatz 2 werden die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 171“ und die Wörter „§ 115 Absatz 2
§ 185 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 118 Absatz 1 Satz 3 Unternehmen der und nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 2 öffentlichen Hand, Geltungsbereich Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176“ ersetzt. (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzu- 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- wenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der ändert: öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet a) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Vorbemer- oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Ab- kung 1.2.2 wird die Angabe „§§ 63 und 116“ satz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-recht- durch die Angabe „§§ 63 und 171“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 231 b) In Nummer 1630 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 (11) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 3 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch oder nach § 121“ durch die Wörter „§ 169 Ab- Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I satz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Ab- S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 1 Satz 3 oder nach § 176“ ersetzt. 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter (4) In Teil 3 Abschnitt 2 Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 „den §§ 99 und 100“ ersetzt. der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom (12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. De- 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden zember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Arti- ist, werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6, kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
§ 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121“ durch die Wörter S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 173 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 176“ ersetzt. 1. In § 69 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Vierten Teils“ durch die Angabe „Teils 4“ ersetzt. (5) In § 271a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz- buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. § 130a Absatz 8 Satz 8 wird aufgehoben. 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), 3. § 291b Absatz 1b wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. No- a) In Satz 3 werden die Wörter „der Vierte Teil“ durch vember 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, die Angabe „Teil 4“ sowie das Wort „Verdingungs- werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die ordnung“ durch die Wörter „Vergabe- und Ver- Wörter „§ 99 Nummer 1 bis 3“ ersetzt. tragsordnung“ ersetzt. (6) In § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Unterlassungskla- b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Nr. 4 Buch- gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stabe p der Verdingungsordnung“ durch die Wör- 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt ter „§ 3 Absatz 5 Buchstabe i der Vergabe- und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 Vertragsordnung“ ersetzt. (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, werden die Wör- (13) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über ter „§ 98 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 99 Num- Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen mer 1 bis 3“ ersetzt. Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung (7) In § 150a Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die Wör- Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572) ge- ter „der Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt. ändert worden ist, werden die Wörter „§ 98 Nr. 1 bis 3 (14) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas- und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I (8) In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 des Gesetzes S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung über Energiedienstleistungen und andere Energieeffi- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- zienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I den ist, wird wie folgt geändert: S. 1483), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1. § 8a wird wie folgt geändert: 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 99“ Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 99 durch die Angabe „§ 103“ und die Wörter „der Nummer 1 bis 3 und § 100“ ersetzt. Vierte Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ ersetzt. (9) In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Erdölbevorratungs- b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „dem Zwei- gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils“ durch durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015 die Wörter „Teil 4 Kapitel 2“ ersetzt. (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „dem Vierten Teil“ durch die Angabe „Teil 4“ er- 2. In § 8b Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§§ 101a setzt. und 101b“ durch die Angabe „§§ 134 und 135“ ersetzt. (10) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) wird wie folgt geändert: Artikel 3 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 98“ durch die Wörter Inkrafttreten „den §§ 99 und 100“ ersetzt. Die §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 treten am Tag 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 98 Nummer 1 bis 3 nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses und 5“ durch die Angabe „§ 99“ ersetzt. Gesetz am 18. April 2016 in Kraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2016 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Februar 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de