Origin Proof Ordinance
صدر في 2011-11-28 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunftsnachweisverordnung - HkNV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning, registration
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§1 Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgen- den Angaben enthalten: Herkunftsnachweisregister 1. eine einmalige Kennnummer, (1) Das Umweltbundesamt richtet das Herkunfts- 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden nachweisregister nach § 55 Absatz 3 des Erneuer- Staat, bare-Energien-Gesetzes ein. Das Herkunftsnachweis- 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach register nimmt den Betrieb nach Maßgabe der Rechts- Art und wesentlichen Bestandteilen, verordnung nach § 6 auf; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht 4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des den Tag der Inbetriebnahme im elektronischen Bundes- Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt anzeiger bekannt. wird, 5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und (2) Jede natürliche oder juristische Person und jede den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Strom erzeugt wurde, sowie der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Her- kunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inha- 6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem berschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung Umfang und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, werden. Investitionsbeihilfen geleistet wurden, (3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine För- Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berech- derung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der tigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schlie- Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla- ßen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vor- ments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG baren Quellen und zur Änderung und anschlie- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ßenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). gezahlt oder erbracht wurde. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011
§3 in den Bereichen Energieerzeugung, -handel und Grundsätze für die -vertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnach- Ausstellung, Anerkennung, Übertragung weisen oder sonstigen Nachweisen über die Erzeu- und Entwertung von Herkunftsnachweisen gung von Energie tätig sind, und (1) Das Umweltbundesamt 4. sie durch technische und organisatorische Maßnah- men sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz 1. stellt Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Energien aus, (3) Die nach Absatz 1 beliehene juristische Person 2. überträgt Herkunftsnachweise und des Privatrechts untersteht der Rechts- und Fachauf- 3. erkennt Herkunftsnachweise aus dem Ausland für sicht des Umweltbundesamtes. Strom aus erneuerbaren Energien an. (4) Die Aufgabenübertragung ist im elektronischen Die Ausstellung, Übertragung und Anerkennung nach Bundesanzeiger bekannt zu machen. Satz 1 erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsver- (5) Die Anforderungen an die Beendigung der Aufga- ordnung nach § 6. benübertragung und die hiermit verbundenen Rechte (2) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine er- und Pflichten für die mit der Aufgabe beliehene juristi- zeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letzt- sche Person sind in der Rechtsverordnung nach Ab- verbraucher gelieferte Strommenge von einer Mega- satz 1 zu regeln. wattstunde ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte §5 Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her- Außenverkehr kunftsnachweis ausgestellt. Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise (3) Herkunftsnachweise aus dem Ausland können nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset- nur anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorga- zes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien ben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europä- 2009/28/EG erfüllen. ischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen (4) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts- der Europäischen Union dem Bundesministerium für nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; dabei sind zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich auf das Umweltbundesamt übertragen. automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich §6 sind. Übertragung der Verordnungsermächtigung
§4 (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Übertragung von Aufgaben; Beleihung ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- und Technologie ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- 1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeits- sicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft dauer und die Form der Herkunftsnachweise sowie und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ein- anderen informationstechnischen Systemen festzu- richtung und den Betrieb des Herkunftsnachweisregis- legen, ters nach § 1 sowie die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachwei- 2. Anforderungen zu regeln an sen nach § 3 einschließlich der Vollstreckung der hierzu a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung ergehenden Verwaltungsakte ganz oder teilweise durch von Herkunftsnachweisen, Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für zu übertragen, wenn diese Gewähr dafür bietet, dass Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Aus- die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zen- land nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- tral für das Bundesgebiet erfüllt werden. gien-Gesetzes sowie (2) Eine juristische Person des Privatrechts bietet die c) die Anerkennung, Übertragung und Entwertung notwendige Gewähr im Sinne von Absatz 1, wenn von Herkunftsnachweisen, die vor der Inbetrieb- 1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesell- nahme des Herkunftsnachweisregisters ausge- schaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsfüh- stellt worden sind, rung oder Vertretung ausüben, zuverlässig und fach- 3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte lich geeignet sind, Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kon- 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige toinhaberinnen und Kontoinhabern von der Nutzung Ausstattung und Organisation verfügt, des Herkunftsnachweisregisters festzulegen, 3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und per- 4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, sonell unabhängig ist von juristischen Personen, die Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 2449 weisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragstel- nachweisen gebührenpflichtigen Tatbestände und Ge- lerinnen und Antragsteller dabei die Einhaltung der bührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen ge- Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müs- mäß § 63a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare- sen, sowie Energien-Gesetzes zu bestimmen. 5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweis- §7 registers nach § 55 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes zu regeln sowie festzulegen, welche Übergangsbestimmungen Angaben an das Herkunftsnachweisregister übermit- Die §§ 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Herkunfts- telt werden müssen und wer zur Übermittlung ver- nachweise, die bis zur Aufnahme des Betriebs des Her- pflichtet ist, einschließlich Regelungen zum Schutz kunftsnachweisregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 2 aus- personenbezogener Daten, in denen Art, Umfang gestellt worden sind. Herkunftsnachweise nach Satz 1 und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen gelten spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Auf- festgelegt werden müssen. nahme des Betriebs des Herkunftsnachweisregisters als entwertet. § 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Deckung des Verwaltungs- §8 aufwands für Amtshandlungen des Umweltbundesam- tes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerken- Inkrafttreten nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts- Diese Verordnung tritt am 9. Dezember 2011 in Kraft. Berlin, den 28. November 2011 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de