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قوانين ألمانيا

Precipitation Water Ordinance

صدر في 2001-08-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
rainwater, groundwater, effluent waste water/discharge, authorization/permit, pollution control, freshwater pollution

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  1. 753–1–26 1 72. Erg.Lfg. (Januar 2002) Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) Vom 24. August 2001* Auf Grund des § 36 b des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel LV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet: § 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser (1) Für das schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser ist außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie von Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen der §§ 2, 3 und 4 erfüllt sind. (2) DieWasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 2, 3 und 4 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. § 2 Anforderungen an die zu entwässernde Fläche Die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 besteht nur, sofern das Niederschlagswasser von 1. nichtmetallischen Dachflächen, 2. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohngrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen inWohngebieten oder 3. Straßenflächen in reinenWohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt. § 3 Anforderungen an das schadlose Versickern Erlaubnisfrei ist das Versickern von Niederschlagswasser aus den in § 2 genannten Flächen nur, wenn 1. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens anderthalb Meter beträgt, Datum: Verk. am 12. 9. 2001, GVBl. S. 502 753–1–26 2 72. Erg.Lfg. (Januar 2002) 2. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzone aus einer mindestens 30 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht besteht, 3. bei der Rigolen-, Rohr- sowie der Schachtversickerung der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlage und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt und die grundwasserschützenden Deckschichten nicht durchbohrt werden, 4. die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird, 5. die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigen Bodenbelastungen verursacht sowie 6. der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage nicht aus Trümmeroder Bauschutt oder Schuttbeimengungen besteht. § 4 Anforderungen an die Versickerungsart (1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser 1. von Flächen nach § 2 Nr. 1 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen, 2. von Flächen nach § 2 Nr. 2 und 3 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden Rigolen-Versickerung erfolgt. (2) Bei Planung, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Insbesondere sind die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Versickerungsanlagen entsprechend den herkömmlichen Verfahren sicherzustellen und laufend zu überwachen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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