Port Fees Ordinance (HafenGebO)
صدر في 2006-01-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gebührenordnung für den Hamburger Hafen (Hafengebührenordnung - HafenGebO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Hamburg
- الموضوعات
- Sea, Water
- الكلمات المفتاحية
- harbour, governance, legal proceedings/administrative proceedings, institution, enforcement/compliance
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Amtliche Abkürzung: HafenGebO Ausfertigungsdatum: 03.01.2006 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2006, 4 Gliederungs-Nr: 9504-2-2 Gebührenordnung für den Hamburger Hafen (Hafengebührenordnung - HafenGebO) Vom 3. Januar 2006 Zum 07.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 56) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für den Hamburger Hafen (Hafengebührenordnung - Ha fenGebO) vom 3. Januar 2006 01.01.2006 Eingangsformel 01.01.2006 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2023 § 2 - Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen 01.01.2014 § 3 - Gebührenpflichtige Personen 01.01.2006 § 4 - Gebührenzeitraum 01.01.2006 § 5 - Berechnungsmaßstäbe 01.01.2014 § 6 - Entstehung einer Gebührenpflicht, Fälligkeit 01.01.2006 § 7 - Schlussvorschriften 01.01.2006 Anlage 1 - Verwaltungsgebühren 01.01.2023 Anlage 2 - Benutzungsgebühren 01.01.2023 Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Für Amtshandlungen in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 erhoben. Seite 1 von 15 (2) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, der oberirdischen Gewässer und der Land- und Wasserflächen werden vorbehaltlich des § 2 Benutzungsgebühren nach Anlage 2 erho ben. (3) Die Gebühren sind auch zu entrichten, wenn und soweit eine Inanspruchnahme nach Absatz 2 oh ne Genehmigung tatsächlich stattfindet. (4) Soweit eine Leistung der Hamburg Port Authority AöR als Unternehmerin im Sinne des Umsatz steuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteu er. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. § 2 Verwaltungs- und benutzungsgebührenfreie Sondernutzungen (1) Keine Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden erhoben für 1. (aufgehoben) 2. Sondernutzungen von Land- und Wasserflächen zur Ausführung von Arbeiten im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority, 3. Sondernutzungen von Gewässern nach Anlage 2 Nummern 4 bis 4.7 durch anerkannte gemein nützige Wassersportvereine für sportliche Zwecke sowie für Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie 4. Film- und Fernsehaufnahmen der Medienwirtschaft sowie das Aufstellen von Übertragungswa gen für Aufnahmen. (2) Die Erteilung schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 4 ist gebührenfrei. § 3 Gebührenpflichtige Personen Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), genannten Personen sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet: 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeuges, 2. die Ausrüsterin oder der Ausrüster des Fahrzeuges. § 4 Gebührenzeitraum (1) Sind Benutzungsgebühren für einen Zeitraum zu entrichten, so ist der Zeitraum maßgebend, für den die Benutzung ausdrücklich gestattet wird. Wird bei der Erteilung der Genehmigung der Zeitpunkt Seite 2 von 15 des Beginns der Sondernutzung nicht genannt, so ist für die Gebührenberechnung der im Antrag an gegebene Zeitpunkt, sonst der Zeitpunkt der Genehmigung maßgebend. Wurde eine Fläche ohne Ge nehmigung genutzt, so sind Gebühren für den Zeitraum zu entrichten, in dem eine Nutzung tatsäch lich ausgeübt wurde. (2) Enthält ein Gebührentatbestand 1. keinen Bemessungszeitraum, so gilt der Gebührensatz für eine einmalige Benutzung ohne Rücksicht auf ihre Dauer (Einzelgebühr), 2. einen Bemessungszeitraum von einem Jahr, so gilt der Gebührensatz ohne Rücksicht auf Häu figkeit und Dauer der Benutzung für diesen Zeitraum. (3) Sind für die beantragte Benutzung nach Anlage 2 Anlagen, Einrichtungen oder Geräte bereitzu stellen oder andere besondere Vorkehrungen zu treffen und kann bei der Gestattung ein Anfangszeit punkt nicht genannt werden, so beginnt der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Zeitraum mit der Bereitstellung. Werden Anlagen, Einrichtungen oder Geräte während eines für die Berechnung der Gebühren nach Anlage 2 maßgeblichen Zeitraumes durch Dritte genutzt, so bleiben solche Nut zungszeiten für den Gebührenpflichtigen außer Ansatz. § 5 Berechnungsmaßstäbe (1) Sind Gebühren nach Flächen oder Raummaßen zu berechnen, so ist die Zahl der zugewiesenen Maßeinheiten maßgeblich. Bei tatsächlich mehr in Anspruch genommener Maßeinheit ist die Gebühr danach zu bemessen. (2) (aufgehoben) (3) Beginnt oder endet die Benutzung in den Fällen der Anlage 2 Nummern 1 oder 4.1 bis 4.7 während eines Kalenderjahres, so ist für jeden angefangenen Monat eines nicht vollendeten Berechnungsjahres ein Zwölftel der Jahresgebühr zu entrichten. § 6 Entstehung einer Gebührenpflicht, Fälligkeit (1) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit Beginn des in § 4 genannten Gebührenzeitraums. (2) Die zu zahlenden Gebühren (nach Anlage 2 Nummern 4.1.1 bis 4.7) werden am ersten Werktag des Gebührenzeitraums fällig, Jahres- und Jahresteilgebühren jeweils am ersten Werktag eines jeden laufenden Jahres (Gebührenjahr). (3) Bei der Genehmigung einer Sondernutzung für einen Zeitraum von mehreren Jahren kann die Ge bühr in einer Summe für mehrere Jahre festgesetzt werden, indem die Jahresgebühr mit der Anzahl der Jahre, die durch die Gebühr abgegolten sein sollen, multipliziert wird. Voraussetzung ist, dass die oder der Gebührenpflichtige ihr beziehungsweise sein Einverständnis erklärt hat. Die festgesetzte Ge bühr ist zu Beginn der Sondernutzung fällig. § 7 Schlussvorschriften Seite 3 von 15 (1) Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 499), die Hafengewässergebührenordnung vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 528) und die Gebührenordnung für den St. Pauli-Elbtunnel vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. 1994 S. 347, 1995 S. 4) in ihren jeweils geltenden Fassungen außer Kraft. (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (3) Unberührt bleiben bestehende Sonderregelungen in Konzessions- oder Gestattungsverträgen so wie für öffentliche Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Anlage 1 Verwaltungsgebühren Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Für Amtshandlungen nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274), und dem Seesicherheits-Untersuchungsgesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817), geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1838), in der jeweils geltenden Fassung werden die Gebühren erhoben, die für diese Amtshandlungen nach der Kostenverordnung für Amtshand lungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind. 2 Amtshandlungen 2.1 nach der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung 2.1.1 Erteilung eines Hafenpatents (§ 3 Absatz 1) 87, 2.1.2 Prüfungsgebühr Seite 4 von 15 2.1.2.1 Prüfungsgebühr nach § 7 159, 2.1.2.2 Prüfungsgebühr nach § 8 Absatz 5 41, bis 111, 2.1.3 Ersatzausfertigung eines Hafenpatents (59) 55, 2.1.4 Genehmigung einer Ausnahme von der Hafenpatentpflicht (§ 2 Ab satz 4) 32, bis 272, 2.2 nach der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), in der je weils geltenden Fassung 2.2.1 Erstausfertigung eines Hafenfahrzeugattests (gegebenenfalls ein schließlich Plakette nach § 18 Absatz 1 und § 20 Absatz 4) für 2.2.1.1 Hafengüterfahrzeuge mit einer Tragfähigkeit bis zu 100 t 65, bis zu 500 t 65, bis zu 1000 t 71, über 1000 t 86, 2.2.1.2 Festmacherboote, schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb, Schleppbarkassen oder Barkassen mit einem Vermessungsergebnis bis zu 100 Personen je 58, 2.2.1.3 Schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, Barkassen mit einem Vermessungsergebnis von mehr als 100 Personen, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge je 100, 2.2.1.4 Fahrgastschiffe mit einem Vermessungsergebnis bis zu 100 Personen 101, Seite 5 von 15 bis zu 500 Personen 101, über 500 Personen 143, 2.2.1.5 Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafentankfahrzeuge mit einer Tragfä higkeit bis zu 100 t 101, bis zu 500 t 101, über 500 t 143, 2.2.2 Für die Ersatzausfertigung eines Hafenfahrzeug-Attestes ermäßigt sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.5 um 50 vom Hundert. 2.2.3 Erteilung einer Ersatzplakette 22, 2.2.4 Änderung einer Eintragung im Hafenfahrzeugattest (§§ 20, 23), Ein tragung einer durchgeführten Betriebsbesichtigung oder Zustands kontrolle (§ 24 Absatz 1) oder Verlängerung der Frist für die nächste Zustandskontrolle (§ 24 Absatz 5) 34, 2.2.5 Anerkennung als Decksmann (§ 10 Absatz 1 Nummer 3) oder als schifffahrtskundige Person (§ 10 Absatz 2 Nummer 3) 28, 2.3 nach der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung vom 17. März 1987 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung 2.3.1 Erlaubnis zur Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Ent gelt für Betriebsunternehmer (§ 3 Absatz 1) 2.3.1.1 für ein Fahrzeug 89, 2.3.1.2 für jedes weitere Fahrzeug 52, höchstens je Amtshandlung 743, Seite 6 von 15 2.3.2 Änderung einer Eintragung in der Erlaubnis nach Nummer 2.3.1 (§ 5 Absatz 2) 28, 2.3.3 Erlaubnis zur Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Ent gelt für den Fahrzeugführer (§ 4 Absatz 1) 28, 2.3.4 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.3 15, 2.4 nach der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), in der jeweils geltenden Fassung 2.4.1 Erlaubnis für den Einsatz schwimmender Geräte (§ 30 Absatz 1), zum Ankern (§ 31 Absatz 1) und für Baumaßnahmen oder Baustellenein richtungen auf oder an den Gewässern (§ 42 Absatz 1 Nummer 4) 64, bis 634, 2.4.1.1 Änderung oder Verlängerung der Erlaubnis nach Nummer 2.4.1 67, 2.4.2 Erlaubnis für Maschinenproben (§ 36 Absatz 3) 2.4.2.1 an Werftliegeplätzen 120, 2.4.2.2 an Pfählen für Fahrzeuge mit Maschinen bis zu 2000 kW Motorkraft 318, bis zu 6000 kW Motorkraft 398, über 6000 kW Motorkraft 558, 2.4.3 Erlaubnis für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern (§ 42 Absatz 1 Nummer 1) 65, bis 159, 2.4.4 Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus (§ 42 Absatz 1 Nummer 2) 33, Seite 7 von 15 2.4.5 Erlaubnis zum Befahren der Landungsanlagen, Pontons und Zugangs brücken mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Landfahrzeugen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3), je Landeanlage sowie bei jeder Änderung je Erlaubnisinhaber für bis zu 30 Tage 44, Jahresgebühr 308, 2.4.5.1 für die Ersatzausfertigung der Erlaubnis nach 2.4.5 44, 2.4.6 Fertigung und Erteilung einer Liegeplatzgenehmigung durch Einzel fallprüfung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand (§ 28) 80, bis 801, 2.5 nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Ok tober 1998 (BGBl. 1998 I S. 3210, 1999 I S. 193), zuletzt geändert am 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), in der jeweils geltenden Fassung 2.5.1 Genehmigung für das Setzen von Sichtzeichen nach Anlage 1 Ab schnitt I Nummer A.4 Einzelgebühr 85, Jahresgebühr 125, 2.5.2 Genehmigung für den Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge oder Luftkissen- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, Wasserflug zeuge, außergewöhnlicher Schub- oder Schleppverbände oder außer gewöhnlicher Schwimmkörper (§ 57 Absatz 1 Nummern 1 und 2) 80, bis 801, 2.5.2.1 Änderung einer bereits erteilten Genehmigung 77, 2.5.3 Genehmigung für Stapelläufe (§ 57 Absatz 1 Nummer 3 ) 149, bis 1 610, Seite 8 von 15 2.5.4 Genehmigung für wassersportliche Veranstaltungen (§ 57 Absatz 1 Nummer 6 ) 57, bis 634, 2.5.5 Genehmigung für sonstige Veranstaltungen auf oder an den Gewäs sern, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können (§ 57 Absatz 1 Nummer 7 ) 119, bis 1 623, 2.5.6 Genehmigung einer Anlage zur Personenbeförderung, auch tempo rär (§ 7 Absatz 1 der Verordnung über die entgeltliche Personenbeför derung) 54, bis 541, 2.6 nach der Seeschiffsassistenzverordnung vom 11. März 1997 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71, 72), in der jeweils geltenden Fassung 2.6.1 Erlaubnis zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen für den Betriebsunternehmer (§ 3 Absatz 1) 2.6.1.1 für ein Fahrzeug 89, 2.6.1.2 für jedes weitere Fahrzeug 52, höchstens je Amtshandlung 743, 2.6.1.3 Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 für den Zweimann-Betrieb 89, bis 743, 2.6.2 Änderung einer Eintragung in der Erlaubnis nach Nummer 2.6.1 (§ 5 Absatz 2) 28, 2.6.3 Erlaubnis für die Fahrzeugführung 2.6.3.1 Erlaubnis zum entgeltlichen Assistieren von Seeschiffen für die Fahrzeugführung (§ 4 Absatz 1) 28, Seite 9 von 15 2.6.3.2 Prüfung (§ 4 Absatz 4 ) 126, 2.6.4 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.3 15, 2.7 nach § 7 Satz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsge setzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), in der jeweils geltenden Fas sung für die Erlaubnis zum Aufliegen eines Fahrzeuges 77, bis 777, 2.8 nach § 6 des Hafenlotsgesetzes vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der je weils geltenden Fassung 2.8.1 Prüfung eines Hafenlotsenanwärters 159, 2.8.2 Bestallung eines Hafenlotsen 38, 2.9 nach § 2 der Hafenlotsenausbildungs- und Ausweisverordnung vom 7. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 193), zuletzt geändert am 28. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 522, 523), in der jeweils geltenden Fassung Ausstellung eines Hafenlotsenanwärter- oder eines Hafenlotsenaus weises je 68, 2.10 nach der Hafenlotsordnung vom 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), in der jeweils geltenden Fassung 2.10.1 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 6 Absatz 1) 68, 2.10.2 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 7 Absatz 1) 88, 2.10.3 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Numnmer 1) 68, 2.10.4 Befreiung von der Hafenlotsenannahmepflicht (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3) 88, 2.10.5 Prüfung für die Lotsbefreiung (§ 13) 159, Seite 10 von 15 2.11 nach § 3 Absatz 5, § 6 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie § 8 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzesvom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung über die Zulassung von Aus nahmen, je 127, bis 955, 2.12 nach der Festmacherverordnung vom 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111) in der jeweils geltenden Fassung 2.12.1 Erlaubnis für das Anbieten von entgeltlichen Festmacherdiensten (§ 3 Absatz 1) 2.12.1.1 für ein Fahrzeug 89, 2.12.1.2 für jedes weitere Fahrzeug 52, höchstens je Amtshandlung 743, 2.12.1.3 Änderung einer Erlaubnis 27, 2.12.2 Erlaubnis für das Führen von Festmacherbooten (§ 6 Absatz 1) 27, 2.12.3 Bescheinigung der Voraussetzungen als Festmacherin oder Festma cher (§ 5 Absatz 2) 27, 2.12.4 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis oder Bescheinigung nach den Nummern 2.12.1 bis 2.12.3 15, 3 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sondernutzung nach Nummer 4 der Anlage 2 3.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung, soweit keine Benut zungsgebühren erhoben werden 21, bis 207, 3.2 Ablehnung oder Rücknahme von Anträgen auf Erteilung einer Erlaub nis zur Sondernutzung 27, Seite 11 von 15 bis 2 122, 4 (aufgehoben) 5 Für die bautechnische und bauordnungsrechtliche Prüfung im Rah men wasserrechtlicher, wegerechtlicher sowie eisenbahnrechtlicher Genehmigungsverfahren nach a) §§ 15, 48, 49 und 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), b) § 15 Hamburgisches Wegegesetz in der Fassung vom 22. Janu ar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 27. Januar 2009 (HmbGVBl. S. 16), und c) §§ 18, 18a, 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. De zember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt ge ändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in der jeweils geltenden Fassung insbesondere bei Kaianlagen, Dalben, Vorsetzen, Hochwasserschutz anlagen, Aufbauten und schwimmenden Anlagen gelten die §§ 1 bis 8 der Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), ge ändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 349), in der jeweils gel tenden Fassung entsprechend. Anlage 2 Benutzungsgebühren Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3 (gestrichen) 4 Benutzung der Hafengewässer Seite 12 von 15 Auf den oberirdischen Gewässern im Hamburger Hafen im Sinne von § 1 Absätze 1 und 3 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes so wie in den Häfen Oortkaten und Zollspieker werden für die Sonder nutzung von Gewässern einschließlich der Hafensohle - auch durch Überbauung - die im Folgenden genannten Benutzungsgebühren er hoben. Dies gilt auch für innerhalb der Gewässerlinie liegende Flä chen, die vorübergehend nicht von Wasser bedeckt sind. 4.1 Schwimmende Anlagen 4.1.1 Pontons, Schlengel und ähnliche Anlagen je m2 jährlich 1,56 einschließlich Umsatzsteuer 4.1.2 Schwimmdocks je m2 jährlich 2,37 einschließlich Umsatzsteuer 4.2 Lieger sowie Vorhalteflächen für Fahrzeuge ohne gültige Schiffspa piere, wie Hafengüterfahrzeuge (Schuten), Traditonsfahrzeuge oder ehemalige Gewerbefahrzeuge, die als Freizeitfahrzeuge genutzt wer den je m2 jährlich 2,67 einschließlich Umsatzsteuer 4.2.1 Lieger, die als Büro, Hotel oder zu anderen Übernachtungszwecken sowie zu Gewerbezwecken, wie zum Beispiel als Gastronomie, ge nutzt werden, je m2 und Geschoss jährlich 6,89 Seite 13 von 15 einschließlich Umsatzsteuer 4.3 Vorhalteflächen für gewerbliche Sportbootliegeplatzvermietung je m2 jährlich 0,51 einschließlich Umsatzsteuer 4.4 Betriebsflächen für schwimmende Geräte und gewerbliche Nutzun gen im Übrigen je m2 jährlich 1,14 einschließlich Umsatzsteuer 4.5 Vorhalteflächen für Hafengüterfahrzeuge (Schuten) mit gültigen Schiffspapieren je m2 jährlich 0,12 4.6 Bauliche Anlagen 4.6.1 Einzelpfähle und Dalben je Stück Pfahl jährlich 10,27 einschließlich Umsatzsteuer 4.6.2 Lösch- und Ladebrücken, Zugangsbrücken, Stege, Containerbrücken je m2 jährlich 1,59 einschließlich Umsatzsteuer Seite 14 von 15 Für Lösch- und Ladeeinrichtungen, die innerhalb der Kaianlage in Ru hestellung geschwenkt werden und die mit keinem Teil der Anlage in das Gewässer hinreichen, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. 4.7 Gewässerkreuzungen mit Düker, Kabel, Freileitungen oder Anker ketten für jede Kreuzung je angefangene 100 m jährlich 67,35 einschließlich Umsatzsteuer Für Kreuzungen mit Leitungen von Versorgungsunternehmen, die un ter die Regelung des § 7 Absatz 3 fallen, werden keine Benutzungsge bühren erhoben. 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