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قوانين ألمانيا

Plant Disposal Ordinance

صدر في 1993-03-02 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfall-Verordnung - PflanzAbfV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Thüringen
الموضوعات
Cultivated plants, Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
plant production, transport/storage, waste disposal, waste management, waste non-domestic sources, organic waste
الفئات
agriculture

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  1. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84505.htm[15.01.2025 14:22:25] 1. 2. 3. 2129-7 Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung - ThürPflanzAbfV -) Vom 2. März 1993 Fundstelle: GVBl 1993, S. 232 Geltungsbeginn: 27.8.2010, Geltungsende: 31.12.2014 Änderungen mehrfach geändert durch Verordnung vom 9. März 1999 (GVBl. S. 240) Überschrift, §§ 1, 5, 8 geändert, §§ 4, 7, 9 neu gefasst, § 6 aufgehoben durch Verordnung vom 28. Oktober 2009 (GVBl. S. 767) §§ 1, 4, 7, 9 geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl. S. 261) Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1117-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XII Sachgebiet D Abschnitt II zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl S. 2) verordnet die Landesregierung: § 1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Diese Verordnung gilt für die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. (2) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise der Beseitigung können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (3) Verpflichtungen des Besitzers, Abfälle einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder im Rahmen des Anschluß- und Benutzungszwanges zu überlassen, bleiben unberührt. (4) Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt; insbesondere dürfen nach Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Biotope und Schutzgebiete nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. (5) Auf pflanzliche Abfälle, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund dieser Vorschriften ergangenen behördlichen Verfügung durch Verbrennen zu vernichten sind, findet diese Verordnung keine Anwendung. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84505.htm[15.01.2025 14:22:25] 1. 2. § 2 Land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Gartenabfälle sowie Abfälle von Friedhöfen, Grünanlagen und Parks zur Beseitigung (1) Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken sowie auf Friedhöfen, Grünanlagen und in Parks anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung derartiger Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen, beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten. (2) Ist eine Beseitigung der pflanzlicher. Abfälle, so wie sie anfallen, auf die in Absatz 1 beschriebene Weise nicht möglich, sind sie möglichst unverzüglich durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern, aufzubereiten. Dabei sollen Lärmbelästigungen vermieden werden. (3) Ist ein Verrotten der pflanzlichen Abfälle zur Beseitigung auf derartigen Grundstücken nicht möglich oder unzumutbar, müssen sie zum Verrotten an geeigneter Stelle gesammelt oder abgelegt werden. (4) Ausnahmsweise ist eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen nach den §§ 4 und 5 möglich. § 3 Sonstige pflanzliche Abfälle zur Beseitigung Pflanzliche Abfälle zur Beseitigung, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung oder ähnlichen Maßnahmen anfallen, dürfen durch Verrotten beseitigt werden. Die Beseitigung dieser Abfälle kann außerhalb des Grundstückes, auf dem sie anfallen, erfolgen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 4 Verbrennung (1) Die zuständige Abfallbehörde entscheidet durch Allgemeinverfügung, ob ausnahmsweise trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, verbrannt werden darf, wenn: das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden sowie eine Nutzung der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Soweit ein Verbrennen zugelassen wird, bestimmt die zuständige Abfallbehörde hierfür die Zeiträume unter Berücksichtigung der meteorologischen und territorialen Gegebenheiten. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen unzulässig. (2) Die zuständige Abfallbehörde kann in schutzwürdigen Gebieten oder zur Vermeidung von Luftbeeinträchtigungen insbesondere in Tal- und Kessellagen territoriale Einschränkungen bei der Genehmigung der Verbrennung nach Absatz 1 vornehmen. Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84505.htm[15.01.2025 14:22:25] 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. § 5 Anforderungen an die Verbrennung (1) Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. (2) Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. (3) Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1,5 km zu Flugplätzen, 50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und 5 m zur Grundstücksgrenze. (4) Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. (5) Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. § 6 (aufgehoben) § 7 Zuständigkeit Zuständige Abfallbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im übertragenen Wirkungskreis auch zuständig für eine Entscheidung im Einzelfall nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen nach § 1 Abs. 1 betroffen ist. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ein Service von Thüringen und juris file:///D/HTML/ger84505.htm[15.01.2025 14:22:25] 1. 2. 3. 4. 5. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass durch das Verrotten eine Geruchsbelästigung Dritter nicht auftritt; entgegen § 4 pflanzliche Abfälle verbrennt; entgegen § 5 Abs. 2 andere Stoffe mitverbrennt; die Mindestabstände nach § 5 Abs. 3 nicht einhält; die Verbrennungsstellen nicht nach § 5 Abs. 4 behandelt. § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Erfurt, den 2. März 1993 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt und Landesplanung Dr. Vogel Sieckmann

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