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قوانين ألمانيا

Protected Area Bay of Pomerania Ordinance

صدر في 2005-09-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Festsetzung über des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ (NatSGPomBuchtV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Sea, Wild species and ecosystems, Environment
الكلمات المفتاحية
marine pollution, pollution control, protected area, birds, protection of species, biodiversity, marine protected areas

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  1. 2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Ostsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht“. Das Gebiet ist als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Be dingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe nien und der Slowakischen Republik und die Anpassun gen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE 1552-401 registriert. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 200 938 Hektar und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur Außengrenze der deutschen aus schließlichen Wirtschaftszone zur Republik Polen im Osten sowie im Süden bis zur Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung. Im Norden trennt die Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken. (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin dungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Bis zu einer Linie, die zwischen den Koordi naten 14, 15 und 1 gebildet wird, ist die östliche und nördliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 1 bis 10 deckungsgleich mit der see wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesre publik Deutschland über die Errichtung einer ausschließ lichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 10 und 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundes amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Natur schutzgebiet entspricht in seiner vorliegenden Form der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalitäten der Anwendung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwi schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späte ren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten. (3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2. § 3 Schutzzweck (1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mau ser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommen den Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, ins besondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttau cher (Gavia arctica), Ohrentaucher (Podiceps auritus), Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“*) Vom 15. September 2005 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelar ten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2779 Zwergmöwe (Larus minutus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe sondere für Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Eis ente (Clangula hyemalis), Trauerente (Melanitta nigra), Samtente (Melanitta fusca), Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Trottellumme (Uria aalge), Tordalk (Alca torda) und Gryllteiste (Cepphus grylle). (2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermeh rung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Siche rung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die Erhaltung und Wiederherstellung 1. des qualitativen und quantitativen Bestandes der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günsti gen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands entwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, 2. der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungs grundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver breitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungs grundlage dienenden Organismen, 3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, ins besondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfrei heit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren art spezifischen ökologischen Funktionen und Wirkun gen, 4. unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen, 5. der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbeson dere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Be einträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestän de vor erheblichen Belästigungen. § 4 Verbote (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres bodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätig keiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeu tung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver änderung des Naturschutzgebietes oder seiner Be standteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, 2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bau werke. (2) Verboten ist insbesondere 1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen, 2. die Verklappung von Baggergut. (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationa lem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissen schaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei, 2. die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen schutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfall bekämpfung einschließlich des Seenotrettungswe sens sowie 3. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver waltung des Naturschutzgebietes dienen. § 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne (1) Vorhaben und Maßnahmen 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind, 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, so weit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzge biet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Be standteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen. (2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 ent sprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsät zen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes. § 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist. (2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewäh ren, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Natur schutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befrei ung erfordern 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bun desnaturschutzgesetzes vorliegen. § 7 Pflege- und Entwicklungsplan Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Be teiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzge setzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwick lungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks not wendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstel lungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bun desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger1) bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elek tronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und ent sprechend Satz 4 bekannt gemacht. § 8 Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Naturschutz (1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Be hörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung. (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesonde re Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß nahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 15. September 2005 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü rg e n Tr i t t i n 1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2781 1 14° 14; 25,0? 54° 48; 45,0? 2 14° 24; 51,0? 54° 48; 45,0? 3 14° 24; 51,0? 54° 39; 30,0? 4 14° 38; 12,2? 54° 32; 10,4? 5 14° 37; 42,0? 54° 31; 57,7? 6 14° 44; 56,7? 54° 29; 56,4? 7 14° 35; 55,7? 54° 22; 56,5? 8 14° 21; 05,0? 54° 10; 04,6? 9 14° 14; 18,9? 54° 07; 35,0? 10 14° 12; 09,1? 54° 07; 36,4? 11 14° 10; 08,9? 54° 14; 22,0? 12 14° 04; 14,7? 54° 16; 41,8? 13 14° 04; 45,9? 54° 26; 30,3? 14**) 13° 59; 31,6? 54° 38; 55,4? 15 14° 08; 34? 54° 43; 20? **) Zwischen den Punkten 13 und 14 folgt der Verlauf der Schutzgebietsgrenze der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, lässt sich aber nicht wie bei den übrigen Punkten durch eine Gerade verbinden, sondern ist durch Kreisbögen zu konstruieren. **) Für den Grenzpunkt des Naturschutzgebietes auf der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Punkt 14 berechnet. Breite (N)Länge (E)Punkt Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Geographische Koordinaten Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht“ (DE 1552-401)*) (Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2) 2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs bedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

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