تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Polder Ordinance

صدر في 1977-12-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über private Hochwasserschutzanlagen (Polderordnung - PolderO).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Hamburg
الموضوعات
Sea, Water
الكلمات المفتاحية
flood, inland waters, waterworks, irrigation, offences/penalties, hazards, coastal zone management

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 753-1-10 Verordnung über private Hochwasserschutzanlagen (Polderordnung - PolderO) Vom 13. Dezember 19771) 1) Überschrift ergänzt 3. 2. 1981 (HmbGVBl. S. 28) Fundstelle: HmbGVBl. 1977, S. 394 Änderungen § 2 geändert, Überschrift ergänzt durch Rechtsvorschrift vom 3. Februar 1981 (HmbGVBL. S. 28) Auf Grund des § 61 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960 mit den Änderungen vom 29. April 1964 und 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 335, 1964 Seite 79 und 1977 Seite 363) wird verordnet: Erster Teil Einleitende Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für private Hochwasserschutzanlagen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) 1 Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Deiche und andere Anlagen, die statt eines Deiches dem Schutz gegen Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 2 Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Genehmigung ( § 55 HWaG) etwas anderes bestimmt ist, die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen, der Körper der Anlage, das Zubehör und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke. 3 Zur Hochwasserschutzanlage im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Verteidigungswege. (2) Andere Anlagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere Hochwasserschutzwände, Warften (flächenhafte Aufhöhungen zum Zweck des Hochwasserschutzes), Sperrwerke und Sperrtore sowie in den Hochwasserschutzlinien liegende Bauwerke und Bauwerksteile von Schleusen, Schöpfwerken, Deichsielen, Brücken, Gebäuden und Straßen- und Bahndämmen. (3) 1 Polder im Sinne dieser Verordnung sind Geländeflächen, die durch Hochwasserschutzanlagen gesichert sind, ausgenommen Warften. 2 Als Polder gelten auch einzelne Gebäude, die von der zuständigen Behörde den Poldern gleichgestellt wurden. 3 Die Gleichstellung kann für einzelne durch Hochwasserschutzanlagen gesicherte Gebäude ausgesprochen werden, die im Hinblick auf Geländehöhe, Flächengröße und Bauart einen den geschützten Geländeflächen vergleichbaren Unterhaltungs- und Verteidigungsaufwand erfordern. (4) 1 Private Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Hochwasserschutzanlagen, die nicht nach § 4 a HWaG im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. 2 Die Eigentümer können natürliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Zweiter Teil Bauvorschriften § 3 Verhältnis zum allgemeinen Baurecht Soweit diese Verordnung keine abweichenden Anforderungen stellt, bleiben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch § 3 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung - HBauO - vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. § 4 Kronenhöhe und Überlaufsicherung von Hochwasserschutzanlagen (1) 1 Die Kronenhöhe soll der Sollhöhe der nächstliegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlage entsprechen. 2 Mit Rücksicht auf örtliche Besonderheiten können Sicherheitszuschläge verlangt werden. (2) Hochwasserschutzanlagen sind so auszubilden, dass sie auch bei Wasserständen, die höher als die Krone der Anlage ansteigen, einem kurzzeitigen Überlaufen standhalten können. § 5 Kronenbreite von Erddeichen 1 Die Breite der Krone auf Erddeichen soll 2 m betragen; sie darf 1,5 m nicht unterschreiten. 2 Befindet sich ein Verteidigungsweg auf der Krone, muss die Kronenbreite mindestens 5 m betragen. § 6 Böschungsneigungen (1) Die Böschungsneigungen von Deichen und Warften dürfen nicht steiler als 1: 3 (Höhe: Basis) sein. (2) Ausnahmsweise kann die Wasserbehörde eine Böschungsneigung von 1: 2 zulassen. § 7 Abdeckung von Deichen und Warften 1 Deiche müssen entweder mit einer Kleiabdeckung, landseitig mindestens 1 m, wasserseitig einschließlich Krone mindestens 1,3 m stark, oder mit einer Asphaltdecke nach hydrostatischen Berechnungen versehen sein. 2 Die Böschungen von Warften sind mit einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Kleiabdeckung oder Asphaltdecke zu sichern. § 8 Begrünung Für die Grasnarbe von Deichen und Warftböschungen sind nur Deichsaatmischungen zu verwenden. § 9 Hochwasserschutzwände Für die Bemessung und konstruktive Ausbildung von Hochwasserschutzwänden gilt insbesondere Folgendes: 1.Beim Ansatz für den hydrostatischen Wasserdruck sind je nach der Kronenhöhe der Hochwasserschutzanlage Überströmungen zu berücksichtigen. 2.Der mögliche Anprall von Treibgut ist bei Stahlspundwänden 30 kN (3 Mp), bei Stahlbetonwänden je nach örtlicher Gegebenheit mit 30 kN (3 Mp) bis 90 kN (9 Mp) zu berücksichtigen. 3.Zur Sicherung gegen hydraulischen Grundbruch ist ein hydraulisches Gefälle von 1: 4 einzuhalten. 4.Beiderseits von Hochwasserschutzwänden im Sinne des § 18 ist für die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch eine Aufgrabetiefe von mindestens 1,5 m zu berücksichtigen. 5.Die Blechstärken müssen in allen Querschnitten mindestens 9 mm betragen. Im Boden kann die Blechstärke bis auf 6 mm verringert werden, wenn folgende zusätzliche Forderungen erfüllt sind: a)Nachweis der Schlossdichtigkeit bis mindestens 1,5 m unter Gelände und b)dauerhafter Korrosionsschutz bis mindestens 1 m unter Gelände. § 10 Anschlüsse von Hochwasserschutzwänden an Deiche Die Anschlussstelle zwischen Schutzwand und Deich ist gegen Umläufigkeit und Ausspülung zu sichern. § 11 Verteidigungswege (1) 1 Die Hochwasserschutzanlagen sind mit Verteidigungswegen zu versehen. 2 Das gilt nicht für Warften. (2) Verteidigungswege können zu anderen Zwecken als zur Unterhaltung und Verteidigung der Hochwasserschutzanlage mitbenutzt werden, wenn damit ihre wesentliche Zweckbestimmung nicht in Frage gestellt wird. (3) 1 Sie sind an der Landseite der Hochwasserschutzanlage anzuordnen. 2 Ausnahmsweise kann die Wasserbehörde zulassen, dass die Verteidigungswege auf die Krone von Erddeichen gelegt werden. (4) 1 Verteidigungswege müssen eine geschlossene, ausreichend tragfähige Decke aufweisen und stets in einem verkehrssicheren Zustand sein. 2 Sie müssen ein Quergefälle zur Landseite haben. (5) Sie dürfen vom 15. September bis 15. April in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Absperrungen unterbrochen werden, ohne dass die rechtzeitige Eröffnung des Durchganges sichergestellt ist. (6) Ist die Anlegung von Verteidigungswegen mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden, kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. § 12 Überfahrten, Übergänge (1) Überfahrten und Übergänge sind zur Gewährleistung ausreichender Sicherheit in Asphaltbauweise oder mit einer anderen flexiblen Decke auf einem dem zu erwartenden Verkehr angepassten Unterbau herzustellen. (2) An Hochwasserschutzwänden sind Übersteigleitern neben Gatts und bei Leitungsschiebern anzuordnen. § 13 Gatts (1) 1 Durchfahrten oder Durchgänge (Gatts) sind zulässig, wenn andere Lösungen technisch nicht durchführbar oder mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sind. 2 Bei mehreren Öffnungen ist eine gleichartige Ausbildung mit einem einheitlichen Verschlusssystem anzustreben. (2) 1 Der Drempel der Durchfahrten und Durchgänge von öffentlichen Wegen ist mindestens 0,5 m über dem die Hochwasserschutzanlage umgebenden Gelände anzuordnen und den Verhältnissen angepasst anzurampen. 2 Diese Regelung ist auch bei nicht öffentlichen Wegen anzustreben. 3 Von den Anforderungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. (3) 1 Gattverschlüsse mit Motorantrieb müssen einen Reserveantrieb aufweisen. 2 Schlüssel für Gattverschlüsse und ihre Antriebe sind so in unmittelbarer Nähe des Gatts aufzubewahren, dass sie im Notfall ohne Schwierigkeiten erreichbar sind. § 14 Kreuzung von Leitungen mit Hochwasserschutzanlagen (1) 1 Unterirdische Leitungskreuzungen sind nur dann zulässig, wenn oberirdische Überführungen technisch nicht durchführbar oder mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden sind. 2 Unterirdische Leitungen sind nach Möglichkeit zu bündeln und in jedem Fall gegen Umläufigkeit, unterschiedliche Setzungen und Korrosion zu sichern. (2) 1 Jede Rohrleitung ist durch zwei Schieber abzusperren. 2 Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 15 Entwässerung und Entlüftung von Hochwasserschutzanlagen Unter der Hochwasserschutzanlage durchsickerndes Wasser und Luftüberdruck sind auf der Landseite durch geeignete Einrichtungen zu entspannen und abzuleiten. § 16 Fluchtmöglichkeiten (1) 1 Polder sind mit Fluchtplattformen oder Schutzräumen in ausreichender Größe mit einer Fußbodenhöhe von mindestens 7,5 m über Normal-Null (NN) zu versehen. 2 Die Fluchtwege zu diesen Plattformen oder Räumen sind durch entsprechende Schilder zu kennzeichnen. (2) 1 Auf den Fluchtplattformen und in den Schutzräumen müssen Rettungsgeräte und Mittel für Erste Hilfe bereitgehalten werden. 2 Es müssen bauliche Vorkehrungen getroffen werden, damit hilfsbedürftige Personen von außen geborgen werden können. § 17 Sicherung der Hochwasserschutzwände und Deiche (1) Beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche (ab Böschungsfuß) ist ein Schutzstreifen von je 5 m Breite freizuhalten. (2) 1 Der an der Wasserseite gelegene Schutzstreifen ist bei Deichen mit Klei- oder Asphaltabdeckung zu versehen. 2 Im landseitigen Schutzstreifen können der Verteidigungsweg und die Binnenentwässerung der Hochwasserschutzanlage liegen. (3) 1 Im Übrigen sind die Hochwasserschutzanlagen einschließlich Schutzstreifen von jeglicher Bebauung, von Aufgrabungen, Bepflanzungen, Auflasten von mehr als 10 kN/m² (1 Mp/m²) sowie von Leitungen freizuhalten. 2 Satz 1 gilt nicht für ordnungsgemäße Unterhaltungsarbeiten der Unterhaltungspflichtigen in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August. 3 Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Es kann zugelassen werden, dass sich der Schutzstreifen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstreckt, jedoch muss durch Erklärung nach § 112 HBauO sichergestellt sein, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 eingehalten werden. (5) Ist das Freihalten eines Schutzstreifens nach Absatz 1 aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder wäre es mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden, kann die Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. § 18 Hochwasserschutzwände und Deiche ohne Schutzstreifen (1) 1 Wird eine Ausnahme nach § 17 Absatz 5 zugelassen, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass ortsübliche Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen und sonstige Nutzungen auf den angrenzenden Grundstücken, insbesondere innerhalb der Seitenstreifen von je 5 m Breite beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche (ab Böschungsfuß), für die Hochwasserschutzanlage unschädlich sind. 2 In Zweifelsfällen ist eine Erklärung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke vorzulegen, dass sie mit der beabsichtigten Konstruktion der Hochwasserschutzanlage und den von der Wasserbehörde aufzuzeigenden Auswirkungen auf die Benutzung ihrer Grundstücke einverstanden sind. (2) 1 Befindet sich in einem Seitenstreifen bis zu 5 m Breite ein öffentlicher Weg, so sind für darin verlegte und künftig zu erwartende Leitungen der Leitungsunternehmen entsprechende Aufgrabetiefen zu berücksichtigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt auch zu Gunsten der Leitungsunternehmen. (3) 1 Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen und das Aufbringen von Auflasten von mehr als 10 kN/m² (1 Mp/m²) bedürfen innerhalb der Seitenstreifen von je 5 m beiderseits der Hochwasserschutzwände oder Deiche der Genehmigung der Wasserbehörde. 2 Das gilt nicht für ordnungsgemäße Unterhaltungsarbeiten der Unterhaltungspflichtigen in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August. § 19 Bestandsverzeichnis 1 Der Wasserbehörde sind spätestens drei Monate nach Erteilung des Schlussabnahmescheines nach § 109 HBauO zu übergeben: ein Vermessungsplan im Maßstab 1: 250, Konstruktionszeichnungen und eine geprüfte statische Berechnung der Hochwasserschutzanlage. 2 Die nähere Ausgestaltung dieser Unterlagen im Einzelfall bestimmt die Wasserbehörde. Dritter Teil Betriebs- und Unterhaltungsvorschriften § 20 Allgemeines (1) 1 Hochwasserschutzanlagen sind von dem Eigentümer der Hochwasserschutzanlage oder eines Anlageteils oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt (Träger der Unterhaltungslast), in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen so zu unterhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. 2 Dazu gehören eine sorgfältige Beobachtung, Pflege und Funktionskontrolle der gesamten Anlagen. 3 Arbeiten zur Änderung und Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen und in den Seitenstreifen nach § 18 sind in der Zeit vom 16. April bis zum 31. August eines jeden Jahres durchzuführen. 4 Arbeiten der Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind auch außerhalb dieser Zeit zulässig. 5 In diesem Fall darf nur aufgegraben werden, wenn die Baugrube ausgesteift wird, falls die Wasserbehörde nicht nach den §§ 17 Absatz 3 oder 18 Absatz 3 eine andere Ausführung zulässt oder genehmigt. (2) 1 Bei an Hochwasserschutzanlagen auftretenden Mängeln ist deren Ursache zu ergründen und erforderlichenfalls eine verstärkte Beobachtung vorzunehmen. 2 Für die Sicherheit der Anlagen erforderliche Instandsetzungen sind unverzüglich zu veranlassen. 3 Bis zur endgültigen Beseitigung sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, so dass Gefahren mit Sicherheit ausgeschlossen werden. § 21 Unterhaltungsplan 1 Der Träger der Unterhaltungslast hat einen Unterhaltungsplan aufzustellen, in dem festgelegt ist, wer die regelmäßig vorzunehmenden Kontrollen und Unterhaltungsarbeiten durchführt und zu welchen Zeiten. 2 Der Unterhaltungsplan ist der Wasserbehörde bei jeder Aufsichtsschau unaufgefordert zur Einsichtnahme vorzulegen. § 22 Interne Schau 1 Alle Hochwasserschutzanlagen sind unbeschadet der Schau nach § 60 HWaG (Aufsichtsschau) im Rahmen des Unterhaltungsplanes mindestens im Frühjahr und im Herbst eines jeden Jahres vom Träger der Unterhaltungslast zu schauen (interne Schau). 2 Dabei sind der Unterhaltungszustand der Anlagen und die Betriebstüchtigkeit der beweglichen Einrichtungen zu kontrollieren. 3 Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 4 Festgestellte Mängel sind sofort zu beheben. § 23 Hochwasserschutzbeauftragter (1) Für jeden Polder hat der Träger der Unterhaltungslast einen sachverständigen Hochwasserschutzbeauftragten zu bestellen und der Wasserbehörde zu benennen. (2) Der Hochwasserschutzbeauftragte ist verpflichtet, für die Aufstellung und Fortschreibung des Unterhaltungsplanes, für die Durchführung der internen Schauen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Unterhaltungsarbeiten zu sorgen. § 24 Höhenkontrolle (1) Der Träger der Unterhaltungslast hat ein Jahr nach Ausstellung des Schlussabnahmescheines nach § 109 HBauO und danach alle fünf Jahre bis zum 30. April der Wasserbehörde einen Nachweis über die vorhandenen Isthöhen vorzulegen. (2) Liegt die Isthöhe von Hochwasserschutzwänden oder Deichen mehr als 0,2 m unter der Sollhöhe, sind die im wasserrechtlichen Verfahren festgelegten Sollabmessungen unverzüglich wiederherzustellen. § 25 Unterhaltung von beweglichen Einrichtungen (1) 1 Verschlüsse müssen regelmäßig auf ihren baulichen Zustand und ihre Funktionssicherheit überprüft werden. 2 Dabei ist insbesondere auf den ordnungsmäßigen Zustand der Dichtungen, der Anstriche, der Knebel und die Gängigkeit der Spindeln zu achten. 3 Bewegliche Teile müssen in regelmäßigen Zeitabständen geschmiert und auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden (Probelauf). (2) Transportable Verschlüsse müssen einschließlich des Zubehörs sicher vor Verlust oder Beschädigung und gut erreichbar untergebracht sein. (3) Der Schwenkbereich von Dreh- und Stemmtoren darf nicht als Abstell- oder Lagerplatz genutzt werden. § 26 Unterhaltung von Entwässerungseinrichtungen von Hochwasserschutzanlagen (1) 1 Gräben, Schöpfwerke und Siele sind so zu unterhalten, dass das anfallende Wasser jederzeit ungehindert abfließen kann. 2 Schäden an Grabenböschungen sind sofort auszubessern. (2) Dränagen und Pumpen sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Vierter Teil Verteidigung und Verteidigungsvorsorge § 27 Verteidigungsplan 1 Für jeden Polder hat der Eigentümer der Hochwasserschutzanlage oder eines Anlageteils oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt (Träger der Verteidigungslast), einen Verteidigungsplan aufzustellen. 2 Der Verteidigungsplan ist, soweit Anlagen auf öffentlichem Grund, Einrichtungen der Hafenbahn oder andere öffentliche Einrichtungen betroffen sind, mit den für diese Anlagen und Einrichtungen Verantwortlichen abzustimmen. 3 Der Verteidigungsplan soll enthalten: die Namen derjenigen Personen und ihrer Vertreter, die im Alarmfalle mit der Verteidigung der Hochwasserschutzanlage beauftragt sind, die Aufgaben und Einsatzorte der mit der Verteidigung beauftragten Personen sowie die Festlegung von Weisungsbefugnissen, das Alarmierungsverfahren und die Zufahrtsmöglichkeiten, einen Plan für bestimmte einzelne Maßnahmen und deren zeitlichen Ablauf (z. B. Schließen von Torverschlüssen und Schiebern, Aus- und Einschalten von Anlagen, wie Notstromaggregaten, Notbeleuchtung, Kontrolllauf der Pumpen), die Regelung des Nachrichten- und Meldewesens, Angaben über zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel (z. B. Sandsäcke, Fördergeräte, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel, Planen, Bootshaken, Lampen, Seile), Anweisungen über Fluchtmöglichkeiten für den Fall des Versagens der Hochwasserschutzanlage, Anweisungen für Erste Hilfe, Anweisungen für betriebliche Maßnahmen im Katastrophenfall. § 28 Einsatzleitung (1) 1 Für jeden Polder hat der Träger der Verteidigungslast eine geeignete Person und geeignete Stellvertreter einzusetzen, die für die Verteidigung verantwortlich sind. 2 Sie werden von der Wasserbehörde widerruflich als Polder-Einsatzleiter oder als deren Stellvertreter bestellt. 3 Die zuständige Behörde kann dem Polder-Einsatzleiter unbeschadet der Verantwortung der nach § 56 Absatz 2 HWaG Verpflichteten Weisungen erteilen. (2) 1 Der Polder-Einsatzleiter hat bei drohender Hochwassergefahr die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Verteidigung der Hochwasserschutzanlage sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Hochwasserschutzanlage zu treffen. 2 Dem Polder-Einsatzleiter stehen in diesem Rahmen die Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, ausgenommen die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen. 3 Alle innerhalb der Hochwasserschutzanlage befindlichen Personen haben die notwendigen Anordnungen des Polder-Einsatzleiters zu befolgen. (3) Der Polder-Einsatzleiter hat bei drohender Hochwassergefahr die erforderlichen Meldungen an die zuständigen Behörden zu veranlassen. (4) 1 Der Polder-Einsatzleiter ist auch für die Aufstellung und Fortschreibung des Verteidigungsplanes verantwortlich. 2 Er hat sich davon zu überzeugen, dass alle erforderlichen Verteidigungs- und Nachrichtenmittel funktionsfähig zur Verfügung stehen. 3 Der Polder Einsatzleiter ist an den internen Schauen zu beteiligen. § 29 Übungen 1 Der Polder-Einsatzleiter hat gemeinsam mit den Stellvertretern alljährlich vor dem 15. September eine Verteidigungsübung durchzuführen. 2 Jeder mit Verteidigungsaufgaben Beauftragte soll nachweisen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. 3 Gleichzeitig sollen das Nachrichten- und Meldesystem, die Verschlüsse (§ 25) sowie die Verteidigungsmittel überprüft und erprobt werden. 4 Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 5 Festgestellte Mängel sind sofort zu beheben. § 30 Höhenangabe An gut sichtbaren Stellen sind an den Hochwasserschutzanlagen Markierungen mit der Angabe der Höhe über Normal-Null anzubringen. Fünfter Teil Bußgeldvorschriften § 31 Verbotene Handlungen (1) Auf Hochwasserschutzanlagen ist es verboten, die Anlagen und ihr Zubehör, insbesondere die Grasnarbe und das Deckwerk, zu beschädigen, die Böschungen und Deichkronen außerhalb der Wege zu befahren, in der Zeit vom 15. September bis 15. April Sachen abzustellen, es sei denn, dass eine kurzfristige Räumung bei drohender Hochwassergefahr sichergestellt ist, Feuer zu machen, die Außenseite von Hochwasserschutzwänden als Stützelement für Lagergut zu gebrauchen. (2) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen. § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer entgegen § 17 Absatz 5 oder § 18 Absatz 3 auf Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen oder in Seitenstreifen ungenehmigte Bebauungen, Aufgrabungen, Bepflanzungen oder Bodenbelastungen vornimmt, entgegen § 20 Absatz 1 in der Zeit vom 1. September bis 15. April Arbeiten an Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Schutzstreifen oder in Seitenstreifen ausführt, entgegen § 28 Absatz 2 Satz 3 innerhalb einer Hochwasserschutzanlage den notwendigen Anordnungen des Polder-Einsatzleiters zuwiderhandelt, entgegen § 31 die dort verbotenen Handlungen auf Hochwasserschutzanlagen vornimmt. Sechster Teil Schlussvorschriften § 33 Befreiungen und Ausnahmen (1) Die Wasserbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieser Verordnung befreien, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung gilt § 96 Absatz 3 HBauO sinngemäß. § 34 Hochwasserschutzanlagen an nicht tideoffenen Gewässern Für Hochwasserschutzanlagen, die an nicht tideoffenen Gewässern liegen, gelten die §§ 4, 6, 7, 9 bis 12, § 13 Absätze 2 und 3, §§ 16 bis 19, 21 bis 25, 27 bis 30, § 32 Nummern 1 bis 3 nicht. § 35 Übergangsvorschrift 1 Auf rechtmäßige bauliche Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden sind, ist der Zweite Teil (Bauvorschriften) nur insoweit anzuwenden, als es im Interesse der Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen unbedingt erforderlich ist. 2 Im Übrigen gilt die Verordnung ohne Einschränkung auch für vor ihrem Inkrafttreten errichtete Anlagen. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. Dezember 1977.

Polder Ordinance · Nelum