Precipitation Water Exemption Ordinance
صدر في 2008-10-01 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- rainwater, groundwater, effluent waste water/discharge, authorization/permit, pollution control, freshwater pollution
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Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) Vom 1. Oktober 2008 § 1 Erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser Für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) ist eine Erlaubnis vorbehaltlich § 2 nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser • außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und von Altlasten und Altlastver dachtsflächen versickert wird, • nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist, • nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und wenn die Anforderungen nach § 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind (schadloses Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser). § 2 Ausgeschlossene Flächen Gesammeltes Niederschlagswasser darf nicht erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgen-den Flächen stammt: 1. Flächen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; ausgenom-men sind Flächen für den ausschließlichen Umgang mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt, 2. Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen oder 3. Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind. § 3 Anforderungen an das schadlose Versickern (1) 1Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist in Versickerungsanla-gen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. 2An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1 000 m2 befestigte Fläche angeschlossen werden. (2) Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über Rigolen, Sickerrohre oder –schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Abs. 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. 3Zur Vorreinigung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Flächen mit einer Kupfer-, Zink 2 oder Bleiblechfläche über 50 m² dürfen nur Anlagen verwendet werden, die nach Art. 41f BayWG der Bauart nach zugelassen sind. (3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen und zugehö-rigen Vorreinigungsanlagen sind die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach Art. 41e BayWG bekannt gemachten, zu be-achten. § 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen (1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag oder um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten, für Einzelfälle oder für be zeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser festsetzen. 2Die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung der Gebiete entsprechend. (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann, soweit nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird, im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 zulassen, wenn dadurch eine Ver unreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. § 5 In-Kraft-treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. München, den 11. September 2008 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Dr. Otmar B e r n h a r d , Staatsminister