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قوانين ألمانيا

Private and Corporative Forestry Promotion Ordinance

صدر في 1972-11-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Bayern
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
public forest, private forest, institution, research, enforcement/compliance, governance

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  1. Verordnung über die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft (PuKWFV) Fundstelle: BayRS V, S. 557 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 5 geänd. (§ 1 Nr. 397 V v. 22.7.2014, 286) Auf Grund des Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz - BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938, BayRS 787- 1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung: § 1 Grundsätze (1) 1 Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. 2 Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. 3 Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt. (2) 1 Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft2) genannten Zwecke und Ziele im forstlichen Bereich. 2 Dabei ist besonders auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft, die Ertragssteigerung nach Menge und Qualität, die wirtschaftliche Gestaltung des Betriebs, die Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Erhaltung, Sanierung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuarbeiten. 3 Die Förderung umfaßt die fachliche Aus- und Fortbildung und die fachliche Beratung (§ 2) sowie bestimmte Förderungsmaßnahmen (§ 3); sie soll den Waldbesitzer in die Lage versetzen, seinen Wald sachgemäß zu bewirtschaften. (3) Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. (4) Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. Fußnoten 2) BayRS 787-1-E § 2 Ausbildung und Fortbildung, Beratung (1) 1 Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2 Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3 Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften. (2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden. (3) 1 Gegenstand der Beratung sind insbesondere: Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände Unfallverhütung Walderschließung Waldschutz überbetriebliche Zusammenarbeit Fördermaßnahmen Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft forstgesetzliche Bestimmungen. 2 Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu: Ernte und Vermarktung des Holzes Maschinen- und Geräteeinsatz betriebswirtschaftliche Fragen. 3 Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden. § 3 Fördermaßnahmen (1) 1 Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). 2 Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und richtlinien maßgebend. (2) 1 Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung. (3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms. § 4 Forstlicher Beirat (1) Zur Beratung in Fragen der Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft wird beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ein Forstlicher Beirat gebildet. (2) 1 Diesem Beirat gehören an: ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbands, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbands e. V., ein Vertreter des größeren Körperschaftswaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche), zwei Vertreter des größeren Privatwaldbesitzes (über 100 ha Waldfläche), sieben Vertreter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (vorwiegend Privat- und Körperschaftswaldbesitz unter 100 ha Waldfläche), ein Vertreter sonstiger Selbsthilfeeinrichtungen. 2 Weitere Vertreter der Forstwirtschaft können als Beiratsmitglieder vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten benannt werden. 3 Bei Bedarf können Sachverständige zugezogen werden. (3) 1 Der Beirat wird vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. 2 Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre; sie werden von der Berufsvertretung vorgeschlagen. (4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. § 5 Ausführungsbestimmungen Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. § 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft14) . (2) (gegenstandslos) Fußnoten 14) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. November 1972 (GVBl. S. 481)

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