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قوانين ألمانيا

Port and Navigation Law

صدر في 1979-07-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Environment, Sea, Water
الكلمات المفتاحية
marine pollution, pollution control, harbour, navigation, fees/royalties, authorization/permit, freshwater pollution

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  1. 9501-1 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz Vom 3. Juli 1979 Fundstelle: HmbGVBl. 1979, S. 177 Änderungen § 8 aufgehoben, Übersicht, §§ 21, 24 geändert durch Gesetz vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9) § 14 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) § 3 neu gefasst durch Gesetz vom 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5) § 19a eingefügt, Übersicht, §§ 14, 20, 21 geändert, Überschrift Abschnitt III neu gefasst durch Gesetz vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 307) § 20 geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257) § 14 geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262) Übersicht, §§ 20, 21 geändert, §§ 16 bis 19 aufgehoben durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 381) §§ 2, 20, 21, 23 geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428) ÜBERSICHT Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften § 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Abschnitt II Benutzungsvorschriften § 5 Allgemeines Verhalten § 6 Fahrzeugführer § 7 Einlauferlaubnis § 8 (aufgehoben) § 9 Allgemeine Anzeigepflichten § 10 Verunreinigungen und Beschädigungen § 11 Auslauferlaubnis § 12 Zurücklassen von Ausländern § 13 Aufsichtsbefugnisse § 14 Hafen- und Schifffahrtsgebühren Abschnitt III Gewerbliche Schifffahrt § 15 Entgeltliche Personenbeförderung § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 19 a Seeschiffsassistenz Abschnitt IV Schlussvorschriften § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Ermächtigungen § 22 Einschränkung von Grundrechten § 23 Überleitungsvorschriften § 24 Inkrafttreten, Aufhebung der Vorschriften I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsgebiet (1) 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten im Hamburger Hafen. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten sie außerdem in den Randgebieten: auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten unterhalb der Hasenbergbrücke, auf der Bille und ihren Kanälen unterhalb des Billeschöpfwerkes, auf der Dove Elbe (Bezirk Bergedorf), der Gose Elbe, dem Neuen Schleusengraben, dem Schleusengraben bis zum Serrahnwehr und in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker. (2) Zum Hamburger Hafen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Elbarme und die mit ihnen in Verbindung stehenden Gewässer zwischen einer bei Oortkaten (km 607,5) quer über die Elbe verlaufenden Linie und der von Tinsdal (km 639) nach Cranz über die Elbe führenden hamburgischen Landesgrenze mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gewässer oberhalb der sie gegen die Elbe abgrenzenden Schleusen und Sperrwerke, der Este, der Wasserfläche zwischen dem südlichen Elbufer bei Cranz und der Südgrenze des Finkenwerder Dreiecks sowie der anschließenden südlichen Regulierungslinie des Hauptfahrwassers bis zur Landesgrenze, des Hafens Bullenhausen. (3) Die genauen Grenzen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete sind aus der Anlage ersichtlich. (4) Unter die Vorschriften dieses Gesetzes fallen ferner Landungsanlagen und ihre Zugangsbrücken, öffentliche Lösch- und Ladeplätze, gekennzeichnete Bereitstellungsplätze für gefährliche Güter, Uferbefestigungen und Kaimauern sowie die angrenzenden Landflächen mit den darauf befindlichen baulichen Anlagen, die der Abfertigung von Fahrzeugen oder dem Umschlag dienen. § 2 Begriffsbestimmungen In diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind Fahrzeuge: See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte; Fahrzeugführer: jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter; Hafenfahrzeuge: Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet dieses Gesetzes bestimmt sind; Hafengüterfahrzeuge: Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons; (Gestrichen) Umschlag: das Be- und Entladen von Fahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder gelöschter Güter in den Kaischuppen, auf Freiladeflächen oder sonstigen Lagerplätzen sowie in Hafengüterfahrzeugen nach Anlieferung oder zum Abtransport; Entgelte der Hafenschifffahrt: Transportsätze, Bugsiertarife, Barkassentarife, Liegegelder; ferner die Entgelte für Extraleute, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Entgelte für die Vermietung von Binnenschiffen und Hafenfahrzeugen, die Assistenz für Seeschiffe, die Einlagerung von Gütern in Wasserfahrzeugen sowie für die Bewachung und sonstige Nebenleistungen, die mit der Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. § 3 Anwendbare Rechtsvorschriften Für Binnenschiffe und Sportfahrzeuge gelten im Hamburger Hafen auch außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe und in den Randgebieten, soweit durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt wird, die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 238), die Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1333), die Sportbootführerscheinverordnung - Binnen vom 21. März 1978 (Bundesgesetzblatt I Seite 420), die Sportbootführerscheinverordnung - See vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1988) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder die an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften. § 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. II Benutzungsvorschriften § 5 Allgemeines Verhalten Jeder hat sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 6 Fahrzeugführer Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur von Fahrzeugführern mit einem gültigen Befähigungszeugnis geführt werden, wenn nicht durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. § 7 Einlauferlaubnis (1) 1 Fahrzeuge bedürfen zum Einlaufen in den Hamburger Hafen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn sie zu sinken drohen; wenn sie oder ihre Ladung brennen, Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass dieser gelöscht ist; wenn sie Öl verlieren; wenn sie aufgelegt werden sollen; das gilt auch für Wracks oder Teile von Fahrzeugen. 2 Die Erlaubnis kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagt werden. § 8 (aufgehoben) § 9 Allgemeine Anzeigepflichten Folgende Vorfälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen: wenn eine Person infolge eines Ereignisses an Bord eines Fahrzeuges erheblich verletzt worden oder gestorben ist; wenn ein Fahrzeug sinkt, Öl verliert, in Brand geraten, auf Grund gelaufen oder durch eine Havarie manövrierunfähig geworden ist; wenn ein Fahrzeug Hafen- oder Schifffahrtsanlagen beschädigt hat. § 10 Verunreinigungen und Beschädigungen Es ist verboten, Ufer, Uferbefestigungen sowie sonstige Hafen- oder Schifffahrtsanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. § 11 Auslauferlaubnis (1) Fahrzeuge, die durch Verschulden des Fahrzeugführers oder der Besatzung oder infolge ihrer mangelhaften Beschaffenheit Hafen- oder Schifffahrtsanlagen der hamburgischen Hafenverwaltung beschädigt oder das Gewässer wesentlich verunreinigt haben oder gegen die insoweit ein hinreichender Verdacht besteht, dürfen den Hamburger Hafen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht vorliegen oder Sicherheit geleistet und ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt worden ist. § 12 Zurücklassen von Ausländern (1) Der Fahrzeugführer hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn ein ausländisches Besatzungsmitglied an Land zurückbleibt. (2) 1 Das Fahrzeug darf den Hamburger Hafen nur verlassen, wenn ein angemessener Betrag für die Beförderung des Ausländers in seine Heimat und für andere, dem Staat erwachsende Aufwendungen hinterlegt oder sonstige Sicherheit geleistet ist. 2 Soweit der hinterlegte Betrag die Kosten übersteigt, wird er erstattet. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer Tätigkeit als Seemann erlaubt ist. § 13 Aufsichtsbefugnisse (1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind befugt: alle Fahrzeuge sowie Hafen- und Schifffahrtsanlagen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit zu betreten und zu besichtigen; vom Fahrzeugführer oder seinem Beauftragten die Vorlage aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, gefährliche Güter als Ladung, Besatzung und Fahrgäste beziehen, sowie die Aushändigung der Besatzungs- und Fahrgastlisten zu verlangen; vom Fahrzeugführer Auskünfte über die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord zu verlangen und, soweit es zur Beurteilung dieser Verhältnisse erforderlich ist, Proben zu entnehmen; Fahrzeuge, die den Verkehr behindern oder unerlaubt einen Liegeplatz benutzen, sofort zu verlegen oder verlegen zu lassen; zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, notfalls die Fortsetzung einer Arbeit zu untersagen. (2) Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Papiere vorzulegen. (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Fahrzeuge, die durch ihren Zustand oder ihre Ladung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden, aus dem Geltungsgebiet dieses Gesetzes entfernt oder an eine bestimmte Stelle verholt werden. § 14 Hafen- und Schifffahrtsgebühren Im Hamburger Hafen, in den Häfen Oortkaten und Zollenspieker, sowie in Neuwerk gelten für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und für die Benutzung der Wasserflächen sowie der Hafen- und Schifffahrtsanlagen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in seiner jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen: Abweichend von § 6 des Gebührengesetzes ist bei der Festlegung von Benutzungsgebühren die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. Neben den in § 9 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes genannten Personen können auch deren Bevollmächtigte sowie der Eigentümer und der Ausrüster eines Fahrzeuges als Gebührenpflichtige bestimmt werden. Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 12 des Gebührengesetzes kann eine Gebührenpflicht auch insoweit begründet werden, als ein Gemeingebrauch besteht. III Gewerbliche Schifffahrt § 15 Entgeltliche Personenbeförderung (1) 1 Die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. (2) Für den regelmäßigen Linienverkehr bedürfen die Fahrpläne und ihre Änderung der Zustimmung der zuständigen Behörde. (3) Die Führer von Barkassen unterliegen der Beförderungspflicht. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren, die persönlichen und technischen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1; die Anforderungen an Fahrpläne und deren Bekanntmachung nach Absatz 2; den Umfang der Beförderungspflicht nach Absatz 3; die Anforderungen an eine geordnete und sichere Personenbeförderung; die Überwachung durch die zuständige Behörde. § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) § 19 a Seeschiffsassistenz (1) 1 Das Assistieren von Seeschiffen durch Seeschiffsassistenzschlepper gegen Entgelt sowie die Überlassung von Fahrzeugen an Dritte zu diesem Zweck bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2 Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden, befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. (2) Das Betriebsunternehmen sowie die Führung von Seeschiffsassistenzschleppern sind zum Schleppen verpflichtet, wenn das Schleppen nicht durch Umstände verhindert wird, die sie nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können. (3) 1 Der Senat wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverordnungen über die Seeschiffsassistenz zu erlassen. 2 In den Rechtsverordnungen können Regelungen getroffen werden über das Erlaubnisverfahren, die persönlichen, technischen, baulichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie Auflagen, Befristung und Widerrufsvorbehalt der Erlaubnis nach Absatz 1, die Anforderungen an eine geordnete und sichere Seeschiffsassistenz, die Überwachung durch die zuständige Behörde, den Umfang der Schlepppflicht nach Absatz 2, die Betriebs- und Einsatzbereitschaft der Seeassistenzschlepper. IV Schlussvorschriften § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift des § 5 verstößt; entgegen § 6 ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb ohne gültiges Befähigungszeugnis führt; entgegen § 7 ohne Erlaubnis in den Hamburger Hafen einläuft; die allgemeine Anzeigepflicht des § 9 verletzt; entgegen § 10 Hafen- oder Schifffahrtsanlagen verunreinigt oder beschädigt; entgegen § 11 ohne Erlaubnis den Hamburger Hafen verlässt; die Meldepflicht des § 12 Absatz 1 verletzt; entgegen § 12 Absatz 2 ohne Sicherheitsleistung den Hamburger Hafen verlässt; entgegen § 13 Absatz 2 Aufsichtsmaßnahmen behindert oder Unterstützungshandlungen unterlässt; entgegen § 13 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht entfernt oder verholt; gegen die Bestimmungen des § 15 Absätze 1 bis 3 über die entgeltliche Personenbeförderung verstößt; (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) (aufgehoben) entgegen § 19 a Absatz 1 ohne Erlaubnis ein Seeschiff assistiert; gegen die Schlepppflicht nach § 19 a Absatz 2 verstößt; gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen die in § 3 für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften verstößt, soweit die Zuwiderhandlung nach § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt in der Fassung vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469), oder nach § 15 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung vom 30. Juni 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1315), als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht ist. (3) Die Fahrzeugführer, Betriebsinhaber und Beauftragten des Betriebsinhabers sind innerhalb ihrer Aufgabenbereiche für die Einhaltung verantwortlich, soweit sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf Fahrzeuge beziehen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6 und 8 kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 6, und 9 sowie des Absatzes 1 Nummern 18, soweit die Rechtsverordnungen auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 erlassen sind, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, im Übrigen bis zu 500 Euro geahndet werden. (6) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann vorgesehen werden, dass bei Verstößen auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird. § 21 Ermächtigungen (1) Der Senat wird ermächtigt, über die in den §§ 15 und 19 a vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, 1.über An- und Abmeldungen sowie polizeiliche Überprüfungen von Fahrzeugen, Besatzungen und Fahrgästen; 2.über die Verkehrsregelung auf den Gewässern sowie über die Benutzung der Brückendurchfahrten, Schleusen und Sperrwerke durch die Schifffahrt; 3.über die Benutzung der Landungsanlagen, Lösch- und Ladeplätze sowie sonstiger Umschlagsanlagen; 4.über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb, Führung und Bemannung der Hafenfahrzeuge; 5.über die Pflicht, Tatsachen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse an Bord bedeutsam sind, anzuzeigen; 6.über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit, der Besatzungen und der Fahrgäste, insbesondere a)zum Schutz gegen die Einschleppung und zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten, b)über die Verwendung von Hafenwasser als Trinkwasser oder Brauchwasser, c)über die Aufbewahrung von Abwässern und Abfällen an Bord, d)über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen an Bord. (2) 1 Der Senat wird ferner ermächtigt, im sachlichen Rahmen dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Bestimmungen für Neuwerk zu treffen. 2 Dabei sind die besonderen örtlichen Verhältnisse von Neuwerk zu berücksichtigen. (3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen. § 22 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 23 Überleitungsvorschriften (1) Folgende Vorschriften gelten, soweit sie bislang auf das Hafengesetz gestützt waren, als auf Grund dieses Gesetzes erlassen: 1.Auf Grund von § 15 des Gesetzes die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a); 2.auf Grund von § 16 des Gesetzes die Verordnung über Entgelte der Hafenschifffahrt im Gebiet des Hafens Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 97-d); 3.auf Grund von § 21 des Gesetzes a)die Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b), b)die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a-1) mit der Änderung vom 20. Februar 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 25), c)die Verordnung über Sicherung der Personen- und Güterbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-b), d)die Verordnung über Anmeldung und Bezeichnung kleiner Fluss- und Hafenfahrzeuge vom 23. Dezember 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-c) mit der Änderung vom 8. Februar 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), e)die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt vom 16. September 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9503-a), f)die Schutenverordnung vom 18. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), g)(gestrichen), h)die Hamburgische Hafenordnung für Cuxhaven vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 115). (2) Folgende Vorschriften gelten als auf Grund des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes erlassen: die Gebührenordnung für den Sondergebrauch der Wasserflächen des Hamburger Hafens vom 15. Februar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2013-h-3), zuletzt geändert am 26. Juli 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 246), die Gebührenordnung für die hamburgische Hafen- undSchifffahrtsverwaltung in Cuxhaven vom 16. Dezember 1975 mit der Änderung vom 12. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975 Seite 310, 1977 Seite 90), die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 26. März 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), zuletzt geändert am 1. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 324). (3) Verstöße gegen die Vorschriften, die nach Absatz 1 als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gelten, können nach § 20 geahndet werden, ohne dass es der Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift für einen bestimmten Tatbestand bedarf. § 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Die Ermächtigungen der §§ 15, 16 und 21 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) 1 Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft. 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft, insbesondere das Hafengesetz vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d); die Verordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom 7. Januar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d-1); die Verordnung über die Benutzung der Dove Elbe, der Gose Elbe und des Schleusengrabens vom 23. Juli 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d-2); die Hafenordnung für die Häfen Oortkaten und Zollenspieker vom 10. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124). (3) In der geltenden Fassung treten ferner außer Kraft: die §§ 2 bis 9, § 10 Nummern 1 bis 5, 7, 8, 13 und 15, §§ 11 bis 24 und § 32 der Alsterordnung vom 20. März 1929 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-b); die Schleusenordnung vom 24. Oktober 1929 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-c); die Verordnung zur Durchführung der Strandungsordnung vom 15. September 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 199). Ausgefertigt Hamburg, den 3. Juli 1979. Der Senat Anlage zum Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetz Abbildung

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