Port Security Implementation Ordinance
صدر في 2010-06-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Schleswig-Holstein
- الموضوعات
- Sea, Water
- الكلمات المفتاحية
- harbour, certification, research, enforcement/compliance, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Seite 1 von 6 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: HaSiDVO Ausfertigungsda tum: 21.06.2010 Gültig ab: 30.07.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 2010, 511 Gliede rungs-Nr: 9511-2-1 Landesverordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HaSiDVO) Vom 21. Juni 2010 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des § 11 Abs. 1 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Innenministerium: § 1 Anforderungen an die Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (1) Inhalt und Umfang der Ausbildung zur oder zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafen anlage ergeben sich aus Anlage 1. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen die zur Vermittlung des Lehr stoffs in den jeweiligen Unterrichtsgebieten notwendigen besonderen Kenntnisse haben. Dies ist insbe sondere gegeben, wenn sie 1. eine abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung auf einem das Unterrichtsgebiet ein schließenden oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen, 2. eine mindestens dreijährige, verantwortliche oder leitende Berufstätigkeit auf dem zu unterrich tenden Gebiet ausgeübt oder 3. eine mindestens fünfjährige nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsge biet fachverwandten Gebiet ausgeübt haben. Darüber hinaus müssen die betreffenden Lehrkräfte über Kenntnisse der besonderen Gefahren abwehr in Häfen und Hafenanlagen im Sinne der in § 1 Abs. 1 HaSiG genannten internationalen Vor schriften aus dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 einschließlich des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG sowie des Hafensicherheitsgesetzes verfügen. (2) Der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen des Absat zes 1 erfüllt sind. § 2 Teilnahmebescheinigungen Seite 2 von 6 Die Schulungseinrichtung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. § 3 Ausbildungen außerhalb Schleswig-Holsteins Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 HaSiG gelten auch als erfüllt, sofern eine Teilnahmebeschei nigung einer Schulungseinrichtung aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgelegt wird, die Ausbildung dort unter der Aufsicht einer zuständigen Be hörde erfolgte und der zuständigen Behörde nach § 2 HaSiG keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausstellende Schulungseinrichtung die Anforderungen zum Erreichen der Lernziele aus Abschnitt B/18.1 des ISPS-Codes nicht erfüllt. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nr. 19 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer als Betreiber einer Schulungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorgaben der Anlage 1 in Bezug auf Umfang und Inhalt der Ausbildung eingehalten werden, 2. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass die Anforderungen an die Lehrkräfte eingehalten werden. § 5 Anlagen Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 21. Juni 2010 Klaus Schlie Innenminister Anlage 1 (zu § 1 HaSiDVO) Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Inhalt Mindestumfang Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen 8 Stunden- SOLAS Kap. XI-2 einschließlich ISPS Code Aufgaben/Verantwortlichkeiten Seite 3 von 6 des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Verordnung (EG) Nr. 725/2004 weiterer in der Hafenanlage mit Gefahrenabwehr befassten Personen Richtlinie 2005/65/ EG von Behörden und anderen Organisationen Hafensicherheits gesetz der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen der auf dem Schiff mit Gefahrenabwehr befassten Besatzungsmitgliedern des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Ha fen Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahren abwehr Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Aufbau / notwendige Elemente, Erstellung eines Sicherheitskonzepts Abgrenzung zum Plan zur Gefahrenabwehr im Ha fen Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedli che Gefahrenstufen Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditie rung Verschwiegenheitspflicht zu informierende Behörden 7 Stunden koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden Maßnahmen zur besonderen Ge fahrenabwehr in Hafenanlagen Gefahrenabwehrmaßnahmen Seite 4 von 6 Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgerä te Methoden zur physischen Kontrolle / Durchsuchung / Überprüfung Techniken zur Durchführung von physischen Kon trollen (von Personen, Gepäck, Ladung) und ein griffslose Inspektionen wie Röntgen Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen Durchführung und Koordinierung einer Durchsu chung Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und -ein richtungen Rechte der Betroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen Notfall-/Evakuierungspläne und -maßnahmen Möglichkeiten zur Steigerung des Sicherheitsbewusst seins und der Wachsamkeit der Personen in der Ha fenanlage Unterweisung des Personals in der Hafenanlage Präsenz und Erreichbarkeiten von Verantwortlichen der Hafenanlage Führung von größeren Menschenansammlungen Organisation und Kommunikation im Hafen Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für un terschiedliche Hafenanlagen und die Konsequenzen für Gefahrenabwehrmaßnahmen 3 Stunden- Beurteilung der Ri siken von Hafenan lagen Techniken zur Umgehung von Sicherungsmaßnahmen Seite 5 von 6 Verhaltensmerkmale von potentiellen Tätern - Bedrohung und An fälligkeit von Ha fenanlagen Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation Anlage 2 Seite 6 von 6 © juris GmbH